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OLG Hamm: Bei unrichtiger Rechnung besteht ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB welches den gesamten Rechnungsbetrag umfasst

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2026
12 U 138/25

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber einer Entgeltforderung besteht, wenn der Gläubiger eine unrichtige Rechnung erteilt hat. Das Zurückbehaltungsrecht umfasst nach Ansicht des Gerichts die gesamte Forderung und schließt bei aktiver Ausübung den Eintritt des Verzugs aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zugleich ist der Verzug jedoch gemäß § 273 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Erteilung einer berichtigten Rechnung berufen hat und auch berufen konnte.

(a) Ob ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch schon dann besteht, wenn der Besteller - anders als der Werkunternehmer - die Rechnung für unrichtig hält, weil er der Auffassung ist, dass bestimmte Leistungen seitens des Werkunternehmers nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall resultiert ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung jedenfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse des Beklagten, Leistungen betreffend seine Immobilie steuerlich absetzen zu können. Insoweit kommt es gerade auf eine korrekte Rechnungserteilung an; auch eine überhöhte Rechnung ist insoweit schädlich, da der Besteller im Rahmen der Steuererklärung dann umständlich zusätzliche Angaben machen bzw. zusätzliche Dokumente einreichen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Die Rechnung war auch nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig, weil sie nach der entsprechenden Einigung der Parteien eine Position enthielt, die von der Klägerin weder erbracht noch geschuldet war und vom Beklagten auch nicht bezahlt werden sollte.

Dass der Beklagte in diesem Fall einen Anspruch auf Erteilung einer korrekten Rechnung unter Weglassen der Position 8 (hydraulischer Abgleich) hatte, hat auch die Berufung ursprünglich nicht in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Besteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Rechnung, sondern nur auf eine Gutschrift, ist dem aus den vorgenannten Gründen nicht zuzustimmen.

Jedenfalls aber hätte die Gutschrift in schriftlicher Form von der Klägerin bestätigt und auf die ursprüngliche Rechnung bezogen werden müssen. Daran fehlt es hier: Denn das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) weist die Gutschrift als solche nicht aus, vielmehr wird ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.707,42 € ermittelt, der bereits nicht gesondert ausgewiesene Zinsen enthält. Die tatsächlich vom Beklagten zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dieser Gutschrift nicht unmittelbar.

(b) Wegen dieses Anspruchs steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu (vgl. Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 19).

Es handelt sich um einen Anspruch, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Vertrag, resultiert wie die Vergütungsforderung der Klägerin.

Dieses Zurückbehaltungsrecht erfasst auch den gesamten Vergütungsanspruch der Klägerin.

(aa) Insoweit wird zwar vertreten, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung wegen Unverhältnismäßigkeit allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Druckzuschlags rechtfertige (vgl. Staudinger/Kolbe, Neubearbeitung 2025, § 273 BGB, Rn. 107; Mankowski, BB 2011, 1097, 1099).

(bb) Dem folgt der Senat jedoch nicht.

Das Zurückhalten nur eines Teils des Rechnungsbetrags nimmt dem Schuldner das einzige wirklich effektive Druckmittel gegen den Gläubiger. Dass das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war, ergibt sich auch daraus, dass selbst dies die Klägerin nicht zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung bewogen hat. Eine solche hat sie vielmehr erst nach Zahlung durch den Beklagten und auch dann erst im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vorgelegt.

Dass das Zurückbehaltungsrecht die gesamte Werklohnforderung erfasst, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24.11.1971 - VIII ZR 81/70, juris Rn. 50; Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 125/10, juris Rn. 44; Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13, juris Rn. 13). Unerheblich ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung überwiegend aus § 14 UStG abgeleitet hat, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Für den Umfang eines Zurückbehaltungsrechts kann es nach Ansicht des Senats aber nicht darauf ankommen, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung beruht.

Einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs in § 650g BGB vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Die Fälligkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Durchsetzbarkeit. Für einen Mangel hat das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB vorgesehen, wie das Zurückbehaltungsrecht ausgestaltet bzw. begrenzt ist. Sich hier an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu orientieren, ist auch sinnvoll, weil der Besteller mit diesen Kosten notfalls auch selbst den Mangel beseitigen könnte. Eine korrekte Rechnung erteilen kann jedoch nur der Werkunternehmer selbst, sodass hier das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags die einzige wirksame Möglichkeit für den Besteller ist, den Unternehmer zum Ausstellen einer korrekten Rechnung bewegen zu können.

(c) Ein solches Zurückbehaltungsrecht muss jedoch, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern, entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung auch tatsächlich ausgeübt werden; das bloße Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB genügt - anders als bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB - nicht (Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 93). Darüber hinaus muss der Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, seine eigene Leistung in Annahmeverzug begründender Weise Zug um Zug gegen die Bewirkung der Leistung des Gläubigers anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, juris Rn. 25).

Mit der E-Mail vom 19.09.2024 hat der Beklagte zu erkennen gegeben, nach Ausstellung einer korrigierten Rechnung den Rechnungsbetrag zahlen zu wollen („Ich will doch nur eine KORREKTE Rechnung mit den Erbrachten Leistungen der Firma haben.“). Er hat sich damit auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und zugleich die eigene Zahlung für den Fall der Erteilung einer korrigierten Rechnung angeboten. Dies genügte, um den Verzug zu beenden und zugleich sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind

BGH
Urteil vom 19.02.2025
VIII ZR 138/23
BGB § 249 Abs. , § 280 Abs. 1, 2, § 286; RDG § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6; RDGEG § 4 Abs. 5 aF


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind - Konzerninkasso über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.

b) Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).

c) Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).

d) Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 - OLG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind - Konzerninkasso

BGH
Urteil vom 19.02.2025
VIII ZR 138/23


Der BGH hat entschieden, dass die Inkassovergütung auch dann zu erstatten ist, wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind (Konzerninkasso).

Die Pressemitteilung des BGH:
Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.

Sachverhalt:

Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Die Musterbeklagte ist ein Konzernunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem der Erwerb von Forderungen ist.

Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt die Musterbeklagte regelmäßig eine Schwestergesellschaft, die Inkassodienstleistungen erbringt. Nach der zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Rahmenvereinbarung macht die Inkassodienstleisterin die - bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Musterbeklagten gestundete - Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend und behält den entsprechenden Betrag ein, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt, während andernfalls - wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt - die Musterbeklagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt abtritt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vereinbarungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In dem Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Musterbeklagten gegenüber zahlreichen Verbrauchern Forderungen geltend, mit deren Erfüllung der jeweilige Schuldner bereits zuvor in Verzug geraten war. Neben der Hauptforderung verlangte die Musterbeklagte von den Schuldnern jeweils Verzugszinsen sowie - für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin - die Erstattung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG).

Bisheriger Prozessverlauf:

Das im Musterfeststellungsverfahren erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der Inkassodienstleisterin als Vergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten im Sinne der §§ 249 ff. BGB darstellen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten scheide vorliegend aus. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Musterbeklagte die vereinbarte Inkassovergütung an die Inkassodienstleisterin zu bezahlen habe.

Dies bedeute, dass der durch die Inkassodienstleisterin gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachte Schaden bei der Musterbeklagten nicht entstanden sei. Denn es fehle an einer Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese. Da sich die Musterbeklagte der Belastung mit der (zugleich gestundeten) Vergütungsforderung durch die Erfüllungsabrede innerhalb derselben Vereinbarung wieder entledige, entstehe ihr in schadensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Musterfeststellungsklage ist nach § 606 ZPO aF zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB sind dem Gläubiger grundsätzlich alle Einbußen zu ersetzen, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausgangspunkt auch diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er - nach Verzugseintritt - ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden. Zwar stellt die Belastung mit einer Verbindlichkeit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann und insoweit einen Schaden dar, als der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist. Eine solche Beschwer entfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diese Modalitäten wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet. Denn dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte die Erfüllung der Forderung schuldet (§ 241 Abs. 1 BGB) und somit eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne vorliegt.

So verhält es sich auch im Streitfall. Nach der hier getroffenen Abrede erfolgt die Erfüllung wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und/oder Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten. Hierbei handelt es sich in dem Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin um eine Leistung der Musterbeklagten im Sinne von § 362 BGB, die letztlich darin besteht, dass die Musterbeklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Geldbeträge (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) insoweit verzichtet. Bleibt der Forderungseinzug hingegen erfolglos, erbringt die Musterbeklagte die ihrerseits geschuldete Vergütungsleistung, indem sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt.

Die Einschaltung der Inkassodienstleisterin war aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Musterbeklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner - wie in sämtlichen hier zu beurteilenden Fällen - in Zahlungsverzug geraten ist.

Der Umstand, dass der Forderungseinzug vorliegend im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, rechtfertigt es entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung nicht, die Erforderlichkeit der hierdurch verursachten Kosten zu verneinen. Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten richtet sich nicht nach der gewählten Organisation des Forderungsinkassos, sondern allein danach, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt. Hat der Gläubiger der ihm obliegenden Mühewaltung - wozu beispielsweise die Stellung einer Rechnung oder die verzugsbegründende Erstmahnung zählen - genügt, wie regelmäßig anzunehmen ist, wenn er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, und beauftragt anschließend um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch verursachten Kosten.

Im Fall der Beauftragung eines konzernverbundenen - gleichwohl aber rechtlich selbständigen - Inkassounternehmens kann nichts anderes gelten. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers gegebenenfalls in kollusivem Zusammenwirken mit dem konzernverbundenen Inkassounternehmen vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor.

Auch der Umstand, dass durch ein konzernverbundenes Unternehmen erbrachte Inkassodienstleistungen vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG) und deshalb unter anderem die schuldnerschützende Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) anzuwenden ist, gebietet keine andere Beurteilung. Denn der vom Gesetzgeber mit jener Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit überhöhten Kosten lässt sich ohne weiteres dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maßgabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten übertragen wird. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht.

Vorinstanz:

OLG Hamburg - 3 MK 1/21 - Urteil vom 15. Juni 2023

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

[…]

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

[…]

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. […]

[…]

Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

[…]

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

[…]

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4 Vergütung der registrierten Personen

(in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung)

[…]

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

BGH: Bei Zahlungsverzug ist Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig - Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten

BGH
Urteil vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
BGB § 280 Abs. 2, § 286; RVG-VV Nr. 2300, 2302 aF


Der BGH hat entschieden, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch in einfach gelagerten Fällen stets zweckmäßig und erforderlich ist, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

Leitsatz des BGH:
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - LG Hamburg - AG Hamburg-Barmbek

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: