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LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäft wettbewerbswidrig

LG Bochum
Urteil vom 15.10.2025
I-13 O 72/25


Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mittteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93).

3. Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.

4. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.05.2011, 4 U 35/11, MMR 2011, 586; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.2). 5. Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30). 6. Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139).



OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält

OLG Dresden
Urteil vom 28.10.2025
14 U 1740/24

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" vorliegt, wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler" oder "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 - Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.

2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, weil sie ihm nicht zuwachse.

a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des Versicherungsmaklers ausmachen und er ohne sie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.

b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.

c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).

Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d.h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.

Aus diesen Vorschriften erschließt sich indessen nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der Werbung als attributives Adjektiv zur Berufsbezeichnung herausgestellte Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des "Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.

d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger Honoraranlageberater" u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem § 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig" darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne. Dagegen spricht schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater i.S.v. § 34h Abs. 1 S. 1 GewO das Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.

3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.

a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Matusche-Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 230; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 59 Rn. 39). Ein Versicherungsmakler finanziert sich über Provisions-/Courtagezahlungen der Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein und begründet eine Fehlvorstellung.

b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater.

Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die (wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem Versicherungsnehmer die seinen Interessen bestmöglich entsprechende Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Ohne abhängig von "einem" Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit erfordert auch, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 VersVermV.

Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom 6.3.2025, Az. 33 O 219/24).

Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV, den Interessenten beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb nicht zum Tragen.

c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter" bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages verschiedene Intensität aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.

Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.

4. Die ausgelöste Fehlvorstellung, die Beklagte sei als "unabhängiger Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten - Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......" verwiesen werde. Dass dies der Fall war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite 17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR 10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht nachgewiesen werden.

Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte fokussierten Empfehlung ist für die Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen weithin großes Gewicht beigemessen wird.

III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt.

Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, hier mit einem Vorteil (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).

Soweit die Beklagte auf ihrer Website angibt, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung für den Fall, dass sie aufgrund einer Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden "einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist.

Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn im Schadensfall schützt.

Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. § 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art. 1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Google-Werbung mit Preisangabe muss Versandkosten vorhalten wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist

LG Bochum
Urteil vom 25.03.2025
18 O 13/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass Google-Werbung mit Preisangabe Versandkosten vorhalten muss, wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Kl. ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8, Rn. 3.9).

Der Kl. ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Kl. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.

Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.

Bei der Frage, ob dem Kl. eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Kl. zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Bekl. als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.

Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.43).

In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.

Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.

Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 – 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (zB Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.40).

Vorliegend gehört dem Kl. eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Bekl.. Aus der Mitgliederliste des Kl. ist zu entnehmen, dass dem Kl. unter anderem der Bundesverband R., nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und –verbände, die V. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die F. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Kl. handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S. d. § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Bekl. hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kl tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kl. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kl. in: Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kl. angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Bekl. ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen.

Die Rechtsprechung hält Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 126/93 –, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Bekl. korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG Urt. v. 22.11.2016 – 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG Berlin Urt. v. 7.8.2018 – 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).

Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Kl. bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

3. Die Werbung der Bekl. durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Die Bekl. hat gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG verstoßen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5 a UWG zu beurteilen und nicht nach § 3 a UWG (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 16). Nach § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Um eine wesentliche Information handelt es sich auch bei den nach § 6 PAngV erforderlichen Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG.

a) Die Anwendbarkeit der PAngV ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV gilt die PAngV für die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Da die Bekl. einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Desinfektionsmittel im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet, hat sie nach §§ 1, 6 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

b) Die Angaben nach der PAngV müssen dabei gem. § 1 Abs. 3 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (S. 2) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (S. 1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, wenn die Liefer- und Versandkosten bei einer Anzeige wie der vorliegenden nicht der Internetseite der Suchmaschine, auf der geworben wird, zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.

Ein Verstoß gegen die PAngV liegt im Allgemeinen zwar nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 3 PAngV, wenn die nach § 6 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss. Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 – Froogle II).

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO) anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.

Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.

Nicht anders verhält es sich vorliegend. Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige bei I..de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt.

Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in C.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434).

Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Bekl. preisgünstiger erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Bekl. statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.


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OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch"

OLG Köln
Urteil vom 05.09.2025
6 W 53/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit "orthopädisch".

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).

Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).

Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.

2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.

a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.

b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.

bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.

cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.

Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.

Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer

„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,

„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,

„Seitenschläfer kennen das Problem:

Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.

Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.

Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.

Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)

stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).

Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.

Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig bei gut lesbarer Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24
PAngV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Satz 2; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1
Jacobs Krönung


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.

b) In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21,
GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 65] - Aminosäurekapseln, jeweils mwN).

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - OLG Nürnberg - LG Amberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

BGH
Urteil vom 09.10.2025
I ZR 183/24


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung nur zulässsig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird

Die Pressemitteilung des BGH:
Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.

Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Amberg - Urteil vom 29. Januar 2024 - 41 HK O 334/23

Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 24. September 2024 - 3 U 460/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch (…)

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (…)

§ 5b Abs. 4 UWG

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV

(3) (...) Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

§ 3 Abs. 1 PAngV

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 11 Abs. 1 PAngV

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.



OLG Nürnberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung" wenn kein medizinisch qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist

OLG Nürnberg
Urteil vom 19.08.2025
3 U 562/25 UWG


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Bezeichnung "Fachzentrum für medizinische Haarentfernung" vorliegt, wenn kein medizinisch qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
4. Die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3, § 5 Abs. 1 UWG liegen mit der im Verfügungsverfahren erforderlichen Gewissheit vor.

a) Die Parteien sind Mitbewerber i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, und zwar auch in räumlicher Hinsicht.

aa) Die Mitbewerbereigenschaft wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Verfügungsklägerin nicht selbst Betriebe zur Haarentfernung betreibt, sondern nur im Wege eines Franchisesystems Lizenzen an Dritte vergibt. Der Umstand, dass die Personen auf unterschiedlichen Handelsstufen oder in einer anderen Branche i.w.S. tätig sind, schließt einen Substitutionswettbewerb (ebenso wie einen Behinderungswettbewerb) nicht aus. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses in einem solchen Fall ist im Regelfall nur, dass die Personen versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (siehe nur BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2914, 1114 Rn. 26 ff. – nickelfrei; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 – DFL-Supercup BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 Rn. 24 – Fluggastrechteportal). Dies ist hier gegeben, da sowohl die Verfügungsklägerin mit ihren Franchisenehmerrinnen als auch die Verfügungsbeklagte Dienstleistungen derselben Art Endverbrauchern anbieten und sich die Entscheidung eines Kunden, die Haarentfernung bei einer Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin oder bei der Verfügungsbeklagten durchführen zu lassen, unmittelbar wirtschaftlich nachteilig für die andere auswirkt.

bb) Der Senat berücksichtigt den von der Verfügungsbeklagten durch Zitat der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth in das Verfahren eingeführten Umstand, dass eine Haarentfernungsbehandlung mindestens acht Besuche in längeren Zeitabständen erfordert.

In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat ferner zugrundezulegen, dass die Verfügungsklägerin seit 2. Juli 2025 einen von einer Franchisenehmerin betriebenen Standort in Nürnberg unterhält und die Entfernung zwischen Amberg und Nürnberg 72,2 km beträgt. Darauf, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung Filialen im Umkreis von Amberg nicht betrieben wurden und auch der auf Nürnberg bezogene Vertrag erst im Februar 2025 unterschrieben wurde, kommt es dabei im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für die materiellrechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, vorliegend also am 5. August 2025. Ob die Mitbewerbereigenschaft bereits im Zeitpunkt der Abmahnung gegeben war, wäre lediglich dafür relevant, ob diese „berechtigt“ war und deshalb Kostenersatz geschuldet ist (vgl. § 13 Abs. 3 UWG); dieser Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

cc) Die Entfernung von gut 70 km und der damit verbundene Fahrtaufwand von etwa 1 Stunde ist nach Einschätzung des Senats nicht so groß, dass derjenige, der eine Haarentfernung wünscht und dabei auf einen „medizinischen“ Charakter Wert legt, davon Abstand nehmen würde, auch wenn eine Haarentfernung ohne diese Eigenschaft in näherem Umkreis möglich wäre. Es ist – wobei der Senat auf seine Erwägungen zur Frage der Irreführung verweist – nach gegenwärtiger Einschätzung zu erwarten, dass entsprechende Personen der besseren Qualität wegen einen Mehraufwand an Zeit und Kosten dieses Umfangs auf sich nehmen, auch wenn dieser mehrfach erforderlich wird.

Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass für Personen, die geographisch zwischen Nürnberg und Amberg wohnen, die denkbare Entfernungsdifferenz geringer ausfällt. Dafür, dass für Personen im nördlichen/östlichen Bereich des Nürnberger Landes oder des südlichen Landkreises Amberg Alternativen zur Verfügung stünden, ist nichts erkennbar, sodass diese ohnehin nur vor der Wahl zwischen beiden stehen. In einem solchen Fall entscheidet sich der Kunde regelmäßig – ein vergleichbares Preisniveau unterstellt – für den Anbieter einer Dienstleistung mit Körperbezug, der die höhere Qualität verspricht.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Sachlage ganz erheblich von der, die Gegenstand der von der Verfügungsbeklagten genannten Entscheidung des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2021 – 2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 7122) war. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Bereitschaft, längere Wege auf sich zu nehmen, bei reinen Freizeitaktivitäten wie dem Besuch einer Glücksspielhalle wesentlich geringer ist.

dd) Auf die Frage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art – Klage eines Franchisegebers mit bundesweiter Ausrichtung – eine Mitbewerbereigenschaft schon deshalb bundesweit gegeben ist, weil dieser bestrebt ist, flächendeckend Franchisenehmer zu finden, kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Der Senat neigt aber dazu, sie zu bejahen, weil es naturgemäß schwerer fällt, Franchisenehmer für einen neuen Standort zu gewinnen, wenn dort bereits andere Personen auf dem Gebiet tätig sind und dazu lauterkeitswidrige Praktiken nutzen.

b) Der Senat kommt auch bei nochmaliger Würdigung der Argumente der Parteien zum Ergebnis, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ dann, wenn das eingesetzte Personal nicht über qualifizierte medizinische Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 u. 3 UWG ist.

aa) Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit der Bezeichnung an potentielle Kundinnen und Kunden, also Verbraucher. Abzustellen ist damit darauf, wie Verbraucher diesen Begriff verstehen oder verstehen können.

Der Senat, dessen Mitglieder Verbraucher sind und regelmäßig von Werbung für Waren oder Dienstleistungen aller Art angesprochen werden, erkennt eine Mehrzahl von Möglichkeiten, wie die Bezeichnung „medizinische Haarentfernung“, allein und in Kombination mit dem Begriff „Fachzentrum“, von Verbrauchern verstanden werden kann (vgl. die Überlegungen zum Bestandteil „med“ bei einer Zahnbürste in BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547) – „med“).

(1) Denkbar ist dabei durchaus die von den Landgerichten Amberg und Bayreuth referierte Bedeutung, die zur Haarentfernung angewandten Verfahren seien wissenschaftlich geprüft, auf ihre Wirksamkeit getestet und die Qualität insoweit gesichert, dass nur vertretbare Nebenwirkungen und Risiken bestehen. Bei diesem Verständnis würde es an einer unwahren Angabe i.S.v. § 5 Abs. 1 Var. 1 UWG fehlen, weil die eingesetzten Laser als Medizinprodukte diesen Anforderungen entsprechen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass die eingesetzten Geräte auch für dermatologische Behandlungen bei entsprechender medizinischer Indikation geeignet sind.

(2) Ebenso naheliegend ist aber ein Verständnis, dass die als „Medizinische Haarentfernung“ beworbene Behandlung einen gewissen medizinischen Charakter besitzt, weil das Personal vor Beginn der Behandlung und während dieser medizinische individuelle körperliche Umstände der Kunden/Patienten berücksichtigt. Der Verkehr erwartet danach eine irgendwie geartete Untersuchung und Beratung durch die eingesetzten Mitarbeiter dahingehend, ob unter Berücksichtigung individueller Umstände wie Hauttyp, Allgemeinzustand usw. eine Haarentfernung überhaupt vorgenommen sollte und – wenn ja – mit welchen der in Betracht kommenden Methoden. Weitergehend wird der Eindruck aufkommen, pathologische Zustände, die im Zusammenhang mit der Behaarung stehen, würden erkannt. Eine solche Deutung liegt nicht zuletzt deshalb nahe, weil nicht lediglich von einer „Haarentfernung mit medizinischen Geräten“ die Rede ist. Das Adjektiv „medizinisch“ bezieht sich erkennbar auf „Haarentfernung“ und damit den Vorgang insgesamt, nicht nur einzelne Aspekte wie die eingesetzten Instrumente.

Verstärkt wird dieser Eindruck – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – durch den Umstand, dass auf dem Türschild unter der Bezeichnung als Fachzentrum für medizinische Haarentfernung angegeben ist „SWT – Laser – Nadelepilation“. Offenbar kommen somit mehrere Verfahrensweisen infrage, sodass der potentielle Kunde eine qualifizierte Auswahl und vorangehende Beratung für erforderlich hält.

(3) Des Weiteren kommt ein Verständnis in Betracht, dass sich die Behandlung aufgrund der eingesetzten Methoden und/oder Personen von einer solchen unterscheidet, die gewöhnlich bei rein kosmetischer Zielrichtung angewandt würde. Auch dies ist aber nicht der Fall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, es durchaus medizinische Indikationen für eine Haarentfernung gibt und bei einer solchen die gebotene Behandlung auch von der Verfügungsbeklagten durchgeführt wird. Maßgeblich ist, dass der angesprochene Verbraucher aufgrund der Bezeichnung die Erwartung hegen kann, die Methoden seien andere (und bessere), wie sie von anderen Anbietern von Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken angewandt werden.

(4) Dafür, dass der angesprochene Verbraucher ein solches Verständnis hat, wie es unter (2) und (3) dargestellt wurde, spricht insbesondere auch, dass für den durchaus ähnlichen Bereich der Fußpflege nach § 1 S. 2 PodG eine Erlaubnis, Berechtigung oder staatliche Anerkennung erforderlich ist, wenn die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ bzw. „Medizinischer Fußpfleger“ geführt wird. Diese setzen jeweils eine entsprechende Ausbildung voraus. Diese muss u.a. die Befähigung vermitteln, nicht nur allgemeine, sondern auch „spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen“ und dabei „pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen“. Sowohl Fußpflege als auch Haarentfernung bewegen sich, je nach konkreter Situation, im Grenz-/Überschneidungsbereich zwischen kosmetischen und medizinischen Anwendungen, weswegen die Vorstellung, auch für den Bereich der Haarentfernung gebe es, wenn diese „medizinisch“ ist, eine entsprechende Ausbildung und Prüfung, keineswegs fern liegt. Insoweit es unerheblich, dass dies objektiv nicht der Fall ist.

(5) Die Deutung, dass „medizinisch“ nicht nur die medizinische Unbedenklichkeit der eingesetzten Geräte ausdrückt, sondern die besondere Art, Qualität und Qualifikation, liegt bei der vorliegend angegriffenen Bezeichnung zudem deshalb nahe, weil das Adjektiv „medizinisch“ in einem Zuge mit dem Begriff „Fachzentrum“ genutzt wird. Wenn es lediglich um die Benutzung medizinischer Geräte geht, bedarf es nicht der Einrichtung eines Fachzentrums.

Bei Begriffen wie „Zentrum“ oder „Zentrale“ setzt das Publikum regelmäßig eine gewisse Größe und Bedeutung des Anbieters voraus; bei entsprechender Wortverbindung kann der Bestandteil „Zentrum“ auch nur auf eine besondere fachliche Qualifikation des Anbieters hinweisen (vgl. MüKoUWG/Busche, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 631). Letzteres wird bei „Fachzentrums“ der Fall sein; impliziert wird somit eine besondere Fachkunde dort tätiger Personen, was im Zusammenschau mit „medizinischer Haarentfernung“ nur bedeuten kann, dass die Personen gesteigerte medizinische Fachkenntnisse besitzen, die über die hinausgehen, die bei Personen anzutreffen sind, die gewöhnlich oder ausdrücklich zu kosmetischen Zwecken Haarentfernungen vornehmen.

(6) Unerheblich ist insoweit, dass es objektiv zur Bedienung der bei der Verfügungsbeklagten eingesetzten Lasergeräte medizinischer Kenntnisse nicht bedarf, sondern lediglich eine Zertifizierung durchlaufen werden muss. Die verwendete Bezeichnung suggeriert, dass eine medizinische Qualifikation möglich, für den Kunden sinnvoll und bei der Verfügungsbeklagten gegeben ist.

Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dies sei nicht der Fall, weil sie dann letztlich einräumen würde, unzulässigerweise (vgl. BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/ Isele, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 5 Rn. 218) mit einer Selbstverständlichkeit zu werben; wenn nämlich die Zertifizierung der Personen erforderlich ist, aber auch ausreicht, ist diese bei jeder rechtmäßigen Behandlung dieser Art gegeben, sodass auf eine bloß Selbstverständlichkeit in einer Weise hingewiesen wird, die den Anschein erweckt, es liege eine Besonderheit vor.

(7) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte mit dem Begriff „Fachzentrum“ als solchen werben darf. Dies kann vorliegend offen bleiben. Der Senat stellt auf dem Begriff nur insoweit ab, als er das beschriebene Verständnis von „medizinischer Haarentfernung“ verstärkt.

(8) Auch aus den Überlegungen des LG Essen (Urteil vom 6. Dezember 2019, 45 O 27/19, GRUR-RE 2019, 52562) kann die Verfügungsbeklagte nichts Günstiges für sich herleiten. Gegenstand jener Entscheidung war bereits nicht das Wort „medizinisch“ als solches, sondern die Verwendung von Begriffen, die üblicherweise im medizinischen oder ärztlichen Kontext gebraucht werden. Die Irreführung wurde dort auch deshalb ausgeschlossen, weil klar erkennbar gewesen sei, dass die Anbieterin ein (gewöhnlicher) Friseurbetrieb war. Vorliegend wird aber gerade durch die Bezeichnung suggeriert, dass Unternehmen der Verfügungsbeklagten hebe sich von üblichen Betrieben, die die Haarentfernung zu kosmetischen Zwecken betreiben, ab.

bb) Die Bezeichnung als „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ ist damit entweder als „mehrdeutig“ oder als „unklar“ einzuordnen. Beides führt vorliegend zu einer Irreführung:

(1) Der Senat kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, alle oder zumindest ein hinreichend großer Teil der Verbraucher verstünden die Bezeichnung in dem Sinn, wie ihn die Verfügungsbeklagte und das Erstgericht für zutreffend halten und bei dem eine Fehlvorstellung nicht gegeben wäre. Vielmehr hält es der Senat aufgrund der beschriebenen Umstände für überwiegend wahrscheinlich, dass ein so großer Teil der angesprochenen Bevölkerung diese Deutung entweder nicht zugrundelegt oder zumindest nicht zu einer Präferenz zwischen den denkbaren Deutungen kommt, dass die maßgebliche Irreführungsquote überschritten ist.

(2) Im Falle einer Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob er es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht (siehe nur Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.108 f. m.w.N.; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 248). An einer Irreführung würde es daher nur dann fehlen, wenn jede der in Betracht kommenden Bedeutungen mit der Wirklichkeit übereinstimmt; dies ist aber, wie gezeigt, nicht der Fall (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191). Die für eine Irreführung in einem solchen Fall erforderliche Voraussetzung, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs die Angabe in einem Sinn versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 191), ist, wie dargestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

(3) Ordnet man die Bezeichnung als unklar ein, weil der Verkehr mit ihr zwar keine klare Vorstellung verbindet, der beworbenen Dienstleistung aber gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der Werbung den Vorteil des Angebots erblickt, ist ebenfalls Unlauterkeit gegeben. In diesen Fällen verbindet der Verkehr, auch wenn klare Vorstellungen fehlen, immerhin gewisse Erwartungen, die objektiv nicht erfüllt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110; Fezer/Büscher/Obergfell/Peifer/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 5 Rn. 247; BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (547 f.) – „med“). Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von solchen Eigenschaften und Merkmalen kommt es mithin nicht an. Erforderlich hierzu ist nur, dass bei den angesprochenen Kunden Erwartungen aufkommen, die über vage, verschobene Vorstellungen oder Gedankenassoziationen hinausgehen (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 172). Anerkannt ist, dass eine derartige Unklarheit insbesondere im auch hier betroffenen Bereich des Gesundheitswesens aufkommen kann (BGH, Urteil vom 7. März 1969 – I ZR 41/67, GRUR 1969, 546 (548) – „med“; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.110).

Letzteres ist, wie dargestellt, der Fall, weil sich die angesprochenen Verbraucher hinreichend konkrete Vorstellungen bilden, es würden Handlungen und Prüfungen vorgenommen, wie sie auch bei medizinischen Behandlungen durch einen Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten o.Ä. unternommen werden, wenn auch spezifiziert für den Bereich der Haut und Behaarung.

cc) Zu bedenken ist hierbei jeweils, dass Verbraucher bei gesundheitsbezogenen Aussagen besonders schützenswert sind und daher strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit zu stellen sind (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.215; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310). Da Verbraucher naturgemäß auf ihre eigene Gesundheit bedacht sind, sind Aussagen, die eine gesundheitsfördernde Wirkung oder zumindest eine gesundheitliche Unbedenklichkeit suggerieren, von besonderer Bedeutung für ihre geschäftlichen Entscheidungen. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind dementsprechend der Erfahrung nach besonders wirksam; eine irreführende Werbung kann erhebliche Gefahren für die Gesundheit des einzelnen Kunden, aber auch der Allgemeinheit zur Folge haben (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 310 m.w.N.; aus der BGH-Rechtsprechung zuletzt BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z; BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn. 23 – klimaneutral). Im Bereich der Gesundheitswerbung gelten deshalb zu Recht besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 32 – Dr. Z)

Dementsprechend müssen Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken können, die Wahl eines bestimmten Unternehmers sei in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhaft, besonders kritisch daraufhin geprüft werden, welche Missverständnisse und Fehlvorstellungen drohen und ob solche Vorteile tatsächlich gegeben sind. Für den Verbraucher spielt es insoweit nach Einschätzung des Senats eine nicht unerhebliche Rolle, ob lediglich medizinisch geprüfte Geräte von geschulten Personen eingesetzt werden, oder eine medizinische Qualifikation und Kompetenz vorhanden ist, die eine weitergehende Beratung und gesteigerte Qualität mit sich bringt.

dd) Diese Erwägungen führen dazu, dass im vorliegenden Verfügungsverfahren von einer Irreführung auszugehen ist. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass zumindest ein hinreichend großer Teil der Adressaten mit der Bezeichnung eine Vorstellung verbindet, die objektiv nicht gerechtfertigt ist.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor.

Wie mündlich ausgeführt, ist insbesondere unerheblich, ob die Verfügungsbeklagte gegenwärtig noch die angegriffene Bezeichnung benutzt. Die einmal unternommene Verletzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die vorliegend weder durch besondere Umstände widerlegt ist noch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder ein anderes taugliches Mittel ausgeräumt wurde. Auf ein Verschulden kommt es bei quasi diktatorischen Ansprüchen wie dem Unterlassungsanspruch nicht an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Tübingen: Wettbewerbsverstoß durch Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung

LG Tübingen
Urteil vom 16.06.2025
20 O 38/24


Das LG Tübungen hat entschieden, dass die Bewerbung eines Hotels mit 3 Sternen ohne gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Die Vorschrift erfasst auch Hotelklassifizierungen (Stenzel, GRURPrax 2015, 291). Die Verwendung der Klassifizierung als „3-Sterne-Hotel" im Hotellogo sowie im Text der Internetseite der Beklagten war damit gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 2 des Anhangs zu § 3 UWG unzulässig.

Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung" erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. Es handelt sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Denn dem angesprochenen Verkehrskreis wird mit dieser Werbung eine Verbindung des Hotelnamens mit einer tatsächlich vorhandenen Sterneklassifizierung suggeriert. Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Hotelklassifizierung heutzutage kein entscheidendes Kriterium für den Verbraucher mehr darstelle. Es mag zwar sein, dass der angesprochene Verkehrskreis - zu dem auch die Vorsitzende der Kammer zählt - sich auch über andere Bewertungsportale über Hotelangebote informiert, jedoch ist die Sterneklassifizierung nach wie vor ein (mit-)entscheidendes Bewertungskriterium.

Letztlich verhilft es der Beklagten auch nicht zum Erfolg, dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt angepasst hat, denn die durch die Erstbegehung verursachte Wiederholungsgefahr vermag sie nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf § 13 Abs. 3 UWG. Da die Abmahnung berechtigt war, ist die Beklagte nach dieser Norm verpflichtet, dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, den die Kammer gem. § 287 ZPO auf 350,00 Euro zzgl. 7% Mwst schätzt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagten die beiden Abmahnschreiben des Klägers tatsächlich wie sie behauptet nicht zugegangen sind. Die Abmahnung ist eine Willenserklärung, die dem Schuldner zugehen muss. Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt der Kläger hierfür die Beweislast. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06) Bezug genommen wird und ausgeführt wird, dass den Kläger nur eine sekundäre Darlegungslast treffe gilt dies nicht für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des materiellen Kostenerstattungsanspruchs. Denn die vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 93 ZPO, der eben gerade dem Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass er keine Klagveranlassung gegeben hat.

Der Kläger hat unter Vorlage des Absendeprotokolls bewiesen, dass er die Abmahnung vom 4.4.2024 auf den Postweg gebracht hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass ein Brief beim Empfänger ankommt. Dies vermochten die beiden vernommenen Zeugen auch nicht zu widerlegen. Der Zeuge ... meinte, er habe im April über seinen Anwalt Kenntnis von der Abmahnung erhalten. Dies kann aber offenbar schon deshalb nicht sein, weil die Klagschrift nebst Anlagen der Beklagten erst Ende Juni 2025 zugestellt wurden und diese sodann den Prozessbevollmächtigten beauftragte. Soweit in der mündlichen Verhandlung irrtümlich von Seiten der Prozessbevollmächtigten und der Vorsitzenden davon ausgegangen wurde, die Beklagte habe bereits am 3. Juni 2024 ihren Internetauftritt angepasst, war dieser Vorhalt an die Zeugen unzutreffend, denn aus der Anlage MB 5 vom 3. Juni 2024 ergibt sich gerade, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch mit der streitgegenständlichen Sterneangabe geworben hat. Der Zeuge ... erklärte, dass in den Fällen, wenn er den Briefkasten der Beklagten nicht selbst leeren konnte, er den mit ihm befreundeten und in der Nähe des Firmensitzes der Beklagten wohnenden Zeugen .... gebeten habe, den Briefkasten zu leeren. Dies sei auch im April 2024 so gewesen und nur er und der Zeuge .... hätten in dieser Zeit über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Damit steht fest, dass in der fraglichen Zeit, als die beiden Abmahnschreiben die Beklagte erreicht haben, der Zeuge ... den Briefkasten nicht regelmäßig selbst geleert hat. Er kann deshalb nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen, dass das Schreiben des Klägers vom 4. April 2024 der Beklagten nicht zugegangen ist. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... erinnerte sich auch der Zeuge ... daran, dass der Zeuge ... im Frühjahr 2024 nicht vor Ort, sondern im Urlaub gewesen ist und er selbst den Briefkasten der Beklagten geleert habe. Der Zeuge ... konnte aber nicht bestätigen, dass er kein Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen hat, sondern nur ausführen, er sei sich nicht mehr sicher, ob er ein oder beide Schreiben des Klägers aus dem Briefkasten entnommen habe.

Angesichts dieser Angaben vermochte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass das Abmahnschreiben, obwohl abgesandt und nicht an den Absender zurückgekehrt, tatsächlich der Beklagten nicht zugegangen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Verpackung & Deckel sind biobasiert“ sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird

KG Berlin
Urteil vom 21.01.2025
5 U 103/22


Das KG Berlin hat entschieden, dass éine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Verpackung & Deckel sind biobasiert“ vorliegt, sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ wie in Anlage K 3 abgebildet, aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu (Hauptantrag).

aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Kläger stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf ein unlauteres irreführendes Verhalten der Beklagten gemäß §§ 5, 5a UWG.

bb) Ein auf eine unzulässige geschäftliche Handlung im vorgenannten Sinne gestützter Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, die auch im Streitfall Anwendung beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21, Rn. 12, juris - muenchen.de), qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der klagende Verbraucherverband ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (prozessführungs- und) sachbefugt ist, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

cc) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie).

Die Vorschrift des § 5 UWG ist nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung vom 25. Juni 2021 (Anlage K 5) durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 neu gefasst worden. Hieraus hat sich aber keine für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Änderung ergeben. Im Folgenden wird § 5 UWG in der aktuell geltenden Fassung zitiert.

dd) Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält. Zu diesen Umständen rechnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch solche über wesentliche Merkmale der Ware, zu denen auch das Verfahren der Herstellung sowie Vorteile und Beschaffenheit der Ware gehören. Unter Vorteilen einer Ware sind positive Eigenschaften zu verstehen, die sich aus ihrer Gestaltung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 20, juris - Eigenlabor). Zu den positiven Eigenschaften einer Ware zählt auch die Umweltverträglichkeit (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.180), die sich in ihrem Herstellungsprozess oder in der sonstigen Beschaffenheit niederschlagen kann. Wird eine bestimmte Eigenschaft einer Ware mit der Vorsilbe „bio“ ausgelobt, kann hierdurch die Vorstellung der Umweltverträglichkeit der so beworbenen Ware ausgelöst werden (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.187).

(1) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit). Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 18, juris – klimaneutral; Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 22, juris – Eigenlaborgewinn).

Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 67, juris – Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris – Geo-Targeting, m. weit. Nachw.).

(2) Für die Beurteilung der Frage, wie eine als irreführend angegriffene Angabe verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20, Rn. 20, juris – Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II).

Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Warenangebot, das die angegriffene Angabe trägt, an das allgemeine Publikum und damit an einen Verkehrskreis, dem auch die Mitglieder des Senats angehören. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Senats ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die vom Kläger angegriffenen Angaben in ihrer Gesamtschau versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V m. weit. Nachw.).

(3) Das unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den eine geschäftliche Handlung hervorruft, zu bestimmende Verkehrsverständnis ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - hat. Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irreführungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 22, juris – klimaneutral m. weit. Nachw.).

(a) Der Umweltverträglichkeit einer Ware kommt eine besondere Bedeutung für die Kaufentscheidung des allgemeinen Publikums zu.

Grund hierfür ist, dass sich infolge der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Guts zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt hat und infolgedessen der Verkehr vielfach Waren und Leistungen bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, juris – klimaneutral m. weit Nachw.).

Die danach gesteigerte Bereitschaft des Verbrauchers, zu Produkten zu greifen, mit deren Erwerb sich (tatsächlich oder vermeintlich) ein Beitrag zum Umweltschutz leisten lässt, geht mit einem hohen Irreführungspotential und einem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis einher. Dies folgt zum einen daraus, dass nicht selten Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der in der Werbung verwendeten Begriffe - wie etwa "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "umweltschonend" oder "bio" - bestehen und zum anderen daraus, dass ein so beworbenes Produkt regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend beziehungsweise weniger umweltzerstörend als andere Waren ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25f, juris - klimaneutral).

(b) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden sind bei einer Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen, nicht anders als an eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 24, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402). Nichts anderes gilt für aufklärende Hinweise, die der gesteigerten Gefahr der Irreführung und dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise Rechnung tragen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 26, juris – klimaneutral). Ist eine Werbeaussage mehrdeutig, gilt, dass der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10, Rn. 17, juris – Marktführer Sport). Bei einer mehrdeutigen Werbung mit einer Umweltangabe muss dem sich hieraus ergebenden Irreführungspotential und Aufklärungsbedürfnis regelmäßig dadurch begegnet werden, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402).

ee) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kann eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG im Streitfall nicht verneint werden.

(1) Die auf der Oberseite der Verpackung des von der Beklagten angebotenen Produkts „vly UNGESÜSST AUS Erbsenprotein“ abgedruckte Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ wird von den mit dieser Angabe angesprochenen Verkehrskreisen zunächst als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagte für die Produktverpackung nebst Deckel ein umweltverträgliches Material gewählt hat.

Dies folgt nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe „bio“, mit der im allgemeinen Sprachgebrauch ausgedrückt wird, dass etwas aus natürlichen Stoffen hergestellt wird (vgl. die Erläuterungen zur Bedeutung des Adjektivs „bio“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/biologisch), sondern auch aus der übrigen Aufmachung der Verpackung, mit der die Beklagte die Naturbelassenheit ihres Produkts („UNGESÜSST“, „NATÜRLICHE ZUTATEN“), hervorhebt, und nach deren Gestaltung mit dem von der Beklagten angebotenen Produkt unter anderem „Klimakämpfer“ angesprochen werden sollen („15 x weniger CO²e“). Auf die hier in Rede stehende Angabe finden damit die vom Bundesgerichtshof für die Werbung mit umweltbezogenen Angaben aufgestellten Grundsätze Anwendung.

(2) Der nach Vorstehendem von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Verwendung umweltverträglicher Materialien im Herstellungsprozess für die Produktverpackung aufgefasste Angabe „biobasiert“ setzt sich aus dem Adjektiv „bio“ und dem Suffix „-basiert“ zusammen. Eine ganz konkrete Aussage darüber, was eine „biobasierte“ Verpackung ausmacht, wird mit diesem Begriff allerdings nicht transportiert.

(a) Der Angabe „biobasiert“, die bisher keinen Eingang in den Regelwortschatz gefunden hat, kommt im allgemeinen Sprachgebrauch keine allgemeingültige Bedeutung zu.

(b) Im hier in Rede stehenden Kontext, in dem es um die Beschaffenheit einer Produktverpackung geht, deutet sie allerdings unstreitig darauf hin, dass eine mit dem Attribut „biobasiert“ versehene Produktverpackung ihre Grundlage in nachwachsenden Rohstoffen (im Gegensatz zu fossilen Rohstoffen) hat (vgl. dazu die vom Bundesumweltamt veröffentlichte Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“; Anlage K 10, dort Seite 5f); eine eindeutige Aussage zur Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung gewählten Rohstoffe wird mit der Angabe „biobasiert“ aber nicht getroffen.

(c) Anders als das Landgericht meint, kann hinsichtlich der Angabe „biobasiert“, die nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-RL) zu den „allgemeinen Umweltaussagen“ zählt, die sich durch das Fehlen eines klar umrissenen Bedeutungsgehaltes auszeichnen (vgl. dazu Göckler/Rosenow in: GRUR 2024, 331, 332), auch kein „herrschendes Begriffsverständnis“ festgestellt werden.

(aa) Der Begriff „biobasiert“ kann von den angesprochenen Verkehrskreisen nach seinem natürlichen Wortsinn zum einen dahin verstanden werden, dass „Grundstock“ des Herstellungsprozesses von Deckel und Verpackung natürliche (nachwachsende) Rohstoffe sind und den maßgeblich für die Herstellung herangezogenen natürlichen (nachwachsenden) Rohstoffen – als „Grundstock“ des Herstellungsprozesses – auch noch andere Ausgangsstoffe, die nicht nachwachsend sind, hinzugefügt werden können.

(bb) Zum anderen kann er – wie der Kläger geltend macht – auch dahin verstanden werden, dass bei der Herstellung von Deckel und Verpackung allein mit Rohstoffen natürlichen Ursprungs gearbeitet wird. Dies folgt zunächst daraus, dass mit der „Basis“ des Herstellungsprozesses – insoweit im Einklang mit der Lesart der Beklagten – derjenige Ausgangsstoff der Verpackung angesprochen ist, dessen Verwendung das „Fundament“ für ihre Herstellung legt. „Fundament“ der Herstellung einer Verpackung sind aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die hierfür benötigten Rohstoffe. Werden diese – ohne jede Einschränkung – als biobasiert bezeichnet, kann dies ohne weiteres als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass die so beworbene Verpackung allein auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und nicht etwa auf der Basis von nachwachsenden und anderen (fossilen) Rohstoffen hergestellt worden ist.

(cc) Das letztgenannte Verkehrsverständnis wird auch dadurch gestützt, dass der Verkehr im allgemeinen Sprachgebrauch daran gewöhnt ist, dass Angaben, denen zufolge etwas auf einer bestimmten Grundlage „basiert“, durch einen erläuternden Zusatz flankiert werden, dem zu entnehmen ist, ob dies „hauptsächlich“, „weitgehend“, „wesentlich“ oder „ausschließlich“ der Fall sein soll (vgl. die Erläuterungen zu typischen Wortverbindungen mit dem Begriff „basieren“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/basieren). Fehlt es – wie hier – an einem solchen Zusatz bleibt die Angabe „biobasiert“ auch aus Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise ambivalent.

(d) Gegenteiliges kann hier auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Begriff „biobasiert“ nach der vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“ unter der Überschrift „Begriffe richtig verwenden“ auch dann Verwendung finden kann, wenn die für die Herstellung einer (Kunststoff)-Verpackung eingesetzten Rohstoffe nicht zu 100% nachwachsend sind.

(aa) Es kann bereits nicht angenommen werden, dass den mit der hier in Rede stehenden Angabe angesprochenen Verkehrskreisen die Begriffsbestimmungen geläufig sind, die in einer DIN-Norm über biobasierte Produkte (hier DIN EN 16757-2014) niedergelegt sind. Es kann ferner nicht unterstellt werden, dass dem mit der streitbefangenen Angabe angesprochenen Durchschnittsverbraucher diejenigen Erläuterungen des Begriffs „biobasiert“ allgemein geläufig sind, die sich in einer vom Bundesumweltamt herausgegebenen Verbraucherinformation finden.

(bb) Die vom Landgericht als „herrschendes Begriffsverständnis“ bezeichnete Verkehrsauffassung, demzufolge biobasierte Verpackungen in der Regel nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen müssten, wird durch die Ausführungen in der als Anlage K 10 vorgelegten Verbraucherinformation des Bundesumweltamtes auch nicht gestützt.

In der vorgenannten Verbraucherinformation (dort S. 6) zur Begriffsverwendung heißt es zunächst:

Biobasierte Kunststoffe stammen teilweise oder vollständig aus natürlichen Rohstoffen, daher wird die Beschreibung „aus nachwachsenden Rohstoffen“ synonym zu „biobasiert“ verwendet

Danach wird der Begriff „biobasiert“ sowohl für teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen als auch für vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen verwendet und deckt damit grundsätzlich beide in Betracht kommenden Bedeutungen ab.

Auch aus der vom Landgericht ausschnittsweise im Tatbestand seiner Entscheidung zitierten Passage (LGU 11 oben), die vollständig lautet:

„Biobasiert“ bedeutet nicht immer, dass 100% der Rohstoffe nachwachsend sind, es können auch anteilig biobasierte Kunststoffe in einer Mischung mit Erdöl-basierten Kunststoffen eingesetzt werden. Prozentuale Anteile werden womöglich für die Verbraucher*innen nicht immer ersichtlich angegeben.

Folgt lediglich, dass „biobasierte“ Verpackungen „nicht immer“ zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und Verbraucher den bei der Herstellung eingesetzten prozentualen Anteil von nachwachsenden und Erdöl-basierten Kunststoffen auch nicht immer erkennen können.

(cc) Dagegen kann den vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformationen zum einen entnommen werden, dass „biobasierte“ Verpackungen typischerweise aus 100% nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und nur ausnahmsweise („nicht immer“) auch anteilig fossile Rohstoffe verarbeitet werden. Zum anderen ergibt sich aus den vorzitierten Passagen zwanglos, dass der Begriff „biobasiert“ ohne nähere Erläuterungen auch aus Verbrauchersicht mehrdeutig ist und daher ohne weiteres auch dahin verstanden werden kann, dass für die Herstellung einer als „biobasiert“ bezeichneten Verpackung ausschließlich nachwachsende Rohstoffe verwendet worden sind.

(e) Ein Verkehrsverständnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verbraucher als selbstverständlich voraussetzt, dass eine als „biobasiert“ gekennzeichnete Verpackung jedenfalls in Teilen auch aus nicht nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sein kann, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Verkehr bei der Zusammensetzung von Lebensmitteln daran gewöhnt sein mag, dass die Rezeptur eines bspw. auf Wasser- oder Milchbasis hergestellten Getränks noch eine Reihe anderer Bestandteile enthält. Denn diese Verkehrserwartung hat ihre Grundlage darin, dass die meisten Lebensmittel aus mehreren Zutaten hergestellt werden.

Bei einer Verpackung, wie sie hier in Rede steht, setzt der angesprochene Verkehr dagegen nicht als selbstverständlich voraus, dass für ihre Herstellung mehrere Rohstoffe miteinander kombiniert werden. Wird daher die Verwendung nachwachsender Rohstoffe – wie hier – als Besonderheit herausgestellt, muss daher nicht schon prima facie mit der Beimengung von fossilen Rohstoffen gerechnet werden.

(3) Mit Rücksicht auf Vorstehendes ist ferner davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nicht von einer auf der Verpackung selbst abgedruckten Erläuterung flankierte Angabe „biobasiert“ ohne weiteres dahin auffassen wird, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden ist.

(a) Gegenteiliges folgt – anders als die Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich herausgestellt hat – auch nicht daraus, dass die hier zu betrachtende Verpackung ausweislich der vom Kläger zum Gegenstand des Hauptantrages gemachten Abbildungen der Produktverpackung auch die Marke/das Logo des Herstellers „Tetrapak“ und ein „FSC Mix“-Label zeigt. Vielmehr wird bei dem angesprochenen Verkehr selbst dann, wenn er grundsätzlich voraussetzen sollte, dass eine – wie hier – mit dem „FSC Mix“-Label gekennzeichnete Getränke-Verpackung regelmäßig unter anderem auch aus Kunststoffen besteht, die nicht aus nachwachsenden, sondern aus fossilen Rohstoffen hergestellt worden sind, mit der auf der Oberseite der Verpackung werblich herausgestellten Angabe „Verpackung & Deckel biobasiert“ die Erwartung geweckt, dass es sich bei dieser Verpackung möglicherweise anders verhält.

(b) Der angesprochene Verkehr zieht auch aus der – hier schon nicht ersichtlichen – Kennzeichnung eines Produktes mit Label „DER GRÜNE PUNKT“ keinen Rückschluss darauf, dass eine als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung wenigstens anteilig aus einem aus fossilen Rohstoffen gewonnenen Kunststoff besteht. Vielmehr ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass dieses Logo (nur) für die Recycelbarkeit der betreffenden Verpackung steht, die bei allen Verbundverpackungen – gleich ob aus nachwachsenden oder fossilen Rohstoffen hergestellt – gegeben sein kann.

Um die Frage danach, ob die Bezeichnung einer Verpackung als „biobasiert“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs außerdem die Vorstellung wecken kann, dass sie biologisch abbaubar ist und eine derartige Annahme durch den Aufdruck des Labels „DER GRÜNE PUNKT“ ausgeräumt werden könnte, geht es bei dem vorstehend diskutierten Irreführungsvorwurf des Klägers nicht.

(4) Das nach den vorstehenden Ausführungen bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ hervorgerufene Verkehrsverständnis, das die Beklagte nach den bereits dargestellten Grundsätzen nicht anders als andere mögliche Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss, wird auch nicht durch einen der streitbefangenen Angabe beigefügten „Sternchen“-Hinweis ausgeräumt.

(a) Zwar wird die angegriffene Angabe „Verpackung & Deckel biobasiert“ ausweislich der in der als Anlage K 4 abgebildeten konkreten Verletzungsform von einem „Sternchen“ flankiert, das auf einer Seite der Verpackung mit einem Hinweis auf die unter „vlyfoods.com/impact“ abrufbare Webseite der Beklagten aufgelöst wird.

(b) Mit der über diese Webseite abrufbaren Erläuterung ist dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise aber nicht Genüge getan.

(aa) Es kann offen bleiben, ob dem durch die nach Vorstehendem mehrdeutige Angabe ausgelösten gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise in der Sache selbst durch die dort abrufbaren Hinweise, denen zufolge die Produktverpackung der Beklagten „bereits zu 82% aus nachwachsenden Rohstoffen“ besteht und „z.B. der Deckel aus Zuckerrohr hergestellt“ ist, hinreichend Rechnung getragen wird.

(bb) Denn diese Erläuterungen, die der angesprochene Verkehr erst nach Aufruf der Webseite der Beklagten zur Kenntnis nehmen kann, kommen jedenfalls zu spät.

Ist eine Werbung mit einer umweltbezogenen Angabe – wie hier – mehrdeutig, sind die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellenden strengen Anforderungen regelmäßig nur erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung in dem in Rede stehenden Kontext maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris - klimaneutral). So liegt es auch hier.

Das mit der angegriffenen Angabe angesprochene allgemeine Publikum, das sich nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass es ausweislich der auf der Verpackungsseite abgedruckten Angaben „von Natur aus kein Zucker, Soja, Nuss, Laktose, Gluten, Kuh“ auch solche Verbraucher ansprechen soll, die etwa aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten besonders auf ihre Ernährung achten müssen, aus potentiellen Käufern aller Altersgruppen zusammensetzt, darf insbesondere nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich noch vor dem Kauf durch Aufrufen der Webseite der Beklagten über die Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung verwendeten Rohstoffe zu informieren. Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass allenfalls ein zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch vor der von ihm zu treffenden geschäftlichen Entscheidung die auf der Webseite der Beklagten vorgehaltenen Informationen zur Kenntnis nimmt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher das hier in Rede stehende Produkt und die auf der Oberseite der Verpackung abgedruckte Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ in einem Ladengeschäft begegnen.

(5) Die vom Kläger angegriffene Angabe ist ferner zur Täuschung der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise geeignet.

Sie umfasst aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit die Aussage, dass die als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung nebst Deckel zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt ist. Diese Aussage entspricht nicht den wahren Verhältnissen, da für ihre Herstellung – unstreitig – auch auf andere Rohstoffe zurückgegriffen worden ist.

ff) Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist schließlich dazu geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

(1) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf).

Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben kann die wettbewerbsrechtliche Relevanz der durch die Angabe „Verpackung & Deckel sind biobasiert“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht verneint werden. Bei der mit der vorgenannten Angabe ausgelobten Umweltverträglichkeit der Verpackung handelt es sich nicht um eine Eigenschaft, die für die angesprochenen Verkehrskreise von nur marginaler Bedeutung ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Umweltverträglichkeit eines Produkts und seiner Verpackung für die Kaufentscheidung der Verbraucher allgemein von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, 43, juris – klimaneutral).

Auf einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG kommt es hierneben nicht mehr an (vgl. Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3 Rn. 82; Feddersen/Köhler in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.5).

gg) Auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris – WarnWetter-App, m. weit. Nachw.). Sie ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

hh) Da das nach Vorstehendem mit Recht als irreführend beanstandete Verhalten der Beklagten seinen Ausdruck bereits in der in Anlage K 3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform findet, ist der Klage im Ausgangspunkt bereits mit dem Hauptantrag Erfolg beschieden. Die nicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der angegriffenen Angabe gegebenen Erläuterungen zur Bedeutung des Begriffs „biobasiert“, wie sie in der Anlage K 4 abgebildet sind, sind für die Verwirklichung des Irreführungstatbestandes unerheblich.

ii) Da die Klage bereits aufgrund des vorstehend erörterten Irreführungsaspektes – von der zeitlichen Einschränkung aufgrund der gewährten Aufbrauchfrist abgesehen – mit dem Hauptantrag begründet ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch auf weitere Irreführungsaspekte stützen kann.

(1) Wendet sich der Kläger gegen einen in einer konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommenden einheitlichen Lebenssachverhalt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Antrag schon dann in vollem Umfang begründet ist, wenn die konkrete Verletzungsform auch nur eine – vom Kläger ausdrücklich beanstandete – unlautere Verhaltensweise enthält (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38-87, Rn. 22 – Influencer I; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 24, juris – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98, Rnrn. 21 und 29, juris – TCM-Zentrum; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2009 – 6 U 242/08, Rn. 7, juris; vgl. ferner Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG vor § 12 Rn. 225). So liegt es auch hier.

(2) Mit Rücksicht auf Vorstehendes kann offenbleiben, ob der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verkehr dem Begriff „biobasiert“ im hier in Rede stehenden Kontext (auch) entnimmt, dass eine so hergestellte Verpackung nicht in die „gelbe Tonne“ sondern in den „Biomüll“ entsorgt werden könne. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass auch eine zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackung bereits ausweislich der vom Kläger als Anlage K10 vorgelegten vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation nicht zugleich biologisch abbaubar sein muss (a.a.O. S. 6) und dass Verpackungen aus künstlich hergestellten Werkstoffen in aller Regel unabhängig von dem verwendeten Rohstoff (nachwachsend oder fossil) nicht dazu bestimmt sind, wie ein „Bioabfall“ entsorgt zu werden (a.a.O., S. 5).

Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob den angesprochenen Verkehrskreisen mit der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Verpackung außerdem wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG zu den für die Herstellung der Verpackung verwendeten Ausgangsstoffen vorenthalten werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit Bezeichnung "Apfelleder" für Produkte die nicht aus echtem Leder bestehen

OLG Köln
Urteil vom 04.07.2025
6 U 51/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Produkte, die nicht aus echtem Leder bestehen, mit der Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Keine Werbung mit "Apfelleder" für Produkte ohne Leder

Mit einem am 04.07.2025 verkündeten Urteil hat der unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass ein Hundehalsband, das nicht aus Leder besteht, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden darf.

Die Antragstellerin ist ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet Hundezubehörartikel, darunter als "Apfelleder" bezeichnete Halsbänder. Das verwendete Material wird künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten der Fruchtsaftindustrie hergestellt. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verlangt, die Bewerbung dieser Produkte mit der Bezeichnung "Apfelleder" zu unterlassen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung abgeändert und der Antragsgegnerin die beanstandete Werbung verboten. In der Bezeichnung "Apfelleder" liegt eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Der Verkehr versteht unter Leder ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt. Der vorangestellte Zusatz "Apfel-" beschreibt nicht eindeutig, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handelt. Unter der Bezeichnung "Olivenleder" oder "Rhabarberleder" werden pflanzlich gegerbte Leder angeboten. Jedenfalls ein namhafter Schuhhersteller bot Produkte aus Leder an, das mittels eines aus Apfelschalen und -trester gewonnenen Gerbstoffes hergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte in der Produktbeschreibung auf einer nachgelagerten Seite als "vegan" bezeichnet.

Gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Die Entscheidung wird in demnächst in die kostenlose Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen NRWE (siehe Link) eingestellt.

Aktenzeichen:

LG Köln, Urteil vom 19.02.2025 - 84 O 88/24
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 - 6 U 51/25



BGH legt EuGH Fragen zur Haftung des Händlers für Werbeaussagen des Herstellers kosmetischer Mittel vor

BGH
Beschluss vom 18.06.2025
I ZR 78/24
Förderung der Zellerneuerung
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Haftung des Händlers für Werbeaussagen des Herstellers kosmetischer Mittel zur Voarbentscheidung vorgelegt.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 59) und zu Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat ein Händler, der nicht verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung Grund zu der Annahme, dass die Werbung eines Herstellers
nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, wenn er die ihm vom Hersteller überlassene Werbung zu eigenen geschäftlichen Zwecken verwendet, ohne zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind? Oder hat der Händler nur unter bestimmten - wenn ja, unter welchen - Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Grund zu der Annahme, dass die von ihm verwendete Werbung des Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, und zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind?

2. Schließen die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG aus, dass die Werbung eines Händlers mit einer vom Hersteller übernommenen irreführenden Aussage zu den Funktionen eines kosmetischen Mittels als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 4 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG anzusehen ist?

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZR 78/24 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Irreführung durch Bezeichnung "Dubai-Schokolade" wenn diese nicht aus Dubai stammt

OLG Köln
Urteile vom 27.06.2025
6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Irreführung durch Verwendung der Bezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegt, wenn diese nicht aus Dubai stammt.

Die Presseemitteilung des Gerichts:
Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Das Landgericht Köln - Wettbewerbskammer - hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach
§ 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."

Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Urteile liegen bisher nicht im Volltext vor.



EuG: Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden

EuG
Urteil vom 25.06.2025
T-239/23
Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO / EUIPO Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE)


Das EuG hat entschieden, dass die Wortfolge "Nero CHAMPAGNE" nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Champagne" eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nero CHAMPAGNE kann nicht als Unionsmarke für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Champagne“ eingetragen werden

Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Diese Anmeldung erfasst bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Champagne‘“.

Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité erhoben gegen die Eintragung u. a. mit der Begründung Widerspruch, dass die g. U. „Champagne“ seit 1973 eingetragen sei. Die Marke NERO CHAMPAGNE könne von dem Ansehen der Waren mit dieser g. U., deren Schutz im Wesentlichen den Verbrauchern gewährleisten solle, dass sie bestimmte besondere Eigenschaften aufwiesen und somit eine Qualitätsgarantie aufgrund ihrer geografischen Herkunft böten, in missbräuchlicher Weise profitieren.

Nachdem der Widerspruch vom EUIPO teilweise zurückgewiesen worden war, riefen die Branchenverbände das Gericht der Europäischen Union an. In seinem Urteil hebt es die Entscheidung des EUIPO auf und gibt dem Widerspruch statt, und zwar auch in Bezug auf „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der [g. U.] ‚Champagne‘“. Die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE wird somit zurückgewiesen.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht es nicht verbietet, dass eine Marke eine g. U. enthalten kann. Ihre Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die g. U. nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer g. U. ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.

Nach Auffassung des Gerichts besteht die Vermutung, dass eine Marke, die eine g. U. enthält und nur für Waren eingetragen ist, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen, deren Ansehen nicht in unlauterer Weise ausnutzt. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Marke geeignet ist, das Ansehen einer g. U. in unlauterer Weise auszunutzen, selbst wenn sie nur Waren kennzeichnet, die der Spezifikation dieser g. U. entsprechen. So muss das EUIPO gegebenenfalls ihm hierzu zur Kenntnis gebrachte Beweise prüfen, um festzustellen, ob sie diese Vermutung widerlegen können.

Daher stellt das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer trotz einer entsprechenden ständigen Praxis des EUIPO einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Vermutung durch keinen Beweis in Frage gestellt werden könne. Zum anderen hat die Beschwerdekammer des EUIPO gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hat nämlich nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die von den Branchenverbänden vorgelegten Beweise nicht geeignet waren, die Vermutung zu widerlegen.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass der Begriff „Nero“ vom Verbraucher als Hinweis entweder auf die Rebsorte des Champagners oder auf seine Farbe wahrgenommen werden könnte, so dass die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Information vermitteln könnte. Dieser Begriff ist nämlich in den Bezeichnungen mehrerer bekannter italienischer Rebsorten enthalten. Außerdem wird der Begriff „Nero“ von den italienischsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „schwarz“ verstanden. Der Verkehr könnte daher denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt, obwohl ein Champagner gemäß der Spezifikation der g. U. nur weiß oder rosé sein kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit

OLG München
Urteil vom 22.05.2025
29 U 867/23


Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.

LG Amberg: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung"

LG Amberg
Urteil vom 31.03.2025
41 HK O 737/24


Das LG Amberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung eines Rasendüngers mit "moosverdrängender Wirkung" vorliegt, sofern dieser nicht unmittelbar gegen Moosbildung wirkt, sondern lediglich durch die enthaltenen Nähstoffe das Rasenwachstum fördert. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.