Skip to content

BGH: 25 identische Abmahnunge wegen Verstößen gegen PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG wenn kein Zusammenhang zwischen Wettbewerbshandlungen besteht

BGH
Versäumnisurteil vom 23.03.2023
I ZR 17/22
Aminosäurekapseln
UWG aF § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4; PAngV aF § 2 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1; RVG § 15 Abs. 2; BGB §§ 677, 683 Satz 1, §§ 670, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass 25 identische Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber wegen Verstößen gegen die PAngV nicht eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG darstellt, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den konkreten Wettbewerbshandlungen besteht

Leitsätze des BGH:
a) Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

b) § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Bestätigung u.a. von BGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130 [juris Rn. 13]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, GRUR 2017, 541 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 579 - Videospiel-Konsolen III). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten auch daraus ergeben, dass das Vorbringen des Revisionsklägers nach § 555 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

c) Werden 25 wortlautidentische Abmahnungen wegen Verstößen gegen die aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF folgende Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber versandt, ist dies nicht als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, wenn zwischen den zugrundeliegenden, in ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartigen konkreten Wettbewerbshandlungen kein innerer Zusammenhang besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 24 bis 33] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann).

d) Für die Frage, ob ein Gläubiger die Kosten für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht vom Schuldner verlangen kann, kommt es darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Entfaltung kostenauslösender Tätigkeiten für die Erstellung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger bereits den Entschluss zur Einlegung des Widerspruchs gefasst hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22, juris Rn. 18 bis 28 - Kosten für Abschlussschreiben III).

BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung tritt am 01.01.2021 in Kraft - KostRÄG 2021 am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021 wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.01.2021 in Kraft. Damit ist eine Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung verbunden.


BGH: Unzulässige Klauseln gegenüber Verbrauchern in formularmäßiger Vergütungsvereinbarung eines Rechtsanwalts

BGH
Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 140/19
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; GKG § 42 Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675; RVG § 3a
RVG § 4 Abs. 3 Satz 2


Leitsätze des BGH:

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des
Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor
und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als
vereinbart.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Aufgrund formal richtiger aber inhaltlich falscher Rechnung kann Rechtsanwaltsvergütung gefordert werden - Zur Abgrenzung Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr

BGH
Urteil vom 22.02.2018
IX ZR 115/17


Der BGH hat entschieden, dass aufgrund einer formal richtigen aber inhaltlich falschen Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung die Vergütung bis zur Höhe des richtigen Gebührentatbestands gefordert werden kann. Vorliegend ging es um Abgrenzung von Geschäftsgebühr und Beratungsgebühr für die Testamentserstellung.


Leitsätze des BGH:

RVG § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).

RVG § 34 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300
a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.
b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.


BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17 - LG Wiesbaden - AG Wiesbaden

BGH: Anteilige Anrechnung auf Verfahrensgebühr wenn mehrfach Geschäftsgebühr angefallen ist und diese per objektiver Klagehäufung eingeklagt werden

BGH
Beschluss vom 28.12.2017
I ZB 55/16
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5

Leitsatz des BGH:


Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anforderungen an eine formfreie anwaltliche Vergütungsvereinbarung für außergerichtliche Beratung

BGH
Urteil vom 03.12.2015
IX ZR 40/15
RVG § 3a Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 1
RVG § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2

Leitsätze des BGH:


1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen ist regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG

BGH
Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 492/14
RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287

Leitsatz des BGH:

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen
liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin - AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Zwei Wochen Wartefrist für Abschlussschreiben im Regelfall ausreichend - für das Abschlussschreiben ist eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen

OLG Hamburg
Urteil vom
06.02.2014
3 U 119/13


Das OLG Hamburg hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zwei Wochen Wartefrist für das anwaltliche Abschlussschreiben nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Regelfall ausreichend ist.
Zudem bekräftigt das Gericht seine Rechtsprechung, wonach für die Auforderung eine Abschlusserklärung abzugeben eine 0,8 Geschäftsgebühr anzusetzen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Kosten des Abschlussschreibens, d.h. der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, sind grundsätzlich nach §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
[...]
Wartet der Unterlassungsgläubiger allerdings - wie hier - die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden (OLG Hamburg, WRP 1986, 289, 290 - Abschlußschreiben OLG Düsseldorf, GRUR 1991, 479, 480; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, 2013, Kap. 58 Rn. 42; Fezer-Büscher, Lauterkeitsrecht (UWG), 2005, § 12 Rn. 148 jurisPK-UWG/Hess, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 137). Die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können nämlich zu einem Meinungswandel des Schuldners geführt haben (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 42), so dass die Einlegung des Widerspruchs nicht mehr den sicheren Schluss erlaubt, dass der Schuldner nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
[...]
Die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens wird verneint, sofern der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gegeben hat, die erlassene einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen. Die Zeitspanne, die als angemessene Wartefrist angesehen wird, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich bewertet. Mehrheitlich wird von einer Mindestfrist von 12 Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen, und zwar gerechnet ab Zugang der einstweiligen Verfügung beim Schuldner(siehe Nachweise bei Köhler/Bornkamm, a.a.O., §12 Rn. 3.73).

Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140). Die Umstände des Einzelfalles können allerdings eine längere oder kürzere Wartefrist rechtfertigen.
[...]
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung für das Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen anzusehen ist. Lediglich beim Vorliegen besonderer Einzelfallumstände kann demgegenüber das Abschlussschreiben als Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV RVG anzusehen sein.

Die dazu erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht das Abschlussschreiben vom 25. Januar 2012 aus Standardformulierungen. Die rechtlichen Ausführungen sind denkbar knapp. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - in der Widerspruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden war. Zudem ist die schriftliche Abschlusserklärung der Beklagtenvertreter insoweit hinter der verlangten Abschlusserklärung zurückgeblieben, als die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 30. August 2012 nur hinsichtlich der Verbote zu I. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 9, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Verbote zu I. Nr. 10 und Nr. 11 als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und insoweit auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO verzichtet hat. Auch der im Hinblick auf die Berufung ausdrücklich verlangte Verzicht ist nicht erklärt worden (Anlage B 1). Dieser Umstand führt dazu, dass insoweit eine erneute rechtliche Prüfung in Betracht kam.

Das Abschlussschreiben der Klägervertreter (Anlage K 3) ist daher nicht als Schreiben einfacher Art anzusehen. Der Senat hält daher die vom Landgericht für das Abschlussschreiben veranschlagte Gebühr von 0,8 für angemessen. Mithin ist die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von € 1.756,00 gemäß §§677, 683, 670 BGB zu Recht erfolgt. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Keine 0,8 Verfahrensgebühr bei Kostenwiderspruch gegen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung

BGH
Beschluss vom 15.08.2013
I ZB 68/12
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1

Leitsatz des BGH:

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Streitwertfestsetzung bei Patentnichtigkeitsklagen durch mehrere Kläger - Nichtigkeitsstreitwert II

BGH
Beschluss vom 27.08.2013
X ZR 83/10
Nichtigkeitsstreitwert II
RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1


Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, ist für eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine gesonderte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum.

BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10 - Bundespatentgericht



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Sonderausgabe Anwaltsblatt zur Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt, so dass in Kürze die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Kraft treten. Damit verbunden ist auch eine Gebührenerhöhung.

Das Anwaltsblatt erläutert in einer Online-Ausgabe "Anwaltsrecht - Endlich: RVG-Erhöhung passiert Bundesrat" die Neuerungen.


BGH: 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr - auch der VI. Zivilsenat gibt seine Rechtsprechung zur 20%igen Toleranzgrenze explizit auf

BGH
Urteil vom 05.02.2013
VI ZR 195/12
RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300


Auch der VI. Zivilsenat hat nun seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei der Bemessung der Geschäftsgebühr bei durschnittlichen Fällen eine Toleranzgrenze von 20 % besteht, explizit aufgegeben (siehe zum Thema BGH macht die Rolle Rückwärts - doch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr). Bei normal gelagerten Fällen kann lediglich eine 1,3-fache und keine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VVRVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH macht die Rolle Rückwärts - doch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr

BGH
Urteil vom 11.07.2012
VIII ZR 323/11
RVG § 14 Abs. 1; RVG-VV Nr. 2300


Nachdem der BGH mehrfach entschieden hatte, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr anstelle einer 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr verlangt werden kann, (z.B. BGH: Abmahnungen werden teurer - Inrechnungstellung einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt nicht zu beanstanden), hat der BGH diese Rechtsprechung offenbar wieder aufgegeben bzw. ausweislich der Entscheidungsgründe dies (angeblich) so nie gesagt.

Eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,5 (oder mehr) kommt nur in Betracht, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war.

Leitsatz des BGH:
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris).

BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 - LG Memmingen - AG Memmingen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe. Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verfahrensgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG auch in Altfällen in voller Höhe festsetzbar, wenn außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist

BGH
Beschluss vom 02.11.2009 - II ZB 35/07
RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91


Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-en Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verfahrensgebühr gemäß § 15a Abs. 1 RVG auch in Altfällen in voller Höhe festsetzbar, wenn außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist" vollständig lesen