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BGH: Wegfall der Anspruchsberechtigung als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wenn die unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgeübt wird

BGH
Urteil vom 28.11.2019
I ZR 23/19
Pflichten des Batterieherstellers
UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 1; BattG § 4 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Anspruchsberechtigung als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wegfällt, wenn die unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgeübt wird.

Leitsätze des BGH:

a) Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im
Sinne des § 3a UWG dar.

b) Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187
Rn. 16 - Stirnlampen, mwN).

BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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