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LG Karlsruhe: Rechnungen per E-Mail müssen nicht mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versendet werden - Versender haftet nicht für Schaden durch man-in-the-middle-Attacke

LG Karlsruhe
Urteil vom 20.05.2026
8 O 266/25


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verkäufer beim Versand von Rechnungen per E-Mail nicht verpflichtet ist, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verwenden, und deshalb nicht haftet, wenn unbekannte Dritte die Rechnung abfangen und die Bankverbindung manipulieren. Eine solche Verschlüsselung entspricht weder den üblichen Sicherheitserwartungen im Geschäftsverkehr noch ergibt sie sich aus der DSGVO. Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO scheidet aus, weil nicht die personenbezogenen Daten der Käufer verarbeitet wurden, sondern die Bankverbindungsdaten der Beklagten manipuliert wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist auch hinsichtlich des hilfsweise begehrten Schadensersatzes abzuweisen. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung des fehlerhaft an die O-Bank überwiesenen Geldbetrages in Höhe von 109.185,00 € zu.

1. Ein Anspruch besteht nicht aufgrund der außergerichtlichen Antwortmail der Beklagten vom 14.04.2023 (Anlage zum Protokoll), in der die Beklagte mitteilte, dass der Auftrag storniert werde und „sollten irgendwelche Kosten entstehen“ dies nicht das Problem des Klägers sei, sondern diese von der Beklagten zu tragen sein sollten.

In dieser Erklärung kann aber aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB kein Einstandswillen der Beklagten dahingehend gesehen werden, für alle Schäden in dem Zusammenhang aufzukommen. Zum einen stammt die E-Mail von einem Zeitpunkt, in dem die Überweisung bereits getätigt war, sodass schon vom Wortlaut her „Kosten entstehen“ nicht umfasst ist. Die Kosten waren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Zum anderen ist es fernliegend, dass die Beklagte damit erklären wollte, für alle Schäden einzustehen, wo doch beide Parteien davon ausgingen, dass unbekannte Dritte die Rechnung gefälscht hatten.

2. Ein Anspruch besteht auch nicht aus einer kaufvertraglichen Nebenpflichtverletzung der Beklagten mit den Folgen eines Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Soweit sich solche Nebenpflichten also nicht aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, können sich diese lediglich aus dem Inhalt des Vertrages ergeben. Dabei sind zunächst allgemeine Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten als Nebenpflichten dergestalt anerkannt, dass jede Partei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses sich so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813; KG NJW 1985, 2137; Soergel/Teichmann § 242 Rn. 178; BeckOGK/Fritzsche/Harman Rn. 346, BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 241 Rn. 89, beck-online).

a) Eine solche Pflichtverletzung, für die die Kläger schon nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet sind, ist vorliegend nicht dargetan. Anders als die Kläger meinen, war die Beklagte bei der Übersendung der Rechnung vertraglich nicht dazu verpflichtet, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) zu verwenden, um einem entsprechenden Missbrauch vorzubeugen.

Wie bereits ausgeführt, erfolgte der Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich durch Einigung der Beklagten mit dem von der Klägerseite beauftragten Vertreter. Besondere Vereinbarungen zur Tilgung des geschuldeten Kaufpreises haben die Parteien hierzu nicht getroffen, jedenfalls sind solche nicht vorgetragen. Bei lebensnaher Auslegung des vorgetragenen Sachverhalts ist jedoch anzunehmen, dass die Parteien eine Überweisung auf das Bankkonto der Beklagten vorsahen, so wie dies letztlich korrekt in der nachträglich übersendeten postalischen Rechnung mitgeteilt wurde. Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22 in MMR 2023, 761 Rn. 29, beck-online). Welches Maß an Sicherheitsvorkehrungen von der Beklagten zu fordern war, bestimmt sich daher nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (ebd.). Dabei muss berücksichtigt werden, welche Erwartungen konkret die jeweiligen Vertragspartner tatsächlich haben.

Im Rahmen der informatorischen Anhörung gab der Kläger zu 1 selbst an, dass er von dem beauftragten Freund angewiesen worden sei, die E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit alles geschickt werden könne. Er sollte auch eine Kopie des Personalausweises mitschicken. Dass die Kläger hier ihrerseits besonderen Wert auf sichere Übertragungswege gelegt hätten, ergibt sich daraus nicht, obwohl gar eine Ausweiskopie mit übersandt wurde. Letztlich war es auch der Kläger zu 1, der nach Erstattung einer Anzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nochmal unverschlüsselten Kontakt mit der Beklagten per E-Mail am 14.04.2026 (Anlage zum Protokoll) aufgenommen hatte. Selbst in Kenntnis des Umstandes, dass die in der E-Mail abgesandten Rechnungen „abgegriffen“ worden waren und die IBAN ausgetauscht wurde, war es der Kläger zu 1, der in seiner E-Mail wesentliche Informationen zum bisherigen Verfahrensstand mit sensiblen Daten an die Beklagte übersandte und hierin unter Nennung seiner privaten Postadresse um Übersendung der schriftlichen Originalrechnungen per Brief bat. Mit anderen Worten hatten die Kläger selbst zu einem Zeitpunkt, als sie schon offensichtlich Opfer einer Straftat wurden, noch keine Notwendigkeit einer verschlüsselten Kommunikation gesehen. Offenbar wird dies letztlich auch darin, dass der Kläger zu 1 am Tag der Überweisung am 05.04.2023 eine unverschlüsselte E-Mail (Anlage K5) an die Beklagte übersandte, die zum Inhalt sowohl die jeweiligen Rechnungsnummern, als auch die Kundennummer, den Klarnamen und auch die absendende Bank mit IBAN und BIC enthält. Dabei kann ihnen hieraus kein Vorwurf gemacht werden, denn es obliegt im Wesentlichen den Klägern, welche Sicherungsvorkehrung sie in ihren Geschäften für erforderlich halten, nur verdeutlicht dies, dass die Kläger im Vorfeld unter keinen Umständen die Erwartungshaltung gehegt haben konnten, dass die Rechnungen mit besonderer Verschlüsselungstechnik per E-Mail zu übersenden seien.

b) Eine (kausale) Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf die Mitteilung des Klägers zu 1, dass das Geld bereits überwiesen worden sei (Anlage K5), lediglich mit „besten Dank für die Info“ antwortete. Diese Antwort geschah bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geld bereits irrtümlicherweise überwiesen und der Schaden bereits eingetreten war.

3. Den Klägern steht auch kein Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO auf Erstattung des fehlerhaft überwiesenen Zahlbetrages zu. Zwar hatte das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 18.12.2024 (12 U 9/24) in einem grundsätzlich vergleichbaren Fall, in dem der Überweisungsbetrag von 14.924,20 € nach Manipulation einer Rechnung durch kriminell handelnde Dritte auf das Konto eines Dritten gutgeschrieben wurde, dem Werkbesteller einen Schadensersatz in Höhe des Überweisungsbetrages gem. Art. 82 DSGVO zugesprochen, der der nicht erfüllten Werklohnforderung des Werkunternehmers gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Dem kann aus verschiedenen Gründen aber nicht gefolgt werden.

a) Zunächst setzt auch der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 21, beck-online).

Da Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Verstoß gegen die DSGVO sanktioniert, ist die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO impliziert. Dieser ist vorliegend aber weder eröffnet noch ist deren Schutzzweck betroffen. Dabei ist die Frage, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch eine entsprechende Datenverarbeitung erfordert, bislang höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen: BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 21, beck-online). Das erkennende Gericht hält eine solche aber für erforderlich.

Gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO kommt die Verordnung dann zur Anwendung, wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind in Art. 4 Nr. 1 DSGVO als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen“ definiert. Dies setzt wiederum voraus, dass bei einer Verarbeitung gegen die DSGVO verstoßen worden sein muss (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 12, beck-online). Dies deckt sich auch mit der verordnungsgebenden Intention, wenn es in Erwägungsgrund Nr. 146 heißt „der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen“ ([VO (EU) 2016/679] [Vorbemerkung], beck-online).

Hiernach ist also im vorliegenden Fall weder Schutzbereich noch Schutzzweck der Norm eröffnet, denn die in Art. 2 Nr. 1 DSGVO vorausgesetzte Verarbeitung von Informationen einer natürlichen Person ist nicht gegeben. Denn nicht die auf den Kläger bezogenen Daten wurden geändert und damit verarbeitet, sondern die Bankverbindungsdaten der Beklagten. Diese unterfallen jedoch nicht dem Schutzbereich der Datenschutzgrundverordnung, zumal es sich bei der Beklagten schon nicht um eine natürliche Person im Sinne vorgenannter Vorschrift handelt (vgl. auch Veeck, ZD 2025, 284). Allein anhand dieser Daten kann zudem ein Rückschluss auf die Kläger aber nicht gezogen werden (so auch Pauly, ZfBR 2025, 629; OLG Karlsruhe Urteil vom 27.07.2023 - 19 U 83/22; LG Rostock Urteil vom 20.11.2024 – 2 O 450/24 in NJW 2025, 2039, beck-online). Zwar ist es zutreffend, dass das Datenschutzrecht nicht die zu verarbeitenden Informationen an sich schützt, sondern die natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden sollen (so Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221), dies setzt aber auch hiernach voraus, dass die Daten der natürlichen Person auch verarbeitet worden sein müssen. Zwar legt Art. 4 Nr. 2 DSGVO ein weites Verständnis der Verarbeitung nahe, gleichwohl sind hier die personenbezogenen Daten der Kläger allenfalls zufällig betroffen, denn der Schaden entstand nicht durch eine Veränderung der Daten der Kläger, sondern durch die kriminelle Veränderung der Bankverbindungsdaten der Beklagten durch Dritte. Für das Eintreten des Schadens war eine Veränderung oder Verarbeitung der Daten der Kläger nicht erforderlich, vielmehr war deren Integrität gerade wesentliche Voraussetzung für die Entstehung. Denn nur wenn die Daten der Kläger unverändert blieben, konnten diese in die Reichweite der unbekannten Dritten und damit in einen Bereich gelangen, in dem der Schaden eintreten konnte. Mit anderen Worten entsteht der Schaden nicht wegen der Verletzung personenbezogener Daten, sondern der Schaden aktiviert eine lediglich zufällige Betroffenheit (vgl. Schwarz in MMR 2025, 369).

b) Selbst wenn man aber eine Anwendbarkeit der DSGVO unterstellte (so etwa Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 13b, beck-online), läge jedenfalls kein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Pflichten vor. Ein solcher wäre im Übrigen von den darlegungs- und beweisbelasteten Klägern nicht nachgewiesen.

a) Die Beklagte war nach der DSGVO nicht dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Rechnungen mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden.

Die DSGVO legt unter anderem in Art 24 Abs. 1 DSGVO dem Verantwortlichen auf „unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um[zusetzen], um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt“. Nach Art. 24 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche daneben präventiv tätig werden und geeignete Datenschutzvorkehrungen treffen, welche in einem angemessenen Verhältnis zur Verarbeitungstätigkeit stehen müssen. Ein definitives Schutzniveau oder ein bestimmtes Sicherungsmittel zur Herstellung des Schutzes bestimmt die DSGVO ausdrücklich nicht. Vielmehr stellt die DSGVO das Maß an zu treffende Sicherheitsvorkehrungen unter das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, ohne die zu berücksichtigenden Interessen in welcher Form auch immer einzugrenzen. Daher können dies alle Arten von Interessen sein. Insbesondere sind damit auch wirtschaftliche Faktoren wie etwa die Kosten und der tatsächliche Aufwand einer Umsetzung der Datenschutzvorkehrungen zu berücksichtigen (Gola/Heckmann/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 24 Rn. 59, beck-online). Da die DSGVO selbst aber keine Klarheit darüber bietet, welche konkreten Standards anzuwenden sind (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24 Rn. 67), ist dieses Maß unter Abwägung der genannten Interessen zu bestimmen ist, wobei auch die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023, 19 U 83/22) eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen. Die vom Oberlandesgericht Schleswig in Bezug genommene „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen vom 27.05.2021“ sieht eine wie von den Klägern in Anspruch genommene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht zwingend vor.

Eine mit erheblichem organisatorischem und technischem Aufwand verbundene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der die erforderlichen Schlüssel auf anderem Wege als die zu übermittelnde Nachricht - hier die streitgegenständlichen Rechnungen - bereitgestellt werden müssen, wird weder im konkreten Geschäftsverkehr vorausgesetzt, noch entspricht sie den üblichen Sicherheitserwartungen im allgemeinen Geschäftsverkehr.

Bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wird die Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch gewährleistet, dass die Daten beim Absender verschlüsselt und erst beim Empfänger entschlüsselt werden, sodass Dritte - etwa Server oder Netzbetreiber - den Inhalt der so geschützten Nachricht nicht einsehen können. Dies setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen kryptographischen Schlüssel zwischen den Parteien gesondert und zugleich hinreichend sicher ausgetauscht werden. Auch dieser Schlüsselaustausch selbst erfordert zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen und begründet weiteren Aufwand auf Seiten aller Beteiligten.

Gerade im vorliegenden Falle hatte sich die Kläger keine Gedanken über etwaige Sicherheitsvorkehrungen gemacht (siehe III.2.a)). Vielmehr sollte der Kauf offensichtlich unkompliziert ohne weitere Verifizierungen abgewickelt werden. Nur so ist es zu erklären, dass die Kläger eine Überweisung über beträchtliche Summen tätigten, ohne sich seinerseits der Authentizität der übermittelten Rechnung zu vergewissern. Er mag zwar auf deren Integrität vertraut und sich möglicherweise in Unkenntnis, ob des Risikos einer unverschlüsselten Nachricht als auch über die Möglichkeiten einer Verschlüsselung befunden haben. Genau hierin kommen aber die konkreten Sicherheitserwartungen der Kläger zum Ausdruck. Der Kläger zu 1 führte selbst aus, dass er ein 76 Jahre alter Rentner sei, der keine Geschäfte im Internet tätigt. Begeben sich die Kläger - vertreten durch den Kläger zu 1 - aber in diese Sphäre und gehen nach eigenem Vortrag davon aus, den Vertrag durch die Übersendung eines Angebots per E-Mail ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen schließen zu können, bringt dies die von ihnen der Vertragsabwicklung zugrunde gelegten Sicherheitserwartungen gegenüber der Beklagten zum Ausdruck. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger zu 1, wie erwähnt, noch nach Kenntnis des Vorfalls und in Kenntnis eines möglichen „Hacking-Angriffs“ mit unverschlüsselter E-Mail eine Nachricht an die Beklagte übersandte, die wesentliche und sensible Informationen enthielt.

Da die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Übrigen nicht alleine vom Verwender durchgeführt werden kann, sondern die (aktive) Mitwirkung des Empfängers voraussetzt (Ziegler MMR 2023, 761), kann diese auch nicht ohne weiteres zum allgemeinen Maßstab der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemacht werden. Der elektronische Rechtsverkehr lebt von der Schnelligkeit und unkomplizierten Verfügbarkeit von Informationen, um eine reibungsfreie Abwicklung der Geschäfte zu ermöglichen.

Daher hat sich die Verwendung einer derartigen Verschlüsselung im Rechtsverkehr nicht durchgesetzt (Pauly aaO). Dass dabei im Allgemeinen gerade der unverschlüsselte und insofern ungeschützte E-Mail-Verkehr sowohl von Verbraucher- als auch von Unternehmerseite umfassend toleriert wird und daher weitergehende Verschlüsselungstechniken nicht als Maßstab der geschäftlichen E-Mail-Kommunikation gelten können, zeigt sich auch daran, dass die sicherere, gleichwohl nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselte „DE-Mail“ wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes von Bürgerinnen und Bürger sowie von Unternehmen nahezu nicht genutzt wurde (6.000 DE-Mails zwischen 2011 und 2020 Jahresbericht 2021 des Bundesrechnungshofes, https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/de-mail-kaum-genutzt-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Dabei kann die Notwendigkeit der Verschlüsselung auch nicht von der Höhe der zu zahlenden bzw. zu überweisenden Beträgen (so Pauly ZfBR 2025, 629) abhängig gemacht werden. Weder lässt sich dies anhand des Verordnungstextes begründen, noch können die zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen zwingend an einer bestimmten Summe gemessen werden, die letztlich auch davon abhängt, welche Art von Geschäften in welchem Umfeld abgewickelt werden sollen. Die Sensibilität der übermittelten Daten kommt nicht zwangsläufig in der Höhe der Rechnungssumme zum Ausdruck.

Ein Verstoß gegen andere (behauptete) Pflichten des Rechtsverkehrs haben die Kläger aber weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass es Dritten gelungen ist, auf Daten zuzugreifen und sie zu veröffentlichen, folgt noch nicht, dass der Verantwortliche keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ergriffen hat (EuGH GRUR-RS 2023, 3578 – natsionalna agentsia za prihodite, BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 14e, beck-online).

c) Indem die Kläger daneben ihre E-Mail-Adresse für den Empfang der von ihnen erwarteten Vertragsunterlagen dem Vertreter zur Verfügung stellten, der sie sodann an die Beklagte weiterreichte, ohne auf bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu bestehen, haben die Kläger zugleich konkludent zum Ausdruck gebracht, in die ungeschützte Übermittlung einzuwilligen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 U 275/20). Dabei kann für eine wirksame Einwilligung auch nicht vorausgesetzt werden, dass der Betroffene die Risiken vollumfänglich überblickt (so indes Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221), denn letztlich muss es dem Einzelnen überlassen bleiben, ob und wie er sich in den Geschäftsverkehr begibt.

d) Zuletzt fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem behaupteten Pflichtenverstoß der Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Für einen substantiierten Vortrag bei einer veränderten oder manipulierten E-Mail muss von den Klägern schlüssig vorgetragen und anschließend gegebenenfalls technisch festgestellt werden, ob und bei welchem Kommunikationspartner der Angriff stattgefunden hat - entweder auf der Seite des Empfängers oder des Versenders (Veeck, ZD 2025, 284).

Nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger steht nicht fest, ob sich Dritte (rechtswidrig) Zugang zum IT-System der Beklagten verschafft haben sollen, um bereits dort die Rechnung im Rechnungssystem zu ändern, ob Dritte sich beim versendenden Mitarbeiter Zugang verschafft haben sollen, ob sich Dritte Zugang zum E-Mail-Postfach des Rechnungsempfängers verschafft haben sollen (etwa weil dieses nicht hinreichend sicher passwortgeschützt war), oder ob die Rechnung während der Kommunikationsübertragung verändert wurde.

In den ersten beiden Varianten bestünde eine Kausalität schon deswegen nicht, weil die Veränderung der Rechnung zu einem Zeitpunkt vor Verschlüsselung erfolgt wäre und dann lediglich eine „falsche“ Rechnung verschlüsselt versandt worden wäre. Bei dritter Variante wäre die E-Mail beim Empfänger also bei den Klägern schon angekommen und wäre dann unverschlüsselt dem Angriff preisgeben (vgl. Veeck ZD 2025, 284).

Mit seinem Vortrag hat der Kläger den Umstand der veränderten E-Mail nicht schlüssig dargelegt, sodass vorliegend eine kausale Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Zunächst hatte die Kläger ohne jegliche Anhaltspunkte behauptet, die E-Mail sei auf Seiten der Beklagten verändert in den Rechtsverkehr gelangt, „um das Geld einzunehmen und die Ware nicht liefern zu müssen“ (Var.1). Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung setzte der Kläger auf Nachfragen das Gericht überhaupt erst in Kenntnis davon, dass das hiesige Verfahren Gegenstand eines umfangreichen Strafverfahrens gewesen ist und er selbst davon ausgehe, dass die E-Mail beim Internetanbieter der Kläger verändert worden sei (Anlage zum Protokoll). Damit steht aber der genaue Zeitpunkt des unbefugten Zugriffs nicht fest und ist auch nicht ermittelbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung

OLG Koblenz
Urteil vom 29.01.2026
2 U 603/24


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:
a) 1&1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird.

b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.

c) 1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig.

d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.

e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&1 erfolgt.

f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&1 auf einen Dritten übertragen.

g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&1, welches dies explizit zulasst.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Forderung erlischt nicht wenn bei einer "Man-in-the-Middle"-Attacke die Bankverbindung auf einer Rechnung manipuliert wird und der Schuldner auf das falsche Konto überweist

BGH
Urteil vom 08.10.2025
IV ZR 161/24
BGB §§ 242, 270 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine Forderung nicht erölischt, wenn bei einer "Man-in-the-Middle"-Attacke die Bankverbindung auf einer Rechnung manipuliert wird und der Schuldner auf das falsche Konto überweist.

Leitsatz des BGH:
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 - IV ZR 161/24 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier:


BGH: Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch Internet-Versandhandel kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein

BGH
Urteil vom 11.09.2025
I ZR 14/23
Bequemer Kauf auf Rechnung II
Richtlinie 2000/31/EG Art. 6 Buchst. c; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5 und Anhang II; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit "Bequemer Kauf auf Rechnung" durch einen Internet-Versandhandel ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sein kann.

Leitsatz des BGH:
Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).

BGH, Urteil vom 11. September 2025 - I ZR 14/23 - OLG Hamburg -LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Zum Mitverschulden eines Unternehmens bei Hackerangriff auf dessen E-Mail-Account und Manipulation der Bankverbindung auf Rechnungen

LG Koblenz
Urteil vom 26.03.2025
8 O 271/22

Das LG Koblenz hat sich in diesem Verfahren mit einem etwaigen Mitverschulden eines Unternehmens bei einem Hackerangriff auf dessen E-Mail-Account und Manipulation der Bankverbindung in den von ihm versandten Rechnungen befasst.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, so dass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftragsabwicklung sowohl per e-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000,00 €. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 €.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der e-Mail-Adresse des Klägers eine e-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11:03 Uhr eine e-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9:28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere e-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Die Entscheidung:

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 € (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25%) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe. Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem e-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die e-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass e-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden e-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über e-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungsanfälligen Kommunikationsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäftsbeziehungen, bewusst in Kauf.

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schadensersatzanspruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen personenbezogenen Angaben des Beklagten, als auch seine e-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per e-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungsempfänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung - etwa den Abgleich von Zahlen - gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, so dass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750,00 € mit Erfolg aufrechnen könne.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
……

§ 270 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.




EuGH: Wirbt Online-Shop mit "Bequemer Kauf auf Rechnung“ müssen etwaige einschränkende Voraussetzungen für diese Zahlungsmethode angegeben werden

EuGH
Urteil vom 15.05.2025
C-100/24
Bonprix


Der EuGH hat entschieden, dass bei der Werbung eines Online-Shops mit "Bequemer Kauf auf Rechnung“ etwaige einschränkende Voraussetzungen (hier: Bonitätsprüfung) für diese Zahlungsmethode angegeben werden müssen.

Tenor der Entscheidung:
Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Unternehmen müssen E-Mail-Rechnungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versenden - andernfalls Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Man-in-the-Middle-Angriff

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 18.12.2024
12 U 9/24


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Unternehmen E-Mail-Rechnungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versenden müssen. Andernfalls kann bei einem Man-in-the-Middle-Angriff ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bestehen.

Das Gericht hat zum Glück die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Gelegenheit erhält, diese völlig praxisuntaugliche Entscheidung zu korrigieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Anders als das Landgericht meint, steht der Beklagten allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung des streitgegenständlichen Betrags zu, den die Beklagte der Klagforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann.

a) Ein solcher Anspruch resultiert vorliegend jedenfalls aus Art. 82 DSGVO.

Die DSGVO verlangt von Unternehmen, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Sensible Daten sind z.B. personenbezogene Daten, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden. Als Datenschutzverletzungen werden versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung oder Zugriff auf personenbezogene Daten definiert. Um solche Sicherheitsvorfälle zu vermeiden, werden Unternehmen dazu angehalten, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (...) Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eröffnet einen direkten eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch mit Verschuldensvermutung, wobei der Verantwortliche nach Abs. 3 den Entlastungsbeweis führen kann.

Dass die Beklagte sich nicht ausdrücklich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO berufen hat, hindert eine Anwendbarkeit nicht, denn die Subsumtion des unterbreiteten Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. Insoweit hat die Beklagte alle erforderlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorgetragen.

aa) Der Anwendungsbereich der DSGVO ist in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Personenbezogene Daten sind Daten, über die sich ein konkreter Personenbezug herstellen lässt. Demnach geht es um Daten, die konkreten Personen zuzuordnen sind. Die in der streitgegenständlichen Email als Anhang enthaltenen Angaben zur Beklagten (Name, Anschrift, Kunde der Klägerin, offene Rechnung über eine Werkleistung) sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Versendung der Rechnung mit den enthaltenen Daten per E-Mail an die Beklagte über den streitverkündeten Zeugen A. stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar ("Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung"). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht die personenbezogenen Daten der Beklagten, sondern die Kontoverbindung der Klägerin durch einen Dritten unbefugt manipuliert wurde, denn ohne den gleichzeitigen unbefugten Zugriff auf die Daten der Beklagten wäre diese durch die abgewandelte, an die Email angehängte Rechnung nicht dazu veranlasst worden, auf ein falsches Bankkonto zu zahlen.

Das sog. Haushaltsprivileg des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, wonach die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet, greift nicht, da die Verarbeitung vorliegend durch ein Unternehmen im Rahmen des geschäftlichen Betriebs stattgefunden hat.

Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Denn anspruchsberechtigt ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO passivlegitimiert im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

bb) Im Übrigen hat Art. 82 Abs. 2 DSGVO - der die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich normierte Haftungsregelung präzisiert - drei Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, nämlich

- erstens eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1, Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 lit. a, Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO unter schuldhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO,

- zweitens einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und

- drittens einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden

(vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 – C-687/21, juris Rn. 58; EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 -, juris Rn. 36).

(1) Vorliegend hat nach Ansicht des Senats die Klägerin - anders als das Landgericht meint – im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagen bei Versand der streitgegenständlichen Email mit Anhang gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen.

(aa) Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung kann in diesem Zusammenhang nicht schon allein deswegen angenommen werden, weil – was unstreitig ist – ein unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO stattgefunden hat. Denn dies allein reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht aus, um gleichzeitig davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht "geeignet" im Sinne von Art. 24 und 32 DSGVO waren, vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 - C-687/21 -, juris Rn. 45; EuGH, Urteil v. 14.12.2023 - C-340/21, juris Rn. 22ff., 31-39).

(bb) Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verantwortliche aber auch nicht gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner nach Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO bestehenden Pflicht zum Ersatz des einer Person entstandenen Schadens allein deswegen befreit, weil dieser Schaden die Folge eines unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch einen Dritten ist (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 65ff., 74).

(cc) Vielmehr hat der Verantwortliche die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO formulierten und in Art. 24 DSGVO konkretisierten Grundsatz seiner Rechenschaftspflicht darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen geeignet waren, um die personenbezogenen Daten entsprechend dem von der Datenschutzgrundverordnung verlangten Sicherheitsniveau vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen (vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 – C-687/21, juris Rn. 40Ff; ebenso EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 48ff., 57). Das ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen, da der Senat die Transportverschlüsselung, die sie beim Versand der streitgegenständlichen Email – von der Beklagten bestritten – verwendet haben will (in Form von SMTP über TLS), nicht für ausreichend und damit auch nicht für „geeignet“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung hält. Es kann damit auch dahinstehen, ob eine solche Transportverschlüsselung tatsächlich erfolgt ist. Das von der Klägerin zum Beweis dafür und für die Frage, ob eine Transportverschlüsselung dem üblichen Sicherungsmaß entspricht oder sogar darüber hinausgeht, angebotene Sachverständigengutachten ist insoweit nicht einzuholen.

(aaa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es konkrete gesetzliche Anforderungen an eine Verschlüsselung von Emails nicht gibt.

Auch in der Datenschutzgrundverordnung ist eine Verschlüsselung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie wird jedoch mehrfach im Text der Verordnung erwähnt, jedes Mal als Empfehlung. In Artikel 32 heißt es, dass unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Risiken und der Schwere der Folgen für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wozu unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten gehören. Da die DSGVO die Verschlüsselung jedoch nicht zwingend vorschreibt, bietet sie keine Klarheit darüber, wann die Verschlüsselung verwendet werden sollte und welche Standards dabei angewendet werden müssen.

Nach der „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen vom 27.05.2021“, die von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder entwickelt wurde und die Konkretisierung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 25 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO zum Ziel hat, sind ausgehend vom Stand der Technik, den typischen Implementierungskosten und deren Verhältnis zu den Risiken einer Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail Anforderungen an die Maßnahmen, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zur ausreichenden Minderung der Risiken zu treffen haben, zu bestimmen. Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Besonderheiten ihrer Verarbeitungen, darunter insbesondere den Umfang, die Umstände und die Zwecke der vorgesehenen Übermittlungsvorgänge zu berücksichtigen, die ggf. in abweichenden Anforderungen resultieren können (vgl. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210616_orientierungshilfe_e_mail_verschluesselung.pdf).

Danach muss es im Ausgangspunkt heute jedem Unternehmen, das Daten seiner privaten Kunden computertechnisch verarbeitet, bewusst sein, dass der Schutz dieser Daten hohe Priorität – auch beim Versenden von Emails - genießt. Es ist daher zur Überzeugung des Senats auch verpflichtet, diesen Schutz durch entsprechende Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten.

Der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen des Art. 32 DSGVO dahingehend ausgelegt, dass die Geeignetheit der vom Verantwortlichen nach diesem Artikel getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten konkret zu beurteilen ist, wobei die mit der betreffenden Verarbeitung verbunden Risiken zu berücksichtigen sind und zu beurteilen ist, ob Art, Inhalt und Umsetzung dieser Maßnahmen diesen Risiken angemessen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 40ff., 47).

(bbb) Tastet man sich an die Frage einer „geeigneten“ Verschlüsselung „von unten“ heran, ist es nach Ansicht des Senats für einen Geschäftsbetrieb wie den der Klägerin ausgeschlossen, geschäftliche Emails mit personenbezogenen Daten völlig ohne jede Verschlüsselung zu versenden.

Nach einer Information des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu aktuell möglichen und gebräuchlichen Verschlüsselungsmethoden kommen für den Email-Versand die folgenden Verfahren in Betracht:

„Bei E-Mail-Verschlüsselung gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten: die Punkt-zu-Punkt- beziehungsweise Transportverschlüsselung und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Wo der entscheidende Unterschied liegt, wird im Folgenden erklärt:

Transportverschlüsselung

Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll "Transport Layer Security" (TLS) verschlüsselt. Dies wird inzwischen von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. E-Mails werden beim Versand allerdings über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.

Internetkriminelle könnten einen "Man-in-the-Middle-Angriff" durchführen, der auf diese Punkte ausgerichtet ist. Bei diesem Angriff platziert sich ein Angreifer "in der Mitte" der Kommunikation zwischen zwei Kommunikationspartnerinnen oder -partnern und kann ohne deren Wissen Daten (z.B. E-Mails) abfangen, kopieren oder verändern.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Zwar ist eine Transportverschlüsselung einer unverschlüsselten Kommunikation vorzuziehen, doch gerade bei sensiblen oder persönlichen Inhalten empfiehlt es sich, auf den Einsatz einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Wert zu legen. Bisher gestaltete sich der Einsatz dieser Kryptografietechnik noch als mühsam. Anwenderinnen und Anwender müssen bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oft selbst aktiv werden und zusätzliche Plugins in den meisten E-Mail-Clients aktivieren, um die Technologie nutzen zu können. Eine weitere Hürde ist der Austausch der öffentlichen Schlüssel. Allerdings ist dies unter anderem mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Protokoll richtungsweisend vereinfacht und so Anwenderinnen und Anwendern zugänglicher gemacht worden.“

(https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationenund-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschlu esselung/e-mail-verschluesselung_node.html)

In der bereits zitierten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (vgl. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210616_orientierungshilfe_e_mail_verschluesselung.pdf) heißt es weiter zu dem von einem Verarbeiter danach zu verlangenden Schutzniveau, dass sowohl End-to-End-Verschlüsselung als auch Transportverschlüsselung für ihren jeweiligen Anwendungszweck Risiken für die Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten mindern. Daher müssten Verantwortliche beide Verfahren in der Abwägung der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen. Der durchgreifendste Schutz der Vertraulichkeit der Inhaltsdaten werde durch End-to-End-Verschlüsselung erreicht. End-to-End-Verschlüsselung schütze nicht nur den Transportweg, sondern auch ruhende Daten; der Einsatz von Transportverschlüsselung biete einen Basis-Schutz und stelle eine Mindestmaßnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen dar. Die Verantwortlichen müssten die Risiken sorgfältig einschätzen, die mit dem Bruch der Vertraulichkeit und Integrität von E-Mail-Nachrichten verbunden seien, die sie versendeten oder gezielt empfingen.

(ccc) Nach Ansicht des Senats ist danach eine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen Emails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmer und Kunden jedenfalls bei dem hier bestehenden hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung der Klägerin für den Kunden nicht ausreichend und kann keinen „geeigneten“ Schutz im Sinne der DSGVO darstellen. Vielmehr ist die End-to-End-Verschlüsselung zurzeit das Mittel der Wahl.

Soweit in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einzelfallentscheidung darauf abgestellt wird, dass in Verarbeitungssituationen mit normalen Risiken bereits durch die Transportverschlüsselung eine ausreichende Risikominderung erreicht wird, zeigt der zu entscheidende Fall nach Ansicht des Senats deutlich, dass hier keine „Verarbeitungssituation mit normalen Risiken“ vorliegt. Er ist zwar anders gelagert als die üblicherweise für die Annahme eines hohen Risikos herangezogenen Emails z.B. mit Arztbriefen oder Rechtsanwaltsschreiben im Anhang, die vor allem wegen des hohen Umfangs und der Intensität der persönlichen Daten besonders schutzwürdig sein sollen. Bei der hier streitgegenständlichen Email mit der Rechnung der Klägerin im Anhang sind die persönlichen Daten der Beklagten als Privatkundin wie Name und Adresse und die Tatsache, dass die Beklagte einen Werkvertrag abgeschlossen hat, nicht in dem Maße tiefgreifend persönlich. Der Zugriff durch einen unbefugten Dritten darauf führte aber im konkreten Fall in Verbindung mit der ebenfalls „gehackten“ und unberechtigt veränderten Kontoverbindung der Klägerin dazu, dass die Beklagte auf ein falsches Konto gezahlt hat und ‒ wie die Ausführungen unter 1. zeigen ‒ den Werklohn nunmehr erneut zahlen soll, so dass ihr ein massiver finanzieller Schaden von über 15.000,-- € entstanden ist. Dass Kunden von Unternehmen bei einem Datenhacking solche Vermögenseinbußen drohen, ist ein Risiko, das dem Versand von Rechnungen per Email immanent ist, von der Klägerin bei ihrer Planung zur Emailsicherheit erkannt werden musste und bei ihren Überlegungen zu Schutzmaßnahmen beim Versand von Rechnungen per Email mit einzubeziehen war. Anders, als das Landgericht meint, kommt es darauf, dass bei der Klägerin bislang ein Hackerangriff noch nicht vorgekommen war, nicht an. Die stetig wachsende Gefahr von Hackerangriffen auf Unternehmen ist allgemein bekannt und die hohe Schadensträchtigkeit des Versands von Rechnungen per Email verlangt von einem Unternehmen wie der Klägerin eine entsprechende Voraussicht und ein entsprechendes proaktives Handeln.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die hier für einen Email-Versand mit angehängter Rechnung verlangte End-to-End-Verschlüsselung für ein Unternehmen wie die Klägerin einen gewissen technischen Aufwand erfordert, der sich möglicherweise nicht darauf beschränkt, in dem benutzten Standard-Email-Programm lediglich eine Aktivierung vorzunehmen. Vielmehr dürfte hier vielfach eine technische Beratung und der Einsatz von gesonderten Programmen erforderlich sein. Dies ändert aber nach Ansicht des Senats die an die Verschlüsselung von geschäftlichen Emails mit angehängten Rechnungen zu stellenden Anforderungen nicht. Angesichts der allgemein bekannten und vielfältig veröffentlichten Hackermöglichkeiten, des gerichtsbekannt rasanten Anstiegs von Hackerangriffen und den im Einzelfall weitreichenden finanziellen Folgen für den einzelnen Kunden, dessen Rechnung verfälscht wird und der selbst keinen Einfluss auf die Verarbeitung seiner Daten hat, ist daher auch von einem kleineren Unternehmen – wie der Klägerin als mittelständischem Handwerksbetrieb – zu erwarten, dass es sich zum Schutz der Daten seiner Kunden zu computertechnischen Sicherheitsanforderungen informiert und sich diesbezüglich beraten, fortbilden und mit der notwendigen Software ausstatten lässt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der End-to-End-Verschlüsselung im Geschäftsleben um eine unübliche Verschlüsselung handeln würde, die von ihr nicht verlangt werden könne. Vielmehr beschäftigen sich vielfache, allgemein zugängliche Empfehlungen und Informationen aktuell mit den entsprechenden Möglichkeiten, so auch die Information des BSI zur Praxis der Emailverschlüsselung unter Nennung verschiedener Email-Tools, die eine solche Verschlüsselung ermöglichen (s. https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/E-Mail-Verschluesselung-in-der-Praxis/e-mail-verschluesselung-in-der-praxis_node.html). Dass einer End-to-End-Verschlüsselung im konkreten Fall technische, organisatorische und/oder finanzielle Hindernisse im Weg gestanden hätten, hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, welche Schutzmaßnahmen er erwarte, nicht vorgetragen.

Soweit dieser zu erwartende hohe Standard zum Schutz der personenbezogenen Daten beim Versand von Emails mit angehängten Rechnungen nicht sichergestellt werden kann, bleibt für ein Unternehmen – ohne dass hierfür größerer technischer und/oder finanzieller Aufwand betrieben werden müsste – wie eh und je der Versand von Rechnungen per Post das Mittel der Wahl.

(dd) Die Klägerin trifft auch ein Verschulden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist einer kombinierten Analyse der verschiedenen Bestimmungen von Art. 82 DSGVO zu entnehmen, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (EuGH, Urteil v. 21.12.2023 - C-667/21, juris Rn. 92 ff.).

Gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Anspruchsverpflichtete von der Haftung – hier für unzureichende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Versendung personenbezogener Daten - befreit, wenn er in keinerlei Hinsicht für den schadensverursachenden Umstand verantwortlich ist. Verantwortung ist dabei das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie und nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20, juris Rn. 73; Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 50. Edition, Stand 01.08.2024, Art. 82 DSGVO Rn. 17 und 17.2; Geissler/Ströbel, in: NJW 2019, 3414 (3415)). Das Verschulden wird nach dem Wortlaut der Norm grundsätzlich vermutet. Um die Feststellung treffen zu können, der Verantwortliche sei "in keinerlei Hinsicht" verantwortlich, hat dieser nachzuweisen, dass er alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat und ihm damit nicht die geringste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, a.a.O., Art. 82 DSGVO Rn. 18). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Ihr ist insofern – wie oben dargestellt - der Vorwurf eines unzureichenden Schutzniveaus für den Versand von Emails mit personenbezogenen Daten – insbesondere mit der hier angehängten Rechnung - zu machen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich ausreichend hätte beraten lassen und auch ihr IT-Berater, der Zeuge C., im Rahmen zu treffender Schutzmaßnahmen lediglich eine Transportverschlüsselung vorgeschlagen habe. Da es keine gesetzlich festgelegten Schutzmaßnahmen gibt, obliegt es letztlich allein der Klägerin zu entscheiden, wie sie ihren Email-Versand mit personenbezogenen Daten sichern will und muss. Ihr IT-Berater konnte insofern lediglich die Optionen nennen; die Entscheidung hatte sie zu treffen. Diesbezüglich hat sie zumindest fahrlässig nicht auf ein ausreichendes Schutzniveau geachtet.

(2) Der Beklagten ist unstreitig ein Schaden entstanden, der in dem – wie oben dargestellt – mangels Erfüllung erneut zu zahlenden Werklohn liegt.

(3) Dieser von der Beklagten geltend gemachte Schaden ist auch eine kausale Folge des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Da nach den obigen Darlegungen die Klägerin bei Versand ihrer Email mit der angehängten Rechnung kein ausreichendes Schutzniveau zur Sicherung der personenbezogenen Daten der Beklagten eingehalten hat, obliegt ihr der Beweis dafür, dass der der Beklagten entstandene Schaden nicht durch ihr Fehlverhalten entstanden ist (EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 72). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.

Unstreitig ist bei der von der Klägerin (maximal) verwendeten Transportverschlüsselung ein Zugriff durch unbefugte Dritte auf ihrem Computer, ihrem Server oder auf weiteren Servern auf dem Weg zum streitverkündeten Zeugen A. ohne Weiteres möglich; die Email ist definitionsgemäß nur auf dem Transport verschlüsselt. Einen Beweis dafür, dass im konkreten Fall der Zugriff nicht im Bereich der Klägerin, sondern erst im Bereich der Beklagten bzw. des Zeugen A. erfolgt ist, hat die Klägerin, der – wie ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert – die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, nicht angeboten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen scheidet aus, da es sich mangels Anknüpfungstatsachen um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Auch die bei dem Zeugen A. vorhandenen Schutzmaßnahmen sind aus diesem Grund nicht weiter aufzuklären.

Im Übrigen wäre der Klägerin – selbst wenn der unbefugte Zugriff im Bereich des Zeugen A. und nicht schon im Bereich der Klägerin erfolgt sein sollte – weiterhin anzulasten, dass sie einen solchen Zugriff durch den von ihr gewählten Versand der Daten per Email lediglich mit Transportverschlüsselung und damit mit unzureichender Sicherung erst ermöglicht hätte, denn auch bei einem von der Klägerin angesprochenen Datenhacking im Bereich des Zeugen A. wäre die streitgegenständliche Email samt Anhang aufgrund der End-to-End-Verschlüsseluung wegen des eigenen erforderlichen Schlüssels bei Einhaltung entsprechender Standards auch auf dem Server/Computer des Zeugen jedenfalls ganz weitgehend geschützt gewesen.

(4) Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung gem. § 254 BGB trifft die Beklagte nicht.

Anders als das Landgericht meint, oblag der Beklagten bzw. dem Zeugen A., dessen Verschulden ihr möglicherweise gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, nach Ansicht des Senats keine genaue Überprüfung der letztlich auf dem Computer des Zeugen verfälscht, da hinsichtlich der Kontoverbindung manipuliert vorliegenden Rechnung. Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede zu früheren (Abschlags-)Rechnungen betreffend die Farbe, Angaben zum Geschäftsführer, fehlenden QR-Code der Bankverbindung und fehlendes Siegel stellen geringfügige äußere Abweichungen dar, die weder der Beklagten noch dem Zeugen A. bei oberflächlicher Betrachtung auffallen mussten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Kontoverbindung verändert war. Angesichts der Tatsache, dass im Geschäftsleben die Kontoverbindung eines Unternehmens aus diversen Gründen geändert wird, kann einer privaten Kundin wie der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie vor der Überweisung des offenen Werklohns keine Rücksprache mit der Klägerin genommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Betrug durch Fake-Rechnungen einer angeblichen Firma "Binar Deutschland Domain & Web Hosting Service" über Kosten für Domainregistrierung

Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per E-Mail Fake-Rechnungen einer angeblichen Firma "Binar Deutschland Domain & Web Hosting Service" über angebliche Kosten für die Domainregistrierung und DNS-Servicekosten verschickt. Der Rechnungsbetrag soll auf ein Konto in Portugal überwiesen werden.

Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen und auch nicht weiter auf auf die Rechnungen reagieren !

OLG Karlsruhe: Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails können Schadensersatzansprüche auslösen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 27.07.2023
19 U 83/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails Schadensersatzansprüche auslösen können.

Leitsätze des Gerichts:
1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.

2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362 BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 13.500 EUR, gem. § 280 Abs. 2, § 286 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 EUR und gem. §§ 286, 288 BGB auf Zahlung der zugesprochenen Verzugszinsen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zum Preis von 13.500 EUR abgeschlossen haben und dass eine Zahlung dieses Betrages auf das Konto eines Dritten erfolgt ist. Durch diese Zahlung ist indes der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung nicht gem. § 362 BGB erloschen.

a) Eine Leistung an die Klägerin gem. § 362 Abs. 1 BGB ist nicht erfolgt, da es sich bei dem Konto, auf das die Beklagte den Kaufpreis überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht der Klägerin handelt und daher der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Voraussetzungen, unter denen eine Leistung an einen Dritten Erfüllungswirkung hat, sind in § 362 Abs. 2 BGB geregelt und liegen hier nicht vor (dazu nachstehend b]).

Eine Zurechnung „des unbefugten Zugriffs des Dritten in Bezug auf die unerlaubte Handlung“ an die Klägerin, wie vom Landgericht angenommen, erfolgt nicht. Soweit das Landgericht insoweit auf eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16) Bezug nimmt, ging es dort um die Frage der deliktischen Haftung für eine Verletzung von Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechten; eine bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das ebay-Mitgliedskonto dort bejahte Pflichtverletzung wurde als zusätzlicher selbständiger Zurechnungsgrund neben die Grundsätze der Störerhaftung und die Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts gestellt (BGH a.a.O.). Vorliegend steht aber nicht eine deliktische Verantwortlichkeit der Klägerin im Streit, sondern die vertragliche Frage der Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Dritten; die für den Bereich der deliktischen Haftung vom I. Zivilsenat entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Zurechnung von Erklärungen im Rahmen von vertraglichen Verhältnissen übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 19). Es ist daher ohne Bedeutung, dass im angefochtenen Urteil auch Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die vom Landgericht bejahte Pflichtverletzung der Klägerin in Gestalt unterlassener Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Transportverschlüsselung und Verschlüsselung der als pdf-Datei versandten Rechnung für den Zugang der ge- oder verfälschten Rechnung bei der Beklagten kausal geworden sein soll.

Hätte ein etwaig schuldhaftes Verhalten der Klägerin dazu geführt, dass es dem Dritten ermöglicht wurde, die Rechnung mit veränderten Kontodaten der Beklagten wie geschehen zuzuleiten und die Beklagte so über die von der Klägerin verlangte Zahlung zu täuschen, könnte dies Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5, 7 ff.; so im Übrigen auch das von der Beklagten im Rechtsstreit in Bezug genommene Urteil des LG Lüneburg [n.v.] vom 16. Februar 2017 - 7 O 71/16, Seite 4 f.; zum Schadensersatzanspruch siehe nachstehend 2.), führte aber nicht dazu, dass eine nicht vorliegende Leistung an die Klägerin zu fingieren wäre.

b) Die Leistung an einen Dritten hat nur unter den Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB befreiende Wirkung, die im Streitfall nicht erfüllt sind.

Unter anderem hat die Leistung an einen Dritten dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen. Statt einen Dritten zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen.Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt also - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 29).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die um 11:46 Uhr von der Beklagten empfangene zweite E-Mail nebst Anlage tatsächlich nicht von der Klägerin stammt, so dass durch die Angabe des Namens P. D. nebst Bankverbindung bei der S-Bank in der angehängten Rechnung keine Ermächtigung im vorgenannten Sinne erfolgt ist. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin ist ebensowenig erfolgt wie eine Weiterleitung der 13.500 EUR durch den Dritten an die Klägerin.

c) Schließlich ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 370 BGB, dass die tatsächlich nicht von der Klägerin stammende zweite E-Mail, in deren Anhang der Inhaber des dort genannten Kontos bei der S-Bank - möglicherweise - als zum Leistungsempfang ermächtigt bezeichnet wird, als tatsächlich ermächtigt gilt mit der Folge, dass die Leistung an diesen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB zum Erlöschen der Kaufpreisforderung geführt hätte. Das Landgericht missversteht die von ihm nicht wortgetreu zitierte Kommentarstelle (Dennhardt in BeckOK BGB, 66. Edition, § 370 Rn. 1) dahin, dass die Regelung in entsprechender Anwendung eine allgemeine Haftung für die Enttäuschung berechtigten Vertrauens begründe. Tatsächlich ist an der angegebenen Stelle lediglich formuliert, die Vorschrift werde heute allgemein als Ausprägung des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr verstanden.

Bei der streitgegenständlichen Rechnung handelt es sich bereits nicht um eine Quittung im Sinne von § 368 BGB. Selbst wenn man mit dem Landgericht - was sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten wird - eine entsprechende Anwendung des § 370 BGB auf Rechnungen bejahen wollte, lägen die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Hierzu gehört, dass eine echte Quittung - bzw. Rechnung - überbracht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 17/68, juris Rn. 3; BAG, Urteil vom 11. November 1960 - 4 AZR 361/58, juris Rn. 22). Dies war vorliegend nicht der Fall, nachdem die als Anhang zur zweiten E-Mail übersandte Rechnung unstreitig gerade nicht von der Klägerin, sondern von einem Dritten erstellt oder die von der Klägerin zuvor erstellte Rechnung von einem Dritten verfälscht worden war.

2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in einer der auf das Drittkonto getätigten Überweisung von 13.500 EUR entsprechenden Höhe, den sie der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten könnte (vgl. zu letzterem OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5).

a) Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt hätte, dass der Beklagten im Nachgang zur Übersendung der vorgenannten E-Mail um 10:46 Uhr die zweite E-Mail mit der angehängten ge- oder verfälschten Rechnung zuging, die neben der nach wie vor richtigen Angabe der Bankverbindung der Klägerin im Kopfbereich im Fußzeilenbereich auch die Bankverbindung des P. D. bei der S-Bank auswies. Für den dadurch verursachten Schaden, der darin besteht, dass die Beklagte durch Überweisung auf ein nicht der Klägerin zugeordnetes Konto die Forderung der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen konnte (s.o. 1.), schuldet die Klägerin der Beklagten deshalb keinen Schadensersatz.

aa) Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB sowie für die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden liegt bei der Beklagten als derjenigen, die den Anspruch geltend macht.

bb) Das Vertragsverhältnis der Parteien kam ohne schriftliche Willenserklärung in einem Telefonat der beiden Geschäftsführer zustande. Dementsprechend wurde der Vertrag auch ohne ein Schreiben der Klägerin auf Geschäftspapier mit Angabe der Bankverbindung abgeschlossen. Die Parteien haben nachträglich vereinbart, dass die Zahlung durch Überweisung auf ein von der Klägerin mitzuteilendes Bankkonto erfolgen sollte (E-Mail der Beklagten vom 8. Oktober 2021, 10:15 Uhr, Anlage K 2, und der Klägerin vom 8. Oktober 2021, 10:44 Uhr, Anlage K 3). Die Klägerin traf dabei gem. § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, juris Rn. 12).

cc) Die Beklagte behauptet, es sei zum Versand der zweiten E-Mail an sie durch einen Dritten dadurch gekommen, dass auf das E-Mail-Konto der Klägerin eine Hacking-Attacke ausgeführt worden sei, die das Ausspionieren der Geschäftsbeziehung der Parteien und der Rechnungs-E-Mail ermöglicht habe. Dies sei durch mangelnde Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin ermöglicht worden, wofür ein Anscheinsbeweis spreche; konkret nennt die Beklagte insoweit die nicht erfolgte Verwendung des „sender policy framework (SPF)“ bei der Kommunikation sowie eine unterlassene Verschlüsselung der pdf-Datei. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil, die die Beklagte sich im Berufungsverfahren zu Eigen gemacht hat, sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder Transportverschlüsselung verwendet habe. Die Beklagte macht sinngemäß geltend, die Verwendung der genannten Verfahren sei im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wie den Parteien des Rechtsstreits üblich und zu erwarten.

dd) Eine Pflichtverletzung der Klägerin liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil sie zur Verwendung dieser Verfahren und Maßnahmen nicht verpflichtet war.

Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht; insbesondere ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Streitfall nicht eröffnet, da diese nur für die Verarbeitung von Informationen gilt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Auch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist insoweit nicht erfolgt; insbesondere hat die Beklagte, von der die Initiative dafür ausging, dass die Rechnung überhaupt per E-Mail verschickt wurde, anlässlich der Äußerung ihrer entsprechenden Bitte in der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 8. Oktober 2021, 10:15 Uhr (Anlage K 2) keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, die sie für erforderlich halte, ausdrücklich erwähnt. Welches Maß an Sicherheitsvorkehrungen von der Klägerin zu fordern war, bestimmt sich daher nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (vgl. Riem/Meier, MMR 2020, 571, 573).

Nicht maßgeblich für die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs ist dabei die vom Landgericht herangezogene „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen“. Ausweislich deren Zielstellung dient sie zur Konkretisierung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 25 und Art. 32 Abs. 1 DS-GVO. Letztere ist aber, wie soeben ausgeführt, im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt nicht anwendbar. Ohnehin wird hierin die Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anders als vom Landgericht dargestellt nicht als stets erforderlich angesehen, sondern sollte „in der Abwägung der notwendigen Maßnahmen berücksichtigt“ werden und wird nur für den Fall, dass „der Bruch der Vertraulichkeit ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen darstellt“, als „Muss“ bezeichnet.

(1) Sender Policy Framework (SPF)

Die Beklagte hält die Klägerin für verpflichtet, das Verfahren Sender Policy Framework (SPF) anzuwenden. Angaben dazu, weshalb dieses Verfahren in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll, hat die Beklagte dabei schon nicht gemacht.

Laut öffentlich zugänglichen Quellen - die Informationen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (im Folgenden: BSI), abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_mail_server_studie_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - handelt es sich beim Verfahren Sender Policy Framework um ein Verfahren, mit dem geprüft werden kann, ob der sendende E-Mail-Server berechtigt ist, für die Domäne E-Mails zu verschicken. Endnutzer wie die Klägerin, die selbst keinen E-Mail-Server betreiben, haben mithin auf die Verwendung des Verfahrens überhaupt keinen Einfluss. Eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs an ein Unternehmen wie die Klägerin, das seinen E-Mail-Verkehr über einen Diensteanbieter wie hier W. abwickelt, auf Anwendung des SPF-Verfahrens kann schon deshalb nicht bestehen.

(2) Verschlüsselung der pdf-Datei

Dass eine Verschlüsselung von pdf-Dateien im geschäftlichen Verkehr außerhalb des Austauschs besonders sensibler Dateien, die beispielsweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, üblich wäre, behauptet die Beklagte schon selbst nicht. Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, dass insoweit eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs besteht. Hinzu kommt, dass im Fall der Verschlüsselung der Datei Klägerin und Beklagte ein Passwort hierzu hätten austauschen müssen, was nicht geschehen ist. Die Beklagte hatte also bei Erhalt der ge- oder verfälschten Rechnung Kenntnis davon, dass die Datei nicht durch Verschlüsselung gesichert war. Bereits dieser Umstand, dass erkennbar eine derartige Sicherheitsmaßnahme nicht getroffen war, steht der Annahme einer insoweit vorliegenden Pflichtverletzung der Klägerin entgegen.

(3) Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Auch zu diesem Verfahren hat die Beklagte nicht vorgetragen, woraus folgen soll, dass es in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll. Das BSI empfiehlt zwar für E-Mails die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, äußert aber gleichzeitig die Einschätzung, dass diese bisher nur sehr selten eingesetzt werde (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/E-Mail-Verschluesselung-in-der-Praxis/e-mail-verschluesselung-in-der-praxis_node.html). Dies steht einer entsprechenden allgemeinen Sicherheitserwartung des Verkehrs entgegen und bei den vorliegend versendeten Daten handelt es sich auch nicht um solche, bei deren Versand - wie etwa im Fall von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen - ohne gesonderte Absprache erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Hinzu kommt, dass die Verwendung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht vom Versender einer E-Mail allein durchgeführt werden kann. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass ihr eigenes System die Voraussetzungen für den Empfang von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Nachrichten erfüllt hätte.

(4) Transportverschlüsselung

Die Beklagte hält die Klägerin schließlich für verpflichtet, das Verfahren der Transportverschlüsselung anzuwenden. Angaben dazu, weshalb dieses Verfahren in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll, hat die Beklagte allerdings auch insoweit nicht gemacht.

Ausweislich der öffentlich zugänglichen Informationen des BSI handelt es sich bei der Transportverschlüsselung um einen Prozess, bei dem der Inhalt der Übermittlung zwischen Absender und E-Mail-Anbieter, zwischen zwei E-Mail-Anbietern und zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger verschlüsselt wird, wobei dieser automatisiert abläuft und in der Regel keine Aktion des Absenders oder Empfängers erfordert (https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/Transportverschluesselung.html). Die Klägerin hat ihren im erstinstanzlichen Verfahren gehaltenen Vortrag, wonach W. alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden, einschließlich der Klägerin, trifft und getroffen hat, im Berufungsverfahren unter Angabe einer URL von W. dahin vertieft, dass bei der Übertragung der E-Mails das sogenannte SSL/TLS-Protokoll zum Einsatz komme. Dabei handele es sich um einen Verschlüsselungsstandard, der die E-Mails auf dem Transportweg sichere. Hierbei handelt es sich um Transportverschlüsselungen der vorstehend beschriebenen Art. Den Angaben von W. ist weiter zu entnehmen, dass die Transportverschlüsselung nur im Verbund der dort genannten Anbieter zur Anwendung kommt, also bei E-Mails, die zwischen E-Mail-Konten dieser Anbieter versendet werden. Die Beklagte, die soweit ersichtlich kein Konto bei einem dieser Anbieter unterhält, sondern einen eigenen Server betreiben lässt, hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine Transportverschlüsselung an Umständen gescheitert wäre, die in der Sphäre der Klägerin liegen.

Der Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zum Vorhandensein einer Transportverschlüsselung beim Anbieter W. steht zwar zunächst die Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils entgegen (§ 314 ZPO), in dem festgestellt ist, die Klägerin habe keine Transportverschlüsselung verwendet. Der neue Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren ist aber gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er infolge eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörsverstoßes des Landgerichts im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Das Landgericht hätte die Parteien darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, die „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ zur Bestimmung der die Klägerin beim E-Mail-Versand treffenden Pflichten heranzuziehen und ihnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe zur Verwendung einer Transportverschlüsselung schon nicht vorgetragen, und derartigen Vortrag „höchstfürsorglich“ mit Nichtwissen bestreitet, ist Folgendes zu berücksichtigen: Soweit eine Partei ihr günstige Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat, nützt ihr das Bestreiten nichts, sondern sie hat die Tatsachen unabhängig davon vorzutragen, ob sie eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, juris Rn. 25). Hier trägt die Beklagte, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Klägerin die Beweislast und damit auch die Darlegungslast. Der zugrundeliegende Vortrag ist daher prozessuales Behaupten, für das § 138 Abs. 4 ZPO nicht gilt (BGH a.a.O.).

(5) Auch andere, von der Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemachte Pflichtverletzungen der Klägerin sind nicht ersichtlich. Im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils sind Feststellungen zur Art des von der Klägerin verwendeten Passwortes fürs E-Mail-Konto, dem Personenkreis, der davon Kenntnis hat und deren regelmäßiger Änderung sowie der Nutzung einer aktuellen Virensoftware und Firewall getroffen, die von der Klägerin im Berufungsverfahren - von der Beklagten unbestritten - vertieft wurden und die der Annahme einer Pflichtverletzung im Bereich des Passwortschutzes sowie des allgemeinen Schutzes der von der Klägerin verwendeten Computer entgegenstehen.

(6) Auf welcher Grundlage genau sich das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2017 - 7 O 71/16) - auf dessen unveröffentlichte Entscheidung sich die Beklagte beruft - die Überzeugung gebildet hat, dass die dortige Gläubigerin der Schuldnerin durch nicht hinreichende Sicherung ihrer EDV einen Schaden zugefügt hat, ist dem übersandten Urteilsumdruck nicht zu entnehmen. Der Senat vermag sich im vorliegenden Fall aus dem vorgetragenen Tatsachenmaterial bereits nicht die von vernünftigen Zweifeln freie Überzeugung davon zu verschaffen, dass der zugrunde liegende Angriff in der von der Klägerin beherrschbaren Sphäre geschehen ist. Soweit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg im Übrigen der Rechtssatz entnommen werden könnte, dass der Verwender einer E-Mail-Adresse jeden Missbrauch durch Dritte vollständig ausschließen müsse, ist dies nach der Überzeugung des Senats schon wegen der zahlreichen und sich ständig weiter entwickelnden Angriffsmöglichkeiten zu weitgehend.

b) Selbst wenn man in einem der vorstehend behandelten Umstände eine Pflichtverletzung der Klägerin sehen wollte, fehlte es am Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist nicht geklärt, wie es tatsächlich dazu kam, dass die zweite E-Mail mit der ge- oder verfälschten Rechnung die Beklagte erreichte. Ein erfolgreicher Angriff auf die Sphäre der Klägerin liegt im Hinblick darauf zwar nahe, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass auch andere Kunden der Klägerin entsprechend veränderte Rechnungen empfingen. Wodurch dieser Angriff ermöglicht worden sein könnte, ist aber im Hinblick auf die unbekannte Vorgehensweise des oder der unbekannten Dritten gänzlich unklar. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht für eine hierfür kausale Pflichtverletzung der Klägerin auch kein Beweis ersten Anscheins.

c) Schließlich wäre ein unterstellter Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 254 BGB zu kürzen, weil ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen wäre. Die zweite E-Mail vom 8. Oktober 2021 wie auch die als Anhang hierzu übersandte Rechnung selbst enthalten auffällige Unstimmigkeiten, die der Beklagten Anlass dazu geben mussten, bei der Klägerin nachzufragen, auf welches Bankkonto der Kaufpreis tatsächlich gezahlt werden sollte. In der E-Mail selbst wird die förmliche Anrede „Sie“ verwendet, obwohl die beiden Geschäftsführer sich duzen und dies auch in den kurz zuvor gewechselten E-Mails getan hatten. Hinzu kommen sprachliche Fehler („ausgestelltes“ Bankkonto), die sich bis zu einem inhaltlich vollkommen unverständlichen Satz hin steigern („Bitte senden Sie uns nach der Herstellung der Decke eine Kopie nach der Banküberweisung“). Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, die Nachricht nicht vollständig gelesen und diesen Satz nicht wahrgenommen zu haben, wäre ein unvollständiges Lesen einer Nachricht, in der es immerhin um die Änderung der Kontoverbindung geht, auf die ein fünfstellige Kaufpreis gezahlt werden soll, auch für sich betrachtet unsorgfältiges Handeln. Dazu kommen die widersprüchliche Gestaltung der mit der zweiten E-Mail übersandten Rechnung selbst, in der zwei Bankverbindungen angegeben sind, sowie der Umstand, dass bei der von der Beklagten hernach verwendeten Bankverbindung eine natürliche Person als Kontoinhaber angegeben war, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stand.

3. Die von der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 13.500 EUR gegen den Inhaber des Bankkontos, auf das sie die 13.500 EUR überwiesen hat, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich hierbei nicht um eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin handelt. Dies ist gem. § 387 BGB aber Voraussetzung für eine Aufrechnung.

4. Die von der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung weiter hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.500 EUR wegen der Verletzung von IT-Sicherheitspflichten verhilft ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5. Die Klägerin hat gem. § 280 Abs. 2, § 286 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 EUR entsprechend einer 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 13.500 EUR zuzüglich Auslagenpauschale. Sie hat - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass deren Geschäftsführer am 19. Oktober 2021 die Zahlung des Kaufpreises abgelehnt hat, so dass die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten ist.

OLG Karlsruhe: Abgemahnter hat Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Abmahnkosten solange keine Rechnungsstellung nach § 14 UStG erfolgt ist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.12.2022
6 U 255/21


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Abgemahnter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Abmahnkosten hat, solange keine Rechnungsstellung nach § 14 UStG erfolgt ist.

Aus den Entscheiodungsgründen:
Allerdings geht der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, HFR 2021, 943 Rn. 10) von einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 201, 339; 257, 154; 263, 560; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2019 - 1 BvR 1327/19) aus, wonach Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Diese Rechtsprechung, die sich konkret nur auf das Wettbewerbs- und das Urheberrecht bezieht, wendet der Bundesgerichtshof auch im Kennzeichenrecht an und soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auf den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auszudehnen sein (so BGH, HFR 2021, 943 Rn. 10 mwN; für die Abmahnung einer Patentverletzung auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Der Bundesgerichtshof (HFR 2021, 943 Rn. 12 mwN) geht insoweit von folgender Situation und Rechtslage aus: Der Anwalt, der den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt habe, rechne in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab; dieser rechne sodann über seine eigene Leistung („Vermeidung eines Gerichtsverfahrens“) gegenüber dem Abgemahnten ab; die Rechnung weise dabei regelmäßig den Nettobetrag der anwaltlichen Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer aus; die in der Rechnung an den Abgemahnten ausgewiesene Umsatzsteuer müsse der Rechtsinhaber an das Finanzamt abführen (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs).

(2) Im Streitfall besteht aber kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, weil die vorliegende Abmahnung im Ergebnis zumindest faktisch keiner Umsatzsteuer unterworfen wird.

Es kann dahinstehen, ob (insbesondere) zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (noch) ernstlich zweifelhaft war, ob – ausgehend vom gesetzlichen Rahmen – die Abmahnung wegen Patent- und Wettbewerbsrechtsverletzung der Umsatzsteuer unterlag. Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 (III C 2 - S 7100/19/10001:006, DOK 2021/0998752, MwStR 2021, 912) die – auch vom Bundesgerichtshof – der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entnommenen Grundsätze betreffend Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen nachvollzogen, indem es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert und ausgeführt hat, dass diese Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden seien. Zugleich hat es indes bestimmt, dass es jedoch nicht beanstandet wird, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1. November 2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d.h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen. Insbesondere Letzteres muss nach dem Zweck der Nichtbeanstandungsklausel entsprechend für Sachverhalte auf dem Gebiet sonstiger Rechte des geistigen Eigentums gelten, soweit dort ansonsten dieselben umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze greifen würden (siehe auch Streit, GRUR-Prax 2021, 697, 700). Zumindest dies führt im Streitfall dazu, dass ein Anspruch auf Rechnungsstellung nach § 14 UStG ausscheidet.

Nach Auffassung des Senats besteht nämlich zumindest in einem Fall, in dem nach dem ministerialen Erlass die Behandlung der Abmahnung als nicht umsatzsteuerbare Leistung nicht beanstandet wird, auch kein Anspruch auf eine Rechnung nach § 14 UStG und kein Zurückbehaltungsrecht. Dann gilt erst Recht, was insoweit für den Fall gilt, wenn Zweifel an der Besteuerung bestehen. Es steht nämlich in unter die Nichtbeanstandungsklausel fallenden Fall sogar fest, dass eine – selbst nach dem Gesetz an sich vorgesehene – Erhebung der Umsatzsteuer auf die Leistung der Abmahnung nicht erfolgen wird. Dies schließt einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus. Dessen Zweck liegt nämlich in dem Bedürfnis des Leistungsempfängers, die Rechnung als Ausübungsvoraussetzung für seinen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) zu erhalten (vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Juni 2022, § 14 Rn. 72; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Behandelt der Abmahnende die Abmahnung nicht als steuerbare Leistung an den Abgemahnten, indem er vom Abgemahnten lediglich die Erstattung des Nettobetrags der verauslagten Anwaltsgebühren verlangt und Umsatzsteuer auf diesen vom Abgemahnten verlangten Betrag weder vom Abgemahnten fordert noch an das Finanzamt abführt und auch nicht auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist, und behandelt auch der Abgemahnte den Vorgang nicht anders, indem er weder über den geforderten Betrag hinaus Umsatzsteuer an den Abmahnenden oder das Finanzamt leistet noch solche gegenüber dem Finanzamt im Weg des Vorsteuerabzugs geltend macht, so ist nach dem ministerialen Erlass keine Erhebung von Umsatzsteuer zu erwarten und wird sich folglich auch keine Möglichkeit für einen Vorsteuerabzug durch den Abgemahnten ergeben, dem die Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag gerade erspart geblieben ist. Der Abgemahnte hätte wirtschaftlich keinen Vorteil dadurch und somit kein schützenswertes Interesse daran, sich die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug dadurch zu „erkaufen“, dass er den Abmahnenden dazu veranlasst, die Abmahnung als umsatzsteuerbare Leistung zu behandeln und dem Abgemahnten den sodann vorsteuerabzugsfähigen Umsatzsteuerbetrag unter entsprechender Rechnungstellung überhaupt erst (zusätzlich zum bisher wegen der Behandlung als nichtsteuerbarer Vorgang verlangten Nettobetrag) abzuverlangen (im Wesentlichen ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 U 13/19, juris Rn. 97). Entsprechendes gilt, wenn der Abgemahnte sich nicht dazu entschließt, aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft, von der auch der Abmahnende nicht erkennbar ausgeht, nach § 13b Abs. 2 UStG Umsatzsteuer abzuführen.


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