EuGH-Generalanwalt: Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte "Partner" eines Unternehmens unzureichend
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 17.09.2026
C-317/25
Groupe Canal +
Der EuGH-Generalanwalt hat entschieden, dass die Einwilligung einer betroffenen Person in die Nutzung ihrer Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte "Partner" eines Unternehmens unzureichend ist. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie in informierter Weise erteilt wird, was die Kenntnis der konkreten Identität der jeweiligen Datenempfänger zwingend erfordert. Werden personenbezogene Daten an Drittunternehmen weitergegeben, deren Identität bei der ersten Datenerhebung nicht offengelegt wurde, muss vor der Veranlassung von Werbemaßnahmen eine neue Einwilligung eingeholt werden. Das nachträgliche Anbieten einer Abmeldemöglichkeit bei Erstkontakt vermag das Fehlen dieser vorherigen Einwilligung nicht zu heilen.
Die Pressmitteilung des EuGH:
Generalanwalt Spielmann: Die einem Unternehmen erteilte Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung durch „Partner“ dieses Unternehmens ist nur wirksam, wenn die Identität der Partner bekannt ist
Andernfalls muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Im Jahr 2021 ließ die Canal+-Gruppe in ihrem Auftrag elektronische Direktwerbung an rund 3,9 Millionen Personen richten. Deren personenbezogene Daten waren von zwei Internetzugangsanbietern erhoben worden. Dabei hatten die Teilnehmer der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung durch die „Partner“ dieser Anbieter zugestimmt, wobei diese Partner nicht offengelegt wurden.
Die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte) war der Auffassung, dass die Canal+-Gruppe nicht über eine wirksame Einwilligung verfügt habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro. Die Canal+-Gruppe focht diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) an.
Dieser hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob die einem Internetzugangsanbieter erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch eine Kategorie von Empfängern wie z. B. „Partner“ dieses Anbieters es diesen Empfängern ermöglicht, Direktwerbung zu betreiben, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Der Conseil d’État möchte zudem wissen, welchen Grad an Genauigkeit die „Kategorie“ von Empfängern aufweisen muss, falls eine solche Einwilligung ausreicht.
Nach Ansicht von Generalanwalt Dean Spielmann ist dies nicht der Fall. Die bei der Datenerhebung erteilte Einwilligung könne eine solche Direktwerbung nur dann ermöglichen, wenn sie freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärt worden sei. Die Einwilligung sei jedoch nur in informierter Weise erklärt, wenn es der betroffenen Person möglich sei, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren.
Dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer Daten durch die „Partner“ eines Internetzugangsanbieters eingewilligt habe, bedeute somit nicht, dass sie dem Erhalt von Werbenachrichten von jedem beliebigen Unternehmen dieser Kategorie zugestimmt habe. Sei die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung nicht bekannt, müsse daher vor der Direktwerbung, spätestens jedoch bei der ersten Werbenachricht, eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Der Generalanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, sich bei der ersten Kontaktaufnahme abzumelden, das Fehlen einer vorherigen Einwilligung nicht heilen könne. Denn diese Möglichkeit sei erst nach Beginn der Direktwerbung gegeben und könne daher die erforderliche vorherige Einwilligung nicht ersetzen.
Er schlägt daher vor, die Frage zum Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern nicht zu beantworten. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der obigen Schlussfolgerung nicht anschließt, gibt der Generalanwalt jedoch einige Erläuterungen. Falls die Angabe einer Kategorie von Empfängern ausreichen könnte, um die Direktwerbung ohne erneute Einwilligung zu ermöglichen, müsste diese Kategorie hinreichend genau definiert sein, damit die betroffene Person vernünftigerweise damit rechnen könne, von dem betreffenden Unternehmen kontaktiert zu werden. Der Begriff „Partner“ sei jedoch zu vage, um eine solche Identifizierung zu ermöglichen.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge vom 17.09.2026
C-317/25
Groupe Canal +
Der EuGH-Generalanwalt hat entschieden, dass die Einwilligung einer betroffenen Person in die Nutzung ihrer Daten für Direktwerbung durch bloß abstrakt benannte "Partner" eines Unternehmens unzureichend ist. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass sie in informierter Weise erteilt wird, was die Kenntnis der konkreten Identität der jeweiligen Datenempfänger zwingend erfordert. Werden personenbezogene Daten an Drittunternehmen weitergegeben, deren Identität bei der ersten Datenerhebung nicht offengelegt wurde, muss vor der Veranlassung von Werbemaßnahmen eine neue Einwilligung eingeholt werden. Das nachträgliche Anbieten einer Abmeldemöglichkeit bei Erstkontakt vermag das Fehlen dieser vorherigen Einwilligung nicht zu heilen.
Die Pressmitteilung des EuGH:
Generalanwalt Spielmann: Die einem Unternehmen erteilte Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung durch „Partner“ dieses Unternehmens ist nur wirksam, wenn die Identität der Partner bekannt ist
Andernfalls muss eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Im Jahr 2021 ließ die Canal+-Gruppe in ihrem Auftrag elektronische Direktwerbung an rund 3,9 Millionen Personen richten. Deren personenbezogene Daten waren von zwei Internetzugangsanbietern erhoben worden. Dabei hatten die Teilnehmer der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung durch die „Partner“ dieser Anbieter zugestimmt, wobei diese Partner nicht offengelegt wurden.
Die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) (Nationaler Ausschuss für Datenverarbeitung und Freiheitsrechte) war der Auffassung, dass die Canal+-Gruppe nicht über eine wirksame Einwilligung verfügt habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 600 000 Euro. Die Canal+-Gruppe focht diese Entscheidung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) an.
Dieser hat sich mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob die einem Internetzugangsanbieter erteilte Einwilligung in die Nutzung der Daten durch eine Kategorie von Empfängern wie z. B. „Partner“ dieses Anbieters es diesen Empfängern ermöglicht, Direktwerbung zu betreiben, ohne eine neue Einwilligung einzuholen. Der Conseil d’État möchte zudem wissen, welchen Grad an Genauigkeit die „Kategorie“ von Empfängern aufweisen muss, falls eine solche Einwilligung ausreicht.
Nach Ansicht von Generalanwalt Dean Spielmann ist dies nicht der Fall. Die bei der Datenerhebung erteilte Einwilligung könne eine solche Direktwerbung nur dann ermöglichen, wenn sie freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärt worden sei. Die Einwilligung sei jedoch nur in informierter Weise erklärt, wenn es der betroffenen Person möglich sei, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu erfahren.
Dass die betroffene Person in die Nutzung ihrer Daten durch die „Partner“ eines Internetzugangsanbieters eingewilligt habe, bedeute somit nicht, dass sie dem Erhalt von Werbenachrichten von jedem beliebigen Unternehmen dieser Kategorie zugestimmt habe. Sei die Identität des für die Verarbeitung in Form der Direktwerbung Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung nicht bekannt, müsse daher vor der Direktwerbung, spätestens jedoch bei der ersten Werbenachricht, eine neue Einwilligung eingeholt werden.
Der Generalanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, sich bei der ersten Kontaktaufnahme abzumelden, das Fehlen einer vorherigen Einwilligung nicht heilen könne. Denn diese Möglichkeit sei erst nach Beginn der Direktwerbung gegeben und könne daher die erforderliche vorherige Einwilligung nicht ersetzen.
Er schlägt daher vor, die Frage zum Grad der Genauigkeit des Begriffs „Kategorie“ von Empfängern nicht zu beantworten. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof der obigen Schlussfolgerung nicht anschließt, gibt der Generalanwalt jedoch einige Erläuterungen. Falls die Angabe einer Kategorie von Empfängern ausreichen könnte, um die Direktwerbung ohne erneute Einwilligung zu ermöglichen, müsste diese Kategorie hinreichend genau definiert sein, damit die betroffene Person vernünftigerweise damit rechnen könne, von dem betreffenden Unternehmen kontaktiert zu werden. Der Begriff „Partner“ sei jedoch zu vage, um eine solche Identifizierung zu ermöglichen.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: