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OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten der Installation von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle

OLG Koblenz
Urteil vom 02.06.2026,
9 U 1015/25


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen anbietet, ohne über eine Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Aktenzeichen 9 U 1015/25

Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25


Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3)…



Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …



§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) - (4) …



§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

LG Berlin: Google haftet nicht für Markenverletzungen in KI-generierten Suchergebniszusammenfassungen weil es die Marken nicht im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt

LG Berlin II
Urteil vom 01.06.2026
52 O 62/26


Das LG Berlin II hat entschieden, dass Google Marken in KI-generierten Übersichts- und Antworttexten nicht im Sinne des Art. 9 UMV selbst benutzt, weil es lediglich die technischen Voraussetzungen für die Präsentation von Inhalten Dritter schafft und keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Suchergebnisse ausübt. Vorliegend hatte ein Parfumhersteller Google wegen der Zusammenfassung von Vergleichen zwischen seinen Markenparfums und günstigeren Dupes in KI-Suchergebnissen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verneinte zudem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Parfumhersteller und einem Suchmaschinenbetreiber, so dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.

Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in. der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – …, Rn. 38 ff. juris).

Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u.a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51-54, juris).

Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff., 120 juris).

b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.

(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.

Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.

(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb I – zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.

(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.

Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin – kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a.a.O., Rn. 39).

Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.

(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.

Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … – kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin – wie bereits bisher mit der … lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur ….

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.

Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 -. DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).

Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen – die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen – weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.

b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).

Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. … Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß und bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

BGH
Urteil vom 03.06.2026
I ZR 123/25


Der BGH hat entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß ist und bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht anhand der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV zu messen ist. Vorliegend ging es um einen Uber-X-Mietwagen, der nach Absetzen eines Fahrgastes in Köln zwölf Minuten wartete, anstatt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.

Die Pressemitteilung des BGH:
Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln - Urteil vom 10. Oktober 2024 - 81 O 13/24

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Mai 2025 - 6 U 106/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 UWG (Auszug)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

(...)

§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 100 GG (Auszug)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (...) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (...)

Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren

LG Bochum
27.01.2026
17 O 60/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:

I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.

Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).

1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.

Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.

Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.

2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.

3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).

4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.

II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.


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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "Arzt für ästhetische Medizin"

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.01.2026
6 U 362/24

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit der Bezeichnung "Arzt für ästhetische Medizin" vorliegt. Die Verwendung dieser Bezeichnung ist irreführend, da der Verkehr diese als geschützte Facharztbezeichnung missversteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat durch die streitgegenständlichen Angaben gegen § 5 II Nr. 1, 3 UWG verstoßen; der Kläger hat daher nach §§ 8 I, III Nr. 2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung sowie aus § 13 III UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

1. Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 II UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu rechnen gem. Nr. 3 auch solche über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 299 Rn. 10 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 12 - Kieferorthopädie).Insbesondere kann eine Irreführung durch die Beifügung eines Fachgebiets zur Berufsangabe eines Arztes, beziehungsweise durch Angaben, die als solche Gebietsbezeichnung wirken, verursacht werden, weil sie vom Verkehr entsprechend der geltenden Rechtslage so verstanden werden, dass sie nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem geordneten Verfahren durch die zuständigen inländischen Stellen verliehen worden sind (OLG Oldenburg Urt. v. 30.4.2021 - 6 U 263/20, GRUR-RS 2021, 15424 Rn. 40).

2. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist.

a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als eines (potenziellen) Patienten einer Arztpraxis abzustellen. Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die von der Klägerin angegriffenen Angaben verstehen. Gehören die Mitglieder des Gerichts - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 286 Rn. 15 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht, mwN).

b) Dem Durchschnittsverbraucher sind Fachärzte nicht fremd (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 28), so dass davon ausgegangen werden kann, dass inzwischen ein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehen besteht, dass ein „Facharzt“ die entsprechende Weiterbildung nach den Fachanwaltsordnungen absolviert hat. Die Existenz einer Facharztbezeichnung führt jedoch nicht dazu, dass die Werbung mit der entsprechenden Tätigkeit - wenn sie auch ohne Facharztausbildung ausgeübt werden darf - irreführend ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.166). So dürfen z.B. Zahnärzte, die in diesem Bereich nachhaltig tätig sind, mit dem „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie“ werben, obwohl es eine geschützte Gebietsbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie“ gibt (OLG Schleswig Urt. v. 3.2.2004 - 6 U 36/03 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 9.9.2004 - I ZR 32/04;

c) Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses kann eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden. Daher muss der Beklagte der durch die streitgegenständlichen Angaben „Arzt für Ästhetische Medizin“ ausgelösten Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt für Ästhetische Medizin, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2010, 1024 Rn. 25 - Master of Science Kieferorthopädie; GRUR 2013, 409 Rn. 29 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege; GRUR 2015, 286 Rn. 20 - Spezialist für Familienrecht).

(2) Dies ist hier der Fall. In der Regel macht sich der durchschnittliche Verbraucher keine vertieften Gedanken darüber, welche Art der Qualifikation der ästhetisch-medizinisch tätige Arzt hat. Zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs wird daher von einer dem Facharzt gleichwertigen Weiterbildung ausgehen. Diese Patientinnen und Patienten sehen aufgrund der Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Arzt für“ keinen Anlass, sich näher über deren Bedeutung zu informieren.

(3) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt.

aa) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten aufgrund der durch die streitgegenständlichen Angaben des Beklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar ist. Bei abstrakter Betrachtung ergibt sich dies bereits daraus, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Erbringung medizinisch-ästhetischer Leistungen durch „einfache“ approbierte Ärzte zu untersagen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist der Interessenabwägung im Streitfall zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Soweit konkret die Person des Beklagten betroffen ist, sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Gefährdung seiner Patienten durch unsachgemäße Behandlung schließen lassen.

bb) Der Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Begriff „ästhetische Medizin“ generell nur gem. § 27 IV 1 Nr. 3 Berufsordnung unter Voranstellung des Wortes „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu verwenden. Einem Arzt muss es grundsätzlich möglich sein, für die Erbringung von ästhetisch-chirurgischen Leistungen zu werben, die ihm auch dann erlaubt ist, wenn er kein Facharzt ist und die Voraussetzungen für den Ausweis eines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunkts nicht erfüllt. Ein generelles Verbot solcher Werbung durch „einfache“ approbierte Ärzte stellte einen unverhältnismäßigen und daher nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die nach Art. 12 I GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BGH GRUR 2013, 409 Rn. 32 - Steuerbüro; GRUR 2013, 1252 Rn. 17 - Medizinische Fußpflege, mwN; zur Zulässigkeit ärztlicher Werbung allg. vgl. BVerfG GRUR 2012, 72 Rn. 21 - Zahnärztehaus; BVerfG GRUR-RR 2013, 76 Ls. - Zentrum für Zahnmedizin, jew. mwN). Daher kann z.B. einem Arzt, der personenbezogen einen Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie ausweisen darf, die von der Voranstellung des Worts „Tätigkeitsschwerpunkt“ losgelöste Verwendung des Begriffs „Kieferorthopädie“ für die werbende Beschreibung seiner Tätigkeit nicht generell untersagt werden (BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde).

cc) Allerdings ist auch die Gefahr einer Verwässerung der Bezeichnung „Facharzt“ und der damit verbundenen Qualitätserwartungen zu berücksichtigen.

Die Weiterbildung zum Facharzt dient der Sicherstellung einer hohen Qualität der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. OVG Münster Beschl. v. 16.9.2014 - 13 A 636/12, BeckRS 2014, 59321, juris-Rn. 65 f; § 1 I 1 Weiterbildungsordnung). Die Facharztbezeichnungen stellen zugleich eine Orientierungshilfe für die an einer Behandlung interessierten Patienten bei der Auswahl eines geeigneten Arztes dar. Der Durchschnittsverbraucher verfügt über eine - nicht im Einzelnen konkretisierte - Vorstellung, ein Facharzt erfülle einen von der zuständigen Berufsaufsicht kontrollierten Qualitätsstandard. Vor diesem Hintergrund wird die Erreichung der genannten Zwecke gefährdet, wenn der Durchschnittsverbraucher irrtümlich annimmt, ein mit „Arzt für ästhetische Medizin“ werbender Arzt sei „Facharzt“ für ästhetische Medizin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die offizielle Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische, Rekonstruktive- und Ästhetische Chirurgie“. Dem Verkehr sind die genauen, gesetzlich definierten Facharztbezeichnungen“ nicht im Einzelnen bekannt. Er wird aufgrund seiner Kenntnishorizonts allerdings erwarten, dass eine Facharztbezeichnung für dieses Tätigkeitsgebiet existiert, ohne dessen Bezeichnung im Einzelnen zu kennen.

Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (vgl.BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 27-45 - Kieferorthopäde). Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.166 mwN).

An einer solchen Aufklärung fehlt es hier. Der Beklagte wirbt in seinem Lebenslauf mit einer „umfangreichen Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für ästhetische Medizin, Rejuvenation und Beutification“, ohne näher zu erläutern, dass es sich eben nicht um eine Facharztausbildung handelt.

3. Aufgrund der durch den Rechtsverstoß begründeten Wiederholungsgefahr hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus § 13 III UWG zu.


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OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch Verwendung geschützter Bezeichnungen wie "Rum", "Gin" und "Whiskey" für alkoholfreie Ersatzprodukte auch bei klarstellenden Hinweisen und Zusätzen

OLG Hamburg
Urteil vom 02.04.2026
3 U 57/25


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass alkoholfreie und nahezu alkoholfreie Getränke nicht unter Verwendung der geschützten Bezeichnungen "Rum", "Gin" oder "Whiskey" vermarktet werden dürfen, selbst wenn Zusätze wie "This is not..." oder "alkoholfreie Alternative" verwendet werden. Nach Auffassung des Gerichts verstößt zudem die Bezeichnung "American Malt" für ein solches Ersatzprodukt gegen die EU-Spirituosenverordnung, da sie eine unzulässige Anspielung auf die Kategorie Whiskey darstellt und die strengen Anforderungen an den Mindestalkoholgehalt der geschützten Kategorien unterläuft.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verbot der Bezeichnung als „Rum, Gin und Whiskey“ bei nahezu alkoholfreien Getränken

Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dem am 02.04.2026 verkündeten Berufungsurteil zum Az. 3 U 57/25 entschieden, dass die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ sowie die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ für nahezu alkoholfreie Getränke verboten ist. Damit dürfen nur solche Getränke als „Rum, Gin und Whiskey“ bezeichnet werden, in denen auch „Rum, Gin und Whiskey“ drin ist.

Der Fall
Ein Verband der Spirituosenindustrie wendet sich gegen ein Startup-Unternehmen, das in Deutschland nahezu alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vertreibt. Der Spirituosenverband macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 (SpirituosenVO) geltend. Die Produkte der streitgegenständlichen Linie werden durch den Einsatz einer Basisessenz hergestellt. Diese wird im weiteren Verlauf mit Wasser, Aromen und einigen Zusatzstoffen versetzt. Das Endprodukt hat einen Alkoholgehalt von 0,3 % vol. Das Unternehmen bewarb die streitgegenständlichen Produkte mit den Werbeaussagen „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ bzw. mit „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ und „auf Basis von …“. Dabei enthielt das Produkt mit der Bezeichnung „This is not Whiskey“ noch den Zusatz „American Malt“.

In erster Instanz hatte der Spirituosenverband nur zum Teil Erfolg. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage mit Urteil vom 24.07.2025, Az. 416 HKO 51/24, hinsichtlich des Klageantrags, der die geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ betraf, stattgegeben. Hinsichtlich des weiteren Klageantrags, der die zusätzliche Bezeichnung „American Malt“ betraf, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Beide Parteien wendeten sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.

Die Entscheidung des HansOLG
Der 3. Zivilsenat des HansOLG gab dem Spirituosenverband insgesamt Recht. Seine Berufung hatte Erfolg. Das Startup-Unternehmen wurde in zweiter Instanz nunmehr auch zur Unterlassung der Bezeichnung „American Malt“ verurteilt. Bei der Bezeichnung „American Malt“ handele es sich nach Auffassung des 3. Zivilsenats um eine nach der SpirituosenVO unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey.

Die Berufung des Startup-Unternehmens hatte dagegen keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat bestätigte insofern das landgerichtliche Urteil. Dieses hatte die Verwendung der geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ erstinstanzlich bereits verboten. Die Verwendung der Bezeichnung „Rum, Gin und Whiskey“ sei auch nach Auffassung des 3. Zivilsenats bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines nahezu alkoholfreien Getränks nach der SpirituosenVO verboten. Der Senat hat sich insofern der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 angeschlossen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllten aufgrund ihres Alkoholgehalts von lediglich 0.3 % vol nicht die Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorien. Dementsprechend seien auch die verwendeten Zusätze „This is not…“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach…“, „auf Basis von…“ verboten.

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wenn die Abmahnung keine ausreichenden Angaben zur Aktivlegitimation enthält

OLG Hamm
Urteil vom 03.04.2025
4 U 29/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn die Abmahnung keine ausreichenden Angaben zur Aktivlegitimation enthält.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG nicht zu. Die Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Sie enthält entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine ausreichenden Angaben zur Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Klägerin.

a) Seit der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG mit Wirkung ab dem 01.12.2021 durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ können Mitbewerber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des vorgenannten Gesetzes soll hiermit der Anspruchsgeltendmachung durch Unternehmer entgegengewirkt werden, deren geschäftliche Tätigkeit ihrem Umfang nach die Zubilligung der Anspruchsberechtigung nicht rechtfertigt, etwa weil die Unternehmer nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbieten, kurz nach Anmeldung des Gewerbes bereits eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen haben oder sich im Insolvenzverfahren befinden; daher muss ein Mitbewerber, der Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend macht, nachweisen, dass er tatsächlich in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt wie derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat (vgl. BT-Drucksache 19/12084, S. 26). Bereits hieraus folgt, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit und Frequenz der Geschäftstätigkeit nicht auf den Gesamtumfang der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen ist, sondern auf den Vertrieb und die Nachfrage gerade derjenigen Waren oder Dienstleistungen, die das Wettbewerbsverhältnis zum Anspruchsgegner begründen sollen. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach durch das Erfordernis der qualifizierten Mitbewerberstellung Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden soll, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und die sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21 – [Zweitmarkt für Lebensversicherungen II], juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass die ernsthaft und nachhaltig betriebene Geschäftstätigkeit nicht nur allgemein, sondern konkret im Bereich der vom Abgemahnten vertriebenen oder nachgefragten Waren oder Dienstleistungen bestehen muss. Andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil dann für einen Abmahner, der hinsichtlich der von ihm nachhaltig vertriebenen oder nachgefragten Waren oder Dienstleistungen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzer steht, die Möglichkeit bestünde, durch das gelegentliche oder gar einmalige Vertreiben einer die Mitbewerbereigenschaft begründenden Ware oder Dienstleistung die Aktivlegitimation gegenüber dem Verletzer zu generieren, was ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass in dem in dem dortigen Verfahren nach der Zurückverweisung wiedereröffneten Berufungsverfahren anlässlich der Prüfung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (nur) diejenigen Geschäftstätigkeiten der dortigen Klägerin in den Blick zu nehmen seien, die sich als gleichartig zu den von der dortigen Beklagten angebotenen Dienstleistungen darstellten (BGH, a.a.O., Rdnr. 26).

Weil das Gesetz von „Vertrieb“ und „Nachfrage“ spricht, reicht darüber hinaus das bloße Anbieten von Waren oder Dienstleistungen nicht aus (BT-Drucksache 19/12084, S. 26; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. [2025], § 8 Rdnr. 3.29c m.w.N.).

b) Aus der Verschärfung der materiellen Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgt auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Die Abmahnung muss Angaben zu diesen verschärften Anforderungen enthalten; in der Regel kommen hierzu Angaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen in Betracht (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 13 Rdnr. 14).

c) Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nicht gerecht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, in welcher Größenordnung die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“ vertrieb. Die Abmahnung enthielt zwar die Angabe eines (früheren) Jahresüberschusses. Der Abmahnung lässt sich indes nicht entnehmen, wie sich der genannte Betrag auf die einzelnen Produktsegmente des durchaus breit gefächerten Warensortiments der Klägerin verteilte. Die Angabe der Internetadresse der Klägerin in der Abmahnung ist ohne Bedeutung: Die gesetzlich erforderlichen Angaben müssen in der Abmahnung selbst enthalten sein, der bloße Hinweis auf Recherchemöglichkeiten reicht nicht aus. Im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung ist auch der Vortrag der Klägerin, sie, die Klägerin, müsse der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt gewesen sein, weil die Beklagte schon damals auf der Internetplattform „V.“ „hunderte“ Artikel angeboten habe, die zeitgleich auch von ihr, der Klägerin, angeboten worden seien, und man auf der genannten Internetplattform auch „seine Konkurrenz sehe“. Die Beklagte mag auf diese Weise vielleicht einen Überblick über den Umfang des Angebotes der Klägerin gehabt haben. Dies reicht allerdings, wie oben dargestellt, nicht aus. Dass die Beklagte auch Kenntnisse über den tatsächlichen Vertriebserfolg der Klägerin hatte oder zumindest hätte haben müssen, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Erst recht lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, woher die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Zuganges der Abmahnung hätte wissen müssen, dass die Klägerin die größte Händlerin für Waren aus dem Produktsegment „E-Zigaretten“ auf der Internetplattform „V.“ ist.


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BGH: Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei wettbewerbswidriger Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG nur wenn eine Vielzahl von Mitbewerbern und mindestens ein Mitglied betroffen ist

BGH
Urteil vom 23.01.2024
I ZR 147/22
UWG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2

Der BGH hat entschieden, dass die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei wettbewerbswidriger Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG nur dann bestehen wenn eine Vielzahl von Mitbewerbern und mindestens ein Mitgliedsunternehmen betroffen ist.

Leitsatz des BGH:
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach

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BGH: Abmahnverein IDO war nach UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Abmahnung befugt und handelte nicht rechtsmissbräuchlich

BGH
Urteil vom 26.01.2023
I ZR 111/22
Mitgliederstruktur
UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Abmahnverein IDO nach UWG aF § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Abmahnung befugt war und nicht rechtsmissbräuchlich handelte.

Leitsatz des BGH:
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [juris
Rn. 21] = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V).

BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

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Volltext BGH liegt vor: Affiliate-Programm-Anbieter haftet nicht für irreführende Werbung von Affiliate-Partner wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig wird

BGH
Urteil vom 26.01.2023
I ZR 27/22
Haftung für Affiliates
UWG § 8 Abs. 2

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Anbieter eines Affiliate-Programms haftet nicht für irreführende Werbung von Affiliate-Partner wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig wird - Amazon" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).

b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: