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OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält

OLG Dresden
Urteil vom 28.10.2025
14 U 1740/24

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" vorliegt, wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als "unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler" oder "unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig" zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 - Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.

2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des "unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, weil sie ihm nicht zuwachse.

a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des Versicherungsmaklers ausmachen und er ohne sie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.

b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.

c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).

Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d.h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.

Aus diesen Vorschriften erschließt sich indessen nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der Werbung als attributives Adjektiv zur Berufsbezeichnung herausgestellte Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des "Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.

d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger Honoraranlageberater" u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem § 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig" darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne. Dagegen spricht schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater i.S.v. § 34h Abs. 1 S. 1 GewO das Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.

3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.

a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Matusche-Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 230; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 59 Rn. 39). Ein Versicherungsmakler finanziert sich über Provisions-/Courtagezahlungen der Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein und begründet eine Fehlvorstellung.

b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater.

Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die (wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem Versicherungsnehmer die seinen Interessen bestmöglich entsprechende Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Ohne abhängig von "einem" Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit erfordert auch, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 VersVermV.

Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom 6.3.2025, Az. 33 O 219/24).

Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV, den Interessenten beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb nicht zum Tragen.

c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter" bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages verschiedene Intensität aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.

Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.

4. Die ausgelöste Fehlvorstellung, die Beklagte sei als "unabhängiger Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten - Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......" verwiesen werde. Dass dies der Fall war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite 17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR 10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht nachgewiesen werden.

Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte fokussierten Empfehlung ist für die Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen weithin großes Gewicht beigemessen wird.

III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt.

Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, hier mit einem Vorteil (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).

Soweit die Beklagte auf ihrer Website angibt, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung für den Fall, dass sie aufgrund einer Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden "einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist.

Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn im Schadensfall schützt.

Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. § 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art. 1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Eindeutiger Bestellbutton nach Vorgaben der Buttonlösung ist auch bei bedingter Zahlungspflicht erforderlich - hier: Vergütungspflicht gegenüber Legal-Tech-Anbieter nur im Erfolgsfall

EuGH
Urteil vom 30.05.2024
C-400/22
Conny


Der EuGH hat entschieden, dass ein eindeutiger Bestellbutton nach Vorgaben der Buttonlösung auch bei einer bedingten Zahlungspflicht erforderlich ist. Vorliegend ging es um die Vergütungspflicht gegenüber einem Legal-Tech-Anbieter für den Fall der erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche.

Tenor der Entscheidung.
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass

im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.

In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 verlange. In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt2 , sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den Gerichtshof hierzu.

Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen.

Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bremen: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt obwohl er Provisionen erhält

LG Bremen
Urteil vom 11.07.2023
9 O 1081/22


Das LG Bremen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Finanzberater mit "Unabhängigkeit" wirbt, obwohl er Provisionen von Anbietern der Anlagen und Versicherungen erhält und die Vergütung nicht ausschließlich aus dem Honorar seiner Kunden besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbungen gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verlangen.

aa. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.

bb. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile der Waren oder Dienstleistungen unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Es handelt sich zunächst um unwahre Angaben. Die Angaben sind bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG „Unabhängigkeit“ nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann. Der Finanzanlagenberater kann dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH GRUR 2020, 1226 Rn. 14 - LTE-Geschwindigkeit; st. Rspr). Hierzu zählen in erster Linie Anleger, zu denen der erkennende Richter gehört. Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2000, 619, 621).

Vor diesem Hintergrund bedeutet „Unabhängigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, nicht nur, dass die Beklagte nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen steht. Der Auffassung des Landgerichts Hamburg (GRUR-RS 2020, 25713 Rn. 15) ist selbstverständlich zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Erwartung des Verbrauchers enttäuscht wird, der natürlich im Falle einer Werbung der „Unabhängigkeit“ davon ausgeht, dass die Beklagte in seinem Interesse rechtlich unabhängig tätig wird. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr von Anlegern darüber hinaus auch die Erwartung hat, dass die Beklagte im Falle der Werbung mit einer „produktunabhängigen Beratung“ bzw. „unabhängigen Beratung“ tatsächlich nicht in einem Provisionsinteresse tätig wird, sondern vollständig unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen, die seitens der Anbieter von Anlagen in unterschiedlichen Höhen an die Beklagte im Erfolgsfalle geleistet werden, für den Verbraucher Anlagen vermittelt. Eine irgendwie geartete Abhängigkeit der Beklagten von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur eine über eine Provision oder sonstige Zuwendung vermittelte, steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer „Unabhängigkeit“ entgegen. Genau diese Unabhängigkeit ist Gegenstand der Regelung des § 34h GewO, wobei es nicht ausreicht, dass dem Verbraucher, nachdem er sich mit dem Angebot der Beklagten aufgrund der unlauteren Werbung näher befasst, erfahren könnte, dass die Beklagte verschiedene Vergütungsmodelle anwendet. Diese Erläuterungen sind ersichtlich zu spät. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht nach Ansicht der Kammer der zu übertragende Gedanke aus der Regelung des § 94 Abs. 1 WpHG, der eine Verwendung der Bezeichnung „Unabhängigkeit“ nur zulässt, wenn der Werbende im Register Unabhängiger Anlageberater eingetragen ist.

Die streitgegenständlichen Aussagen sind, wie der Kläger bereits zutreffend dargelegt hat, auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, nämlich, dass sie in geschäftlichen Kontakt zu der Beklagten in dem Glauben treten, die Gewähr einer unabhängigen Finanzberatung zu erhalten, obschon diese kraft der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten nicht gewährleistet ist. Verbraucher, denen es gerade auf eine vollends unabhängige Beratung
ankommt, würden ohne die täuschungsbedingen Angaben der Beklagten ihre Entscheidung sicherlich anders treffen.


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Volltext BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

BGH
Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17
Bonusaktion für Taxi App
UWG §§ 3a, 4 Nr. 4; PBefG §§ 6, 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer über die Entscheidung berichtet.


a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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EuGH: Auch bei Kündigung in Probezeit stehen Handelsvertretern Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu

EuGH
Urteil vom 19.04.2018
C-645/16
Conseils et mise en relations (CMR) SARL ./. Demeures terre et tradition SARL


Der EuGH hat entschieden, dass Handelsvertretern auch bei Kündigung in Probezeit die gesetzlichen Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu.

Tenor der Entscheidung:

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.


Die Pressemitteilung des EuGH:

"Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird

Im Jahr 2011 schloss die Gesellschaft DTT mit der Gesellschaft CMR einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von 25 Einfamilienhäusern pro Jahr durch CMR für Rechnung von DTT. Der Vertrag sah eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb deren jede Partei das Recht hatte, ihn mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Etwa sechs Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte DTT ihn, weil CMR innerhalb von fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf getätigt und damit das vertraglich vereinbarte Ziel nicht eingehalten hatte.

CMR verlangt von DTT die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbundenen Schadens. Nach einer Unionsrichtlinie hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen Ausgleich oder auf Schadensersatz. Der Handelsvertreter (im vorliegenden Fall CMR) hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer (im vorliegenden Fall DTT) entstandenen Schadens, wenn er dadurch 1. Provisionsansprüche verliert, die ihm bei normaler Fortsetzung des Vertrags zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil verschaffen würde, und/oder 2. Kosten und Aufwendungen nicht amortisieren kann, die er in Ausführung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn 1. er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und 2. die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen CMR und DTT befasste Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Artikel der Richtlinie, der den Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch vorsieht, auch dann anwendbar ist, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird, wobei diese in der Richtlinie nicht
erwähnt wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in der Richtlinie nicht geregelte Vereinbarung einer Probezeit unter die Vertragsfreiheit fällt und nach der Richtlinie nicht per se verboten ist.

Sodann führt der Gerichtshof auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts der Richtlinie aus, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein soll, sondern den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen soll. Daher darf dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist. Folglich besteht der Anspruch auf Ausgleich und auf Ersatz des erlittenen Schadens auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter während der Probezeit eintritt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass dieses Ergebnis durch das Ziel der Richtlinie bestätigt wird, das u. a. im Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer besteht, und dass in Anbetracht dessen jede Auslegung der Richtlinie, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ausgeschlossen ist. Würde man die Gewährung einer Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder der ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit im Handelsvertretervertrag abhängig machen, würde er benachteiligt, weil ihm jegliche Entschädigung nur deshalb versagt würde, weil sein Vertrag mit dem Unternehmer eine Probezeit enthält.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."


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BGH: Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

BGH
Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17


Der BGH hat entschieden, dass die Bonusaktionen der Smartphone-App My Taxi nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes-gerichtshofs hat am 29. März 2018 über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi" entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi".

Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten.

Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Die Bonusaktionen der Beklagten verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken.

Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Januar 2016 – 3-06 O 72/15

OLG Frankfurt – Urteil vom 2. Februar 2017 - 6 U 29/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 39 PBefG

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. …

(2) …

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungs-entgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. …

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.



(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.



LG Berlin: Vergleichsportal für Augenlaser-Behandlungen muss auf Provisionsvereinbarungen mit gelisteten Ärzten hinweisen

LG Berlin
Urteil vom 09.11.2017
52 O 15/17


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vergleichsportal für Augenlaser-Behandlungen darauf hinweisen muss, dass mit den gelisteten Ärzten Provisionsvereinbarungen bestehen.




Volltext BGH liegt vor - Preisvergleichsportal muss über Provisionsvereinbarungen mit gelisteten Anbietern informieren

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 55/16
Preisportal
UWG §§ 3, 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Preisvergleichsportal im Internet muss über Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren über die Entscheidung berichtet.

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Be-
stattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich
nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs-
portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision ver-
pflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie

Das Bundeskartellamt untersucht Online-Vergleichsportale in den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt startet Untersuchung von Vergleichsportalen

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ im Internet eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Millionen von Verbrauchern informieren sich alltäglich mit Hilfe von Vergleichsportalen im Internet. Buchungen über hohe Beträge und weitreichende Vertragsabschlüsse werden von den Angaben der Portale beeinflusst. Wir müssen sicherstellen, dass die Verbraucher sich dabei auf die Zuverlässigkeit, die Objektivität und die Transparenz der Portale verlassen können.“

Die Untersuchung des Bundeskartellamtes wird sich auf Vergleichsportale im Internet aus den Bereichen Reise, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Energie konzentrieren. Die Behörde wird zahlreiche Betreiber zu Themen wie Rankings, Finanzierung, Verflechtungen, Bewertungen, Verfügbarkeiten oder relevante Marktabdeckung befragen, um mögliche Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften aufklären und konkretisieren zu können. Dabei werden die umfassenden Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes gegenüber den Portalen die bisherigen Möglichkeiten der Identifizierung und Bewertung möglicher Rechtsverstöße erheblich verbessern.

Andreas Mundt weiter: „Bislang werden Probleme mit Vergleichsportalen vor allem im Wege einzelner privatrechtlicher Gerichtsverfahren verfolgt. Hinweise von Verbands- und Verbraucherseite legen nahe, dass wir uns nun grundlegend mit dem Thema befassen. Wir ermitteln nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern schauen uns diesen Wirtschaftszweig insgesamt an, um etwaige verbotene Verhaltensweisen anhand einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung identifizieren zu können.“

Derzeit führt das Bundeskartellamt die Auswahl der zu befragenden Vergleichsportale durch und bereitet die Fragebögen vor, die bis Jahresende versandt werden sollen. Nach Eingang und Auswertung der Antworten sowie einer anschließenden Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Sektoruntersuchung in einem Bericht zusammenfassen.

Mit der Sektoruntersuchung können etwaige Defizite in der zivilrechtlichen und behördlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts in diesem Bereich identifiziert werden. Der Bericht wird in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen Aufschluss darüber geben können, wie das Bundeskartellamt vorbehaltlich entsprechender Kompetenzen einen Beitrag dazu leisten könnte, um Lauterkeitsrecht zum Schutz einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland durchzusetzen.

Mit der Sektoruntersuchung „Vergleichsportale“ setzt das Bundeskartellamt seine neuen Untersuchungskompetenzen im Bereich des Verbraucherschutzes (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juni 2017) in einem ersten konkreten Verfahren ein. Eine Sektoruntersuchung im Bereich der Verbraucherrechte nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) richtet sich wie Sektoruntersuchungen im Bereich des Wettbewerbsschutzes nicht gegen bestimmte Unternehmen, sondern dient der Untersuchung eines Wirtschaftszweigs.

Das Bundeskartellamt wird noch in diesem Jahr über die Einleitung einer weiteren Sektoruntersuchung zu Problemen aus dem digitalen Verbraucheralltag entscheiden.

Über Entscheidungs- und Durchsetzungsbefugnisse zur Ergänzung des zivilrechtlichen Systems der Durchsetzung von Verbraucherschutz in Deutschland verfügt das Bundeskartellamt noch nicht.



BGH: Preisvergleichsportal im Internet muss über Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren

BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 55/16
Bestattungspreisvergleich


Der BGH hat entschieden, dass ein Preisvergleichsportal im Internet über die Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren muss.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.

Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 2. September 2014 - 91 O 19/14

Kammergericht - Urteil vom 16. Februar 2016 - 5 U 129/14

Karlsruhe, den 27. April 2017

5a UWG (Irreführung durch Unterlassen)

(…)

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.



BGH: Kein Verstoß durch Online-Buchhändler gegen Buchpreisbindung wenn Förderverein einer Schule Provision gewährt wird und Buchkäufer nicht profitiert

BGH
Urteil vom 21.07.2016
I ZR 127/15
Förderverein
BuchPrG §§ 3, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 9 Abs. 1; UWG § 4a Abs. 1 Satz 3; UWG aF § 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch einen Online-Buchhändler vorliegt, wenn dieser dem Förderverein einer Schule Provision gewährt wird und der Buchkäufer hiervon nicht profitiert.

Leitsätze des BGH:

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa
die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch Mietrechtsnovellierungsgesetz

BVerfG
Beschluss vom 13.05.2015
1 BvQ 9/15


Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag mehrerer Immobilienmakler auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz abgelehnt. Die Antragsteller konnten nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass durch das Bestellerprinzip der Berufsstand der Wohnungsvermittler in seiner Existenz gefährdet ist. Davon ist auch nicht auszugehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden ist, ist die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen (einschließlich inhabergeführter Unternehmen), die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten im Jahr 2012 rund 17,1 Milliarden Euro um. Für jedes Unternehmen wurden durchschnittlich 451.000 € erwirtschaftet (Statistisches Bundesamt, Fachserie 9 Reihe 4.3, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen 2012, 2014, S. 3, 5). Daraus ergibt sich auf der Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von circa 8.200 € durch das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler lässt sich hiernach nicht ausgehen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Für Einzelheiten des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung entscheidend

BGH
Versäumnisurteil vom 22.01.2015
VII ZR 87/14
HGB § 87 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilindustrie) maßgeblich.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung des Versicherungsvermittlers bei Wechsel der Lebensversicherung und unterbliebenem Hinweis auf Nachteile für Kunden - Dokumentationspflicht und Beweislast

BGH
Urteil vom 13.11.2014
III ZR 544/13
VVG §§ 61, 62, 63

Leitsätze des BGH:


a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung
hinweisen.

b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch
nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler
beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 - OLG Stuttgart - LG Ulm

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: