EuGH: Nationale Regelung die Sammelklagen-Inkasso zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartelrechtsverstößen ausschließt kann unionsrechtswidrig sein
EuGH
Urteil vom 28.01.2025
C-253/23
ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen
Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelungm die Sammelklagen-Inkasso zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartelrechtsverstößen ausschließt, unionsrechtswidrig sein kann.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen
Das ist der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.
Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.
32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg machen geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich mindestens vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2019 überhöhte Preise für den Verkauf von aus NRW stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt.
Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei einem deutschen Gericht eine Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke.
Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte1 dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklage-Inkasso gestatteten.
Nach dem Dafürhalten des deutschen Gerichts stellt das Sammelklage-Inkasso in Deutschland die einzige kollektive Verfahrensart dar, um den Schadensersatzanspruch in Kartellsachen wirksam durchzusetzen. Das Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht2 der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht jeder Person, die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, das Recht verleiht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Eine Schadensersatzklage kann entweder unmittelbar von der Person erhoben werden, der der betreffende Anspruch zusteht, oder von einem Dritten, an den der Anspruch abgetreten wurde.
Das Unionsrecht regelt allerdings nicht die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens. Folglich es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist.
Im vorliegenden Fall hat das deutsche Gericht darüber zu befinden, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Erfordernis der Effektivität genügt. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, i) dass das deutsche Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf bietet, der eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zulässt, und ii) dass eine individuelle Klage seine Durchsetzung unmöglich macht oder übermäßig erschwert, müsste das deutsche Gericht einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.
Bei einer solchen Fallgestaltung müsste es versuchen, die nationalen Bestimmungen unionrechtskonform auszulegen. Sollte sich das als unmöglich erweisen, hätte das deutsche Gericht die nationalen Bestimmungen, die ein Sammelklage-Inkasso für die fraglichen individuellen Schadensersatzforderungen ausschließen, unangewendet zu lassen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass
sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
– das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
– sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in
Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 28.01.2025
C-253/23
ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen
Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelungm die Sammelklagen-Inkasso zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartelrechtsverstößen ausschließt, unionsrechtswidrig sein kann.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen
Das ist der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.
Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.
32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg machen geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich mindestens vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2019 überhöhte Preise für den Verkauf von aus NRW stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt.
Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei einem deutschen Gericht eine Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke.
Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte1 dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklage-Inkasso gestatteten.
Nach dem Dafürhalten des deutschen Gerichts stellt das Sammelklage-Inkasso in Deutschland die einzige kollektive Verfahrensart dar, um den Schadensersatzanspruch in Kartellsachen wirksam durchzusetzen. Das Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht2 der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht jeder Person, die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, das Recht verleiht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Eine Schadensersatzklage kann entweder unmittelbar von der Person erhoben werden, der der betreffende Anspruch zusteht, oder von einem Dritten, an den der Anspruch abgetreten wurde.
Das Unionsrecht regelt allerdings nicht die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens. Folglich es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist.
Im vorliegenden Fall hat das deutsche Gericht darüber zu befinden, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Erfordernis der Effektivität genügt. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, i) dass das deutsche Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf bietet, der eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zulässt, und ii) dass eine individuelle Klage seine Durchsetzung unmöglich macht oder übermäßig erschwert, müsste das deutsche Gericht einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.
Bei einer solchen Fallgestaltung müsste es versuchen, die nationalen Bestimmungen unionrechtskonform auszulegen. Sollte sich das als unmöglich erweisen, hätte das deutsche Gericht die nationalen Bestimmungen, die ein Sammelklage-Inkasso für die fraglichen individuellen Schadensersatzforderungen ausschließen, unangewendet zu lassen.
Tenor der Entscheidung:
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass
sie der Auslegung einer nationalen Regelung, die bewirkt, dass mutmaßlich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Geschädigte daran gehindert werden, ihre Schadensersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage abzutreten, die sich nicht auf eine – insbesondere in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat, entgegenstehen, soweit
– das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und
– sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in
Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: