EuGH
Urteil vom 27.03.2014
UPC Telekabel Wien ./. Constantin Film Verleih GmbH,
UPC Telekabel Wien ./. Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH
C-314/12
Der EuGH hat entschieden, dass Internetprovider verpflichtet sein können, den Zugriff auf Webseiten, die urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig verbreiten, zu sperren. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Vorliegend ging es um das Streaming-Portal kino.to . Der EuGH betont, dass auch vorbeugende Maßnahmen gegen Verletzungen des Urhebberrechts oder verwandter Schutzrechte möglich sein müssen. Dies kann durch eine entsprechende richterliche Anordnung geschehen, wobei die Rechte der Internetnutzer, des Providers und des Rechteinhabers / Urhebers abgewogen müssen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Richtlinie 2001/29 verlangt nämlich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, um ihr nachzukommen, nicht nur zum Ziel haben, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C‑70/10, Slg. 2011, I‑11959, Rn. 31, und vom 16. Februar 2012, SABAM, C‑360/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 29).
Eine solche vorbeugende Wirkung setzt aber voraus, dass die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung dieser Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugreifen.
[...]
Der Adressat einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss bei der Wahl der Maßnahmen, die er zu ergreifen hat, um der Anordnung nachzukommen, aber auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen.
Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt."
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.
2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie
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