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AG Bonn: Langsamer Internetanschluss - Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG müssen vom Kunden substantiiert vorgetragen werden

AG Bonn
Urteil vom 21.06.2023
115 C 31/23


Das AG Bonn hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG vom Kunden im Prozess substantiiert vorgetragen werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.

Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.

Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:

"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •

Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"

Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.

Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.

Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Abmahnung Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. - Barbie Film - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) für Warner Bros. Entertainment Inc. und andere Rechteinhaber.

Derzeit steht insbesondere der Film "Barbie" im Fokus.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Dabei ist es wichtig, richtig auf die Abmahnung zu reagieren und die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

Bundesnetzagentur: Förmliche Feststellung der Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG in einigen Teilen Niedersachsens

Die Bundesnetzagentur hat die Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG in einigen Teilen Niedersachsens förmlich festgestellt.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:

Feststellungen der Unterversorgung nach §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG

Bundesnetzagentur stellt erstmals förmlich Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten fest
Präsident Müller: „Wollen möglichst schnell Versorgung erreichen“

Die Bundesnetzagentur hat heute erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt.

„Wir stellen heute zum ersten Mal für einige Haushalte in Niedersachsen förmlich fest, dass die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt ist. Im weiteren Verfahren wird es nun darum gehen, die Versorgung so schnell wie möglich herzustellen. Die betroffenen Haushalte sollen möglichst bald eine Mindestbandbreite erhalten“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Feststellung betrifft Gemeinden in Niedersachsen
Die Feststellung betrifft die Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr in Niedersachsen, in denen eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen oder ausreichend erbracht wird. Auch hat die Bundesnetzagentur förmlich festgestellt, dass Bedarf an Versorgung besteht.

Telekommunikationsanbieter können sich nun in ein einem nächsten Schritt innerhalb eines Monats gegenüber der Bundesnetzagentur zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.

Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Verzögerungszeit bis zum Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Werte jährlich.


Die förmlichen Feststellungen finden Sie hier:


OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 Abs. 3 EMVG - deutsche Gebrauchsanweisung nur per Download ohne deutlichen Hinweis

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 15.07.2021
6 U 17/21


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregel § 19 Abs. 3 EMVG vorliegt, wenn eine deutsche Gebrauchsanweisung nur per Download vorgehalten wird, ohne dass deutlich darauf hingewiesen wird und nicht mitgeteilt wird, wo diese eingesehen werden kann. Ein Hinweis in der Artikelbeschreibung genügt dabei nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Antrag zu 1 erstrebt die Klägerin eine Kennzeichnung der Flugregler und der Steckverbindungen mit Angaben zu Handelsname oder -marke und Postanschrift des Herstellers oder Einführers. Anspruchsgrundlage kann nur § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG sein. Aus einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die Klägerin jedoch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte herleiten.

a) Der Anwendungsbereich des EMVG ist eröffnet. Das EMVG gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinflusst werden kann (§ 1 Abs. 1 EMVG). Darunter fallen Geräte, bei denen diese Wirkungen auftreten können (§ 3 Nr. 2 lit. a EMVG), und Bauteile, die zum Einbau in Geräte bestimmt sind und für die dies ebenfalls gilt (ebd. lit. c). Sowohl Flugregler als auch Steckverbinder sind jedenfalls Geräte in letzterem Sinn.

b) In einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG liegt jedoch kein Rechtsbruch i. S. d. § 3a UWG. Die Vorschrift ist keine Marktverhaltensregelung.

aa) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten der Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Das ist der Fall, wenn sie - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (GRUR 2017, 819, 821 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2016, 513, 514 f Rn. 21 - Eizellspende; OLG Düsseldorf wrp 2021, 928 Rn. 5 - Eigenbeteiligung bei Schutzmasken; Schaffert in MüKoUWG, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. 65).

bb) Die Zielsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG erschließt sich aus dem Ziel des EMVG insgesamt und der in dem Gesetz getroffenen Regelungen zur effektiven Durchsetzung dieses Ziels. Das EMVG dient in Umsetzung der Richtlinie RL 2014/30/EU der elektromagnetischen Verträglichkeit der Vielzahl alltäglich genutzter Geräte, die gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden müssen (s. nur Überschrift und Erwägungsgründe 4 und 15 und Art. 1 der Richtlinie sowie § 1 Abs. 1 EMVG). Zur Gewährleistung elektromagnetischer Verträglichkeit der Geräte müssen diese entsprechend konstruiert werden (Erwägungsgrund 14). Es muss überwacht werden, dass die Geräte die gebotenen Vorgaben zum Schutz vor Störungen auch einhalten. Vollständige Angaben zu denjenigen, die ein Gerät in Verkehr bringen, sollen die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Gerätes über die gesamte Lieferkette hinweg erleichtern. Dadurch können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden (Erwägungsgründe 21 und 25). National ist geregelt, dass die Bundesnetzagentur als Überwachungsbehörde im Verdachtsfall die elektromagnetische Verträglichkeit eines Geräts nachzuprüfen hat. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie die für den Vertrieb des Geräts Verantwortlichen zu geeigneten Maßnahmen aufzufordern (§ 23 EMVG). Der Umsetzung dieser Überwachungspflicht dienen die in § 9 Abs. 1 und 2 EMVG geregelten Kennzeichnungspflichten. Mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass Geräte zweifelsfrei identifiziert und ggf. unverzüglich zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden können (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Durch die Angabe der Herstellerinformation nach Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass eine leichte Identifikation des Herstellers und eine schnelle Kontaktaufnahme mit ihm erfolgen kann (ebd. S. 39).

cc) Angesichts dieser Zielsetzung der Kennzeichnungspflicht stellt § 9 Abs. 2 EMVG keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht dem Interesse der Marktteilnehmer, sondern dem der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert. Zwar dient eine effektive Marktüberwachung auch dem Schutz der Marktteilnehmer, weil auch sie Interesse daran haben, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Geräte auf dem Markt sind. Der Schutz dieses Interesses ist aber nur eine reflexartige Auswirkung des unmittelbaren gesetzgeberischen Ziels einer effizienten Marktüberwachung.

dd) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Auslegung des § 9 Abs. 1 ElektroG, wonach es sich bei der Pflicht zur Herstellerkennzeichnung um eine Marktverhaltensregelung handelt. Die Zielrichtung beider Kennzeichnungspflichten ist eine jeweils andere. Mit der Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG sollen die Hersteller vor einer Belastung mit Entsorgungskosten geschützt werden, die sie für Elektrogeräte anderer Wettbewerber übernehmen müssten, die ihre Ware nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet haben (BGH GRUR 2015, 1021, 1022 f., Rn. 15 f. zur Vorgängervorschrift § 7 Satz 1 ElektroG a. F.). Eine solche individualschützende Zielrichtung hat § 9 Abs. 2 EMVG hingegen nicht. Der Senat merkt an, dass in der Kommentierung zu § 3a UWG zwar stets die Kennzeichnungsvorschrift für Elektrogeräte aus § 9 ElektroG abgehandelt, diejenige aus § 9 EMVG jedoch, soweit ersichtlich, nie auch nur erwähnt wird (vgl. - jew. zu § 3a - Hohlweck in Büscher, UWG, 2019, § 3a Rnrn. 292 - 298 (ausführlich); Ebert-Weidenfeller in Götting-Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, Rn. 79; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, Rn. 77; Diekmann in Seichter, jurisPK. UWG, Stand 15.1.2021, Rn. 232; Köhler in ders./Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, Rn. 1.199; MüKoUWG/Schaffert Rn. 430; Ohly in ders./Sosnitza, 7. Aufl. 2016, Rn. 64; ebenso bei Grunert, Die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands, GRUR Int. 2015, 687, 691 f).

ee) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Wertung des Senats in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass sie zu einer nicht nachvollziehbaren Schwächung des Verbraucherschutzes führe. Der Umstand, dass die Kennzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 2 EMVG die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde erleichterten, dürfe der Anerkennung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung nicht entgegenstehen. Nur dann nämlich hätten Mitbewerber und Wettbewerbsverbände die Möglichkeit, Verstößen mit Unterlassungsklagen zu begegnen.

Der Senat hält diesen Einwand nicht für durchgreifend. Der Gesetzgeber hat Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden gerade nicht die uneingeschränkte Möglichkeit zur Überwachung des Wettbewerbs eingeräumt. Gegen einen Gesetzesverstoß kann individualrechtlich nur vorgegangen werden, wenn das verletzte Gesetz unmittelbar dem Schutz der Rechte und Interessen der Marktteilnehmer dient. Hat ein Gesetz diese Zielrichtung hingegen nicht, kann ein Verstoß keine Grundlage für einen individualrechtlichen Unterlassungsanspruch sein. Ist in solchen Fällen der Rechtsbruchtatbestand nicht erfüllt, so verwirklicht sich nur eine dem Gesetz von vornherein innewohnende Einschränkung des Tatbestands. Es führt jedoch nicht zur Schwächung eines „an sich“ in höherem Umfang gewährten Verbraucherschutzes. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass für eine Ahndung des Gesetzesverstoßes durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände auch deshalb kein Bedürfnis besteht, weil dies der Marktüberwachungsbehörde übertragen ist. Im Grundsatz hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften nicht behördlich, sondern von den Marktteilnehmern selbst überwachen zu lassen, denen er dafür zivilrechtliche und prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts an die Hand gegeben hat (BT-Drucks. 15/1487 S. 22; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, Vorb. zu § 8 Rnrn. 1 - 3). In dieses System fügt sich der Rechtsbruchtatbestand ein, der es Marktteilnehmern ermöglicht, gegen Gesetzesverstöße vorzugehen. Kein Bedürfnis hierfür besteht aber, soweit ausnahmsweise doch eine behördliche Marktüberwachung erfolgt. Dies ist, wie dargelegt, im Hinblick auf die Überwachung der elektromagnetischen Verträglichkeit der auf dem Markt vertriebenen Geräte der Fall. All dem dient, wie ebenfalls dargelegt, die von § 9 Abs. 2 EMVG geforderte Kennzeichnung.

2. Mit dem Hilfsantrag möchte die Klägerin der Beklagten untersagen lassen, Steckverbinder ohne die nach § 9 Abs. 1 ElektroG erforderlichen Angaben in Verkehr zu bringen. Auch damit hat sie keinen Erfolg.

a) Selbst wenn - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - ein Verfügungsanspruch bestünde, scheiterte der Antrag doch am Fehlen eines Verfügungsgrunds. Der Klägerin ist der angebliche Gesetzesverstoß seit dem 28.10.2020 bekannt. Erstmals in das Verfahren eingeführt hat sie das Unterlassungsbegehren insoweit in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2021. Sieben Monate nach Kenntniserlangung kann aber nicht von einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs oder einer besonderen Dringlichkeit für eine „sofortige“ Regelung ausgegangen werden.

b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG bereits Gegenstand der Antragstellung in der Antragsschrift gewesen sei. Zwar hat das Landgericht die Beklagte wegen unzureichender Kennzeichnung der Flugregler nach § 9 Abs. 1 ElektroG zur Unterlassung verurteilt. Mit dieser Verurteilung ist das Landgericht jedoch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den Antrag zu 1. hinausgegangen. Die Klägerin hat nur die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 2 EMVG zum Streitgegenstand gemacht.

Nach § 9 Abs. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach bestimmten, im Gesetz genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass - so wörtlich - „der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist“ und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens festgestellt werden kann. Nach § 9 Abs. 2 EMVG hat der Hersteller von Elektrogeräten i. S. d. EMVG seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzubringen. Mit ihrem Antrag zu 1 macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihre Produkte ohne eben diese Angaben nicht vertreiben dürfe. Der Wortlaut des Antrags ist eindeutig und ausschließlich auf die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs 2. EMVG bezogen. Die Klägerin hat mehrfach zwar § 9 Abs. 1 ElektroG zitiert, jedoch nie behauptet, dass es an einer Angabe fehle, mit der die Beklagte als Herstellerin identifiziert werden könne. Sie hat in der Sache stets nur zur Nichterfüllung der Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 2 EMVG vorgetragen.

Die Kennzeichnungspflicht aus § 9 Abs. 1 ElektroG ist nicht etwa als Minus in derjenigen aus § 9 Abs. 2 EMVG enthalten. Es handelt sich um ein Aliud, denn es steht der Beklagten frei, mit welcher Angabe sie ihre Identifizierung nach § 9 Abs. 1 ElektroG sicherstellt. Dies mag üblicherweise durch die Angabe des Markennamens oder Markenzeichens des Herstellers geschehen. Der Hersteller kann aber auch die Registrierungsnummer wählen, mit deren Hilfe sich alle notwendigen Daten ermitteln lassen (vgl. die §§ 6 Abs. 1, 37 Abs. 1 ElektroG). Er muss allerdings bei der Registrierung der Geräte bereits angeben, welche Kennzeichen er verwenden möchte. Die Klägerin hätte deshalb allenfalls dann den im Antrag wiedergegebenen Anspruch gegen die Beklagte aus § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG auf Angabe des Namens, der Marke oder der Anschrift, wenn die Beklagte bei der Registrierung angegeben hätte, ihre Geräte eben hiermit zu kennzeichnen. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, die Flugregler nur mit beigefügter deutschsprachiger Gebrauchsanweisung zu vertreiben. Insofern hat die Berufung Erfolg.

a) Die Beklagte hat gegen § 19 Abs. 3 EMVG verstoßen, indem sie die Gebrauchsanweisung nur zum Download bereithielt, ohne den Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme deutlich hinzuweisen.

aa) § 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gerätes wesentlich von einer geeigneten Gebrauchsanleitung sowie konkreten Informationen zur Montage, Installation, Wartung oder dem Betrieb des Geräts abhängig. § 9 Abs. 3 EMVG in Verbindung mit § 19 verpflichtet daher den Hersteller, diese Information dem Gerät beizufügen (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz mit dieser Zweckbestimmung unmittelbar dem Interesse der Verbraucher dient.

bb) Nach § 19 Abs. 3 EMVG, mit dem der nationale Gesetzgeber Art. 18 der RL 2014/30/EU (BT-Drucks. 240/16 S. 47) und Art. 7 Abs. 7 ebd. umgesetzt hat, ist jedem Gerät eine Betriebsanleitung mit allen zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Informationen beizufügen. Die Anleitung muss bei nichtgewerblichen Nutzern deutschsprachig sein. Dem genügte jedenfalls die Handhabung der Beklagten zur Zeit des Testkaufs nicht. Die Beklagte hatte nur eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung auf ihrer Internetseite zum Download bereitgehalten und hierauf am Ende der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis „Download Gebrauchsanweisung“ aufmerksam gemacht. Ein Hinweis fand sich hingegen weder in der Bestellbestätigung oder Rechnung noch in sonstigen der Bestellung oder dem Produkt beigelegten Unterlagen.

Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, welche Voraussetzungen für ein „Beifügen“ der Gebrauchsanweisung erforderlich sind. Ein „Beifügen“ von Unterlagen zu einer Ware verlangt dem Wortsinn nach jedenfalls, dass Unterlagen und Ware in irgend einer Form so miteinander verbunden werden, dass der Verbraucher sie als zusammengehörig wahrnimmt. Diese Verbindung muss, wenn - wie hier - eine Gebrauchsanweisung beizufügen ist, zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Nutzer das Gerät zur Nutzung ausgehändigt erhält. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 EMVG, der ein Beifügen der Gebrauchsanleitung „zu dem Gerät“ verlangt, als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die sicherstellen soll, dass der Nutzer das Gerät sachgerecht in Betrieb nimmt. Ein Hinweis auf die Gebrauchsanweisung, die sich nur in der Artikelbeschreibung findet, genügt dem nicht. Die Artikelbeschreibung liest der Verbraucher, bevor er sich für den Erwerb des Geräts entscheidet. Wird ihm das Gerät ausgehändigt, was je nach Lieferzeit erst Wochen später der Fall sein kann, ist ungewiss, inwieweit er die Artikelbeschreibung noch in Erinnerung hat. Keinesfalls kann damit gerechnet werden, dass ihm noch gegenwärtig ist, dass sich am Ende der Artikelbeschreibung ein Download für die Gebrauchsanweisung fand.

c) Die einmal erfolgte Wettbewerbsverletzung begründet eine Vermutung der Wiederholungsgefahr, die durch die bloße Änderung des Verhaltens - selbst dann, wenn es nunmehr lauter wäre - nicht widerlegt wird.

d) Da der Anspruch damit schon wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 EMVG begründet ist, kommt es auf einen durch Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung (Harte-Bavendamm u. a./v. Jagow § 3a Rnrn. 75 - 77) des Art. 3 Abs. 4 ProdSG begangenen Rechtsbruch nicht an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen

BGH
Urteil vom 28.03.2019
I ZR 132/17
Testversion
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19a, § 69c Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten der kostenlosen Testversion einer Software auf einem Downloadportal ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen ist.

Leitsatz des BGH:

Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.

BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Köln: Kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts beim Kauf von Videos im Google Play Store - Google muss vorher informieren und Verbraucher ausdrücklich zustimmen

LG Köln
Urteil vom 21.05.2019
31 O 372/17


Das LG Köln hat entschieden, dass kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts beim Kauf von Videos im Google Play Store eintritt. Google muss vorher informieren und der Verbraucher ausdrücklich durch eine eigenständige Erklärung, die nicht automatisch mit der Erklärung "Kaufen" bzw. "Ausleihen" verknüpft sein darf, zustimmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat hinsichtlich der mit Antrag zu 1.1. angegriffenen Gestaltung des Bestellvorgangs von Video-Inhalten einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKIaG iVm. § 312 d Abs. 1. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB.

Hiernach hat der Unternehmer in Fällen, in denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 356 Absatz 4 und 5 BGB vorzeitig erlöschen kann, den Verbraucher über die Umstände, unter denen dieser ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert, zu informieren. Nach § 356 Abs. 5 BGB erlischt bei einem Vertrag Ober die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, „nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert".

Dass die vorgenannten Regelungen auf den hier streitgegenständlichen Bestellvorgang der von der Beklagten im Google Play Store Movies bereitgestellten digitalen Inhalte Anwendung finden, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Die konkrete Ausgestaltung des von der Beklagten eingerichteten Bestellvorgangs trägt den Vorgaben der Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EG BGB, § 356 Abs. 5 BGB indes nicht hinreichend Rechnung. Zwar erteilt die Beklagte den Hinweis, dass der Nutzer mit dem Anklicken des mit „KAUFEN“ bzw. „AUSLEIHEN“ überschriebenen Buttons zustimme, dass seine Bestellung sofort ausgeführt wird und er damit das gesetzliche Widerrufsrecht verliert. Zurecht moniert der Kläger aber, dass diese Informationserteilung ebenso wie die vom Nutzer eingeholte Erklärung über die Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist unmittelbar mit der Erklärung über den Abschluss des Erwerbsvorgangs verknüpft wird. Eine „ausdrücklichen Zustimmung“ iSd. § 356 Abs. 5 BGB ist hierin nicht zu erkennen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wer Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet ist regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 06.12.2017
I ZR 186/16
Konferenz der Tiere
ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige der lediglich Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet, regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Es ist daher in Einklang mit der ohnehin herrschenden Meinung nicht erforderlich, dass die komplette Datei zum Download zur Verfügung gestellt wurde.

Leitsatz des BGH:

Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz) - AG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vor - Kopieren und Hochladen eines frei zugänglichen Fotos auf einen anderen Server

BGH
Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 -
Cordoba
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH, abermals eine Frage zum öffentlichen Zugänglichmachen von Lichtbildern bzw Fotos vorgelegt.

Tenor:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts undder verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer beim Verkauf von eBooks per Download oder Stream europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 07.03.2017
C-390/15


Der EuGH hat entschieden, dass es nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn für eBooks, die per Download oder Stream verkauft werden, kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anfällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen GPL - Auskunftsansprüche und Schadensersatz nach Lizenzanalogie

LG Bochum
Urteil vom 03.03.2016
I-8 O 294/15


Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass beim Anbieten von Open Source Software unter Verstoß gegen die GPL Auskunftsansprüche und ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 242 BGB, 97 UrhG einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welchem Zeitraum seitens der Beklagten die Software „T“ zum Download angeboten wurde und wie hoch die Studierendenzahl der Beklagten in diesem Zeitraum war.

Nach § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung die erforderliche Sonderverbindung (OLG München, NJW-RR 1992, 749).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin ist allein darin zu sehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Software ohne Lizenztext und Quellcode i.S.v. § 69 c Nr. 4 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Bei dieser Software handelt es sich um eine sog. Open-Source-Software, deren Nutzung gemäß der H kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist. Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der H voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die H hingewiesen, der Lizenztext der H beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (Ziffern 1 und 3 der H). Die Beklagte hat unstreitig diese Bedingungen der H nicht eingehalten. Ziffer 4 der H bestimmt, dass ein Lizenzverstoß automatisch zu einem Erlöschen der Lizenzrechte führt, so dass eine unberechtigte Nutzung durch die Beklagte vorliegt.

Die Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung auch zu vertreten, denn sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hat die Software nur unter den Bedingungen der H veröffentlicht und hierzu ausweislich der als Anlagen K 10 eingereichten Screenshots den erforderlichen Quellcode und die Lizenzbedingungen neben dem Download des Programms auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Beklagte kann diese Angaben mit ihrem substanzlosen Vorbringen dahingehend, die Klägerin selbst habe die Software ohne Quellcode und Lizenzbedingungen auf den Markt gebracht habe, nicht widerlegen.

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der H erlaubt hat, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgten, wären die Urheber von unter den Bedingungen der H veröffentlichter Software praktisch rechtslos gestellt. Warum die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs seitens der Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließen soll – wie von der Beklagten vorgebracht −, erschließt sich der Kammer nicht.

2. Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkosten gemäß § 97 a UrhG in Höhe von 2.126,94 Euro. Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

3. Überdies war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich nach erteilter Auskunft ergeben wird. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch erst nach erteilter Auskunft über die Nutzungsdauer und Anzahl der Nutzer beziffern, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO besteht.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da die Beklagte – wie dargelegt – gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG verpflichtet ist, den aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nach 10 Jahren oder gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren verjähren. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bis zum 05.05.2015 keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte erlangt hatte, so dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.


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Rechtsanwalt Beckmann zu Gast im SWR3 zum Thema Weiterverkauf "gebrauchter" Audiodateien, eBooks und Streaming-Accounts bei iTunes, Amazon und Co.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann war am 08.04.16 zu Gast Radio. Im SWR3 äußerte sich Beckmann zu Frage inwieweit Audiodateien, eBooks und Hörbücher bzw. Accounts bei iTunes, Amazon & Co. weiterverkauft werden dürfen und ob diese vererbt werden können. Die AGB bzw. die Nutzungsbedingungen der Anbieter schließen dies regelmäßig aus. Auch die Rechtsprechung ist insoweit anders als beim Verkauf gebrauchter Software zurückhaltend (siehe OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung ). Es ist allerdings gut möglich, dass der EuGH dies in Zukunft korrigieren wird.

LG Leipzig: Urheberrechtsverletzung durch Verstoß gegen GPL wenn Open-Source-Software ohne vollständigen Lizenztext und ohne Quellcode angeboten wird

LG Leipzig
Beschluss vom 02.06.2015
05 O 1531/15


Das LG Leipzig hat in Einklang mit dem klaren Wortlaut der GPL entschieden, dass ein Verstoß gegen die GPL und damit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Open-Source-Software die unter der GPL steht ohne vollständigen Lizenztext und ohne Downloadmöglichkeit für den Quellcode angeboten wird

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Software erfolgte auch rechtswidrig, nämlich entgegen der GPLv2 ohne vollständigen Lizenztext und ohne den Quellcode zum Download oder eine vollständige maschinelesbare Kopie des Quellcodes anzubieten.

Bei der Software handelt es sich um sog. Open-Source-software, deren Nutzung gemäß der General Public Licence (GPL) kostenlos und deren Weiterentwicklung gestattet ist Die Nutzungsberechtigung setzt jedoch die Wahrung der GPL voraus. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die GPL hingewiesen, der Lizenztext der GPL beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (vgl. Ziffer 1 und 3 der GPL, AS 2). Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin gegen die GPL verstoßen hat. Aus dem als Anlage AS 3 beigefügten Screenshot ergibt sich lediglich ein Hinweis auf die GPL. Dieser werden ausweislich der Dokumentation in Anlage AS 4 beim Download nicht mitgeliefert Ausweislich des Screenshots gemäß Anlage AS 3 bietet die Antragsgegnerin den Quellcode weder zugleich mit dem Objektcode zum Download an, noch erfolgt ein mindestens drei Jahre lang gültiges Angebot, jedem Dritten eine vollständige maschinelesbare Kopie des Quellcodes zu nicht höheren Kosten a!s denen, die durch das physikalische Zugänglichmachen des Quellcodes anfallen, zur Verfügung zu stellen.

Aufgrund dieses Verstoßes gegen den GPL ergibt sich gemäß Ziffer 4 der GPL automatisch ein Lizenzveriust (vgl. AS 2)"


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OLG Hamburg: YouTube bzw. Google haften auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bei YouTube - Keine Haftung als Täter

OLG Hamburg
Urteile vom 01.07.2015
5 U 87/12
5 U 175/10


Das OLG Hamburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass YouTube bzw. Google auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen in den von Nutzern hochgeladenen Videos haften. Dies bedeutet, dass rechtswidrige Inhalte jedenfalls ab Inkenntnisssetzung unverzüglich zu löschen sind. Eine Haftung als Täter und die damit verbundene Schadensersatzpflicht auch ohne Kenntnis bzw. ohne Verletzung von Prüfpflichten lehnte das Gericht jedoch ab. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Berufungsurteile in Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat der 5. Zivilsenat mit dem heute verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.

Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 geht es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.

In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Ergänzung vom 02. Juli 2015:

Die Kläger haben in beiden Verfahren die Inanspruchnahme von YouTube bzw. Google in erster Linie darauf gestützt, dass diese für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Nach Ansicht der Rechteinhaber veröffentliche YouTube nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich dabei die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage hatte der Kläger in dem Verfahren 5 U 175/10 zusätzlich u.a. die Feststellung verlangt, dass YouTube und Google zu Ausgleichszahlungen verpflichtet seien. Dieser Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich der Senat in beiden Urteilen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. "

BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software bei Volumenlizenzen - UsedSoft III

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 8/13
UsedSoft III
UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).

c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

d) Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung für Vectoring irreführend wenn beworbene Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass darauf hingewiesen wird

OLG Köln
Urteil vom 27.03.2015
6 U 134/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunkationsunternehmens für Vectoring irreführend ist, wenn die beworbenen Upload und Download-Geschwindigkeiten lediglich Maximalwerte sind ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein erheblicher Teil der so bestimmten Verkehrskreise wird die Aussage des Videos dahingehend verstehen, dass diese Technik uneingeschränkt Downloadgeschwindigkeiten von 100 MBit/s und Uploadgeschwindigkeiten 40 MBit/s erlaubt, wie es das Landgericht zutreffend angenommen hat. Ausschlaggebend ist dabei die folgende Formulierung:

„Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Geschwindigkeiten auch beim Vectoring jeweils Maximalgeschwindigkeiten sind, die abhängig von den technischen Gegebenheiten und der Auslastung des Netzes nicht immer erreicht werden. Die Aussage in dem Video lässt sich demgegenüber sprachlich dahingehend verstehen, dass bei Vectoring das Herunterladen stets mit 100 MBit/s und das Heraufladen stets mit 40 MBit/s möglich ist. Das „maximal“ bezieht sich nach seiner Stellung im Satz nur auf die erste, bislang mögliche Geschwindigkeit von 50 MBit/s. Gerade im Zusammenhang mit der Vorstellung einer neuen Technik liegt es nahe, dass der Satz tatsächlich im Sinn einer Gegenüberstellung verstanden wird: Bisher waren maximal 50 MBit/s (aber auch weniger) möglich, jetzt konstant 100 MBit/s.

Auch wenn ein anderes Verständnis der Aussage möglich sein mag, muss der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen. Er darf sich nicht unter Berufung auf die eigene, unklare Ausdrucksweise der Verantwortung entziehen (BGH, GRUR 2012, 1053 Tz. 17 – Marktführer Sport; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.100). Rein logisch mag es zutreffen, dass die „Verdoppelung“ einer Geschwindigkeit von „bis 50“ auch nur zu „bis 100“ möglich ist. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage jedoch nicht als eine logische Formel, sondern als Anpreisung der Vorzüge der neuen Technik verstehen. Gerade weil er mit der üblichen Formulierung „bis zu“ vertraut ist, liegt für ihn die Annahme nahe, dass die neue Technik eine konstante Geschwindigkeit erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund verstehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 48 – Sondernewsletter). Anders sind solche Werbeangaben nämlich zu beurteilen, wenn sie sich auf eine neue, dem Verbraucher noch nicht allgemein bekannte Technik beziehen (Senat, Urteil vom 1. 2. 2013 – 6 U 163/12 – juris Tz. 11), wie es hier der Fall ist. Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt (WRP 2015, 111 = juris Tz. 18) folgt nichts anderes, da sich die dort zu beurteilende Werbung auf eine dem Verbraucher bereits bekannte Technik bezog. Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass „Vectoring“ bei Verbrauchern eine in diesem Sinn bekannte Technik darstellt, wie es auch die oben zitierten redaktionellen Bemerkungen auf der Seite www.digitalfernsehen.de nahelegen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: