Arbeitsgericht Wesel
Beschluss vom 24.04.2020 2 BVGa 4/20
Das Arbeitsgericht Wesel hat entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung der Videoüberwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsabstände im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Arbeitsgericht Wesel: Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.
EuGH
Urteil vom 29.11.2017 C‑265/16
VCAST Limited gegen RTI SpA
Der EuGH hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von in Cloud gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung darstellt.
Tenor der Entscheidung:
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden.
Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar.
VCAST ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern zur Verfügung stellt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI). Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer „Cloud“ auf (cloud computing). Dadurch stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung. VCAST begehrte beim Tribunale ordinario di Torino (Gericht Turin, Italien) die Feststellung der
Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
Das Tribunale ordinario di Torino hat VCAST aufgrund eines Antrags von RTI auf Erlass einer´einstweiligen Verfügung die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt. In diesem Zusammenhang hat das Tribunale vor seiner endgültigen Entscheidung beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen es im Wesentlichen wissen
möchte, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die von VCAST erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.
Soweit die von VCAST angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, fällt sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss, wobei das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst.
Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCAST andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist. Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass das automatische Hochladen von Fotos in eine private Cloud, die Dritten nicht zugänglich ist, keine Verbreitungshandlung im Sinne des KunstUrhG darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"bb) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht auch nicht, soweit sie rügt, der Beklagte habe Fotos von ihr in seine Internet-Cloud hochgeladen.
Zwar hat der Beklagte dieses Verhalten zugegeben, so dass die Klägerin hier einen Verletzungsunterlassungsanspruch gelten machen könnte, bei dem die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet wird. Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten.
Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG dar. Beim sogenannten Cloud Computing wird dem Nutzer von Plattformbetreiber virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt, wobei der Plattformbetreiber nicht selbst Eigentümer der physischen Server sein muss, sondern in der Regel die Serverkapazität nur angemietet hat. Der Nutzer kann dann von seinen Geräten auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt ist grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. Damit verstößt das Hochladen von Bildern in eine Cloud nicht gegen § 22 Satz 1, 2. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Öffentlichkeit, der das in die Cloud eingestellte Bild angeboten wird.
b) Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch, Lichtbilder nicht an Dritte zu überlassen, steht der Klägerin nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG. Es fehlt an einer Rechtsverletzung durch den Beklagten. Das - automatische - Hochladen von Fotos in eine Internet-Cloud stellt keine rechtswidrige Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG dar.
Verbreitung im Sinne des § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG meint jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildnissen selbst erfasst wird (Engels in BeckOK KunstUrhG, § 22 Rn. 51, 53). Sinn und Zweck ist es, den Rechteinhaber vor dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zu schützen; das Bild oder seine Kopie muss daher zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlt es hier. Die Bilder der Klägerin wurden lediglich in die Cloud des Beklagten kopiert. Dass außer dem Beklagten noch andere Personen Zugriff auf die Cloud haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte hat. Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich wäre, läge eine Rechtsverletzung des Beklagten nur vor, wenn ihm dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt war. Auch dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete."
" Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud - Ein Überblick über rechtliche Problemfelder" lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 16.03.2015 - 11.10 Uhr auf der CeBIT in Hannover Halle 5, Stand D04 ( Mittelstandslounge: „Digitalisierung von A-Z“).
Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 16.03.2015 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.
" Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. - Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beachten müssen." lautet der Titel des Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 14.03.2012 - 12.00 Uhr auf der CeBIT in Hannover im FORUM PUBLIC SECTOR PARC in Halle 7.
Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 14.03.2012 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.
Das Bundeskabinett hat einen Maßnahmenkatalog "für einen besseren Schutz der Privatsphäre" beschlossen und einen entsprechenden Fortschrittsbericht veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzten Ziele erreicht werden. Papier ist geduldig.
Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundeskabinetts finden Sie hier:
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11 - OLG Düsseldorf -LG Düsseldorf
Der BGH hat wenig überraschend und in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 96/03; BGH, Urteil vom 30.4.2008 – I ZR 73/05) entschieden, dass der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften kann. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2012 - I-20 U 166/09) folgte der BGH nicht. Vielmehr steht die Entscheidung im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamburg zur Störerhaftung (z.B. Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09)
Die Frage, was dem Filehoster im vorliegenden Fall zumutbar war und welche Maßnahmen dieser ergreifen muss, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern, hat der BGH nicht beantwortet, sondern die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Es ist äußerst Schade, dass der BGH sich bei der eigentlich spannenden Frage, nämlich was einem Anbieter konkret zumutbar ist, um Rechtsverletzungen zu verhindern, wieder nur sehr zurückhaltend äußert und keinen mehr oder weniger klaren Kriterienkatalog aufstellt.
Google hat in dem Blog-Beitrag "Google Apps to offer additional compliance options for EU data protection" bekanntgegeben, dass Google Anwendungen zukünftig auch in Einklang mit der EU-Datenschutzrichtlinie genutzt werden können. Bislang war lediglich eine Nutzung auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens möglich.
"Cloud Computing und der sichere Hafen: Was Unternehmen bei der Nutzung cloudbasierter Dienste beachten müssen" ist der Titel eines Vortrags von Rechtsanwalt Marcus Beckmann am 08.03.2012 - 10.00 Uhr auf der CeBIT in Hannover.
Sie haben Interesse an einem persönlichen Gespräch auf der CeBIT ? Senden Sie uns einfach eine kurze Mail (info@beckmannundnorda.de) mit Ihren Terminvorschlägen. Rechtsanwalt Marcus Beckmann steht am 08.03.2012 gerne für ein persönliches Treffen zur Verfügung.