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EuGH-Generalanwalt: Streaminganbieter haftet nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht wenn Nutzer per VPN geografische Zugangssperre umgeht

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 20.10.2022
C‑423/21
Grand Production d.o.o. gegen GO4YU GmbH, DH, GO4YU d.o.o, MTEL Austria GmbH


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Streaminganbieter nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht haftet, wenn der Nutzer per VPN eine geografische Zugangssperre umgeht.

Ergebnis der Schlussanträge:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen,

dass ein Betreiber einer Streamingplattform, der eine Fernsehübertragung im Internet weiterverbreitet, das in dieser Bestimmung verankerte ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken nicht verletzt, wenn die Nutzer mittels eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) die geografische Zugangssperre in der Weise umgehen, dass die geschützten Werke in der Europäischen Union zugänglich sind, wofür der Betreiber dieser Plattform keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers hat; ein solcher Betreiber verletzt jedoch dieses Recht, wenn die geschützten Werke auf seiner Plattform ohne Beschränkungen in der Europäischen Union zugänglich sind, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die Erlaubnis dazu erteilt hat.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

ist zudem dahin auszulegen,

dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der mit dem Betreiber einer Streamingplattform verbunden ist, auf der urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich gemacht werden, der Werbung für diese Plattform macht, Verträge mit Kunden über die von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen abschließt und sich um die Kundenpflege kümmert, jedoch weder auf die Inhalte Einfluss hat, die auf der Plattform zugänglich gemacht werden, noch auf die dort angewendeten Zugangsbeschränkungen, die darauf abzielen, die Urheberrechte Dritter zu schützen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vornimmt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:



EuGH: Für Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist Ausnahme für Privatkopien gemäß Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

EuGH
Urteil vom 24.03.2022
C-433/20
Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH
gegen
Strato AG

Der EuGH hat entschieden, dass für die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud die Ausnahme für Privatkopien gemäß Urheberrechtsrichtlinie anwendbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

Die Rechtsinhaber müssen einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei hierfür nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufkommen muss Austro-Mechana ist eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die u. a. die Nutzungsrechte und die aufgrund der Ausnahme für Privatkopien geschuldeten Vergütungsansprüche treuhändig wahrnimmt. Sie klagte beim Handelsgericht Wien (Österreich) gegen die Strato AG, die Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing anbietet, auf Zahlung dieser Vergütung. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Strato AG keine Speichermedien an ihre Kunden abgebe, sondern für diese eine Dienstleistung der internetgestützten Speicherung erbringe.

Das mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von CloudComputing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.

Würdigung durch den Gerichtshof
Erstens sieht die Richtlinie 2001/29 vor, dass die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern gilt . Der Gerichtshof befindet über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kopien von Werken in einer Cloud.

Der Gerichtshof stellt zum Begriff „Vervielfältigung“ klar, dass die Erstellung einer Sicherungskopie von einem Werk auf einem Speicherplatz in einer Cloud eine Vervielfältigung dieses Stückes darstellt. Beim Hochladen (upload) eines Werkes in die Cloud wird eine Kopie desselben gespeichert.

Zum Ausdruck „auf beliebigen Trägern“ führt der Gerichtshof aus, dass dieser alle Träger umfasst, auf denen ein geschütztes Werk vervielfältigt werden kann, einschließlich der im Rahmen des Cloud-Computing verwendeten Server. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Server einem Dritten gehört. Folglich kann die Ausnahme für Privatkopien auch auf Vervielfältigungen Anwendung finden, die von einer natürlichen Person mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden. Zudem besteht eines der Ziele der Richtlinie 2001/29 darin, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Union im Zuge der technologischen Entwicklung nicht veraltet und obsolet wird. Dieses Ziel würde beeinträchtigt, wenn die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Urheberrechts dergestalt ausgelegt würden, dass eine Berücksichtigung der digitalen Medien und der Cloud-Computing-Dienstleistungen ausgeschlossen wäre.

Somit wird ein Server, auf dem der Anbieter einer Cloud-Computing-Dienstleistung einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, von dem Begriff „auf beliebigen Trägern“ erfasst.

Zweitens befindet der Gerichtshof darüber, ob die Anbieter von Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, und stellt fest, dass eine solche Verpflichtung beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts unter das weite Ermessen fällt, über das der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der verschiedenen Elemente der Regelung des gerechten Ausgleichs verfügt.

Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die für Privatkopien geltende Ausnahme umsetzen, eine Regelung des gerechten Ausgleichs vorsehen müssen, um die Rechtsinhaber zu entschädigen.

Was die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, ist es grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, d. h. der Nutzer der Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing, der den Ausgleich zu finanzieren hat.

Bestehen jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, so können die Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen ist. Diese Abgabe wird wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder für den eine Vervielfältigungsleistung erbracht wird.

Bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können. Doch haben sie sich zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen
Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.

Somit steht die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, wonach die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, nicht entgegen, sofern diese Regelung anderweitig die Zahlung eines gerechten Ausgleichs vorsieht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Volltext BGH liegt vor: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse
des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.

b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II


Der BGH hat im Rechtsstreit um die Afghanistan Papiere entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf das Urheberrecht untersagen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung "Afghanistan-Papiere" im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 - Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 - Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13

OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.




EuGH: Einschränkung des Urheberrechts durch Informationsfreiheit bzw Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen

EuGH
Urteil vom 29.07.2019
C-469/17
Funke Medien NRW GmbH / Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass eine Einschränkung des Urheberrechts durch die Informationsfreiheit bzw. Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen.

Das nationale Gericht muss jedoch bei militärischen Lageberichten vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt sind, bevor es prüft, ob ihre Nutzung unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen kann

Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und
an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.

Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der
Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „AfghanistanPapiere“.

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.

Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern. Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nichtn ur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen.

Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird. Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Europaparlament: Mehrheit stimmt für Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG - EU-Urheberre

Das Europaparlament hat die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und
zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (EU-Urheberrechtsrichtlinie)
mit Mehrheit angenommen.

Abermals werden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die weder zweckmäßig noch interessengerecht sind.

EuGH: Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

EuGH
Urteil vom 16.11.2016
C-301/15
Marc Soulier und Sara Doke gegen Premier ministre und Ministre de la Culture et de la Communication


Der EuGH hat entschieden, dass vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden dürfen. Der Autor muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden.

In Frankreich versteht man unter einem „vergriffenen Buch“ ein vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form publiziert wird. Nach der französischen Regelung ist eine zugelassene Verwertungsgesellschaft namens SOFIA damit betraut, die Vervielfältigung und Wiedergabe vergriffener Bücher in digitaler Form zu erlauben, wobei die Urheber der Bücher oder ihre Rechtsnachfolger der Ausübung dieser Rechte unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen oder sie unterbinden können.

Zwei französische Autoren (Marc Soulier, besser bekannt unter dem Namen Ayerdhal und mittlerweile verstorben, und Sara Doke) beantragten die Nichtigerklärung eines Dekrets, in dem bestimmte Aspekte dieser Regelung präzisiert werden und das ihres Erachtens nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist. Sie machen insbesondere geltend, mit der französischen
Regelung werde eine nicht vorgesehene Ausnahme bzw. Beschränkung in Bezug auf die den Urhebern durch die Richtlinie gewährten ausschließlichen Rechte geschaffen. Der mit der Rechtssache befasste französische Conseil d’État befragt hierzu den Gerichtshof. Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil darauf hin, dass Urheber vorbehaltlich der in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die vorherige Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung eines seiner Werke implizit erfolgen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung setzt insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werks durch einen Dritten informiert wird sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen kann, sofern er dies wünscht.

Die französische Regelung sieht derzeit vor, dass der SOFIA das Recht, die digitale Nutzung vergriffener Bücher zu erlauben, übertragen wird, wenn der Urheber dem nicht binnen sechs Monaten nach der Aufnahme seiner Bücher in eine hierfür eingerichtete Datenbank widerspricht. Der Conseil d’État hat nicht angegeben, ob die Regelung gewährleistet, dass jeder Urheber tatsächlich individuell informiert wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke haben und daher nicht in der Lage sind, zu ihr Stellung zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sämtliche Urheber „vergriffener“ Bücher, die nicht widersprechen, damit einverstanden sind, dass ihre Werke zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form „wiederaufleben“. Zudem ist die Verfolgung des Ziels, die digitale Nutzung vergriffener Bücher im kulturellen Interesse der Verbraucher und der Gesellschaft zu ermöglichen, zwar an sich mit der Richtlinie vereinbar, doch kann dies keine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von dem den Urhebern durch die Richtlinie gewährten Schutz
rechtfertigen.

Überdies weist der Gerichtshof darauf hin, dass die französische Regelung es den Urhebern ermöglicht, die gewerbsmäßige Nutzung ihrer Werke in digitaler Form zu unterbinden, indem sie entweder im Einvernehmen mit den Herausgebern der gedruckten Form dieser Werke oder alleine handeln. Im letztgenannten Fall müssen sie jedoch nachweisen, dass sie die alleinigen Inhaber der Rechte an den Werken sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Urheber das Recht, die
künftige Nutzung seines Werks in digitaler Form zu unterbinden, ausüben können muss, ohne auf die Zustimmung anderer als der zur digitalen Nutzung befugten Personen und somit die Zustimmung des Herausgebers, der nur die Rechte zur Nutzung des Werks in gedruckter Form innehat, angewiesen zu sein. Außerdem muss der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben, die Ausübung der Rechte zur Nutzung des Werks in digitaler Form zu unterbinden, ohne zuvor zusätzliche Förmlichkeiten beachten zu müssen.

EuGH: Urheberrechtlicher Schutz nach EU-Urheberrechtsrichtlinie umfasst keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet - Links auf Online-Streams

EuGH
Urteil vom 26.03.2015
C‑279/13
C More Entertainment AB gegen Linus Sandberg


Der EuGH hat entschieden, dass der urheberrechtliche Schutz nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet (Streaming) umfasst. Dies kann jedoch durch strengere nationale Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten geregelt werden.

Tenor der Entscheidung:

"Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie - Abwägung mit Rechten der parodierten Personen bzw. des Urhebers erforderlich

EuGH
Urteil vom 03.09.2014
C‑201/13


Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann eine Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vorliegt. Neben einer Begriffsbestimmung führt der EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit aus, dass stets auch eine Abwägung mit den Rechten der parodierten Personen bzw. des ursprünglichen Urhebers erforderlich ist.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.

Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 – sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist – dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: