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EU-Kommission: Meta handelt voraussichtlich kartellrechtswidrig indem KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden

Die EU-Kommission kommt vorläufig zu dem Ergebnis, dass Meta kartellrechtswidrig handelt, indem KI-Assistenten anderer Anbieter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern ausgeschlossen werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
WhatsApp soll zugänglich bleiben für KI-Assistenten anderer Anbieter: Kommission droht Meta einstweilige Maßnahmen an

Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Meta gerichtet, in der sie ihre vorläufige Auffassung darlegt, dass Meta gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat, indem es KI-Assistenten Dritter vom Zugang zu WhatsApp und von der Interaktion mit Nutzern auf dieser Plattform ausgeschlossen hat. Das Verhalten von Meta könnte Wettbewerber daran hindern, in den rasch wachsenden Markt für KI-Assistenten einzutreten oder dort zu expandieren.

Die Kommission beabsichtigt daher, einstweilige Maßnahmen zu verhängen, um zu verhindern, dass diese Änderung der Politik dem Markt ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt. Zuvor hat Meta Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen der Kommission zu äußern und seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Metas bekannteste Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck unter der Bezeichnung Meta AI an.

Am 15. Oktober 2025 kündigte Meta eine Aktualisierung seiner WhatsApp-Nutzerbedingungen für Firmenkunden an, mit der KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck anderer Anbieter de facto von WhatsApp ausgeschlossen werden. Infolgedessen ist seit dem 15. Januar 2026 auf WhatsApp nur noch der eigene KI-Assistent von Meta – Meta AI – verfügbar, wohingegen konkurrierende KI-Angebote ausgeschlossen wurden.

Die Kommission hat Meta mitgeteilt, dass diese Änderung der Geschäftspolitik auf den ersten Blick gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen scheint.

Die Untersuchung der Kommission

In ihrer Untersuchung ist die Kommission zu folgenden vorläufigen Ergebnissen gelangt:

Meta dürfte auf dem Markt für Verbraucherkommunikationsanwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere dank WhatsApp, eine beherrschende Stellung einnehmen.
Es sieht so aus, als würde Meta diese beherrschende Stellung missbrauchen, indem es anderen Unternehmen, einschließlich KI-Assistenten Dritter, den Zugang zu WhatsApp verweigert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass WhatsApp ein wichtiges Kontaktmedium ist, über das Anbieter von KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck die Verbraucher erreichen können.

Schutzmaßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahr einer ernsten und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs besteht. Das Verhalten von Meta birgt das Risiko, dass Marktzutritts- und Expansionsschranken errichtet und kleinere Wettbewerber auf dem Markt für KI-Assistenten mit allgemeinem Verwendungszweck irreparabel marginalisiert werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf einstweilige Maßnahmen greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Meta hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äußern.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt sich auf den EWR mit Ausnahme Italiens, wo die italienische Wettbewerbsbehörde im Dezember 2025 einstweilige Maßnahmen gegen Meta verhängte.

Hintergrund

Am 4. Dezember 2025 leitete die Kommission im Rahmen dieser laufenden Untersuchung ein förmliches Verfahren ein.

Nach Artikel 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen durch die Kommission. Die Kommission unterrichtet die Beteiligten schriftlich von ihren vorläufigen Feststellungen. Die Beteiligten können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Kommt die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte ausgeübt haben, zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen erfüllt sind, kann sie einen Beschluss zur Verhängung solcher Maßnahmen erlassen. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen greift den endgültigen Ergebnissen der Prüfung durch die Kommission nicht vor.




EU-Kommission stellt vorläufig fest: TikTok verstößt wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act)

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act) verstößt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

Risikobewertung
Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.

Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.

Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.

Maßnahmen zur Risikominderung
TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.

So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.

Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.

Nächste Schritte
TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.

Hintergrund
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind heute Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Neben dem süchtig machenden Design umfasst diese Untersuchung den „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok, das Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen, die Verpflichtungen der Plattformen, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für Minderjährige zu gewährleisten.

Die Untersuchung umfasste auch den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.


EU-Kommission: Apple Ads und Apple Maps sind keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass Apple Ads und Apple Maps keine Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA) sind-

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt fest, dass Apple Ads und Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte benannt werden sollten

Die Europäische Kommission hat heute festgestellt, dass Apples Online-Werbedienst Apple Ads und Apples Online-Vermittlungsdienst Apple Maps nicht nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) benannt werden sollten.

Die heutige Entscheidung, keine Apple Ads und Apple Maps zu benennen, folgt auf die Mitteilung von Apple über diese Dienste vom 27. November 2025.Apple brachte Argumente vor und erläuterte, warum die angemeldeten Dienste seiner Ansicht nach nicht als wichtige Zugangstore zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten sollten.

Nach einer Überprüfung der Argumente von Apple kam die Kommission zu dem Schluss, dass Apple in Bezug auf Apple Ads und Apple Maps nicht als Gatekeeper gilt, da keiner dieser Plattformdienste ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer darstellt, um Endnutzer zu erreichen. Diese Bewertung stützt sich auf eine Reihe von Erwägungen, darunter, dass Apple Maps eine relativ niedrige Gesamtnutzungsrate in der EU aufweist und dass Apple Ads im Online-Werbesektor in der EU nur einen sehr begrenzten Umfang hat.

Die Kommission wird die Marktentwicklungen in Bezug auf diese Dienstleistungen im Falle wesentlicher Änderungen weiterhin überwachen. Dieser Beschluss berührt nicht die Benennung von Apple als Gatekeeper im September 2023 und April 2024 für andere zentrale Plattformdienste.



EU-Kommission leitet Verfahren gegen Google nach dem DMA ein- Interoperabilität im Zusammenhang mit KI und Zugriff auf Suchmaschinendaten

Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen Google nach dem DMA eingeleitet. Dabei geht es insbesondere um die Interoperabilität im Zusammenhang mit KI und den Zugriff auf Suchmaschinendaten.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Kommission leitet Verfahren ein, um Google bei Einhaltung der Verpflichtungen zur Inteorperabilität und zur Weitergabe von Online-Suchdaten gemäß dem Gesetz über digitale Märkte zu unterstützen

Die Europäische Kommission hat heute zwei Präzisierungsverfahren eingeleitet, um Google bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) zu unterstützen. Mit den Verfahren wird der Regulierungsdialog der Kommission mit Google zu bestimmten Aspekten der Einhaltung zweier Verpflichtungen aus dem DMA formalisiert.

Das erste Präzisierungsverfahren betrifft die Verpflichtung von Google nach Artikel 6 Absatz 7 DMA, Drittentwicklern kostenlos wirksame Interoperabilität mit Hardware- und Softwarefunktionen zu ermöglichen, die über das Google-Betriebssystem Android gesteuert werden. Im Mittelpunkt stehen Funktionen, die von Google-eigenen KI-Diensten wie Gemini genutzt werden. Die Kommission will genauer festlegen, wie Google Drittanbietern von KI-Diensten gleichermaßen wirksamen Zugang zu denselben Funktionen gewähren sollte wie den Google-eigenen Diensten. Ziel ist es, in der sich rasch entwickelnden KI-Landschaft dafür zu sorgen, dass Drittanbieter in Bezug auf Innovation und Wettbewerb auf intelligenten Mobilgeräten die gleichen Chancen haben.

Das zweite Präzisierungsverfahren betrifft die Verpflichtung von Google nach Artikel 6 Absatz 11 DMA, Drittanbietern von Online-Suchmaschinen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. „FRAND“-Bedingungen) Zugang zu anonymisierten Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu gewähren, über die Google Search verfügt. In diesem Verfahren geht es in erster Linie um den Datenumfang, die Anonymisierungsmethode, die Zugangsbedingungen und die Zugriffsrechte von KI-Chatbot-Anbietern auf die Daten. Wenn Google seine Verpflichtungen wirksam einhält und Drittanbietern von Online-Suchmaschinen wirksamen Zugang zu einem nützlichen Datensatz bietet, können diese Anbieter ihre Dienste optimieren und den Nutzern echte Alternativen zur Google-Suche anbieten.

Nächste Schritte

Die Kommission wird die Verfahren innerhalb von sechs Monaten abschließen. In spätestens drei Monaten wird die Kommission in an Google gerichteten vorläufigen Beurteilungen einen ersten Entwurf der Maßnahmen vorlegen, die Google für eine wirksame Einhaltung des DMA ergreifen muss. Damit Dritte dazu Stellung nehmen können, werden nichtvertrauliche Zusammenfassungen der vorläufigen Beurteilungen und die vorgesehenen Maßnahmen veröffentlicht.

Im Rahmen der nun eingeleiteten Verfahren wird nicht zur Frage der Einhaltung des DMA Stellung genommen. Die Befugnis der Kommission, einen Beschluss über die Nichteinhaltung einer im DMA festgelegten Verpflichtung durch einen Torwächter (Gatekeeper) zu erlassen, einschließlich der Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, bleibt unberührt.

Hintergrund

Ziel des DMA ist es, für bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu sorgen. Das Gesetz regelt die Verpflichtungen der Torwächter, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Kunden dienen und die aufgrund ihrer Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.

Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission die Google Inc.-eigenen Dienste Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Google-Betriebssystem Android, Google Chrome, Google Shopping und die Online-Werbedienste von Google als zentrale Plattformdienste. Google muss seit dem 7. März 2024 alle anwendbaren Verpflichtungen aus dem DMA in Bezug auf die benannten Dienste in vollem Umfang erfüllen.

Die Kommission hat einen Jahresbericht über die Umsetzung des DMA und die Fortschritte bei der Erreichung der damit verfolgten Ziele veröffentlicht.



EU-Kommission leitet Verfahren nach dem DSA gegen X ein - Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU

Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem DSA gegen X eingeleitet. Dabei geht es um die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission untersucht Empfehlungssysteme von Grok und X nach dem Gesetz über digitale Dienste

Die Europäische Kommission hat ein neues förmliches Prüfverfahren gegen X im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet. Parallel dazu verlängerte die Kommission ihre laufende Untersuchung, die im Dezember 2023 eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Bereich des Risikomanagements für Empfehlungssysteme nachkommt.

Im Rahmen der neuen Untersuchung wird bewertet, ob das Unternehmen die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU, wie manipulierte sexuell eindeutige Bilder, einschließlich Inhalte, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch darstellen können.

Diese Risiken scheinen eingetreten zu sein und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU ernsthaften Schaden zuzufügen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission weiter prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste nachkommt,

- sorgfältige Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte, negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegender negativer Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden, die sich aus der Bereitstellung der Funktionen von Grok auf seiner Plattform ergeben;
- Durchführung und Übermittlung eines Ad-hoc-Risikobewertungsberichts für die Funktionen von Grok im X-Dienst mit kritischen Auswirkungen auf das Risikoprofil von X vor ihrer Einführung an die Kommission.

Unabhängig davon hat die Kommission ihr laufendes förmliches Verfahren gegen X im Dezember 2023 verlängert, um festzustellen, ob X alle Systemrisiken im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, die mit seinen Empfehlungssystemen verbunden sind, ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat, einschließlich der Auswirkungen des kürzlich angekündigten Wechsels zu einem auf Grok basierenden Empfehlungssystem.

Wenn diese Versäumnisse nachgewiesen würden, würden sie einen Verstoß gegen Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift seinem Ausgang nicht vor.

Bei der Vorbereitung dieser Untersuchung hat die Kommission eng mit Coimisiún na Meán, dem irischen Koordinator für digitale Dienste, zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird Coimisiún na Meán gemäß Artikel 66 Absatz 3 als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsland der EU an dieser Untersuchung beteiligt sein.

Nächste Schritte
Die Kommission wird weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch die Übermittlung zusätzlicher Auskunftsersuchen, die Durchführung von Befragungen oder Inspektionen, und kann einstweilige Maßnahmen verhängen, wenn keine nennenswerten Anpassungen am X-Dienst vorgenommen werden.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. den Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, jede von X eingegangene Verpflichtung zur Behebung der verfahrensgegenständlichen Probleme zu akzeptieren.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße.

Hintergrund

Grok ist ein vom Anbieter von X entwickeltes Tool für künstliche Intelligenz („KI“). Seit 2024 setzt X Grok auf verschiedene Weise auf seiner Plattform ein. Diese Bereitstellungen ermöglichen es den Benutzern beispielsweise, Text und Bilder zu generieren und den Beiträgen der Benutzer Kontextinformationen zur Verfügung zu stellen.

Als benannte sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist X verpflichtet, potenzielle Systemrisiken im Zusammenhang mit seinen Diensten in der EU zu bewerten und zu mindern. Zu diesen Risiken gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und potenzielle Bedrohungen der Grundrechte, einschließlich Minderjähriger, die von ihrer Plattform und ihren Funktionen ausgehen.

Diese Untersuchung ergänzt und erweitert die am 18. Dezember 2023 eingeleitete Untersuchung, die sich auf die Funktionsweise des Melde- und Aktionsmechanismus von X, seine Minderungsmaßnahmen gegen illegale Inhalte wie terroristisches Material in der EU und die mit seinen Empfehlungssystemen verbundenen Risiken konzentriert.

Diese Verfahren betrafen auch die Verwendung von irreführendem Design, die mangelnde Werbetransparenz und den unzureichenden Datenzugang für Forscher, für die die Kommission am 5. Dezember 2025 einen Beschluss über die Nichteinhaltung der Vorschriften mit einer Geldbuße von X 120 Mio. EUR erließ. Am 19. September richtete die Kommission an X ein Auskunftsersuchen in Bezug auf Grok, einschließlich Fragen zu den von @grok Mitte 2025 generierten antisemitischen Inhalten.

Auf nationaler Ebene steht Hilfe und Unterstützung für Personen zur Verfügung, die von KIgenerierten Bildern, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder nicht einvernehmlichen intimen Bildern, negativ betroffen sind. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste einzureichen.


EU-Kommission leitet Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke ein

Die EU-Kommission hat ein Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke eingeleitet.

Die Pressemitteiung der EU-Kommission:
Commission opens investigation into possible anticompetitive conduct by Google in the use of online content for AI purposes

The European Commission has opened a formal antitrust investigation to assess whether Google has breached EU competition rules by using the content of web publishers, as well as content uploaded on the online video-sharing platform YouTube, for artificial intelligence (‘AI') purposes. The investigation will notably examine whether Google is distorting competition by imposing unfair terms and conditions on publishers and content creators, or by granting itself privileged access to such content, thereby placing developers of rival AI models at a disadvantage.

Google, headquartered in the US, is a multinational technology company specialising in internet-related services and products that include online advertising technologies, search, cloud computing, software, hardware and AI.

The Commission is concerned that Google may have used:

The content of web publishers to provide generative AI-powered services (‘AI Overviews' and ‘AI Mode') on its search results pages without appropriate compensation to publishers and without offering them the possibility to refuse such use of their content. AI Overviews shows AI-generated summaries responsive to a user's search query above organic results, while AI Mode is a search tab similar to a chatbot answering users' queries in a conversational style. The Commission will investigate to what extent the generation of AI Overviews and AI Mode by Google is based on web publishers' content without appropriate compensation for that, and without the possibility for publishers to refuse without losing access to Google Search. Indeed, many publishers depend on Google Search for user traffic, and they do not want to risk losing access to it.
Video and other content uploaded on YouTube to train Google's generative AI models without appropriate compensation to creators and without offering them the possibility to refuse such use of their content. Content creators uploading videos on YouTube have an obligation to grant Google permission to use their data for different purposes, including for training generative AI models. Google does not remunerate YouTube content creators for their content, nor does allow them to upload their content on YouTube without allowing Google to use such data. At the same time, rival developers of AI models are barred by YouTube policies from using YouTube content to train their own AI models.
If proven, the practices under investigation may breach EU competition rules that prohibit the abuse of a dominant position (Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union (‘TFEU')) and Article 54 of the European Economic Area (‘EEA') Agreement.

The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.

Background

Article 102 of the TFEU prohibits the abuse of a dominant position. The implementation of Article 102 TFEU is defined in Regulation 1/2003.

Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to also apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.

The Commission has informed Google and the competition authorities of the Member States that it has opened proceedings in this case.

There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties' exercise of the rights of defence.

More information on this investigation will be available on the Commission's competition website, in the public case register under the case number AT.40983.



EU-Kommission: Vorschlag für eine digitale Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Datenschutz

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für eine digitale Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Vorschriften für künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Datenschutz vorgelegt. Wie zu erwarten war, werden die Änderungsvorschläge von allen Seiten bereits jetzt kontrovers diskutiert. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Proposal for Regulation on simplification of the digital legislation

Proposal for Regulation on simplification of the digital legislation - ANNEXES

Staff Working Document accompanying the Proposal

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Simpler EU digital rules and new digital wallets to save billions for businesses and boost innovation

Europe's businesses, from factories to start-ups, will spend less time on administrative work and compliance and more time innovating and scaling-up, thanks to the European Commission's new digital package. This initiative opens opportunities for European companies to grow and to stay at the forefront of technology while at the same time promoting Europe's highest standards of fundamental rights, data protection, safety and fairness.

At its core, the package includes a digital omnibus that streamlines rules on artificial intelligence (AI), cybersecurity and data, complemented by a Data Union Strategy to unlock high-quality data for AI and European Business Wallets that will offer companies a single digital identity to simplify paperwork and make it much easier to do business across EU Member States.

The package aims to ease compliance with simplification efforts estimated to save up to €5 billion in administrative costs by 2029. Additionally, the European Business Wallets could unlock another €150 billion in savings for businesses each year.

1. Digital Omnibus
With today's digital omnibus, the Commission is proposing to simplify existing rules on Artificial Intelligence, cybersecurity, and data.

Innovation-friendly AI rules: Efficient implementation of the AI Act will have a positive impact on society, safety and fundamental rights. Guidance and support are essential for the roll-out of any new law, and this is no different for the AI Act.

The Commission proposes linking the entry into application of the rules governing high-risk AI systems to the availability of support tools, including the necessary standards.

The timeline for applying high-risk rules is adjusted to a maximum of 16 months, so the rules start applying once the Commission confirms the needed standards and support tools are available, giving companies support tools they need.

The Commission is also proposing targeted amendments to the AI Act that will:

Extend certain simplifications that are granted to small and medium-sized enterprises (SMEs) and small mid cap companies (SMCs), including simplified technical documentation requirements, saving at least €225 million per year;
Broaden compliance measures so more innovators can use regulatory sandboxes, including an EU-level sandbox from 2028 and more real-world testing, especially in core industries like the automotive;
Reinforce the AI Office's powers and centralise oversight of AI systems built on general-purpose AI models, reducing governance fragmentation.
Simplifying cybersecurity reporting: The omnibus also introduces a single-entry point where companies can meet all incident-reporting obligations. Currently, companies must report cybersecurity incidents under several laws, including among others the NIS2 Directive, the General Data Protection Regulation (GDPR), and the Digital Operational Resilience Act (DORA). The interface will be developed with robust security safeguards and will undergo comprehensive testing to ensure its reliability and effectiveness.

An innovation-friendly privacy framework: Targeted amendments to the GDPR will harmonise, clarify and simplify certain rules to boost innovation and support compliance by organisations, while keeping intact the core of the GDPR, maintaining the highest level of personal data protection.

Modernising cookie rules to improve users' experience online: The amendments will reduce the number of times cookie banners pop up and allow users to indicate their consent with one-click and save their cookie preferences through central settings of preferences in browsers and operating system.

Improving access to data: Today's digital package aims to improve access to data as a key driver of innovation. It simplifies data rules and makes them practical for consumers and businesses by:

Consolidating EU data rules through the Data Act, merging four pieces of legislation into one for enhanced legal clarity;
Introducing targeted exemptions to some of the Data Act's cloud-switching rules for SMEs and SMCs resulting in around €1.5 billion in one-off savings;
Offering new guidance on compliance with the Data Act through model contractual terms for data access and use, and standard contractual clauses for cloud computing contracts;
Boosting European AI companies by unlocking access to high-quality and fresh datasets for AI, strengthening the overall innovation potential of businesses across the EU.

2. Data Union Strategy
The new Data Union Strategy outlines additional measures to unlock more high-quality data for AI by expanding access, such as data labs. It puts in place a Data Act Legal Helpdesk, complementing further measures to support implementation of the Data Act. It also strengthens Europe's data sovereignty through a strategic approach to international data policy: anti-leakage toolbox, measures to protect sensitive non-personal data and guidelines to assess fair treatment of EU data abroad.

3. European Business Wallet
This proposal will provide European companies and public sector bodies with a unified digital tool, enabling them to digitalise operations and interactions that in many cases currently still need to be done in person. Businesses will be able to digitally sign, timestamp and seal documents; securely create, store and exchange verified documents; and communicate securely with other businesses or public administrations in their own and the other 26 Member States.

Scaling up a business in other Member States, paying taxes and communicating with public authorities will be easier than ever before in the EU. Assuming broad uptake, the European Business Wallets will allow European companies to reduce administrative processes and costs, thereby unlock up to €150 billion in savings for businesses each year.

Next Steps
The digital omnibus legislative proposals will now be submitted to the European Parliament and the Council for adoption. Today's proposals are a first step in the Commission's strategy to simplify and make more effective the EU's digital rulebook.

The Commission has today also launched the second step of the simplification agenda, with a wide consultation on the Digital Fitness Check open until 11 March 2026. The Fitness Check will ‘stress test' how the rulebook delivers on its competitiveness objective, and examine the coherence and cumulative impact of the EU's digital rules.

Background
The Digital package marks the seventh omnibus proposal. The Commission set a course to simplify EU rules to make the EU economy more competitive and more prosperous by making business in the EU simpler, less costly and more efficient. The Commission has a clear target to deliver an unprecedented simplification effort by achieving at least 25% reduction in administrative burdens, and at least 35% for SMEs until the end of 2029.



EuG: Amazon Store ist eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA)

EuG
Urteil vom 19.11.2025
T-367/23
Amazon EU ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass der Amazon Store eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA) ist.

Die Pressmitteilung des EuG:
Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ benannt wurde, wird abgewiesen

Das Gesetz über digitale Dienste1 erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen“ oder „sehr große Online-Suchmaschinen“ eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sàrl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte.

Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab.

In Bezug auf die unternehmerische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber, der über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, hat nämlich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbraucherschutzes. Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfehlungsoption ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind.

In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer OnlinePlattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt.

Zum Gleichheitsgrundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können.

In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Somit konnte der Unionsgesetzgeber, ohne seinen erheblichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abwägen.

In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EU-Kommission: Ermittlungen nach dem Digital Services Act (DSA) gegen Snapchat, YouTube, Apple und Google wegen unzureichender Altersverifikation

Die EU-Kommission hat Ermittlungen nach dem Digital Services Act (DSA) gegen Snapchat, YouTube, Apple und Google wegen unzureichender Altersverifikation eingeleitet.

Schutz Minderjähriger im Netz: EU-Kommission leitet Untersuchungen zu Snapchat, YouTube, Apple und Google ein

Die Europäische Kommission hat erstmals Ermittlungen unter den Leitlinien zum Schutz Minderjähriger im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) eingeleitet. Konkret fordert die Kommission Snapchat, YouTube, Apple und Google auf, Informationen über ihre Altersüberprüfungssysteme bereitzustellen. Die Kommission fragt auch nach Informationen dazu, wie die Plattformen verhindern, dass Minderjährige auf illegale Produkte, einschließlich Drogen oder Vapes, oder schädliches Material wie Inhalte zur Förderung von Essstörungen zugreifen können.

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für Technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: „Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, um das körperliche und geistige Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen im Internet zu gewährleisten. Es beginnt mit Online-Plattformen. Die Plattformen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Minderjährige in ihren Diensten sicher sind – sei es durch Maßnahmen, die in den Leitlinien zum Jugendschutz enthalten sind, oder durch ebenso wirksame Maßnahmen ihrer Wahl. Heute prüfen wir gemeinsam mit den nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten, ob die bisher von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen tatsächlich Kinder schützen.“

Einzelheiten

Die Kommission fordert Snapchat auf, Informationen darüber vorzulegen, wie sie Kinder unter 13 Jahren daran hindert, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen, wie durch ihre eigenen Nutzungsbedingungen vorgegeben. Die Kommission fordert Snapchat außerdem auf, Informationen über die Funktionen bereitzustellen, über die es verfügt, um den Verkauf illegaler Waren für Kinder wie Vapes oder Drogen zu verhindern.

In Bezug auf YouTube erfragt die Kommission zusätzlich zu den Informationen über die Alterssicherung weitere Einzelheiten zu Empfehlungen auf der Plattform, nachdem sie gemeldet hat, dass schädliche Inhalte an Minderjährige verbreitet wurden.

Für den Apple App Store und Google Play erfragt die Kommission Informationen darüber, wie sie mit dem Risiko umgehen, dass Nutzer, einschließlich Minderjähriger, illegale oder anderweitig schädliche Apps herunterladen können, einschließlich Glücksspiel-Apps und Tools zur Erstellung nicht einvernehmlicher sexualisierter Inhalte, die sogenannten „nudify apps“. Die Kommission versucht auch zu verstehen, wie die beiden App-Stores die Alterseinstufungen der Apps anwenden.


EU-Kommission leitet Verfahren gegen SAP wegen möglicher wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Wartungs- und Supportdiensten ein

Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen SAP wegen möglicher wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Wartungs- und Supportdiensten eingeleitet.

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:
Commission opens investigation into possible anticompetitive practices by SAP regarding maintenance and support services for its popular business management software

The European Commission has opened a formal investigation to assess whether SAP may have distorted competition in the aftermarket for maintenance and support services related to an on-premises type of software, licensed by SAP, used for the management of companies' business operations and called Enterprise Resource Planning (‘ERP'), in the European Economic Area (‘EEA'). In parallel to the opening of proceedings, the Commission has adopted a Preliminary Assessment summarising the main facts of the case and identifying its competition concerns. To address the Commission's concerns, SAP may now submit commitments.

SAP is a German-based multinational corporation which develops software applications for companies to manage their business operations. This includes ERP software, which supports business functions such as managing corporate finances, human resources and project management. SAP's ERP software can be provided on-premises - when the software runs on the customer's own servers - or via the cloud - when it is hosted on SAP's servers and delivered over the internet. SAP also provides maintenance and support services for its ERP software, which include regular updates and technical assistance for its business customers to keep the software operational. Other companies also provide maintenance and support services for SAP's on-premises ERP software, in competition with SAP, often against better commercial conditions, such as price.

The Commission's preliminary investigation takes issue with the following four practices implemented by SAP in the EEA aftermarket for the maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software, on which the Commission preliminary considers that SAP holds a dominant position:

SAP requires customers to (i) seek maintenance and support services from SAP for all their SAP on-premises ERP software, and (ii) choose the same type of maintenance and support under the same pricing conditions for all their SAP on-premises ERP software. This may prevent customers from “mixing and matching” maintenance and support services from different suppliers at different price and support levels despite it being more convenient for them;
SAP prevents customers from terminating maintenance and support services for unused software licences, which may result in SAP's customers paying for unwanted services;
SAP systematically extends the duration of the initial term of on-premises ERP licences, during which termination of maintenance and support services is not possible;
SAP charges reinstatement and back-maintenance fees to customers who subscribe to SAP's maintenance and support after a period of absence. In some cases, these fees correspond to the amount customers would have paid if they had stayed with SAP all along.
The Commission is concerned that SAP may have restricted competition from third-party providers of maintenance and support services of SAP's on-premises ERP software in the EEA. The Commission is also concerned that the practices implemented by SAP constitute exploitative conduct vis-à-vis SAP's customers that may be qualified as unfair trading conditions.

The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.

Background

Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union prohibits the abuse of a dominant position that may affect trade within the EU and prevent or restrict competition. The implementation of this provision is defined in Regulation 1/2003.

A Preliminary Assessment summarises the main facts of the case and identifies the competition concerns of the Commission. To meet these concerns, the addressee of the Preliminary Assessment may offer commitments in line with Article 9(1) of Regulation 1/2003, which allows the Commission to conclude antitrust proceedings by accepting commitments offered by a company. Such a decision does not reach a conclusion as to whether there is an infringement of EU antitrust rules, but legally binds the company to respect the commitments submitted.

Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.

There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties' exercise of the rights of defense.

More information on the investigation will be available on the Commission's competition website, in the public case register under the case number AT.40823.