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LG Köln: KI-Chatbot "My AI" von Snapchat verstößt gegen Art. 9 DSGVO – Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung und unzulässige Opt-Out-Haken

LG Köln
Urteil vom 17.09.2026
33 O 120/24


Das LG Köln hat entschieden, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des KI-Chatbots „My AI“ von Snapchat gegen Art. 9 DSGVO verstößt. Ermuntert ein KI-Chatbot zur freien Eingabe persönlicher Informationen, verarbeitet er regelmäßig auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unerheblich ist, ob der Anbieter die Erhebung beabsichtigt. Art. 9 DSGVO entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 DSGVO, sodass ein Rückgriff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe wie z.B. ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausgeschlossen ist.

Zudem hat das LG Köln entschieden, dass vorausgewählte Checkboxen für personalisierte Werbung keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO darstellen. Vielmehr ist immer ein aktives Handeln des Nutzers erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nach dieser Norm müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

aa. Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung („Sensible Daten“) einer natürlichen Person untersagt.

Die Erfassung dieser Daten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis j) genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 9 entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 dergestalt, dass sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Rechtmäßigkeitstatbestände verbietet, wenn die Ausnahmeregelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 nicht einschlägig sind (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 56. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 9 Rn. 11, beck-online). Dies gilt auch, wenn sowohl sensible
als auch nicht sensible Daten erfasst werden (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 89).

bb. Bei der Funktionsweise des KI-Chatbots der Beklagten ist Art. 9 DSGVO einschlägig.

Die Übermittlung von sensiblen Daten an den Chatbot der Beklagten ist nicht nur faktisch möglich, sondern der Nutzer wird bei der ersten Nutzung durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ sogar dazu ermuntert, den Chatbot
mit persönlichen Informationen zu füttern.

Zwar mag der Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen werden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, wie die Beklagte vortragen lässt. Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite in dem „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Dienst der Beklagten auch an minderjährige Nutzer (ab 13 Jahren) richtet. Diese Nutzer sind bekanntermaßen für die Gefahren der Weitergabe von sensiblen Daten noch nicht in gleichem Maße sensibilisiert wie Erwachsene, so dass es bei dieser Personengruppe umso näher liegt, dass diese (auch) sensible Daten mit dem KI-Chatbot teilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 (Bl. 722 d.A.), die die Kammer für zutreffend hält, wird verwiesen.

Entsprechende sensible Daten, die von den Nutzer mit dem KI-Chatbot geteilt werden, werden seitens der Beklagten (und seitens Snap Inc.) auch verarbeitet. Soweit die Beklagte meint, sie nutze die erhobenen Daten nicht für personenbezogene, sondern
nur für kontextbezogene Werbung, so verfängt dies nicht. Denn jedenfalls lässt die Beklagte sich in ihren Servicebestimmungen das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für Zwecke personalisierter Werbung zu nutzen (Anlage K18, Seite 4).

Zudem wird in der Datenschutzerklärung der Beklagten bzw. der Snap Inc. erläutert, dass die erhobenen Daten u.a. für die Personalisierung von Werbung genutzt werden (können). Hinzu kommt, dass die Beklagte bei der Darstellung des Ablaufs einer
Nutzeranfrage selbst einräumt (S. 28 der Klageerwiderung, Bl. 216), dass u.a. „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ als Daten verwendet werden, um zu entscheiden, ob und
welche Werbung einem Nutzer in My AI angezeigt wird. Folglich werden die Informationen, die der Nutzer eingibt, durch sie verarbeitet. Darunter können - wie oben dargestellt - ohne weiteres auch personenbezogene Daten sein und
selbstredend auch sensible personenbezogene Daten.

Die Beklagte räumt die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten weiterhin auch dadurch indirekt selbst ein, indem sie vortragen lässt, derartige Daten würden „nicht absichtlich“ erhoben, sondern seien „aufgedrängt“: Soweit die Beklagte hierzu die Ansicht vertritt, eine Erhebung und Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liege nicht vor, wenn der Verantwortliche nicht die Absicht habe, aus den Daten speziell sensible Informationen abzuleiten, so findet dies weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr geht letzterer davon aus, dass das Verbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 69, beck-online).

Im Übrigen belegen die von dem Kläger dargelegten Musteranfragen von (vermeintlich) minderjährigen Nutzern, dass seitens der Beklagten auch sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.Nach alledem steht fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist, weil im Zusammenhang mit dem KI Chatbot der Beklagten sensible personenbezogene Daten erhoben werden.

cc. Die Erhebung dieser Daten erfolgt nicht rechtmäßig. Denn ein Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist nicht gegeben. Die Beklagte trägt schon nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) eingeholt zu haben. Eine derartige Einwilligung ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die weiteren in Art. 9 Abs. 2 genannten Gründe sind nicht einschlägig. Da Art. 9 als lex specialis Sperrwirkung gegenüber Art. 6 Abs. 1 entfaltet (s.o.) erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 6 DSGVO. Die Datenerhebung bzw. -verarbeitung ist damit rechtswidrig.

e. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen - die Datenerhebung nicht nach Art. 9 DSGVO unzulässig wäre, so würde die Datenerhebung gleichwohl rechtswidrig bleiben. Denn auch eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO liegt nicht vor.

Auf eine Einwilligung beruft die Beklagte sich schon nicht. Im Übrigen stellt auch der Hinweistext bei der Erstnutzung des KI-Chatbots (JIT-Hinweis), der seitens der Nutzer mit „ok“ bestätigt werden muss, keine wirksame Einwilligung dar, wobei auf die
Ausführungen der LDI NRW in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2026 verwiesen werden kann (dort S. 2.).

Auch auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) kann die Beklagte sich nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist Voraussetzung für das Greifen der Norm, dass die berechtigten Interessen dem Nutzer zum Zeitpunkt der Erhebung
der Daten unmittelbar mitzuteilen sind (EuGH Urt. v. 9.1.2025 – C-394/23, GRUR-RS 2025, 29 Rn. 52, beck-online). Daran fehlt es hier ebenso wie an einer Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Angesichts dieser Tatsachen kann dahin stehen, ob eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. Rein vorsorglich sei mitgeteilt, dass die Kammer dies aus den in der Stellungnahme der LDI NRW genannten Gründen bezweifelt, insbesondere da sich das Angebot der Beklagten auch und vor allem an Kinder und Minderjährige richtet.

f. Im Ergebnis liegt keine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, weshalb dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Tenors gemäß Ziff. 1 b) gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zu.

a. Zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zur Passivlegitimation der Beklagten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.

b. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO sieht eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten an.
Eine wirksame Einwilligung nach den Grundsätzen der DSGVO liegt indes bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung in den Anzeigenpräferenzen nicht vor, weil die entsprechenden Haken bereits gesetzt bzw. vorangekreuzt sind. Dies hat der BGH
ausdrücklich klargestellt (BGH NJW 2020, 2540 - Cookie-Einwilligung II). Grund hierfür ist, dass die DSGVO davon ausgeht, dass die Einwilligung stets durch eine aktive Handlung oder Erklärung erteilt werden muss.

Folglich ist die von der Beklagten gewählte Praxis unzulässig.

c. Soweit die Beklagte einwendet, die Haken dienten gar nicht der Einholung einer Einwilligung, sondern zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO, so überzeugt dies aus systematischen Gründen nicht. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2025 zu Recht ausführt, ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ein reaktives Recht:

Es setzt voraus, dass zunächst eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stattfindet, gegen die der Betroffene nachträglich Widerspruch einlegen kann. Voreingestellte Checkboxen kehren diese Logik um und suggerieren eine präventive Zustimmung vor Beginn der Datenverarbeitung. Dies widerspricht der systematischen Stellung des Widerspruchsrechts in der DSGVO.

Im Übrigen wäre Voraussetzung dafür, dass die Nutzer über einen Widerspruch rechtswirksam entscheiden könnten, eine vorherige Information über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und die Nennung der konkreten berechtigten Interessen, und zwar unmittelbar zum Zeitpunkt der Datenerhebung (EuGH C-394/23, Rn. 52). Diese Information wird indes seitens der Beklagten nicht gegeben, weshalb sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Folglich kann es sich bei den vorangekreuzten Checkboxen auch nicht um die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO handeln.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 30.04.2026
20 VKl 1/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen "X" wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an der Gleichartigkeit gemäß § 15 Abs. 1 VDuG. Ob ein ersatzfähiger Schaden durch Kontrollverlust oder individuelle Ängste vorliegt, hängt nach Auffassung des Gerichts maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen Nutzers ab und entzieht sich einer pauschalen Feststellung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig

Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Maßgebliche Vorschriften:
§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

LG Berlin II: Wegen Unzureichender Altersverifikation darf TikTok keine personenbezogenen Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung nutzen

LG Berlin II
Urteil vom 23.12.2025
15 O 271/23


Das LG Berlin II hat entschieden, dass TikTok wegen unzureichender Altersverifikation keine personenbezogenen Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung nutzen darf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Soziales Netzwerk darf personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten - Schrems ./. Meta bzw. Facebook

EuGH
Urteil vom 04.10.2024
C-446/21
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Ltd, vormals Facebook Ireland Ltd
(Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit)


Der EuGH hat entschieden, dass ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten nich unbegrenzt für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten darf.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht gestattet, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“ , „Social Plugins“ und „Pixel“ .

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genehmigt hat.

In diesem Kontext hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht .

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH-Generalanwalt: Werden personenbezogene Daten durch Selbstöffnung des Betroffenen offensichtlich öffentlich erlaubt dies nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 25.04.2024
C-446/21
Offenlegung von Daten gegenüber der Öffentlichkeit
Maximilian Schrems gegen Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Selbstöffnung des Betroffenen
zwar dazu führt, dass personenbezogene Daten "offensichtlich öffentlich" sind, dies aber nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung erlaubt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos: Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung durch den Nutzer eines sozialen Netzwerks macht dieses Datum „offensichtlich öffentlich“, doch erlaubt dies nicht dessen Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung

Im Laufe des Jahres 2018 legte Meta Platforms Ireland ihren Nutzern in der Europäischen Union neue Nutzungsbedingungen für Facebook vor. Die Einwilligung zu diesen Bedingungen ist erforderlich, um sich registrieren oder auf von Facebook bereitgestellte Konten und Dienste zugreifen zu können. Herr Maximilian Schrems, ein Facebook-Nutzer und Aktivist im Bereich des Datenschutzes, hat diese Bedingungen akzeptiert. Er habe oft Werbung, die auf homosexuelle Personen abgezielt habe, und Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen erhalten. Diese Werbungen hätten sich nicht unmittelbar auf seine sexuelle Orientierung gestützt, sondern auf die Analyse seiner Interessen. Da er mit der Behandlung seiner Daten unzufrieden war, und diese sogar für rechtswidrig hielt, klagte Herr Schrems vor den österreichischen Gerichten. In der darauffolgenden Zeit erwähnte er öffentlich bei einer Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung, veröffentlichte darüber aber nichts auf seinem Facebook-Profil.

Der Oberste Gerichtshof hat Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 . Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Netzwerk wie Facebook personenbezogene Daten, über die es verfügt, ohne zeitliche Einschränkung für Zwecke der zielgerichteten Werbung analysieren und verarbeiten darf. Des Weiteren fragt er den Gerichtshof, ob eine Äußerung einer Person über die eigene sexuelle Orientierung anlässlich einer Podiumsdiskussion die Verarbeitung von anderen diesbezüglichen Daten zu dem Zweck erlaubt, dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Zur ersten Frage schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die DSGVO dem entgegenstehe, dass personenbezogene Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach der Zeit verarbeitet würden. Das nationale Gericht habe auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt seien. Zur zweiten Frage vertritt der Generalanwalt vorbehaltlich der dem Obersten Gerichtshof obliegenden Sachprüfungen die Ansicht, dass der Umstand, dass sich Herr Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion in vollem Bewusstsein über die eigene sexuelle Orientierung geäußert habe, eine Handlung darstellen könne, mit der er dieses Datum im Sinne der DSGVO „offensichtlich öffentlich gemacht“ habe. Er weist darauf hin, dass Daten über die sexuelle Orientierung zwar in die Kategorie besonders geschützter Daten fielen, für die ein Verarbeitungsverbot gelte, doch gelte dieses Verbot dann nicht, wenn diese Daten von der betroffenen Person offensichtlich öffentlich gemacht worden seien. Eine solche Stellungnahme erlaube jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung.


Das Ergebnis der Schlussantraäge:
1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen,

– dass er der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten entgegensteht und

– dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung der Daten und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt sind.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen,

– dass eine Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung für die Zwecke einer öffentlichen Podiumsdiskussion zwar eine Handlung darstellen kann, mit der die betroffene Person dieses Datum im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung „offensichtlich öffentlich gemacht“ hat, jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung dieser Daten oder anderer Daten zur sexuellen Orientierung dieser Person für Zwecke der Aggregation und Analyse von Daten zum Zweck der personalisierten Werbung erlaubt.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

EDSA untersagt Meta / Facebook / Instagram die Nutzung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Meta / Facebook / Instagram die Nutzung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung untersagt.

Die Pressemitteilung der EDSA:
EDPB Urgent Binding Decision on processing of personal data for behavioural advertising by Meta

Launch of coordinated enforcement

On 27 October, the EDPB adopted an urgent binding decision instructing the Irish (IE) DPA as lead supervisory authority (LSA) to take, within two weeks, final measures regarding Meta Ireland Limited (Meta IE) and to impose a ban on the processing of personal data for behavioural advertising on the legal bases of contract and legitimate interest across the entire European Economic Area (EEA).

The urgent binding decision followed a request from the Norwegian Data Protection Authority (NO DPA) to take final measures in this matter that would have effect in the entire European Economic Area (EEA).

The ban on processing will become effective one week after the notification of the final measures by the IE SA to the controller.
The Irish DPC has notified Meta on 31/10 about the EDPB Urgent Binding Decision.
The EDPB takes note of Meta's proposal to rely on a consent based approach as legal basis, as it was reported on 30/10. The Irish DPC is currently evaluating this together with the Concerned Supervisory Authorities (CSAs).

EDPB Chair Anu Talus said: “After careful consideration, the EDPB considered it necessary to instruct the IE SA to impose an EEA-wide processing ban, addressed to Meta IE. Already in December 2022, the EDPB Binding Decisions clarified that contract is not a suitable legal basis for the processing of personal data carried out by Meta for behavioural advertising. In addition, Meta has been found by the IE SA to not have demonstrated compliance with the orders imposed at the end of last year. It is high time for Meta to bring its processing into compliance and to stop unlawful processing.”