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BGH: Rückwirkender Wegfall einer Karenzentschädigung für denn Fall dass GmbH-Geschäftsführer gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt zulässig

BGH
Urteil vom 23.04.2024
II ZR 99/22
BGB § 138.; GmbHG § 6


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel, die den rückwirkenden Wegfall einer Karenzentschädigung für denn Fall vorsieht, dass ein GmbH-Geschäftsführer gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.

BGH, Urteil vom 23. April 2024 - II ZR 99/22 - KG - LG Berlin


Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (BGH, Urteil vom
26. März 1984 - II ZR 229/83, BGHZ 91, 1, 3; Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709, 710; Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 3, 5). Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren (BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6). Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Schadensersatzpflicht aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB

BGH
Urteil vom 29.11.2016
VI ZR 606/15
BGB § 829

Leitsätze des BGH:


1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.

BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 606/15 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: