EuGH
Urteil vom 26.09.2024 C-330/23
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. gegen Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG
Der EuGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich ist.
Tenor der Entscheidung:
Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.
Die Pressemitteilung des EuGH: Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden
Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt:
[WIEDERGABE DER WERBUNG]
Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.
Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.
Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in der Apple-Herstellergarantie und der kostenpflichtigen Garantieerweiterung AppleCare Protection Plan unzulässig sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des vzbv: "Garantie von Apple weit hinter gesetzlichen Regelungen
Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss eine darüber hinaus gehende Haftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.
Undurchsichtige Garantiebedingungen
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.
Garantieversprechen völlig unzulänglich
Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose. Auch im kostenpflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Der Konzern wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt."
Die an eine Sparkasse gerichtete Aufforderung eines Verbraucherverbandes, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen, das sich durch die Geltendmachung von Forderungen bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells des Auftraggebers beteiligt, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 75/13 OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
"Bundesnetzagentur legt konkrete Bedingungen für den Vectoring-Einsatz endgültig fest
Die Bundesnetzagentur hat heute mit ihrer Entscheidung die konkreten Bedingungen für den Einsatz der Vectoring-Technologie in den Netzen der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) und ihrer Wettbewerber endgültig festgelegt.
Aufgrund der Entscheidung können die Telekom und die Wettbewerber ihre jeweiligen Planungen für den Breitbandausbau mit Hilfe der Vectoring-Technik ab dem 30. Juli 2014 in ein Register, der sog. Vectoring-Liste, eintragen lassen. Auf diese Weise können sich die Unternehmen den ungestörten Vectoring-Einsatz und die dafür zu tätigenden Investitionen absichern lassen. Damit haben jetzt alle Marktakteure verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen und Planungssicherheit.
Bereits im Juni diesen Jahres waren die infolge der Vectoring-Einführung erforderlichen Änderungen in den Standardangeboten der Telekom für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und für den Bitstrom-Zugang vorläufig in Kraft gesetzt worden, um den ungestörten Einsatz von Vectoring in den Netzen der Telekom und der Wettbewerber zügig zu ermöglichen. Vor der heutigen endgültigen Entscheidung wurde allen interessierten Unternehmen und Verbänden sowie anschließend der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses Verfahren ist mit der heutigen Entscheidung abgeschlossen."
Das LG Berlin hat entschieden, dass Amazon Schulfördervereinen im Rahmen von Affiliateprogrammen keine Provisionen gewähren darf. Dies stellen - so die Ansicht des Gerichts - indirekte Rabatte dar und verstoßen gegen die Buchpreisbindung.
BGH
Urteil vom 06.02.2014 I ZR 75/13
Aufruf zur Kontokündigung
Die Pressemitteilung des BGH:
"Bundesgerichtshof zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.
Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig ist.
Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.
Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.
Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juli 2012 - 3-10 O 17/12
LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.06.2013 2-24 O 246/12
nicht rechtskräftug
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Samsung App-Store-AGB unzulässig sind. Darunter finden sich zahlreiche "Klassiker", die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind und sich dennoch nach wie vor in zahlreichen AGB befinden.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:
"So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne".
[...]
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
[...]
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern."
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Facebook wegen der Weitergabe von Nutzerdaten im Zusammenhang mit dem App-Center abgemahnt. So werden u.a. Daten an App-Entwickler weitergegeben, ohne dass der Nutzer hierüber ausreichend belehrt wird.
Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:
OLG Köln
Urteil vom 29.06.2012 6 U 174/11
2 Flaschen Gratis
Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:
BGH
Urteil vom 22.09.2011 I ZR 229/10
Überregionale Klagebefugnis
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4
Leitsätze des BGH
a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkeit der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten
Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist.
b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen.
BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam
Die Verbraucherzentrale hat laut einer Pressemitteilung gegen diverse Mobilfunkanbieter einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates erwirkt. Fast alle Mobilfunkanbieter werben blickfangmäßig und mit vollmundigen Worten für Internet-Flatrates, verschweigen aber in der Werbung, dass die Geschwindigkeit der Verbindung bei überschreiten eines vertraglich vorgesehenen Datenvolumens ganz erheblich gedrosselt wird. Völlig zu Recht wurde ein Wettbewerbsverstoß angenommen.
Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale NRW finden Sie hier:
BGH
Urteil vom 31.03.2010 I ZR 36/08
Verbraucherzentrale
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Leitsatz des BGH:
Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet.
BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 36/08 - Kammergericht