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LG Kiel: Mobilfunkanbieter muss Prepaid-Kunden nach Kündigung unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten

LG Kiel
Urteil vom 19.05.2015
8 O 128/13

Das LG Kiel hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter Prepaid-Kunden nach Kündigung ihr unverbrauchtes Guthaben ohne bürokratische Hürden erstatten müssen.

Mobilcom-Debitel verlangte von ihren Kunden neben der Rückgabe der Original-SIM-Karte eine Kopie Personalausweises. Darüber hinaus mussten die Kunden ein Formular mit Daten ausfüllen, die dem Kunden gar nicht wohl aber dem Mobilfunkbetreiber bekannt waren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Prepaid-Handytarif darf keine Nachschusspflicht in den AGB enthalten

LG München
Urteil vom 14.02.2013
12 O 16908/12


Das LG München hat entschieden, dass der Telekommunikationsanbieter bei einem Prepaid-Handytarif in den AGB keine Nachschusspflicht für verschiedene Kosten vereinbaren kann. Es ist - so das Gericht - gerade Sinn eines Prepaid-Vertrages, dass nur das vorher eingezahlte Guthaben verbraucht werden kann, um den Kunden vor weiteren Kosten zu schützen.

Die Klausel

"Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei SMS gewählt haben. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate Preise, etc.) zu zahlen."

ist somit unwirksam.

OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11

Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig" vollständig lesen