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Änderungen des TKG durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) am 01.12.2021 in Kraft getreten

Die Änderungen des TKG durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) am 01.12.2021 in Kraft getreten.

Siehe auch zum Thema
Bundestag: Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) wurde am 22.04.2021 vom Bundestag verabschiedet

Einen Überblick über die Änderungen aus Verbrauchersicht finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

OLG Köln: Bei Verlängerung eines Mobilfunkvertrages mit neuem Smartphone ist Vertragsbindung über 2 Jahre hinaus zulässig

OLG Köln
Urteil vom 28.05.2021
6 U 160/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Verlängerung eines Mobilfunkvertrages mit neuem Smartphone eine Vertragsbindung über 2 Jahre hinaus zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 149/20 - entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr.9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um - ohne vertragliche Bindung - einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2021 - Az. 6 U 160/20.


OLG Frankfurt: Mobilfunkkunden haben unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht - Ankündigung einer Sperre kann per Textform erfolgen

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2020
1 U 46/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Mobilfunkkunden unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht haben. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Ankündigung einer Anschlusssperre per Textform erfolgen kann.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Handy-Kunden haben unabhängig von der Höhe einer angekündigten Preiserhöhung immer ein Widerspruchsrecht

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs mit mindestens 75 € kann auch in Textform erfolgen, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichten Urteil.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann, entschied das OLG. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das OLG seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das OLG fest.

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Widerrufsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, Az.: 1 U 46/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019, Az. 2/24 O 99/18)

Erläuterungen:
§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 126 b Textform

1Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.


LG Mainz: Bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch Mobilfunkanbieter hat dieser Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen

LG Mainz
Urteil
11 HK O 15/17

Das LG Mainz hat entschieden, dass bei vorzeitiger berechtigter Kündigung eines Mobilfunkvertrages durch den Mobilfunkanbieter dieser einen Anspruch auf Schadensersatz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche eines Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz hatte in einer Klage eines Mobilfunkanbieter gegen einen gewerblichen Kunden über die Vergütung einer Internetnutzung im Ausland und Schadensersatzansprüche des Mobilfunkdienstanbieters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu entscheiden (11 HK O 15/17).

Die Kammer hat die Ansprüche des Mobilfunkdienstanbieters teilweise als unbegründet angesehen und die Klage insoweit abgewiesen.

Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, wenn ein Kunde gegen eine Rechnung eines Mobilfunkdienstanbieters Beanstandungen erhebe, die innerhalb der Rügefrist von regelmäßig 8 Wochen ausreichend begründet wurden, so habe der Dienstanbieter eine technische Prüfung zur Klärung der Beanstandungen vorzunehmen. Inhalt und Ergebnis der technischen Prüfung habe der Dienstanbieter spätestens im Prozess darzulegen. Unterlasse der Dienstanbieter die gebotene technische Prüfung, könne er den Anspruch auf Vergütung wegen der beanstandeten Rechnungsposition nicht erfolgreich geltend machen.

Der Mobilfunkdienstanbieter könne bei Zahlungsverzug des Kunden den Mobilfunkvertrag vorzeitig fristlos kündigen. In dem Fall stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu. Berechne der Mobilfunkdienstanbieter seinen Schaden konkret, so müsse er in seiner Berechnung alle durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigen. Hierzu gehörten die Terminierungsentgelte, die der Anbieter wegen ausbleibender Gespräche des Kunden in andere Mobilfunknetze nicht mehr an andere Mobilfunknetzanbieter zahlen müsse. Für den Umfang der ersparten Terminierungsentgelte treffe den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast.

Da die Kammer diese Voraussetzungen teilweise nicht als erfüllt ansah, wies es die Klage des Mobilfunkdienstanbieters teilweise ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Düsseldorf: Irreführung durch Werbung "0 Euro Zuzahlung" für Mobilfunkverträge wenn Zuzahlung zunächst erforderlich ist und später erstattet wird

LG Düsseldorf
Urteil vom 11.03.2016
38 O 66/15


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn blickfangmäßig für Mobilfunkverträge mit "0 Euro Zuzahlung" gewoben wird, tatsächlich aber zunächst eine Zuzahlung erforderlich ist und diese lediglich später erstattet wird.

LG Bonn: Werbung mit "Bester Netzqualität" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig, wenn keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt - AllNet Spar-Flat

LG Bonn
Urteil vom 18.12.2014
12 O 24/14
AllNet Spar-Flat


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung mit "Bester Netzqualität" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenstellung bei der Netzqualität vorliegt. Das Gericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass derartige Werbeaussagen eine irreführende Alleinstellungsbehauptung darstellen.

BGH: Nachzahlungspflicht bei Prepaid-Mobilfunkverträgen für nachträglich abgerechnete Roamingverbindungen und Premiumdienste bei vorheriger Belehrung - Negativsaldoklausel

BGH
Urteil vom 09.10.2014
III ZR 33/14
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass auch bei Prepaid-Mobilfunkverträgen eine Nachschusspflicht des Kunden für aus technischen Gründen verspätet abgerechnete Roamingverbindungen und Verbindungen zu Premiumdiensten bestehen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Handynutzer deutlich und unmissverständlich über die Rechtslage informiert wird.

Leitsatz des BGH:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich
verdeutlicht wird.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 33/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Unzumutbare Belästigung durch unverlangte Werbeanrufe eines Telekommunikationsunternehmens

LG Berlin
Urteil vom 30.08.2013
15 O 587/12


Das LG Berlin hat wenig überraschend entschieden, dass unverlangte Werbeanrufe durch eine Telekommunikationsunternehmen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die primamobile GmbH, nachdem es immer wieder Beschwerden von Verbrauchern gegeben hatte. In den Telefonaten wurden regelmäßig Mobilfunkverträge angeboten.

OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11

Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig" vollständig lesen

LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzliche Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn
Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11


Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.

In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.