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LG Kiel: Beschränkung eines Handy-Sonderangebots auf haushaltsübliche Menge heißt nicht, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird

LG Kiel
Urteil vom 26.01.2015
14 O 119/14


Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Handy-Sonderangebots mit der Beschränkung der Abgabe auf "haushaltsübliche Menge" dies vom Verbraucher nicht so verstanden wird, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird. Das Gericht sah in der Werbung einer Elektronikmarktkette eine wettbewerbswidrige Irreführung, da nicht unmissverständlich auf die tatsächliche Abgabemenge von 1 Handy pro Person hingewiesen wurde.

LG Lübeck: Wettbewerbsverstoß durch Begrenzung des Verkaufs eines Sonderangebots auf "haushaltsübliche Menge", wenn nur ein Exemplar pro Kunde erworben werden kann

LG Lübeck
Beschluss vom 11. Dezember 2012
11 O 65/12
haushaltsübliche Menge


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in der Werbung für eine externe Festplatte (Sonderangebot) darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf lediglich in "haushaltsüblicher Menge" erfolgt, jeder Kunde aber lediglich nur ein Exemplar erwerben kann. Das Gericht hat völlig zu Recht ausgeführt, dass unter einer "haushaltsüblichen Menge" bei externen Festplatten gerade nicht nur ein Exemplar zu verstehen ist. Insofern hätte der Anbieter explizit darauf hinweisen müssen, dass pro Kunde nur eine Festplatte erworben werden kann.