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EuGH: Weiterverkauf gebrauchter E-Books über eine Website ist eine öffentliche Wiedergabe und nur mit Zustimmung des Urhebers bzw Rechteinhabers zulässig

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-263/18
Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet Internet BV u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe und nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers zulässig ist.

Tenor der Entscheidung:

Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf

Mit Urteil von heute hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/291 fällt.

Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU), zwei Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) Klage und beantragten unter anderem, dem Unternehmen Tom Kabinet zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten „Leseklubs“
auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. NUV und GAU machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten. Dadurch, dass im Rahmen dieses Leseklubs „gebrauchte“ E-Books zum Verkauf angeboten würden, nehme Tom Kabinet eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor.

Tom Kabinet macht hingegen geltend, dass auf diese Tätigkeiten das Verbreitungsrecht anwendbar sei, das in der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel unterliege, wenn der betreffende Gegenstand – im vorliegenden Fall die E-Books – vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union verkauft worden seien. Diese Regel würde bedeuten, dass NUV und
GAU nach dem Verkauf der in Rede stehenden E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht hätten, ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr unter das in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der „öffentlichen Wiedergabe“ fällt, für das die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs.
3 ausgeschlossen ist.

Der Gerichtshof hat diese Feststellung insbesondere darauf gestützt, dass er aus dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der dieser Richtlinie zugrunde lag, und den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie Büchern auf einem materiellen Träger, vorzubehalten. Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf
E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen
perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen.

Zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ hat der Gerichtshof genauer ausgeführt, dass dieser in weitem Sinne verstanden werden muss, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Dieser Begriff vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und seine öffentliche Wiedergabe.

Was das erste Merkmal anbelangt, geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 hervor, dass „die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen ‚Übertragung auf Abruf‘ vorangeht“, und dass es „unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht“. Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als „Wiedergabe“ eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft.

Was das zweite Merkmal anbelangt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen.

Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht
bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von dem Unternehmen Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, mithin für ein neues Publikum, vorgenommen wird.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer beim Verkauf von eBooks per Download oder Stream europarechtskonform

EuGH
Urteil vom 07.03.2017
C-390/15


Der EuGH hat entschieden, dass es nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn für eBooks, die per Download oder Stream verkauft werden, kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anfällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rechtsanwalt Beckmann zu Gast im SWR3 zum Thema Weiterverkauf "gebrauchter" Audiodateien, eBooks und Streaming-Accounts bei iTunes, Amazon und Co.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann war am 08.04.16 zu Gast Radio. Im SWR3 äußerte sich Beckmann zu Frage inwieweit Audiodateien, eBooks und Hörbücher bzw. Accounts bei iTunes, Amazon & Co. weiterverkauft werden dürfen und ob diese vererbt werden können. Die AGB bzw. die Nutzungsbedingungen der Anbieter schließen dies regelmäßig aus. Auch die Rechtsprechung ist insoweit anders als beim Verkauf gebrauchter Software zurückhaltend (siehe OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung ). Es ist allerdings gut möglich, dass der EuGH dies in Zukunft korrigieren wird.

BFH: eBooks sind umsatzsteuerrechtlich keine Bücher - 19 % Mehrwertsteuer für eBooks - 7 % Mehrwertsteuer für gedruckte Bücher

BFH
Urteil vom 03.12.15
V R 43/13


Der Bundesfinanzhof entschieden, dass eBooks umsatzsteuerrechtlich keine Bücher sind und daher der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Bei gedruckten Büchern gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Für eine Gleichbehandlung muss - so der BFH - das europäische Mehrwertsteuerrecht geändert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BFH:

Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei der "Online-Ausleihe"

Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine "elektronisch erbrachte Dienstleistung", ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. "Online-Ausleihe" digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.

Der BFH bestätigte dies: Zwar ist auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folgt insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen --wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher-- ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.

Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Bundeskartellamt: Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple - Vereinbarungen im Hörbuchbereich auf dem Prüfstand

Das Bundeskartellamt hat Verfahren gegen Audible / Amazon und Apple eingeleitet. Die Vereinbarungen im Hörbuchbereich stehen aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Unternehmen auf dem Prüfstand.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

"Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Audible/Amazon und Apple ein

Das Bundeskartellamt hat ein Verwaltungsverfahren gegen die Amazon-Tochtergesellschaft Audible.com und gegen die Apple Computer Inc. eingeleitet. Die Unternehmen unterhalten eine langjährige Vereinbarung über den Bezug von Hörbüchern durch Apple bei Audible für den Vertrieb über Apples Download-Shop ITunes-Store.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die beiden Unternehmen haben bei dem digitalen Angebot von Hörbüchern in Deutschland eine starke Position. Daher sehen wir uns veranlasst, die Vereinbarung zwischen diesen beiden Wettbewerbern im Hörbuchbereich genauer zu prüfen. Es muss sichergestellt sein, dass den Hörbuchverlagen für den Absatz ihrer digitalen Hörbücher hinreichende Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. Die Verfahrenseinleitung erfolgt auf die Beschwerde des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die sich gegen verschiedene Verhaltensweisen von Audible wendet, unter anderem die exklusive Belieferung des ITunes-Store von Apple. Das Bundeskartellamt steht im engen Kontakt mit der Europäischen Kommission, der diese Beschwerde ebenfalls vorliegt.“

Audible ist ein führender Anbieter von Hörbüchern in Deutschland mit Schwerpunkt bei Hörbuch-Downloads, die sowohl über Audible.de als auch über die Amazon-Handelsplattform abrufbar sind. Darüber hinaus zählt Audible zu den größten Produzenten von Hörbüchern in Deutschland und Europa. Apple betreibt mit dem ITunes-Store eine der größten digitalen Medien-Handelsplattformen, die neben Musik, Videos und Apps auch eBooks und Hörbücher für den Download anbietet."



EU-Kommission leitet förmliche Untersuchung der E Book-Vertriebsvereinbarungen von Amazon ein - Kartellrecht

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission leitet förmliche Untersuchung der E Book-Vertriebsvereinbarungen von Amazon ein

Die Europäische Kommission hat eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung bestimmter Geschäftspraktiken von Amazon im Vertrieb von elektronischen Büchern („E-Books“) eingeleitet. Dabei wird sie vor allem bestimmte Klauseln der Verträge zwischen Amazon und Verlagen genau prüfen. Nach diesen Klauseln müssen Verlage Amazon informieren, wenn sie dessen Wettbewerbern günstigere oder andere Konditionen bieten, und Amazon vergleichbare Konditionen einräumen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Amazon mindestens ebenso gute Konditionen erhält.
Die Kommission hat Bedenken, dass solche Klauseln es anderen E-Book-Händlern erschweren könnten, sich durch die Entwicklung neuer und innovativer Produkte und Dienste im Wettbewerb mit Amazon zu behaupten. Die Kommission wird prüfen, ob solche Klauseln möglicherweise den Wettbewerb zwischen verschiedenen E-Book-Händlern beschränken und für die Verbraucher eine geringere Auswahl zur Folge haben. Sollte sich dies bestätigen, könnte ein derartiges Verhalten gegen das im EU-Kartellrecht verankerte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbsbeschränkender Praktiken verstoßen. Die Einleitung eines Verfahrens lässt keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Untersuchung zu.

„Amazon hat ein erfolgreiches Geschäft aufgebaut, mit dem es den Verbrauchern, auch bei E-Books, umfassende Dienstleistungen bietet. Unsere Untersuchung stellt dies keineswegs in Frage. Allerdings ist es meine Aufgabe sicherzustellen, dass sich die Vereinbarungen von Amazon mit Verlagen nicht nachteilig auf die Verbraucher auswirken, indem sie andere E‑Book-Händler hindern, Innovation zu schaffen und Amazon im Wettbewerb die Stirn zu bieten. Unsere Untersuchung wird zeigen, ob diese Bedenken gerechtfertigt sind“, so diefür Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager.

Gegenstand der Untersuchung
Die Beliebtheit von E-Books ist in den letzten Jahren gestiegen, und daher gewinnen sie auch für den Online-Einzelhandel zunehmend an Bedeutung. Amazon ist derzeit das größte Vertriebsunternehmen für E-Books in Europa. Anfangs wird sich die Untersuchung der Kommission auf die größten Märkte für E-Books im Europäischen Wirtschaftsraum, d. h. auf die Märkte für englische und deutsche E-Books, konzentrieren.

Die Kommission hat Bedenken, dass bestimmte E-Books betreffende Klauseln in den Verträgen von Amazon mit den Verlagen gegen das im EU-Kartellrecht verankerte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbsbeschränkender Praktiken verstoßen könnten. Die beihilferechtliche Untersuchung konzentriert sich auf Klauseln, die Amazon gegen den von anderen E-Book-Händlern ausgehenden Wettbewerbsdruck abzuschirmen scheinen. Mit diesen Klauseln werden Amazon beispielsweise folgende Rechte eingeräumt:
das Recht informiert zu werden, wenn Wettbewerber günstigere oder andere Konditionen erhalten, und/oder
das Recht, mindestens ebenso gute Konditionen wie die Wettbewerber zu erhalten.

Die Kommission wird nun prüfen, ob solche Klauseln möglicherweise gleichen Wettbewerbsbedingungen entgegenstehen und den Wettbewerb zwischen verschiedenen E-Book-Händlern zum Nachteil der Verbraucher beschränken.

Hintergrund
Dies ist nicht das erste Mal, dass die Europäische Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung im E‑Book-Sektor durchführt. Im Dezember 2011 leitete die Kommission ein Verfahren in dieser Branche ein, da sie Bedenken hatte, dass Apple und fünf internationale Verlage (Penguin Random House, Hachette Livres, Simon & Schuster, HarperCollins und die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck) unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht Absprachen getroffen haben könnten, um den Preiswettbewerb im E-Book-Einzelhandel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu begrenzen. Im Dezember 2012 bzw. im Juli 2013 boten die Unternehmen eine Reihe von Verpflichtungszusagen an, mit denen die Wettbewerbsbedenken der Kommission ausgeräumt wurden.

Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagen wettbewerbswidrige Vereinbarungen bzw. die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet wird. Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass der Kommission schlüssige Beweise für Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts. Die Gerichte der Mitgliedstaaten dürfen keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung).
Die Kommission hat Amazon und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Verfahrenseinleitung in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss von Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gibt es keine zwingende Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. der Komplexität der Sache, dem Umfang der Kooperation des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.



OLG Hamburg: Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern kann vom Rechteinhaber in AGB untersagt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 24.03.2015
10 U 5/11


Auch das OLG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass der Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern vom Rechteinhaber in den AGB untersagt werden kann (siehe auch "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ).

Eine Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zur Entscheidung finden Sie hier:

Verbot des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co zulässig - Entscheidung des OLG Hamm rechtskräftig

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemitteilung mitteilt, ist die Entscheidung des OLG Hamm zur Zulässigkeit des Verbots des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co (siehe dazu "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ) nunmehr rechtskräftig. Der vzbv hat die NIchtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH Gelegenheit erhält, sich zu den hier relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Die Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels finden Sie hier:


OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung

OLG Hamm
Urteil vom 15.05.2014
22 U 60/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anbieter die Weiterveräußerung von eBooks und Hörbüchern durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten kann. Eine Erschöpfung ist - so das Gericht - nicht eingetreten. Das OLG Hamm ist der Ansicht das die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Weiterverkauf gebrauchter Software (siehe dazu "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.") nicht auf andere "Multimediadateien" anzuwenden seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Entscheidung des EuGH (C 128/11) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren, was schon in Frage stellt, dass die EuGH-Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung erhellen kann.

Die besondere Spezialität der Regelungen in den §§ 69a ff UrhG ausschließlich und nur für Computersoftware gegenüber den allgemeinen Regelungen in §§ 15 ff UrhG im nationalen Recht ist bereits dargelegt worden. Aber auch eine Auslegung der Regelung im Licht des europäischen Rechts führt zu keiner anderen Wertung. Namentlich erachtet der Senat das Argument, die Software-Richtline aus dem Jahre 2009 sei jünger als die Informationsgesellschafts-Richtlinie aus dem Jahr 2001 und bedinge auch Änderungen in den Regeln des nationalen Rechts, die auf letzteren beruhten, nicht für überzeugend. Denn die Software-Richtlinie 2009/24 EG schreibt die ursprüngliche Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) in aktualisierter Form fort und lässt die Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG unberührt. Diese findet dort nicht einmal Erwähnung. Audiodateien sind auch grundsätzlich keine Computerprogramme, mögen sie auch geringe Anteile von Komponenten enthalten, in denen sie Gemeinsamkeiten mit Computerprogrammen aufweisen. Sie sind aber nicht eigenständig, ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebssystem, ablauffähig, sondern sind per se von einem bestimmten Betriebssystem unabhängig, bedürfen also eines Computerprogramms, um in durch die Sinne wahrzunehmenden Klang umgesetzt zu werden.

Auch der EuGH spricht in seiner Entscheidung von einer Spezialität, die speziell für Computerprogramme zutreffe. Das sieht auch der Kläger. Er ist aber der Ansicht, entscheidend sei, dass beide Dateienarten – Computerprogramme und Audio-Dateien – jeweils in unverkörperter Form übertragen würden und dass der EuGH bei den Computerprogrammen (schon) eine Eigentumsübertragung aufgrund des Softwarekaufs bejaht habe. Das sei nun auch bei anderen digitalen Produkten zu erwarten.
Diese Erwartung teilt der Senat nicht. Der Senat versteht die EuGH-Entscheidung eher dahin, dass, wenn und weil bei Computerprogrammen aufgrund ihrer Spezialität eine „Eigentumsübertragung“ an der Programmkopie erfolge und deshalb eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, auch ein Anspruch auf eine weitere Vervielfältigung durch ein erneutes Herunterladen von den Servern des Rechteinhabers bestehe. Es knüpft die Erschöpfung an die Eigentumsübertragung, die – nur – bei Computerprogrammen auch in anderer Weise erfolgen könne als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Bochum: Betreiber der Streaming-Seiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zu Geldstrafe verurteilt - Hörspiele als Audio-Stream

AG Bochum
Urteil vom 15.04.2014
30 Ls 7/14


Das AG Bochum hat den Betreiber der Streaming-Seiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Auf den Internetseiten konnten ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Hörspiele der populären Reihe " Die Drei ???" als Audio-Stream aufgerufen werden.

OLG München: Amazon haftet als Onlinehändler nicht für rechtswidrige Inhalte in E-Books - Buchhändlerprivileg gilt auch für digitalen Vertrieb

OLG München
Urteil vom 24.10.2013
29 U 885/13


Das OLG München hat entschieden, dass Amazon als Onlinehändler nicht für rechtswidrige Inhalte in angebotenen E-Books haftet. Das Gericht hat das sogenannte "Buchhändlerprivilieg" vorliegend also auch auf den digitalen Vertrieb von E-Books angewandt. Gegenstand des Rechtsstreits war eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Auszugs aus einem Karl Valentin-Sketch über den Buchbinder Wanninger.

Die Revision wurde zugelassen, so dass sich der BGH voraussichtlich mit der Frage befassen wird.


LG Bielefeld: eBooks dürfen nicht weiterverkauft werden - entsprechende AGB-Klausel nicht unwirksam

LG Bielefeld
Urteil vom 05.03.2013
4 O 191/11
nicht rechtskräftig


Das LG Bielefeld hat bedauerlicherweise entschieden, dass Anbieter von eBooks berechtigt sind, die Weiterveräußerung in den AGB zu verbieten. Der EuGH hat diese Frage für Software anders beurteilt (siehe EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. ). Nach Ansicht des LG Bielefeld sind die Grundsätze der EuGH-Entscheidung nicht auf eBooks zu übertragen. Wir halten diese Ansicht des LG Bielefeld für falsch.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Apple: Rabattierte iTunes-Karten nicht mehr für eBooks - Verstoß gegen Buchpreisbindung

Auf eine Abmahnung des Preisbindungstreuhänders hin können nach einer Meldung des Portals ifun.de rabattierte iTunes-Karten nicht mehr für eBooks verwendet werden. Der Buchhandel sah darin eine Umgehung der Buchpreisbindung.