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OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse

BGH
Urteil vom 18.12.2025
I ZR 97/25
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f; Art. 82


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

b) Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen - wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen

BGH
Urteil vom 18.12.2025
I ZR 97/25


Der BGH hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen müssen. Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung kann aber bei einem besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen bestehen.

Die Pressemitteilung des BGH:
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen
nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht - wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen - sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 € nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

In seinem Urteil "SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)" vom 7. Dezember 2023 - C- 26/22 und C-64/22 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben wird. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis (zu deren Inhalt vgl. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO) anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn - Urteil vom 21. Juni 2024 - 20 O 10/24

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 10. April 2025 - 15 U 249/24



SG Dresden: Ausblenden von personenbezogenen Daten mit der Möglichkeit der Wiedereinblendung ist kein Löschen gemäß Art. 17 DSGVO

SG Dresden
Urteil voom 22.10.2025
S 15 SF 304/24 DS


Das SG Dresden hat entschieden, dass das Ausblenden von personenbezogenen Daten mit der Möglichkeit der Wiedereinblendung kein Löschen gemäß Art. 17 DSGVO ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
d. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt ein Ausblenden der Daten mit der technischen Möglichkeit des Wiedereinblendens jedoch kein Löschen i.S. von Art. 17 DSGVO dar.

Die DSGVO selbst enthält keine Definition des Begriffs "Löschen". Er wird in Art. 4 Nr. 2 DSGVO neben der "Vernichtung" als eine Form der Verarbeitung genannt. Die Vernichtung ist die körperliche Zerstörung des Datenträgers und eine endgültige Löschung der personenbezogenen Daten. Löschen ist - ohne zwingende körperliche Zerstörung - der Entzug des Personenbezuges in den Daten mit dem Ziel der (faktischen) Unmöglichkeit, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen, so dass die personenbezogenen Daten nicht mehr Gegenstand der (produktiven) Datenverarbeitung sind und dies irreversibel sicherzustellen ist. Nach dem Löschen soll es niemandem mehr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, betreffende Information wahrzunehmen (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO - BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 17 RdNr. 37; Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 17 EUV 2016/679; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 52. Edition Stand: 1. November 2024 Art. 17 RdNrn 54-57). Löschen bedeutet das physische Beseitigen der Daten so, dass sie dauerhaft nicht weiterverarbeitet werden können (LG Braunschweig vom 4. April 2025 - 9 O 2615/23 – juris RdNr. 189). Das Löschen kann dabei verschiedene Formen haben wie z.B. die vollständige Zerstörung des Datenträgers oder die Löschung von Verknüpfungen oder Codierungen, die zur Wahrnehmung der Information erforderlich sind, wie etwa das Löschen eines Eintrags in einer Pseudonymliste oder andere Formen des dauerhaften Nichtzugriffs wie z.B. das Schwärzen. Nicht ausreichende Löschungshandlungen sind dagegen Beschränkungen der Verarbeitung i.S. von Art. 18 DSGVO, weil ein dauerhafter Zugriffsausschluss darin nicht enthalten ist.

Vorliegend hat der Beklagte die Privatadresse der Klägerin in ihrer Verwaltungsakte ausgeblendet. Dies stellt jedoch kein Löschen i.S. von Art. 17 Art. 1 DSGVO dar. Das Ausblenden mit dem vom Beklagten genutzten Programm führt nicht zu einem endgültigen Zugriffsausschluss. Vielmehr ist es nach Angaben des Beklagten nach den derzeitigen technischen Begebenheiten nur nicht mehr möglich, die Daten zu sehen. Allerdings besteht nach der Mitteilung des Beklagten technisch auch nach Ausblendung der Daten die Möglichkeit, dass zwei Führungskräfte oder deren Stellvertreter die ausgeblendeten Daten wieder sichtbar machen können. Damit ist gerade eine beim Löschen erforderliche Irreversibilität gerade nicht gegeben. Die Möglichkeit des Wiedereinblendens widerspricht dem Löschungsprinzip der DSGVO und führt dazu, dass vorliegend mit einem Ausblenden lediglich eine Beschränkung der Verarbeitung i.S. von Art. 18 DSGVO gegeben ist und keine darüberhinausgehende unwiederbringliche Löschung nach Art. 17 DSGVO.

Dass der Beklagte – wie er vorträgt - derzeit aufgrund seines von ihm genutzten Programmes keine technische Möglichkeit einer Löschung, sondern nur des Ausblendens hat, erklärt zwar sein Vorgehen, führt jedoch nicht dazu, dass ein Löschen i.S. von Art. 17 DSGVO als erfolgt anzusehen ist. Die technischen Programme haben die geltenden Gesetze und Betroffenenrechte umzusetzen (vgl. auch Art. 25 DSGVO) und nicht anders herum. Insofern ist es Aufgabe des Beklagten bzw. der Bundesagentur für Arbeit, sein Programm zur Nutzung seiner elektronischen Akte so umschreiben zu lassen, dass ein irreversibles Löschen technisch tatsächlich auch erfolgen kann. Die DSGVO als auch die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland lassen Ausnahmen von der irreversiblen Löschungspflicht nicht zu.

Der Löschungsanspruch der Klägerin ist auch nicht über Art. 17 Abs. 3 DSGVO oder § 35 BDSG eingeschränkt, weil die Daten hier unrechtmäßig verarbeitet worden sind (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 BDSG).


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OLG Celle: Facebook / Meta muss Accountinhaber vor Schließung oder fristloser Kündigung des Nutzerkontos zuvor Abhilfefrist setzen bzw. abmahnen

OLG Celle
Urteil vom 21.08.2025
5 U 271/23

Das OLG Celle hat entschieden, dass Facebook / Meta einen Accountinhaber vor Schließung oder fristloser Kündigung des Nutzerkontos zuvor eine Abhilfefrist setzen bzw. abmahnen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte nicht berechtigt, in Bezug auf das Nutzerkonto des Klägers eine fristlose Kündigung, also eine solche ohne vorherige Abmahnung, auszusprechen.

a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorliegt, liegt bei der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2024 - 5 U 228/24, juris Rn. 29; OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 37).

b) Auf Ziffer4.2 ihrer Nutzungsbedingungen kann sich die Beklagte insoweit im Ergebnis nicht stützen.

aa) In der Instanz-Rechtsprechung wird die Regelung in Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten - wohl einhellig - als wirksam erachtet (vgl. z. B. OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 4 U 1049/23, juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 137 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2022 - 3 U 119/20, juris Rn. 43 ff.). Der Senat muss sich dazu nicht verhalten, da es im Ergebnis nicht darauf ankommt.

bb) Nach Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten ist die Kündigung grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Dass sie den Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Post eine solche Frist gesetzt oder den Kläger erfolglos abgemahnt hat, macht die Beklagte selber nicht geltend.

cc) Die Beklagte argumentiert stattdessen, dass gemäß Ziffer 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen in dem vorliegenden Fall eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Das greift im Ergebnis nicht durch.

(1) Die Beklagte argumentiert insoweit, dass sie zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits zahlreiche Beiträge des Klägers entfernt und die Nutzbarkeit seines Kontos vorübergehend eingeschränkt habe. Diese im Vergleich zu einer Deaktivierung milderen Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Änderung der Verhaltensweise des Klägers geführt. Der Kläger habe aufgrund der von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht darauf vertrauen können, dass sie seine fortgesetzten gleichartigen Vertragsverstöße auch zukünftig ohne weiteres hinnehmen würde. Sie habe vielmehr durch die Entfernung der früheren Beiträge eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht tun werde (vgl. z. B. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024).

(2) Dieser Argumentation der Beklagten liegt einen Gedankenfehler zugrunde: Tragfähig hätte diese Argumentation der Beklagten nämlich allenfalls dann sein können, wenn die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Beanstandung von dessen früheren Wortbeiträgen erläutert hätte, aus welchem konkreten Grund der einzelne Post gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt. Nur in diesem Fall hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, selber abschätzen und beurteilen zu können, ob ein etwaiger neuer Post wiederum gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen würde.

Einen solchen konkreten Hinweis hat die Beklagte dem Kläger indes nicht erteilt. Wie sich beispielsweise aus den Anlagen B5 und B8 (Anlagenband Beklagte) ergibt, bestand die jeweilige Reaktion der Beklagten in den vorangegangenen Fällen lediglich in den Mitteilungen

"Your comment goes against our Community Standards on misinformation that could cause physical harm"

sowie

"We confirmed your comment didn't follow the Community Standards".

Wenn aber die Beklagte dem Kläger gar nicht näher erläutert, aus welchem konkreten Grund der jeweilige Post ihrer Auffassung nach gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt, kann der Kläger zwangsläufig nicht sein weiteres Verhalten darauf einstellen und also insbesondere zu versuchen, seine zukünftigen Posts inhaltlich im Rahmen der Gemeinschaftsstandards abzufassen. Der bloße Umstand, dass - wie es vorliegend der Fall ist - sowohl die früheren Posts des Klägers wie auch der nunmehr streitgegenständliche sich sämtlichst inhaltlich mit der "Corona-Thematik" befassen, ist insoweit allein noch nicht ausreichend. Denn selbstverständlich sind Wortbeiträge von Nutzern denkbar, die sich inhaltlich mit der Thematik "Corona" auseinandersetzen und (dennoch) mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten im Einklang stehen. Wie ausgeführt: Wo konkret in einem solchen Fall ("Wortbeitrag zu der Corona-Thematik") aus ihrer Sicht die Grenzen liegen, hätte die Beklagte dem Kläger vorab mitteilen müssen. Macht sie das aber - wie vorliegend der Fall - nicht, kann sie nicht nachträglich argumentieren, dass - wie sie es hier, unjuristisch formuliert, macht - der Kläger "unbelehrbar" sei.

C I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

II. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ,711 ZPO.

III. Der Senat lässt die Revision nach nochmaliger Beratung nicht zu.

1. In Bezug auf die Berufung des Klägers hat der Senat eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.

2. Auch die Entscheidung hinsichtlich der Berufung der Beklagten stellt im Ergebnis eine Einzelfallentscheidung dar. Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts deshalb, weil der Senat im Rahmen seiner diesbezüglichen Begründung argumentiert, dass die Beklagte sich bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden grundsätzlich nicht auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 4.2 der Gemeinschaftsbedingungen stützen könne. Denn es ist nicht ersichtlich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertreten wird. Auch die Beklagte selber hat sich diesbezüglich auf Seiten 9 f. ihrer Berufungsbegründung vom 29. Januar 2024 lediglich auf zwei Entscheidungen von Landgerichten berufen. Eine Abweichung von landgerichtlichen Entscheidungen, rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. dazu im Überblick Zöller/Feskorn, a.a.O., § 543 Rn. 16).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Zur Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube

OLG Hamm
Urteil vom 03.06.2025
21 U 62/23

Das OLG Hamm hat sich in diesem Fall mit der Zulässigkeit der Entfernung von Videos sowie vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen durch YouTube befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die von den Parteien nicht in Zweifel gezogene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, welche auch im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, juris Rn. 12), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Die Vertragspflicht der Beklagten auf Bereitstellung der YouTube-Dienste ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen der Parteien am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.

Zutreffend und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, hat das Landgericht auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht angewendet. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem von den Parteien ausweislich der Nutzungsbedingungen vereinbarten deutschen Recht (siehe Seite 16 der Nutzungsbedingungen unter "Anwendbares Recht").

2. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat.

a) Es kann dahinstehen, ob sich ein Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten zur Rückgängigmachung der streitgegenständlichen Maßnahmen (Klageanträge zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1g, 1h, 1j, 2a, 2b und 2c) nur unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ergeben kann (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). Hiervon ist das Landgericht ausgegangen, welches auf die Leistungspflicht der Beklagten abgestellt hat, das YouTube-Konto zur Verfügung zu stellen und in seiner Funktionalität dauerhaft aufrecht zu erhalten, so dass die Deaktivierung einzelner Videos sowie Funktionseinschränkungen und -sperrungen des YouTube-Kontos als Nichtleistung zu begreifen wären (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2022 - 16 U 229/20, MDR 2022, 1481, juris Rn. 163). Zwar liegt es näher, für eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten an die vermeintlich unberechtigten Kontoeinschränkungen und -sperrungen selbst anzuknüpfen, so dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB zu stützen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 27; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - 3 U 4205/21, juris Rn. 70). Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts jeweils nicht erforderlich war.

aa) Voraussetzung für einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 7). Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144). Dem von einer Vertragspflichtverletzung Betroffenen ist es dabei grundsätzlich zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst selbst auf Erfüllung der diesem obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2022 - 10 U 17/20, juris Rn. 163; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 2109).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben lagen die Voraussetzungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderungen gegenüber der Beklagten nicht vor. Aus Sicht des Klägers lagen keine Verstöße gegen die Community-Richtlinien, auf welche die Beklagte die Videoentfernungen und Kontosperrungen gestützt hat, vor. Dementsprechend sind - so der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 12) - auf seine Beschwerden auch sämtliche Videos von der Beklagten wiederhergestellt worden. Dem Kläger stand - worauf auch das Landgericht schon zutreffend abgestellt hat - gegen sämtliche Maßnahmen die Möglichkeit offen, Beschwerde über das von der Beklagten hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben. Hiervon hat der Kläger auch in einer Vielzahl von Fällen Gebrauch gemacht. Gleichwohl hat er entweder gleichzeitig oder kurz danach seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der zusätzlichen anwaltlichen vorgerichtlichen Geltendmachung der Rückgängigmachung der Maßnahmen beauftragt (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1a, 1c, 1f, 1h, 1j und 2a) oder aber anstelle der Erhebung einer Beschwerde sofort eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung veranlasst (Fälle zu den Klageanträgen zu Ziff. 1g, 2b und 2c). Der im Umgang mit der Plattform der Beklagten und den dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten vertraute Kläger wäre gehalten gewesen, zunächst persönlich Beschwerde über das hierfür vorgesehene Beschwerde-Tool zu erheben und - so auch das Landgericht - innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Reaktion der Beklagten hierauf abzuwarten, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit dem Kläger ein weiteres Zuwarten unzumutbar gewesen wäre oder die Beklagte auf die erhobenen Beschwerden nicht mit der gebotenen Schnelligkeit reagiert hätte. Dass die Beklagte auf die persönliche Intervention des Klägers ohnehin nicht tätig geworden wäre, wird vom Kläger nicht substantiiert behauptet, zumal in den Fällen der Klageanträge zu Ziff. 1a und 1j die anwaltliche Aufforderung auch erst nach Wiederherstellung der Videos durch die Beklagte stattgefunden hat.

b) Nicht beanspruchen kann der Kläger auch die vorgerichtlichen Kosten, die er im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Aufforderung verlangt, zu erklären, dass die Beklagte zukünftig keine Inhalte (ausgenommen rechtswidrige) auf unsichtbar stellen oder den klägerischen Kanal in seinen Funktionen beeinträchtigen oder demonetarisieren oder den Kläger gar von der Plattform aussperren werde, ohne ihn vorher mit einer angemessenen Frist anzuhören und seine Stellungnahme zu berücksichtigen (Fall zum Klageantrag zu Ziff. 1i). Die Beklagte musste eine entsprechende Erklärung schon deshalb nicht abgeben, da diese zu weit gefasst ist.

aa) Die vorgerichtliche Aufforderung vom 05.08.2021 (GA-LG 75) nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen Bezug (vgl. Urteile vom 27.09.2021 - III ZR 179/20 und 192/20) und führt aus, dass ein soziales Netzwerk mit Marktmacht, was auf die Beklagte zutreffe, Nutzer nicht sperren und ihre Beiträge nicht löschen dürfe, ohne sie vorher anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies müsse in den Nutzungsbedingungen zwingend verankert sein, dürfe also nicht im Belieben des Anbieters stehen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die damaligen Nutzungsbedingungen der Beklagten Videoentfernungen und Kontosperrungen nicht wirksam geregelt haben. Denn es konnte jedenfalls Fälle geben, in denen die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu sperren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. So ist die Beklagte insbesondere gehalten gewesen, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte auf ihrer Plattform zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Inhalte offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 98). Zu den dann - auch unabhängig von der Wirksamkeit einer vertraglichen Ermächtigung für eine Kontosperrung - zulässigen und gebotenen Maßnahmen konnte auch die vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos gehören (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 12.04.2022 - 18 U 6473/20, juris Rn. 50 f.). Über solche Entscheidungen musste die Beklagte den Nutzer jedenfalls nicht - wie es der Kläger mit der vorgerichtlichen Aufforderung von der Beklagten erklärt haben wollte - vorab, sondern lediglich unverzüglich informieren (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG a.F.).

bb) Schließlich konnte der Kläger von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese ihn vor einer "Demonetarisierung" des YouTube-Kanals hätte anhören müssen. Die "Demonetarisierung" bezieht sich auf die Kündigung eines YouTube-Partnerprogramms, welches es der Beklagten ermöglicht, Werbung auf die Videos des Nutzers zu schalten, wobei dieser an den dadurch generierten Werbeeinnahmen partizipiert (vgl. GA-LG 331). Am 21.06.2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung der Monetarisierungsvereinbarung erklärt (vgl. GA-LG 222). Eine vorherige Anhörung war vor dem Hintergrund von § 314 BGB allerdings nicht erforderlich. Die Sachverhaltsaufklärung vor einer Kündigung aus wichtigem Grund wird nach der Konzeption des Gesetzes durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, NJW-RR 2022, 1207, juris Rn. 22 zur Kündigung eines Nutzerkontos). Eine Anhörung muss vor Ausspruch einer solchen Kündigung nicht stattfinden (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97, NJW 1998, 1508, juris Rn. 17 zur Kündigung nach § 626 BGB).

3. Sodann steht dem Kläger auch nicht der mit dem Haupt- und erstrangigen Hilfsantrag zum Berufungsantrag zu Ziff. 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich Einschränkungen der Nutzbarkeit oder Funktionalität seines YouTube-Kanals oder hinsichtlich der Löschung des Kanals ohne vorherige Anhörung zu.

Allerdings geht der Kläger im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags und auf Grundlage der vorgelegten Nutzungsbedingungen mit Stand 05.01.2022 nicht uneingeschränkt berechtigt ist, hochgeladene Videos des Klägers zu entfernen oder weitergehende Maßnahmen gegen dessen YouTube-Konto zu ergreifen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich ihrer Nutzungsbedingungen dazu verpflichtet, Nutzern zu ermöglichen, Inhalte im Rahmen des Dienstes einzustellen und zugänglich zu machen (vgl. etwa Seite 4 der Nutzungsbedingungen). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Verletzt die Beklagte die sie treffenden Vertragspflichten, kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 102). Die Beklagte kann sich bei Entfernungen der Videos sowie den vorübergehenden Kontoeinschränkungen und -sperrungen jedoch auf den in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Entfernungsvorbehalt sowie die Regelungen zu Warnungen und Verwarnungen bei Mehrfachverstößen stützen. Diese Regeln sind - was von keiner der Parteien beanstandet wird - wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen und entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit nutzerkontobeschränkenden Maßnahmen der Beklagten keine vorherige Anhörung des Nutzers vorsehen.

a) Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072, juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall ist insoweit von Belang, dass bei Videoentfernungen sowie Kontoeinschränkungen und -sperrungen in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln, wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 54). Die Beklagte ist als Anbieterin eines sozialen Netzwerks im Rahmen ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit und eigenen Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch berechtigt, den Nutzern in ihren Nutzungsbedingungen etwa bestimmte Kommunikationsstandards vorzugeben, die über strafrechtliche Vorgaben hinausgehen. Hiervon hat die Beklagte in ihren Community-Richtlinien Gebrauch gemacht, deren Berechtigung als solche zwischen den Parteien auch außer Streit steht. In diesem Rahmen darf sich die Beklagte das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Standards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 78).

b) Für die Nutzungsbedingungen von Facebook hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entschieden, dass es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich sei, dass sich der Anbieter der Plattform in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließen müsse, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einherzugehen habe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 85). Die Anhörung des betroffenen Nutzers, im Rahmen derer die Möglichkeit zur Gegendarstellung bestehe, sei insofern von herausragender Bedeutung, als aufgrund einer häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Beiträgen ein oft hohes Risiko der Fehlbeurteilung bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86). In Bezug auf die Entfernung eines Beitrags sei es nicht zwingend geboten ist, die notwendige Anhörung vor der Maßnahme durchzuführen. Ausreichend sei insofern vielmehr, wenn der Anbieter im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräume (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 88). Sei dagegen eine (vorübergehende) Sperre des Nutzerkontos beabsichtigt, sei eine Anhörung vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung sei im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung diene zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse des Plattformbetreibers, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, sei nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 87).

c) Die vorstehenden vom Bundesgerichtshof zu den Nutzungsbedingungen von Facebook entwickelten Grundsätze können allerdings nicht unbesehen auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten übertragen werden, und zwar bereits unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob der Beklagten für den Bereich der Videoplattformen überhaupt eine ähnliche marktbeherrschende Stellung wie Facebook auf seinem Gebiet zukommt (vgl. GA-LG 569; 614), woraus der Bundesgerichtshof für Facebook eine besondere, das "virtuelle Hausrecht" reglementierende gesteigerte (mittelbare) Grundrechtsbindung aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 63 ff.; vgl. auch Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 533 gegen eine vorschnelle Übertragung der Facebook-Rechtsprechung auf andere Plattformen). Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beklagte ihn unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Vorgaben zu den Facebook-Nutzungsbedingungen zwar nicht vor der Entfernung einzelner Videos, so aber doch vor der Ergreifung weitergehender, mit Verwarnungen ("strikes") einhergehender Funktionseinschränkungen bzw. -sperrungen seines Kontos jeweils anhören müsse. Dies lässt allerdings unberücksichtigt, dass die Beklagte in ihren Vertragsbestimmungen unterschiedliche, konkret gefasste "Eskalationsstufen" bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorgesehen hat und eine über die bloße Entfernung des betroffenen Videos hinausgehende Verwarnung mit weitergehenden Maßnahmen gegen das Nutzerkonto nicht gleich bei dem ersten Verstoß ausgesprochen wird. Aus den Feststellungen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen ist nicht ersichtlich, dass Facebook dort ebenfalls nach einem derart gestaffelten und vorab abstrakt festgelegten System agiert hat.

Im Fall der Beklagten verhält es sich so, dass dem betroffenen Nutzer bei der ersten Videoentfernung aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung in Form einer Beschwerde offensteht, was jedenfalls auch den vom Bundesgerichtshof zu Facebook aufgestellten prozeduralen Anforderungen entspricht. Wenn die mit dem ersten Verstoß erteilte Warnung jedoch bestehen bleibt, weil der Nutzer den Vorwurf der Richtlinienwidrigkeit des Videos weder im Rahmen der Gegendarstellung noch womöglich unter Inanspruchnahme gerichtlichen (einstweiligen) Rechtsschutzes ausräumen konnte, ist der Nutzer "angezählt". Unter diesen Umständen überwiegt dann allerdings bei weiteren Verstößen gegen die Community-Richtlinien das Interesse der Beklagten, das Nutzerkonto zur Verhinderung der Verbreitung wiederum weiterer möglicherweise richtlinienwidriger Inhalte auch in seinen Funktionen für einen kurzen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren, ohne den Nutzer vorab zu der beabsichtigten Maßnahme anzuhören zu müssen. In diesen Fällen reicht die Möglichkeit des Nutzers zur nachträglichen Gegendarstellung aus, an die sich die Neubescheidung durch die Beklagte anzuschließen hat. Nach dem gestaffelten System der Beklagten kommt es nämlich erst bei dem zweiten Verstoß des Nutzers gegen die Community-Richtlinien zu einer ersten Verwarnung ("strike") mit einer einwöchigen Einschränkung der Kontofunktionen. Die noch schwerer wiegende Maßnahme der vorübergehenden Kontosperrung darf die Beklagte nach ihren Bestimmungen erst ergreifen, wenn es innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Verwarnung zu einem weiteren Verstoß kommt (zweite Verwarnung bzw. zweiter "strike"). Da von einem Nutzer, der in der Vergangenheit bereits Videos mit vertragswidrigen Inhalten hochgeladen hat, die nicht unbegründete Gefahr der Verbreitung weiterer vertragswidriger Inhalte ausgeht, hat die Beklagte ein schützenswertes Interesse, bei einem kurze Zeit nach dem letzten beanstandeten Video veröffentlichten weiteren Video, bei dem der objektiv begründete Verdacht eines erneuten Verstoßes gegen die Vertragsbestimmungen besteht, dieses Video nicht nur zu sperren, sondern gleichzeitig auch aus präventiven Gründen die Funktionen des betroffenen Nutzerkontos für einen gewissen Zeitraum einzuschränken oder zu sperren und den betroffenen Nutzer auf die Möglichkeit der nachträglichen Gegendarstellung zu verweisen. Es besteht aufgrund des vorangegangenen Nutzerverhaltens die begründete Gefahr, dass der Nutzer weitere rechtswidrige Inhalte hochlädt und deren Rechtswidrigkeit zunächst womöglich unbemerkt bleibt, so dass sich die Verbreitung jener Inhalte angesichts der Geschwindigkeit der Netzkommunikation kaum mehr aufhalten lässt. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Fall eines vorangegangenen noch "aktiv" gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten das Konto des betreffenden Nutzers in seinen Funktionen für eine Woche einschränkt (erste Verwarnung) und bei dem Verdacht eines weiteren Verstoßes innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Verstoß - nämlich nach der ersten Verwarnung - für einen Zeitraum von zwei Wochen sperrt (zweite Verwarnung), und zwar jeweils ohne den Nutzer vorab anzuhören. Zwar besteht die Möglichkeit, dass bei zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Entfernungen von Videos wegen vermeintlicher Richtlinienverstöße der vorherige Vorfall nach Beschwerde und Gegendarstellung des Nutzers noch nicht geklärt ist, im Rahmen des mehrstufigen Sanktionssystems der Beklagten also noch "zählt", so dass der nächste, im kurzen Abstand folgende Vorwurf einer Richtlinienverletzung bereits zu einer vorübergehenden Sperre führt. Auch in diesen Fällen überwiegt allerdings der Präventionsgedanke zur Verhinderung weiterer Verstöße, da die Beklagte gerade keine willkürlichen Videoentfernungen vornehmen darf, sondern es nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten (dort Seite 10 unter "Entfernen von Inhalten durch YouTube") stets "objektive und konkrete Gründe" zu der Annahme geben muss, dass die Inhalte gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen. Dass "objektive und konkrete Gründe" für die Annahme eines Richtlinienverstoßes ausreichen, lässt sich mit der komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und rechtlichen Bewertung von Videoinhalten rechtfertigen, der ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt, die aber gleichwohl ein schnelles Handeln gebietet, so dass der betroffene Nutzer mit seiner Sicht der Dinge erst im Nachgang gehört wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, juris Rn. 86, 88 zur Löschung von Facebook-Beiträgen). Nicht jede sich im Nachhinein als falsch herausstellende Ersteinschätzung zur Richtlinienwidrigkeit eines Videoinhalts stellt daher bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das Vertragsverhältnis dar (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 08.09.2020 - 6 O 23/20, MMR 2021, 85, juris Rn. 73; a.A. ohne nähere Begründung aber OLG Schleswig, Urteil vom 08.11.2024 - 1 U 70/22, juris Rn. 81). Es besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis eines Plattformbetreibers für kurzfristige Sperrungen, wenn aufgrund objektiver Umstände zu befürchten ist, dass von dem Nutzer kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbestimmungen drohen (vgl. auch Raue, NJW 2022, 209, 214; Heymann/Götz, GRUR 2021, 1491, 1494).

Soweit sich der Kläger schließlich noch dagegen wendet, dass auch vor einer "Löschung" eines YouTube-Kanals keine vorherige Anhörung stattfinde, ist - unabhängig davon, dass der Kläger von einer Kontolöschung noch nicht betroffen war - schon nicht ersichtlich, dass eine solche überhaupt ohne vorherige Anhörung ausgesprochen werden dürfte. Vielmehr sehen die Nutzungsbedingungen der Beklagten vor einer als "Löschung" zu begreifenden Kontokündigung eine Anhörung ausdrücklich vor, indem die Maßnahme zunächst "angekündigt" wird (siehe Seite 13 der Nutzungsbedingungen: "Wenn Sie der Meinung sind, dass es sich bei der angekündigten Kündigung oder Sperrung um einen Fehler handelt, können Sie über dieses Formular Beschwerde einlegen").

d) Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zwischenzeitlich die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste, Digital Services Act) (im Folgenden: DSA) in Kraft getreten ist, welche seit dem 17.02.2024 in vollem Umfang Anwendung findet (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 DSA). Auch danach stellen sich die eine Anhörung vor kontobeschränkenden Maßnahmen nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB als unwirksam dar.

aa) Nach Art. 16 DSA müssen Hostingdiensteanbieter ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einrichten. Auf entsprechende Meldungen müssen sie "zeitnah" reagieren und den Ersteller des betroffenen Inhalts sowie ggf. auch die meldende Person darüber unverzüglich informieren. Zu den möglichen Maßnahmen zählt die Entfernung einzelner Inhalte, die zeitweilige oder dauerhafte Beschränkung der Bereitstellung des Dienstes oder die Aussetzung oder Schließung des Nutzerkontos. Ergreift der Diensteanbieter solche Maßnahmen, muss er dem betroffenen Nutzer darüber eine klare und spezifische Begründung abgeben (Art. 17 DSA). Dem betroffenen Nutzer muss ein internes Beschwerdemanagement des Anbieters von Online-Plattformen (Art. 20 DSA) sowie ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 21 DSA) offenstehen, um die fragliche Maßnahme der Inhaltemoderation überprüfen zu lassen. Darüber hinaus müssen die Betreiber von Vermittlungsdiensten ihre Verfahren und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einfacher, verständlicher und benutzerfreundlicher Form darstellen (Art. 14 DSA) (vgl. zum Überblick Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 534).

Diese Vorgaben gelten auch für die Beklagte und deren Videoplattform YouTube. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen Hostingdienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 Buchst. g Ziff. iii DSA) (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, juris Rn. 21 zur hiesigen Beklagten). Ebenfalls handelt es sich bei der Beklagten um eine Online-Plattform im Sinne von Art. 3 Buchst. i DSA, da sie die bereitgestellten Informationen nicht nur speichert, sondern auch öffentlich verbreitet (vgl. Keppeler, ITRB 2023, 317, 318: Online-Plattform als Spezialfall eines Hostingdienstes).

bb) Aus der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act ergibt sich allerdings, dass ein Vermittlungsdienst den von einem Verstoß betroffenen Nutzer im Regelfall nicht anhören muss (aber anhören kann), bevor er den Inhalt aufgrund seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder weitergehende Maßnahmen gegen das Konto des Nutzers ergreift. Der Digital Services Act sieht - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nachträgliches rechtliches Gehör und nachgelagerten Rechtsschutz mittels interner Beschwerdemanagementsysteme, außergerichtlicher Streitbeilegung und ggf. gerichtlicher Hilfe vor (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 86; Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535; Holznagel, CR 2022, 594, 598; Gielen/Uphues, EuZW 2021, 627).

cc) Es ist umstritten, ob sich die prozeduralen Pflichten des Betreibers einer Online-Plattform bei der Ergreifung von Maßnahmen gegen einzelne Inhalte sowie das Konto des Nutzers im Falle von gegen die Nutzungsbedingungen verstoßenden Inhalten ab Inkrafttreten des Digital Services Act - so wie die Beklagte meint - ausschließlich nach den dortigen Regelungen bestimmen.

(a) So wird vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Facebook-Nutzungsbedingungen und einer vorherigen Anhörungspflicht vor (vorübergehenden) Kontosperrungen mit Wirksamwerden des Digital Services Act nicht mehr haltbar sei und gegen höherrangiges Recht verstoße (vgl. Grünwald/Hackl, MMR 2024, 532, 535) bzw. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den Digital Services Act überlagert und die geforderte Anhörung betroffener Nutzer bei Durchführung einer Moderationsmaßnahme des Online-Plattformbetreibers durch das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 20 DSA als Leitbild ersetzt sei (vgl. Berberich in Steinrötter, Europäische Plattformregulierung, 1. Aufl., § 5 Rn. 46). Dagegen wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, der Digital Services Act schließe einen Rückgriff auf das sich nach nationalem Recht richtende vertragsrechtliche Gefüge nicht aus, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle der Facebook-Nutzungsbedingungen nach § 307 BGB weiterhin Anwendung finde (vgl. Gerdemann/Spindler, GRUR 2023, 3, 10; Holznagel, CR 2022, 594, 597). Andere wiederum sind der Meinung, dass sich trotz der Systematik des Kapitels III des Digital Services Act bestimmte Anhörungspflichten aus Art. 14 Abs. 4 DSA ergäben, wonach die Anbieter von Vermittlungsdiensten bei der Anwendung und Durchsetzung von Beschränkungen nach Art. 14 Abs. 1 DSA "sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig" vorzugehen hätten und dabei "die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten" berücksichtigen müssten. Zwar sei für die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anhörungserfordernisse zu den Facebook-Nutzungsbedingungen unter dem neuen Regelungsregime des Digital Services Act kein Raum. Allerdings ergebe sich aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in "normalen" Fällen, in denen sich nicht etwa aus dem bisherigen Nutzerverhalten ableiten lasse, dass kurzfristig weitere Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen drohten, eine vorherige Warnung des Nutzers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgen müsse (vgl. Raue in Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl., Art. 14 Rn. 87; Wischmeyer/Meißner, NJW 2023, 2673, 2678).

(b) Die Streitfrage kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Selbst wenn die Facebook-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den prozeduralen Anforderungen an Moderationsentscheidungen unter dem Digital Services Act fortgelten sollte oder aber sich Anhörungserfordernisse aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sollten, welche sodann über Art. 14 Abs. 4 DSA zu einer unionsrechtlich determinierten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle führen (kritisch zur Einwirkung von Art. 14 Abs. 4 DSA auf die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mast/Kettemann/Schulz in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, 1. Aufl., Art. 14 DSA Rn. 16), ergäbe sich für den Streitfall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - siehe unter 3.c) - keine Unwirksamkeit der eine vorherige Anhörung nicht vorsehenden Nutzungsbedingungen der Beklagten. Das ausdifferenzierte Regelungssystem zu Sperrentscheidungen bei Mehrfachverstößen stellt sich nicht als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 14 Abs. 4 DSA dar, da es ein abgestuftes Vorgehen beinhaltet und zeitlich beschränkte Sperrmaßnahmen ohne vorherige Anhörungen einer effektiven und aufgrund der vorangegangenen Verstöße auch dringlichen Prävention weiterer Verstöße dienen.

e) Nach alledem handelt es sich bei den Regelungen der Beklagten zur nachträglichen Anhörung auch im Falle von Kontofunktionseinschränkungen und -sperrungen um eine sämtliche Interessen ausgleichende Vertragsgestaltung, die nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.

4. Dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfs-Hilfsantrag zu Ziff. 3 der Berufungsanträge bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.

a) Bei dem Antrag handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung, da diese sachdienlich ist (§ 533 Nr. 1 ZPO) und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es besteht weder eine Wiederholungsgefahr noch eine ernsthaft drohende Erstbegehungsgefahr. Soweit der Kläger offenbar meint, die Beklagte informiere nicht "unverzüglich" über Nutzbarkeits- oder Funktionseinschränkungen eines YouTube-Kanals aufgrund der Veröffentlichung richtlinienwidriger Videoinhalte, übersieht er zum einen, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten ausdrücklich eine "unverzügliche" Benachrichtigung des Nutzers im Falle der vollständigen oder teilweisen Entfernung von Videoinhalten vorsehen (vgl. die Nutzungsbedingungen unter der Überschrift "Entfernen von Inhalten durch YouTube, GA-LG 159-160). Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unabhängig von den eine "unverzügliche" Benachrichtigung gerade vorsehenden Nutzungsbedingungen den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nicht "unverzüglich" benachrichtigt hätte.

5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Löschung der "Lösch- und Sperrvorgänge" verlangen.

a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz verlangt, ist der Antrag bereits mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Werden nämlich die einzelnen Vermerke nicht bezeichnet, wäre im Fall einer Verurteilung der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Löschungsverpflichtung nicht hinreichend bestimmt und eine Vollstreckung nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&R 2025, 138, juris Rn. 56, juris).

b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber auch kein Löschungsanspruch in der mit dem Hilfsantrag spezifizierten Form zu.

aa) Der Kläger kann von der Beklagten keine Löschung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines noch aktiv gezählten Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geltend machen.

Zwar wäre die Beklagte im Falle bereits revidierter Warnungen und/oder Verwarnungen gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die dokumentierten Verstöße nicht mehr als Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zu zählen, mit der Folge, dass sich bei weiteren Verstößen gegen die Richtlinien umfangreichere Sanktionen der Beklagten gegen den Kläger ergeben könnten (vgl. OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MMR 2021, 79, juris Rn. 183). Dass das YouTube-Konto des Klägers, nachdem - so sein eigener Vortrag - sämtliche Videos wiederhergestellt sind, noch aktiv gezählte Warnungen und/oder Verwarnungen aufweist, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert behauptet. Die Beklagte hat bestritten, dass gegenwärtig Warnungen und/oder Verwarnungen bestünden und hat - vom Kläger unbestritten - vorgetragen, dass dieser in seinem YouTube-Konto selbst einsehen könne, ob gegenwärtig Warnungen oder sonstige Kontobeeinträchtigungen vorlägen (GA-LG 330). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der gegenteiligen Behauptung des Klägers um eine ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellte Mutmaßung ins Blaue hinein.

bb) Der Kläger kann von der Beklagten die Löschung der Lösch- und Sperrvorgänge aber auch nicht insoweit verlangen, als es sich dabei lediglich um die interne Dokumentation eines Vorgangs ohne Auswirkungen auf den "Verstoßzähler" handelt.

(a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 16 DSGVO. Soweit der Kläger die Beseitigung von Lösch- und Sperrvermerken aus seinem Nutzerdatensatz bei der Beklagten begehrt, kann er dies nicht mit der Begründung erreichen, die Beklagte speichere insoweit unzutreffende Daten. Denn die Videolöschungen und Kontosperrungen haben tatsächlich - unstreitig - stattgefunden, so dass schon vor diesem Hintergrund keine "unrichtigen" Daten im Sinne von Art. 16 DSGVO vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 245; OLG Celle, Urteil vom 20.01.2022 - 13 U 84/19, MMR 2022, 399, juris Rn. 97; siehe auch Keber/Keppeler in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 16 DSGVO Rn. 7).

(b) Schließlich besteht ein entsprechender Anspruch auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

Diese Vorschrift gibt ein "Recht auf Vergessenwerden", also auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere dann, wenn sie unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) oder wenn sie für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Es kann dahinstehen, ob die Verarbeitung der Lösch- und Sperrvorgänge zur Erfüllung von Transparenzberichtspflichten der Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b und d DSA erforderlich ist, so dass ein Datenberichtigungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO ausgeschlossen wäre. Jedenfalls ist die Beklagte berechtigt, entsprechende Daten gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO vorzuhalten.

Eine Löschung personenbezogener Daten kommt gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO nicht in Betracht, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, nachdem der Kläger die Beklagte wegen angeblicher unberechtigter Sperrungen und Videolöschungen in Anspruch nimmt und es der Beklagten jedenfalls während des noch laufenden Verfahrens unbenommen sein muss, Informationen darüber vorzuhalten, die ihr eine sachgerechte Rechtsverteidigung erlauben. Dazu gehört es, dass es ihr möglich sein muss, den klägerischen Vortrag zu stattgefundenen Videolöschungen und Kontosperrungen anhand eigener Aufzeichnungen verifizieren oder falsifizieren zu können. Der Kläger kann keine Klage wegen Ansprüchen erheben, die er auf vertragswidrige Lösch- und Sperrvorgänge der Beklagten stützt (Vorgerichtliche Kosten als Schadensersatz; Unterlassung künftiger vertragswidriger Einschränkungen oder Löschungen des YouTube-Kanals), und gleichzeitig von der Beklagten verlangen, ihre Aufzeichnungen darüber zu löschen, ob solche etwaigen Verstöße stattgefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 - 10 U 24/22, MMR 2023, 962, juris Rn. 246; siehe auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2024 - 15 U 45/23, juris Rn. 17; BeckOK Datenschutzrecht/Worms, Stand: 01.11.2024, Art. 17 DSGVO Rn. 87; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 - 16 U 52/23, K&R 2025, 138, juris Rn. 70).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen unverzüglich löschen - andernfalls Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO

OLG Köln
10.04.2025
15 U 249/24


Das OLG Köln hat entschieden, dass WIrtschaftsauskunfteien wie die Schufa erledigte Zahlungsstörungen unverzüglich löschen muss. Andernfalls hat der Betroffene einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die mit dem allein noch rechtshängigen Zahlungsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt.

1. Die Beklagte hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die in den ursprünglichen Klageanträgen genannten Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers auch nach dem Ausgleich der Forderungen am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 beziehungsweise im Dezember 2022 für drei beziehungsweise gut zwei Jahre weiterhin gespeichert und für ihre Kunden zum Abruf bereitgehalten hat. Nach der Erfüllung der Forderungen war die fortdauernde Speicherung der - nunmehr zusätzlich mit einem Erledigungsvermerk versehenen - Einträge betreffend die zuvor aufgetretenen Zahlungsstörungen rechtswidrig, weil die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen nicht länger erfüllt waren.

a) Dies gilt insbesondere für die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO genannte Bedingung. Die von dieser Vorschrift geforderte Beurteilung der Frage, ob die berechtigten Interessen der Beklagten vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Datenspeicherung erreicht werden können, erfordert eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 92). Bei dieser Abwägung ist vorliegend in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der für Wirtschaftsauskunfteien maßgeblichen Speicherfristen (vgl. BT-Drucks. 20/10859 S. 34 ff. [Buchstabe f nebst Begründung]) die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO maßgeblich zu berücksichtigen. Danach wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Wertung hätte die Beklagte die fraglichen Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers löschen müssen, nachdem ihr die vollständige Befriedigung der Gläubiger durch entsprechende Meldungen der Gläubiger nachgewiesen worden war.

aa) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehen, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166). Die anderslautende Entscheidung des Senats vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 - (ZD 2022, 233), die nach Rücknahme der dagegen eingelegten Revision rechtskräftig geworden ist, ist damit ebenso überholt wie die vom Landgericht angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691) und Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21, ZD 2022, 103, ausdrücklich aufgegeben im Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik) sowie des Kammergerichts (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21, ZD 2022, 335).

bb) Zwar bezieht sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur auf in einem Insolvenzregister veröffentlichte Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO kann aber nichts Anderes gelten (vgl. BeckOK-Datenschutzrecht/Krämer, § 31 BDSG Rn. 77 [Stand: 1. November 2024]), denn zwischen dem Insolvenzregister und dem Schuldnerverzeichnis bestehen keine Unterschiede, die für die vorzunehmende Interessenabwägung von wesentlicher Bedeutung wären. Es ist der Beklagten deshalb verwehrt, aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis stammende Informationen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik; LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 - 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung).

Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern kann. Andererseits stelle die Verarbeitung von Daten über die Erteilung der Restschuldbefreiung einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar, weil solche Daten als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person dienten; die Weitergabe solcher Daten sei geeignet, die Ausübung ihrer Freiheit erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum gehe, Grundbedürfnisse zu decken. Zudem seien die Folgen für die betroffene Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten gespeichert würden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 93 bis 95). Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO übertragen.

Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung ferner das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters berücksichtigt, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 96). Das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO dient ersichtlich demselben Zweck. Soweit der Europäische Gerichtshof ferner darauf abgestellt hat, dass das Ziel der Erteilung einer Restschuldbefreiung, dem Begünstigten eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, gefährdet wäre, wenn Wirtschaftsauskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung auch nach einer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister speichern und verwenden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 98), steht auch diese Erwägung einer Übertragung der Rechtsprechung auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entgegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Interesse eines im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Schuldners, sich nach Befriedigung seiner Gläubiger und nach einer Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis am Wirtschaftsleben zu beteiligen, geringeres Gewicht haben sollte, als das Interesse eines Insolvenzschuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung und nach Löschung des entsprechenden Eintrags im Insolvenzregister. Ebenso wie im Falle des Insolvenzregisters müssen deshalb auch beim Schuldnerverzeichnis die vom deutschen Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 97) geregelten zeitlichen Beschränkungen für die Datenspeicherung im öffentlichen Register auch für die Speicherung entsprechender Einträge durch die Beklagte maßgeblich sein.

cc) Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, bei einer Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte sei eine dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare Situation nicht gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 - 7 U 100/22, ZD 2023, 217 Rn. 37 f.; OLG Bremen, Urteil vom 3. Juli 2023 - 1 U 8/22, ZD 2023, 748 Rn. 15; OLG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 - 37 U 3936/24, Anlage BB 6; vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24, Anlage BB 7; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 5. März 2025 - 5 U 1018/24, Anlage BB 9; vom 10. März 2025 - 5 U 1026/24, Anlage BB 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 2025 - 9 U 141/24, Anlage zum Schriftsatz vom 7. April 2025). Diese Erwägungen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, überzeugen aber nicht.

Warum der Kreis an potenziell gegenüber der Beklagten Auskunftsberechtigten deutlich geringer sein soll als der Personenkreis, der zu einer Einsicht in das Schuldnerverzeichnis befugt ist, und warum eine Auskunftserteilung durch die Beklagte von höheren Voraussetzungen abhängig sein soll als eine - ebenfalls kostenpflichtige (Nummer 2.3 der Anlage zu § 124 JustG NRW) - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, erschließt sich mit Blick auf § 882f Abs. 1 ZPO nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691 Rn. 49; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik).

Vor allem aber kann es darauf nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr ankommen. Denn das Insolvenzregister, auf das sich die Entscheidung des Gerichtshofs bezieht, kann - anders als das Schuldnerverzeichnis - sogar von beliebigen Dritten ohne große Schwierigkeiten und ohne Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden. Unter anderem deshalb hatte der Senat die Regelung des § 3 InsoBekV in Bezug auf die Speicherung von Daten durch die Beklagte für nicht maßgeblich erachtet (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21, ZD 2022, 233 Rn. 38), woran nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht festgehalten werden kann.

dd) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen darf die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, auch dann nicht länger speichern als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen, wenn die Beklagte die Informationen nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik). Solche aus anderen Quellen stammenden Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten, muss die Beklagte deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 883e Abs. 3 Nr. 1 ZPO löschen, wenn ihr die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.

Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass ihr die Erwägung zugrunde liegt, dass durch eine vollständige Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt wird (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Diese Wertung des deutschen Gesetzgebers muss ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann maßgeblich sein, wenn Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen speichern, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten (vgl. LG Duisburg, Urteil im Verfahren 4 O 423/23, Anlage zur Berufungsbegründung; LG Berlin II, Urteil vom 24. März 2025 - 61 O 385/24, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. März 2025; für § 882e Abs. 1 ZPO ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022 - 9 U 24/22, ZD 2022, 691 Rn. 49). Denn Wirtschaftsauskunfteien verfolgen mit ihren Datenbanken keine anderen Zwecke als das Schuldnerverzeichnis (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2024 - 13 W 9/24, Anlage zur Berufungsreplik). Auch dieses soll nach dem Willen des Gesetzgebers und entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht nur die Vollstreckung von Forderungen ermöglichen, sondern es hat weitergehend die Funktion eines Auskunftsregisters über die Kreditwürdigkeit einer Person (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 37). Keinem anderen Zweck dient die Datenbank der Beklagten. Auf die von ihr vorgenommenen statistischen Untersuchungen kann es deshalb nicht ankommen; die Ergebnisse dieser Untersuchungen ändern nichts an der Maßgeblichkeit der gesetzlichen Wertung.

Dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO eine Anordnung des Gerichtsvollziehers voraussetzt, während die Datenverarbeitung der Beklagten in der Regel auf einer Meldung des Gläubigers beruht, ist ebenfalls unerheblich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum an der Speicherung einer von einem privaten Gläubiger gemeldeten Zahlungsstörung ein größeres Interesse bestehen sollte als an der Speicherung einer vom Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angeordneten Eintragung. Ferner kann es auch nicht darauf ankommen, dass eine Löschung nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO verfahrensmäßig von einer Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts abhängt.

ee) Allerdings ist bezüglich der drei Forderungen, die gegen den Kläger gerichtet waren, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt und hätte offenbar auch nicht erfolgen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Forderungen löschen musste, nachdem ihr durch entsprechende Meldungen der Gläubiger deren vollständige Befriedigung nachgewiesen worden war. Denn wenn in den in § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Fällen, in denen (sogar) Vollstreckungsmaßnahmen (Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft) zunächst nicht zu einer Befriedigung geführt haben, entsprechende Einträge nach der späteren Befriedigung des Gläubigers gelöscht werden müssen, muss dies auch und erst recht gelten, wenn der Schuldner - wie im Streitfall offenbar der Kläger - den Gläubiger einer titulierten beziehungsweise mehrfach angemahnten unstreitigen Forderung ohne den Druck von Vollstreckungsmaßnahmen befriedigt (zutreffend LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 - 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung).

b) Dass nach Ziffer IV. 1 Buchstabe b der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigten Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024 auch personenbezogene Daten über ausgeglichene Forderungen für bestimmte Zeiträume gespeichert werden dürfen, ist unerheblich. Denn Verhaltensregeln im Sinne des Art. 40 DSGVO, die zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO ergibt, können bei der Abwägung nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 105). Davon geht die Beklagte auch selbst aus.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger wegen des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden entstanden. Dabei kann es dahinstehen, ob ein Kontrollverlust vorliegt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22. November 2024 - 17 U 2/24, juris Rn. 133). Denn jedenfalls hat der Kläger eine Rufschädigung erlitten (vgl. Erwägungsgrund 85 DSGVO). Ob eine Rufschädigung allein daraus folgt, dass die Beklagte die Daten über die Zahlungsstörungen auch nach der Erfüllung der einzelnen Forderungen weiterhin gespeichert hat, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat die Beklagte ausweislich der Einblendung auf Seite 2 der erstinstanzlichen Treplik im Jahr 2023 - also nach der Erfüllung der letzten Forderung - mehreren Banken, einem Energieversorgungsunternehmen und einem Telekommunikationsunternehmen Scorewerte und Erfüllungswahrscheinlichkeiten mitgeteilt, die sie unter Berücksichtigung der Zahlungsstörungen ermittelt hatte. Die fortdauernde Speicherung der Zahlungsstörungen ist somit dafür ursächlich geworden, dass die Beklagte ihren genannten Vertragspartnern gegenüber die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen hat, was sich abträglich auf dessen sozialen Geltungsanspruch ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; Senatsurteile vom 25. April 2024 - 15 U 204/22; vom 13. Februar 2025 - 15 U 35/24). Dass die genannten Übermittlungen keine weiteren nachteiligen Folgen für den Kläger hatten, steht der Annahme eines immateriellen Schadens in Gestalt einer Rufschädigung nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. August 2023 - 13 U 71/21, juris Rn. 7).

3. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Der Umstand, dass sie sich genehmigten Verhaltensregeln unterworfen hat, schließt ihre Haftung nicht aus (vgl. Bergt in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., Art. 82 DSGVO Rn. 50; Bergt/Pesch, ebd., Art. 40 DSGVO Rn. 43; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 DSGVO bei einer Zertifizierung). Denn da die Genehmigung der Verhaltensregeln keine Erlaubniswirkung hat, durfte die Beklagte nicht auf die Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Rechtsauffassung vertrauen, sondern musste damit rechnen, dass die in den Verhaltensregeln vorgesehenen Speicherfristen im Fall einer gerichtlichen Überprüfung als zu lang angesehen werden. Insbesondere musste sie damit rechnen, dass die für öffentliche Register geltenden Speicherfristen als auch für sie maßgeblich angesehen werden, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits lange vor Klageerhebung im November 2023 vertreten worden war (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21, ZD 2021, 584). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsirrtum den Schädiger im Rahmen von Art. 82 Abs. 3 DSGVO überhaupt entlasten kann.

4. Der Höhe nach bemisst der Senat den immateriellen Schaden mit einem Betrag von 500 € (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 13).

Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, jedoch keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Daraus folgt, dass sich die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken kann (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 f.; vom 20. Juni 2024 - C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 41; BGH, Urteile vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, NJW 2025, 298 Rn. 25; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 10 f.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint im Streitfall ein Betrag von 500 € erforderlich, aber auch ausreichend, um den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Datenspeicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren angedauert und - wie unter Ziffer 2 ausgeführt - zu mehreren Übermittlungen von negativen Scorewerten an Vertragspartner der Beklagten geführt hat. Dass diese Übermittlungen weitere negativen Folgen für den Kläger hatten, lässt sich allerdings nicht feststellen. Soweit der Kläger behauptet hat, ihm seien wegen seiner Eintragung bei der Beklagten der Abschluss eines Mobilfunk- und eines Energielieferungsvertrags verwehrt worden, hat das Landgericht diesen Vortrag als nicht erweisen angesehen. Dies greift die Berufung nicht an. Soweit der Kläger sich auf Probleme im Zusammenhang mit einem Umzug und mit einer diesbezüglichen Kreditaufnahme berufen hat, lässt sich nicht feststellen, dass diese Probleme kausal auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung zurückzuführen sind. Denn die Probleme sollen nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2021 und/oder im Oktober 2022 aufgetreten sein. Zu diesem Zeitpunkt war die dritte Forderung noch nicht erledigt und die Beklagte war noch berechtigt, diese Zahlungsstörung zu speichern und bei der Berechnung des Scorewertes zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger behauptet hat, er habe eine Stelle nicht erhalten. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dies sei im Frühjahr 2021 oder 2022 gewesen (Seite 1 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31. Mai 2024). Des Weiteren wird die Schwere der Rufschädigung dadurch relativiert, dass die von der Beklagten gespeicherten Zahlungsstörungen tatsächlich aufgetreten waren und die Beklagte der Ermittlung des Scorewertes keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

5. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6. Als weiterer materieller Schaden sind die dem Kläger durch das Anwaltsschreiben vom 3. August 2023 entstandenen Kosten ersatzfähig. Ausgehend davon, dass der immaterielle Schaden nur mit 500 € zu bemessen ist, sind die ersatzfähigen Kosten allerdings nicht nach einem Gegenstandswert von 5.500 €, sondern nur nach einem Wert von bis zu 5.000 € zu bemessen. Es errechnet sich ein Betrag von 540,50 € (1,3 Geschäftsgebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).
7
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie nach den Ausführungen unter Ziffer 1 zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2023 zur Löschung der fraglichen Einträge verpflichtet war (Art. 17 Abs. 1 Buchstaben a, d DSGVO).

8. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für private Wirtschaftsauskunfteien maßgeblich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat mit seiner vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte abweicht. Nicht geklärt ist im Übrigen auch, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsirrtum einen Haftungsausschluss nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO begründen kann. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hingegen nicht vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Schleswig-Holstein: Zum Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und etwaiger Schadensersatzansprüche bei Facebook-Sperre ohne vorherige Anhörung

OLG Schlewsig-Holstein
Urteil vom 08.11.2024
1 U 70/22


Das OLG Schleswig-Holstein hat sich in dieser Entscheidung mit dem Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und etwaiger Schadensersatzansprüche bei einer Facebook-Sperre ohne vorherige Anhörung befasst.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen — die Entfernung des Beitrags und Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Klägers — verletzten die aus dem Nutzungsvertrag folgenden Pflichten der Beklagten als Plattformbetreiberin gegenüber dem Kläger als Nutzer. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten herangezogenen Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Verbots von Hassrede und der daran anknüpfenden Sanktionen wirksam sind (vgl. hierzu die Entscheidungen des BGH vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20) oder im Fall ihrer Unwirksamkeit ggfls. Eingriffsbefugnisse aus ergänzender Vertragsauslegung begründet werden können. In jedem Fall durften die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht gegen den streitgegenständlichen Beitrag ergriffen werden, der nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, sondern eine geschützte Meinungsäußerung darstellt. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der Beitrag des Klägers tatsächlich nicht gegen Nutzungsbedingungen verstößt. Er ist nicht als Hassrede im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten zu qualifizieren. Er stellt eine scharf formulierte politische Kritik an Wahlergebnissen dar, wobei die Bezeichnung der Deutschen als „sowas von krank“ in dem Zusammenhang nicht wörtlich, im Sinne der Behauptung einer psychischen Erkrankung, noch als personale Herabwürdigung aller Deutschen verstanden werden muss.

Nicht anerkannt werden kann das von der Beklagten reklamierte Recht zu Löschung und Sperre bereits im Fall der subjektiven Annahme eines Verstoßes, die sich jedoch später als falsch herausstellt. Die an die sog. Anscheinsgefahr im Ordnungsrecht - eine ex ante vertretbar getroffene Gefahrenprognose, die sich im Nachhinein im Lichte besseren Wissens oder weiterer Sachverhaltsaufklärung als nicht mehr haltbar erweist - erinnernde Konstruktion ist im vorliegenden Zusammenhang nicht begründbar. Ein Verstoß gegen Nutzungsbedingungen ist nach der Subsumtion unter die Definition von Hassrede festzustellen oder nicht; für Maßnahmen wegen eines Anscheins eines Verstoßes ist ebenso wenig Raum wie umgekehrt die falsche Annahme einer noch geschützten Äußerung den Nutzer vor der Löschung seines unzulässigen Beitrags bewahren könnte. Entscheidend ist immer die objektive Zu- oder Unzulässigkeit eines Beitrags (a. A. LG Frankenthal, Urteil vom 8. September 2020 - 6 O 23/20, juris Rn. 73, wonach der Beklagten im Fall „in Betracht kommender Hassrede [...] im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisse[r] Ermessensspielraum einzuräumen [sei] ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe“). Ob die Nutzungsbedingungen neben objektiven Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards überhaupt wirksam Entfernungsvorbehalte bei „Anscheinsverstößen“ vorsehen könnten, ohne dass der Beklagten damit ein mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbarendes Belieben freigestellt wäre, kann dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 94, wonach Entfernungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen gewährleisten müssen, dass die darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind, nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen, sondern an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen.)

2. Der vom Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 3. weiterverfolgte beitragsbezogene Unterlassungsanspruch steht ihm mangels einer Wiederholungsgefahr nicht zu.

Allerdings hat die Beklagte mit der Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags des Klägers und seiner deswegen verhängten Nutzungsbeschränkung bereits gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ein solcher vertraglicher Unterlassungsanspruch setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - allerdings eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus. Was letztere betrifft, kann aus der bereits begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr folgen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 101 - 103).

Das Landgericht hat eine solche Vermutung hier jedoch aus überzeugenden Gründen nicht angenommen, weil die Beklagte den Beitrag vorprozessual wiederhergestellt und seine Zulässigkeit im Rechtsstreit ausdrücklich eingeräumt hat. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte hiervon künftig wieder abrücken und nicht nur künftige Beiträge des Klägers, die sich für sie als Verstoß darstellen könnten, sondern gerade den konkret streitgegenständlichen Beitrag nochmals löschen könnte. Hierin liegt eine nur theoretische Möglichkeit.

Soweit dagegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berufung auf die zu quasinegatorischen Ansprüchen analog § 1004 BGB anerkannten Grundsätze angenommen wird, dass schon die erfolgte Pflichtverletzung die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe, und diese Vermutung regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden könne (OLG Celle, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 5 U 67/22, GRUR-RS 2022, 56839 Rn. 17 ff; OLG München, Urteil vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20 Pre Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 - 14 U 136/21, juris Rn. 40) überzeugt dies für solche Fallgestaltungen, in denen der Verstoß nicht mehr andauert, weil die Beklagte ihre Bewertung eines Beitrags korrigiert hat, nicht. Die vom OLG Celle vertretene Auffassung, wonach auch das Eingeständnis eines Pflichtverstoßes durch die Beklagte die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt, kann nach Ansicht des Senats nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2020, III ZR 179/20 gestützt werden. Dort ist ein Unterlassungsanspruch in der „besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung des Beitrags der Kl. - teilweise noch andauert“ (BGH, Urteil vom 29. Juli 2020, III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 Rn. 102) angenommen worden. Im hier zu beurteilenden Streitfall hat die Beklagte den betreffenden Beitrag dagegen wieder freigeschaltet und geht nicht mehr von einem Verstoß aus.

Dafür, dass sich die Pflichtverletzung unter diesen Umständen nicht nur im Umgang mit anderen oder künftigen Beiträgen wiederholen, sondern abermals den konkreten Beitrag zum Gegenstand haben könnte, spricht keine tatsächliche Vermutung. Tatsächliche Vermutungen, die im Gegensatz zu gesetzlichen Vermutungen (§ 292 ZPO) mangels normativer Verankerung nicht die gesetzliche Beweislastverteilung verändern können, sind in der Beweiswürdigung nur insoweit berechtigt, als sie als Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung die richterliche Überzeugungsbildung tatsächlich leiten können (vgl. MünchKommZPO/Prütting, 6. Aufl. § 292 Rn. 29 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Dass die Beklagte den konkreten Beitrag zumal in Anbetracht des hierüber geführten Rechtsstreits ein weiteres Mal sanktionieren könnte, erscheint - auch wenn der Kläger andere Fälle erinnert, in denen so etwas schon vorgekommen sei - lediglich nicht gänzlich auszuschließen, aber es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach dies naheliegend und wahrscheinlich wäre.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte nach wie vor geltend macht, seinerzeit in Anbetracht des Anscheins eines Verstoßes berechtigt vorläufige Maßnahmen ergriffen zu haben (so aber für die Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen von OLG München, 18 U 6473/20 Pre, juris Rn. 42). Zwar mag dies erwarten lassen, dass die Beklagte in anderen Fällen gleichermaßen verfahren und dabei wiederum Sanktionen auch an Beiträge knüpfen wird, die tatsächlich nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen, was bei gründlicher Prüfung unter Einbindung auch der Aufklärungsmöglichkeiten einer Nutzeranhörung oft vermeidbar sein dürfte. Dies begründet entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht die Befürchtung, dass die Beklagte seinen konkreten Beitrag erneut aufgreifen und ihn in Abkehr von den hierzu erreichten Erkenntnissen abermals als Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards behandeln könnte. Bereits eine im Zuge eines hierüber geführten Rechtsstreits erreichte Klärung der Zulässigkeit des konkreten Beitrags lässt eine erneute vorläufige Annahme eines Anscheinsverstoßes hinsichtlich des konkreten Beitrags sinnwidrig erscheinen. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Recht auf Maßnahmen bei Anscheinsverstößen zielt darauf, die Annahme einer Pflichtverletzung und daran anknüpfende Rechtsfolgen — etwa eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten der Nutzer — auszuschließen. Dass die Beklagte hingegen nach der Klärung der Zulässigkeit eines bestimmten Beitrags für sich das Recht reklamieren wollte, ihre Bewertung wieder zu ändern und einen Beitrag aufs Neue als Verstoß werten zu dürfen, ist fernliegend.

Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch — was nach dem Wortlaut des Antrags nicht ausgeschlossen wäre — allerdings gar nicht auf den konkreten Beitrag in seinem Äußerungskontext — einen Kommentar zu Kommunalwahlergebnissen — bezogen, sondern davon losgelöst die Zulässigkeit der Sätze „die Deutschen sind sowas von krank, Deutschland hat fertig“ geklärt wissen wollte, könnte er dies nicht beanspruchen. Aus dem Kontext ihrer Verwendung losgelöst können diese Worte, die im Unterschied zu einem aus sich heraus verständlichen Text nicht in sinnvoller Weise allein stehen können, nicht unter die Gemeinschaftsstandards subsumiert werden. Ihre Bedeutung hängt zuallererst davon ab, worauf sie bezogen werden. Dass sie in gar keinem denkbaren Kontext gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen können, kann nicht festgestellt werden.

3. Mit einer Einschränkung dringt der Kläger allerdings mit dem Berufungsantrag zu 4. durch. Er hat einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Sperren durch die Beklagte, die erfolgen, ohne dass die Beklagte ihn vorab über die beabsichtigte Sperre informiert und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt, dies allerdings nur, soweit es sich nicht um Ausnahmefälle handelt, hinsichtlich derer sie zuvor in den AGB die Sperre ohne Vorabverfahren geregelt hat.

a) Dieser Antrag ist auch ohne die in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 erklärte hilfsweise Ergänzung (Bl. 415 d. A.) zulässig.

Allerdings werden entsprechende Unterlassungsanträge von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig beurteilt. Zum einen werden sie für zu unbestimmt gehalten, weil sie faktisch bloß die Rechtslage nach den Urteilen des BGH vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20 zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre wiederholten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 59). Zudem seien Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt, so dass sich die Beklagte nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Es gebe nicht nur den Fall der Konto-Sperre, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, denn von einer Anhörung vor der Maßnahme könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Auch in Wiederholungsfällen sei eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 60). Gegen die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags spreche auch, dass dieser in der Sache auf ein zukünftiges positives Tun, einen Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre gerichtet sei. Ein solcher Antrag sei nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden sei, was vor der Vornahme der Einstellung eines Beitrags, der zu einer Sperre Anlass geben könnte, nicht der Fall (OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 61). Nach der Auffassung des Kammergerichts sind die bei Löschungen und Sperrungen bestehenden Informationspflichten der Beklagten nicht selbständig einklagbar, da sie keinen eigenen Leistungszweck verfolgten. Gegen rechtswidrige Maßnahmen müsse der Nutzer jeweils im Klageweg vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 14. März 2022 - 10 U 1075/20, juris Rn. 70).

Diese Bedenken erachtet der Senat nicht für durchgreifend. So ist der Antrag eindeutig auf alle Sperrungen von Nutzer-Funktionen, die ohne das näher bezeichnete Vorabverfahren vorgenommen werden, bezogen und damit hinreichend bestimmt. Die Verwendung von Begriffen, die einer Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren bedürfen, ist bei Unterlassungstiteln nicht immer vermeidbar (vgl. Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl. § 890 Rn. 10 m. w. N.). Der wesentliche Inhalt der Unterlassungspflicht - keine Sperre ohne vorherige Anhörung - ist nach dem Antrag Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, kann naturgemäß erst im Verfahren nach § 890 f. ZPO entschieden werden. Soweit die begehrte Unterlassung Fälle erfasst, in denen Ausnahmen von der Anhörungspflicht anzuerkennen sind, betrifft dies eine materiell-rechtliche Frage der Begründetheit des Antrags. Anerkannt ist zudem, dass Unterlassungspflichten auch aktives Verhalten, etwa die Verhinderung einer zu unterlassenden Störung, verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236). Selbst wenn sich die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags nach § 259 ZPO beurteilte, läge die danach vorausgesetzte Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung in Anbetracht der bereits erfolgten Sperre des Klägers ohne vorherige Anhörung, dem von der Beklagten im Rechtsstreit hierzu vertretenen Standpunkt und der ausstehenden Regelung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Verfahrens mit Anhörung und ggfls. definierten Ausnahmen vor (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 259 Rn. 8). Der Unterlassungsantrag ist schließlich auch nicht auf die Erteilung einer Information gerichtet, die nicht selbständig einklagbar wäre. Der Kläger begehrt die Unterlassung weiterer Sperren ohne vorherige Angabe eines Grundes und Möglichkeit der Stellungnahme, mithin das Unterlassen einer rechtswidrigen Sperre; einen isolierten Anspruch auf Erteilung einer Information macht er nicht geltend (ebenso OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 40).

Zuletzt sprechen auch prozessökonomische Gründe für die Zulassung des Antrags, da der Kläger andernfalls gezwungen wäre, angesichts künftiger Sperren bei unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jeweils erneut gegen einzelne Sperrungen im Klagewege vorzugehen (OLG München, Urteil vom 20. September 2022, ebenda Rn. 41).

b) Der Antrag ist mit der eingangs genannten Einschränkung auch begründet. Die Beklagte hat durch die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos gegen ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag verstoßen. Unabhängig davon, dass der zur Sperrung führende Beitrag des Klägers die Gemeinschaftsstandards der Beklagten schon nicht verletzte, war die Beklagte nach den Nutzungsbedingungen auch deshalb nicht zur Sperrung des Nutzerkontos des Klägers berechtigt, weil der in Nr. 4.2. vorgesehene Vorbehalt für die Sperrung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Denn ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers ist nicht geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 83 ff., 87 ff.).

Die erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

Dabei ist die Anhörung des Nutzers, soweit die Beklagte eine Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, ist nicht erkennbar (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 87). Den genannten verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die im Streitfall maßgeblichen Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht.

Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt — ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 823 Abs. 1 BGB — eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (BGH a.a.O., Rn. 102 f m.w.N.). Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten, die den Kläger ohne vorherige Anhörung gesperrt hat, der hierzu im Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten sowie aus dem Umstand, dass die Regelung eines entsprechenden Anhörungsverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach wie vor nicht ersichtlich ist, folgt die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (ebenso OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 48; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Mai 2022 - 14 U 136/21, juris Rn. 46, wonach ein tatsächlich vorgekommener Verstoß nicht genüge, um auch für den allgemein formulierten Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr zu begründen).

Da das Anhörungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar regelmäßig, aber — wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat — nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist, müssen allerdings die somit möglichen Ausnahmefälle, die allerdings einer näheren Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20, Rn. 87). In dem Fall, dass eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam getroffen worden ist und ein danach anzuerkennender Ausnahmefall vorliegt, kann der Kläger das Unterlassen einer Sperre ohne vorherige Anhörung nicht verlangen. Entgegen der insoweit von einigen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung (OLG München, Urteil vom 12. April 2022 - 18 U 6473/20 Pre, GRUR-RS 2022, 11666 Rn. 52; KG, Beschluss vom 20. Februar 2023 - 10 W 85/22, MMR 2023, 509 Rn. 29) bestehen indes keine Bedenken, dem Unterlassungsantrag deshalb nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben (ähnlich OLG München, Urteil vom 20. September 2022 - 18 U 6314/20 Pre, juris Rn. 46, allerdings mit einer weitergehenden Einschränkung).

Es ist allein Aufgabe der Beklagten, die eng begrenzten Ausnahmefälle zu regeln, in denen eine Sperrung ohne vorherige Anhörung möglich sein soll. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass sein Konto nicht ohne vorherige Anhörung gesperrt wird. Das kann nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Beklagte ihrer Aufgabe nicht nachkommt, die eng begrenzten Ausnahmefälle zu definieren. So lange sie das nicht tut, besteht der Unterlassungsanspruch unbegrenzt. Es ist weder Aufgabe des Nutzers noch Aufgabe des Gerichts, Ausnahmefälle zu erdenken, in denen eine Kontosperrung ohne vorherige Anhörung zulässig sein könnte.

Soweit die Beklagte in dem Zusammenhang auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Nutzerverträgen verweist (§ 314 BGB), bleibt dieses von dem Unterlassungsanspruch unberührt.

4. Der Kläger kann von der Beklagten keine Auskunft verlangen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag zu 6.). Ein solcher Auskunftsanspruch besteht weder aus dem Vertrag noch ist er aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründbar. Danach kommen Auskunftsansprüche in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte schuldlos über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Unwissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. An dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14, Rn. 10). Der nach Art einer Popularklage auf die gesamte Gruppe der Plattformnutzer bezogene Auskunftsanspruch lässt kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis des Klägers erkennen.

5. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beitragsentfernung und Sperre steht dem Kläger nicht zu (Berufungsantrag zu 7.).

a) Der Antrag genügt jedenfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem der Kläger klargestellt hat, den Anspruch in erster Linie auf den geltend gemachten immateriellen Schaden — der einen vom materiellen Schadensersatz verschiedenen Streitgegenstand bildet — zu stützen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024, Bl. 415 d. A.). Ob diese Reihenfolge bereits zuvor im Wege der Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schaden angenommen werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 64) kann dahinstehen.

b) Materiell-rechtlich ist der Antrag nicht begründet. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden Begründung des OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 130 - 161 an, wonach der Zahlungsanspruch unter den gegebenen Umständen trotz pflichtwidriger Beitragsentfernung und Sperre des Nutzerkontos unter keinem rechtlichen Aspekt besteht und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Frankfurt zu eigen:

aa) Der Kläger kann keine Geldentschädigung wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verlangen. Ein Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung besteht nicht bei jeder schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, deren Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20 Rn. 44). Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor. Auch wenn die Beklagte durch die unberechtigte Löschung des Beitrages des Klägers und die hiermit einhergehende vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos nicht nur eine Vertragsverletzung begangen, sondern auch der mittelbaren Drittwirkung der Meinungsfreiheit des Klägers nicht Rechnung getragen hat, verletzt die pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines Facebook-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin Nachrichten empfangen, auf seine persönlichen Inhalte zugreifen und fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung außerhalb der Plattform kundzutun. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist auch nicht ernsthaft eine Prangerwirkung zu erkennen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 130 ff.).

bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vor. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Es kann dahinstehen, ob die unberechtigten Maßnahmen auch gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen haben. Jedenfalls ist dem Kläger kein immaterieller Schaden i.S. des Art. 82 DSGVO entstanden. Art. 82 DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch bei jedwedem Verstoß (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 140 m.N.).

Der Schadensbegriff nach der DSGVO ist zwar autonom und weit auszulegen; ein Schaden kann nicht nur materiell, sondern auch immateriell sein; eine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht. Es muss aber vom Anspruchsberechtigten nachgewiesen werden, dass der Verstoß gegen die DSGVO negative Folgen gehabt hat, welche einen jedenfalls immateriellen Schaden nach sich gezogen haben (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, C-456/22, NZA 2024, 231 Rn. 21 und Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 50). Die DSGVO nennt in Erwägungsgrund 75 als Beispiele für eine möglicherweise einen (immateriellen) Schaden und damit die Schadensersatzpflicht auslösende Verarbeitung den Identitätsdiebstahl, die Rufschädigung, den Verlust der Vertraulichkeit oder anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Schaden. Solche Beeinträchtigungen sind nicht dargelegt.

cc) Auch materielle Schadensersatzansprüche scheiden aus. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Befreiung von einer Leistungspflicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB besteht nicht. Zwar bildet die Ermöglichung der Nutzung der Facebook-Dienste eine Hauptleistungspflicht der Beklagten, welche dem Kläger für den Zeitraum der Sperrung — mit Ausnahme des weiterhin bereitgestellten Read-Only-Modus — vorenthalten worden war. Diese Leistung war mit Ablauf der Sperrfrist infolge Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Erfüllungsanspruch ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Damit stand ihm für die Dauer der unberechtigten Sperre grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedurfte. Allerdings fehlt es an einem beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden, der bei vertraglichen Ansprüchen mangels ausdrücklicher Anordnung allein ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 1 BGB). Ihm konkret entstandene Schadenspositionen wie etwa Aufwendungen zur anderweitigen Beschaffung der von der Beklagten geschuldeten Leistung oder entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargetan. Allein der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Facebook-Dienste stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung. Dasselbe gilt für die Löschung seines Beitrags. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, Rn. 9). Zwar ist die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit nach der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-Only-Modus hinausgehenden, von der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs, ist nach dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 147).

dd) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe von 1.500 € zu. Zwar hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht, auch wenn der Kläger weiterhin in der Lage war, Beiträge zu lesen; denn zum Kern des Angebots gehört die Möglichkeit, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung, und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückerstatten müsste. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung von deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte ist die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Berücksichtigungsfähig ist daher ausschließlich der Wert der während des Sperrzeitraums von dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten die Platzierung zielgerichteter Werbung ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z. B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks.

Demgemäß war mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-Only-Modus nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht, denn indem er während der Sperrung keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten an (vgl. ähnlich OLG Nürnberg Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 3641/19, juris Rn. 200). Lediglich soweit der Kläger die Funktionen des Read-Only-Modus nutzte, fielen auch Daten an, die er zur Verfügung stellte - nicht anders als bei sonstigen Onlineformaten, bei denen Nutzer kostenfrei Inhalte konsumieren. Diese Leistungen des Klägers sind dann aber, soweit die Daten nicht schon ohnehin für die Vertragsdurchführung selbst erforderlich sind, die - reduzierte - Gegenleistung für die - reduzierten - Leistungen der Beklagten (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 155).

ee) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für die unberechtigte Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), welche der Rechtsfolge nach auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtet wäre, steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu. Selbst wenn die Beklagte während des Zeitraums der unberechtigten Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergenutzt und dadurch Einnahmen erzielt haben sollte, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten und Inhalten und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Denn mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen geregelten Befugnis zur Verwendung seiner bei der Nutzung anfallenden Daten erteilt (vgl. Nutzungsbedingungen 3. Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook, 3.2.). Dieses der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht erlosch während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung nicht. Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede nach § 320 bzw. § 273 BGB berufen. Nach dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB zeigt, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320, 273 BGB, genügen nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 158 m. N.)

ff) Dem Kläger ist schließlich auch kein nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzender materieller Schaden entstanden. Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten Vermögenslage des Geschädigten (Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., Vor § 249 Rn. 10). Allein das Vorliegen einer unzulässigen Datenverarbeitung genügt nicht (Gola/Heckmann/Gola/Piltz, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 82 Rn. 12). Dass der Kläger durch die Entfernung seines Beitrags eine Vermögensminderung erfahren hätte, ist nicht dargelegt. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeit auf Facebook kommt für sich genommenen kein Vermögenswert zu; sie stellt daher keinen Schaden in diesem Sinne dar (OLG München Urteil vom 18.2.2020 - 18 U 3465/19, juris Rn. 108; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, juris Rn. 161 m.w.N.). Das bloße Affektionsinteresse ist nicht ersetzbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 229/20, ebd.).
[...]
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V. Die Revision war mit der im Tenor genannten Einschränkung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Verfahren wirft zahlreiche grundsätzliche Fragen zu den Voraussetzungen der beiden Unterlassungsansprüche auf, die für Verfahren gegen die hiesige Beklagte von wesentlicher Bedeutung sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Fragen zum - soweit es den in zahlreichen Verfahren gegen die Beklagte nach unberechtigter Beitragsentfernung und Sperre gestellten Feststellungsanspruch betrifft - Vorliegen eines Rechtsverhältnisses und eines Feststellungsinteresses, soweit es die Unterlassungsansprüche betrifft, zu deren Bestimmtheit und zum Vorliegen Wiederholungsgefahr, erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hingegen werden in der hiesigen Fallkonstellation Auskunftsansprüche in Bezug auf etwaige Weisungen der Bundesregierung und Schadensersatzansprüche in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneint.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Facebook-Sperre ohne Anhörung und Begründung ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB - kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.04.2024
14d O 1/23


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrung eines Facbook-Accounts / einer Facebook-Seite ohne Anhörung und Begründung auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB durch Meta darstellt. Der Betroffene hat daher auch einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig.

a. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO).

Der Kläger macht Ansprüche geltend, die er auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützt. Er begehrt die Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch nicht aus. In Abgrenzung zum vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für die Annahme des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vielmehr entscheidend, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C‑59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 32 – Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 11 – Wikingerhof).

Die Kartellrechtswidrigkeit der konkret beanstandeten Handlung hängt allein davon ab, ob die Beklagte Adressat des Missbrauchsverbots nach § 19 GWB ist und hiergegen verstoßen hat. Für die Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages im Sinne der vom EuGH aufgestellten Abgrenzungsformel (EuGH, aaO., Rn. 37) auch nicht unerlässlich. Der Kläger begründet den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch vorrangig mit einem Verstoß gegen das Kartellrecht, namentlich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Insoweit ist das Verhalten grundsätzlich allein an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen. Denn der Kläger beruft sich im Kern auf ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beklagten verbunden mit dem Vorwurf, die Sperrung seiner FacebookSeite sei ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperre erfolgte Begründung und Anhörung erfolgt. Hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze für die Löschung bzw. Kontosperrung ist nicht allein der Inhalt der Nutzungsbedingungen maßgeblich. Vielmehr kann die Prüfung, ob die Beklagte zur Einhaltung der von der Klägerin begehrten Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist, abstrakt allein anhand wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe erfolgen.

Dass die nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert, ist für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischer Anspruch ohne Belang (BGH, aaO., Rn. 13).

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch nicht zunächst der Umfang der Nutzungsberechtigung durch Auslegung des Nutzungsvertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Streitfall wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Löschung, ohne dass ein „abstraktes, unbegrenztes Recht auf Veröffentlichung auf Facebook“ geltend gemacht wird.

Auch soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage B 1) für Fälle, in denen keine Verbrauchereigenschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ablehnt, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während sich die dortige Antragstellerin neben einem vertraglichen Unterlassungsanspruch auch auf kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB) berufen hat, ist die Klage im vorliegenden Verfahren vorrangig auf einen Kartellverstoß gestützt, der – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von Nutzungsvertrag – zu beurteilen ist. Anders als in dem Verfahren, dem die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde lag, wird in kartellrechtlicher Hinsicht nicht der Vorwurf erhoben, „dass sich die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin darin zeige, wie sie eine Sperre des Business-Kontos auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags vornehme“ (OLG Düsseldorf, aaO., S. 11).

Auch wenn sich die Einstufung einer Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nach nationalem Recht richtet, sondern autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, Az. C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649, Rn. 18 – Brogsitter; Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 25 – Wikingerhof/Booking.com), erscheint es nach Auffassung der Kammer angezeigt, den vorliegenden Rechtsstreit angesichts des auf einen Marktmachtmissbrauch gerichteten Vorwurfs trotz der vertraglichen Verbindung der Parteien als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren. Die daraus resultierende Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung steht im Einklang mit den Zielen der EuGVVO. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht – nämlich das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – ist am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C‑59/19, NJW 2021, 144, 147, Rn. 37 – Wikingerhof/Booking.com).

b. Die nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen irischen Gerichtsstand, wie in Ziffer 4.4. der Facebook-Nutzungsbedingungen vorgesehen, wirksam vereinbart haben. Sie führt als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO jedenfalls für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer Prorogation zu irischen Gerichten. Eine Anwendung dieser Gerichtsstandsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 GWB ist zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausgangspunkt ist hierbei das Erfordernis, dass die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung zwar auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde, weil andernfalls eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176, 1182, Rn. 68 m.w.N. – CDC Hydrogen Peroxide). Insoweit nimmt der EuGH an, dass die Beteiligung eines Vertragspartners an einem rechtswidrigen Kartell für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt der Zustimmung nicht hinreichend vorhersehbar war und die Klausel insoweit nicht zu einer wirksamen Derogation führt (EuGH aaO., Rn. 70). Im Unterschied dazu kann sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen über die Vertragsbedingungen manifestieren, mit der Folge, dass eine solche Klausel auch dann nicht überraschend im Sinne von Art. 22 EuGVVO ist, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß bezieht (EuGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. C-595/17, NJW 2019, 349, 350, Rn. 28f. – Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 18 – Wikingerhof).

[…]

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 33 Abs.
1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB.

[...]

In der von der Beklagten vorgenommenen Sperrung ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Begründung und Anhörung, liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung des Klägers gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB

aa. Die Behinderung des Klägers hat auch kartellrechtliche Relevanz.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht nur um eine Vertragsverletzung im Einzelfall. Als Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist jedes Verhalten zu verstehen, dass die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst (Bunte, KartellR/Nothdurft, 14. Aufl., § 19 GWB, Rn. 319 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird.

Demgegenüber begründen Verstöße gegen Rechtsnormen (wie z.B. des Vertragsrechts), welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 GWB (HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2022, Az. 15 W 32/22, S. 15 f., vorgelegt als Anlage B 2; Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, § 19 GWB, Rn. 5).

Die Sperrung der Facebook-Seite des Klägers betrifft jedoch Marktbeziehungen und berührt die Position des Klägers im Wettbewerb. Auch wenn es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, steht dieser hinsichtlich seiner Angebote, insbesondere seinen Veranstaltungen, im Wettbewerb mit anderen Film- und Kultureinrichtungen. Die Facebook-Seite wird zur Bewerbung von Veranstaltungen genutzt, mit der Folge, dass dem Kläger infolge der Sperre ein Kommunikationskanal abgeschnitten worden ist, der u.a. zur Bewerbung seiner Veranstaltungen genutzt worden ist. Dass der Kläger, worauf die Beklagte hinweist, noch über weitere Kanäle, wie u.a. seine Homepage und sein Instagram-Profil verfügt, steht einer marktbezogenen Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB nicht entgegen.

Ferner ist auch ein Nachweis konkreter nachteiliger Marktfolgen für die Bejahung eines Behinderungsmissbrauchs nicht erforderlich (Bunte aaO., Rn. 322). Ausreichend ist vielmehr ein Nachweis konkreter Gefahrenlagen, die sich vorliegend bereits aus der Sperre und damit aus den Einschränkungen bei der Veröffentlichung und Bewerbung der Angebote des Klägers ergeben. Feststellungen zum konkreten Rückgang der Teilnehmerzahlen sind hingegen nicht erforderlich.

bb. Das Vorgehen der Beklagten ist auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den insoweit aufgestellten Mindestanforderungen an das Verfahren zur Sperrung von Nutzerkonten, ist der Nutzer umgehend über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos zu informieren, ihm ist der Grund dafür mitzuteilen und ihm ist eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3189, Rn 85). Zwar kann es nach Auffassung der Kammer in Ausnahmefällen auch gerechtfertigt sein, eine Löschung der Inhalte und gegebenenfalls eine Sperrung des Accounts unmittelbar und ohne vorherige Anhörung vorzunehmen, um etwa das bedeutsame Verbot der Nacktdarstellung von Minderjährigen effektiv durchzusetzen, sobald z.B. ein Algorithmus verbotene Inhalte erkennt. Eine solche Maßnahme entsprach auch den Anforderungen von § 3 Abs. 2 NetzDG in der bis 14.05.2024 geltenden Fassung. Allerdings muss eine effektive Möglichkeit bestehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 5 UAbs. 1 Verordnung (EU) 2019/1150 (nachfolgend: P2BVO) hat ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe anzugeben. Dabei können die Wertungen der P2B-VO mittelbar in der Kartellrechtsanwendung Berücksichtigung finden, da es sich dabei um marktbezogene Vorschriften handelt (LG München I, Urteil v. 12.05.2021, 37 O 32/21, MMR 2021, 995, 998, Rn. 75 m.w.N.). Dies wird nicht zuletzt in Erwägungsgrund 7 der P2B-VO deutlich, wonach der Zweck der Verordnung in der Sicherstellung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt liegt. Entsprechendes gilt auch für die Vorgaben nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d), Abs. 3, Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (nachfolgend: „Digital Services Act“). Auch hiernach erfordert die Sperrung von Nutzerkonten eine klare, spezifische und umfassende Begründung, die den Nutzer in die Lage versetzt, die gegen die Sperrung zur Verfügung stehenden internen wie externen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wenngleich die Vorgaben des Digital Services Act erst seit Februar 2024 vollumfänglich gelten, ist die Verordnung bereits im November 2022 in Kraft getreten und bringt damit jedenfalls den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, Seitensperrungen u.a. nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorzunehmen.

Zugunsten des Klägers sind auch dessen Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung von der Kammer bei der Anwendung von § 19 GWB und der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei hängt die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018, Az. 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 33 m.w.N.). Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Nutzung von Facebook“ eine hohe soziale Relevanz hat, mit der Folge, dass sich der Kläger auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG), (Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen kann.

Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, dass sie aufgrund von Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen, ebenso wie nach §§ 314, 626 BGB, ohne Anhörung bzw. Abmahnung zur dauerhaften Kontosperrung aus wichtigem Grund berechtigt sein kann, ist dies für die Beurteilung des konkreten Vorfalls anhand von § 19 GWB ohne Bedeutung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das konkret in Rede stehende Bild keinen strafrechtlich relevanten Inhalt hat und die Beklagte auch darüber hinaus keine Gründe vorbringt, die sie im streitgegenständlichen Fall zur Sperrung ohne Anhörung des Klägers berechtigt hätten.



OLG Hamburg: Kununu muss Arbeitgeberbewertung löschen wenn Identität des Bewertenden nicht überprüfbar mitgeteilt wird - interne Prüfung des Bewertungsportals reicht nicht

OLG Hamburg
Beschluss vom 08.02.2024
7 W 11/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Bewertungsportal Kununu eine negative Arbeitgeberbewertung löschen muss, wenn der Portalbetreiber dem Arbeitgeber die Identität des Bewertenden nicht überprüfbar mitteilt. Eine interne Prüfung des Bewertungsportals auf Authentizität reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgrünen:
I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin das Unterlassen der Zugänglichmachung von zwei Bewertungen ihres Unternehmens in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zum Vertrieb von ... und ein Ladengeschäft in Hamburg. Sie hat etwa 22 Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin betreibt eine große Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Auf dieser über das Internet aufrufbaren Plattform können gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Bewerberinnen und Bewerber und Auszubildende ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien bewerten. Auf der Bewertungsplattform befinden sich über 5.300.000 Bewertungen zu über 1.040.000 Unternehmen, täglich kommen rund 1.000 neuen Bewertungen zu etwa 500 Unternehmen hinzu.

In diese Bewertungsplattform wurden die angegriffenen, aus dem Tenor ersichtlichen Bewertungen eingestellt.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin durch zwei kurz aufeinander folgende Schreiben auffordern, die Einträge zu löschen. Zur Begründung hieß es in beiden Schreiben jeweils gleichlautend: "Der genannte Bewerter hat unsere Mandantschaft negativ bewertet. Der Bewerber- und Mitarbeiter-Kontakt zu dem Bewerter wird mit Nichtwissen bestritten, da er nicht zugeordnet werden kann." Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, mögliche unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Rechtsverletzungen zu substanziieren. Hintergrund hierfür war, so die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin durch ihre Rechtsanwälte innerhalb kürzester Zeit gegen elf Bewertungen - von insgesamt 14 eingestellten Bewertungen des Unternehmens der Antragstellerin - gleichlautende Beanstandungen erhoben hatte, die die Antragsgegnerin als jeweils unsubstanziiert ansah. Als die Antragsgegnerin von der Antragstellerin keine weiteren Informationen erhielt, sah sie von einer Löschung der Einträge ab. Nach Erhalt des dieses Verfahren einleitenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wandte sich die Antragsgegnerin an die Nutzer, die die hier beanstandeten Bewertungen abgegeben hatten. Die von diesen erhaltenen Unterlagen, aus denen sich der Nachweis ergeben sollte, dass die Nutzer bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien, anonymisierte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin und übersandte der Antragstellerin zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu a) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis: ...,

und zum Beleg, dass der Urheber der mit dem Antrag zu b) angegriffenen Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei, den folgenden - anonymisierten - Tätigkeitsnachweis: ...

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zuletzt genannten Unterlagen ausreichen würden, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen, so dass die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise nicht erforderlich gewesen sei. Soweit die Antragstellerin vortrage, aus den Unterlagen nicht auf die Identität der Bewertenden schließen zu können, stelle sie damit die Authentizität der Unterlagen nicht in Abrede. Zudem habe die Antragsgegnerin - unbestritten und durch eine eidesstattliche Versicherung belegt - vorgetragen, dass die Tätigkeitsnachweise und die darin enthaltenen Namen von ihrer Mitarbeiterin [...] mit den im Bewerterprofil der Antragstellerin hinterlegten Bestandsdaten abgeglichen und verifiziert worden seien und die Daten übereinstimmten.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Verfügungsantrag mit den im Antrag auf deren Erlass vorgebrachten Argumenten weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass der Senat die begehrte einstweilige Verfügung erlässt.

Der Antragstellerin steht aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Zugänglichmachens der beanstandeten Bewertungen zu.

Auch für den hier gegebenen Fall kommen die nunmehr vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen: Die Antragstellerin ist als Portalbetreiberin mittelbare Störerin hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen und haftet als solche nur eingeschränkt. Wird sie mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich, unabhängig davon, ob die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, das auf einer behaupteten Tatsache aufbaut, zu qualifizieren ist. Als hinreichend konkrete Beanstandung des Bewerteten ist es dabei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich ausreichend, wenn dieser rügt, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege; diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann.

Diese Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts hat die Antragstellerin hier erhoben. Da die Antragstellerin in ihren Abmahnungen sich auf diese Rüge beschränkt hat, bedurfte es der Übermittlungen von konkreten weiteren Informationen zu den Inhalten der Bewertungen, von deren Übermittlung die Antragsgegnerin ihr Tätigwerden zunächst abhängig machen wollte, nicht. Derartige Informationen wären im Grundsatz ohnehin wenig geeignet gewesen, zu einer weiteren Begründung des Löschungsverlangens der Antragstellerin beizutragen; denn die Überprüfungsobliegenheit des Portalbetreibers ist durch seine Erkenntnisquellen begrenzt, und nur solche konkreten Hinweise auf Umstände, die es ihm aus seiner Perspektive ermöglichen, einen Rechtsverstoß unschwer - "ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung" - zu bejahen, muss der Portalbetreiber an den Urheber der Bewertung weiterleiten (BGH aaO.). Da die Bewertungen aber überwiegend Werturteile enthielten, hätte die Übermittlung weiterer Informationen durch die Antragstellerin es der Antragsgegnerin kaum ermöglicht, allein aufgrund dieser Informationen unschwer einen eventuellen Rechtsverstoß zu erkennen, so dass sie auch bei einer Übermittlung weiterer Informationen nicht darum herumgekommen wäre, ermitteln zu müssen, ob den Bewertungen tatsächliche geschäftliche Kontakte zugrundelagen, zu diesem Zweck von den Urhebern der Bewertungen Stellungnahmen einzuholen und diese in solcher Form der Antragstellerin zu präsentieren, dass diese das tatsächliche Vorliegen von Geschäftskontakten hätte überprüfen können.

Dass die Antragstellerin die Rüge nicht gegebenen geschäftlichen Kontakts hinsichtlich vieler Bewertungen, die über das Bewertungsportal der Antragsgegnerin verbreitet worden sind, erhoben hat, begründet, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auf einem Bewertungsportal eine Vielzahl nicht auf konkreten Kontakten beruhender Bewertungen eines Betroffenen eingestellt werden. Noch weniger kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs - wie es die Antragsgegnerin geltend macht - damit begründet werden, dass sich der Betroffene von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten lässt, die offensiv damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen; denn die Beauftragung einer solchen Kanzlei allein lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob das Bestreiten des Vorliegens eines geschäftlichen Kontaktes durch die Antragstellerin in jedem einzelnen Fall in der Sache begründet ist oder nicht. Der große Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin entbindet sie von der Einhaltung ihrer Überprüfungsobliegenheit nicht, da diese jeden Betreiber eines Bewertungsportals trifft.

Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge der Antragstellerin dieser die Bewerter nicht so identifizierbar gemacht, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu prüfen. Die der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Unterlagen mögen aus dem Geschäftsbereich der Antragstellerin stammen; wer die betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen sein mögen, auf die sie sich beziehen, vermag sie aus diesen Unterlagen aber nicht zu erkennen, so dass sie nicht überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei tatsächlich um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten. Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.

Der Umstand, dass es sich bei dem Portal der Antragsgegnerin um ein Arbeitgeber-Bewertungsportal handelt, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Die Antragsgegnerin meint zwar, dass der Antragstellerin hier schon aufgrund der geringen Anzahl der bei ihr beschäftigten Personen eine eigenständige Überprüfung darauf, ob eine Bewertung von einer dieser Personen stamme, möglich sein müsse, zumal ein Arbeitgeber viel eher in der Lage sei, aus einer Bewertung zu ersehen, ob die darin erhobenen Beanstandungen der innerbetrieblichen Verhältnisse von Angehörigen seines Personals stamme, als ein Unternehmer, der nur aufgrund einmaligen Kontakts mit ihm ansonsten unbekannten Kunden zu tun hat, aus einer Bewertung ersehen könnte, ob ihr ein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt. Dem kann aber nicht gefolgt werden; denn auch bei der Bewertung eines Arbeitgebers kann sich eine Kritik auf konkrete Fälle beziehen, die auf ihre tatsächliche Gegebenheit von ihm nur dann überprüft werden können, wenn die Person des (angeblich) betroffenen Arbeitnehmers oder jedenfalls der konkreten Situation, die geschildert wird, bekannt sind (hier z.B. bei den Kritiken "Einarbeitung? Fehlanzeige! Am ersten Tag bekommt man ein paar Dokument[e], die man sich auf eigene Faust aneignen soll[,] und dann wird bitte losgelegt", "Abmachungen wurden nicht eingehalten"), und auch aus allgemein gehaltenen Meinungsäußerungen, die etwa das Betriebsklima oder die Ausstattung mit Betriebsmitteln betreffen (hier z.B. die Kritiken "Vorgesetztenverhalten ... Empathie ist ein Fremdwort", "Software auf Hobby-Niveau"), lassen sich Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen eines Beschäftigtenverhältnisses nicht ziehen.

Zu einem abweichenden Beurteilungsmaßstab führt auch nicht der Umstand, dass es für den Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals schwieriger sein mag, nach der Beanstandung einer Eintragung einzelne Bewerter dazu zu bewegen, sich zu erkennen zu geben, weil sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie einen Hotelaufenthalt, einen singulären Arztbesuch oder den Ankauf einer Ware bewertet haben, häufig befürchten werden, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien ihres negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.

Aus dem zuletzt genannten Grund kann die Antragsgegnerin gegen das Erfordernis, dem Bewerteten die Person des Bewerters individualisieren zu müssen, wenn sie die Bewertung weiterhin zugänglich halten will, auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie den Bewerter aus Datenschutzgründen ohne dessen Zustimmung nicht ohne Weiteres namhaft machen dürfe. Selbst wenn § 21 TTDSG - wegen des Erfordernisses des Verfahrens nach dessen Absätzen 2 bis 4 - diese Konsequenz haben sollte, dürfte das nicht dazu führen, dass eine Bewertung öffentlich zugänglich gehalten werden darf, solange dem Bewerteten die Möglichkeit genommen ist zu klären, ob ihr überhaupt ein geschäftlicher Kontakt mit dem Bewerter zugrunde liegt; denn soweit es um die Verbreitung von Äußerungen geht, deren Rechtmäßigkeit nur überprüft werden kann, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist, trägt das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will, im Streitfall grundsätzlich der Verbreiter. Geschieht die Verbreitung im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, wie das bei einem Bewertungsportal der Fall ist, gehört dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffen.

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es zulassen könnten, in der Beurteilung dieses Falls von den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: