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BAG: Arbeitnehmer kann verpflichtet sein eine Weisung des Arbeitgebers per SMS auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen

BAG
Urteil vom 23.08.2023
5 AZR 349/22


Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sein kann, eine Weisung des Arbeitgebers per SMS auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen

Leitsatz des BAG:
Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bundesnetzagentur: Bislang in 2023 Abschaltung von 5.898 Rufnummern die von Betrügern für "Enkeltrick" genutzt werden

Die Bundesnetzagentur hat bislang im Jahr 2023 5.898 Rufnummern abgeschaltet, die von Betrügern für den sogenannten "Enkeltrick" missbraucht werden.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern zu Enkeltrick ab
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 bisher 7.799 Rufnummern abgeschaltet. Allein 5.898 betrafen Fälle des sog. Enkeltricks, bei denen die Kontaktaufnahme per SMS oder Messenger erfolgte.

„Auch nach 20 Jahren hat die Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch nichts von ihrer Bedeutung verloren. Immer wieder tauchen neue Szenarien auf und wir gehen konsequent dagegen vor“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aktuell betreffen über zwei Drittel der von uns abgeschalteten Rufnummern das Enkeltrick-Szenario.“

Enkeltrick als aktueller Schwerpunkt
Unter dem Begriff „Enkeltrick“ werden Fälle zusammengefasst, in denen insbesondere ältere Menschen von angeblichen Verwandten, meistens Enkelkinder und Kinder, oder guten Bekannten kontaktiert werden. Er oder sie schildert eine akute Notsituation, die nur durch eine sofortige Geldüberweisung aufgelöst werden kann. Die Kontaktierten sind planmäßig erschrocken und bereit, alles zu tun, was den vermeintlichen Verwandten aus seiner misslichen Lage befreit. In der aktuellen Konstellation beginnt die Kontaktaufnahme mit „Hallo Papa oder Mama, das ist meine neue Nummer“.

Bei Tricknachrichten richtig verhalten
Betroffene sollten keinesfalls auf entsprechende Kontaktversuche eingehen:

Erhalten Sie eine SMS, in der Sie jemand auffordert, Geld zu überweisen oder persönliche Daten einzugeben, ignorieren Sie die Nachricht.
Geben Sie auf keinen Fall persönliche Informationen wie Namen oder Orte heraus. Jegliche Informationen dieser Art können Betrüger verwenden, um ihre Geschichten glaubwürdiger zu machen.
Verifizieren Sie den Absender. Meldet sich zum Beispiel Ihre Enkelin oder Ihr Enkel oder Ihr Kind mit einer Ihnen unbekannten Nummer, kontaktieren Sie sie persönlich. Erkundigen Sie sich über die Ihnen bekannten bisherigen Rufnummern.
Warnen Sie Ihr Umfeld vor diesen Tricks. Erzählen Sie insbesondere älteren Menschen davon, damit sie vorbereitet sind.


EuGH: Mobilfunkanbieter mussten den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand

EuGH
Urteil vom 03.09.2020
C‑539/19
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
gegen
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG


Der EuGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter den ab dem 15.06.2017 regulierten Roamingtarif automatisch auf alle Kunden anwenden mussten, ganz egal welcher Tarif mit dem Kunden bestand.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6a und Art. 6e Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in der durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Roaminganbieter ab dem 15. Juni 2017 verpflichtet waren, den u. a. in Art. 6a dieser Verordnudownloadng vorgesehenen regulierten Roamingtarif automatisch auf alle ihre Kunden anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif als den regulierten Roamingtarif gewählt hatten, es sei denn, dass sie vor dem Stichtag des 15. Juni 2017 gemäß dem dafür in Art. 6e Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verfahren ausdrücklich erklärt haben, dass sie einen solchen anderen Tarif nutzen möchten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Oldenburg: Kunde haftet selbst für Schaden durch Banking-Trojaner wenn Kunde angeblich von Onlinebanking-Seite geforderte Testüberweisung ohne Überprüfung durchführt

OLG Oldenburg
Beschluss vom 21.08.2018
8 U 163/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Kunde selbst für den Schaden durch einen Banking-Trojaner haftet, wenn der Kunde angeblich von Onlinebanking-Seite geforderte Testüberweisung ohne Überprüfung durchführt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Aufgepasst beim Online-Banking

Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei muss man aber auch wachsam – und manchmal misstrauisch – bleiben. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie in einem vom 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Der klagende Bankkunde hatte sich einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000,- Euro waren „weg“.

Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück. – Ohne Erfolg. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, so der Senat. Da sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 8 U 163/17, Hinweisbeschluss vom 28.06.2018, Beschluss vom 21.08.2018.


BGH: Ermittlungsbehörden dürfen auch stille SMS verwenden - Rechtsgrundlage § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO

BGH
Beschluss vom 08.02.2018
3 StR 400/17
StPO § 100i Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Ermittlungsbehörden auch "stille SMS" verwenden dürfen. Rechtsgrundage ist dabei § 100i Abs 1 Nr. 2 StPO.

Leitsatz des BGH:

Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17 - KG Berlin

Bundesnetzagentur: Abschaltung von insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern die für illegale Werbe-SMS verwendet wurden

Die Bundesnetzagentur hat insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern, die für illegale Werbe-SMS verwendet wurden, abgeschaltet. Dies ist leider nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur geht gegen SMS-Werbung für pornographische Internetseiten vor Homann: "Unerwünschte SMS-Werbung wird nicht toleriert"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von insgesamt 220 Mobilfunkrufnummern angeordnet. Über die Rufnummern wurden Werbe-SMS versandt.

"Verbraucher sollten auf Werbe-SMS von unbekannten Absendern nicht reagieren. Das gilt auch für vermeintlich persönliche Inhalte oder Gewinnversprechen", mahnt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir werden auch weiterhin gezielt Maßnahmen anordnen, um die Menschen vor telefonischer Belästigung zu schützen."

SMS bewerben kostenpflichtige Abos
Die Kurznachrichten versprachen angebliche Gewinne, enthielten vermeintliche persönliche Nachrichten oder Informationen über vorgeblich verfügbare Kredite. Jede SMS enthielt einen Kurzlink, der auf eine Internetseite mit pornographischen Angeboten führte.

Öffnet der Nutzer diese Seite, wird er zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zu Preisen von 2,99 Euro bis 4,99 Euro pro Woche für das Herunterladen von pornographischen Filmen und Bildern aufgefordert.

Mehrere hundert Verbraucherinnen und Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über die Werbe-SMS beschwert.

Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
SMS-Werbung ist gesetzlich verboten, wenn der Adressat dem vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Fehlt diese Einwilligung, handelt es sich um unerlaubte Werbung, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt.

Wenn Verbraucher einen solchen Vertrag, wie das oben genannte Abonnement, unbeabsichtigt eingegangen sind, können sie sich zivilrechtlich zur Wehr setzen und die Verbraucherzentralen um Unterstützung bitten.

Vorfälle bei der Bundesnetzagentur melden
Einen Überblick über Rufnummern, deren Abschaltung von der Bundesnetzagentur angehordnet wurden, finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/rufnummernmissbrauch.

Unter obigem Link können sich Verbraucher, die ebenfalls von Werbe-SMS betroffen sind, bei der Bundesnetzagentur melden.


Bundesnetzagentur sperrt diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam

Die Bundesnetzagentur hat diverse 0900er-Rufnummern wegen Missbrauch für Erotik-SMS-Spam gesperrt. Wer auf derartige Dienste hereingefallen ist, sollte auf keinen Fall zahlen.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Bundesnetzagentur greift bei Erotik-SMS-Spam mit 0900er-Rufnummern durch

Die Bundesnetzagentur ist gegen Erotik-SMS-Spam vorgegangen und hat die Abschaltung von hochpreisigen Rufnummern angeordnet und Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen.

"Der Schutz von Verbrauchern ist ein zentrales Anliegen der Bundesnetzagentur. Wir gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die belästigende Werbenachrichten versenden", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: "Wer die teure Nummer zurückgerufen hat, muss die Kosten hierfür nicht bezahlen. Diese Rechnungsbeträge dürfen nicht mehr eingezogen werden."

Versand der SMS erfolgte ohne Einwilligung
Die Bundesnetzagentur ist im konkreten Fall gegen ein Unternehmen aus Düsseldorf vorgegangen, das Verbrauchern belästigende Werbe-SMS mit pornographischen Inhalten zugesandt hatte. In diesem Rahmen wurden hochpreisige 0900er Rufnummern genutzt. Die Zusendung der SMS erfolgte rechtswidrig und ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher. Mindestens in einem Fall gingen dabei SMS auf dem Mobilfunkgerät eines Kindes im Grundschulalter ein.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von zwölf genutzten 0900er-Rufnummern angeordnet und ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt. Das bedeutet, dass den betroffenen Verbrauchern die Kosten, die für Verbindungen zu dieser Rufnummer (z.B. im Falle eines Rückrufes) entstanden sind, nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden.

SMS-Spam weiterhin verbreitet
Die Aufklärung und Bekämpfung von SMS-Spam stellt auch im Jahr 2016 einen der Tätigkeitsschwerpunkte der Bundesnetzagentur bei der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen dar. In diesem Jahr sind bereits mehr als 7.200 Verbraucherbeschwerden eingegangen. Seit Beginn des Jahres wurden bereits über 2.600 Rufnummern abgeschaltet.

Die abgeschalteten Rufnummern sind unter https://www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste veröffentlicht. Verbraucher, die belästigende SMS oder unerlaubte Werbeanrufe erhalten, können sich an Bundesnetzagentur wenden rufnummernmissbrauch@bnetza.de, Tel. 0291 9955-206). Die Bundesnetzagentur ist bei ihren Ermittlungen auf möglichst genaue Informationen der Verbraucher angewiesen.



OLG Frankfurt: Unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf gemeinnütziges Projekt stellt unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG dar

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.10.2016
6 U 54/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch eine unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Das Landgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den aus Anlage K2 ersichtlichen SMS sowohl um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG als auch um "Werbung" i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG handelt.

aa) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. (BGH WRP 2016, 958Rn. 27 [BGH 14.01.2016 - I ZR 65/14] - Freunde finden). Die von der Klägerin angegriffenen SMS an den Zeugen Z2 fordern zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt auf. Hintergrund war eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden konnten. Die Beklagte verfolgte damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern zielte mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte ab. Durch die insgesamt 3 SMS sollte die Aufmerksamkeit auf das Unternehmern der Beklagten und dieses in ein positives Licht gerückt werden. Die SMS stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung (§ 2 I Nr. 1 UWG)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Grobe Beleidigung per SMS - Unterlassungsanspruch aber kein Schmerzensgeld bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH
Urteil vom 24.05.2016
VI ZR 496/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2;
StGB § 186


Der BGH hat entschieden, dass bei bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zwar ein Unterlassungsanspruch regelmäßig aber kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht. Ein ehemaliger Mieter hatte seinen ehemaligen Vermieter in einer SMS als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet.

Leitsatz des BGH:
Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 - LG Duisburg - AG Wesel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland

Aus aktuellem Anlass unser Hinweis auf einen weiteren alljährlichen sommerlichen Dauerbrenner

Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland


LG Kiel: Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" bei Begrenzung auf 3000 Frei-SMS ist doch wettbewerbswidrig

LG Kiel
Urteil vom 24.10.2014
15 O 81/14


Die 15. Kammer des LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit "SMS-Flatrate" wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich nur maximal 3000 Frei-SMS im Tarif enthalten sind.

Im Jahr 2013 hatte die 14. Kammer des LG Kiel mit Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13 noch entschieden, dass es sich dabei nicht um eine irreführende Werbung handelt. Ob die 14. Kammer seine Rechtsprechung inzwischen aufgegeben hat, ist nicht bekannt.

LG München: Prepaid-Handytarif darf keine Nachschusspflicht in den AGB enthalten

LG München
Urteil vom 14.02.2013
12 O 16908/12


Das LG München hat entschieden, dass der Telekommunikationsanbieter bei einem Prepaid-Handytarif in den AGB keine Nachschusspflicht für verschiedene Kosten vereinbaren kann. Es ist - so das Gericht - gerade Sinn eines Prepaid-Vertrages, dass nur das vorher eingezahlte Guthaben verbraucht werden kann, um den Kunden vor weiteren Kosten zu schützen.

Die Klausel

"Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen."

ist somit unwirksam.

KG Berlin: Handynutzer mit Prepaid-Tarif muss keine 14698 EURO für Datenverbindungen zahlen - Simply

KG Berlin
Urteil vom 28.06.2012
22 U 207/11
Simply


Das KG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Handynutzer mit einem Prepaid-Tarif keine 14698 EURO für Datenverbindungen zu zahlen hat, wenn der Mobilfunkanbieter nicht deutlich und unmissverständlich auf das hohe Kostenrisiko bei der Nutzung von Datenverbindungen hinweist. Damit bestätigt das Gericht die Vorinstanz ( LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 - 38 O 350/10 ) sowie die gängige Rechtsprechung zur verwandten Roaming-Problematik (z.B. LG KLeve, Urteil vom 15.06.2011 -2 O 9/11 - siehe auch "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung").

Kein Handynutzer würde ernsthaft derartige Kosten auf sich nehmen, um sein Handy und den Tarif für Datenverbindungen zu nutzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.