LG Frankfurt: Kostenlast bei sofortigem Anerkenntnis trotz fehlender Urhebernachweise in der Abmahnung wenn der Abgemahnte angebotene Belege vorab ablehnt
LG Frankfurt
Beschluss vom 10.03.2026
2-06 O 41/26
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abmahnender nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen, um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu vermeiden. Ein Unterlassungsschuldner gibt auch dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er geforderte Belege wie eine eidesstattliche Versicherung bereits im Vorfeld als unzureichend ablehnt und damit signalisiert, an einer ernsthaften außergerichtlichen Prüfung der Berechtigung nicht interessiert zu sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 93 ZPO. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3). In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben, so dass ihr die Kosten aufzuerlegen waren.
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch zwar nicht durch Abgabe einer (prozessualen) Anerkenntniserklärung im engeren Sinne sofort anerkannt, sondern „nur“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus. Denn § 93 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Beklagte – wie hier die Antragsgegnerin – eine den Kläger voll befriedigende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, denn als Anerkenntnis ist das förmliche Einlenken des Beklagten anzusehen, das ohne weitere Sachprüfung zwangsläufig zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens des Klägers führt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13 m.w.N.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte auch innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist und damit „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO.
Die Kosten waren nicht aus dem Grund der Antragstellerin aufzuerlegen, dass die Abmahnung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Im Grundsatz ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass bei einer „unvollständigen“ bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.04.2025 – 2-06 O 357/24, GRUR-RS 2025, 15025 Rn. 12 ff.). Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es nämlich, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 97a UrhG Anforderungen aufgestellt, die es dem Abgemahnten ermöglichen sollen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Der Abgemahnte ist daher durch die Angaben in der Abmahnung in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I).
Soweit die Antragsgegnerin hier darauf verweist, dass die Abmahnung die Anforderungen von § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin ihren Schadens- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung ist nur erforderlich, sofern bereits entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 19). Sinn und Zweck von § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG ist nämlich auch, den Abgemahnten in die Lage zu versetzen, die Ansprüche auch der Höhe nach zu prüfen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c). Dieser Zweck kann aber überhaupt erst greifen, wenn solche Ansprüche geltend gemacht und nicht – wie hier – lediglich angekündigt werden (wobei dann ggf. eine Aufschlüsselungspflicht in einem späteren Schreiben bestehen kann, vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c m.w.N.).
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt auch nicht aus dem Grunde vor, dass die Antragstellerin ihre Urheberschaft in der Abmahnung nicht nachgewiesen hat.
Insoweit ist streitig, ob der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation vorlegen muss. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG muss der Abmahnende die Person des Verletzten konkret bezeichnen, nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG wiederum ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Darzulegen sind demnach alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast trifft, u.a. das verletzte Recht, die Verletzungshandlung, die genaue Bezeichnung des verletzten Schutzgegenstands, ggf. Ausführungen zur Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes, Ort, Zeit und Dauer der Rechtsverletzung, ferner auch Angaben zur Aktivlegitimation (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5b).
Überwiegend wird vor diesem Hintergrund die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen abgelehnt (KG, GRUR 1983, 673 – Falscher Inserent; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, UrhG, § 97a Rn. 23; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, § 97a UrhG Rn. 6; zum UWG Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 14d m.w.N.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. (Stand: 05.01.2026), § 13 Rn. 20; Teplitzky/Peifer, UWG, § 13 Rn. 29a). Anders soll dies nur sein, wenn der Abgemahnte in der Abmahnung auf Beweismittel verweist, diese aber nicht vorlegt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29 unter Verweis auf OLG Hamm, GRUR 1990, 716; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).
Andererseits wird abhängig vom konkreten Einzelfall teilweise die Vorlage von Nachweisen verlangt (so Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 17).
Hier war die Antragstellerin – trotz Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht gehalten, Nachweise für ihre Urheberschaft vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Abgemahnte, wenn er gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden hat, nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 57 f. – Tauschbörse II). Ähnlich hatte der BGH in der Entscheidung „Stiftparfum“ (im Rahmen der Frage der Auslösung der Störerhaftung eines Internetauktionshauses) festgestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur erforderlich sei, wenn der Abgemahnte „berechtigte Zweifel“ am „Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung“ haben dürfe und „deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können“ (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 31 – Stiftparfum).
In Anwendung dieser Grundsätze schließt die Kammer nicht grundsätzlich aus, dass der Abmahnende, der auf berechtigte Zweifel durch den Abgemahnten hingewiesen wird, Belege für die Aktivlegitimation vorlegen muss, um die Rechtsfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Denn wie oben dargestellt, soll die Abmahnung es dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung und deren Berechtigung zu prüfen. Bleibt nach der Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden im Zweifel und weist der Abgemahnte darauf hin, wird der Abmahnende in der Regel unschwer hinreichende Nachweise vorlegen und dem Abgemahnten dadurch die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs ermöglichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei absoluten Schutzrechten wie hier grundsätzlich Aufgabe des Abgemahnten ist, selbst seine eigene Berechtigung (z.B. die zu ihm führende Rechtekette) zu prüfen. Denn wenn wie hier der Abgemahnte rechtsverletzend nutzt, bleibt für ihn jedenfalls offen, wessen Rechte er konkret verletzt hat und wem gegenüber er sich daher unterwerfen müsste. Wenn sich also die Rechtesituation für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres selbst ermitteln oder prüfen lässt, hat er durchaus Anlass, die Berechtigung des Abmahnenden zu hinterfragen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH führt das jedoch nicht dazu, dass der Abmahnende unmittelbar mit der Abmahnung Nachweise vorlegen muss. Vielmehr obliegt dem Abgemahnten zuvor eine Hinweis- bzw. Fragepflicht (vgl. zur Nachfasspflicht bei Unklarheiten auch OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 19539; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22 f.).
In diesem Zuge kann der Abmahnende zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nach § 156 StGB lediglich bei Abgabe gegenüber zuständigen Behörden (hier: dem Gericht) unmittelbare Wirkung entfaltet. Denn derjenige, der vorgerichtlich dem Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung „zur Vorlage bei Gericht“ vorlegt, muss damit rechnen, dass diese in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, z.B. im Rahmen einer Schutzschrift, vorgelegt wird.
Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin durchaus darauf hinweisen, dass die Urheberschaft an den streitgegenständlichen Werken nicht geklärt sei und die Vorlage von Nachweisen erbitten. Allerdings hat hier die Antragsgegnerin zwar solche Nachweise verlangt, aber zugleich und unmittelbar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl in einem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren diese gemäß § 294 ZPO zulässiges Glaubhaftmachungsmittel ist und gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk, also des Schöpfungsprozesses, die eidesstattliche Versicherung für das Eilverfahren die naheliegende und oftmals neben eventuellem Zeugenbeweis einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellt. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 10.03.2026
2-06 O 41/26
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Abmahnender nicht grundsätzlich verpflichtet ist, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen, um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO zu vermeiden. Ein Unterlassungsschuldner gibt auch dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er geforderte Belege wie eine eidesstattliche Versicherung bereits im Vorfeld als unzureichend ablehnt und damit signalisiert, an einer ernsthaften außergerichtlichen Prüfung der Berechtigung nicht interessiert zu sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 93 ZPO. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Keine Veranlassung hat der Beklagte zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Ob der Kläger die Sach- und Rechtslage dabei vorwerfbar falsch beurteilt hat, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob dem Beklagten seine Nichterfüllung im Sinne eines Verschuldens vorwerfbar ist, er etwa einem Rechtsirrtum unterlegen gewesen ist (OLG München, Beschl. v. 14.9.2020 – 7 W 1129/20, BeckRS 2020, 24337; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1083; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3). In Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes liegt eine Veranlassung zur Klageerhebung regelmäßig vor, wenn auf eine nicht entbehrliche und ordnungsgemäße Abmahnung keine ausreichende Unterwerfungserklärung erfolgt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 18).
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben, so dass ihr die Kosten aufzuerlegen waren.
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch zwar nicht durch Abgabe einer (prozessualen) Anerkenntniserklärung im engeren Sinne sofort anerkannt, sondern „nur“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das wirkte sich aber letztlich nicht aus. Denn § 93 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Beklagte – wie hier die Antragsgegnerin – eine den Kläger voll befriedigende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, denn als Anerkenntnis ist das förmliche Einlenken des Beklagten anzusehen, das ohne weitere Sachprüfung zwangsläufig zu einer sachlichen Erledigung des Begehrens des Klägers führt (Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13 m.w.N.). Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte auch innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist und damit „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO.
Die Kosten waren nicht aus dem Grund der Antragstellerin aufzuerlegen, dass die Abmahnung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Im Grundsatz ist der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass bei einer „unvollständigen“ bzw. nicht „ordnungsgemäßen“ Abmahnung der Abgemahnte den Anspruch nach § 93 ZPO sofort anerkennen kann (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.04.2025 – 2-06 O 357/24, GRUR-RS 2025, 15025 Rn. 12 ff.). Hintergrund bzw. Zweck der Abmahnung ist es nämlich, dem Abgemahnten einen Weg aus der Rechtsverletzung zu weisen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 97a UrhG Anforderungen aufgestellt, die es dem Abgemahnten ermöglichen sollen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Der Abgemahnte ist daher durch die Angaben in der Abmahnung in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 – Tauschbörse I).
Soweit die Antragsgegnerin hier darauf verweist, dass die Abmahnung die Anforderungen von § 97a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht erfülle, weil die Antragstellerin ihren Schadens- und Aufwendungsersatz nicht aufgeschlüsselt habe, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Denn eine Aufschlüsselung ist nur erforderlich, sofern bereits entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 19). Sinn und Zweck von § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG ist nämlich auch, den Abgemahnten in die Lage zu versetzen, die Ansprüche auch der Höhe nach zu prüfen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c). Dieser Zweck kann aber überhaupt erst greifen, wenn solche Ansprüche geltend gemacht und nicht – wie hier – lediglich angekündigt werden (wobei dann ggf. eine Aufschlüsselungspflicht in einem späteren Schreiben bestehen kann, vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5c m.w.N.).
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt auch nicht aus dem Grunde vor, dass die Antragstellerin ihre Urheberschaft in der Abmahnung nicht nachgewiesen hat.
Insoweit ist streitig, ob der Abmahnende bereits mit der Abmahnung Nachweise zur Aktivlegitimation vorlegen muss. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG muss der Abmahnende die Person des Verletzten konkret bezeichnen, nach § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG wiederum ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. Darzulegen sind demnach alle Tatsachen, für die den Abmahnenden die prozessuale Beweislast trifft, u.a. das verletzte Recht, die Verletzungshandlung, die genaue Bezeichnung des verletzten Schutzgegenstands, ggf. Ausführungen zur Schutzfähigkeit des betroffenen Werkes, Ort, Zeit und Dauer der Rechtsverletzung, ferner auch Angaben zur Aktivlegitimation (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97a Rn. 5b).
Überwiegend wird vor diesem Hintergrund die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen abgelehnt (KG, GRUR 1983, 673 – Falscher Inserent; Fromm/Nordemann/J.B. Nordemann, UrhG, § 97a Rn. 23; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, § 97a UrhG Rn. 6; zum UWG Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 14d m.w.N.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 13 Rn. 15; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. (Stand: 05.01.2026), § 13 Rn. 20; Teplitzky/Peifer, UWG, § 13 Rn. 29a). Anders soll dies nur sein, wenn der Abgemahnte in der Abmahnung auf Beweismittel verweist, diese aber nicht vorlegt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 29 unter Verweis auf OLG Hamm, GRUR 1990, 716; MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, § 13 Rn. 23).
Andererseits wird abhängig vom konkreten Einzelfall teilweise die Vorlage von Nachweisen verlangt (so Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97a Rn. 17).
Hier war die Antragstellerin – trotz Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht gehalten, Nachweise für ihre Urheberschaft vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Abgemahnte, wenn er gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden hat, nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 57 f. – Tauschbörse II). Ähnlich hatte der BGH in der Entscheidung „Stiftparfum“ (im Rahmen der Frage der Auslösung der Störerhaftung eines Internetauktionshauses) festgestellt, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur erforderlich sei, wenn der Abgemahnte „berechtigte Zweifel“ am „Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung“ haben dürfe und „deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können“ (BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 31 – Stiftparfum).
In Anwendung dieser Grundsätze schließt die Kammer nicht grundsätzlich aus, dass der Abmahnende, der auf berechtigte Zweifel durch den Abgemahnten hingewiesen wird, Belege für die Aktivlegitimation vorlegen muss, um die Rechtsfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Denn wie oben dargestellt, soll die Abmahnung es dem Abgemahnten ermöglichen, die Abmahnung und deren Berechtigung zu prüfen. Bleibt nach der Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden im Zweifel und weist der Abgemahnte darauf hin, wird der Abmahnende in der Regel unschwer hinreichende Nachweise vorlegen und dem Abgemahnten dadurch die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs ermöglichen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass es bei absoluten Schutzrechten wie hier grundsätzlich Aufgabe des Abgemahnten ist, selbst seine eigene Berechtigung (z.B. die zu ihm führende Rechtekette) zu prüfen. Denn wenn wie hier der Abgemahnte rechtsverletzend nutzt, bleibt für ihn jedenfalls offen, wessen Rechte er konkret verletzt hat und wem gegenüber er sich daher unterwerfen müsste. Wenn sich also die Rechtesituation für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres selbst ermitteln oder prüfen lässt, hat er durchaus Anlass, die Berechtigung des Abmahnenden zu hinterfragen. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH führt das jedoch nicht dazu, dass der Abmahnende unmittelbar mit der Abmahnung Nachweise vorlegen muss. Vielmehr obliegt dem Abgemahnten zuvor eine Hinweis- bzw. Fragepflicht (vgl. zur Nachfasspflicht bei Unklarheiten auch OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2013, 19539; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 93 Rn. 22 f.).
In diesem Zuge kann der Abmahnende zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung vorlegen. Dem steht nicht entgegen, dass diese nach § 156 StGB lediglich bei Abgabe gegenüber zuständigen Behörden (hier: dem Gericht) unmittelbare Wirkung entfaltet. Denn derjenige, der vorgerichtlich dem Abgemahnten eine eidesstattliche Versicherung „zur Vorlage bei Gericht“ vorlegt, muss damit rechnen, dass diese in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, z.B. im Rahmen einer Schutzschrift, vorgelegt wird.
Im Streitfall wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach Auffassung der Kammer durfte die Antragsgegnerin durchaus darauf hinweisen, dass die Urheberschaft an den streitgegenständlichen Werken nicht geklärt sei und die Vorlage von Nachweisen erbitten. Allerdings hat hier die Antragsgegnerin zwar solche Nachweise verlangt, aber zugleich und unmittelbar die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich abgelehnt, obwohl in einem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren diese gemäß § 294 ZPO zulässiges Glaubhaftmachungsmittel ist und gerade beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk, also des Schöpfungsprozesses, die eidesstattliche Versicherung für das Eilverfahren die naheliegende und oftmals neben eventuellem Zeugenbeweis einzig zur Verfügung stehende Möglichkeit darstellt. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: