BGH: Name des Datenschutzbeauftragten muss nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO nicht zwingend genannt werden
BGH
Urteil vom 14.05.2024
VI ZR 370/2
DS-GVO Art. 13 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Der BGH hat entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO nicht zwingend genannt werden muss.
Leitsätze des BGH:
a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
b) Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - VI ZR 370/22 - LG Darmstadt - AG Seligenstadt
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
AG Seligenstadt
Urteil vom 14.05.2024
VI ZR 370/2
DS-GVO Art. 13 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Der BGH hat entschieden, dass der Name des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO nicht zwingend genannt werden muss.
Leitsätze des BGH:
a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
b) Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - VI ZR 370/22 - LG Darmstadt - AG Seligenstadt
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
AG Seligenstadt