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LG Köln: Unterlassungsanspruch gegen Deutsche Telekom wegen Datenweitergabe an Google durch Nutzung von Google Analytics ohne ausreichende Einwilligung

LG Köln
Urteil vom 23.03.2023
33 O 376/22


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Deutsche Telekom wegen der Datenweitergabe an Google durch Nutzung von Google Analytics ohne ausreichende Einwilligung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der bezeichneten Datenübermittlung in die USA nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG iVm §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm Art. 44 ff. DSGVO.

Die klägerseits vorgetragene Übermittlung von IP-Adressen sowie Browser- und Geräteinformationen an Google LLC als Betreiberin von Google Analyse- und Marketingdiensten mit Sitz in den USA ist als unstreitig zu behandeln und ist nicht von den Rechtfertigungstatbeständen der DSGVO gedeckt.

a. Die Übermittlung von IP-Adressen an die Google LLC in den USA gilt nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat substantiiert zu der Übermittlung vorgetragen. Das darauffolgende Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 02.02.2023 ist hingegen nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr erschöpft es sich trotz des Aufgreifens einzelner Punkte im Ergebnis in einem pauschalen Bestreiten bzw. Anzweifeln.

Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter das Vorbringen des Darlegungsbelasteten ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass der bestreitenden Partei substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die behaupteten Tatsachen in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen haben (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 18; BGH NJW-RR 2019, 1332 Rn. 23 mwN).

So liegt der Fall hier. Die Übertragung und Verarbeitung von Daten liegt im Wahrnehmungs- und Organisationsbereich der Beklagten. Der Beklagten wäre es daher möglich gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, unter welchen Voraussetzungen welche Daten an die Google LLC übertragen werden und wo diese verarbeitet werden. Daher genügt es insbesondere nicht, lediglich in Zweifel zu ziehen, ob der Standort der IP-Adresse „142.250.185.228“ in den USA befindlich ist oder ob der Sitz des Unternehmens unabhängig von dem Standort des Servers der IP-Adresse ist. Ebenso wenig genügt es, den Aussagegehalt der Registrierung der IP-Adresse und der Anlagen K11 und K12 in Frage zu stellen.

b. Die übermittelten IP-Adressen stellen sowohl für die Beklagte als auch Google LLC als Verantwortliche der Datenübermittlung personenbezogene Daten dar.

Dynamische IP-Adressen stellen dann personenbezogene Daten dar, wenn dem Verantwortlichen rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, die er vernünftigerweise einsetzen könnte, um mit Hilfe Dritter (zB der zuständigen Behörde und des Internetanbieters) die betroffene Person anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen (BGH ZD 2017, 424 = MMR 2017, 605).

Dies ist sowohl hinsichtlich der Beklagten als auch hinsichtlich Google LLC der Fall. Beiden stehen die rechtlichen Mittel zur Verfügung, über Zusatzinformationen von der IP-Adresse einen Rückschluss auf die natürliche Person zu ziehen.

Als Telekommunikationsanbieterin und Websitebetreiberin kann die Beklagte, soweit es sich bei den Besuchern um ihre Kunden handelt, ohne großen Aufwand InternetNutzer identifizieren, denen sie eine IP-Adresse zugewiesen hat, da sie in der Regel in Dateien systematisch Datum, Zeitpunkt, Dauer und die dem Internet-Nutzer zugeteilte dynamische IP-Adresse zusammenführen kann. In Kombination können die eingehenden Informationen dazu benutzt werden, um Profile der natürlichen Personen zu erstellen und sie (sogar ohne Heranziehung Dritter) zu identifizieren (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild DS-GVO Art. 4 Rn. 20).

Gleiches gilt für Google LLC, die als Anbieterin von Online-Mediendiensten ebenso über die Mittel verfügt Personenprofile zu erstellen und diese auszuwerten. Dabei kann gerade die IP-Adresse als personenspezifisches Merkmal dienen (vgl. LG München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20) und etwa in der Kombination mit der Nutzung anderer Onlinedienste zur Identifizierung herangezogen werden (Feldmann, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Auflage 2019, Kapitel 4. Datenschutzkonformer Einsatz von Suchmaschinen im Unternehmen, Rn. 12).

Ob an die Dienste Heap und Xandr ebenfalls Daten in das Ausland übermittelt worden sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

c. In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (vgl. EuGH Urt. v. 16.7.2020 – C-311/18 – Facebook Ireland u. Schrems, im Folgenden: Schrems II).

Der EuGH hat ausgesprochen, dass der EU-US Angemessenheitsbeschluss („Privacy Shield“) – ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkung – ungültig ist. Die gegenständliche Datenübermittlung findet daher keine Deckung in Art. 45 DSGVO.

d. Auch etwaige Standarddatenschutzklauseln vermögen die Datenübermittlung in die USA nicht zu rechtfertigen, da sie nicht geeignet sind ein der DSGVO entsprechendes Datenschutzniveau zu gewährleisten, insbesondere da solche Verträge nicht vor einem behördlichen Zugriff in den USA schützen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie Standarddatenschutzklauseln in der bis zum 27.12.2022 gültigen Version mit ihren Dienstleistern und diese wiederum mit ihren Sub-Dienstleistern abgeschlossen hatte. Obschon der Kläger dies bestreitet, würde der Vortrag der Beklagten selbst bei Wahrunterstellung nicht genügen, um eine Rechtfertigung der Datenübermittlung zu begründen.

In Schrems II hat der EuGH zwar ausgeführt, dass Standarddatenschutzklauseln als Instrument für den Internationalen Datenverkehr dem Grunde nach nicht zu beanstanden sind, allerdings hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass Standarddatenschutzklauseln ihrer Natur nach ein Vertrag sind und demnach Behörden aus einem Drittstaat nicht binden können:

„Demnach gibt es zwar Situationen, in denen der Empfänger einer solchen Übermittlung in Anbetracht der Rechtslage und der Praxis im betreffenden Drittland den erforderlichen Datenschutz allein auf der Grundlage der Standarddatenschutzklauseln garantieren kann, aber auch Situationen, in denen die in diesen Klauseln enthaltenen Regelungen möglicherweise kein ausreichendes Mittel darstellen, um in der Praxis den effektiven Schutz der in das betreffende Drittland übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. So verhält es sich etwa, wenn das Recht dieses Drittlands dessen Behörden Eingriffe in die Rechte der betroffenen Personen bezüglich dieser Daten erlaubt.“ (Schrems II, Rn. 126).

Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der EU-US Angemessenheitsbeschluss aufgrund des einschlägigen Rechts der USA und der Durchführung von behördlichen Überwachungsprogrammen kein angemessenes Schutzniveau für natürliche Personen gewährleistet (Schrems II, Rn. 180 ff).

Wenn sogar der EU-US Angemessenheitsbeschluss aufgrund der Rechtslage in den USA für ungültig erklärt wurde, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass vertragliche Bindungen zwischen privaten Rechtssubjekten ein angemessenes Schutzniveau nach Art. 44 DSGVO für die gegenständliche Datenübermittlung in die USA gewährleisten können. Denn diese können schon ihrer Natur nach ausländische Behörden nicht in ihrer Handlungsmacht beschränken.

Dies entspricht auch der Wertung des EuGH:

„Da diese Standarddatenschutzklauseln ihrer Natur nach keine Garantien bieten können, die über die vertragliche Verpflichtung, für die Einhaltung des unionsrechtlich verlangten Schutzniveaus zu sorgen, hinausgehen, kann es je nach der in einem bestimmten Drittland gegebenen Lage erforderlich sein, dass der Verantwortliche zusätzliche Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung dieses Schutzniveaus zu gewährleisten.“ (Schrems II, Rn. 133).

Zu solchen – nach den „Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten“ der EDSA wohl vertraglichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen – hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Solche Maßnahmen müssten geeignet sein, die im Rahmen des Schrems II Urteils des EuGH aufgezeigten Rechtsschutzlücken – also die Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten von US-Nachrichtendiensten – zu schließen. Dies ist hier nicht gegeben.

e. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Einwilligung iSd Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO berufen.

Eine „ausdrückliche Einwilligung“ iSd Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO auf hinreichender Informationserteilung u.a. über den Empfänger der Informationen wurde schon nicht dargelegt.

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in der Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung. Für die nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderliche Einwilligung ist es schon dem Wortlaut nach darüber hinaus erforderlich, dass die Erklärung „ausdrücklich“ abgegeben wird. Angesichts dieser unterschiedlichen Wortwahl sind an die Einwilligung zu Übermittlungen in Drittländer höhere Anforderungen als an sonstige Einwilligungen zu stellen. Insbesondere setzt Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO schon dem Wortlaut nach eine besondere Informiertheit voraus.

Der Einwilligende muss u.a. darüber informiert worden sein, an welche Drittländer und an welche Empfänger seine Daten übermittelt werden (BeckOK DatenschutzR/Lange/Filip DS-GVO Art. 49 Rn. 7; Klein/Pieper in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle Rn. 6).

Hier sind die Website-Besucher aber keineswegs über eine Datenübermittlung an Google LLC unterrichtet worden. In den ehemaligen Datenschutzhinweisen wurde lediglich über eine Übermittlung von Daten an Xandr und Heap informiert worden, was ersichtlich nicht den Empfänger Google LLC erfasst.

Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Datenübertragung an Google LLC am 03.01.2023 geänderte Datenschutzhinweise verwendet hat, die den o.g. Anforderungen genügen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist aber gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 DSGVO an der Beklagten die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung darzulegen und zu beweisen (vgl. BeckOK DatenschutzR/Stemmer DS-GVO Art. 7 Rn. 89-91.1; Diekmann, in: Koreng/Lachenmann, Formularhandbuch Datenschutzrecht, 3. Auflage 2021, 4. Einwilligung der betroffenen Personen, Anm. 1.-12.). Dies ist für den relevanten Zeitpunkt am 03.01.2023 nicht erfolgt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Internationale Zuständigkeit für Klage gegen Booking.com auf Unterlassung des etwaigen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung am Sitz des klagenden Hotels

EuGH
Urteil vom 25.11.2020
C-59/19
Wikingerhof GmbH & Co. KG / Booking.com BV


Der EuGH hat entschieden, dass für eine Klage gegen Booking.com auf Unterlassung des etwaigen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung die internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des klagenden Hotels gegeben ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verklagt werden

Auch wenn die Verhaltensweisen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses stattfinden, ist die besondere Zuständigkeitsregelung der Brüssel-IaVerordnung für Verfahren anwendbar, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben.

Die Wikingerhof GmbH & Co. KG, eine Gesellschaft deutschen Rechts, die ein Hotel in Deutschland betreibt, schloss 2009 einen Vertrag mit der Booking.com BV, einer Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, die eine Buchungsplattform für Unterkünfte betreibt. Dabei wurde ein von Booking.com vorgelegtes Vertragsformular verwendet, das u. a. folgende Klausel enthielt: „Das Hotel erklärt, eine Kopie der Version 0208 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ... von Booking.com erhalten zu haben. Diese liegen online auf Booking.com vor ... Das Hotel bestätigt, dass es die Bedingungen gelesen und verstanden hat und ihnen zustimmt. Die Bedingungen sind ein grundlegender Bestandteil dieses Vertrages...“. In der Folge änderte Booking.com mehrfach ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in ihrem Extranet einsehbar waren.

Wikingerhof widersprach schriftlich der Einbeziehung einer neuen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Booking.com am 25. Juni 2015 ihren Vertragspartnern bekannt gegeben hatte, in den fraglichen Vertrag. Wikingerhof war der Auffassung, dass sie wegen der beherrschenden Stellung von Booking.com auf dem Markt für Vermittlungsleistungen und für
Buchungsportale für Unterkünfte keine andere Wahl gehabt habe, als den fraglichen Vertrag abzuschließen und den Auswirkungen der späteren Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com zu unterliegen, auch wenn bestimmte Praktiken von Booking.com unbillig seien und somit gegen das Wettbewerbsrecht verstießen.

Im Anschluss daran erhob Wikingerhof vor dem Landgericht Kiel (Deutschland) eine Klage, mit der sie beantragte, Booking.com zu verbieten, (i) auf der Buchungsplattform für Unterkünfte einen von Wikingerhof ausgewiesenen Preis ohne deren Einwilligung mit der Bezeichnung „vergünstigter Preis“ oder „rabattierter Preis“ zu versehen, (ii) ihr den Zugang zu den von ihren Vertragspartnern über die Plattform überlassenen Kontaktdaten vorzuenthalten, und (iii) die Platzierung des von ihr betriebenen Hotels bei Suchanfragen von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen. Das Landgericht Kiel erklärte sich für örtlich und international nicht zuständig. Dies wurde in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Schleswig (Deutschland) bestätigt. Nach dessen Ausführungen bestand keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß der allgemeinen Regel der Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung), da Booking.com ihren Sitz in den Niederlanden habe. Zudem seien im vorliegenden Fall weder die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 noch der deliktische Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung gegeben.

Wikingerhof legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland) Revision ein und trug vor, dass das Oberlandesgericht Schleswig zu Unrecht für die fragliche Klage den deliktischen Gerichtsstand verneint habe. Der Bundesgerichtshof wiederum wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof.

Dem Gerichtshof wird somit die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 2 Verordnung Nr. 1215/2012 für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

Würdigung durch den Gerichtshof
In Beantwortung dieser Frage stellt der Gerichtshof fest, dass für die Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 einerseits oder von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung andererseits das angerufene Gericht insbesondere die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmungen prüfen muss. Somit ist es erforderlich, dass das angerufene Gericht, wenn sich ein Kläger auf eine dieser Vorschriften beruft, prüft, ob die Ansprüche des Klägers – unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind odervielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben. Insbesondere hat das angerufene Gericht, um eine
unter Vertragspartnern erhobene Klage als „vertraglich“ oder „deliktisch“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 einzuordnen, zu prüfen, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat.

Eine Klage hat somit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, d. h. auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012. Im vorliegenden Fall beruft sich Wikingerhof in ihrer Klageschrift auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbiete. Mithin besteht die Rechtsfrage, die dem Ausgangsverfahren im Kern zugrunde liegt, darin, ob Booking.com eine beherrschende Stellung im Sinne des genannten Wettbewerbsrechts missbraucht hat. Indessen ist es für die Feststellung, ob die Booking.com vorgeworfenen Praktiken
nach diesem Wettbewerbsrecht rechtmäßig oder rechtswidrig sind, nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens auszulegen, da eine solche Auslegung allenfalls erforderlich ist, um das Vorliegen dieser Praktiken festzustellen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen ist, dass die Klage von Wikingerhof, soweit sie auf die gesetzliche Verpflichtung gestützt ist, eine beherrschende Stellung nicht zu missbrauchen, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Dresden: Verwendung von Google-Analytics ohne anonymizeIP ist Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Unterlassungsanspruch gegen Websitebetreiber

LG Dresden
Urteil vom 11.01.2019
1a O 1582/18


Das LG Dresden hat entschieden, dass die die Verwendung von Google-Analytics ohne anonymizeIP eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Betroffene haben - so das Gericht - gegen den Website-Betreiber einen Unterlassungsanspruch sowie die üblichen Nebenansprüche (Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten).

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog.

I. Die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte an Google Inc. stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB dar.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab und stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar; auch der Datenbestand einer Person stellt ein solches sonstiges Recht dar (vgl. Palandt/Sprau,BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 19).

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – im speziellen das informationelle Selbstbestimmungsrecht – wurde verletzt, als die Beklagte die Daten des Klägers an Google Inc. weitergab.

II. Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Damit kann der Inhaber des Rechts Angriffe abwehren; es währt ihm aber auch die aktive Handlungs- und Entschließungsfreiheit, die ihm das Recht gibt, selbstbestimmt zu handeln und sich frei zu entfalten (vgl. dazu Palandt/Sprau, aao. § 823 Rn. 86, 115).

Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst auch Daten, die gegenüber Dritten erkennbar einer Person zugeordnet sind. Dabei geht es um die Erhebung der Daten und um die Frage, ob und inwieweit diese Daten gespeichert werden.

III. IP-Adressen stellen personenbezogene Daten i. S. d. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMGLV m. § 3 Abs. 1 BDSG dar, wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff auf Internetseiten gespeichert werden (BGH NJW 2017, 2416, zitiert nach juris, dort Rn. 18 ff.).

IV. Die Beklagte verletzt auch das Recht des Klägers: Die Beklagte griff auch zum Nachteil des Klägers in die geschützte Sphäre des Klägers ein: Die Beklagte hat hier die IP-Adresse des Klägers an die Google Inc. weitergeleitet, ohne diese Adresse zu anonymisieren, als der Kläger die Webseite des Beklagten aufsuchte. Denn die Beklagte nutzte den sogenannten Tracking-Dienst Google Analytics, ohne dabei gleichzeitig den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden. Dieser Quellcode-Zusatz hätte es ermöglicht, die IP-Adressen zu anonymisieren.

V. Die Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. war unzulässig, da die Verletzungshandlung rechtswidrig war. Denn die Weitergabe der IP-Adresse ist nach dem Datenschutzrecht ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.




OLG Hamm: Kein Anspruch gegen Festzeltbetreiber wenn Gast auf regennasser Aluminiumrampe ausrutscht

OLG Hamm
Beschluss vom 20.02.2018
9 U 149/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gast, der auf der regennassen Aluminiumrampe eines Festzelts ausrutscht, gegen den Festzeltbetreiber keine Schadensersatzansprüche hat

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Hamm: Anspruchslos - auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Be-schlüssen vom 12.01.2018 und vom 20.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01.09.2017 (Az. 1 O 144/16 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) im Rechtsstreit 9 U 149/17 OLG Hamm, rechtskräftig.



BGH: Strafrechtlicher Verschuldensmaßstab bei Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB wenn Verstoß gegen Schutzgesetz unter Strafe gestellt ist

BGH
Urteil vom 16.05.2017
VI ZR 266/16
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1; StGB § 17 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein strafrechtlicher Verschuldensmaßstab bei Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt, auch wenn das Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, der Verstoß gegen Schutzgesetz aber unter Strafe gestellt ist.

Leitsätze des BGH:

a) Ist das Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies
auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Anschluss Senat, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134).

b) Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar (Anschluss Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11,
NJW 2012, 3177).

c) Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) bei anwaltlicher Beratung.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 - LG Berlin AG Berlin-Schöneberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Zur Schadensersatzpflicht aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 606/15
BGB § 829

Leitsätze des BGH:


1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 606/15 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bei Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen - Parfumflakon III

BGH
Urteil vom 27.11.2014
I ZR 1/11
Parfumflakon III
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte
der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.

b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH legt Fragen zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden unerlaubten Handlungen dem EuGH vor - Hi Hotel

BGH
Beschluss vom 28.06.2012
I ZR 35/11
Hi Hotel
Verordnung (EG) 44/2001 Art. 5 Nr. 3


Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Migliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - I ZR 35/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur Teilnahme an Markenrechtsverletzungen in mehreren Mitgliedsstaaten dem EuGH vor - Parfumflakon II

BGH
Beschluss vom 28. Juni 2012
I ZR 1/11
Parfumflakon II
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3

Leitsatz des Gerichts:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) und zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt?

2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht?

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - I ZR 1/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

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BGH: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht auch Angehörigen freier Berufe zu - hier: Sporttrainer

BGH
Urteil vom 15. 05.2012
VI ZR 117/11
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1

Leitsätz des BGH:

a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (hier: Sporttrainer).

b) Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.

c) Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11 - OLG Brandenburg - LG Frankfurt (Oder)

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BGH: Auch ein Minderjähriger kann für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften

BGH
Beschluss vom 03.2011
I ZA 17/10
Haftung Minderjähriger im Internet


Der BGH hat im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschlusses entschieden, dass ein Minderjähriger für Urheberrechtsverletzungen im Internet haften kann. Es gelten insoweit die allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln. Der Minderjährige hatte im Internet auf seiner Website Musikstücke zum Download angeboten. Der Minderjährige wurde zur Unterlassung und Zahlung von 9.015,38 € (Schadensersatz und Abmahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht."

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