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BGH: Klausel in AGB eines Mobilfunkanbieters welche die Angabe eines persönlichen Kennworts zur Sperrung einer SIM-Karte zwingend vorsieht ist unwirksam

BGH
Urteil vom 23.10.2025
III ZR 147/24
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, welche die Angabe eines persönlichen Kennworts zur Sperrung einer SIM-Karte zwingend vorsieht, unwirksam ist.

Leitsatz des BGH:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kennworts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 - III ZR 147/24 - OLG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt

LG Nürnberg
Urteil vom 23.04.2025
16 O 5436/24


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).

Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.

Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.

Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).

2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).

Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.

Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.

Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.

3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).

Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.

Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO durch Verarbeitung von Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung bei Bestellung apothekenpflichtiger Medikamente

BGH
Urteil vom 27. 03.2025
I ZR 223/19
Arzneimittelbestelldaten II
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und h, Abs. 3; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 1 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO durch Verarbeitung von Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung bei Online-Bestellungen (hier über Amazon Marketplace) apothekenpflichtiger Medikamente vorliegt.

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Bestellt ein Kunde über den Account eines Apothekers bei der Internet-Plattform "Amazon- Marketplace" (Amazon) apothekenpflichtige Medikamente, findet eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG aF statt.

b) Die Verarbeitung der Bestelldaten ohne ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG dar, für die der Apotheker gemäß § 8 Abs. 2 UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist und gegen den ein Mitbewerber im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen kann.

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Kunde kann nach der DSGVO bei automatisierter Bonitätsberuteilung Auskunft darüber verlangen wie die Entscheidung zustandegekommen ist

EuGH
Urteil vom 27.02.2025
C-203/22
Dun & Bradstreet Austria


Der EuGH hat entschieden, dass ein Kunde nach der DSGVO bei einer automatisierten Bonitätsberuteilung Auskunft darüber verlangen kann, wie diese Entscheidung zustandegekommen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam

Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie anzufechten.

In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von Dun & Bradstreet Austria, einem auf die Erstellung solcher Beurteilungen spezialisierten Unternehmen, automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von zehn Euro verpflichtet.

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte ein österreichisches Gericht rechtskräftig fest, dass Dun & Bradstreet gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 verstoßen habe. Dun & Bradstreet habe der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest habe das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln

Das Gericht, an das sich die Kundin für die Exekution der gerichtlichen Entscheidung wandte, fragt sich, welche Handlungen Dun & Bradstreet in diesem Zusammenhang konkret vornehmen muss. Es hat den Gerichtshof daher um Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ersucht.

Dem Gerichtshof zufolge muss der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.

Für die Erfüllung der Erfordernisse der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit könnte es u. a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar.

Ist der Verantwortliche der Ansicht, dass die zu übermittelnden Informationen geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, hat er diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Diese müssen die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen, um den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person hinsichtlich dieser Informationen zu ermitteln.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die DSGVO der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das in Rede stehende Auskunftsrecht grundsätzlich ausschließt, wenn die Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährden würde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BNetzA: Auch bei Glasfaseranschlüssen besteht kein Routerzwang - Endnutzer können Endgerät am Netzabschlusspunkt frei wählen

Die BNetzA hat entschieden, dass auch bei Glasfaseranschlüssen kein Routerzwang besteht und Endnutzer das Endgerät am Netzabschlusspunkt frei wählen können.

Die Pressmitteilung des BNetzA:
Die Bundesnetzagentur hat heute die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen (PON) veröffentlicht.

"Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird.

Die Bundesnetzagentur hat das Vorbringen anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall ist nicht gerechtfertigt. Zwar können im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen und mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden können.


OLG München: Bestreiten eines Behandlungskontaktes durch bewerteten Arzt löst immer Prüfpflichten des Bewertungsportalbetreibers aus

OLG München
Urteil vom 06.08.2024
18 U 2631/24


Das OLG München hat entschieden, dass das Bestreiten eines Behandlungskontaktes durch einen bewerteten Arzt immer Prüfpflichten des Bewertungsportalbetreibers auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der angegriffenen (Text- und Sterne-) Bewertung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die Äußerungen verletzen den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

1. Den vom Verfügungskläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – ohne Rechtsfehler gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt; denn der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Verfügungskläger hat sein Bestimmungsrecht in der Antragsschrift (auf S. 16) sogar ausdrücklich ausgeübt. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist vorliegend nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Im Übrigen käme aber auch nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht zur Anwendung.

2. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG die Sperrung der streitgegenständlichen Bewertung verlangen.

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23) haftet (LGU, S. 7 f. unter Ziffer 1).

b) Der Verfügungskläger kann die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen. Denn die Beanstandung der Bewertung durch den Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten hat bei dieser eine Prüfpflicht ausgelöst; sie war daher gehalten, eine Stellungnahme der bewertenden Person einzuholen.

aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen. Der vom Hostprovider zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des zumutbaren Prüfungsaufwands nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Portals mit Bewertungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen – rechtlich zulässig (vgl. § 19 Abs. 2 TTDSG [bzw. seit 14.05.2024: § 19 TDDDG]) – anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können. Die Möglichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu können, erschwert es dem Betroffenen zudem erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßgaben trifft die Verfügungsbeklagte hier eine Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin.

(1) Die vom Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten beanstandete Bewertung betraf die Rezension des Verfügungsklägers als Arzt. Die Bewertende machte u.a. geltend, der Verfügungskläger habe sie zweimal an der Nase operiert, die Operationsergebnisse seien aber jeweils alles andere als zufriedenstellend gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Durchschnittsleser bei dieser Sachlage davon ausgeht, die Bewertende habe sich als Patientin beim Verfügungskläger in ärztlicher Behandlung befunden. Dies war auch für die Verfügungsbeklagte ersichtlich, zumal diese in ihren Richtlinien selbst ausdrücklich u.a. darauf hinweist, dass Beiträge „auf tatsächlichen Erfahrungen und Informationen basieren“ müssen (Anlage AS 2). Als „verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“ benennt die Verfügungsbeklagte u.a. solche, „die nicht auf realen Erlebnissen basieren“ (Anlage AS 3).

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, anders als bei einem reinen Hotelbewertungsportal könne man bei ihrem Dienst z.B. auch Parks, Gebäude oder Naturschauspiele bewerten, bei denen es nicht Voraussetzung sei, dass der Bewertende eine – zumal vertragliche – Beziehung zum bewerteten Ort oder der bewerteten Unternehmung habe, sondern maßgeblich sei allein „eine tatsächliche, wie auch immer geartete Erfahrung des Bewerteten“ greift daher zu kurz. Lediglich der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass – sollte die Bewerterin sich nicht – wie in der Rezension explizit behauptet – zweimal vom Verfügungskläger operieren lassen haben, insoweit nicht nur keine vertragliche Beziehung oder zumindest ein Behandlungskontakt vorläge, sondern noch nicht einmal eine betreffende „Erfahrung“. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass Besonderheiten wohl z.B. in einer Sachverhaltskonstellation gelten könnten, in der ein Rezensent in einer Bewertung moniert, ein Regenbogen, den er im Wartezimmer der Praxis des Verfügungsklägers sitzend aus dem Fenster blickend betrachtet habe, habe nur unschön blasse Farben gehabt. Da insoweit nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ersichtlich kein Behandlungsverhältnis behauptet wird, sondern der Bewertende ebenso gut etwa auch eine im Wartezimmer des Verfügungsklägers tätige Reinigungskraft sein könnte, wäre ggf. näher zu prüfen, ob die Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten auch eine Stellungnahme des Rezensenten zum klägerseits bestrittenen Behandlungsverhältnis beinhalten müsste. Dies hat mit dem hier einschlägigen – ersichtlich anders liegenden – Fall indes nichts gemein.

Der Verfügungskläger hat bei der Verfügungsbeklagten beanstandet, er bestreite, „dass der Verfasser der Bewertung eine irgend geartete tatsächliche Erfahrung“ mit seiner Arztpraxis gemacht habe. Auf der Grundlage dieser Behauptung, der angegriffenen Bewertung liege kein Patientenkontakt zugrunde – die richtig oder falsch sein kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28) –, war ein Rechtsverstoß für die Verfügungsbeklagte hinreichend unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – zu bejahen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Der (unter Bezugnahme auf OLG Köln, Urteil vom 01.09.2015 – 15 U 27/15, BeckRS 2015, 134477 [Anlage AG 4] erhobene) Einwand der Verfügungsbeklagten, die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens habe von ihr nicht verlangt werden können, weil sie selbst bereits auf der Grundlage der klägerischen Beanstandung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung habe verneinen können, verfängt daher nicht. Vielmehr wusste und weiß die Verfügungsbeklagte im hier zu entscheidenden Fall nicht, ob die Bewerterin überhaupt den behaupteten Behandlungskontakt zum Verfügungskläger hatte; sie konnte und kann daher auch nicht ausschließen, dass dies nicht der Fall war und deshalb eine Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts vorliegt.

(2) Zu weitergehenden Angaben als der, dass die Bewertende nicht seine Patientin war, war der Verfügungskläger – anders als die Verfügungsbeklagte meint – auch angesichts der in der angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person der Bewerterin sowie den (angeblichen) Operationen des Verfügungsklägers, denen diese sich unterzogen habe und den betreffenden Folgen nicht verpflichtet. Auf die Frage, ob der Verfügungskläger aufgrund der in der angegriffenen Bewertung enthaltenen Ausführungen zu weiteren Angaben überhaupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Patientinnen einzugrenzen, kommt es nicht an (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

In einer früheren Entscheidung betreffend die Bewertung eines dort klagenden (Zahn-) Arztes durch einen Dritten auf einem von der dortigen Beklagten als Hostproviderin betriebenen Ärztbewertungsportal hatte der Bundesgerichtshof zwar noch wie folgt formuliert: „Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage“ (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – „Ärztebewertungsportal III“, NJW 2016, 2106, 2108, Rn. 26). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich klargestellt, dass ein bewerteter Betreiber eines Ferienparks grundsätzlich schon mit der Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, Prüfpflichten des Bewertungsportals auslöse. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 37).

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass es in dem der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um die Bewertung eines Arztes, sondern um diejenige eines Ferienparkbetreibers ging. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof nicht judiziert, nur bei Ferienparkbetreibern sei keine nähere Begründung der Behauptung eines fehlenden Gästekontakts geboten, wohingegen es bei bewerteten (Zahn-) Ärzten davon abweichend bei die konkrete Behandlung beschreibenden Bewertungen geboten sei, dass der Bewertete der Beklagten gegenüber konkretere Darlegungen zu seiner Behauptung tätige, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde. So hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Hotelbewertungsportal“-Entscheidung seine einen (Zahn-) Arzt betreffenden Ausführungen in der „Ärztebewertungsportal-Entscheidung III“ ausdrücklich „klargestellt“ (siehe BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 37); schon hieraus ergibt sich, dass diese „Klarstellung“ eben nicht nur für Hotelbewertungen, sondern sogar explizit auch für Ärztebewertungen Geltung beansprucht. Der Senat versteht mithin nicht nur den Bundesgerichtshof so, dass insoweit kein Unterschied zwischen der Bewertung von Ärzten und Ferienparkbetreibern/Hoteliers besteht (so wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, GRUR-RS 2024, 1814, Rn. 9 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17, BeckRS 2018, 726, Rn. 24; Frey in Gerecke: Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kap. 2, Rn. 83 m.w.N.; BeckOGK/T. Hermann, 01.03.2024, § 823 BGB, Rn. 1650; Bauermeister, NJW 2022, 3072, 3076), sondern hält es auch selbst nicht für geboten, insoweit unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Das Landgericht hat zwar zutreffend erläutert, dass es für einen Hotelbetreiber oftmals schwerer sein dürfte, anhand einer Bewertung zu erkennen, ob und ggf. um welchen Gast es sich bei dem Bewerter gehandelt hat, als es für einen plastischen Chirurgen wie den Kläger ist, anhand der Bewertung festzustellen, ob die Bewertende seine Patientin war oder nicht. Allgemeingültige und halbwegs konkrete und abgrenzbare Fallgruppen lassen sich nach diesen Kriterien aber nicht bilden. So gibt es etwa auch größere Arztpraxen oder Krankenhäuser, bei denen eine vergleichbare „Anonymität“ wie in einem Hotel besteht. Andererseits gibt es auch familiäre Pensionen mit nur zwei Gastzimmern, deren Betreiber ihre wenigen Stammgäste sogar besser kennen, als der durchschnittliche Arzt seine Patienten (gegen einen abweichenden Beurteilungsmaßstab in Bezug auf ein dort verfahrensgegenständliches Arbeitgeber-Bewertungsportal auch OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, GRUR-RS 2024, 1814, Rn. 13 f.). Im vorliegenden Verfahren sind jedenfalls keine Umstände dargetan oder ersichtlich, angesichts derer der Verfügungskläger nach den betreffenden Maßgaben des Bundesgerichtshofs – denen der Senat sich anschließt – noch detaillierter als geschehen der Verfügungsbeklagten gegenüber hätte untermauern müssen, worauf er seine Rüge eines fehlenden Behandlungskontakts stützt.

Hinzu kommt, dass die gemäß der Rechtsprechung für ein Bewertungsportal / einen Hostprovider einschlägigen Prüfpflichten auch hinreichend konkret, verständlich und handhabbar sein müssen. Eine allzu „verästelte“ Entwicklung von Ausnahmefallgruppen brächte – auf beiden Seiten – für die betroffenen Akteure auch keine sachgerechte Entlastung. In der Gesamtschau führt die Bejahung einer Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten – in deren Rahmen sie auch gehalten gewesen wäre, die Beanstandung an die Bewerterin zur Stellungnahme weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 31) – vorliegend auch bei Berücksichtigung der von der Rechtsordnung gebilligten und gesellschaftlich erwünschten Funktion von Bewertungsportalen nicht dazu, dass diese – rein reaktive – Pflicht und der damit verbundene von der Verfügungsbeklagten zu erbringende Prüfungsaufwand ihren Geschäftsbetrieb wirtschaftlich gefährden oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 30). Denn die klaren Kriterien unterliegende und mit nur relativ geringem Durchführungsaufwand verbundene Prüfpflicht stellt sich angesichts des nicht unerheblichen Gewichts der klägerseits angezeigten Rechtsverletzung nicht als überzogen dar.

cc) Somit war die Rüge des Verfügungsklägers, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, hinreichend konkret, um eine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten inklusive der Weiterleitung der Beanstandung des Verfügungsklägers an die Bewerterin zur Stellungnahme auszulösen.

dd) Es ist auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem es einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedurft hätte, weil sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 30). Diese Fallgruppe ist also nicht bereits dann einschlägig, wenn dem Verfügungskläger die Möglichkeit offenstünde, einen etwaigen Behandlungskontakt durch Prüfung einer Vielzahl von Patientenakten und/oder Abrechnungsunterlagen zu ermitteln. Vielmehr müsste die Patienteneigenschaft der Bewertenden sich dem Verfügungskläger „ohne Weiteres aus der Bewertung“ – also ohne längere Prüfung sowie ohne – über die Lektüre der Bewertung hinausgehende – zusätzliche Rechercheanstrengungen – erschließen. Dies ist vorliegend indes weder dargetan noch ersichtlich:

Der Verfügungskläger hat u.a. insbesondere auch „ausdrücklich und wörtlich bestritten, dass es sich bei dem Verfasser / der Verfasserin um einen Patienten des [Verfügungsklägers] oder um eine Person handelt, die eine eigene Erfahrung mit der Praxis gemacht hat“ (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 08.07.2024, S. 1 = Bl. 50 LG-Akte); hierzu hat er auch eidesstattliche Versicherungen (Anlagen AS 4 und AS 11) vorgelegt.

Der Senat hat den Verfügungskläger im Termin am 06.08.2024 ergänzend auch noch informatorisch angehört. Der Verfügungskläger hat schlüssig und im Einklang mit seinen eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS 4 und AS 11) im Einzelnen erläutert, dass und warum er anhand der Bewertung nicht erkennen könne, dass es sich bei der Bewertenden um eine seiner Patientinnen gehandelt hätte und gegebenenfalls um welche. Er führe seit über 20 Jahren nur Nasenoperationen durch; im Schnitt etwa fünf bis sechs pro Woche sowie ca. 300 im Jahr. Die Behandlung ziehe sich im Regelfall über Jahre. Das Risiko einer Revisionsoperation liege bei etwa 20%. Die Bewertung passe – auch wenn man sich insoweit auf die „hard facts“ beschränke – auf keine seiner Patientinnen. Dies betreffe nicht nur Unfallpatientinnen, sondern gelte für seinen gesamten Patientenstamm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (auf Seiten 2/3) Bezug genommen.

Auf Grundlage der schlüssigen und trotz Detailreichtums widerspruchsfreien Angaben des Klägers, hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Anlass für Zweifel hat, ist der Senat in der Gesamtschau mit dessen eidesstattlichen Versicherungen davon überzeugt, dass es diesem auf Grundlage der Bewertung nicht möglich ist, ohne Weiteres auf die Identität des Bewertenden zu schließen.

ee) Die Grenze des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 37) ist vorliegend ebenfalls nicht überschritten.

(1) Dies könnte etwa angenommen werden, wenn – anders als im hiesigen Verfahren – davon auszugehen wäre, dass der Verfügungskläger in Wahrheit weiß, dass die Bewerterin eine seiner Patienten war. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre es dem Verfügungskläger bei dieser Sachlage verwehrt, gegen die Verfügungsbeklagte den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen (siehe dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 117/21, GRUR 2023, 91, 93 f., Rn. 25).

Zwar muss der Verfügungskläger seine Behauptung, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, darlegen und beweisen (bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft machen). Dies andererseits aber grundsätzlich eben erst auf Grundlage der ihm von der Verfügungsbeklagten nach Aufforderung der Bewerterin zur Stellungnahme übermittelten Informationen. In Fällen, in denen indes schon vor Einholung der Stellungnahme der Bewerterin feststeht, dass der Verfügungskläger wahrheitswidrig behauptet, es hätte keinen Behandlungskontakt gegeben, kann dem Anspruch beklagtenseits schon auf dieser Ebene der Einwand der Treuwidrigkeit entgegengehalten werden. Zum Bestehen eines Behandlungskontaktes hat das Landgericht im angegriffenen Urteil keine Feststellungen getroffen.

Zuzugeben ist der Verfügungsbeklagten zwar, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers sich ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei darauf spezialisiert hat, bundesweit Google-Bewertungen löschen zu lassen. Hierbei wirbt er insbesondere auch damit, man könne sogar rechtmäßige Bewertungen löschen lassen, indem man den Portalbetreiber durch eine Beanstandung bzw. Beschwerde veranlasse, ein Prüfverfahren einzuleiten, wenn sich in dessen Rahmen herausstelle, „dass die Bewertung nicht rechtens war“. Der Senat verkennt nicht diesbezüglich denkbare Missbrauchsgefahren bezüglich der Rechtsprechung zum Prüfverfahren. Dies kann aber gleichwohl keinen Generalverdacht rechtfertigen und schon gar nicht erbringt dies den Nachweis, dass der Verfügungskläger nicht nur aus Prozesstaktik, sondern überdies auch noch wahrheitswidrig behaupten würde, der Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.

Zur Frage eines etwaigen Behandlungskontakts hat der Senat den Verfügungskläger deshalb im Termin am 06.08.2024 ebenfalls informatorisch angehört. Der Verfügungskläger hat dargelegt, dass und warum er davon ausgehe, dass die Bewertung nicht von einer Patientin stamme. Der Ton in der „Branche“ sei „rauher“ geworden. Nicht nur Kollegen, sondern auch der Berufsverband warne bereits vor kursierenden Falschbewertungen. Er habe im betreffenden Zeitraum keine Patientin gehabt, auf welche die Bewertung passe. Dies gelte auch, wenn man etwaige „Übertreibungen“ in der Bewertung „ausklammere“. Es passe auch schlicht nicht zusammen, dass man eine Patientin, deren Nase gebrochen gewesen sei und die präoperativ über Atemschwierigkeiten geklagt habe, operiere und die Nase dann postoperativ größer sei. Größer werde die Nase vielmehr nur, wenn man dies absichtlich durch den Eingriff herbeiführe. Gegebenenfalls plane er dies mittels Computersimulation im Beisein der Patientin. Es gebe zwar einzelne Details aus der Bewertung, die bei Patientinnen tatsächlich vorkämen; in der in der Bewertung geschilderten Kombination sei ein solcher Fall, wie er in der Bewertung geschildert werde, aber bei keiner seiner Patientinnen passiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll (auf Seiten 2/3) Bezug genommen.

Insoweit überzeugten die Angaben des Verfügungsklägers den Senat ebenfalls. Auch auf kritische Nachfragen zu Einzelheiten seines Sachvortrags und seiner beiden eidesstattlichen Versicherungen blieb der Verfügungskläger keine schlüssige Erklärung schuldig, sondern konnte durchweg überzeugend erläutern, dass und warum er davon ausgehe, dass es sich nicht um die Bewertung einer tatsächlich von ihm behandelten Patientin handeln könne.

Wenn man unterstellt, die Bewerterin wäre tatsächlich beim Verfügungskläger in Behandlung gewesen und hätte sich von diesem zweifach an der Nase operieren lassen, müsste der Verfügungskläger sie aus Sicht des Senats zwar wohl grundsätzlich identifizieren können. So äußert sich die Bewertung recht detailliert zu den seitens der Rezensentin prä- und postoperativ beklagten Beschwerden sowie zum Behandlungsablauf. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Verfügungskläger die Patientin in Wahrheit kennt. Denn in den Blick genommen werden muss die Tatsache, dass nach dem Sach- und Streitstand gar nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bewerterin überhaupt beim Verfügungskläger in Behandlung war. Vielmehr kann die gesamte Bewertung z.B. von einem Konkurrenten stammen bzw. beauftragt worden sein und jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Es steht also gerade nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bewertung tatsächlich von einer Patientin stammt, die beim Verfügungskläger in Behandlung war und die er anhand der detaillierten Angaben zu einem angeblichen Behandlungsverlauf tatsächlich erkennen könnte. In der Gesamtschau kann zur Überzeugung des Senats daher nicht davon ausgegangen werden, dem Verfügungskläger wäre bekannt, dass die Bewerterin tatsächlich Patientin bei ihm war und dass er wahrheitswidrig das Gegenteil behauptet, um in diesem Verfahren zu obsiegen.

(2) Von Rechtsmissbrauch wäre ferner auszugehen, wenn sich die Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs als treuwidrig (§ 242 BGB) bzw. als Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) darstellen würde.

Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, die angegriffene Bewertung sei bereits derart detailreich, dass von der seitens des Verfügungsklägers begehrten, von der Verfügungsbeklagten bei der Bewerterin zu erholenden Stellungnahme ohnehin keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten wären, greift indes in zweierlei Hinsicht zu kurz.

Erstens könnte selbst dann nicht ohne Weiteres vom Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Verfügungsklägers an der Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs ausgegangen werden, wenn man zu Gunsten der Verfügungsbeklagten unterstellen wollte, dass eine von dieser bei der Bewerterin angefragte Stellungnahme zur Beanstandung des Verfügungsklägers keine über die angegriffene Bewertung hinausgehenden Erkenntnisse bringen würde. Denn der Verfügungskläger macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht etwa einen betreffenden Auskunftsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte geltend. Vielmehr nimmt er die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Bewertung in Anspruch. Die die Verfügungsbeklagte diesbezüglich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung treffenden Prüfpflichten und das Erfordernis, insoweit die Bewerterin zur Stellungnahme aufzufordern (siehe dazu BGH, 2110, Rn. 42 f.), ist lediglich ein prozeduraler „Zwischenschritt“ im Rahmen der die Verfügungsbeklagte treffenden sekundären Darlegungslast (siehe dazu BGH, 2110, Rn. 42 ff.). Auf Grundlage der ihm übermittelten – ggf. hinreichend anonymisierten – Stellungnahme hätte es dem Verfügungskläger dann im Weiteren ggf. oblegen, den fehlenden Behandlungskontakt zu beweisen. Hinsichtlich der Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs kann dem Verfügungskläger indes ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht abgesprochen werden.

Zweitens ist auch nicht etwa dargetan oder ersichtlich, dass eine etwaig eingeholte Stellungnahme der Bewerterin für den Verfügungskläger keinen über die Bewertung hinausgehenden Erkenntnisgewinn gebracht hätte. Vielmehr ist diese Frage gänzlich offen. Es steht noch nicht einmal fest, ob die anonym verfasste Bewertung tatsächlich von einer Patientin des Verfügungsklägers stammt oder etwa von einem Konkurrenten, der diesen lediglich schädigen will. Außerdem ist es möglich, dass die Erstellerin der Rezension trotz Aufforderung der Verfügungsbeklagten gar keine Stellungnahme abgegeben hätte, so dass die Verfügungsbeklagte die Bewertung schon deshalb hätte sperren müssen. Ferner hätte es passieren können, dass die Bewerterin Rechnungen (vgl. dazu Bauermeister, NJW 2022, 3072, 3076) oder Behandlungsunterlagen vorgelegt hätte, die – dem Verfügungskläger in anonymisierter Fassung zur Verfügung gestellt – diesem die Beweisführung eines fehlenden Behandlungskontakts ermöglicht hätten. In den Blick zu nehmen ist überdies, dass die Rezension zwar umfangreich ist, aber in vielen Punkten aus Wertungen / Meinungen besteht, die nicht „objektiv richtig oder falsch sind“; selbst, wenn es sich tatsächlich um Formulierungen einer Patientin des Verfügungsklägers handeln sollte, lassen weite Teile der Bewertung für den Verfügungskläger daher potentiell selbst dann keine belastbare Zuordnung zu konkreten Behandlungsvorgängen zu, falls diese tatsächlich stattgefunden haben sollten.

Umstände, die es rechtfertigen würden, dem Verfügungskläger wegen Treuwidrigkeit bereits in der „Vorstufe der Prüfungspflichten“ der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit abzuschneiden, im Wege der Einholung einer Stellungnahme der Bewerterin die Frage des Vorliegens eines klägerseits bestrittenen Behandlungskontakts zu hinterfragen, sind hier mithin weder dargetan noch ersichtlich.

ff) Somit hat die Rüge des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten einer Prüfpflicht ausgelöst. Dieser ist die Verfügungsbeklagte unstreitig nicht nachgekommen; vielmehr hat sie jede Nachfrage bei ihrer Nutzerin verweigert. Daher ist davon auszugehen, dass der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Bei diesem Sach- und Streitstand stellen sich etwaige in der Bewertung enthaltene Tatsachenbehauptungen als unwahr dar; soweit es Meinungsäußerungen / Werturteile betrifft, entbehren diese jeglicher Tatsachengrundlage. Die Bewertung verletzt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsportal III, NJW 2016, 2106, 2108, Rn. 36 m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin, die ihre Prüfungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, derartige Störungen künftig zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, 3075, Rn. 27 m.w.N.), so dass der Verfügungskläger verlangen kann, dass sie die Bewertung sperrt.

3. Die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der von der Verfügungsbeklagten mit der Veröffentlichung der Bewertung begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung vermutet. Die Verfügungsbeklagte hat diese Vermutung nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt.

4. Ob der Verfügungskläger den Unterlassungsanspruch – wie von ihm geltend gemacht – überdies auch auf eine Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen kann, kann dahinstehen.


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AG Bonn: Langsamer Internetanschluss - Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG müssen vom Kunden substantiiert vorgetragen werden

AG Bonn
Urteil vom 21.06.2023
115 C 31/23


Das AG Bonn hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG vom Kunden im Prozess substantiiert vorgetragen werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.

Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.

Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:

"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •

Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"

Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.

Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.

Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.


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BGH: Verzicht des Urhebers gegenüber Microstockportal auf Benennung als Urheber kann nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein

BGH
Urteil vom 15.06.2023
I ZR 179/22
Microstock-Portal
UrhG §§ 13, 97a Abs. 4 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Verzicht des Urhebers gegenüber einem Microstockportal auf Benennung als Urheber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann.

Leitsätze des BGH_
a) Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

b) Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.

c) Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22 - OLG Frankfurt am Main - LG Kassel

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LG Frankfurt: Unwirksame Klausel in Mietwagenanbieter-AGB wenn Kunden Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck prüfen sowie ggf. korrigieren müssen

LG Frankfurt
Urteil vom 06.04.2023
2-24 O 133/22


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klausel in des AGB eines Mietwagenanbieters unwirksam ist, wenn Kunden danach die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck prüfen sowie ggf. korrigieren müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Beklagte den Mietern ihrer Fahrzeuge auferlegt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren, liegt eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung vor, die mit deren wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 Rn. 17, BauR 2017, 1202). Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit für die Bestimmung der für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung heranzuziehenden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 Rn. 31 m.w.N., BGHZ 201, 363). Entscheidend sind die durch die Klausel konkret verdrängten gesetzlichen Vorschriften, die im Streitfall auf das vertraglich begründete Rechtsverhältnis anwendbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 185/86, BGHZ 102, 41, juris Rn. 20). Die "gesetzlichen Regelungen" im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassen dabei nicht nur Gesetze im materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebenes Recht, wozu auch das Richterrecht sowie die von der Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den allgemeinen Grundgedanken eines Rechtsgebiets oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der Natur eines Schuldverhältnisses erarbeiteten und anerkannten Rechtssätze gehören (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, juris Rn. 23). Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 Rn. 24 m.w.N., BGHZ 229, 344; BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 –, Rn. 27, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten verwendete Klausel in § 9 ihrer AGB, soweit sie den Mietern ihrer Fahrzeuge auferlegt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren, unwirksam.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB obliegt es dem Vermieter, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Von dieser Pflicht entledigt sich die Beklagte, wenn sie dem Mieter eines Fahrzeuges auferlegt, den Reifendruck und die Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und zu korrigieren. Nach dem Wortlaut der Klausel obliegt dem Mieter die Pflicht ab dem Zeitpunkt, in dem er das Fahrzeug anmietet und mit dem Fahrzeug losfährt. Dies bedeutet, dass der Mieter eines Fahrzeuges, um der Pflicht aus § 9 der AGB zu genügen, vor Fahrtantritt zu überprüfen hat, ob der Reifendruck in Ordnung ist und ob das Fahrzeug über genügend Motoröl, Getriebeöl und Bremsflüssigkeit verfügt und ob genügend Kraftstoff vorhanden ist. Ein Mieter wird sich dabei nicht auf Anzeigen im Cockpit verlassen dürfen, weil er nicht weiß, ob die Anzeigen ordnungsgemäß funktionieren. Die Beklagte beschränkt in ihrer Klausel die Pflicht zur Prüfung auch nicht auf die Kontrolle („Sichtprüfung“) der Anzeigen im Cockpit.

Die Pflicht zu Prüfung und Korrektur stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil sich ein Mieter eines Fahrzeuges darauf verlassen darf, dass der Vermieter die für den Gebrauch des Fahrzeuges notwendige Voraussetzungen geschaffen hat.

Der Einwand der Beklagten unter Hinweis auf § 23 StVO, dass die Pflicht dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäß ist, auch den Fahrer trifft, entledigt die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen des Mietverhältnisses mit dem Mieter den gebrauchsgemäßen Zustand der Sache zu schaffen. Nach dem Wortlaut der Klausel tritt zudem die Pflicht zur Prüfung und Korrektur der Betriebsflüssigkeiten und des Reifendrucks nicht erst bei längerem Gebrauch des Fahrzeuges ein. Denn eine Beschränkung der Verpflichtung nach Zeit oder Entfernung sieht die Klausel nicht vor. Nach dem Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung können Klauseln nicht eingeschränkt zugunsten des Verwenders ausgelegt werden. Vielmehr ist die Auslegung zugrunde zu legen, die für den Verbraucher am ungünstigsten ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 –, Rn. 30, juris). Hiernach ist maßgeblich, dass einem Mieter die Pflicht zur Prüfung und Korrektur bereits ab dem Mietbeginn obliegt.

Soweit die Beklagte den Mietern ihrer Fahrzeuge die Pflicht auferlegt, die Fahrzeuge gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 22 mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 23 mwN). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25; BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 212/20 –, Rn. 47, juris; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – IV ZR 185/20 –, Rn. 24, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Regelung in § 9 der AGB, soweit der Mieter die Fahrzeuge gemäß den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen hat, unwirksam. Erkennbare Intention der Klausel, insbesondere im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.), ist die Auferlegung der Verantwortung des Mieters für eine Betriebsstörung, wenn diese durch eine Nutzung des Fahrzeuges entgegen einer Angabe in den genannten Unterlagen verursacht wurde. Die Beklagte wird einem Mieter eine in diesem Sinn sachwidrige Nutzung vorhalten und ihn für Schäden haftbar machen. Ein Mieter wird deshalb gehalten sein, „die Handbücher, Fahrzeugunterlagen und Herstellerangaben“ vor Antritt einer Fahrt zu studieren, um nicht in die Gefahr einer sachwidrigen Nutzung zu gelangen. Dabei bleibt es nach der Klausel offen, um welche konkreten Unterlagen es sich handelt. Die Verwendung des Plurals bei den Handbüchern lässt vermuten, dass es für Fahrzeuge mehrere Handbücher gibt, die es zu studieren gilt. Auch bei den Fahrzeugunterlagen verwendet die Beklagte den Plural, wobei offenbleibt, was die Beklagte zu den „Unterlagen“ im Einzelnen zählt. Gleiches gilt für die Herstellerangaben. Es bleibt auch offen, wie ein Mieter in den Besitz der genannten Bücher Unterlagen und Angaben gelangen kann. Denn nach der Klausel beschränkt sich die Lektüre nicht auf diejenigen Dokumente, die sich in dem Fahrzeug ggf. befinden, sondern auch auf solche Dokumente, die darüber hinaus zu diesem Fahrzeug existieren. Ein Mieter wird deshalb vor Fahrtantritt zu recherchieren haben, welche Bücher, Unterlagen und Herstellerangaben zu dem anzumietenden Fahrzeug vorhanden sind und wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangen kann, um sie zur Vermeidung eines Haftungsrisikos zu studieren.

Auf der Grundlage der kundenfeindlichsten Auslegung benachteiligt eine solche Verpflichtung einen Mieter, der Verbraucher ist, unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.


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