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VG Bayreuth: Einsatz von Facebook Custom Audience verstößt gegen Datenschutzrecht und kann von Datenschutzbehörde untersagt werden

VG Bayreuth
Beschluss vom 08.05.2018
B 1 S 18.105


Das VG Bayreuth hat entschieden, dass der Einsatz von Facebook Custom Audience gegen Datenschutzrecht verstößt und von Datenschutzbehörde untersagt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nachdem die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen daher nicht im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG erfolgt, handelt es sich um eine Übermittlung an einen Dritten (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG).

b) Eine konkrete, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einwilligung der Betroffenen, die zur Zulässigkeit der Datenübermittlung führen würde, liegt nicht vor (vgl. § 4 Abs. 1, § 4a BDSG). Auch die Antragstellerin selbst scheint im Übrigen nicht vom Vorliegen einer wirksamen Einwilligung auszugehen (S. 24 des Klage-/Antragsschriftsatzes vom 01.02.2018).

c) Demzufolge wäre hier eine gesetzliche Gestattung der Datenübermittlung notwendig. Es kann offen bleiben, ob es im Falle einer „gescheiterten“ Auftragsdatenverarbeitung möglich ist, die Datenverarbeitung auf die allgemeinen Erlaubnisnormen des Bundesdatenschutzgesetzes zu stützen (vgl. hierzu Plath a.a.O., § 11 Rn. 20 m.w.N.). Denn die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Normen sind nicht erfüllt.

aa) Die Antragstellerin kann die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht auf das sog. „Listenprivileg“ stützen. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken (und außerdem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 3 BDSG erfüllt sind). Bei E-Mail-Adressen handelt es sich jedoch nicht um sog. Listendaten, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG nicht enthalten sind (vgl. Plath a.a.O., § 28 Rn. 119 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, dass bei genauer Betrachtung nicht eine Übertragung gehashter E-Mail-Adressen erfolge, sondern der Information, dass jemand (möglicherweise) Kunde der Antragstellerin sei, was auf Grundlage von § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG ohne Weiteres möglich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Gesetzgeber – wie in der zitierten Kommentarstelle ausgeführt wird (Simitis a.a.O., § 28 Rn. 232) – die Verwendung einer zusätzlichen Angabe in Kauf. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG ermächtigt jedoch nicht isoliert dazu, einer anderen Stelle mitzuteilen, dass gewisse Personen Kunden der übermittelnden Stelle sind. Vielmehr wird diese (implizite) Angabe ermöglicht, wenn es sich im Ausgangspunkt überhaupt um Listendaten i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG handelt, was bei
E-Mail-Adressen nicht der Fall ist.

Eine Berechtigung zur Übermittlung ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG, da dieser lediglich das „Hinzuspeichern“ und somit allein die Vervollständigung der Informationen erlaubt, jedoch keine eigene Übermittlungsbefugnis hinsichtlich weiterer Daten enthält (vgl. Wolff in BeckOK DatenschutzR, 23. Ed. 01.08.2015 § 28 Rn. 132; Plath a.a.O., § 28 Rn. 128; BT-Drs. 16/12011, S. 21: „Absatz 3 Satz 3 ist keine eigene Erhebungs- oder Übermittlungsbefugnis. Absatz 3 Satz 3 soll es der verantwortlichen Stelle ermöglichen, einen eigenen Datenbestand, der direkt beim Betroffenen erhoben wurde, für Zwecke der Eigenwerbung oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung zu selektieren, um die bestehenden Kunden gezielter ansprechen zu können.“).

Auf § 28 Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen ebenfalls nicht gestützt werden, weil sich auch diese Norm explizit auf Daten nach Satz 2, mithin auf sog. Listendaten, bezieht, zu denen E-Mail-Adressen nicht zählen.

Im vorliegenden Fall kann die Datenübermittlung auch nicht mit der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG gerechtfertigt werden. Diese Norm berechtigt nur zur Werbung für fremde Angebote (die zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft ist). Dies betrifft aber nicht die Befugnis der Antragstellerin, die Daten an einen Dritten zu übermitteln. Unmittelbar berechtigt § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG nur zur Verwendung zur Werbung durch einen Dritten (hier ggf. F.), würde aber vorgelagert eine rechtmäßige Datenerhebung F.s voraussetzen. Der hier zu würdigende Übermittlungsakt von der Antragstellerin an F. wird seinerseits durch § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG nicht gestattet (vgl. Plath a.a.O., § 28 Rn. 144).

Aus den vorstehenden Gründen kommt eine einwilligungsfreie Übermittlung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 BDSG somit nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre jedoch auch insoweit eine zugunsten der Antragstellerin ausgehende Interessenabwägung notwendig (§ 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG). In der vorliegenden Konstellation geht die Interessenabwägung jedoch zum Nachteil der Antragstellerin aus (dazu nachfolgend unter II. 1. a) bb)).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ausnahme von E-Mail-Adressen im Rahmen des sog. Listenprivilegs unionsrechtswidrig wäre. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird, ist hierzu auszuführen, dass nach dessen Rechtsprechung Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen (EuGH, U.v. 19.10.2016 – Breyer, C-582/14 – juris Rn. 62 unter Bezugnahme auf U.v. 24.11.2011 – ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10 – juris Rn. 47 f.). Auch wenn E-Mail-Adressen nicht unter das sog. Listenprivileg fallen, schließt die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere des § 28 BDSG, eine Übermittlung von E-Mail-Adressen nicht schlechthin und ohne Raum für eine Abwägung zu lassen aus, da in diesem Fall eine Rechtfertigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG auf Basis einer Interessenabwägung in Betracht kommt. Eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 28 BDSG ist im vorliegenden Fall daher dadurch möglich, dass insoweit nicht von einer Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 BDSG hinsichtlich des Rückgriffs auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ausgegangen wird.

bb) Auch durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann die Übermittlung der (gehashten) E-Mail-Adressen jedoch nicht gerechtfertigt werden. Hiernach ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch die im § 28 Abs. 3 BDSG getroffenen Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner oben zitierten Rechtsprechung ausgeführt hat, gebietet das Unionsrecht lediglich, im Einzelfall Raum für eine Abwägung zu lassen. Die dem Regelungsregime des § 28 Abs. 3 BDSG zugrundeliegenden grundsätzlichen Wertungen zu unterlaufen oder auszuhöhlen ist weder aufgrund der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) noch aus sonstigen Gründen geboten. Der Europäische Gerichthof fordert lediglich, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats das Ergebnis der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben darf, „ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt“ (EuGH, U.v. 19.10.2016 – Breyer, C-582/14 – juris Rn. 62).

Nach der grundsätzlichen Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die dem nachfolgenden Regelungen zu sog. Listendaten (vgl. dazu oben) bilden eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wobei der Gesetzgeber nur für die dort genannten Arten von Daten Privilegierungen geregelt und diese darüber hinaus an weitere Voraussetzungen geknüpft hat. In der hiesigen Fallgestaltung ist festzustellen, dass die hier beanstandete Übermittlung der E-Mail-Adressen nach den dezidierten Regelungen in § 28 Abs. 3 BDSG selbst dann rechtswidrig wäre, wenn man insoweit die Privilegierungen für Listendaten zugrunde legen würde. Dies spricht im Rahmen der Interessenabwägung für das Überwiegen der Betroffenenrechte. So dürfen Listendaten zwar gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG für eigene Werbezwecke verwendet werden. Dies erlaubt jedoch gerade nicht die – hier erfolgende – Übermittlung an Dritte (vgl. Plath a.a.O., § 28 Rn. 124). Darüber hinausgehend ist die Übermittlung von Listendaten an Dritte zum Zwecke der Werbung (§ 28 Abs. 2 Satz 4 BDSG) insbesondere an die Bedingung geknüpft, dass die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat (hier: die Antragstellerin) aus der Werbung „eindeutig hervorgehen“ muss (sog. Transparenzgebot); anders als nach Abs. 3 Satz 5 muss sie nicht (lediglich) „eindeutig erkennbar“ sein. Es muss an geeigneter Stelle der Hinweis enthalten sein, woher der Werbende die Listen hat, etwa durch Angabe des Namens und der Anschrift des Adresshändlers. Der Betroffene muss aufgrund dieses Hinweises in der Lage sein, sein Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 4 BDSG geltend zu machen (Wolff a.a.O., § 28 Rn. 135; vgl. auch Plath a.a.O., § 28 Rn. 139 f.). Allein der Umstand, dass es sich um Angebote der Antragstellerin handelt, die dem Betroffenen bei F. angezeigt werden, reicht insoweit nicht aus, zumal die Stelle, die die Daten zum Zwecke der Werbung verwendet und die, zu deren Gunsten die Werbung erfolgt, auseinanderfallen können (etwa bei der Beipack- und Empfehlungswerbung, vgl. § 28 Abs. 3 Satz 5 BDSG).

Auch die konkrete Ausgestaltung der Widerspruchsmöglichkeit führt nicht zu einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin (auch wenn sich die konkrete Umsetzung des Widerspruchs anders vollziehen mag als vom Antragsgegner angenommen). Wie die Antragstellerin selbst ausführt, besteht (erst) seit dem 22.08.2017 ein konkreter Hinweis auf die Übermittlung der E-Mail-Adressen an F. Personen, die ihre Daten vor diesem Datum an die Antragstellerin übermittelt und im Zuge dessen von den Datenschutzbestimmungen Kenntnis erlangt haben, waren auf diese konkrete Maßnahme der Datenverarbeitung nicht hingewiesen worden. Ihre Daten befinden sich eventuell jedoch nach wie vor auf der hochgeladenen Kundenliste, ohne dass sichergestellt ist, dass sie von den aktuellen Datenschutzhinweisen Kenntnis genommen haben – für die Betroffenen bestand unter Umständen keine Veranlassung dazu, sich erneut mit den Datenschutzhinweisen der Antragstellerin zu befassen (z.B. wenn keine erneute Bestellung erfolgt ist). Ob die Listen (zuletzt) nach dem 22.08.2017 bei F. hochgeladen worden sind, ist somit unerheblich.

Generell setzt die Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG voraus, dass diese zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle „erforderlich“ ist – nicht etwa lediglich aus Sicht der verantwortlichen Stelle geeignet oder zweckmäßig. Gemeint sind Verwendungen, zu denen es keine objektiv zumutbare Alternative gibt. Eine Berufung der verantwortlichen Stelle auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG kommt so lange nicht in Betracht, wie diese ihr Informationsziel anders erreichen kann (vgl. Simitis a.a.O., § 28 Rn. 108 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist daher auch, dass die Antragstellerin die Daten insbesondere im Rahmen von Bestellvorgängen erwirbt und es ihr deswegen ohne einen unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre, im Einzelfall eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an F. einzuholen.

Somit geht auch die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 28 Abs. 3 Satz 6 BDSG), sodass eine Rechtfertigung auf Grundlage des § 28 BDSG ausscheidet. Andere Vorschriften, die eine entsprechende Datenübermittlung rechtfertigen oder anordnen sind nicht ersichtlich.

d) Die Datenübermittlung an F. ist daher rechtswidrig, weswegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wie in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügt die Beseitigung des festgestellten Verstoßes verlangen konnte. Auch sonst bestehen hinsichtlich der Löschungsanordnung keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere sind Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat das ihm zustehende Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) erkannt und im Bescheid in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt.

Letztlich geht somit auch die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zu deren Nachteil aus. Nachdem die derzeitigen Zustände sich voraussichtlich als datenschutzwidrig darstellen, ist es geboten, diesen Zustand auch schon vor einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache zu beenden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Sparkassenkundin darf als Kunde bezeichnet werden - Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

BGH
Urteil vom 13.03.2018
VI ZR 143/17
LGG SL § 28 Satz 1; BGB § 823 Abs. 2, § 1004; AGG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sparkassenkundin darf als Kunde bezeichnet werden - Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen
nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches
Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein
üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt
einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht
umfassen ("generisches Maskulinum").

BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Sparkassenkundin darf als Kunde bezeichnet werden - Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

BGH
Urteil vom 13.03.2018
VI ZR 143/17


Der BGH hat entschieden, dass eine Sparkassenkundin als "Kunde" bezeichnet werden darf. Es besteht kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das AGG und das hier einschlägige Saarländische Landesgleichstellungsgesetz vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht.

§ 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Vorinstanzen:

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16

Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15

Maßgebliche Vorschriften lauten:

§ 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz

Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.

§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 [AGG] genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird


BGH: Wettbewerbswidrige Behinderung wenn Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an Mitbewerber weiterleitet

BGH
Urteil vom 11.10.2017
I ZR 210/16
Portierungsauftrag
UWG § 4 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt, wenn ein Telekommunikationsanbieter systematisch bereits widerrufene Portierungsaufträge von Kunden an einen Mitbewerber weiterleitet.


Leitsatz des BGH:

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Allgemeine Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung unzulässig - Klausel in AGB der Telekom Deutschland GmbH unwirksam

OLG Köln
Urteil vom 02.06.2017
6 U 182/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB unzulässig ist, die eine allgemein Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung enthält.

Es ging um folgende Klausel der Telekom Deutschland GmbH:

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Klausel, deren Verwendung durch die Beklagte unstreitig ist, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

a. Es handelt sich nach der Rechtsprechung bei einer Einwilligung als einer einseitigen Erklärung zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne (BGH GRUR 2000, 828, 829 - Telefonwerbung VI; BGH GRUR 2008, 1010 Rn. 18 - Payback). Jedoch sind die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auf eine vorformulierte und vom Verwender vorgegebene Einwilligungserklärung für Werbeanrufe anwendbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung steht (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 19 f. - Einwilli
gung in Werbeanrufe II), was vorliegend bei einer Einwilligung im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Bestellung eines Produkts der Beklagten (Anlage K1, Bl. 7 ff.) ohne Weiteres zu bejahen ist.

[...]

cc. Die Einwilligung muss „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage" erteilt werden, was bedeutet, dass der Verbraucher nicht nur wissen muss, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, sondern auch, worauf sie sich bezieht. Maßgebend ist dabei nicht die konkrete Vorstellung eines ein-
zelnen Verbrauchers, sondern die Sichtweise des angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 7 Rn. 149b).

Die Klausel, mit der der Verbraucher darin einwilligt, dass die Beklagte bei einem Kunden, dessen Vertrag beispielsweise im Januar 2016 beendet wurde, noch maximal bis Ende 2017 seine Vertragsdaten, und zwar in erheblichem Umfang, „zur individuellen Kundenberatung“ verwenden darf, verbindet für den Verbraucher verschiedene Aspekte, aus denen sich Zweifel an der Erklärung der Einwilligung „für den konkreten Fall“ und „in Kenntnis der Sachlage" ergeben.

Denn bei Auslegung der Klausel stellt sich die Frage, worin aus Sicht des Ver brauchers eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen soll in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall bereits seit fast zwei Jahren nichtmehr vertraglich mit der Beklagten verbunden ist, d.h. gar nicht mehr Kunde der Beklagten ist und der aller Wahrscheinlichkeit nach zu diesem Zeitpunkt längst Kunde eines Wettbewerbers der Beklagten geworden ist. Mangels Bestehens einer Kundenbeziehung zwischen der Beklagten und dem „Kunden“

nach Beendigung des Vertrages ist unklar, worauf sich eine „individuelle Kun denberatung“, in die der Kunde einwilligen soll, noch beziehen kann. Der Begriff der „individuellen Kundenberatung“, der für sich bereits keinen fest umrissenen Inhalt oder Umfang hat, mag zwar bei einem bestehenden Vertragsverhältnis und bei einer bestehenden Kundenbeziehung Beratungsleistungen in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis meinen und in dieser Weise vom Kunden verstanden werden. Jedenfalls bei einem Verbraucher, der seit fast zwei Jahren nicht mehr in einer Kundenbeziehung zur Beklagten steht, fehlt
jedoch jeglicher Anknüpfungspunkt für eine „individuelle Kundenberatung“.

Der einwilligende Kunde kann mithin nicht wissen, was die Beklagte mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses meint. Soweit der Verbraucher nicht überschaut, wozu, also auf welche Produkte und Dienstleistungen er mit seiner Erklärung zu einer wie auch immer zu verstehenden „individuellen Kundenberatung“ - auch unter Rückgriff auf umfangreiche Vertrags- und Kontodaten - noch fast zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages einwilligt, fehlt es jedenfalls an einer Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden unzulässig - unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG

LG Köln
Urteil vom 09.05.2017
31 O 227/16


Das LG Köln hat entschieden, dass die Aktivierung des Routers als WLAN-Hotspot durch Unitymedia ohne Zustimmung des Kunden eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG darstellt und somit unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Aktivierung eines für Dritten zugänglichen WLAN-Signals auf den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Routern, ohne dass dies mit den Verbrauchern vereinbart wurde oder eine vorherige Zustimmung von diesen eingeholt wurde, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen der Art und Weise, unabhängig von ihrem Inhalt, als störend empfunden wird (BGH, Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung des Maßstabes, welchen der BGH im Urteil vom 03.03.2011 unbeanstandet gelassen hat und nach dem eine Belästigung eines Verbrauchers bereits durch die aufgedrängten Entgegennahme eines Briefes, dessen Prüfung und ggf. notwendiger Entsorgung einschließlich Zerstörung einer Kreditkarte entstehen kann, stellt auch die hier in Rede stehende Freischaltung eines für Dritte erreichbaren WLAN-Signals auf den bei den Verbrauchern befindlichen sog. „Zugangsendgeräten“ eine Belästigung dar. Sie veranlasst bzw. zwingt den Kunden, sich ungefragt und „unfreiwillig“ mit den konkreten Maßnahmen zu befassen, falls er nicht ohne jegliche Prüfung eine Änderung hinnehmen möchte. Angesichts der zunehmenden Komplexität der technischen Möglichkeiten und Usancen gerade im Bereich von Telefon und Internet und des Umstands, dass Teile der Bevölkerung (u.a. ältere Leute) hier bereits den Anschluss an das technische Verständnis verloren haben dürften, stellt dies ein belästigendes Ereignis für die Kunden dar. Dem entspricht, dass viele Kunden die technischen Vorgänge rund um die Zurverfügungstellung von (kabellosem) Telefon und Internet über sog. Router oder Modem aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität nicht mehr oder nicht mehr vollständig verstehen und gerade angesichts der aktuell häufigen Berichterstattung in den Medien über Themen des "Datenklaus" oder „Datensicherung“ von dem Gedanken eines weiteren Signals über das bei ihnen im häuslichen Bereich befindliche „Zugangsendgerät“ erheblich verunsichert sein werden.

Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers zugrunde zu legen ist (BGH Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Die Unzumutbarkeit ist durch Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Handlung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), mit den Interessen des Unternehmers aus Art. 5 und 12 GG (BGH a.a.O.) zu ermitteln. Da die Beklagte als Unternehmerin hier die Möglichkeit hätte, ihre unternehmerischen Interessen an der Erstellung eines WLAN-WifiSpot-Netzes auf eine die Verbraucher in ihrem Interesse, von der Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) verschont zu bleiben, weniger verletzende Weise zu verwirklichen - nämlich in einer Freischaltung erst nach ausdrücklicher Zustimmung bzw. Vertragsänderung - erweist sich die hier in Rede stehende geschäftliche Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) mangels Erforderlichkeit im Rahmen einer Interessenabwägung als unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Verstoß gegen Zuwendungsverbot durch Zugabe einer Sonnenbrille beim Kauf von Arzneimitteln

LG Köln
Beschluss vom 24.03.2017
31 O 89/17


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot in § 7 HWG vorliegt, wenn beim Kauf von Arzneimitteln eine Sonnenbrille als Zugabe gegeben wird. Es handelt sich auch jedenfalls dann nicht um eine geringwertige Kleinigkeiten handelt der Ausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, wenn die Sonnenbrille aus Sicht der Apothekenkunden eine gewisse Wertigkeit aufweist.

BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Bremen: Ankündigung "8-16 Uhr" für Techniker eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar - Keine Wartepflicht und kein Annahmeverzug des Kunden

AG Bremen
14.03.2013
9 C 481/12


Das AG Bremen hat völlig zu Recht entschieden, dass die Ankündigung "8-16 Uhr" für das Erscheinen des Technikers eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar ist. Eine derart unbestimmte Ankündigung kann keine Wartepflicht und keinen Annahmeverzug des Kunden begründen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine "8-16 Uhr" grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen."

OLG Hamm: Architekt muss Wünsche des Kunden berücksichtigen und auf fehlende Machbarkeit ggf hinweisen

OLG Hamm
Urteil vom 07.05.2014
12 U 184/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architekt die Wünsche des Kunden berücksichtigen und ggf. auf eine fehlende Machbarkeit hinweisen muss. Geschieht dies nicht, so ist die Leistung des Architekten mangelhaft und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Unstreitig ist, dass der Kläger mit der oben genannten Skizze seine Wunschvorstellungen zum Ausdruck gebracht hat. Danach sollte es zum einen im rechten Winkel zur Straße eine direkte Zufahrt zur Garage und zum anderen eine bogenförmige Zufahrt zum Haus geben, in deren weiterem Verlauf man dann wieder auf die Straße fahren kann, ohne vorher wenden zu müssen.

Der Beklagten oblag es, diese vom Kläger skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitestmöglich zu realisieren. Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren sind, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung - aus seiner Sicht unvermeidlich - seine Wunschvorstellung aufgibt. Die Unterschrift des Klägers unter der Genehmigungsplanung entlastet die Beklagte daher nur insoweit, als ihre Planung alternativlos war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Duisburg: Webhoster haftet für Datenverlust, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt, auch wenn Pflicht zur Datensicherung nicht vertraglich vereinbart wurde

LG Duisburg
Urteil vom 25.07.2014
22 O 102/12


Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster für Datenverlust haftet, wenn dieser keine regelmäßigen Backups durchführt. Dies gilt nach Ansicht des LG Duisburg auch dann, wenn die Pflicht zur Datensicherung durch den Hoster weder einzelvertraglich noch in den AGB vereinbart wurde.




RA Beckmann in der WirtschaftsWoche Heft 33/13 -Interne Vorratsdatenspeicherung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Telekommunikationsunternehmen unzulässig

Rechtsanwalt Marcus Beckmann wurde in Heft 33/13 der Wirtschaftswoche
im Rahmen des Beitrags "Konzern überwacht Telefonverkehr - Vieltelefonierer sind Telekom zu teuer" als Experte befragt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine interne Vorratsdatenspeicherung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässig ist.

AG Bonn: Unzulässige negative eBay-Bewertung, wenn in der Bewertung deutlich empfohlen wird, woanders zu kaufen

AG Bonn
Urteil 09.01.2013
113 C 28/12
nicht rechtskräftig

Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Inhalt "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!" unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte verknüpft die ausdrückliche Empfehlung "lieber woanders" zu kaufen, mit einer zweimal konkret ausgesprochenen Warnung ("Vorsicht"). Wer die Beurteilung liest, versteht sie als nachdrückliche Warnung davor, bei der Klägerin Waren zu bestellen. Dies ergibt sich aus den Großbuchstaben in dem ersten Wort, der zweimaligen Verwendung des Begriffs "Vorsicht" und den zahlreichen Ausrufezeichen, die der Beklagte gesetzt hat.

Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe zur Vertragstreue der Klägerin gar keine Aussage getroffen und es ließen sich keine Schlüsse aus seiner Bewertung ziehen. Dies trifft so nicht zu. Für Personen, die diese Bewertung lesen, entsteht der Eindruck, der Beklagte wolle sie vor dem Geschäftsgebaren der Klägerin warnen und nicht nur davor, dass zwei an ihn gelieferte Steuergeräte defekt waren. Dies allein erklärt nicht die Schärfe der Beurteilung. Vielmehr drängt sich auf, die Klägerin sei nicht willens oder nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern. Das dies nicht zutrifft, ist unstreitig."


Eine durchaus fragliche Entscheidung.

LG Lübeck: Wettbewerbsverstoß durch Begrenzung des Verkaufs eines Sonderangebots auf "haushaltsübliche Menge", wenn nur ein Exemplar pro Kunde erworben werden kann

LG Lübeck
Beschluss vom 11. Dezember 2012
11 O 65/12
haushaltsübliche Menge


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in der Werbung für eine externe Festplatte (Sonderangebot) darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf lediglich in "haushaltsüblicher Menge" erfolgt, jeder Kunde aber lediglich nur ein Exemplar erwerben kann. Das Gericht hat völlig zu Recht ausgeführt, dass unter einer "haushaltsüblichen Menge" bei externen Festplatten gerade nicht nur ein Exemplar zu verstehen ist. Insofern hätte der Anbieter explizit darauf hinweisen müssen, dass pro Kunde nur eine Festplatte erworben werden kann.


OLG Frankfurt: Vertragsschluss erst nach Eingang von Vorkasse - AGB-Klausel unwirksam

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012
6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.

Es ging um folgende Klausel:

"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."

Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.