Skip to content

EuGH: Bei grenzüberschreitender Programmverbreitung gilt Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter

EuGH
Urteil vom 25.05.2023
C-290/21
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM)
gegen Canal+ Luxembourg Sàrl,
Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei grenzüberschreitender Programmverbreitung der Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter gilt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter

Ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, muss diese Zustimmung folglich nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

Bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM), handelt es sich um eine österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie verfügt für Werke der Tonkunst über eine Betriebsgenehmigung mit der Befugnis zur treuhändigen Wahrnehmung von Senderechten im österreichischen Hoheitsgebiet. Bei der Gesellschaft Canal+ Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Canal+) handelt es sich um einen in Luxemburg ansässigen Fernsehbetreiber, der in Österreich Pakete verschlüsselter Programme (Satellitenbouquets) mehrerer in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Sendeunternehmen über Satellit in hoher Auflösung (High Definition) und in Standardauflösung (Standard Definition) anbietet.

Die Eingabe der jeweiligen programmtragenden Satellitensignale in die Kommunikationskette (Uplink) erfolgt zum überwiegenden Teil durch die Sendeunternehmen selbst, in wenigen Fällen durch Canal+, in den anderen Mitgliedstaaten. Versendet wird ein Sendestream, in dem das gesamte Programm in High-Definition-Qualität mit zusätzlichen Informationen wie Audiodaten oder Untertiteldaten enthalten ist. Nach „Rücksendung“ durch den Satelliten wird der Stream mittels Satelliten-Empfangsanlage innerhalb des Sendegebiets empfangen. Dabei wird der Stream geteilt, und die einzelnen Programme werden über ein Endgerät und einen Decoder dem Nutzer zugänglich. Die von Canal+ angebotenen Satellitenbouquets beinhalten kostenpflichtige und kostenlose Fernsehprogramme. Letztere sind im Gegensatz zu den kostenpflichtigen nicht kodiert und im österreichischen Hoheitsgebiet für jedermann in Standard-Definition-Qualität zu empfangen.

Da AKM die Ansicht vertrat, dass Canal+ die von ihr wahrgenommenen Rechte verletze, erhob sie bei den österreichischen Gerichten Klage, die im Wesentlichen auf Unterlassung der Verbreitung der Satellitensignale in Österreich durch Canal+ sowie auf Zahlung einer Entschädigung gerichtet war; sie machte geltend, in den Mitgliedstaaten, in denen die Handlung in Form der Sendung oder öffentlichen Wiedergabe über Satellit stattfinde, sei für diese Nutzung keine Bewilligung eingeholt worden, und sie habe dieser Verbreitung in Österreich nicht zugestimmt. Der mit einer Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (Österreich), das u. a. die Ansicht vertrat, die in Rede stehenden Satellitenbouquets erreichten ein neues Publikum, d. h. ein Publikum, das sich von dem der frei zugänglichen Übertragungen der Sendeunternehmen unterscheide, befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) beschloss, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 93/831, insbesondere ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gemäß dieser Bestimmung findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof erkennt für Recht, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83 aufgestellten Regel voraussetzt, dass es sich um eine „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c dieser Richtlinie, die kumulative Voraussetzungen hierfür enthalten, handelt. Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige „öffentliche Wiedergabe über Satellit“, wenn sie durch eine „Eingabe“ programmtragender Signale ausgelöst wird, die „unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung“ durchgeführt wird, wenn die Signale „in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt“, eingegeben werden, wenn die Signale „für den öffentlichen Empfang bestimmt“ sind und wenn, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung „durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ werden.

Sodann stellt sowohl eine indirekte als auch eine direkte Übertragung von Fernsehprogrammen, die alle diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt, eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit dar und ist damit unteilbar. Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf.

Schließlich benötigt eine solche Erlaubnis u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird durch das Sendeunternehmen ausgelöst, unter dessen Kontrolle und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette, die zum Satelliten führt, eingegeben werden. Zudem macht dieses Sendeunternehmen dadurch die geschützten Werke in aller Regel einem neuen Publikum zugänglich. Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis.

Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass das Sendeunternehmen, da eine solche öffentliche Wiedergabe über Satellit als nur in dem Mitgliedstaat vorgenommen gilt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, die Erlaubnis nur in diesem Mitgliedstaat einholen muss. Bei der Festlegung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke muss jedoch allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden. Wird die tatsächliche oder potenzielle Einschaltquote teilweise in anderen Mitgliedstaaten als dem erzielt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, ist es daher gegebenenfalls Sache der verschiedenen betroffenen Verwertungsgesellschaften, geeignete Lösungen zu finden, um eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Akteure im Rahmen einer öffentlichen Wiedergabe über Satellit dergestalt tätig werden, dass sie die geschützten Werke oder Gegenstände einem größeren Publikum zugänglich machen als dem Zielpublikum des betreffenden Sendeunternehmens. In einem solchen Fall ist die Tätigkeit der betreffenden Akteure von der dem Sendeunternehmen erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht.

Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erwägungsgründen 5, 14 und 15 der Richtlinie 93/83 mit deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b sichergestellt werden soll, dass jede „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ ausschließlich dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Daher liefe es diesem Ziel zuwider, wenn ein Satellitenbouquet-Anbieter die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auch in anderen Mitgliedstaaten einholen müsste.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Unzulässige Schleichwerbung durch Pokersendung bei Sport1

BVerwG
Urteil vom 22.06.2016
6 C 9.15

Das Bundesverwaltgungsgericht hat bestätigt, dass beim Fernsehsender Sport1 unzulässige Schleichwerbung im Form einer Pokersendung ausgestrahlt wurde.

Schleichwerbung bei Sport 1 zu Recht beanstandet

Ein Rundfunkveranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel. In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf die Dienstleistungen des Pokeranbieters hingewiesen. Die Klägerin hat die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt. Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung kann bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung hat das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestand kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung waren diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.

BVerwG 6 C 9.15 - Urteil vom 22. Juni 2016

Vorinstanzen:
VGH München 7 B 14.1605 - Urteil vom 09. März 2015
VG München M 17 K 11.6090 - Urteil vom 13. Juni 2013

BVerwG: Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat. 1 - dominierender Programmhinweis überwiegt Schriftzug Werbung

Bundesverwaltungsgericht
Ur­teil vom 14.10.2015
6 C 17.14


Das BVerwG hat entschieden, dass der Fernsehsender Sat 1 von der zuständigen Landesmedienanstalt zu Recht gerügt wurde, da der Sender Werbung und Programm unzureichend getrennt hatte.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet

Ein Fern­seh­ver­an­stal­ter ver­stößt gegen das Gebot des Rund­funk­staats­ver­trags, Wer­bung ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­zu­set­zen, wenn vor Be­ginn der Wer­bung in einen noch lau­fen­den Pro­gramm­hin­weis zwar der Schrift­zug „Wer­bung“ ein­ge­blen­det wird, der wei­ter lau­fen­de Pro­gramm­hin­weis je­doch den Bild­schirm op­tisch do­mi­niert. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Die Klä­ge­rin ver­an­stal­tet das Fern­seh­pro­gramm Sat.1. Wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Pro­gramm­hin­weis auf die Über­tra­gung eines Box­kamp­fes aus­ge­strahlt. Zu sehen war zu­nächst für etwa zwei Se­kun­den ein den ge­sam­ten Bild­schirm aus­fül­len­der bren­nen­der Box­ring und in der rech­ten Bild­schirm­hälf­te der Boxer Felix Sturm. Wäh­rend die­ser sich auf die Ka­me­ra zu­be­weg­te, er­schie­nen in der Mitte des Bil­des in einem schwar­zen Kreis die Buch­sta­ben „FR“ und links da­ne­ben der Hin­weis „HEUTE 22.15 STURM VS. MUR­RAY“. Nach die­sen zwei Se­kun­den ver­wan­del­te sich der schwar­ze Kreis mit den Buch­sta­ben „FR“ zu einem dre­hen­den far­bi­gen Ball, dem so ge­nann­ten Sat.1-Ball. Gleich­zei­tig wurde der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Diese Ein­blen­dung dau­er­te wie­der­um ca. zwei Se­kun­den. Im An­schluss daran be­gann der erste Wer­be­spot. In ver­gleich­ba­rer Weise wurde am sel­ben Tag wäh­rend der Un­ter­bre­chung der Serie „K 11“ in eine Pro­gramman­kün­di­gung für die Show „The Voice of Ger­ma­ny“ vor dem nach­fol­gen­den Wer­be­block der Schrift­zug „WER­BUNG“ ein­ge­blen­det. Durch den an­ge­foch­te­nen Be­scheid be­an­stan­de­te die be­klag­te Lan­des­me­di­en­an­stalt in die­sen bei­den Fäl­len einen Ver­stoß gegen das rund­funk­recht­li­che Gebot einer Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße hat die hier­ge­gen er­ho­be­ne Klage ab­ge­wie­sen, das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat die Be­ru­fung der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Re­vi­si­on der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen: Nach der hier ein­schlä­gi­gen Be­stim­mung des Rund­funk­staats­ver­trags muss Wer­bung dem Me­di­um an­ge­mes­sen durch op­ti­sche oder akus­ti­sche Mit­tel oder räum­lich ein­deu­tig von an­de­ren Sen­dungs­tei­len ab­ge­setzt sein. An­de­re Sen­dungs­tei­le im Sinne die­ser Be­stim­mung sind auch Hin­wei­se auf ei­ge­ne spä­te­re Sen­dun­gen. Um die hier aus­ge­strahl­ten Pro­gramm­hin­wei­se von der nach­fol­gen­den Wer­bung ab­zu­set­zen, hat die Klä­ge­rin als op­ti­sches Mit­tel die Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ in den Pro­gramm­hin­weis ver­wandt. Zwar ver­langt der Rund­funk­staats­ver­trag nicht, dass das op­ti­sche Mit­tel zur Tren­nung von Pro­gramm und Wer­bung nach dem letz­ten Bild des Pro­gramms und vor dem ers­ten Bild der Wer­bung ein­ge­setzt wird. Je­doch war diese Ein­blen­dung an­ge­sichts der hier von der Klä­ge­rin ge­wähl­ten Ge­stal­tung nicht ge­eig­net, die nach­fol­gen­de Wer­bung, wie vom Rund­funk­staats­ver­trag ver­langt, ein­deu­tig von dem Pro­gramm­hin­weis ab­zu­set­zen. Die sehr kurze Ein­blen­dung des Schrift­zugs „WER­BUNG“ reich­te wegen der op­ti­schen Do­mi­nanz des wei­ter­lau­fen­den Pro­gramm­hin­wei­ses nicht aus, dem durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men Zu­schau­er hin­rei­chend deut­lich zu ma­chen, dass un­mit­tel­bar da­nach Wer­bung be­ginnt.

BVerwG 6 C 17.14 - Ur­teil vom 14. Ok­to­ber 2015


BGH: Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs gebrauchter Software bei Volumenlizenzen - UsedSoft III

BGH
Urteil vom 11.12.2014
I ZR 8/13
UsedSoft III
UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1

Leitsätze des BGH:

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).

c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.

d) Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern kann vom Rechteinhaber in AGB untersagt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 24.03.2015
10 U 5/11


Auch das OLG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass der Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern vom Rechteinhaber in den AGB untersagt werden kann (siehe auch "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ).

Eine Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zur Entscheidung finden Sie hier:

Verbot des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co zulässig - Entscheidung des OLG Hamm rechtskräftig

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemitteilung mitteilt, ist die Entscheidung des OLG Hamm zur Zulässigkeit des Verbots des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co (siehe dazu "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ) nunmehr rechtskräftig. Der vzbv hat die NIchtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH Gelegenheit erhält, sich zu den hier relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Die Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels finden Sie hier:


OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung

OLG Hamm
Urteil vom 15.05.2014
22 U 60/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anbieter die Weiterveräußerung von eBooks und Hörbüchern durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten kann. Eine Erschöpfung ist - so das Gericht - nicht eingetreten. Das OLG Hamm ist der Ansicht das die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Weiterverkauf gebrauchter Software (siehe dazu "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.") nicht auf andere "Multimediadateien" anzuwenden seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Entscheidung des EuGH (C 128/11) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren, was schon in Frage stellt, dass die EuGH-Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung erhellen kann.

Die besondere Spezialität der Regelungen in den §§ 69a ff UrhG ausschließlich und nur für Computersoftware gegenüber den allgemeinen Regelungen in §§ 15 ff UrhG im nationalen Recht ist bereits dargelegt worden. Aber auch eine Auslegung der Regelung im Licht des europäischen Rechts führt zu keiner anderen Wertung. Namentlich erachtet der Senat das Argument, die Software-Richtline aus dem Jahre 2009 sei jünger als die Informationsgesellschafts-Richtlinie aus dem Jahr 2001 und bedinge auch Änderungen in den Regeln des nationalen Rechts, die auf letzteren beruhten, nicht für überzeugend. Denn die Software-Richtlinie 2009/24 EG schreibt die ursprüngliche Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) in aktualisierter Form fort und lässt die Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG unberührt. Diese findet dort nicht einmal Erwähnung. Audiodateien sind auch grundsätzlich keine Computerprogramme, mögen sie auch geringe Anteile von Komponenten enthalten, in denen sie Gemeinsamkeiten mit Computerprogrammen aufweisen. Sie sind aber nicht eigenständig, ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebssystem, ablauffähig, sondern sind per se von einem bestimmten Betriebssystem unabhängig, bedürfen also eines Computerprogramms, um in durch die Sinne wahrzunehmenden Klang umgesetzt zu werden.

Auch der EuGH spricht in seiner Entscheidung von einer Spezialität, die speziell für Computerprogramme zutreffe. Das sieht auch der Kläger. Er ist aber der Ansicht, entscheidend sei, dass beide Dateienarten – Computerprogramme und Audio-Dateien – jeweils in unverkörperter Form übertragen würden und dass der EuGH bei den Computerprogrammen (schon) eine Eigentumsübertragung aufgrund des Softwarekaufs bejaht habe. Das sei nun auch bei anderen digitalen Produkten zu erwarten.
Diese Erwartung teilt der Senat nicht. Der Senat versteht die EuGH-Entscheidung eher dahin, dass, wenn und weil bei Computerprogrammen aufgrund ihrer Spezialität eine „Eigentumsübertragung“ an der Programmkopie erfolge und deshalb eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, auch ein Anspruch auf eine weitere Vervielfältigung durch ein erneutes Herunterladen von den Servern des Rechteinhabers bestehe. Es knüpft die Erschöpfung an die Eigentumsübertragung, die – nur – bei Computerprogrammen auch in anderer Weise erfolgen könne als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH zum Weiterverkauf gebrauchter Software auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung - UsedSoft II

BGH
Urteil vom 17.07.2013
I ZR 129/08
UsedSoft II


Siehe zum Thema "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp."


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

LG Bielefeld: eBooks dürfen nicht weiterverkauft werden - entsprechende AGB-Klausel nicht unwirksam

LG Bielefeld
Urteil vom 05.03.2013
4 O 191/11
nicht rechtskräftig


Das LG Bielefeld hat bedauerlicherweise entschieden, dass Anbieter von eBooks berechtigt sind, die Weiterveräußerung in den AGB zu verbieten. Der EuGH hat diese Frage für Software anders beurteilt (siehe EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. ). Nach Ansicht des LG Bielefeld sind die Grundsätze der EuGH-Entscheidung nicht auf eBooks zu übertragen. Wir halten diese Ansicht des LG Bielefeld für falsch.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

EuGH
Urteil vom 03.07.2012
C‑128/11
UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.


Der EuGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig ist. Insofern sind die Rechte des Urhebers erschöpft. Der Hersteller hat lediglich die Möglichkeit, die Lizenz zeitlich zu befristen.

Der Tenor der Entscheidung:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.

Pressemitteilung des EuGH: Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: