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Volltext BGH liegt vor: Auch Leasingnehmer und Mietkäufer können Anspruch auf Kartellschadensersatz im Fall des LKW-Kartells haben

BGH
Urteil vom 05.12.2023
KZR 46/21
LKW-Kartell III
GWB 1999 §§ 1, 33; GWB 2005 §§ 1, 33 Abs. 3, Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Auch Leasingnehmer und Mietkäufer können Anspruch auf Kartellschadensersatz im Fall des LKW-Kartells haben über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Aus dem zugunsten von Abnehmern eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitenden Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die
wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind.

b) Regressionsanalysen, die einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz folgen, können allenfalls eine Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung darstellen; sie hindern für sich allein den Tatrichter nicht, aufgrund einer
Gesamtabwägung die für ein Grundurteil hinreichende Überzeugung zu gewinnen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch Leasingnehmer und Mietkäufer können Anspruch auf Kartellschadensersatz im Fall des LKW-Kartells haben

BGH
Urteil vom 05.12.2023
KZR 46/21
LKW-Kartell III


Der BGH hat entschieden, dass auch Leasingnehmer und Mietkäufer Anspruch auf Kartellschadensersatz im Fall des LKW-Kartells haben können.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zum Kartellschadensersatz für geleaste Lastkraftwagen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt die beklagte Daimler AG auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch. Nach einem Vergleich mit den Betroffenen stellte die Europäische Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 fest, dass die Beklagte und mindestens vier weitere Hersteller, nämlich MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere LKW sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission gegen die Beklagte ein Bußgeld von gut einer Milliarde Euro. Die Streithelferinnen zu 1 bis 9 sind Konzernunternehmen weiterer Hersteller von LKW, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Baustoffhandel tätig ist. Sie nutzte auf der Grundlage von zwölf Leasingverträgen und Mietkaufverträgen im Zeitraum von Februar 2005 bis 2012 von der Beklagten sowie dem Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellte mittelschwere und schwere LKW. Das Landgericht hat ihre auf Schadensersatz in Höhe von 51.683,51 € gerichtete Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage wegen der zwischen 2005 und 2011 geschlossenen elf Leasing- und Mietkaufverträge als dem Grunde nach gerechtfertigt erkannt (vgl. § 304 ZPO). Wegen des 2012 geschlossenen Leasingvertrags hat es die Klage abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte, von den Streithelferinnen unterstützt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen vorsätzlichen Verstoß der Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) sowie § 1 GWB festgestellt. Es hat zutreffend die Feststellungen im Kommissionsbeschluss für bindend erachtet und angenommen, dass die Beklagte vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011 an einer Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere LKW beteiligt war (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WuW 2021, 569 Rn. 13 ff. - LKW-Kartell II). Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten war geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen, weil sie Leasing- und Mietkaufverträge über LKW geschlossen hat, die sachlich und zeitlich von den Absprachen erfasst waren.

Der Klägerin ist aufgrund der Kartellabsprache auch mit der für ein Grundurteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Zugunsten der Abnehmer eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Daraus folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge - wie es hier der Fall war - auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind. Aufgrund der Art und Schwere des Kartellverstoßes, der Marktabdeckung der Kartellbeteiligten im Europäischen Wirtschaftsraum von mehr als 90 % und der Aufrechterhaltung des Kartells über 14 Jahre kommt dem Erfahrungssatz bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zu. Die Beklagte hat demgegenüber nicht erklärt, weshalb die Preiskoordinierung trotz ihrer langen Dauer wirkungslos geblieben sei. Die Gründung und Aufrechterhaltung des Kartells trotz der damit verbundenen erheblichen Risiken ist ohne eine lohnenswerte Kartellrendite nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stehen die Vergleichsmarktbetrachtungen der Beklagten und der Streithelferinnen 1 bis 3, wonach nur ein insignifikanter Kartelleffekt eingetreten sein soll, für sich allein nicht der Annahme entgegen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Nunmehr wird das Landgericht im Betragsverfahren über die Schadenshöhe zu befinden haben.

Vorinstanzen:

LG Magdeburg - Urteil vom 8. Januar 2020 - 7 O 302/18
OLG Naumburg - Urteil vom 30. Juli 2021 - 7 Kart 2/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 101 AEUV(ex-Artikel 81 EGV)

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) …

§ 1 GWB

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 304 ZPO

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

EuGH: Regelung die hälftige Kostenteilung bei teilweiser Staatgabe einer Schadensersatzklage wegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstößen vorsieht unionsrechtskonform

EuGH
Urteil vom 16.02.2023
C-312/21
Tráficos Manuel Ferrer


Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, welche die hälftige Kostenteilung bei teilweiser Staatgabe einer Schadensersatzklage wegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstößen vorsieht, unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht:

Das einschlägige Unionsrecht steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt.

Die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien bleibt bei der Beurteilung der Möglichkeit für ein nationales Gericht, den durch eine solche Zuwiderhandlung verursachten Schaden zu schätzen, unberücksichtigt.

Durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten oder der Union können sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen Schäden verursacht werden. Die Richtlinie 2014/104 enthält bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen solcher Zuwiderhandlungen. Nach dieser Richtlinie muss jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken können. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. Maßnahmen vorzusehen, um die Informationsasymmetrie zwischen der Partei, der der Schaden entstanden ist, und der Partei, die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, zu beheben.

Die Europäische Kommission erließ am 19. Juli 2016 einen Beschluss, in dem sie feststellte, dass 15 Lkw-Hersteller, darunter die Daimler AG, die Renault Trucks SAS und die Iveco SpA, an einem Preiskartell für Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt waren.

Zwei spanische Unternehmen, von denen das eine einen von Daimler hergestellten Lkw der Marke Mercedes und das andere elf Lkw (fünf hergestellt von Daimler, vier von Renault Trucks und zwei von Iveco) erworben hatte, reichten am 11. Oktober 2019 beim Handelsgericht Nr. 3 Valencia (Spanien) eine Schadensersatzklage gegen Daimler ein. Sie machen geltend, ihnen sei aufgrund der Zuwiderhandlung dieses Unternehmens ein Schaden entstanden, der in einem Preisaufschlag bei den erworbenen Fahrzeugen bestehe, und legten zum Nachweis dieses Preisaufschlags ein Sachverständigengutachten vor. Daimler legte ihrerseits ein eigenes Sachverständigengutachten vor. Die beiden spanischen Unternehmen legten ein technisches Gutachten über die Ergebnisse vor, die erzielt wurden, nachdem es ihnen auf Vorschlag von Daimler gestattet worden war, Einsicht in die Daten zu nehmen, die in dem von Daimler vorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden.

Da das spanische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des nationalen Verfahrensrechts mit dem Unionsrecht hat, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht in Bezug auf Schadensersatzklagen im Sinne der Richtlinie 2014/104 einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen. Eine solche Vorschrift macht die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich und erschwert sie auch nicht übermäßig (Grundsatz der Effektivität).

Im Gegensatz zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln2, die einem ungleichen Kräfteverhältnis zwischen einer schwachen Partei (dem Verbraucher) und einer starken Partei (dem Gewerbetreibenden, der Waren verkauft oder vermietet oder Dienstleistungen erbracht hat) Grenzen setzt, betrifft die Richtlinie 2014/104 nämlich Klageverfahren, bei denen es um die außervertragliche Haftung eines Unternehmens geht und die ein Kräfteverhältnis zwischen den Parteien aufweisen, das aufgrund des Eingreifens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann. Durch das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers wurde der geschädigte, ursprünglich benachteiligte Kläger somit mit Instrumenten ausgestattet, mit denen das Kräfteverhältnis zwischen ihm und demjenigen, der die Zuwiderhandlung begangen hat, zu seinen Gunsten wieder ins Gleichgewicht gebracht werden soll. Die Entwicklung dieses Kräfteverhältnisses hängt vom Verhalten jeder dieser Parteien ab, insbesondere davon, ob die geschädigte Partei von den ihr zur Verfügung gestellten Instrumenten Gebrauch macht oder nicht.

Daher ist es der geschädigten Partei, wenn sie teilweise unterliegt, zumutbar, ihre eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn u. a. das Entstehen dieser Kosten ihr – beispielsweise, weil sie überzogene Forderungen gestellt hat, oder aufgrund ihrer Prozessführung – zuzurechnen ist.

Was die Möglichkeit für ein nationales Gericht betrifft, den Schaden gemäß der Richtlinie 2014/104 zu schätzen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine solche Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern. Dies bedeutet u. a., dass Schritte wie der in der Richtlinie vorgesehene Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln erfolglos geblieben sein müssen. Die Informationsasymmetrie muss dabei nicht berücksichtigt werden, da bei der konkreten Bezifferung des Schadens Schwierigkeiten auch dann möglich sind, wenn die Parteien hinsichtlich der verfügbaren Informationen auf demselben Niveau sind.

Der Umstand, dass die Partei, die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, der geschädigten Partei Daten zur Verfügung stellte, auf die sie sich stützte, um dem Gutachten der geschädigten Partei zu widersprechen, ist für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, nicht relevant. Der Umstand, dass der Anspruch gegenüber lediglich einem der Adressaten eines Beschlusses geltend gemacht wurde, mit dem die fragliche Zuwiderhandlung festgestellt wurde, ist für diesen Zweck grundsätzlich ebenfalls nicht relevant.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe bzw. Ansprüche der DSGVO schließen einander nicht aus und können parallel geltend gemacht werden

EuGH
Urteil vom 12.01.2023
C-132/21
Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság


Der EuGH hat entschieden, dass sich zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe bzw. Ansprüche der DSGVO einander nicht ausschließen und parallel geltend gemacht werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden

Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Im April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktionär er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer. Im Anschluss forderte er die Gesellschaft auf, ihm den während der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu übermitteln. Die Gesellschaft stellte ihm jedoch nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verfügung, die seine eigenen Beiträge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.

BE beantragte daraufhin bei der nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zuständigen ungarischen Aufsichtsbehörde, der Gesellschaft aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu übermitteln. Da die Behörde seinen Antrag ablehnte, erhob BE eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ablehnende Entscheidung beim Hauptstädtischen Stuhlgericht Budapest. Parallel dazu erhob er auch bei den ungarischen Zivilgerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft über die Verweigerung des Zugangs. Diese Klage stützte sich auf eine Bestimmung der DSGVO, die jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleiht. Das erste dieser Verfahren ist noch anhängig; die im zweiten Verfahren angerufenen ungarischen Zivilgerichte stellten jedoch bereits in einem rechtskräftig gewordenen Urteil fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe.

Das Hauptstädtische Stuhlgericht Budapest fragt den Gerichtshof, ob es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde an das rechtskräftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Da eine parallele Einlegung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu einander widersprechenden Entscheidungen führen könne, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob einer der Rechtsbehelfe gegenüber dem anderen Vorrang habe.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die DSGVO Personen, die einen Verstoß gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bietet, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss. Somit sieht die Verordnung weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Folglich können die in der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.

Was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte betrifft, betont der Gerichtshof, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Essen: Versendung eines USB-Sticks mit persönlichen Daten per einfachem Brief mit DSGVO vereinbar - Anspruch aus Art. 82 DSGVO kann abgetreten werden

LG Essen
Urteil vom 23.09.2021
6 O 190/21


Das LG Essen hat entschieden, dass die Versendung eines USB-Sticks mit persönlichen Daten per einfachem Brief mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist. Zudem hat das Gericht entschieden, dass ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO abgetreten werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte immaterielle Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen i.S.d. DSGVO. Zwar ist der Kläger auch hinsichtlich der Ansprüche seiner Ehefrau aktivlegitimiert. Es liegt auch - zumindest hinsichtlich der fehlenden Mitteilung an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW - ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm ein erheblicher Schaden entstanden ist. Im Einzelnen:

aa) Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Für seinen eigenen Anspruch ist dies unproblematisch der Fall. Die Aktivlegitimation besteht darüber hinaus - entgegender Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich des Anspruchs seiner Ehefrau.

Aufgrund des Abtretungsvertrags vom 06.06.2021 (Anlage K 5, Bl. 20 d. A.) ist der Kläger Forderungsinhaber geworden, § 398 BGB.

Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 8); insbesondere auch Schmerzensgeldansprüche (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 253 BGB Rn. 22). Ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 400 BGB besteht nicht. Die vermeintliche Forderung der Ehefrau des Klägers gegen die Beklagte unterliegt weder der Pfändung (§ 400 BGB) noch wurde die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen oder erfordert die Abtretung eine Inhaltsänderung der Leistung (§ 399 BGB).

Die Abtretung ist zudem wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Dabei genügt es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, 80. Aufl. 2021, § 398 BGB Rn. 14). Das ist hier der Fall. In dem Abtretungsvertrag ist unter Ziffer 1 das Rechtsverhältnis, aus dem sich etwaige Ansprüche ergeben können, hinreichend bestimmt bezeichnet. Dort heißt es, dass dem Zedenten aus einer datenschutzrechtlichen Verletzung Schadensersatzansprüche gegen die [xxx] - die hiesige Beklagte - in einer noch durch ein Gericht festzulegenden Höhe zustehen. Zudem wird der Grund des Schadensersatzanspruchs noch näher beschrieben; nämlich der Verlust eines USB-Sticks mit umfangreichen persönlichen und sensiblen Daten.

bb) Der Beklagten ist ein Verstoß gegen Art. 33 DSGVO vorzuwerfen - unterstellt, der USB-Stick ist tatsächlich verloren gegangen.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO meldet der Verantwortliche im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die erforderlichen zu meldenden Informationen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Eine solche Meldung ist indes - unstreitig - nicht erfolgt. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger und seine Ehefrau als Betroffene bereits Kenntnis von dem vermeintlichen Datenverlust hatten, da sie ihn selbst gemeldet haben.

Denn die Meldepflicht dient zum einen der Minimierung der negativen Auswirkungen von Datenschutzverletzungen durch Publizität gegenüber der Aufsichtsbehörde (und dem Betroffenen). Gleichzeitig gewährt die Vorschrift so vorbeugenden Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen, indem sie Anreize zur Vermeidung zukünftiger Verletzungen beim Verantwortlichen setzt. Die Vorschrift dient also nicht nur dem Schutz des Betroffenen. Die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde ermöglicht es dieser, über Maßnahmen zur Eindämmung und Ahndung der Rechtsverletzung zu entscheiden (vgl. BeckOK DatenschutzR/Brink, 37. Ed. 1.11.2019 Rn. 10, DS-GVO Art. 33 Rn. 10). Insofern genügt bereits ein solch formeller Verstoß gegen die DSGVO zur Begründung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 14).

Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 DSGVO vor. Zwar ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als sie selbst erst durch den Kläger bzw. seine Ehefrau von dem vermeintlichen Datenverlust informiert wurde. Die Informationspflichten des Art. 34 DSGVO sehen über die reine Information über den Datenverlust selbst hinaus jedoch vor, dass die in Art. 33 Abs. 3 lit. b- d DSGVO genannten Informationen und Maßnahmen auch dem Betroffenen - hier dem Kläger und seiner Ehefrau - mitgeteilt werden. Dies ist jedoch - unstreitig - nicht erfolgt.

cc) Dagegen liegt kein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO vor.

Danach hat der Verantwortliche i.S.d. DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit
und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. In Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO werden dafür exemplarisch die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten genannt. Ein Verstoß der Beklagten liegt indes nicht vor.

Die Kammer konnte kein Fehlverhalten im Haus der Beklagten feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verlust der Daten jedenfalls nicht im Haus der Beklagten erfolgt ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr soll der USB-Stick auf dem Postversand verloren gegangen sein.

Die Kammer sieht zudem keinen Grund, weshalb die Beklagte den USB-Stick nicht per einfachem Brief an den Kläger und seine Ehefrau hätte versenden dürfen. Zwar waren auf dem USB-Stick Dokumente mit sensiblen persönlichen und wirtschaftlichen Informationen enthalten. Dies ist jedoch kein Grund, nicht den Service der Deutschen Post nutzen zu dürfen. Von verschiedensten Stellen werden ausgedruckte Dokumente mit sensiblen Informationen, z.B. Steuerbescheide, Schreiben von Anwälten und Steuerberatern o.Ä., mit einfacher Post versandt. Hiergegen ist ebenfalls nichts einzuwenden; eine irgendwie geartete Pflichtverletzung der handelnden Stellen ist nicht ersichtlich. Weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick im Zuge der postalischen Übermittlung unterschieden werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.

Die Beklagte war zudem nicht gehalten, den USB-Stick in einem gepolsterten Umschlag zu versenden. Bei dem USB-Stick handelt es sich weder um einen leicht zu beschädigenden Gegenstand, der vor äußeren Einwirkungen geschützt werden müsste, noch musste die Beklagte davon auszugehen, dass ein USB-Stick als relativ leichter Gegenstand ohne scharfe Kanten den Briefumschlag von innen heraus zerstören könnte.

Ferner bestand keine Verpflichtung der Beklagten, den USB-Stick dem Kläger oder seiner Verlobten persönlich zu übergeben. Unstreitig wurde dies nicht durch den Kläger oder seine Ehefrau gefordert. Zudem bestand für die Beklagte - wie bereits ausgeführt - keine Veranlassung, an dem zuverlässigen Versand durch die Deutsche Post zu zweifeln.

dd) Der Kläger hat jedoch ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm und seiner Ehefrau ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.

Für den - hier geltend gemachten - immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, bspw. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellfällen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 32. Ed. 1.2.2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 31) (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 28 O 71/20). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Schäden ist daher nicht nur auf schwere Schäden beschränkt (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

Allein die - etwaige - Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 - 324 S 9/19). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 - 51 O 513/20).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kammer anhand des klägerischen Vortrags spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen des Klägers und seiner Ehefrau in keiner Weise feststellen.

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau infolge des vermeintlichen Verlustes des USB-Sticks einen Kontrollverlust erlitten hätten. Weiter wird dies indes nicht ausgeführt. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich ungesicherte persönliche und wirtschaftliche Informationen befinden, durchaus zu einem „unguten Gefühl“ führen kann. Der Kläger hat jedoch in keiner Weise vorgetragen, inwiefern sich für ihn bzw. seine Ehefrau eine ernsthafte Beeinträchtigung ergeben hat. Negative Auswirkungen des Verlustes haben sich nicht gezeigt -zumindest wurden sie weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen Umständen des Falles. Es ist zudem völlig unklar, was mit dem USB-Stick passiert ist - unterstellt, er ist tatsächlich abhandengekommen. Negative Auswirkungen des behaupteten Verlustes - etwa in Form eines Identitätsdiebstahls oder ähnliches - müssten der Kläger und seine Ehefrau allenfalls befürchten, wenn der USB-Stick in die Hände eines Dritten gelangt ist. Ob das der Fall ist, ist völlig unklar. Genauso gut ist es möglich, dass der USB-Stick bei der Verarbeitung der Briefe im Bereich der Deutschen Post zerstört oder beschädigt wurde. Im klägerischen Schriftsatz vom 15.09.2021 ist die Rede von einer walzen- und rollenbetriebenen Sortieranlage der Deutschen Post. Insofern ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein USB-Stick in dieser Sortieranlage beschädigt werden kann. In diesem Fall wäre es somit ausgeschlossen, dass ein unbefugter Dritter überhaupt an die Daten des Klägers und seiner Ehefrau gelangen könnte.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19), in der es um die‚ Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs wegen fehlender Erheblichkeit ging, was „weder unmittelbar in der DSGVO angelegt [sei], noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet [werde]. Denn im vorliegenden Fall wurde nicht einmal eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers und seiner Ehefrau vorgetragen. Über die Frage der Erheblichkeit musste die Kammer daher nicht entscheiden.

Im Übrigen hält die Kammer das Vorgehen des Klägers, außergerichtlich zunächst einen niedrigeren Schmerzensgeldbetrag zu fordern, unter Androhung, den Betrag zu erhöhen, falls ein gerichtliches Verfahren erforderlich werde, für äußerst befremdlich. Generell ist der vom Kläger geforderte Betrag deutlich übersetzt, wie insbesondere ein Vergleich mit Schmerzensgeldansprüchen wegen Körperverletzungen verdeutlicht, was insgesamt ein überbordendes Gewinnstreben des Klägers aufzeigt, hingegen nicht, dass er sich durch die behaupteten Vorgänge in irgendeiner Art und Weise persönlich beeinträchtigt sieht.

b) Ein Anspruch des Klägers folgt ferner nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sowohl vorvertragliche Schadensersatzansprüche (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB) als auch deliktische Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) erfordern den Eintritt eines immateriellen Schadens, den der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 21.07.2021
6 W 53/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich die Bestimmung des Streitwerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach § 51 Abs. 2 und 3 GKG richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird den gesetzlichen Vorgaben der § 51 Abs. 2 und 3 GKG nicht gerecht.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der nötigen Beschwer (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt haben, sind durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert und haben daher nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren erscheint mit dem von den Beschwerdeführern begehrten Streitwert von 3.000 € richtig bemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf einen Wert von 1.000 € ist mit § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG nicht vereinbar.

Die Festsetzung des Streitwertes in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

a) Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist („soweit nichts anderes bestimmt ist“) gem. § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets, ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. „Bedeutung der Sache“ ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/13057, S. 30). Ein wichtiges Indiz kann dabei die Streitwertangabe in der Klageschrift sein, also die Angabe durch den Kläger zu einem Zeitpunkt, an dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist (Senat, WRP 2017, 719 Rn 2). Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll. Bei der pauschalierenden Schätzung sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse wie Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers, Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden, Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976)).

Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016 Rn 825, UWG § 12 Rn 825).

b) Diesen Anforderungen ist die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 1.000 € nicht gerecht geworden. Das Landgericht hat - trotz einer Fülle von Angaben in der Antragsschrift - das Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG nicht bestimmt, sondern hat bei der Streitwertfestsetzung nur § 51 Abs. 3 GKG berücksichtigt.

(1) Der Kläger hat - um bei einer zu hohen Angabe dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG zu entgehen - keine konkrete Streitwertangabe gemacht. Er hat indes auf zahlreiche Entscheidungen und Literatur zur Höhe des Streitwertes verwiesen und zum Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG ausgeführt, dass Gegenstand der Klage das Vorenthalten für den Verbraucher aufgrund europarechtlicher Vorgaben wesentlicher Informationen ist. Der Verbreitungsgrad im Internet sei groß. Die fehlende Grundpreisangabe habe erheblicher Auswirkungen für den Verbraucher, da er ohne Angabe des Grundpreises nicht vergleichen könne und damit nicht ermitteln könne, ob die angebotenen Produkte nicht gegebenenfalls in anderer Verpackungsgröße bei einem Mitwerber günstiger zu erwerben sei. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises kein geringfügiger Verstoß sei, indem er diesen Wettbewerbsverstoß gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 PAngV sogar ausnahmsweise als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet habe.

(2) Diese Angaben, die offensichtlich rechtlich und tatsächlich zutreffend sind, rechtfertigen ohne Weiteres die vom Kläger mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf 3.000 €. Das Landgericht übersieht, dass das Unterlassungsbegehren ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch ist. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826).

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst daher eine mutmaßliche Vielzahl des Verkaufs von Getränken in der Zukunft, nicht nur den konkreten Verkauf. Dem wird eine Festsetzung eines Unterlassungsstreitwerts in Höhe von 1.000 € ersichtlich nicht gerecht. Auch der Wert der angebotenen Gegenstände, die angegriffen werden, kann kein Anknüpfpunkt für eine derartige niedrige Festsetzung sein, da der Unterlassungsanspruch mit dem beantragten Antrag sich nicht auf den Wert der konkreten Produkte beschränkt, sondern auch andere, teurere Spirituosen betreffen könnte. Zwar beschränkt sich der Antrag auf die konkrete Verletzungsform. Vom Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungen wären indes auch höherpreisige Spirituosen umfasst. Im Übrigen übersieht das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht, indem es auf den Wert von „teilweise deutlich unter 50 €“ abstellt, dass nach dem zugrunde zu legenden Klägervortrag die Beklagte bei Amazon, einer Internetplattform mit Millionen-Reichweite, zum Verletzungszeitpunkt 820 unterschiedliche Produkte anbot. Weiterhin verfügt sie unter www.(...).de über einen eigenen Internetshop mit bundesweitem Versand. Entgegen dem durch das Landgericht erweckten Eindruck handelt es sich daher nicht um einen Kleinhändler, der zufällig in die Fänge eines Wettbewerbsverbandes geraten ist, sondern um einen normalen Marktteilnehmer.

(3) Der von dem Beschwerdeführer begehrte Streitwert von 3.000 € bewegt sich auch im Rahmen dessen, was für Verstöße vergleichbarer Art nicht nur vom Senat, sondern von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzt wird. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift umfangreiche Nachweise vorgelegt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.6.2018 (6 U 93/17, BeckRS 2018) den Streitwert für zwei Verstöße gegen die PAngV auf 15.000 € festgesetzt. In dem Verfahren 6 W 56/20 - das auch eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt betraf - hat der Senat für einen vergleichbaren Verstoß die PAngV einen Streitwert von 10.000 € als nicht übersetzt angesehen.

(4) Es kann dahinstehen, ob die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts zur missbräuchlichen Abmahnpraxis geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Das Landgericht hat diese Behauptungen nicht belegt. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Sachbezug zum konkreten Fall, in dem gerade keine „überhöhte Streitwertangabe“ erfolgte und auch im Beschwerdeverfahren ein moderater Wert von 3.000 € verlangt wurde. Auch hiermit setzt das Landgericht sich nicht auseinander.

(5) Soweit § 51 Abs. 3 S. 1 GKG es - in Ausnahme zu dem für die Streitwertfestsetzung geltenden Angreiferinteresseprinzip - zulässt, dass auch der Standpunkt des Beklagten in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, als der nach Abs. 2 ermittelte Streitwert (z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 2014, 1535 - Kleinunternehmer mit geringem Umsatz), sind hierfür keinerlei Indizien vorhanden. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um einen professionell gestalteten Internetshop einer juristischen Person auf Amazon, einer Internet-Plattform mit enormer Reichweite. Geschäfte dieser Größenordnung hatte der Gesetzgeber nicht vor Augen, als er § 51 Abs. 3 S. 1 GKG als Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien schuf (OLG Dresden BeckRS 2015, 02675; Köhler/Bornkamm UWG, § 12 Rn 5.17).

(6) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, es habe bei Preisangaben über Amazon teilweise technische Probleme gegeben und Anpassungen hätten für jedes Produkt händisch vorgenommen werden müssen, ist nicht erkennbar, wie dies den Streitwert beeinflussen soll. So ist schon unklar, inwieweit diese eher an Verschuldensaspekte erinnernden Ausführen begründen sollen, warum die Bedeutung der Sache für die Beklagten im Sinne von § 53 Abs. 3 GKG erheblich geringer sein sollte. Jedenfalls aber muss die Beklagte, die von der Größe und Marktdurchdringung der Amazon-Plattform ganz erheblich profitiert, sich auch die Nachteile der Nutzung dieser Plattform zurechnen lassen.

(7) Eine Streitwertreduzierung nach § 12 Abs. 3 UWG kommt nicht in Betracht. Die hierfür erforderliche erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage einer Partei ist dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.2021 nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, ob es sich überhaupt um einen - zulässigerweise zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten (§ 12 IV UWG) - Antrag nach § 12 Abs. 3 UWG handelt.


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ArbG Mannheim: Kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn Kläger nicht darlegt welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden

ArbG Mannheim
Urteil vom 25.03.2021
8 Ca 409/20


Das ArbG Mannheim hat wenig überraschend entschieden, dass kein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO zugesprochen werden kann, wenn der Kläger nicht darlegt, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften durch welche Handlungen konkret verletzt wurden.


BVerwG: Landesmedienanstallt kann nicht gegen Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch andere Landesmedienanstalt klagen

BVerwG
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 6.19
Urteil vom 15.07.2020 - 6 C 25.19


Das BVerwG hat entschieden, dass eine Landesmedienanstallt nicht gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt klagen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt unzulässig

Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerinnen, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), sind ebenso wie die Beklagte, die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.

Die LMK hatte der Beigeladenen zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1., mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms „SAT.1“ ab dem 1. Juni 2010 erteilt. Im Hauptprogramm „SAT.1“ werden werktäglich Regionalfensterprogramme für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gesendet. Hierfür haben die Klägerinnen einem Regionalfensterveranstalter jeweils die Zulassung erteilt. Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms „SAT.1“. Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der ZAK erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 11. Juli 2012 die beantragte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013. Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme bestehen oder organisiert werden; die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT.1“ bleibt unberührt. Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 2008 durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 erhobenen Anfechtungsklagen der LMK und der LPR Hessen waren in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerinnen gegenüber anderen Landesmedienanstalten ergibt sich auch nicht aus einer Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage der damaligen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung bestätigt und daraus ein Klagerecht hergeleitet. Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Nach der Neuregelung (vgl. §§ 35 ff. RStV) trifft nunmehr im Innenverhältnis allein die ZAK, die sich aus den gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammensetzt, die abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter und bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber solchen Veranstaltern, soweit nicht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zuständig ist. Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränkt sich darauf, die Beschlüsse der ZAK zu vollziehen, d.h. in Form eines an den betroffenen Rundfunkveranstalter gerichteten Verwaltungsakts zu erlassen. Diese einfach-rechtliche Ausgestaltung steht der Annahme einer Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten im Bereich der Zulassung bundesweiter Rundfunkveranstalter entgegen.

Das geänderte Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite Rundfunkveranstalter unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar fasst die ZAK ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Diese sind an Weisungen nicht gebunden und unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Dass hierdurch die pluralistisch zusammengesetzten Beschlussgremien der Landesmedienanstalten einen erheblichen Bedeutungsverlust erfahren, ist jedoch sowohl mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch mit dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip vereinbar. Im Hinblick auf die im Bereich des Rundfunks offensichtlichen faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder und die vom Bundesverfassungsgericht dementsprechend angenommene Pflicht zur Kooperation der Länder bestehen objektiv gewichtige Sachgründe für die getroffenen Regelungen. Die Zusammensetzung der ZAK und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder tragen dem grundrechtlichen Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung. Zudem verfügt die ZAK nur über einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum. Solange die KEK keine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt hat (vgl. § 26 RStV), besteht bei Vorliegen der in § 20 a RStV geregelten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Zulassungsanspruch des Bewerbers.

Schließlich ergeben sich auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in Rheinland-Pfalz bzw. in Hessen verbreiteten Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm „SAT.1“ keine wehrfähigen Rechtspositionen für die Klägerinnen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern und für die Aufsicht hierüber wird nicht dadurch berührt, dass der jeweilige Hauptprogrammveranstalter wechselt.


BVerwG 6 C 25.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, 3 LB 20/14 - Urteil vom 29. November 2018 -

VG Schleswig, 11 A 4/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -

BVerwG 6 C 6.19 - Urteil vom 15. Juli 2020

Vorinstanzen:

OVG Schleswig, 3 LB 19/14 - Urteil vom 29. November 2018 -

VG Schleswig, 11 A 3/13 - Urteil vom 23. Mai 2013 -


OLG Frankfurt: Telefonat über Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung löst keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr aus

OLG Frankfurt
Beschluss vom 18.06.2019
6 W 15/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonat über die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Terminsgebühr und keine Einigungsgebühr auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Rechtspfleger die Einigungs- und Terminsgebühr mit Recht abgesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Beklagte hatte der Klägerin unter dem 27.04.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übermittelt. Daraufhin, am 18. Mai 2017, kam es zu einem Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien. Am nächsten Tag übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine neue Fassung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und schrieb dazu in einer E-Mail: „In der vorbezeichneten Angelegenheit bedanke ich mich für das gestrige Telefonat und übersende Ihnen anliegenden noch einmal unser Schreiben vom 27.04.2017, wobei ich die von Ihnen angemerkten Korrekturen in die Unterlassungsverpflichtung in Änderungsfunktion hervorgehoben habe.“ Diese liegt als Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. Mai 2017 vor (Bl. 68 ff. d. A.). Danach wurden in der ursprünglichen Unterlassungserklärung zwei Tippfehler korrigiert.

Sollte das Telefonat allein den Inhalt gehabt haben, die Korrektur der Tippfehler zu veranlassen, wäre eine Einigungsgebühr nicht entstanden, da die korrigierte Fassung der Unterwerfungserklärung keinen anderen sachlichen Gehalt hat als die ursprünglich übermittelte.

Die Klägerin verweist darauf, die ursprünglich übermittelte Unterwerfungserklärung habe die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an eine im Sinne von § 890 ZPO schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung geknüpft gewesen sei. Die Klägerin hätte sich in Folge des Telefonats entschlossen, eine Unterwerfungserklärung mit diesem eingeschränkten Inhalt zu akzeptieren. Die Klägerin trägt jedoch selbst nicht vor, dass dieser Punkt im Rahmen des Telefonats erörtert worden sei, erst recht legt sie keine Telefonnotiz vor, die auf einen entsprechenden Inhalt des Telefonats schließen ließe. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das Gespräch habe sich ausschließlich auf die Korrektur der offensichtlichen Tippfehler bezogen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2018, Bl. 203 d. A.).

Angesichts dieser Sachlage hat die Klägerin keinen Sachverhalt dargetan, der das Entstehen einer Einigungsgebühr begründen könnte. Da davon ausgegangen werden muss, dass es bei dem Telefonat nur um die beiden Tippfehler ging, konnte auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nicht entstehen."


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OLG Hamburg: Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wenn Antragsteller nicht seine ladungsfähige Anschrift angibt - Gilt auch für Prominente

OLG Hamburg
Beschluss vom 12.11.2018
7 W 27/18


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist, wenn der Antragsteller nicht seine ladungsfähige Anschrift angibt. Dies gilt - so das Gericht - regelmäßig auch für Prominente.

Aus den Entscheidungsgründen

"Der Antragsteller - ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator - hat beim Landgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen zu untersagen. In der Antragsschrift hat er seinen Vor- und Zunamen und als Adresse „c/o“ die Adresse seiner Prozessbevollmächtigten angegeben. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und in dem Beschluss die Adressangabe aus der Antragsschrift übernommen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen darauf gestützt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, weil die Angaben zur Person des Antragstellers darin unzureichend seien. In einem hierauf erwidernden Schriftsatz hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, die Angabe sei wie geschehen ausreichend, vorsorglich aber seine Adresse mitteilen lassen. Daraufhin haben die Parteien das Widerspruchsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wechselseitig Kostenanträge gestellt.

[...]

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zunächst unzulässig, weil der Antragsteller nicht, wie in §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 analog, 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vorgesehen, eine Anschrift angegeben hat, unter der er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist.

Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift entsprechend anwendbar ist (s. etwa LG Berlin, Az. 63 T 29/12, NJW-RR 2012, S. 1229 f.); wie sie anzugeben ist, bestimmen § 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers, ist eine Klage bzw. der Antrag unzulässig, auch dann, wenn der Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 17. 3. 2004, Az. VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, S. 1503 f., 1503). Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein; auch eine andere Anschrift wie insbesondere die der Arbeitsstelle kann genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger bzw. Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7. 3. 2013, Az. II-2 WF 9/13, FamRZ 2013, S. 1998; Foerste in Musielak / Voit, ZPO, 15. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 20), so dass hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO Zustellungen vornehmen zu können. Der Grund, die Zulässigkeit von Klage oder Antrag von der Angabe einer solchen Anschrift abhängig zu machen, liegt darin, den Kläger bzw. Antragsteller hinreichend identifizierbar zu machen, hat aber weitere wichtige Funktionen: Die Klage- bzw. Antragsschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen; die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers ist schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird durch die Angabe der Anschrift dokumentiert, dass der Kläger bzw. Antragsteller sich diesen möglichen Folgen stellt. Hinzu kommt, dass er - wie sich aus § 141 ZPO, aber auch aus §§ 297 Abs. 2, 445 ff. ZPO ergibt - bereit sein muss, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet, das bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen ohnehin nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bzw. Antragstellers bekannt ist (grundsätzlich zu diesem allen s. BGH, Urt. v. 9. 12. 1987, Az. IVb ZR 4/87, NJW 1988, S. 2114 f.).

Diese Grundsätze gelten auch hier. Allerdings kann eine Ausnahme sich dann ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers oder Antragstellers entgegenstehen; zu letzteren kann durchaus auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehören (BGH aaO. S. 2115). Beruft sich ein Kläger oder Antragsteller auf das Vorliegen solcher Gründe, ist seine Klage oder sein Antrag indessen nur dann zulässig, wenn er dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet, damit dieses prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers oder Antragstellers verzichtet werden kann. Fehlt deren Angabe hingegen schlechthin (oder wird ihre Mitteilung ohne zureichenden Grund verweigert), liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung oder Antragstellung vor mit der Folge, dass das betreffende Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist (BGH aaO.), wenn nicht - was grundsätzlich möglich ist (BGH aaO.) - der Mangel im Verlauf des Prozesses geheilt wird.

Danach war der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, worauf die Antragsgegnerin zu Recht abhebt, zu Beginn unzulässig, da der Antragsteller nicht nur seine Anschrift nicht angegeben hat, sondern dem Landgericht auch keine Gründe dafür mitgeteilt hat, weshalb die betreffende Angabe unterblieben ist. Auch bei prominenten Persönlichkeiten liegt es nicht von vornherein auf der Hand, dass hinsichtlich ihrer Anschrift - die, wie oben ausgeführt, ja nicht notwendig die Wohnanschrift sein muss - ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, weil sie bei dessen Bekanntwerden einen Ansturm von Menschenmengen auf ihren Wohnort befürchten müssten. Dem steht schon entgegen, dass die Anschrift gegenüber Gericht und Gegenseite anzugeben ist, was nicht bedeutet, dass diese ohne weiteres berechtigt wären, diese Angabe nun zu veröffentlichen. Aber selbst dann, wenn die Gegenseite - wie hier - als Zeitschriftenverlag tätig ist und deshalb die Gefahr bestehen mag, dass Journalisten von der im Prozess oder Verfahren mitgeteilten Anschrift Kenntnis erlangen, bedarf es einer besonderen Begründung dafür, dass ein Geheimhaltungsinteresse bestehe; denn es gibt prominente Personen, die aus ihrer Wohnanschrift in der Öffentlichkeit gar kein Geheimnis machen oder die ihre Wohnung so von der Öffentlichkeit abschotten, dass sie nicht befürchten müssen, von Neugierigen in ihrer Privatsphäre gestört zu werden. Alles das vermag das Gericht nur zu beurteilen, wenn ihm die hierfür erforderlichen Fakten mitgeteilt werden.

2. Der Widerspruch war daher bis zur nachträglichen Angabe der Anschrift des Antragstellers begründet, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Besondere Gesichtspunkte, die hier im Rahmen des § 91 a Abs. 1 ZPO eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner, der mit seinem Widerspruch ausschließlich die fehlende Angabe der Anschrift des Antragstellers moniert, sein Interesse an dieser Angabe nicht daraus herleiten kann, dass er möglicherweise Ansprüche gegen den Antragsteller zu vollstrecken habe und deswegen wissen müsse, wo er diesen finden könne; denn da er nach der einstweiligen Verfügung die Kosten des (Erlass-) Verfahrens zu tragen hat, hat er gegen den Antragsteller gar nichts zu vollstrecken. Das vermag aber einen Verzicht auf das Gebot der Angabe einer Anschrift des Antragstellers nicht zu rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn dem Verfügungsantrag so vollständig entsprochen wird, dass die Antragsgegnerseite sämtliche Kosten des Erlassverfahrens zu tragen hat, und auch dann nicht, wenn - wie hier - der Antragsgegner die einstweilige Verfügung der Sache nach zu akzeptieren bereit ist und seinen Widerspruch nach Angabe der Anschrift nicht weiterverfolgt.

Die Möglichkeit zur Vollstreckung im Laufe des Verfahrens titulierter Forderungen ist, wie ausgeführt, nur einer der Gründe, die die Angabe der Anschrift des Antragstellers erforderlich machen, so dass allein auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt werden darf. Hinzu kommt als gewichtiges Kriterium, dass einem Antragsgegner das Recht, sich gegen eine auf einen unzulässigen Antrag ergangene Entscheidung zur Wehr zu setzen, nicht genommen werden kann und darf. Dies schon deswegen nicht, weil er, sobald er die Unzulässigkeit erkennt, nicht wissen kann, ob es bei dieser Unzulässigkeit bleibt. So ist ja keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsgegner seinen Widerspruch nur auf das Fehlen der Angabe der Adresse des Antragstellers stützt und dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens sich weiterhin schlicht weigert, eine Anschrift anzugeben oder sich für seine Weigerung auf Gründe beruft, die das Gericht als nicht genügend ansieht, um von dem Erfordernis der Adressangabe ausnahmsweise abzusehen. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine auf fehlerhafter Grundlage ergangene Entscheidung kann in einem solchen Fall daher nicht als mutwillig in dem Sinne angesehen werden, dass derjenigen Partei, die den Verfahrensmangel gerügt hat, nach dessen Heilung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie die Entscheidung nach Heilung dieses Mangels zu akzeptieren bereit ist.


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Bundesregierung legt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFK) vor

Die Bundesregierung hat Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MFK)vorgelegt.

Dazu die Erläuterungen des BMJ:

"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungklage (MFK)

Im heutigen durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben erleidet häufig eine Vielzahl Verbraucherinnen und Verbraucher gleichartige Schäden, z.B. bei unzulässigen Bearbeitungsgebühren von Kreditinstituten, unwirksamen Preisklauseln von Energie- oder Telekommunikationsanbietern oder in Fällen der Produkthaftung. Gerade wenn der erlittene Schaden im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche meist nicht individuell verfolgt, weil der Aufwand der Rechtsdurchsetzung aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig hoch ist. Die Forderungen verfallen und der Unrechtsgewinn (zum Nachteil der rechtstreu handelnden Wettbewerber) verbleibt beim Unternehmen. Man spricht hier vom sogenannten „rationalen Desinteresse“ der Verbraucher.

Aus diesem Grund liegen die Vorteile einer Musterfeststellungsklage (MFK) auf der Hand:

· Verbraucherinnen und Verbraucher kommen zu ihrem Recht, ohne selbst gegen Unternehmen und Konzerne vorgehen zu müssen. Sie können sich in einem Klageregister kostenfrei anmelden, um die Verjährung ihrer Ansprüche zu hemmen
und vom (erfolgreichen) Ausgang des Verfahrens zu profitieren. Die Anmeldung kann ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgen. Die Ansprüche müssen nicht an Prozessfinanzierer abgetreten werden.
· Unternehmen erlangen durch die MFK Rechtssicherheit und werden davor geschützt, einer Vielzahl von Einzelverfahren oder Sammelklagen großer kommerzieller Rechtsdienstleister ausgesetzt zu sein.
· Gerichte werden durch die Bündelung der Vielzahl von Einzelverfahren entlastet.

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

· Feststellungsziele: Zentrale Streitfragen / Anspruchsvoraussetzungen mit Bedeutung für eine Vielzahl von Verbrauchern werden in einem einzigen Verfahren entschieden (Vorteile: keine divergierenden Feststellungen, hohe Prozessökonomie, kein Kostenrisiko für Verbraucher).
· Mindestzahl betroffener Verbraucher: Die MFK ist nur zulässig, wenn die Betroffenheit von min. zehn Verbrauchern glaubhaft gemacht wird und min. 50 Verbraucher ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der MFK zum Klageregister anmelden.
· Klagebefugnis: Klagebefugt sind nur besonders qualifizierte Einrichtungen. Dazu zählen (1) in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine nach § 4 UKlaG und (2) ausländische qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden. Zusätzlich müssen diese qualifizierten Einrichtungen weitere strenge Voraussetzungen erfüllen, um Missbrauch auszuschließen: (i) min. 350 Mitglieder oder 10 Mitgliedsverbände, (ii) seit min. vier Jahren in die Liste eingetragen, (iii) Sicherung einer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung durch weitgehend nicht gewerbsmäßige
aufklärende oder beratende Tätigkeit; (iv) keine Erhebung der MFK in Gewinnerzielungsabsicht; (v) nicht mehr als 5 % der finanziellen Mittel von Unternehmen.
· Opt-in-Verfahren: Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche / Rechtsverhältnisse zum Klageregister anmelden, um von den Wirkungen der MFK zu profitieren.
· Klageregister: Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Darin wird die MFK nebst rechtlichen Hinweisen öffentlich bekannt gemacht und Anmeldungen erfasst. Das Klageregister soll zum 01.11.2018 eingerichtet sein. Bis zum Aufbau eines
vollelektronischen Klageregisters kann es übergangsweise manuell geführt werden.
· Verjährungshemmung: Durch die wirksame Anmeldung wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der MFK gehemmt. Die Verbraucher erleiden also keinen Rechtsverlust bei Abwarten des Prozessausgangs.
· Bindungswirkung: Das Urteil entfaltet für Folgestreitigkeiten zwischen angemeldeten Verbrauchern und beklagtem Unternehmen Bindungswirkung (Rechtssicherheit).

Ablauf der Musterfeststellungsklage
· Bekanntmachung: Nach Einreichung der Klage bei Gericht und Zustellung an den Beklagten wird die MFK im Klageregister des BfJ öffentlich bekannt gemacht (nebst Hinweisen für die Verbraucher zur Anmeldung und deren Rechtsfolgen).
· Anmeldung: Ab Bekanntmachung der MFK bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin können sich betroffene Verbraucher anmelden. Eine Rücknahme der Anmeldung ist zulässig; sie muss aber spätestens vor Ablauf des Tages vor dem ersten Termin erfolgen. Liegen zwei Monate nach Bekanntmachung mindestens 50 Anmeldungen vor, ist die MFK zulässig.
· Prozess: Das Musterfeststellungsverfahren wird nur zwischen Verband und Unternehmen geführt (nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung). Angemeldete Verbraucher sind nicht verfahrensbeteiligt, d.h. sie tragen kein Prozesskostenrisiko und können bspw. als Zeugen vernommen werden.
· Ergebnis: Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Das Urteil lautet auf Feststellung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen (Bsp.: Die Gebührenerhebung war unzulässig; das Fehlen einer bestimmten Eigenschaft stellt einen Mangel dar; das Unternehmen trifft ein Verschulden; der zu ersetzende Schaden ist
anhand der Kriterien XY zu berechnen). Ein Vergleich kann Feststellungen und/oder Leistungen an die angemeldeten Verbraucher zum Gegenstand haben.
· Durchsetzung: Kommt es nicht bereits zu einer freiwilligen Leistung des Unternehmens, können die angemeldeten Verbraucher ihre individuellen Ansprüche auf Grundlage der Urteilsfeststellungen durchsetzen. Ggfs. müssen sie ergänzend individuelle
Anspruchsvoraussetzungen nachweisen (Bsp.: wirksamer Vertragsschluss, Kaufpreiszahlung). Dabei können die Verbraucher alle Mechanismen der gerichtlichen und außergerichtlichen individuellen sowie kollektiven Rechtsdurchsetzung nutzen, wie
z.B. o außergerichtliche Schlichtungsstelle
o Mahnverfahren / Urkundsklage (einfache und kostengünstige Erlangung eines Zahlungstitels, Nachweis allein anhand schriftlicher Vertragsunterlagen)
o Leistungsklage
o Einziehungsklage durch einen Verband / Abtretung der Ansprüche an Dritte"


Volltext BGH liegt vor - Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt

BGH
Urteil vom 13. Juli 2017
I ZR 193/16
Benutzerkennung
EU-Grundrechtecharta Art. 7, 17 Abs. 2; Richtlinie 2004/48/EG Art. 8; GG Art. 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 3 und 9


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IPAdresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung
von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 193/16 - LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VGH München: MMA im Fernsehen - Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig

VGH München
Urteil vom 20.09.2017
7 B 16.1319


Der VGH München hat entschieden, dass das Programmänderungsverlangen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien gegen Sport1 wegen UFC-Sendungen rechtswidrig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

(1) Grundsätzlich erlaubt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (vom 20.2.2003, zuletzt geändert am 16.5.2017, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ein Einschreiten gegen – etwa aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeiten – unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, vgl. §§ 4, 5 JMStV. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen keinen Gebrauch machen wollen und insbesondere das nach den Vorschriften des JMStV vorgesehene Verfahren – u.a. die Einschaltung der sachverständig besetzten Kommission für Jugendschutz (KMJ), vgl. § 14 JMStV – bewusst nicht eingehalten.

(2) Stattdessen hat die Beklagte für ihr Handeln die von ihr auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 25 Abs. 13 (heute inhaltsgleich: Art. 25 Abs. 8) des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799 – BayRS 2251-4-S/W) zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (GVBl S. 427; 217 S. 17, Bayerisches Mediengesetz – BayMG) erlassene Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011, Fernsehsatzung – FSS) in Anspruch genommen. Die Regelung wurzelt jedoch in organisationsrechtlichen Bestimmungen des BayMG und verleiht der Beklagten aufgrund ihres verfahrensgestaltenden Charakters keine Befugnis, eine nachträgliche Programmänderung aus inhaltlichen Gründen zu verlangen.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 – 3 BayMG bedarf die Verbreitung von Rundfunkangeboten der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Gemäß Art. 25 Abs. 8 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 1 FSS bestimmt, dass sowohl der Anbieter als auch die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen können. Ein wichtiger Grund kann nach § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSS insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall des § 5 Abs. 2 FSS vor.

Gemessen daran ist hier bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 25 BayMG tätig geworden ist, dessen näherer Ausgestaltung sowohl Art. 25 Abs. 8 BayMG als auch § 26 FSS indes dienen. Sie hat sich auch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 8 BayMG, d.h. im Zusammenhang mit einem solchen Genehmigungsverfahren mit dem „Inhalt der einzubringenden Angebote“ befasst. Sie hat vielmehr die seitens der Beigeladenen im Februar 2009 angezeigte Programmänderung mit Bescheid vom 23. März 2009 zunächst gemäß Art. 28 BayMG genehmigt, sodann das eingebrachte geänderte Angebot beobachtet und anschließend mit Bescheid vom 25. März 2010 eine teilweise Änderung dieses genehmigten Programms verlangt. Eine solche nachträgliche Programmkontrolle aus inhaltlichen Gründen und ein entsprechendes Änderungsverlangen sind aber vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 8 BayMG, der die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt, nicht umfasst.

Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 26 FSS vorliegend nicht erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Aufforderung (lediglich) drei von sechs Einzelformaten eines einzigen Elements des Gesamtprogramms der Beigeladenen, die ein Sport-Spartenprogramm ausstrahlt, durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, hat die Beklagte tatsächlich keine „Änderung des Sende- und Programmschemas“ oder eine „Abweichung von einem programminhaltlichen Schwerpunkt“ im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS verlangt. Das Programmschema, bei dem es sich um eine zeitlich-organisatorische Zusammensetzung handelt und das der Differenzierung zur Konkurrenz dient und das Programm (hier: Sportprogramm) als Marke identifizierbar machen soll (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie), hat sie insoweit in keiner Weise in Frage gestellt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beanstandeten drei von insgesamt sechs Einzelformaten des Komplexes „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) oder auch der Übertragung von Mixed Martial Arts (MMA) -Wettkämpfen um einen programminhaltlichen Schwerpunkt der Beigeladenen handeln würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Und schließlich können die programmbezogenen inhaltlichen Bedenken der Beklagten auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 FSS darstellen: Die dort genannten Regelbeispiele – das Angebot eines anderen Anbieters wurde angeordnet oder ist auf Dauer weggefallen, das Angebot ist wiederholt nicht eingebracht worden, mit der Folge, dass die Rechte aus der Genehmigung erlöschen (vgl. § 5 Abs. 2 FSS) – die selbst ersichtlich nicht erfüllt sind, erfassen erkennbar Sachverhalte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und unter Umständen auch später aus organisatorischen Gründen zur Gestaltung einer Sendelandschaft von Bedeutung sind, nicht jedoch eine Programmänderung aus inhaltlichen Gründen.

(3) Auch der Umstand, dass der Rundfunk in Bayern gemäß Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, verleiht der Beklagten keine Befugnis, bei einem von ihr erkannten Verstoß gegen Programmgrundsätze unmittelbar selbst gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.

Das Bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass aufgrund von Art. 111a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der Bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluss gezogen, dass Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 59 – juris).

Aus diesem Organisationsmodell leitet die Beklagte weitgehende eigene Rechte ab: Sie ist der Auffassung (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), sie habe als Veranstalterin des Rundfunks die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Ge- und Verbote betreffend den Inhalt von Rundfunksendungen sicherzustellen und die zu diesem Zweck erforderlichen Handlungsmöglichkeiten müssten ihr jederzeit eine aktive Einflussnahme auf das Programm eröffnen. Dies gilt ihr zufolge insbesondere dann, wenn sich „im Trägerschaftsmodell der BV die Frage nach den Toleranzgrenzen für Programminhalte mit gesellschaftlich unerwünschten Folgen stellt“.

Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier – ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion – als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, Rn. 67 – juris). Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 – Vf. 23-VI-04 – juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 - juris). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat – als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/ 14 Rn. 24 – juris).

Daraus folgt, dass die Beklagte wenn sie – wie hier – aufsichtlich tätig wird, aus ihrer eigenen Grundrechtsträgerschaft keine besonderen Rechte im Verhältnis zu Anbietern oder Zulieferern herleiten kann, sondern vielmehr selbst deren Grundrechte und insbesondere den Vorbehalt des Gesetzes zu beachten hat. Um aufsichtliche Anordnungen zu erlassen, bedarf sie deshalb stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm. Eine in dieser Hinsicht geeignete gesetzliche Grundlage steht der Beklagten aber nicht zur Verfügung – die Voraussetzungen des § 26 FSS liegen, wie gezeigt, nicht vor, ebenso wenig wie etwa die einer Anordnungsbefugnis gemäß Art. 16 BayMG. Letztere scheidet hier schon deshalb gemäß Art. 16 Abs. 2 BayMG aus, weil die Beigeladene entsprechende Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beachtet und die MMA-Wettkämpfe ausschließlich im Nachtprogramm ausgestrahlt hat.

Da das ausgesprochene Programmänderungsverlangen sonach einer rechtlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es im Übrigen auch rechtlich nicht ausreichend bestimmt oder unverhältnismäßig ist, ob die Entscheidung an Ermessensfehlern leidet oder ob der JMStV insoweit eine abschließende Regelung darstellt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren wenn richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen Reseller vorliegt

BGH
Urteil vom 13. Juli 2017
I ZR 193/16
Benutzerkennung


Der BGH hat entschieden, dass kein Beweisverwertungsverbot in Filesharing-Verfahren besteht, wenn die richterliche Gestattung für Auskunft nur gegen Netzbetreiber und nicht gegen den Reseller vorliegt

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof verneint Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG* gegeben ist.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft erhalten, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin hat weiter darüber Auskunft erteilt, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt war. Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X AG hat die Klägerin sodann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten erhalten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €).

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Auskünfte der X-AG besteht - so der Bundesgerichtshof - kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. November 2015 - 3b C 323/15

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. August 2016 - 6 S 149/15

Karlsruhe, den 13. Juli 2017

* § 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß (…)

3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (…)

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. (…) Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren (…).

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. (…) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.