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EuGH-Generalanwältin: Google / Alphabet kann verpflichtet sein anderen Unternehmen Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 05.09.2024
C-233/23
Alphabet u. a.


Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Google / Alphabet verpflichtet sein kann, anderen Unternehmen Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht

Google ist Urheberin und Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für AndroidMobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X, die zur Enel Group gehört, erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mai 2018 brachte sie die App JuicePass auf den Markt, die eine Reihe von Funktionen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet. Im September 2018 ersuchte Enel X Google, JuicePass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die für die Entwicklung eines neuen Templates notwendigen Ressourcen bereitzustellen

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoße. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der JuicePass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

In ihren Schlussanträgen vom heutigen Tag prüft Generalanwältin Laila Medina, ob in dieser Rechtssache die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen einschlägig ist, d. h., ob die sogenannten Bronner-Voraussetzungen2 gelten. Anschließend untersucht sie, ob Zugangsverpflichtungen im Hinblick auf die Interoperabilität für beherrschende Unternehmen bedeuten, dass sie ein aktives Verhalten an den Tag legen, also z. B. die erforderliche Software entwickeln müssen.

Generalanwältin Medina gelangt zu dem Schluss, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert werde, von dem beherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt, sondern so konzipiert und gestaltet worden sei, dass sie die Apps von Drittentwicklern aufnehme. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese Plattform für den benachbarten Markt unentbehrlich sei. Dagegen missbrauche ein Unternehmen seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt, dass sein Verhalten geeignet sei, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher zu entfalten, und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu gewähren, könne objektiv gerechtfertigt sein, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich sei oder wenn er in technischer Hinsicht die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder deren wirtschaftlichem Modell oder Zweck zuwiderlaufen würde. Der bloße Umstand, dass das beherrschende Unternehmen, um Zugang zu der Plattform zu gewähren, über die Erteilung der Einwilligung hinaus ein Software-Template entwickeln müsste, das den spezifischen Bedürfnissen des um Zugang ersuchenden Anbieters Rechnung trage, könne als solcher eine Zugangsverweigerung dann nicht rechtfertigen, wenn für die Entwicklung ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehe und dem beherrschenden Unternehmen eine angemessene Vergütung geleistet werde. Das beherrschende Unternehmen müsse dem um Zugang ersuchenden Anbieter auf das Ersuchen hin diese beiden Aspekte mitteilen.

Das Wettbewerbsrecht der Union erlege nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung auf, objektive Kriterien für die Prüfung von Ersuchen um Zugang zu einer Plattform aufzustellen. Nur in dem Fall, dass gleichzeitig mehrere Ersuchen gestellt würden, könne das Fehlen solcher Kriterien einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des dem beherrschenden Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen ist, wenn dieses zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zugangsgewährung oder zu einer diskriminierenden Behandlung der konkurrierenden, um Zugang ersuchenden Anbieter führe.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EuG: Einordnung von TikTok / Bytedance als Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission rechtmäßig

EuG
Urteil vom 17.07.2024
T-1077/23
Bytedance ./. Kommission


Das EuG hat entschieden, dass die Einordnung von TikTok / Bytedance als Gatekeeper (Torwächter) im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Gesetz über digitale Märkte: Abweisung der Klage von Bytedance (TikTok) gegen den Beschluss der Kommission, mit dem Bytedance als Torwächter benannt wird

Die Gesellschaft Bytedance Ltd stellt über ihre Tochtergesellschaften die Plattform für das soziale Netzwerk TikTok bereit. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission Bytedance nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, im Folgenden: DMA) 1 als Torwächter. Im November 2023 erhob Bytedance gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage. Das Gericht hat auf Antrag von Bytedance beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

Mit seinem heutigen Urteil, das acht Monate nach Klageerhebung ergeht, weist das Gericht die Klage von Bytedance ab.

Das Gericht verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA. Insbesondere betont es, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verabschiedung des DMA durch die Festlegung von Regeln zur Gewährleistung der Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und zugunsten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste im Besonderen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten wollte.

Sodann stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreicht unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die u. a. ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist, weshalb vermutet werden kann, dass Bytedance ein Torwächter ist. Ferner war das Vorbringen von Bytedance nicht hinreichend substantiiert, um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat.

Insbesondere weist das Gericht erstens das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass ihr globaler Marktwert hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, zeige, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe, was durch ihren geringen Umsatz in der Union belegt werde. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der Union die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt.

Zweitens weist das Gericht auch das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass sie nicht über ein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe sowie dass TikTok, dessen Nutzer sich zu einem erheblichen Teil zugunsten einer Parallelverwendung mehrerer Dienste entschieden hätten, eine geringere Größenordnung aufweise als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, zeige, dass TikTok den gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene.

Insoweit stellt das Gericht u. a. fest, dass es TikTok trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände seit seiner Einführung in der Union im Jahr 2018 gelungen ist, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, um in kurzer Zeit eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erzielen sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote zu erreichen.

Drittens weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zurück, mit dem dargetan werden sollte, dass sie keine gefestigte und dauerhafte Position innehabe. Insofern hat Bytedance geltend gemacht, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, die neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. Das Gericht stellt u. a. fest, dass TikTok zwar im Jahr 2018 ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt war, mit dem gut etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet deren Position streitig gemacht werden sollte, und dass sich seine Position in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt hat, und dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts, um in kurzer Zeit, gemessen an der Zahl der Nutzer in der Union, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erreichen.

Das Gericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen richtig waren und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance zwar einige Fehler begangen hat, diese aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hatten.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zur angeblichen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurück.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EU-Kommission: Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) wegen möglicher Verstöße gegen Alphabet / Google, Apple and Meta eingeleitet

Die EU-Kommission hat Verfahren nach dem Digital Markets Act (DMA) wegen möglicher Verstöße gegen Alphabet / Google, Apple and Meta eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Commission opens non-compliance investigations against Alphabet, Apple and Meta under the Digital Markets Act

Today, the Commission has opened non-compliance investigations under the Digital Markets Act (DMA) into Alphabet's rules on steering in Google Play and self-preferencing on Google Search, Apple's rules on steering in the App Store and the choice screen for Safari and Meta's “pay or consent model”.

The Commission suspects that the measures put in place by these gatekeepers fall short of effective compliance of their obligations under the DMA.

In addition, the Commission has launched investigatory steps relating to Apple's new fee structure for alternative app stores and Amazon's ranking practices on its marketplace. Finally, the Commission has ordered gatekeepers to retain certain documents to monitor the effective implementation and compliance with their obligations.

Alphabet's and Apple's steering rules

The Commission has opened proceedings to assess whether the measures implemented by Alphabet and Apple in relation to their obligations pertaining to app stores are in breach of the DMA. Article 5(4) of the DMA requires gatekeepers to allow app developers to “steer” consumers to offers outside the gatekeepers' app stores, free of charge.

The Commission is concerned that Alphabet's and Apple's measures may not be fully compliant as they impose various restrictions and limitations. These constrain, among other things, developers' ability to freely communicate and promote offers and directly conclude contracts, including by imposing various charges.

Alphabet's measures to prevent self-preferencing

The Commission has opened proceedings against Alphabet, to determine whether Alphabet's display of Google search results may lead to self-preferencing in relation to Google's vertical search services (e.g., Google Shopping; Google Flights; Google Hotels) over similar rival services.

The Commission is concerned that Alphabet's measures implemented to comply with the DMA may not ensure that third-party services featuring on Google's search results page are treated in a fair and non-discriminatory manner in comparison with Alphabet's own services, as required by Article 6(5) of the DMA.

Apple's compliance with user choice obligations

The Commission has opened proceedings against Apple regarding their measures to comply with obligations to (i) enable end users to easily uninstall any software applications on iOS, (ii) easily change default settings on iOS and (iii) prompt users with choice screens which must effectively and easily allow them to select an alternative default service, such as a browser or search engine on their iPhones.

The Commission is concerned that Apple's measures, including the design of the web browser choice screen, may be preventing users from truly exercising their choice of services within the Apple ecosystem, in contravention of Article 6(3) of the DMA.

Meta's “pay or consent” model

Finally, the Commission has opened proceedings against Meta to investigate whether the recently introduced “pay or consent” model for users in the EU complies with Article 5(2) of the DMA which requires gatekeepers to obtain consent from users when they intend to combine or cross-use their personal data across different core platform services.

The Commission is concerned that the binary choice imposed by Meta's “pay or consent” model may not provide a real alternative in case users do not consent, thereby not achieving the objective of preventing the accumulation of personal data by gatekeepers.

Other investigatory and enforcement steps

The Commission is also taking other investigatory steps to gather facts and information to clarify whether:

Amazon may be preferencing its own brand products on the Amazon Store in contravention of Article 6(5) of the DMA, and
Apple's new fee structure and other terms and conditions for alternative app stores and distribution of apps from the web (sideloading) may be defeating the purpose of its obligations under Article 6(4) of the DMA.
The Commission has also adopted five retention orders addressed to Alphabet, Amazon, Apple, Meta, and Microsoft, asking them to retain documents which might be used to assess their compliance with the DMA obligations, so as to preserve available evidence and ensure effective enforcement.

Finally, the Commission has granted Meta an extension of 6 months to comply with the interoperability obligation (Article 7 DMA) for Facebook Messenger. The decision is based on a specific provision in Article 7(3)DMA and follows a reasoned request submitted by Meta. Facebook Messenger remains subject to all other DMA obligations.

Next steps

The Commission intends to conclude the proceedings opened today within 12 months. If warranted following the investigation, the Commission will inform the concerned gatekeepers of its preliminary findings and explain the measures it is considering taking or the gatekeeper should take in order to effectively address the Commission's concerns.

In case of an infringement, the Commission can impose fines up to 10% of the company's total worldwide turnover. Such fines can go up to 20% in case of repeated infringement. Moreover, in case of systematic infringements, the Commission may also adopt additional remedies such as obliging a gatekeeper to sell a business or parts of it, or banning the gatekeeper from acquisitions of additional services related to the systemic non-compliance.

Background

The DMA aims to ensure contestable and fair markets in the digital sector. It regulates gatekeepers, which are large digital platforms that provide an important gateway between business users and consumers, whose position can grant them the power to create a bottleneck in the digital economy.

Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta and Microsoft, the six gatekeepers designated by the Commission in September 2023, had to fully comply with all DMA obligations by 7 March 2024. The Commission has assessed the compliance reports setting out gatekeepers' compliance measures, and gathered feedback from stakeholders, including in the context of workshops.

Today's formal non-compliance proceedings against Alphabet, Apple and Meta have been opened pursuant to Article 20 DMA in conjunction with Articles 13 and 29 DMA for breach of Articles 5(2), 5(4), 6(3) and 6(5) DMA respectively.



Präsiden des EuG lehnt Eilantrag von TikTok / Bytedance gegen Einordnung als Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch EU-Kommission ab

Präsiden des EuG
Beschluss vom 09.20.2024
T-1077/23
Bytedance / EU-Kommission

Der Präsident des EuG hat den Eilantrag von TikTok / Bytedance gegen die Einordnung als Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) durch die EU-Kommission abgelehnt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Verordnung über digitale Märkte: Der Antrag von ByteDance (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, wird zurückgewiesen

ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.

Die ByteDance Ltd ist eine 2012 in China gegründete nicht operative Holdinggesellschaft, die über lokale Tochtergesellschaften die Unterhaltungsplattform TikTok bereitstellt.

Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission ByteDance als Torwächter gemäß der Verordnung über digitale Märkte.

Im November 2023 erhob ByteDance Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Mit gesondertem Schriftsatz hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Kommissionsbeschlusses begehrt. Mit seinem heutigen Beschluss weist der Präsident des Gerichts den Antrag von ByteDance auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

ByteDance hat danach nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, den streitigen Beschluss bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, um zu verhindern, dass sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

ByteDance machte u. a. geltend, dass bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses die Gefahr bestehe, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so ByteDance, den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre. Ausweislich des heutigen Beschlusses hat ByteDance jedoch weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier:

EU-Kommission: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft sind Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte erstmals sechs Torwächter (Gatekeeper) benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Insgesamt wurden 22 zentrale Plattformdienste, die von Torwächtern bereitgestellt werden, benannt. Die sechs Torwächter haben nun sechs Monate Zeit, um die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dem Gesetz über digitale Märkte für jeden ihrer benannten zentralen Plattformdienste sicherzustellen.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte kann die Europäische Kommission digitale Plattformen als „Torwächter“ benennen, wenn diese für Unternehmen über zentrale Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor zu Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen. Die heutigen Benennungsbeschlüsse sind das Ergebnis einer Überprüfung durch die Kommission über 45 Tage, nachdem Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft und Samsung ihren potenziellen Torwächter-Status mitgeteilt hatten. Insbesondere hat die Kommission den Torwächter-Status für die folgenden zentralen Plattformdienste festgestellt:

Parallel dazu hat die Kommission vier Marktuntersuchungen eingeleitet, um die eingereichten Mitteilungen von Microsoft und Apple weiter zu prüfen, denen zufolge einige ihrer zentralen Plattformdienste nicht als Zugangstore anzusehen sind, obwohl sie die Schwellenwerte erreichen:

Microsoft: Bing, Edge und Microsoft Advertising
Apple: iMessage
Nach dem Gesetz über digitale Märkte soll im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt werden, ob durch eine hinreichend stichhaltige Widerlegung durch die Unternehmen nachgewiesen wird, dass die betreffenden Dienste nicht benannt werden sollten. Die Untersuchung sollte innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen werden.

Darüber hinaus hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um weiter zu prüfen, ob Apples iPadOS zu den Torwächtern gezählt werden sollte, obwohl es die Schwellenwerte nicht erreicht. Diese Untersuchung im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte sollte innerhalb von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden.

Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser zwar die Schwellenwerte des Gesetzes über digitale Märkte für die Einstufung ihrer Betreiber als Torwächter erreichen, Alphabet, Microsoft und Samsung jedoch hinreichend begründete Argumente dafür vorgelegt haben, dass diese Dienste nicht als Zugangstor für die jeweiligen zentralen Plattformdienste anzusehen sind. Daher beschloss die Kommission, Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser nicht als zentrale Plattformdienste zu benennen. Dementsprechend wurde Samsung nicht als Torwächter in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst eingestuft.

Nächste Schritte für benannte Torwächter
Nach ihrer Benennung haben die Torwächter nun sechs Monate Zeit, um sich an die vollständige Liste der Gebote und Verbote zu halten, die im Gesetz für digitale Märkte vorgesehen sind, sodass Endnutzern und gewerblichen Nutzern der Dienste des Torwächters eine größere Auswahl geboten und mehr Freiheit eingeräumt wird. Einige der Verpflichtungen gelten jedoch direkt ab dem Zeitpunkt der Benennung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu unterrichten. Es liegt bei den benannten Unternehmen, die wirksame Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen sie innerhalb von sechs Monaten einen ausführlichen Compliance-Bericht vorlegen, in dem sie darlegen, wie sie die einzelnen Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Märkte erfüllen.

Die Kommission wird die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Kommt ein Torwächter den im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, der bei wiederholter Zuwiderhandlung auf bis zu 20 % hochgesetzt werden kann. Im Falle systematischer Zuwiderhandlungen ist die Kommission auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Beispielsweise kann sie einen Torwächter dazu verpflichten, ein Unternehmen oder Teile davon zu verkaufen, oder sie kann dem Torwächter verbieten, zusätzliche Dienste zu erwerben, die mit der systematischen Nichteinhaltung in Verbindung stehen.

In Zukunft könnten weitere Unternehmen der Kommission auf der Grundlage ihrer Selbstbeurteilung Mitteilungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte in Bezug auf die einschlägigen Schwellenwerte übermitteln. In diesem Zusammenhang führt die Kommission konstruktive Gespräche mit allen relevanten Unternehmen.



Hintergrund
Das Gesetz über digitale Märkte soll verhindern, dass Torwächter den Unternehmen und Endnutzern unfaire Bedingungen aufzwingen, und so die Offenheit wichtiger digitaler Märkte gewährleisten.

Zusammen mit dem Gesetz über digitale Märkte schlug die Kommission im Dezember 2020 das Gesetz über digitale Dienste vor, um die negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Online-Plattformen, die als digitale Torwächter fungieren, für den EU-Binnenmarkt anzugehen.

Das Gesetz über digitale Märkte, das seit November 2022 in Kraft ist und seit Mai 2023 angewendet wird, zielt darauf ab, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es reguliert die sogenannten Torwächter: große Online-Plattformen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Verbrauchern dienen und die aufgrund dieser Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.

Unternehmen, die mindestens einen der zehn im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten zentralen Plattformdienste betreiben, werden als Torwächter angesehen, wenn sie die nachstehenden Kriterien erfüllen. Zu diesen zentralen Plattformdiensten gehören Online-Vermittlungsdienste wie Dienste zum Herunterladen von Computer- oder Handy-Apps, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste, Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste. Ein Unternehmen kann dabei auch für mehrere zentrale Plattformdienste als Torwächter benannt werden.

Es gibt drei quantitative Hauptkriterien, die die Annahme begründen, dass ein Unternehmen ein Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte ist: i) Das Unternehmen erzielt einen bestimmten Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum und erbringt in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst, ii) das Unternehmen betreibt einen zentralen Plattformdienst mit monatlich mehr als 45 Millionen aktiven Endnutzern, die in der EU niedergelassen sind oder sich dort aufhalten, und mit jährlich mehr als 10 000 aktiven gewerblichen Nutzern mit Niederlassung in der EU und iii) das Unternehmen hat das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erfüllt.

Im Gesetz über digitale Märkte ist eine Reihe spezifischer Verpflichtungen festgelegt, die Torwächter einhalten müssen, und bestimmte Verhaltensweisen werden ihnen untersagt mithilfe einer Liste von Geboten und Verboten.

Mit dem Gesetz über digitale Märkte wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, Marktuntersuchungen durchzuführen, um i) Unternehmen aus qualitativen Gründen als Torwächter zu benennen, ii) die Verpflichtungen für Torwächter erforderlichenfalls zu aktualisieren, iii) Abhilfemaßnahmen zu konzipieren, mit denen gegen systematische Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte vorgegangen wird.


Weitere Informationen finden Sie hier:

EuG bestätigt Geldbuße von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend

EuG
Urteil vom 14.09.2022
T-604/18
Google und Alphabet/Kommission (Google Android)


Das EuG hat die Geldbuße der EU-Kommission von mehr als 4 Milliarden EURO gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung ganz überwiegend bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den Herstellern von Android-Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen rechtswidrige Beschränkungen auferlegt hat, um die beherrschende Stellung seiner Suchmaschine zu stärken.

Um Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, hält das Gericht es jedoch im Anschluss an Erwägungen, die in einigen Punkten von denen der Kommission abweichen, für angebracht, gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 4,125 Mrd. Euro zu verhängen Google, ein auf Produkte und Dienstleistungen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen, spezialisiertes Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologien, erzielt seine Einkünfte im Wesentlichen mit seinem Schlüsselprodukt, der Suchmaschine Google Search. Sein Geschäftsmodell basiert auf dem Zusammenspiel einer Reihe von Produkten und Dienstleistungen, die den Nutzern meist kostenlos angeboten werden, und Online-Werbedienstleistungen, bei denen die bei diesen Nutzern gesammelten Daten verwendet werden. Google bietet ferner das Betriebssystem Android an, mit dem nach Angaben der Europäischen Kommission im Juli 2018 etwa 80 % der in Europa verwendeten intelligenten Mobilgeräte ausgestattet waren. Verschiedene Beschwerden, die wegen bestimmter Geschäftspraktiken von Google im Bereich des mobilen Internets an die Kommission gerichtet wurden, veranlassten sie, am 15. April 2015 gegen Google ein Verfahren betreffend Android zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 18. Juli 20183 verhängte die Kommission gegen Google eine Sanktion wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch die Auferlegung wettbewerbswidriger vertraglicher Beschränkungen für die Hersteller von Mobilgeräten und die Betreiber von Mobilfunknetzen, bei einigen seit dem 1. Januar 2011. Die Beschränkungen hatten drei Formen:

1. Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten seine allgemeine Such-App (Google Search) und seinen Browser (Chrome) vorinstallieren mussten, um von Google eine Lizenz für die Nutzung seines App Store (Play Store) zu erhalten;

2. Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store durch die Hersteller von Mobilgeräten erforderlichen Lizenzen nur erteilt wurden, wenn die Hersteller sich verpflichteten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;

3. Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitete, wenn diese sich verpflichteten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit seine Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einzustufen.

Infolgedessen verhängte die Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von fast 4,343 Mrd. Euro; dabei handelt es sich um die höchste jemals in Europa von einer Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße. Die von Google erhobene Klage wird vom Gericht im Wesentlichen abgewiesen; es erklärt den Beschluss der Kommission nur insofern für nichtig, als darin festgestellt wird, dass die oben angesprochenen sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen. Angesichts der konkreten Umstände der Rechtssache hält das Gericht es ferner für angebracht, die gegen Google verhängte Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen.

Würdigung durch das Gericht

An erster Stelle prüft das Gericht den Klagegrund, dass bei der Definition der relevanten Märkte und der anschließenden Beurteilung der beherrschenden Stellung von Google auf einigen dieser Märkte Beurteilungsfehler begangen worden seien. In diesem Rahmen hebt das Gericht hervor, dass es im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und der Argumentation im angefochtenen Beschluss zu prüfen hat, ob Google aufgrund seiner Macht auf den relevanten Märkten in der Lage war, sich gegenüber den verschiedenen Faktoren, die geeignet waren, ihm bei seinem Verhalten Zwänge aufzuerlegen, in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in einem ersten Schritt vier relevante Märkte herausgearbeitet, und zwar erstens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für Mobilgeräte, zweitens den weltweiten Markt (mit Ausnahme Chinas) für Android-App-Stores, drittens die verschiedenen nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste im EWR und viertens den weltweiten Markt der nicht betriebssystemspezifischen Internetbrowser für Mobilgeräte. In einem zweiten Schritt ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Google auf den drei erstgenannten Märkten eine beherrschende Stellung innehabe. Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Darstellung der verschiedenen relevanten Märkte gebührend herausgearbeitet hat, dass sie einander ergänzen und miteinander in Verbindung stehen, insbesondere angesichts der weltweit umgesetzten Strategie von Google, seine Suchmaschine durch die Integration in ein „Ökosystem“ zu propagieren.

Speziell in Bezug auf die Definition des Umfangs des Marktes für die Lizenzierung von Betriebssystemen für intelligente Mobilgeräte und die anschließende Beurteilung der Stellung von Google auf diesem Markt stellt das Gericht fest, dass die Kommission – ohne dass die insoweit von Google vorgebrachten Rügen stichhaltig sind – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die ausschließlich von vertikal integrierten Produktentwicklern genutzten „nichtlizenzierbaren“ Betriebssysteme wie iOS von Apple oder Blackberry nicht zum gleichen Markt gehörten, da andere Hersteller von Mobilgeräten keine Lizenz dafür erwerben können. Die Kommission hat auch mit der Feststellung, dass die beherrschende Stellung von Google auf diesem Markt durch den mittelbaren Wettbewerbsdruck, der dort durch das von Apple angebotene nicht-lizenzierbare Betriebssystem ausgeübt werde, nicht in Frage gestellt werde, keinen Fehler begangen. Sie ist überdies zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Open-Source-Charakter der Lizenz für die Nutzung des Android-Quellcodes keinen hinreichenden Wettbewerbsdruck erzeugte, um die fragliche beherrschende Stellung zu kompensieren.

An zweiter Stelle prüft das Gericht die verschiedenen Klagegründe, mit denen die fehlerhafte Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der streitigen Beschränkungen gerügt wird. Erstens hat die Kommission die den Herstellern von Mobilgeräten auferlegten Bedingungen für die Vorinstallation4 als missbräuchlich eingestuft, indem sie zum einen das Bündel der Google -Search- und Play-StoreApps vom Bündel des Chrome-Browsers und von den vorgenannten Apps unterschieden und zum anderen die Ansicht vertreten hat, dass diese Bündel den Wettbewerb im Zeitraum der Zuwiderhandlung beschränkt hätten, ohne dass Google hierfür eine objektive Rechtfertigung habe anführen können.

Insoweit führt das Gericht aus, dass die Kommission das Vorliegen eines durch die streitigen Bedingungen für die Vorinstallation entstandenen Wettbewerbsvorteils damit begründet hat, dass eine solche Vorinstallation zu einer „Status-quo-Präferenz“ führen könne, resultierend aus der Neigung der Nutzer, sich der ihnen zur Verfügung stehenden Such- und Browser-Apps zu bedienen, die geeignet seien, die Nutzung des betreffenden Dienstes erheblich und nachhaltig zu verbessern, ohne dass dieser Vorteil von den Konkurrenten von Google wettgemacht werden könnte. Das Gericht stellt fest, dass die Analyse der Kommission zu diesem Punkt allen Einwänden von Google standhält.

Im Anschluss befasst sich das Gericht mit den Rügen, die sich gegen die Schlussfolgerung richten, dass die den Konkurrenten von Google zur Verfügung stehenden Mittel es ihnen nicht ermöglicht hätten, den von Google durch die fraglichen Bedingungen für die Vorinstallation erlangten erheblichen Wettbewerbsvorteil zu kompensieren, und führt dazu aus, dass diese Bedingungen zwar die Vorinstallation konkurrierender Apps nicht verbieten, doch ist ein solches Verbot für Geräte vorgesehen, die unter die Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen fallen – gleichgültig, ob diese sortimentbezogen sind oder für Ersatzgeräte gelten –, und damit für über 50 % der GoogleAndroid-Geräte, die von 2011 bis 2016 im EWR verkauft wurden; dies durfte die Kommission im Rahmen der kombinierten Wirkungen der fraglichen Beschränkungen berücksichtigen. Die Kommission war auch befugt, sich zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen auf die Beobachtung der tatsächlichen Situation zu stützen, wobei sie feststellte, dass in der Praxis nur in begrenztem Umfang auf die Vorinstallation konkurrierender Apps, auf ihren Download oder über Browser auf konkurrierende Suchdienste zurückgegriffen wurde. Schließlich sieht das Gericht die Einwände von Google gegen die Erwägungen, aufgrund deren die Kommission jede objektive Rechtfertigung für die in die Prüfung einbezogenen Bündel verneinte, ebenfalls als nicht stichhaltig an und weist den Klagegrund der fehlerhaften Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Bedingungen für die Vorinstallation in vollem Umfang zurück.

Zweitens führt das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der in den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen enthaltenen Bedingung der ausschließlichen Vorinstallation aus, dass die Kommission berechtigt war, die streitigen Vereinbarungen als Ausschließlichkeitsvereinbarungen einzustufen, da die vorgesehenen Zahlungen davon abhingen, dass bei dem betreffenden Produktsortiment keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert wurden.

In Anbetracht dessen, dass die Kommission den missbräuchlichen Charakter dieser Vereinbarungen darin sah, dass sie geeignet gewesen seien, die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen davon abzuhalten, solche konkurrierenden Suchdienste vorzuinstallieren, musste sie allerdings nach der Rechtsprechung zu derartigen Praktiken anhand aller relevanten Umstände, zu denen der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber gehören, eine Analyse ihrer Befähigung zur Beschränkung des Leistungswettbewerbs vornehmen.

Die insoweit von der Kommission vorgelegte Analyse beruhte im Wesentlichen auf zwei Elementen, und zwar zum einen auf der Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandete Praxis und zum anderen auf den Ergebnissen ihrer Heranziehung des Kriteriums des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers. Soweit die Kommission im Rahmen des ersten Elements davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Vereinbarungen, unabhängig von der Art des verwendeten Geräts, einen „erheblichen Teil“ der nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste erfasst hätten, wird diese Feststellung nach den Erkenntnissen des Gerichts aber nicht durch die von der Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegten Gesichtspunkte bestätigt. Gleiches gilt zudem für eine der Prämissen des AEC-Tests, und zwar den Teil der Suchanfragen, den ein hypothetisch mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, dessen App neben Google Search vorinstalliert wurde, für sich hätte gewinnen können. Das Gericht konstatiert ferner mehrere Begründungsfehler bei der Beurteilung wesentlicher Variablen des von der Kommission durchgeführten AEC-Tests, und zwar der Schätzung der einem solchen Wettbewerber zurechenbaren Kosten, der Beurteilung seiner Befähigung, die Vorinstallation seiner App zu erreichen, sowie der Schätzung der Einnahmen, die nach Maßgabe des Alters der im Umlauf befindlichen Mobilgeräte erzielt werden können. Daraus folgt, dass der AEC-Test in der von der Kommission durchgeführten Form die Feststellung eines Missbrauchs, der sich aus den sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen selbst ergibt, nicht zu bestätigen vermag, so dass das Gericht dem entsprechenden Klagegrund stattgibt.

Drittens weist das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Beschränkungen in den AntiFragmentierungsvereinbarungen darauf hin, dass die Kommission eine solche Praxis insofern als missbräuchlich ansieht, als sie darauf abzielt, die Entwicklung und die Marktpräsenz von Geräten mit einer inkompatiblen „AndroidFork“ zu verhindern, ohne Google das Recht abzusprechen, Kompatibilitätsanforderungen allein für die Geräte aufzustellen, auf denen seine Apps installiert sind. Im Anschluss an die Feststellung, dass es die fragliche Praxis tatsächlich gab, führt das Gericht weiter aus, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass die inkompatiblen Android-Forks Wettbewerbsdruck auf Google ausüben konnten. Unter diesen Umständen durfte die Kommission angesichts der von ihr dargelegten, zum Nachweis des Hindernisses für die Entwicklung und Vermarktung von Konkurrenzprodukten auf dem Markt der lizenzierten Betriebssysteme geeigneten Gesichtspunkte davon ausgehen, dass die fragliche Praxis zur Stärkung der beherrschenden Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Suchdienste geführt hatte und zugleich ein Innovationshemmnis darstellte, da sie die Vielfalt der den Nutzern zur Verfügung stehenden Angebote einschränkte.

An dritter Stelle prüft das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem Google die Feststellung begehrt, dass sein Recht auf Akteneinsicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Es befasst sich erstens mit der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und führt dazu aus, dass die Rügen von Google den Inhalt einer Reihe von Aufzeichnungen über Treffen der Kommission mit Dritten während ihrer gesamten Untersuchung betreffen, die von der Kommission im Februar 2018 übermittelt wurden. Da alle diese Treffen der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand der Untersuchung bezogen, im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/20038 dienten, oblag es der Kommission, dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen erstellt wurden, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglichten, sie zu gegebener Zeit zu konsultieren und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass diesen Anforderungen nicht genügt wurde, zum einen wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Treffen und der Übermittlung der sie betreffenden Aufzeichnungen und zum anderen wegen des summarischen Charakters der Aufzeichnungen. Zu den Folgen dieses Verfahrensfehlers führt das Gericht aus, dass ein solcher Fehler nach der Rechtsprechung nur dann zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führt, wenn das betreffende Unternehmen belegt, dass es sich ohne ihn besser hätte verteidigen können. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass sich den ihm hierzu unterbreiteten Anhaltspunkten und Argumenten kein derartiger Beleg entnehmen lässt.

Zweitens stellt das Gericht zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, dass das dahingehende Vorbringen von Google das verfahrensrechtliche Gegenstück zu den gegen die Begründetheit der Einstufung einiger Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen als missbräuchlich gerichteten Rügen darstellt, da es die Weigerung betrifft, Google zu dem in diesem Rahmen durchgeführten AEC-Test anzuhören. Da die Kommission dies ablehnte, obwohl sie Google zwei Sachverhaltsschreiben übersandt hatte, in denen Inhalt und Umfang der ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Vorgehensweise erheblich ergänzt worden waren, ohne dass die Kommission – wie es geboten gewesen wäre – eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erließ und daran eine Anhörung anschloss, bejaht das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Google seitens der Kommission, mit der Google eine Chance genommen wurde, sich durch die Geltendmachung ihrer Argumente bei einer Anhörung besser zu verteidigen. Das Gericht fügt hinzu, dass
angesichts der zuvor konstatierten Unzulänglichkeiten bei der Durchführung des AEC-Tests durch die Kommission im vorliegenden Fall ein umso größeres Interesse an einer Anhörung bestand. Infolgedessen ist die Feststellung der Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen auch auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären.

Schließlich führt das Gericht zu der von ihm im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vorzunehmenden eigenständigen Beurteilung der Höhe der Geldbuße zunächst aus, dass der angefochtene Beschluss zwar teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit darin festgestellt wird, dass die sortimentbezogenen Vereinbarungen über die Teilung von Einnahmen als solche einen Missbrauch darstellen, doch hat diese teilweise Nichtigerklärung in Anbetracht der Verdrängungswirkungen, die sich aus den übrigen von Google im Zeitraum der Zuwiderhandlung angewandten missbräuchlichen Praktiken ergeben, bei einer Gesamtbetrachtung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung.

Die eigene Beurteilung aller die Sanktion betreffenden Umstände durch das Gericht führt zu dem Ergebnis, dass die wegen der begangenen Zuwiderhandlung gegen Google zu verhängende Geldbuße in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4,125 Mrd. Euro festzusetzen ist. Dabei hält es das Gericht wie die Kommission für angebracht, zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde und welchen Wert die einschlägigen, von Google im letzten Jahr seiner vollständigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung getätigten Verkäufe hatten. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung hält es das Gericht hingegen aus den im Urteil dargelegten Gründen für angebracht, bei der Beurteilung der Auswirkungen der von der Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellten Verdrängungswirkungen der zeitlichen Entwicklung der verschiedenen Aspekte der Zuwiderhandlung und der Komplementarität der fraglichen Praktiken Rechnung zu tragen.


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EuG: Beschluss der EU-Kommission gegen Qualcomm wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze nichtig

EuG
Urteil vom 15.06.2022
T-235/18
Qualcomm ./. EU-Kommission (Qualcomm – Ausschließlichkeitszahlungen)


Das EuG hat entschieden, dass Beschluss der EU-Kommission gegen Qualcomm wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze nichtig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem Qualcomm eine Geldbuße von rund einer Milliarde Euro auferlegt wurde, für nichtig

Es stellt fest, dass mehrere Verfahrensfehler die Verteidigungsrechte von Qualcomm beeinträchtigt haben und entkräftet die Analyse der Kommission bezüglich des diesem Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens Qualcomm ist ein US- merikanisches Unternehmen, das Basisband-Chipsätze entwickelt und liefert, mit denen Smartphones und Tablets ausgestattet werden, damit diese eine Verbindung zu Mobilfunknetzen herstellen können, und die sowohl für Sprachdienste als auch für die Datenübertragung verwendet werden. So werden die Chipsätze an Originalgeräte-Hersteller, darunter Apple, verkauft, die sie in ihre Geräte einbauen.

Mit Beschluss vom 24. Januar 20182 verhängte die Kommission gegen Qualcomm eine Geldbuße in Höhe von fast einer Milliarde Euro wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem Weltmarkt für Chipsätze, die mit dem Standard Long Term Evolution (LTE) kompatibel sind. Der Zeitraum der Zuwiderhandlung erstreckte sich von Februar 2011 bis September 2016.

Nach Ansicht der Kommission war dieser Missbrauch durch Anreizzahlungen gekennzeichnet, aufgrund deren Apple seinen Bedarf an LTE-Chipsätzen ausschließlich durch Lieferungen von Qualcomm habe decken müssen. Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, dass diese Zahlungen, die sie als Ausschließlichkeitszahlungen einstuft, geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, da sie Apples Anreize verringert hätten, sich an konkurrierende Anbieter von LTE-Chipsätzen zu wenden.

Mit seinem Urteil von heute erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission insgesamt für nichtig. Es stützt sich zum einen auf die Feststellung mehrerer Verfahrensfehler, die die Verteidigungsrechte von Qualcomm beeinträchtigt haben, und zum anderen auf eine Analyse der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Anreizzahlungen.

Was die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte von Qualcomm anbelangt, stellt das Gericht mehrere Fehler fest, die die Kommission bei der Erstellung der Fallakte begangen hat. Es weist darauf hin, dass die Kommission verpflichtet ist, den genauen Inhalt jeder Unterredung, die zur Sammlung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung erfolgt ist, in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission dieser Verpflichtung u. a. in Bezug auf die Abhaltung von Sitzungen und Telefonkonferenzen mit Dritten nicht in vollem Umfang nachgekommen.

Außerdem stellt das Gericht fest, dass sich der angefochtene Beschluss darauf beschränkt, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung allein auf dem Markt für LTE-Chipsätze festzustellen, während die Mitteilung der Beschwerdepunkte einen Missbrauch sowohl auf diesem Markt als auch auf dem Markt für UMTS-Chipsätze (UMTS = Universal Mobile Telecommunications System) betraf. Da sich eine solche Änderung der Beschwerdepunkte nach Ansicht des Gerichts auf die Relevanz der Daten auswirkte, auf die sich die wirtschaftliche Analyse von Qualcomm stützte, mit der die Eignung ihres Verhaltens, Verdrängungswirkungen zu entfalten, bestritten werden sollte, hätte die Kommission Qualcomm Gelegenheit geben müssen, dazu gehört zu werden und gegebenenfalls ihre Analyse anzupassen. Folglich hat die Kommission, da sie das Unternehmen zu diesem Punkt nicht angehört hat, dessen Verteidigungsrechte verletzt.

Was die Analyse anbelangt, ob die Zahlungen geeignet waren, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, stellt das Gericht zum einen fest, dass die Kommission für ihre Feststellung, dass die betreffenden Zahlungen den Wettbewerb für den gesamten Bedarf von Apple an LTE-Chipsätzen sowohl für iPhones als auch für iPads beschränken konnten, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt hat. Das Gericht stellt nämlich fest, dass die Kommission zwar zu dem Ergebnis gelangte, dass die Anreizzahlungen die Anreize für Apple, sich an konkurrierende Anbieter zu wenden, um sich mit LTE-Chipsätzen zu versorgen, verringert haben, jedoch aus dem Beschluss der Kommission hervorgeht, dass Apple für den überwiegenden Teil seines Bedarfs im relevanten Zeitraum, d. h. des Bedarfs, der im Wesentlichen iPhones entsprach, keine technische Alternative zu den LTE-Chipsätzen von Qualcomm hatte. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die Analyse der Kommission nicht unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände vorgenommen wurde und daher rechtswidrig ist.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Schlussfolgerung, dass die fraglichen Zahlungen die Anreize für Apple, sich an Wettbewerber von Qualcomm zu wenden, um sich für den Bedarf für bestimmte iPad-Modelle der Jahre 2014 und 2015 mit LTE-Chipsätzen zu versorgen, tatsächlich verringert hätten, nicht genügt, um die Wettbewerbswidrigkeit dieser Zahlungen für den gesamten Bedarf von Apple nachzuweisen. Eine solche begrenzte Analyse kann nämlich die fehlende Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände im Rahmen des allgemeinen Nachweises der Kommission, dass die fraglichen Zahlungen geeignet seien, im betreffenden Zeitraum wettbewerbswidrige Wirkungen im Hinblick auf den Gesamtbedarf von Apple an LTE-Chipsätzen für iPhones und iPads zu entfalten, nicht heilen. Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Kommission jedenfalls keine Analyse entwickelt hat, die den Schluss zuließe, dass die betreffenden Zahlungen die Anreize für Apple, sich an Wettbewerber von Qualcomm zu wenden, um für bestimmte iPad-Modelle der Jahre 2014 und 2015 LTE-Chipsätze zu beziehen, tatsächlich verringert hätten.


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EuGH: Mobilfunkanbieter mussten den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand

EuGH
Urteil vom 03.09.2020
C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.

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OLG Köln: Verkäufer muss nicht über Sicherheitslücken eines Android-Smartphones informieren und nicht auf fehlende Update-Möglichkeit hinweisen

OLG Köln
Urteil vom 30.10.2019
6 U 100/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verkäufer nicht über Sicherheitslücken eines Android-Smartphones informieren und nicht auf die fehlende Update-Möglichkeit des Modells hinweisen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Sicherheitslücken bei Smartphones

Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems Android hinweisen

Ein Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte bei dem beklagten Elektronikmarkt Testkäufe durchgeführt und die erworbenen Smartphones von Experten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Sicherheitslücken untersuchen lassen. Eines der Geräte wies 15 von 28 getesteten Sicherheitslücken auf, ein anderes nur eine Sicherheitslücke, obwohl bei beiden Geräten nominell dieselbe ältere Version des Betriebssystems Android werksseitig aufgespielt war. Hintergrund ist, dass das Betriebssystem vom jeweiligen Hersteller auf das jeweilige Smartphone-Modell angepasst wird und auch neue Versionen des Betriebssystems erst genutzt werden können, wenn die neue Version des Betriebssystems zuvor für das jeweilige Modell des Smartphones angepasst wurde.

Das BSI gelangte zu der Einschätzung, dass das Gerät mit den 15 Sicherheitslücken für die Nutzer ein eklatantes Sicherheitsrisiko darstelle. Nachdem sich das BSI erfolglos an den Hersteller gewandt hatte, verlangte der Kläger vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen.

Die in der Folge erhobene Unterlassungsklage haben Landgericht und Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat im Rahmen der Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt seien. Es stelle für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihr angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.

Zwar sei die Information über das Vorliegen von Sicherheitslücken für die Verbraucher von großer Bedeutung, da hierdurch die Privatsphäre der Verbraucher verletzt und erlangte Daten zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden könnten. Es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicherheitslücken nur durch Tests feststellen könne, welche sich auf den jeweiligen Typ des Smartphones beziehen müssten. Auch sei es nicht möglich, alle vorhandenen Sicherheitslücken festzustellen. Alle Anbieter von Betriebssystemen würden selbst immer wieder - teilweise erst aufgrund von Angriffen durch Dritte - Sicherheitslücken im Betriebssystem finden. Schließlich könnten sich die feststellbaren Sicherheitslücken jederzeit ändern, so dass die Beklagte die Tests in regelmäßigen Abständen wiederholen müsste.

Nichts anderes gelte für die Information über die Bereitstellung von Sicherheitsupdates. Ob für ein konkretes Modell noch Sicherheitsupdates bereitgestellt würden, sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Regel nicht bekannt. Sie habe auch keine Möglichkeit, diese Information ohne ein Zutun der Hersteller zu erlangen. Allein der Hersteller entscheide, ob und wann er ein Sicherheitsupdate für das jeweilige Smartphone-Modell anpasse. Auch hier könne sich die entsprechende Information täglich ändern, zumal auch dem Hersteller nicht bekannt sei, ob und wann ein Sicherheitsupdate, das von ihm angepasst werden könnte, veröffentlicht wird.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.2019 - Az. 6 U 100/19.




LG Köln: Händler muss vor Vertragsschluss nicht über Sicherheitslücken eines Smartphones informieren und nicht auf fehlende Update-Möglichkeit der Software hinweisen

LG Köln
Urteil vom 30.04.2019
31 O 133/17


Das Gericht ist der Ansicht, dass Informationen über das Vorhandensein von Sicherheitslücken auf einem Smartphone und die Tatsache, dass zukünftig auch keine Updates mehr zu Verfügung gestellt werden, nicht „wesentlich“ im Sinne von § 5a UWG und § 312a Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 Abs.1 Nr. 1 EGBGB sind. Daher müsse der Händler (hier Media Markt) seine Kunden nicht vor Vertragsschluss über diese Umstände informieren. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob es sich dabei um einen Gewähleistungsfall handelt.

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LG München: Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden

LG München
Urteile vom 20.12.2018
7 O 10495/17 und 7 O 10496/17


Das LG München hat entschieden, dass Apple mit einigen älteren iPhone-Modellen Patente von Qualcomm verletzt hat. Die iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I dürfen nicht mehr in Deutschland vertrieben werden.

OLG Köln: Tagesschau-App der ARD in der Fassung 2011 aufgrund des presseähnlichen Charakters unzulässig - Verstoß gegen § 11d RStV

OLG Köln,
Urteil vom 30.09.2016
6 U 188/12

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Tagesschau-App der ARD in der Fassung vom Juni 2011 unzulässig war. Diese hatte- so das Gericht - einen presseähnlichen Charakter auf und war damit nach § 11d RStV unzulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Tagesschau App unzulässig

Die „Tagesschau App“ ist, so wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hubertus Nolte heute entschieden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg.

Die Klage war darauf gestützt, dass die „Tagesschau App“ gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die „Tagesschau App“ als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 – Az. 6 U 188/12 – unter www.nrw.de veröffentlicht). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App „presseähnlich“ sei (vgl. Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH). Dabei dürfe, so der Bundesgerichtshof, das Angebot der App nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Diese Überprüfung hat der Senat nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte der 6. Zivilsenat nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der „Tagesschau App“ am 15. Juni 2011 als „presseähnlich“ einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da nach der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof nunmehr nur die die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen waren.



Volltext BGH-Entscheidung zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit von Apps und Informationsangeboten im Internet als Werktitel liegt vor - aber fehlende Unterscheidungskraft von wetter.de

BGH:
Urteil vom 28.01.2016
I ZR 202/14
wetter.de
MarkenG § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2, Abs. 4

Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de mangels Unterscheidungskraft - Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.

b) Der Bezeichnung "wetter.de" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

c) Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung
an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Werktitelschutz für wetter.de mangels Unterscheidungskraft - Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

BGH:
Urteil vom 28.01.2016
I ZR 202/14
wetter.de

Der BGH hat entschieden, dass Smartphone-Apps grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Im vorliegenden Fall hat der BGH jedoch entschieden, dass die Zeichenfolge "wetter.de" für eine Smartphone-App mangels Unterscheidungskraft nicht als Werktitel geshcützt ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend "App") für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung "wetter.de" an.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com", unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE".

Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein können. Der Bezeichnung "wetter.de" komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung "wetter.de" für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Die Bezeichnung "wetter.de" genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 10. Dezember 2013 - 33 O 83/13

OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 205/13 (GRUR 2014, 1111).

Karlsruhe, den 28. Januar 2016

* § 5 MarkenG lautet:

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Tagesschau-App liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 30.04.2015
I ZR 13/14
Tagesschau-App
ZPO § 50; UWG § 4 Nr. 11; RStV § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3, § 11f


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Tagesschau-App unzulässig, wenn Angebot in der Gesamtheit als presseähnlich einzustufen ist - OLG Köln muss diesen Aspekt erneut prüfen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot „stehende“ Texte und Bilder deutlich im Vordergrund,
deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - OLG Köln - LG Köln

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