Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per E-Mail betrügerische Fake-Abmahnungen eines tatsächlich nicht existenten Rechtsanwalts Manuel Holleis, Jungfernstieg 40, D-20354 Hamburg wegen angeblicher nicht näher spezifizierter Urheberrechtsverletzungen verschickt . Der Rechtsanwalt existiert nicht. Die Abmahnung genügt auch nicht ansatzweise den zwingenden Anforderung von § 97a UrhG. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen und auch nicht weiter auf die Abmahnung reagieren !
Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass die monatliche Mahnkostenpauschale von 10 EURO eines Versandhändler unzulässig ist und zugleich eine Irreführung über die Rechtmäßigkeit der Gebühr vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 18.11.2021 ausführlich dargelegt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird, ebenso wie auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen und Bezugnahmen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO verwiesen.
Die darauf erfolgte Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erschöpft sich in Wiederholungen ihres zuvor gehaltenen Vortrags, zu dem der Senat im Einzelnen Stellung genommen hat. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Senat teilt insbesondere nach wie vor nicht die Ansicht der Beklagten, dass der durchschnittliche Verbraucher die im Kontoauszug angesetzte "Mahngebühr" von monatlich 10,00 Euro als bloße Rechtsansicht der Beklagten ansehe. Die Beklagte legt nicht dar, warum dem Verbraucher klar sein sollte, dass es sich bei der Beklagten "um ein Unternehmen handelt, das in einem stark umkämpften Markt tätig ist, besonderen Wert auf langlebige Kundenbeziehungen legt und deshalb sowohl mit Blick auf die angebotenen Zahlungsoptionen wie auch in der Forderungsbearbeitung auf Flexibilität bedacht ist" (Schriftsatz vom 16.12.2021, Seite 3). Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den streitgegenständlichen Kontoauszügen, ergibt sich nichts, was den Kunden der Beklagten dieses Bild vermitteln würde. Auch die weitergehende Schlussfolgerung, dass deswegen der Verbraucher in der Mahngebühr keine feststehende Forderungsposition, sondern eine Meinungsäußerung sehe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Beklagte schließlich erneut die Unwahrheit der Angabe (i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG) in Abrede nimmt, weil der Beklagten ein Anspruch auf die Mahnkosten zustehe und auch die Höhe der Pauschale nicht zu beanstanden sei, so hat sich der Senat mit dieser Argumentation bereits ausführlich auseinandergesetzt. Auch im letzten Schriftsatz vermag die Beklagte eine Anspruchsgrundlage, auf die sich ihre Forderung stützen ließe, nicht zu benennen. Den Ausführungen im Hinweisbeschluss ist daher nichts hinzuzufügen. Schon weil es sich vorliegend also um eine "unwahre" - und nicht nur "zur Täuschung geeignete" - Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG handelt und deshalb die Einordnung als schlichte Meinungsäußerung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019, I ZR 93/17, WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; hierzu auch Scherer, Irreführung durch Rechtsverfolgung bei nicht bestehender Forderung, WRP 2021, 1400 ff., Rn. 27 f.), liegt der hiesige Fall grundlegend anders als der dem Urteil des OLG Köln (17.07.2020, 6 U 6/20) zu Grunde liegende. Auch dies wurde bereits vertieft ausgeführt.
OLG Frankfurt
Beschluss vom 5.12.2019 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 31.10.2019 8 U 164/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vorliegt und ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn eine Mahnung für eine Botox-Behandlung über den Arbeitgeber des Behandelten geschickt wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Frankfurt am Main: Keine Mahnung für Botox-Behandlungskosten über den Arbeitgeber der Behandelten
Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von € 1.200,00. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.
Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangt widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von €15.000,00. Sie beruft sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 1.200,00 € zugesprochen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000,00 € Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200,00 € sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden.
Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. „Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ist mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt“, stellt das OLG fest.
Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. „Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre“, begründet das OLG. (Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. „Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt“, stellt das OLG abschließend fest.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.12.2019 i.V.m. dem Hinweisbeschluss vom 31.10.2019, Az. 8 U 164/19 (vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.7.2019, Az. 2 O 247/18)
BGH
Urteil vom 22.03.2018 I ZR 25/17
Zahlungsaufforderung
UWG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3
Der BGH hat entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens per se keine aggressive unlautere geschäftliche Handlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG ist.
Leitzsatz des BGH:
Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 25 = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis).
BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 25/17 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
Aufgepasst ! Derzeit werden in großer Zahl per Post betrügerische Fake-Abmahnungen einer tatsächlich nicht existenten Rechtsanwaltskanzlei Gromball aus Berlin wegen der angeblichen Nutzung der Streaming-Plattform kinox.to verschickt. Die Rechtsanwaltskanzlei gibt es nicht und die sich im Briefkopf genannte Website gefälscht. Die Empfänger werden in der Abmahnung aufgefordert Geld auf ein Konto im Ausland zu überweisen. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen !
Weitere Informationen mit einer Kopie der ersten Seite des verschickten Fake-Abmahnschreibens finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale
Aufgepasst. Derzeit werden in großer Zahl betrügerische Fake-Mahnungen per Email verschickt, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass diese von Kanzlei Auer Witte Thiel stammen.
Gegenstand der Fake-Mahnungen sind angebliche Ansprüche einer Wondo GmbH & Co. KG. wegen der Nutzung der Webseite youporn.com. Die Forderungen sind frei erfunden.
Sehr geehrter Herr [Vorname Nachname],
wir zeigen Ihnen an, dass wir die Firma Wondo GmbH & Co. KG., Stadthausbrücke 1 – 3, 20355 Hamburg, anwaltlich vertreten. Sie haben das Onlineangebot youporn.com in Anspruch genommen.
Trotz Fälligkeit haben Sie leider bislang die geschuldete Vergütung in Höhe von
EUR 99,60 zzgl. Mahngebühr, Bankspesen i.H.v. EUR 48,00 nicht bezahlt.
Wir bitten Sie daher, diesen Betrag sowie die bei uns angefallenen gesetzlichen Anwaltsgebühren
in Höhe von EUR 59,40, insgesamt also EUR 207,00 bis zum 20.08.2017 zu überweisen.
Nach Zahlungseingang werden wir die Angelegenheit abschließen und die Akte zur Ablage bringen.
BGH
Urteil vom 17.09.2015 IX ZR 280/14
BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG-VV Nr. 2300, 2302 aF
Der BGH hat entschieden, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig und erforderlich ist, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.
Leitsatz des BGH: Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.
BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg - AG Hamburg-Barmbek
BGH
Urteil vom 19.03.2015 I ZR 157/13
Schufa-Hinweis
Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass das Drohen mit einem Schufa-Eintrag in einem Mahnschreiben bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Es liegt nach § 4 Nr. 1 UWG ein unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers vor.
Die Pressemitteilung des BGH:
"Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in
Mahnschreiben
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis
LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ...
** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
…
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich
gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,
jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter-
richtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat ."
Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass die Sperrung eines Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzug dann im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgehoben werden kann, wenn der Anbieter bei der Sperrung gegen § 45k TKG verstößt
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hierbei wird nicht verkannt, dass es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung handelt. Die hierin liegende Vorwegnahme der Hauptsache hat ihre Berechtigung jedoch in der in § 45 k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, ab welcher Höhe eines Zahlungsverzuges eine Sperre erst erlaubt sein soll. Bis zur Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19.10.2012 geltend gemachten Zahlungsrückstände i. H. v. 33,43 € bestehen, ist daher die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Sperre als vorläufige Regelung angemessen und angesichts des Umstandes, dass die aus der Anschlusssperre für die Antragstellerin resultierenden und glaubhaft gemachten Nachteile die Nachteile, welche die Antragsgegnerin durch die Nichtzahlung eines Betrages von 33,43 € erleidet, deutlich überwiegen, auch sachgerecht."
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012 2 U 2/11
Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."
Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:
Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige, der anwaltlich vertreten ist, weiterhin direkt von der Gegenseite mit Mahnschreiben angeschrieben werden kann. Einen Unterlassungsanspruch lehnt der BGH (leider) ab.
Aus den Entscheidungsgründen: "Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss."
Leitsatz des BGH: Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz - AG Montabaur