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EuG: Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke - Bußgelder bestätigt

EuG
Urteile vom 12.07.2019
T-762/15 Sony Corporation und Sony Electronics / Kommission
T-763/15 Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission
T-772/15 Quanta Storage / Kommission
T-1/16 Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission
T-8/16 Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke bestand und die in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Die gegen die betreffenden Unternehmen verhängten Geldbußen bleiben somit unverändert Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien. Diese Geräte werden u. a. in den PCs verwendet, die von den Gesellschaften Dell und Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellt werden, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Diese beinhalten u. a. vierteljährliche Verhandlungen mit einer kleinen Anzahl vorausgewählter Lieferanten über weltweite Preise und Gesamtabnahmemengen. Die Ausschreibungsverfahren, die in den vorliegenden Rechtssachen betroffen sind, umfassten Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Aufforderungen zur elektronischen Angebotsabgabe, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale Offline-Verhandlungen. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Gegen die anderen beteiligten Unternehmen wurden hingegen folgende Geldbußen verhängt:


Sony Corporation und Sony Electronics Inc. (gesamtschuldnerisch) 21 024 000 EURO
Sony Optiarc Inc. 9 782 000 EURO
(davon 5 433 000 gesamtschuldnerisch mit der Sony Optiarc America Inc.)
Quanta Storage Inc. 7 146 000
Hitachi-LG Data Storage Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea Inc. (gesamtschuldnerisch) 37 121 000 EURO
Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (gesamtschuldnerisch) 41 304 000 EURO

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

In seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde. Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden. Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Schließlich weist das Gericht die Argumentation der mit den Geldbußen belegten Unternehmen zurück, wonach die Höhe der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen falsch berechnet worden sei. Insbesondere hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht von der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgegebenen allgemeinen Methode abgewichen ist, um im Hinblick auf die besonderen Umstände, auf die sich Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea berufen hatten, den Betrag der gegen diese verhängten Geldbußen herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.



LG Kiel: Beschränkung eines Handy-Sonderangebots auf haushaltsübliche Menge heißt nicht, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird

LG Kiel
Urteil vom 26.01.2015
14 O 119/14


Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Handy-Sonderangebots mit der Beschränkung der Abgabe auf "haushaltsübliche Menge" dies vom Verbraucher nicht so verstanden wird, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird. Das Gericht sah in der Werbung einer Elektronikmarktkette eine wettbewerbswidrige Irreführung, da nicht unmissverständlich auf die tatsächliche Abgabemenge von 1 Handy pro Person hingewiesen wurde.

BPatG: Apple Patent wegen Steve Jobs-Auftritt für nichtig erklärt - Samsung und Motorola erfolgreich

BPatG
Beschluss vo, 26.09.2013
2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP


Aus der Pressemitteilung des BPatG:

"Am 26. September 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.
[...]
Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Prioritätsanmeldungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.
[...]
Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich."


LG Frankfurt: Klauseln in Samsung App-Store-AGB unzulässig - Haftungsbegrenzung, Nutzung von Daten zu Werbezwecken, Vertragsänderungen

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.06.2013
2-24 O 246/12
nicht rechtskräftug


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Samsung App-Store-AGB unzulässig sind. Darunter finden sich zahlreiche "Klassiker", die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind und sich dennoch nach wie vor in zahlreichen AGB befinden.

Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:

"So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne".
[...]
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
[...]
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Verbraucherzentrale mahnt rechtswidrige AGB und Nutzungsbedingungen der App-Stores von Apple, Google, Microsoft & Co. ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist in einer Pressemitteilung auf rechtswidrige Klauseln in den AGB und Nutzungenbedingungen der App-Stores von Apple, Google, Microsoft & Co. hin. Der vzbv hat nach eigenen Angaben 10 Abmahnungen versandt und die Betreiber zur Unterlassung aufgefordert.

OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple

Oberlandesgericht Düsseldorf,
I-20 W 141/11
I-20 U 35/12
Entscheidungen vom 24.07.2012
Apple ./. Samsung
Galaxy Tab 7.7
Galaxy Tab 10.1. N


Das OLG Düsseldorf hat heute entschieden, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 die Rechte des Apple-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches die Gestaltung des iPads schützt, verletzt.

Das (modifizierte) Galaxy Tab 10.1. N verletzt hingegen keine Rechte von Apple.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:



"OLG Düsseldorf: Verletzung von Apple-Geschmacksmuster durch Samsung Galaxy Tab 7.7 - Galaxy Tab 10.1. N verletzt keine Rechte von Apple" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.02.2012
14c O 292/11

Apple ist mit dem Versuch, beim LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verkaufsverbot für den Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ zu erreichen, gescheitert. Das LG Düsseldorf sieht einen ausreichenden Abstand des im Vergleich zum Vorgänger geänderten Modells zu den Apple iPads und den für Apple in diesem Zusammenhang bestehenden Rechten.

Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“ nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier: "LG Düsseldorf: Kein Verkaufsverbot für Tablet-PC Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ - Apple unterliegt im einstweiligen Verfügungsverfahren" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9

OLG Düsseldorg
Urteile vom 31.01.2012
I 20 U 175/11
I 20 U 126/11


Das OLG Düsseldorf hat im einstweiligen Verfügungsverfahren Samsung den Vertrieb der Tablet-PCs Samsung „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland untersagt.

Eine Verletzung des Apple-Geschmacksmusters hat das Gericht allerdings verneint. Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

"Jedoch sei der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen."

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf liegt jedoch eine unlautere Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG vor, da Samsung - so die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf - "das herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter" ausnutze. Eine durchaus angreifbare Rechtsansicht.

Über das Nachfolgemodel "Galaxy Tab 10.1 N" wurde in diesen Verfahren nicht entschieden.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier.
"OLG Düsseldorf: Keine Geschmacksmusterverletzung aber wettbewerbswidrige Nachahmung des Apple iPads durch Samsung Galaxy Tab 10.1 und Galaxy Tab 8.9" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Volltext des Urteils in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1 liegt vor

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das Urteil des LG Düsseldorf liegt nunmehr im Volltext vor. Den Volltext finden Sie hier:
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011 - 14c O 194/11

Samsung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Da Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OLG Düsseldorf lautet 20 U 175/11 (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2011).

LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das LG Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:


"LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1" vollständig lesen

Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung

Das LG Düsseldorf hat sich mit einer Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 geäußert. Das Gericht gibt (leider) deutlich zu erkennen, dass es nach wie vor von einer Geschmacksmusterverletzung ausgeht. Zweifel hat das Gericht allenfalls bei der Dringlichkeit. Eine Entscheidung soll am 09.09.2011 ergehen.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung" vollständig lesen

Gericht in Den Haag verbietet Samsung auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung europaweiten Vertrieb der Galaxy S, Galaxy S II und Ace Smartphones

Wie die Seite Foss Patents berichtet hat Apple in Den Haag eine einstweilige Verfügung gegen vier in den Niederlanden ansässige Tochterunternehmen von Samsung erwirkt, welche ein europaweites Vertriebsverbot der Samsung Galaxy S, Galaxy S II und Ace Smartphones anordnet. Der Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 ist von der Entscheidung nicht betroffen.

Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011

LG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011
14c O 194/11


Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011" vollständig lesen

Apple gegen Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 - Antragsschrift von Apple im Internet aufrufbar

Inzwischen ist auch die Antragsschrift in Sachen Apple ./. Samsung - Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 im Internet einsehbar. Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf ist eine klare Fehlentscheidung und dürfte (hoffentlich) nur von kurzer Dauer sein.

LG Düsseldorf: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung - Verkaufsstop für Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1

Das LG Düsseldorf hat auf Antrag von Apple per einstweiliger Verfügung den Vertrieb des Tablets Samsung Galaxy Tab 10.1 vorläufig gestoppt.

Wie z.B. im Blog FOSS Patents zu lesen ist, hat Apple seinen Antrag auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000181607-0001 und wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt.

Bei einem Gerät welches aus einem Display und einem Rahmen besteht, sind gewisse Ähnlichkeiten produktimmanent. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist daher falsch. Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung schnellstmöglich korrigiert wird.