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Volltext OLG Hamburg liegt vor: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden

OLG Hamburg
Urteil vom 10.12.2025
5 U 104/24

Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Hamburg: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.

a. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständliche Fotografie jedenfalls ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG darstellt. Ein Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist vorliegend nicht festzustellen. [...] Der Kläger spricht zwar von seiner Fotografie als „Werk“. Entsprechender Vortrag des Klägers zu einem Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist aber nicht erfolgt.

b. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Das Landgericht hat auf der Grundlage dessen, dass der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine hochauflösende Version der streitgegenständlichen Fotografie und Parallelaufnahmen vorgelegt hat, festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständliche Fotografie erstellt hat. Hierzu verhält sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung nicht. Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

c. Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG. Der unstreitige Download der Fotografie stellt eine Vervielfältigung dar.

d. Die Zustimmung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeholt. Auch hat der Beklagte keine Lizenz bei der Bildagentur eingeholt, von deren Webseite die Fotografie heruntergeladen wurde. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Beklagte nicht das „Originalbild“ ‒ das von der Bildagentur nur bei Erwerb einer Lizenz zur Verfügung gestellt worden wäre ‒, sondern eine mit einem Wasserzeichen der Bildagentur versehene Fassung des Bildes heruntergeladen hat. Hierbei handelte es sich laut Landgericht ersichtlich um das auf der Agenturseite quasi zu Werbezwecken eingestellte Vorschaubild. Zweifel an dieser Feststellung des Landgerichts bestehen nicht.

e. Die Nutzung ist allerdings durch urheberrechtliche Schrankenregelungen gerechtfertigt. Vorliegend greift die Schranke des § 44b UrhG, deren Anwendbarkeit das Landgericht offen gelassen hat. Außerdem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Rechtfertigung durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG bejaht.

aa. Gem. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig. Gem. § 44b Abs. 3 UrhG sind Nutzungen nach § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. § 44b UrhG wurde in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 [...] (im Folgenden: „DSM-RL“) in das UrhG eingefügt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 2).

aaa. Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Download um eine Vervielfältigung für das Text und Data Mining. Gem. § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(1) Bei der online abrufbaren Fotografie handelt es sich um ein digitales Werk.

(2) Die Vervielfältigung diente der automatisierten Analyse. Nach der insoweit klägerseitig nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts erfolgte der Download, um den Bildinhalt mittels einer Software mit der bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen.

(3) Das Landgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Ziel des Text und Data Minings muss es gem. § 44b Abs. 1 UrhG sein, Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ein Ziel einer automatisierten Auswertung i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG kann das Erkennen eines Musters in einer Vielzahl von Werken sein (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5). Hierauf ist die Anwendung des § 44b UrhG aber nicht beschränkt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5 f.). Bereits nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG erfasst das Text und Data Mining im Sinne dieser Vorschrift auch die automatisierte Analyse von einzelnen digitalen oder digitalisierten Werken [...]. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass es auch zulässig ist, ein einzelnes Werk automatisiert auszuwerten (BT-Drs. 19/27426, S. 88).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein konkretes Bild und eine konkrete Bildbeschreibung zusammenpassen, eine Korrelation im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Im Bereich der Statistik wird der Begriff der Korrelation für den [...] Zusammenhang zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). [...] Vielmehr handelt es sich - allgemeiner - bei einer Korrelation um eine wechselseitige Beziehung. Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar. Selbst wenn das Vorliegen einer Korrelation zu verneinen wäre, wäre jedenfalls der Zusammenhang zwischen Bild und Text als (sonstige) Information i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen. Das Gesetz nennt Muster, Trends und Korrelationen lediglich als Regelbeispiele („insbesondere“; vgl. Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; Bomhard in BeckOK UrhR, 46. Ed., § 44b UrhG Rn. 11). Auch in der Definition von „Text und Data Mining“ in Art. 2 Nr. 2 DSM-RL heißt es, der Begriff bezeichne eine Technik für die automatisierte Analyse [...], mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können.

Die Analyse, ob die streitgegenständliche Fotografie mit der vorhandenen Bildbeschreibung zusammenpasst, dient der Gewinnung einer Information über den Zusammenhang zwischen Bild und Bildbeschreibung und fällt damit unter § 44b Abs. 1 UrhG. [...] Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt, kommt es darauf, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt (vgl. LG München I GRUR-RS 2025, 30204; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 11a m.w.N.; Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; von Welser GRUR-Prax 2023, 516 Rn. 19; Baumann NJW 2023, 3673 Rn. 14; Dregelies GRUR 2024, 1484, 1486; Konertz WRP 2025, 1253, 1255 ff.; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 35 ff.), vorliegend nicht an.

Die Normen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG) sind auch nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen. [...] In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es: „Sie erweitern außerdem die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände mittels Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung und für sonstige Zwecke, um so Innovationen zu fördern [...]. Diese ist für das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung“ (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Auch der Europäische Gesetzgeber geht von der Anwendung der Text und Data Mining-Vorschriften auf KI-Modelle aus (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024).

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beim Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG sollten nur „in den Daten verborgene Informationen erschlossen“, nicht aber der Inhalt der geistigen Schöpfung genutzt werden (vgl. Schack NJW 2024, 113 Rn. 8; vgl. auch Dregelies GRUR 2024, 1676), führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. [...] Dass der Datensatz später für das Training generativer KI genutzt werden kann und auch soll, steht der Anwendung des § 44b Abs. 1 UrhG auf die streitgegenständliche Vervielfältigung nicht entgegen. [...] Dass nach der Gesetzesbegründung Handlungen nicht vom Zweck des § 44b Abs. 1 UrhG gedeckt sind, die ausschließlich darauf gerichtet sind, digitale Parallel-Archive zu schaffen (BT-Drs. 19/27426, 88), steht vorliegend der Anwendbarkeit ebenfalls nicht entgegen. [...] Die Feststellung des Landgerichts, dass in den Datensatz nicht die Bilder, sondern nur Hyperlinks aufgenommen wurden, ist dementsprechend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

(4) Es handelt sich bei der auf der Webseite der Agentur abrufbaren Fotografie auch um ein rechtmäßig zugängliches Werk i.S.d. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG. Diese Feststellung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

(5) Der Nutzung steht vorliegend nicht ein Nutzungsvorbehalt i.S.d. § 44b Abs. 3 UrhG entgegen. [...] Angesichts der Formulierung des § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Schrankenregelung liegt die Beweislast dafür, dass sich der Rechtsinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat, beim Nutzer (vgl. AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, S. 89; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Grimm/Münster GRUR-Prax 2025, 443 Rn. 27). Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Sattler in Borges/Keil, Big Data, 1. Aufl., § 10 Rn. 139; Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, UrhG, 5. Aufl., § 44b Rn. 47). Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BGH Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZR 505/16, BeckRS 2017, 117730 Rn. 4). Genügt ein Anspruchsgegner dieser nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden (vgl. BGH NJW-RR 2025, 1004 Rn. 39). Dieser erweiterten Darlegungslast ist der Kläger durch den Hinweis auf den Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen des Anbieters und im Quellcode nachgekommen.

(a) Der Kläger kann sich vorliegend grundsätzlich auf einen von der Bildagentur ausgesprochenen Vorbehalt berufen, obwohl diese nur einfache Nutzungsrechte innehatte. [...] Art. 4 DSM-RL und damit auch der diese Vorgabe umsetzende § 44b UrhG sind dahingehend zu verstehen, dass derjenige, der sich auf die Schrankenregelung beruft, grundsätzlich auch Vorbehalte beachten muss, die von einem Inhaber einfacher Nutzungsrechte ausgesprochen werden, sofern für die Nutzung des Werks auf eine Quelle zugegriffen wird, die von dem Inhaber einfacher Nutzungsrechte stammt (vgl. Leistner GRUR 2024, 1665, 1671; a.A. Pukas K&R 2025, 677, 681). Zur effektiven Wahrung der Entscheidungsrechte des Urhebers (effet utile) müssen jedenfalls auch solche Nutzungsvorbehalte beachtet werden, die mit Zustimmung des Urhebers von Inhabern einfacher Nutzungsrechte aufgestellt werden. [...] Der Senat hat im Hinblick auf § 95a UrhG entschieden, dass Rechteinhaber und Plattformbetreiber grundsätzlich als Einheit zu betrachten sind (Senat Urt. v. 21.11.2024 – 5 U 54/23, GRUR-RS 2024, 33119 Rn. 70). [...]

(2) Dem auf der Webseite befindlichen Vorbehalt ist durch Auslegung zu entnehmen, dass er die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen mit einbeziehen soll. Der Nutzungsvorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 89 sowie Art. 4 Abs. 3 DSM-RL; vgl. auch Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 25). In dem Nutzungsvorbehalt wird generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt. Dies ist dahingehend auszulegen, dass hierzu [...] auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört.

(3) Der Nutzungsvorbehalt wies aber vorliegend nicht die in § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG vorgesehene Form auf. Hiernach ist ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Erwägungsgrund 18 der DSM-RL lässt sich entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber bei online veröffentlichten Inhalten nur einen maschinenlesbaren Vorbehalt als angemessen ansieht („In the case of content that has been made publicly available online, it should only be considered appropriate to reserve those rights by the use of machine-readable means“).

Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die Inhalte tatsächlich nicht ausgewertet werden (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 89). Ob und wieweit auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt den Anforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG entspricht, ist umstritten (dies bejahend: Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Leistner GRUR 2024, 1665, 1673; dies verneinend: Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 31; vgl. zu Nutzungsvorbehalten auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 37 - Vorschaubilder I; BGH GRUR 2024, 1528 Rn. 49 – Coffee).

Dass die für den Vorbehalt gewählte Form zum genannten Zeitpunkt (2021) maschinenlesbar war, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Vorbehalt war in natürlicher Sprache verfasst. Der Kläger hat das Ergebnis einer Eingabe bei ChatGPT wiedergegeben; diese Eingabe erfolgte aber 2023, während ChatGPT gerichtsbekannt erst Ende 2022 veröffentlicht wurde. Dass der Vorbehalt im relevanten Zeitraum für die eingesetzte Software maschinenlesbar war, konnte somit nicht festgestellt werden. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO gilt nicht für Patentanwälte

BGH
Urteil vom 02.12.2025
X ZR 144/23
Wasserklosett
PatG § 112 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 110 Abs. 5; ZPO § 130 Nr. 6, § 130d Satz 1, § 173 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO nicht für Patentanwälte gilt.

Leitsätze des BGH:
a) Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.

b) Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

c) Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 - X ZR 144/23 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Wir wünschen frohe Weihnachten und schöne Feiertage ! Anke Norda und Marcus Beckmann - Beckmann und Norda Rechtsanwälte


Wir wünschen frohe Weihnachten und schöne Feiertage !

Anke Norda und Marcus Beckmann

Beckmann und Norda Rechtsanwälte

OLG Hamburg: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden

OLG Hamburg
Urteil vom 10.12.2025
5 U 104/24


Das OLG Hamburg hat wie schon die Vorinstanz entschieden, dass der gemeinnütze Verein LAION Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden darf- Die Revision wurde zugelassen, so dass voraussichtlich der BGH Gelegenheit erhält, sich mit der Sache zu befassen.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:
KI und Urheberrecht: Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung zurück

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat mit heute verkündetem Urteil (Az.: 5 U 104/24) die Berufung eines Fotografen gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 227/23) zurückgewiesen. Der klagende Fotograf hatte sich gegen das sog. Text und Data Mining eines Vereins gewandt, welches seine Fotografie betraf.

Der Fall

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. Es handelt sich dabei um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält, darunter eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u.a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27. September 2024 abgewiesen (vgl. dazu unsere Pressemitteilung vom selben Tag). Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.



Die Entscheidung des 5. Zivilsenats

Der 5. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem klagenden Fotografen stehe kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Zur Begründung führt der Senat aus, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen könne. Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) aufgewiesen (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG), so dass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig gewesen sei.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehle (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.


EU-Kommission leitet Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke ein

Die EU-Kommission hat ein Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke eingeleitet.

Die Pressemitteiung der EU-Kommission:
Commission opens investigation into possible anticompetitive conduct by Google in the use of online content for AI purposes

The European Commission has opened a formal antitrust investigation to assess whether Google has breached EU competition rules by using the content of web publishers, as well as content uploaded on the online video-sharing platform YouTube, for artificial intelligence (‘AI') purposes. The investigation will notably examine whether Google is distorting competition by imposing unfair terms and conditions on publishers and content creators, or by granting itself privileged access to such content, thereby placing developers of rival AI models at a disadvantage.

Google, headquartered in the US, is a multinational technology company specialising in internet-related services and products that include online advertising technologies, search, cloud computing, software, hardware and AI.

The Commission is concerned that Google may have used:

The content of web publishers to provide generative AI-powered services (‘AI Overviews' and ‘AI Mode') on its search results pages without appropriate compensation to publishers and without offering them the possibility to refuse such use of their content. AI Overviews shows AI-generated summaries responsive to a user's search query above organic results, while AI Mode is a search tab similar to a chatbot answering users' queries in a conversational style. The Commission will investigate to what extent the generation of AI Overviews and AI Mode by Google is based on web publishers' content without appropriate compensation for that, and without the possibility for publishers to refuse without losing access to Google Search. Indeed, many publishers depend on Google Search for user traffic, and they do not want to risk losing access to it.
Video and other content uploaded on YouTube to train Google's generative AI models without appropriate compensation to creators and without offering them the possibility to refuse such use of their content. Content creators uploading videos on YouTube have an obligation to grant Google permission to use their data for different purposes, including for training generative AI models. Google does not remunerate YouTube content creators for their content, nor does allow them to upload their content on YouTube without allowing Google to use such data. At the same time, rival developers of AI models are barred by YouTube policies from using YouTube content to train their own AI models.
If proven, the practices under investigation may breach EU competition rules that prohibit the abuse of a dominant position (Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union (‘TFEU')) and Article 54 of the European Economic Area (‘EEA') Agreement.

The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.

Background

Article 102 of the TFEU prohibits the abuse of a dominant position. The implementation of Article 102 TFEU is defined in Regulation 1/2003.

Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to also apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.

The Commission has informed Google and the competition authorities of the Member States that it has opened proceedings in this case.

There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties' exercise of the rights of defence.

More information on this investigation will be available on the Commission's competition website, in the public case register under the case number AT.40983.



Volltext LG München liegt vor: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten

LG München
Urteil vom 11.11.2025
42 O 14139/24


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: GEMA obsiegt gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten

LG München
Urteil vom 11.11.2025
42 O 14139/24


Das LG München hat einer Klage der GEMA gegen OpenAI (ChatGPT) im Zusammenhang mit der Verwendung und Vervielfältigung von Songtexten überwiegend stattegegeben.

Urteil GEMA gegen Open AI
Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen:

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier - nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:
Normen:
§§ 15, 16, 19a, 44b UrhG
Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL


LG Frankfurt: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird

LG Frankfurt
Urteil vom 22.10.2025
2-03 O 316/25


Das LG Frankfiurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird.

Die Pressemitteilung:
Keine Vollmacht - Fehlender Nachweis einer anwaltlichen Bevollmächtigung für einen im Gazastreifen tätigen Fotografen

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute den Eilantrag einer Rechtsanwältin zurückgewiesen. Ziel des Antrages war es, die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigen Pressefotografen in einer deutschen Zeitung zu untersagen. Darin war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

In ihrem heutigen Urteil hat die Pressekammer entschieden, dass der Eilantrag unzulässig sei, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Eine Originalvollmacht war nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivilprozessordnung aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.

„Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht“ und „der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht“, so die Richterinnen und Richter. Die Kammer habe erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden dürfe. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich müsse die Kammer diese Frage aber nicht beantworten.

Denn zum einen reiche der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befände. „Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. (…) Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigen“. Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.

Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt sei. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt.

Das heutige Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 316/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung
§ 80 Zivilprozessordnung lautet: „Prozessvollmacht. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. (…)“

§ 88 der Zivilprozessordnung lautet: „Mangel der Vollmacht. (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. (2) (…)“



Vortrag Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 04.09.2025 - "Wettbewerbsverstoß und Abmahnung – Die wichtigsten Tipps für Unternehmen" bei der IHK Lippe zu Detmold - Veranstaltung Best of Recht

Rechtsanwalt Marcus Beckmann trägt am Donnerstag, den 04.09.2025 im Rahmen der IHK-Veranstaltung "Best of Recht" zum Thema "Wettbewerbsverstoß und Abmahnung – Die wichtigsten Tipps für Unternehmen" vor. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Diskussion.

Die Veranstaltung findet von 16.00-18.00 Uhr in Detmold in den Räumen der IHK Lippe zu Detmold statt und ist kostenlos. Weitere Informationen zur Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie auf dieser Seite der IHK Lippe zu Detmold.

Wir wünschen frohe Weihnachten und schöne Feiertage ! Anke Norda und Marcus Beckmann - Beckmann und Norda Rechtsanwälte



Wir wünschen frohe Weihnachten und schöne Feiertage !

Anke Norda und Marcus Beckmann

Beckmann und Norda Rechtsanwälte


OLG Frankfurt legt EuGH vor: Vollstreckung in der EU gegen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter

OLG Frankfurt
Beschluss vom 12.11.2024
7 W 13/24


Das OLG Frankfurt hat dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung in der EU gegen einen in Curacao ansässigen insolventen Online-Glückspielanbieter vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspiel - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters

Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000,00 €. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curacao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall - wie hier - könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.

Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2024, Az. 7 W 13/24
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.6.2024, Az. 2-12 O 232/23)

Die Entscheidung ist im Volltext unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels
3
Öffnet sich in einem neuen Fenster, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

a)die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
b)das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
c)Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;


LG Kiel: Betreiber einer Online-Datenbank für Wirtschaftsinformationen haftet für falsche KI-generierte Inhalte

LG Kiel
Urteil vom 29.02.2024
6 O 151/23


Das LG Kiel hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Datenbank für Wirtschaftsinformationen für falsche KI-generierte Inhalte haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S.2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, dass die Beklagte es unterlässt zu behaupten, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht wird (siehe Anlage K2).

a) § 1004 BGB ist analog und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Klägerin anwendbar.

Unmittelbar schützt § 1004 BGB nur das Eigentum. Wegen ähnlichen Schutzes anderer absoluter Rechte wird § 1004 BGB analog auf alle absoluten Rechte des § 823 BGB angewendet (Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 4). Eine juristische Person kann sich auf den Ehrenschutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, wenn sie dieses Rechtsschutzes aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen bedarf (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rz. 16). Geschützt wird durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG auch der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 12). Als mittelständisches Wirtschaftsunternehmen lebt die Klägerin von ihrem Ruf und wird deshalb auch vom Wesensgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 19 Abs. 3 GG erfasst.

Die Klägerin ist in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts betroffen.

Zur Erfassung des Inhalts der von der Klägerin beanstandeten Äußerung ist diese auszulegen. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 BvR 901/11, Rz. 20). Auszugehen ist dabei stets vom Wortlaut der Äußerung, deren Sinn allerdings auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt wird (BVerfG, a.a.O.). Dementsprechend ist die isolierte Betrachtung eines Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03, Rz. 23). Ausgehend hiervon muss bei der Auslegung der streitgegenständlichen Mitteilung maßgeblich berücksichtigt werden, wie die Beklagte unter dem Menüpunkt „Über uns" ihren Nutzern die Herkunft der von ihr bereitgestellten Informationen erklärt (siehe Anlage T1):

XXX analysiert Handelsregisterbekanntmachungen und andere Pflichtveröffentlichungen deutscher Firmen, um Wirtschaftsinformationen zu gewinnen, insbesondere zu finanziellen Kennzahlen und zu Zusammenhängen zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen. Dazu werden Methoden der Big-Data Verarbeitung

und der Künstlichen Intelligenz (KI) verwendet.

Demnach versteht das unvoreingenommene und verständige Publikum die Mitteilung (Anlage K2) so, dass die Klägerin eine Pflichtmitteilung hinsichtlich ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG machen musste und entsprechend vor der Löschung steht.

Während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schutz davor bietet, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarerweise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, bietet das Persönlichkeitsrecht in seiner äußerungsrechtlichen Ausprägung Schutz vor den Gefährdungen, die sich für die Persönlichkeitsentfaltung aus der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum ergeben (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019- 1 BvR 16/13, Rz. 89 ff.; BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 12/19, Rz. 27 ff.; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 15). Gegen Letzteres wendet sich die Klägerin, weil sie sie dagegen zur Wehr setzt, dass die Beklagte bei Suchanfragen nach ihr, der Klägerin, ihren Nutzern unter anderem die streitgegenständliche Mitteilung (Anlage K2) angezeigt hat.

Die Klägerin wird durch die Äußerung der Beklagten in ihrem sozialen Geltungsanspruch berührt, weil sich daraus ergibt, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht würde, was sich abträglich auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und ihre Kreditwürdigkeit auswirkt. Offenbleiben kann, ob die Beklagte, wie sie meint, ein haftungsprivilegierter Host-Provider im Sinne von §§ 2, Abs. 1 Nr. 1, 10 TMG ist. Das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG erstreckt sich nur auf die strafrechtliche Verantwortung und die Schadensersatzhaftung eines Diensteanbieters von Telemedien im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011- VI ZR 93/10, Rz. 19) und lässt die Möglichkeit unberührt, den Diensteanbieter wegen einer vorangegangenen Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rz. 19 f.).

Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig gewesen.

Da das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, kann erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind, bestimmt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. 30). Nichts anderes gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Dieses Recht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 16). Demnach ist das durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an ihrer sozialen Anerkennung und wirtschaftlichen Stellung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit der Beklagten sowie ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmensfreiheit abzuwägen, bei deren Einschränkung die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer des von der Beklagten betriebenen Portals zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, Rz. 33 und 36).

Die Beklagte will sich zwar gar nicht auf ihre Meinungsfreiheit berufen, weil sie den Rechtsstandpunkt einnimmt, ihr sei ähnlich einem Suchmaschinenbetreiber nicht an der Verbreitung einer bestimmten Meinung, sondern nur daran gelegen, die potentiellen Interessen ihrer Nutzer möglichst optimal zu befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019-1 BvR 276/17, Rz. 106). Wie jedoch bereits ausgeführt wurde, ist die streitgegenständliche Äußerung nicht mit der typischen Dienstleistung eines Suchmaschinenbetreibers vergleichbar, weil die Beklagte nach der obigen Auslegung eine eigene Stellungnahme abgegeben hat. Es würde ihren Rechtsschutz erheblich verkürzen, wenn man ihr in dieser Situation den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG versagen würde, nur weil sie sich darauf nicht beruft.

Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist allerdings entbehrlich, wenn es sich um Schmähkritik (oder - hier gänzlich fernliegend - um eine Formalbeleidigung oder einen Verstoß gegen die Menschenwürde) handelt, weil diese am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teilhaben (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19, Rz. 19 und 21). Die Mitteilung der Beklagten ist jedoch nicht als Schmähkritik zu werten.

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rz. 20; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 18). Von einer Schmähung ist nur auszugehen, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, a.a.O., Rz. 19; BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16, Rz. 37). Daher stellt auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik noch keine Schmähung dar (BVerfG, a.a.O., Rz. 18; BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rz. 18). Auch bei dieser Auslegungsfrage ist die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten (BGH, a.a.O., Rz. 19). Demnach stellt die streitgegenständliche Äußerung keine Schmähkritik dar. Die Aussage, die Klägerin würde wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht, kann zwar ihren sozialen Geltungsanspruch und ihre wirtschaftliche Stellung gegenüber anderen Marktteilnehmern ganz erheblich beeinträchtigen, unter Umständen sogar gefährden. Die in Rede stehende Meldung ist jedoch sachlich gehalten.


Für die demnach gebotene Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussage um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Tatsachen können anders als Meinungen wahr oder unwahr sein. Der Unterschied liegt in der Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität (BVerfGE 90, 241 (247) = NJW 1994, 1779). Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht im Vordergrund. Hierüber kann im Wege einer Beweisaufnahme erkannt werden. Meinungen können hingegen nicht wahr oder unwahr sein, sondern zum Beispiel wahrhaftig oder unaufrichtig, überlegt oder unbedacht (BVerfGE 33, 1 (14) = NJW 1972, 811).

Die Aussage, dass der Klägerin die Löschung nach § 394 FamFG bevorsteht, ist entweder richtig oder falsch. Eine Beweisaufnahme darüber wäre denkbar. Insofern handelt es sich bei der Aussage der Beklagten um eine Tatsachenbehauptung.

Tatsachen sind nur dann grundgesetzlich geschützt, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind und zur Meinungsbildung beitragen (BVerfGE 85, 1 (15) = NJW 1992, 1439). Die Richtigkeit der Information hat Bedeutung für den grundrechtlichen Schutz, denn unwahre Äußerungen sind kein schützenswertes Gut (BVerfGE 54, 208 (219) = NJW 1980, 2072). Kennt der sich Äußernde die Unwahrheit, lügt er also bewusst, oder ist die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen, entfällt grundrechtlicher Schutz, da diese Äußerungen nicht einmal vom Schutzbereich erfasst sind (BVerfGE 99, 185 (197) = NJW 1999, 1322).

Die Beklagte bediente sich einer künstlichen Intelligenz, um die Registerpublikationen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Beklagte hatte damit unbestritten keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Meldung. Von dieser Tatsache hat sie erst erfahren, als die Klägerin an sie herangetreten ist (Bl. 17 d.A.).

Dass die Meldung unrichtig ist, führt die Beklagte selbst aus (Bl. 19 d.A.). Demnach lag eine Verwechslung mit der XXX, Amtsgericht XXX HRB XXX, beim Registergericht vor (XXX vs XXX).

Die zentrale Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit der Meinungsfreiheit der Beklagten ergibt ein deutliches Überwiegen auf Seiten der Klägerin.

Die streitgegenständliche Äußerung betrifft den durch Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen und ihr durch Art. 12, 19 Abs. 3 GG gewährleistetes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unternehmerische Tätigkeit vollzieht sich zwar von vornherein im Kontakt mit der Umwelt. Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, Rz. 21). Allerdings muss der Gewerbetreibende nicht hinnehmen, dass seine wirtschaftliche Stellung durch falsche Tatsachenbehauptungen geschwächt wird. Dies gilt insbesondere für die streitgegenständliche Äußerung, weil die falsche Meldung, dass die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht würde, jemanden ernstlich davon abhalten kann, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Beklagte bei Suchanfragen zum Namen der Klägerin an zweiter Stelle, also besonders prominent, auftaucht und damit ein breites an der Klägerin interessiertes Publikum erreicht (Anlage K5). Der Eingriff in das Schutzrecht ist entsprechend erheblich, die Interessen der Beklagten müssen hinter denen der Klägerin zurücktreten.

b) Die Beklagte ist unmittelbare Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Als Störer ist, unabhängig von einem Verschulden, jeder anzusehen, der die Störung adäquat kausal herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 16 f.; BGH NZM 19, 893 Tz. 15). Auch der mittelbare Störer ist von der Norm umfasst, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, Rz. 34).

Die Klägerin ist jedoch als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich willentlich zur Beantwortung von Suchanfragen einer eigenen Software bedient, die Informationen aus den veröffentlichten Pflichtmitteilungen extrahiert und aufbereitet veröffentlicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie sei an diesem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen, weil sie sich bewusst zur Beantwortung von Suchanfragen ihrer Nutzer einer künstlichen Intelligenz bedient hat, die in Fällen wie diesem unzulänglich programmiert war, weil sie nicht erkannt hat, dass vorliegend die XXX, Amtsgericht XXX HRB XXX, gemeint war und ein Zuordnungsfehler (XXX vs XXX) vorlag (so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 19). Zum anderen haftet der Betreiber eines Portals auch dann als unmittelbarer Störer für die von einem Dritten eingestellten Inhalte, wenn er sich diese aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu eigen gemacht und dafür nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen hat (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. 17; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 19). Dies schafft die Beklagte dadurch, dass sie die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen bei sich auf der Seite bündelt und die Informationen teilweise untereinander verknüpft.

c) Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.

Diese liegt vor, wenn es die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen gibt. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (BGH NJW 12, 3781; Grüneberg BGB/ Herrler § 1004 BGB Rn. 32), an deren Wiederlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 99, 356).

Die aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung folgende Vermutung konnte die Beklagte bisher nicht entkräften. Ihr Verweis, dass sie lediglich fremde Daten aus Pflichtveröffentlichungen ohne Prüfung veröffentliche, bekräftigt sogar die Wiederholungsgefahr. Denn die Pflichtinformationen sind nach Aussage der Beklagten, die sich auf das elektronische Handelsregister bezieht, unzuverlässig, sodass es „zu falschen Anzeigen kommt“ (Bl. 19 d.A.). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler (Verwechslung XXX vs. XXX) erneut auftritt.

d) Eine den Unterlassungsanspruch ausschließende Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

2. Der von der Klägerin angekündigte Unterlassungsantrag ist insoweit unbegründet, als dass es auch zukünftige Informationsveröffentlichungen durch die Beklagte einbezieht, die sich nicht auf die vermeintliche Löschung der Klägerin nach § 394 FamFG beziehen.

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite erst durch die Abwägung der betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen bestimmt wird und dementsprechend ein aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Gebot, eine Äußerung zu unterlassen, auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden muss, damit die wesentlichen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Äußerung geführt haben, in die Rechtskraft der Entscheidung miteinbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2018 - VI ZR 128/19, Rz. 19; so auch OLG Düsseldorf I-16 U 136/20; Anlage K6 S. 17).

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe des Obsiegens von 527,00 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Das Schuldverhältnis ergibt sich aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Angemahnt wurde die Beklagte durch die Klägerin mit Fristsetzung am 21.07.2023, die daraufhin zwar die Meldung von ihrer Website entfernte, jedoch die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat. Angesichts des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war das Tätigwerden eines Rechtsanwalts auch erforderlich.

Die Klägerin kann jedoch die Umsatzsteuer in Höhe von 100,13 € nicht von der Beklagten verlangen. Die Klägerin ist nämlich vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UstG.Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Auf der Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zwar ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 155,46 € aufgeführt. Die Klägerin ist jedoch als GmbH Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte für das Unternehmen nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG, da eine Unterlassung aufgrund einer Rechtsverletzung aufgrund ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts begehrt wird. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte über den Schadensersatz keine Bereicherung erlangen. Den in der Abzugsmöglichkeiten liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf den Schaden anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18.3.2014 – VI ZR 10/13 Rz. 17).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden

LG Hamburg
Urteil vom 27.09.2024
310 O 227/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der gemeinnützige Verein LAION Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden darf.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat durch die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografie zwar in die Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt. Ob sich der Beklagte ergänzend auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Beurteilung.

Die streitgegenständliche Fotografie ist jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt. Das Gericht hat nach Inaugenscheinnahme der auf dem Laptop des Klägers befindlichen Rohdaten auch keinen Zweifel an der Lichtbildnereigenschaft des Klägers, § 72 Abs. 2 UrhG. Der Kläger ist auch zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach § 97 UrhG aktiv legitimiert, so auch für den Unterlassungsanspruch nach Abs. 1 der Vorschrift; dass der Kläger der Bildagentur ... weitergehende als (unterlizenzierbare) einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Bildagentur ... hat das Foto mit einem Wasserzeichen versehen; das war eine unfreie Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG, so dass auch zu deren Verwertung grundsätzlich die Zustimmung des Klägers als des Urhebers erforderlich war. Im Rahmen des durchgeführten Downloads hat der Beklagte diese Fassung vervielfältigt i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG, ohne dafür eine Zustimmung des Klägers eingeholt zu haben.

Allerdings war der Beklagte hierzu aufgrund gesetzlicher Erlaubnis berechtigt. Die Vervielfältigung war zwar nicht durch die Schrankenregelung des § 44a UrhG gedeckt (im Folgenden 1.), und ob sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen kann, erscheint als zweifelhaft (im Folgenden 2.). Letzteres bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da die Vervielfältigungshandlung jedenfalls durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt war (im Folgenden 3.).

1. Die erfolgte Vervielfältigung ist nicht durch die Schrankenregelung des § 44a UrhG gedeckt.

Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Die vorliegend erfolgte Vervielfältigung war bereits weder flüchtig noch begleitend.

a) Flüchtig i.S.d. § 44a UrhG ist eine Vervielfältigung dann, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, d.h. ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (EuGH, Urt. v. 16.07.2009, Az. C-5/08 – Infopaq/Danske Dagblades Forening, Rn. 64 (juris) zu Art. 5 Abs. 1 DSM-RL).

Soweit sich der Beklagte insoweit darauf beruft, dass im Rahmen des von ihm durchgeführten Analyseverfahrens die Dateien "automatisch" gelöscht worden seien, vermag dies eine Flüchtigkeit der Vervielfältigung im vorgenannten Sinne nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nichts zu der konkreten Dauer der Speicherung vorgetragen hat, erfolgte die Löschung gerade nicht "nutzerunabhängig", sondern aufgrund einer entsprechenden bewussten Programmierung des Analyseprozesses durch den Beklagten.

b) Begleitend i.S.d. § 44a UrhG ist eine Vervielfältigung dann, wenn sie gegenüber dem technischen Verfahren, dessen Teil sie ist, weder eigenständig ist noch einem eigenständigen Zweck dient (EuGH, Urt. v. 05.06.2014, Az. C-360/13, Rn. 43 (juris)).

Im vorliegenden Fall erfolgte ein gezieltes Herunterladen der Bilddateien, um sie mittels einer spezifischen Software zu analysieren. Damit ist das Herunterladen kein bloß begleitender Prozess zu der durchgeführten Analyse, sondern ein der Analyse vorgelagerter bewusster und aktiv gesteuerter Beschaffungsprozess.

2. Ob sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen kann, erscheint im vorliegenden Fall durchaus als zweifelhaft. Zwar unterfällt der von dem Beklagten vorgenommene Download grundsätzlich der Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG, insbesondere erfolgte er zum Zwecke des Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG (im Folgenden lit. a). Allerdings spricht ‒ ohne dass dies vorliegend einer abschließenden Entscheidung bedürfte ‒ Einiges dafür, dass aufgrund eines wirksam erklärten Nutzungsvorbehalts im Sinne des § 44b Abs. 3 die Vervielfältigungshandlung nicht bereits nach § 44b Abs. 2 UrhG zulässig war (im Folgenden lit. b).

a) Die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung unterfällt grundsätzlich der Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG.

(1) Der streitgegenständliche Download erfolgte zum Zwecke des Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG. Danach ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Jedenfalls für die vorliegend streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung ist dies zu bejahen (nachfolgend (a)); eine teleologische Reduktion des Schrankentatbestands kommt insofern nicht in Betracht (unten (b)).

Vorliegend keiner Entscheidung bedarf daher die weitere, im Schrifttum eingehend diskutierte Frage, ob das Training von Künstlicher Intelligenz in seiner Gesamtheit der Schrankenregelung des § 44b UrhG unterfällt oder nicht (eingehend zum Meinungsstand BeckOK UrhR/Bomhard, 42. Ed. 15.2.2024, UrhG § 44b Rn. 11a-11b m.w.N.; dazu auch eingehend die als Anlage K11 vorgelegte, im Auftrag der Initiative Urheberrecht erstellte Studie "Urheberrecht & Training generativer KI-technologische und rechtliche Grundlagen").

(a) Der Beklagte hat die Vervielfältigungshandlung zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über "Korrelationen" im Wortsinn des § 44b Abs. 1 UrhG vorgenommen. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Lichtbild von seinem ursprünglichen Speicherort heruntergeladen, um mittels einer bereits verfügbaren Software ‒ offenbar der Anwendung ... von ... ‒ den Bildinhalt mit der zu dem Text bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen. Diese Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung stellt ohne Weiteres eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über "Korrelationen" (nämlich der Frage der Nicht-/Übereinstimmung von Bildern und Bildbeschreibungen) dar. Dass der Beklagte die in den Datensatz ... aufgenommenen Bilder auf diese Art und Weise analysiert hat, wurde klägerseits als solches nicht bestritten.

Die Anwendbarkeit von § 44b Abs. 1 UrhG ist ‒ entgegen der Auffassung des Klägers (Replik S. 13 f., Bl. 47 f. d.A.) ‒ auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den von ihm erstellten Datensatz ... ausweislich eines zu diesem Datensatz ausgesprochenen "Disclaimers" nicht "kuratiert" habe. Der klägerseits wiedergegebene Disclaimer bezieht sich allein auf eine Warnung, dass der Datensatz nicht nach "verstörenden Inhalten" o.Ä. durchsucht worden sei. Eine solche ‒ zusätzliche ‒ Filterung des zu erstellenden Datensatzes ist aber nicht Anwendungsvoraussetzung für § 44b Abs. 1 UrhG und steht nicht der Annahme entgegen, dass die heruntergeladenen Bilder ‒ wie ausgeführt ‒ auf ihre Korrelation zwischen Bildinhalt und Bildbeschreibung hin analysiert wurden.

(b) Die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion der Schrankenregelung des § 44b UrhG aus dieser auszuschließen.

Soweit eine Herausnahme der Vervielfältigung von Daten zum Zwecke des KI-Trainings im Wege der teleologischen Reduktion im Schrifttum vereinzelt mit der Begründung befürwortet wird, dass § 44b UrhG nur die Erschließung "in den Daten verborgener Informationen", nicht aber die Nutzung "des Inhalts der geistigen Schöpfung" erfasse (Schack, NJW 2024, 113; in diese Richtung auch Dormis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, Anlage K11, S. 67 ff. mit einer Differenzierung zwischen Semantik und Syntax), bestehen Zweifel, ob dies zu überzeugen vermag; denn dabei wird nicht ausreichend deutlich, worin bei digitalisierten Werken der Unterschied zwischen "in den Daten verborgenen Informationen" und "dem Inhalt der geistigen Schöpfung" liegen soll.

Soweit ergänzend angeführt wird, dass es beim "KI-Webscraping" um den geistigen Inhalt der zu Trainingszwecken genutzten Werke und "letztlich" um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse gehe (Schack, a.a.O.), unterscheidet diese Argumentation nach Auffassung der Kammer nicht streng genug zwischen

- zum einen der (hier allein streitgegenständlichen) Erstellung eines ‒ auch ‒ für KI-Training nutzbaren Datensatzes,

- zum anderem dem nachfolgenden Training des künstlichen neuronalen Netzes mit diesem Datensatz und

- zum dritten der nachfolgenden Nutzung der trainierten KI zum Zwecke der Erstellung neuer Bildinhalte.

Diese letztere Funktionalität mag zwar bereits bei der Erstellung des Trainingsdatensatzes angestrebt sein. Jedoch ist im Zeitpunkt der Zusammenstellung des Trainingsdatensatzes weder absehbar, in welcher Weise der zweite Schritt (das Training) erfolgreich sein wird, noch, welche konkreten Inhalte im dritten Schritt (bei der KI-Anwendung) durch die trainierte KI werden generiert werden können. Die konkreten Anwendungsmöglichkeiten bei einer sich rasant entwickelnden Technologie wie der KI sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Trainingsdatensatzes daher nicht abschließend absehbar und mithin nicht rechtssicher feststellbar. Wegen dieser Rechtsunsicherheit ist die bei der Erstellung des Trainingsdatensatzes zunächst allein bestehende nur allgemeine Absicht, zukünftige KI-generierte Inhalte erlangen zu wollen, kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Erstellung des Trainingsdatensatzes als solchen.

Soweit für eine teleologische Reduktion der Schrankenregelung des § 44b UrhG schließlich angeführt wird, dass der europäische Gesetzgeber 2019 bei Schaffung der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung (Art. 4 DSM-RL) "das KI-Problem" "schlicht noch nicht auf dem Schirm" gehabt habe (Schack, a.a.O.; ebenso für das Training von KI-Modellen Dormis/Stober, a.a.O., S. 71 ff., 87 ff.), genügt allein dieser Befund für eine teleologische Reduktion ersichtlich nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die technische Fortentwicklung im Bereich der sog. Künstlichen Intelligenz seit 2019 weniger Art und Umfang des (streitgegenständlichen) Data Mining zur Beschaffung von Trainingsdaten betrifft, sondern die Leistungsfähigkeit der mit den Daten trainierten künstlichen neuronalen Netze (dementsprechend gehen Dormis/Stober, a.a.O., S. 95 gleichfalls davon aus, dass die reine Erstellung von Trainingsdatensätzen "im Vorfeld des eigentlichen Trainings" durchaus der TDM-Schranke unterfallen dürfte). Zu beachten wäre außerdem, dass die beklagtenseits abgerufene Datenbank der Common Crawl Foundation bereits seit dem Jahr 2008 (!) erstellt wird, vgl. https://commoncrawl.org/overview.

Davon abgesehen hat jedenfalls der aktuelle europäische Gesetzgeber der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024, ABl. L v. 12.07.2024 S. 1) unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erstellung von zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten Datensätzen der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL unterfällt. Denn nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung sind Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verpflichtet, eine Strategie insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Art. 4 Abs. 3 DSM-RL geltend gemachten Rechtsvorbehalts vorzusehen.

Dass auch die Erstellung von zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten Datensätzen der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL unterfalle, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des deutschen Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der vorgenannten Schrankenbestimmung im Jahr 2021 (Begr. RegE BT-Drs. 19/27426, S. 60).

(c) Auch der in Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL (i.V.m. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSM-RL) verankerte sog. 3-Stufen-Test rechtfertigt letztlich keine andere Beurteilung. Danach dürfen die normierten Ausnahmen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die vorliegend urheberrechtlich relevante Vervielfältigung ist auf den Zweck der Analyse der Bilddateien auf ihre Übereinstimmung mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung nebst anschließender Einstellung in einen Datensatz beschränkt. Dass durch diese Nutzung die Verwertungsmöglichkeiten der jeweils betroffenen Werke beeinträchtigt werden würden, ist nicht ersichtlich und wird auch klägerseits nicht behauptet.

Zwar mag der auf diese Weise erstellte Datensatz nachfolgend zum Trainieren künstlicher neuronaler Netze genutzt werden können und die dabei entstehenden KI-generierten Inhalte mögen in Konkurrenz zu den Werken (menschlicher) Urheber treten können. Das allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, bereits in der Erstellung der Trainingsdatensätze eine Beeinträchtigung auch der Verwertungsrechte an Werken i.S.v. Art. 5 Abs.5 InfoSoc-RL zu erblicken. Dies hat schon allein deshalb zu gelten, weil die Berücksichtigung bloß zukünftiger, derzeit noch gar nicht im Einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen keine rechtssichere Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Nutzungen erlaubt (vgl. ähnlich oben (b)).

Da eine Verwendung von im Wege des Text und Data Mining gewonnenen Erkenntnissen zum Trainieren künstlicher neuronaler Netze, die dann in Konkurrenz zu Urhebern treten können, auf Grundlage der aktuellen technologischen Entwicklung im Zweifel nie ausgeschlossen werden kann, würde die Gegenauffassung in letzter Konsequenz sogar dazu nötigen, das Text und Data Mining i.S.d. § 44b UrhG letztlich in seiner Gänze zu untersagen; eine solche vollständige Außerkraftsetzung der Schrankenregelung liefe aber der gesetzgeberischen Intention offenkundig zuwider und kann daher kein tragbares Auslegungsergebnis darstellen.

(2) Die von dem Beklagten heruntergeladene Bilddatei war auch ‒ was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede stellt ‒ rechtmäßig zugänglich i.S.d. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG.

"Rechtmäßig zugänglich" in diesem Sinne ist ein Werk insbesondere dann, wenn es frei im Internet zugänglich ist (Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 88).

Hiervon ist für das von dem Beklagten heruntergeladene Bild auszugehen. Anders als klägerseits zunächst vorgetragen, hat der Beklagte nicht das in dem in der Klageschrift zunächst formulierten Unterlassungsantrag wiedergegebene "Originalbild" ‒ das von der Bildagentur ... nur bei Erwerb einer Lizenz zur Verfügung gestellt worden wäre ‒, sondern eine mit einem Wasserzeichen der Bildagentur versehene Fassung des Bildes heruntergeladen. Hierbei handelte es sich ersichtlich um das auf der Agenturseite quasi zu Werbezwecken eingestellte Vorschaubild. Dieses mit dem Wasserzeichen versehene Vorschaubild wurde von der Agentur aber gerade frei zugänglich ins Internet gestellt.

b) Allerdings spricht einiges dafür, dass vorliegend die Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG ‒ ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedürfte ‒ nicht eingreift, da ein wirksam erklärter Nutzungsvorbehalts im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift vorlag; insbesondere dürfte der auf der Webseite ...com unstreitig erklärte Nutzungsvorbehalt wohl den Anforderungen an eine Maschinenlesbarkeit i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG genügen.

(1) Es spricht manches dafür, dass der auf der Webseite der Agentur ausgesprochene Nutzungsvorbehalt durch eine hierzu berechtigte Person ausgesprochen wurde und der Kläger sich hierauf auch zum Schutz seiner eigenen Rechte berufen kann.

Nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 3 UrhG kann "der Rechtsinhaber" den Nutzungsvorbehalt aussprechen. Zu beachten sind also nicht allein Vorbehaltserklärungen des Urhebers selbst, sondern auch nachfolgender Rechteinhaber, seien sie Rechtsnachfolger oder Inhaber von vom Urheber abgeleiteten Rechten. Nach dem ohne Weiteres schlüssigen Vortrag des Klägers (Protokoll v. 11.07.2024 S. 3, Bl. 122 d.A.) hatte er der Bildagentur ... weiterlizenzierbare einfache Nutzungsrechte an dem Originalbild eingeräumt. Die Bildagentur war danach selbst Rechteinhaberin an den auf ihrer Seite eingestellten Bildern und konnte daher ohne Weiteres einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG aussprechen; dass insofern dinglich wirkende Vereinbarungen im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bildagentur entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

Der Kläger ist wohl auch berechtigt, sich auf diese Vorbehaltserklärung seiner Lizenznehmerin zu berufen. Wirtschaftlich betrachtet fand hier die Auswertung des streitgegenständlichen Originalfotos über die Agentur statt. Damit lag in der Praxis die konkrete Entscheidung, welcher Dritte die Berechtigung zu welcher Nutzung erhalten sollte, bei der Agentur; Abschlusszwang bestand für diese nicht. In einer solchen Situation spricht aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass sich der Urheber bei der Geltendmachung bei ihm verbliebener Verbietungsrechte auf einen von seinem Lizenznehmer erklärten Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG berufen darf.

(2) Auch der Einwand des Beklagten, dass das in den AGB der Agentur gegenüber deren Kunden ausgesprochene Nutzungsverbot für Webcrawler schon in zeitlicher Hinsicht nicht "in Bezug auf § 44b Abs. 3 UrhG" formuliert sein könne, ist unerheblich. Für die Rechtswirkungen der Erklärung ist es keine Voraussetzung, dass sie bewusst mit Blick auf eine bestimmte Gesetzesfassung erklärt wird.

(3) Der Vorbehalt ist auch hinreichend klar formuliert. Art. 4 Abs. 3 DSM-RL verlangt eine ausdrückliche Erklärung des Nutzungsvorbehalts. Dieses Ausdrücklichkeitserfordernis ist mithin bei richtlinienkonformer Auslegung des § 44b Abs. 3 UrhG mitzuberücksichtigen (so auch Begr. RegE BT-Drs. 19/27426, 89). Der erklärte Vorbehalt muss damit sowohl expressis verbis (nicht konkludent) als auch so zielgenau (konkret-individuell) erklärt werden, dass er zweifelsfrei einen bestimmten Inhalt und eine bestimmte Nutzung erfasst (Hamann, ZGE 16 (2024), S. 134). Diesen Anforderungen genügt der auf der Webseite der Bildagentur ... formulierte Nutzungsvorbehalt ohne Weiteres.

Soweit darüber hinaus argumentiert wird, dass ein für sämtliche auf einer Webseite eingestellte Werke erklärter Nutzungsvorbehalt dem Ausdrücklichkeitserfordernis des § 44b Abs. 3 UrhG widerspreche (so in Erweiterung der eigenen abstrakten Herleitung Hamann, a.a.O., S. 148), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auch der explizit für sämtliche auf einer Webseite eingestellte Werke erklärte Vorbehalt ist in seiner Reichweite und seinem Inhalt nach zweifelsfrei bestimmbar und damit ausdrücklich erklärt.

(4) Schließlich dürfte auch Einiges dafür sprechen, dass der Nutzungsvorbehalt den Anforderungen an eine Maschinenlesbarkeit i.S.d. § 40b Abs. 3 S. 2 UrhG genügt.

Dabei wird man zwar den Begriff der Maschinenlesbarkeit im Hinblick auf den ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen, eine automatisierte Abfrage durch Webcrawler zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 89), durchaus im Sinne einer "Maschinenverständlichkeit" auszulegen haben (eingehend zum Meinungsstand Hamann, a.a.O., S. 113, 128 ff.).

Die Kammer neigt allerdings dazu, als "maschinenverständlich" auch einen allein in "natürlicher Sprache" verfassten Nutzungsvorbehalt anzusehen (anders als die wohl überwiegende Auffassung im Schrifttum, s. Hamann, a.a.O., S. 131 ff., 146 ff. m.w.N. zum Meinungsstand, wobei dort auf einen Beitrag der hiesigen Beklagtenvertreter, nämlich auf Akinci/Heidrich, IPRB 2023, 270, 272 verwiesen wird, die offenbar ebenfalls die Auffassung der Kammer vertreten; der Beitrag war der Kammer allerdings bis zur Urteilsabfassung nicht unmittelbar zugänglich). Allerdings wird man die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein in "natürlicher Sprache" erklärter Vorbehalt auch als "maschinenverständlich" angesehen werden kann, stets in Abhängigkeit von der zum jeweils relevanten Werknutzungszeitpunkt bestehenden technischen Entwicklung beantworten müssen.

Dementsprechend hat auch der europäische Gesetzgeber im Rahmen der KI-Verordnung festgelegt, dass Anbieter von KI-Modellen eine Strategie insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Art. 4 Abs. 3 DSM-RL geltend gemachten Rechtsvorbehalts "auch durch modernste Technologien" vorzuhalten haben (Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung). Zu diesen "modernsten Technologien" gehören aber unzweideutig gerade auch KI-Anwendungen, die in der Lage sind, in natürlicher Sprache geschriebenen Text inhaltlich zu erfassen (so offenbar insbesondere auch die hiesigen Beklagtenvertreter Akinci/Heidrich in dem der Kammer nicht unmittelbar zugänglichen Beitrag IPRB 2023, 270, 272, hier zit. nach Hamann, a.a.O. S. 148, dieser im Übrigen diese Möglichkeit in technischer Hinsicht grds. bejahend, a.a.O.). Es spricht insoweit alles dafür, dass der Gesetzgeber der KI-Verordnung mit seinem Hinweis auf "modernsten Technologien" gerade solche KI-Anwendungen im Blick hatte.

Gegen eine solche Sichtweise wird teilweise eingewandt, sie führe zu einem Zirkelschluss: Wenn gefordert werde, der Betreiber des Text und Data Mining müsse mittels KI-Anwendungen überprüfen, ob ein Nutzungsvorbehalt erklärt worden sei, dann erfordere doch diese KI-gestützte Suche ihrerseits eine Musteranalyse, die bereits den Tatbestand des Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG erfülle; mit anderen Worten: Erst die Anwendung der Schranke entscheide über die Zulässigkeit ihrer Anwendung (so Hamann, a.a.O., S. 148). Die Kammer teilt diese Bewertung nicht: Die urheberrechtlich relevante, rechtfertigungsbedürftige Nutzungshandlung ist entgegen vorgenannter Ansicht nicht die Durchführung einer "Musteranalyse" als solche, sondern die Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werks i.S.d. § 16 UrhG. Dass das vorausgehende Auffinden solcher Werke im Netz und deren Überprüfung, ob Vorbehalte i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG erklärt sind, zwingend ein quasi vorgeschaltetes weiteres Text und Data Mining i.S.v. § 44b Abs. 1 UrhG erfordere, erscheint nicht als zwingend, denn zu denken ist insbesondere an Prozessierungen des Webseiteninhalts durch den Einsatz von Webcrawlern, bei denen lediglich flüchtige und beiläufige Vervielfältigungen entstehen, die ihrerseits bereits unter § 44a UrhG gerechtfertigt sind.

Ferner wird gegen das von der Kammer erwogene, weitere Verständnis des Begriffes der "Maschinenlesbarkeit" auch eingewandt, dieser Begriff werde vom europäischen Gesetzgeber in anderem Zusammenhang enger verstanden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Erwägungsgrund 35 der PSI-Richtlinie (RL (EU) 2019/1024), der für eine "Maschinenlesbarkeit" im Sinne dieser Richtlinie u.a. eine "einfache" Erkennbarkeit verlange (so BeckOK UrhR/Bomhard, 42. Ed. 15.2.2024, UrhG § 44b Rn. 31 m.w.N.); dies könne für einen nur in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt nicht angenommen werden. Eine solche Argumentation setzt allerdings voraus, dass die Begrifflichkeiten beider Richtlinien in gleicher Weise verstanden werden müssen. Die Kammer hat Zweifel, ob eine solche Gleichsetzung der Begrifflichkeiten überzeugen kann, denn die Richtlinien haben unterschiedliche Zielrichtungen: Während die PSI-Richtlinie den rein einseitigen Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen bzw. die rein einseitige Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Veröffentlichung bestimmter Informationen zum Gegenstand hat, geht es im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 DSM-RL um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer des Text und Data Mining (dieses möglichst einfach und möglichst rechtssicher betreiben zu können) und den Interessen der Rechteinhaber (ihre Rechte möglichst einfach und möglichst effektiv zu sichern). Dieser Interessenausgleich kann nach Auffassung der Kammer nicht einseitig zugunsten der Nutzer des Text und Data Mining gelöst werden, indem allein die für diese denkbar einfachste technische Lösung als ausreichend für die Wirksamkeit eines ausgesprochenen Nutzungsvorbehalts erachtet wird. Gegen ein solches Verständnis spräche auch die Wertung des Gesetzgebers der DSM-RL, der im Erwägungsgrund 18 gerade nicht die Erklärung eines Vorbehalts "in möglichst einfach auszulesender Weise" fordert, sondern lediglich "in angemessener Weise". Und auch der deutsche Umsetzungsgesetzgeber verlangt lediglich eine Erklärung in einer Weise, die "den automatisierten Abläufen beim Text und Data Mining angemessen" ist (Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 89).

Es wäre zudem aus Sicht der Kammer ein gewisser Wertungswiderspruch, den Anbietern von KI-Modellen einerseits über die Schranke in § 44b Abs. 2 UrhG die Entwicklung immer leistungsfähigerer textverstehender und -kreierender KI-Modelle zu ermöglichen, ihnen aber andererseits im Rahmen der Schranken-Schranke von § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG die Anwendung bereits bestehender KI-Modelle nicht abzuverlangen.

Ob und in welchem Maße zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vervielfältigungshandlung im Jahr 2021 eine ausreichende Technologie zur automatisierten inhaltlichen Erfassung des streitgegenständlichen Nutzungsvorbehalts bereits zur Verfügung stand, ist zwar klägerseits bislang nicht dargetan; der Kläger hat insoweit nur auf im Jahr 2023 verfügbare Dienste verwiesen (Replik S. 14 ff., Bl. 48 ff. d.A.). Allerdings bestehen Anzeichen dafür, dass der Beklagte bereits über geeignete Technologie verfügte. Denn nach eigenem Vortrag des Beklagten erforderte die im Rahmen der Erstellung des Datensatzes ... durchgeführte Analyse in Form eines Abgleichs von Bildinhalten mit vorbestehenden Bildbeschreibungen ersichtlich auch und gerade eine inhaltliche Erfassung dieser Bildbeschreibungen durch die eingesetzte Software. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass – insbesondere auch dem Beklagten – bereits im Jahr 2021 Systeme zur Verfügung standen, die in der Lage waren, einen in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalt in automatisierter Weise zu erfassen.

3. Der Beklagte kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Vervielfältigung jedoch auf die Schrankenregelung des § 60d UrhG berufen.

Danach sind Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen zulässig.

a) Die Vervielfältigung erfolgte – wie dargelegt – für den Zweck des Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG. Sie erfolgte darüber hinaus auch zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung i.S.d. § 60d Abs. 1 UrhG.

Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen (Spindler/Schuster/Anton, 4. Aufl. 2019, UrhG § 60c Rn. 3; BeckOK UrhR/Grübler, 42. Ed. 1.5.2024, UrhG § 60c Rn. 5; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 60c Rn. 1). Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung ist, indem er bereits das methodisch-systematische "Streben" nach neuen Erkenntnissen ausreichen lässt, nicht so eng zu verstehen, dass er nur die unmittelbar mit der Gewinnung von Erkenntnisgewinn verbundenen Arbeitsschritte erfassen würde; vielmehr genügt es, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist, wie es z.B. bei zahlreichen Datensammlungen der Fall ist, die zunächst durchgeführt werden müssen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere setzt der Begriff der wissenschaftlichen Forschung auch keinen späteren Forschungserfolg voraus.

Danach kann – entgegen der Auffassung des Klägers – auch bereits die Erstellung eines Datensatzes der streitgegenständlichen Art, der Grundlage für das Trainieren von KI-Systemen sein kann, durchaus als wissenschaftliche Forschung im vorstehenden Sinne anzusehen sein. Zwar mag die Erstellung des Datensatzes als solche noch nicht mit einem Erkenntnisgewinn verbunden sein; sie ist aber grundlegender Arbeitsschritt mit dem Ziel, den Datensatz zum Zwecke späteren Erkenntnisgewinns einzusetzen. Dass eine solche Zielsetzung auch im vorliegenden Fall bestand, kann bejaht werden. Dafür genügt es, dass der Datensatz – unstreitig – kostenfrei veröffentlicht und damit gerade (auch) auf dem Gebiet künstlicher neuronaler Netze Forschenden zur Verfügung gestellt wurde. Ob der Datensatz – wie es der Kläger hinsichtlich der Dienste ... und ... behauptet – daneben auch von kommerziellen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil auch die Forschung kommerzieller Unternehmen noch Forschung – wenn auch nicht als solche nach §§ 60c f. UrhG privilegiert – ist.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte über die Erstellung entsprechender Datensätze hinaus auch wissenschaftliche Forschung in Gestalt der Entwicklung eigener KI-Modelle tätigt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

b) Der Beklagte verfolgt auch nicht kommerzielle Zwecke i.S.d. § 60d Abs. 2 Nr. 1 UrhG.

Für die Frage, ob Forschung nicht kommerziell ist, kommt es allein auf die konkrete Art der wissenschaftlichen Tätigkeit an, während Organisation und Finanzierung der Einrichtung, in der die Forschung erfolgt, unbeachtlich sind (ErwGr 42 InfoSoc-Rl).

Die nicht-kommerzielle Zweckverfolgung des Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Erstellung des Datensatzes ... ergibt sich dabei bereits daraus, dass der Beklagte diesen unstreitig kostenfrei öffentlich zur Verfügung stellt. Dass die Entwicklung des streitgegenständlichen Datensatzes darüber hinaus zumindest auch der Entwicklung eines eigenen kommerziellen Angebots des Beklagten dienen würde (vgl. zu diesem Kriterium BeckOK IT-Recht/Paul, 14. Ed. 1.4.2024, UrhG § 60d Rn. 10), ist weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der streitgegenständliche Datensatz auch von kommerziell tätigen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt werden mag, ist für die Einordnung der Tätigkeit des Beklagten hingegen ohne Relevanz. Allein der Umstand, dass einzelne Mitglieder des Beklagten neben ihrer Tätigkeit für den Verein auch bezahlten Tätigkeiten bei solchen Unternehmen nachgehen, genügt nicht, die Tätigkeit dieser Unternehmen dem Beklagten als eigene zuzurechnen.

c) Dem Beklagten ist eine Berufung auf die Schrankenregelung des § 60d UrhG auch nicht nach Abs. 2 S. 3 der Vorschrift verwehrt.

Danach können sich Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat, nicht auf die Schrankenregelung des § 60d UrhG berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Gegenausschlusses nach § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG obliegt dabei nach dem Wortlaut der Norm dem Kläger.

(1) Soweit der Kläger mit der Replik zunächst darauf verwiesen hat, dass das Unternehmen ... über die Finanzierung des gegenständlichen Datasets und die Besetzung "relevanter Posten" beim Beklagten durch eigene Mitarbeiter unmittelbaren Einfluss auf den Beklagten habe (Replik S. 18, Bl. 52 d.A.), so entbehrt dieser Vortrag der Substanz.

Der Kläger verweist insoweit lediglich darauf, dass einer der Mitbegründer des Beklagten, Herr ..., bei ... als "Head of Machine Learning Operations" angestellt sei, ferner ein Mitglied des Beklagten, Herr ..., ebendort als "Research Scientist" (Replik S. 4 f., Bl. 38 f. d.A.). Allein diese Tätigkeit von zwei Vereinsmitgliedern für das Unternehmen ... belegt aber keinen bestimmenden Einfluss dieses Unternehmens auf die Forschungsarbeit des Beklagten.

Davon abgesehen hat der Kläger noch nicht einmal behauptet, dass der Beklagte dem Unternehmen ... auch bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen seiner wissenschaftlichen Forschung, namentlich dem streitgegenständlichen Datensatz, gewährt habe. Vielmehr wird insoweit nur vorgetragen, dass ... seinen Dienst ... mithilfe des streitgegenständlichen Datensatzes trainiert habe (Replik S. 8 f., Bl. 42 f. d.A.).

(2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2024 auf einen im Jahr 2021 erfolgten Chat auf der Plattform ... verweist, wonach sich der Mitbegründer des Beklagten, Herr ..., dazu bereit erklärt haben soll, dem Unternehmen ... aufgrund eines von diesem geleisteten Finanzierungsbeitrags von 5.000,- $ einen vorzeitigen Zugang zu dem (damaligen kleineren) Datensatz zu gewähren, erfüllt auch dieser Vortrag nicht den Ausnahmetatbestand in § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG.

Dabei kann dahinstehen, ob dieser – von dem Beklagten als solcher nicht bestrittene (vgl. Schriftsatz vom 09.07.2024 S. 3, Bl. 112 d.A.) – Chatverlauf die vom Kläger gezogene Interpretation überhaupt trägt. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Erklärung einer solchen Bereitschaft zur Gewährung eines vorzeitigen Zugangs – ob dieser tatsächlich gewährt wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen – für das Innehaben eines bevorzugten Zugangs zu den Forschungsergebnissen i.S.d. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG ausreichen kann.

Denn es ist jedenfalls weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unternehmen ... einen bestimmenden Einfluss auf den Beklagten hätte. Soweit überhaupt personelle Verflechtungen zwischen dem Beklagten und Unternehmen der KI-Branche dargetan sind, handelt es sich um die Unternehmen ... und ... (Replik S. 4 ff., Bl. 38 ff. d.A.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Verbotene Praktiken nach Art. 5 der KI-Verordnung - Manipulative KI-Systeme - Ausnutzung der Schwächen von Personengruppen - Social Scoring - Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI-Verordnung) hat die Europäische Union einen neuen regulatorischen Rahmen geschaffen, um die Nutzung von KI-Systemen zu steuern und Risiken für Sicherheit, Gesundheit und Grundrechte zu minimieren. Die Verordnung basiert auf einem risikobasierten Ansatz und enthält klare Vorgaben für den Einsatz von KI-Systemen. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Risikokategorien, wobei die gefährlichsten KI-Praktiken vollständig verboten sind.

Artikel 5 der KI-Verordnung benennt abschließend bestimmte verbotene KI-Praktiken. Diese Praktiken gelten als so schwerwiegend, dass ihr Einsatz unabhängig vom Verwendungszweck oder der jeweiligen Branche vollständig untersagt ist. Unternehmen, die solche KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen mit erheblichen Sanktionen rechnen. In diesem Beitrag wird detailliert erläutert, wann verbotene KI-Praktiken vorliegen, welche Vorschriften dies regeln und welche rechtlichen Konsequenzen dies für Unternehmen hat.

I. Wann liegen verbotene KI-Praktiken vor?
Die KI-Verordnung unterscheidet in Artikel 5 zwischen verschiedenen KI-Praktiken, die per se verboten sind, da sie gegen fundamentale Rechte und Werte verstoßen oder erhebliche Risiken für die öffentliche Sicherheit darstellen. Diese Praktiken sind abschließend aufgelistet und umfassen folgende Hauptkategorien:

1. Manipulative KI-Systeme
Artikel 5 Abs. 1 lit. a verbietet den Einsatz von KI-Systemen, die durch unterbewusste Techniken das Verhalten von Personen in einer Weise manipulieren, dass dies zu physischen oder psychischen Schäden führt. Ziel dieser Vorschrift ist der Schutz der Autonomie und des freien Willens von Individuen. Manipulative Systeme, die gezielt unterbewusste Techniken nutzen, um Menschen zu bestimmten Handlungen zu verleiten, stellen ein erhebliches Risiko dar.

Beispielsweise könnte ein KI-System, das unbewusst Kaufentscheidungen beeinflusst oder Menschen zu gesundheitsschädlichem Verhalten verleitet, unter diese Kategorie fallen. Ein solches System würde das Risiko mit sich bringen, dass die betroffene Person gegen ihren Willen zu Handlungen gedrängt wird, die ihr schaden.

2. Ausnutzung von Schwächen bestimmter Personengruppen
Nach Artikel 5 Abs. 1 lit. b ist der Einsatz von KI-Systemen verboten, die die besonderen Schwächen bestimmter Personengruppen ausnutzen, wie z. B. Kinder oder Menschen mit Behinderungen. Diese Vorschrift zielt auf den Schutz besonders schutzbedürftiger Gruppen ab, die durch KI-Systeme besonders leicht zu manipulieren oder zu beeinflussen sind.

Ein Beispiel wäre eine KI, die Kinder gezielt dazu verleitet, exzessiv Videospiele zu spielen oder Käufe zu tätigen, indem sie deren mangelnde kognitive Reife oder emotionale Schwächen ausnutzt.

3. KI-Systeme zur sozialen Bewertung (Social Scoring)
Artikel 5 Abs. 1 lit. c verbietet den Einsatz von KI-Systemen durch Behörden zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern über einen längeren Zeitraum hinweg und zur Vergabe von sozialen Vorteilen oder Nachteilen (sogenanntes „Social Scoring“). Ein solches System könnte dazu führen, dass Personen aufgrund ihres Verhaltens oder anderer Kriterien in diskriminierender Weise behandelt werden.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Social Credit System, das in einigen Staaten zur Bewertung des Verhaltens von Bürgern eingesetzt wird. Dieses Vorgehen birgt das Risiko, dass soziale, wirtschaftliche oder rechtliche Entscheidungen auf Grundlage ungenauer oder unverhältnismäßiger Bewertungen getroffen werden.

4. Biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum
Artikel 5 Abs. 1 lit. d der KI-Verordnung untersagt den Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung in Echtzeit in öffentlichen Räumen, es sei denn, sie sind ausdrücklich durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erlaubt. Derartige Systeme, wie beispielsweise Gesichtserkennungstechnologien, können eine massive Überwachung ermöglichen und das Recht auf Privatsphäre erheblich einschränken.

Ausnahmen bestehen nur in streng geregelten Fällen, etwa bei der Verhinderung schwerer Straftaten oder zur Terrorismusbekämpfung, und müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

II. Rechtliche Konsequenzen für Unternehmen
Für Unternehmen, die verbotene KI-Praktiken anwenden, hat die Nichteinhaltung der Vorschriften schwerwiegende Folgen. Die Verordnung sieht umfassende Sanktionen vor, die insbesondere in Artikel 71 geregelt sind.

1. Bußgelder
Verstöße gegen Artikel 5 der KI-Verordnung können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Artikel 71 Abs. 3 legt fest, dass Unternehmen bei Verstößen gegen die Verbotsvorschriften Geldbußen von bis zu 30 Millionen Euro oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens zu zahlen haben, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese hohen Bußgelder unterstreichen den Stellenwert der Verordnung und die Schwere von Verstößen.

Diese Sanktionen stehen in ihrer Höhe den Bußgeldern der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nahe und verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen.

2. Betriebseinstellungen und Vertriebsverbote
Neben Bußgeldern kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 71 Abs. 4 auch andere Sanktionen verhängen, darunter:

Einstellung des Betriebs eines KI-Systems, das gegen die Verbote verstößt,
Rückruf von Produkten, die verbotene KI-Systeme enthalten,
Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von solchen Systemen auf dem europäischen Markt.
Diese Maßnahmen können für Unternehmen besonders schwerwiegend sein, da sie direkt den Fortbestand des Geschäftsmodells oder den Einsatz von innovativen Technologien betreffen.

3. Haftung für Schäden
Unternehmen, die verbotene KI-Systeme einsetzen, können zudem zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Einsatz solcher Systeme verursacht wurden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Haftungsvorschriften im Zivilrecht, aber auch aus der DSGVO, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Geschädigte Personen haben das Recht, auf Schadensersatz zu klagen, insbesondere wenn durch den Einsatz eines verbotenen KI-Systems ihre Grundrechte verletzt wurden.

III. Praktische Herausforderungen für Unternehmen
Die Implementierung der Vorschriften der KI-Verordnung erfordert von Unternehmen erhebliche Anstrengungen. Insbesondere die Einhaltung der Verbote nach Artikel 5 stellt Unternehmen vor praktische Herausforderungen:

1. Risikoabschätzung und Compliance
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit den Verboten stehen. Hierzu sind umfassende Risikomanagement-Systeme erforderlich, die mögliche Risiken von KI-Anwendungen erfassen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen festlegen. Da KI-Systeme oft komplex und schwer durchschaubar sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie die Funktionsweise ihrer Systeme genau kennen und regelmäßig überprüfen.

2. Interne Kontrollen und Prüfmechanismen
Ein wichtiger Bestandteil der Compliance-Strategie ist die Implementierung von internen Prüfmechanismen, die sicherstellen, dass verbotene KI-Praktiken nicht unbewusst in die Unternehmensprozesse eingebaut werden. Dies erfordert insbesondere regelmäßige Audits und die Einrichtung von Kontrollinstanzen innerhalb des Unternehmens, etwa durch Ethik- oder Datenschutzbeauftragte, die den Einsatz von KI-Systemen überwachen.

3. Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Da KI-Systeme oft tief in den Unternehmensprozessen verankert sind, ist es notwendig, die Mitarbeiter regelmäßig zu schulen und für die rechtlichen Anforderungen zu sensibilisieren. Dies gilt insbesondere für Entwickler und Anwender von KI-Systemen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.

Fazit
Artikel 5 KI-Verordnung soll sicherstellen, dass besonders gefährliche und ethisch bedenkliche KI-Praktiken vollständig verboten werden. Für Unternehmen ist die Einhaltung dieser Verbote von entscheidender Bedeutung, da Verstöße nicht nur zu erheblichen Bußgeldern, sondern auch zu Betriebsverboten und anderen schwerwiegenden Konsequenzen führen können.

Unternehmen müssen daher umfassende Compliance-Strategien entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre KI-Systeme im Einklang mit der Verordnung stehen. Besonders im Hinblick auf die verbotenen Praktiken erfordert dies ein hohes Maß an Transparenz und interne Prüfmechanismen, um die Risiken, die von der Nutzung von KI ausgehen, wirksam zu kontrollieren. Rechtsprechung und Aufsichtspraxis werden zeigen, wie streng die Vorschriften der KI-Verordnung durchgesetzt werden. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich immer Gerichte und Aufsichtsbehörden finden, welche einen besonder strengen Maßstab bei der Auslegung rechtliche Vorgaben anglegen.


Volltext BGH liegt vor: Erstattungsansprüche gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen und die Dienstleistungsfreiheit

BGH
Beschluss vom 25.07.2024
I ZR 90/23
Sportwetten im Internet III
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134; GlüStV § 10a Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1; AEUV Art. 56


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH vor: Steht Dienstleistungsfreiheit Erstattungsansprüchen gegen Anbieter in Deutschland unzulässiger Online-Sportwetten / Online-Glücksspielen entgegen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde ?

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm - AG Geislingen an der Steige

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: