OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.08.2026 6 UKl 3/25
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Nutzung von Nutzerdaten für das Training von KI-Modellen mangels Dringlichkeit unzulässig war. Kennt der Kläger eine angekündigte Datenverarbeitung bereits seit Wochen und wartet nach deren Beginn noch einen weiteren Monat ab, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit.
Aus den Entscheidungsgründen: Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.
Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).
Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).
a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.
Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.
Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.
Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:
aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.
Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.
Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.
Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“
Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.
Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.
bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.
cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.
Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.
b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.
Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.
Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.
Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.
Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass im Äußerungsrecht die Eilbedürftigkeit in der Regel entfällt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Rechtsverletzung länger als einen Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Der Senat gibt damit seine bisherige Regelfrist von acht Wochen auf.
Aus den Entscheidungsgründen: Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund.
Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung wird im Äußerungsrecht in der Regel unterstellt (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 30.33).
Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).
a) An der Dringlichkeit fehlt es nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht abgemahnt worden ist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, warum anstelle einer Abmahnung zur Vermeidung einer Eskalation das Schreiben vom 18.12.2024 versandt wurde. Ob das Fehlen einer Abmahnung überhaupt dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird, kann daher dahinstehen .(in Wettbewerbssachen ablehnend Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 16).
b) Dahinstehen kann ferner, ob die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt ist.
Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt (Soehring in Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 30.33). In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 144a m.w.N.). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Burkhardt in Wenzel, ebenda, m.w.N.).
Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24). Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.
Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, dass die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Mitgründer A... B... und der Fa. ... sowie die innerhalb der Frist liegenden Weihnachtsfeiertage nebst Jahreswechsel - abweichend von Regelfall - ein Zuwarten von sechs Wochen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil es aus anderen Gründen am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.
c) An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.
Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts (Schüttpelz, a.a.O., Rn. 202). Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz (vgl. Steffen/Schlüter in Löffler, a.a.O., Rn. 654) wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing adress“ handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.04.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das "Recht auf Vergessen" einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert.
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524).
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten.
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42).
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.
OLG Zweibrücken
Beschluss vom 05.05.2026 4 W 16/26
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung im markenrechtlichen Eilverfahren nicht bereits durch einen Zeitablauf von sechseinhalb Wochen widerlegt wird, wenn Auslandsbezug und mehrfache Erläuterungsanfragen der Gegenseite vorlagen.
Aus den Entscheidungsgründen: I. Die Antragsstellerin begehrt zuletzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wie tenoriert, welche das angerufene Landgericht mit - soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Relevanz - der Begründung zurückgewiesen hat, es mangele an der notwendigen Dringlichkeit, da die Antragsstellerin zu lange zugewartet habe. Mit der eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren in sprachlich konkretisierter Form weiter.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14.04.2026, die sofortige Beschwerde vom 23.04.2026 und den Beschluss des Erstgerichts vom 16.04.2026 sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2026 verwiesen
II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsstellerin hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Erstgericht zu Unrecht meint - der ursprünglichen Antragsstellung Zulässigkeitsbedenken entgegen standen.
1. Der Antragsstellerin stehen markenrechtliche Unterlassungansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, nachdem die Antragsgegnerin eine Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO und wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie eine Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG zur Last liegt.
Die Antragsgegnerin verletzt das ältere Geschäftskennzeichen „D. …“ der Antragsstellerin durch ihre Verwendung des „D. …“, da die Unterscheidung allein durch das eingefügte „s“ am Ende von „D. … nebst der unterschiedlichen die Zusammen- oder die Getrenntschreibung vom Verkehr bei der üblichen orts- und zeitversetzten Wahrnehmung nicht registriert, vielmehr sie als identisch wahrnimmt. Hieraus folgt eine hochgradige Verwechselungsgefahr, § 15 Abs 2 MarkenG.
Ferner verletzt die Antragsgegnerin mit der von ihr gewählten Gestaltung die für die Antragstellerin eingetragene deutschen Kombinationsmarke … und deren Unionsbildmarke … „D. …“ mit gleichem Inhalt und Prioritäten vom 14.11.2016 und vom 31.10.2022 (deutsche Marke Klasse 14, Unionsmarke darüber hinaus auch Klassen 35 und 42). Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die Darstellung im Tenor Bezug genommen. Der prägende und im Klagezeichen durch einen Großdruck optisch hervorgehobene Wortbestandteil ist praktisch identisch. Die Ähnlichkeiten zwischen den Wortbestandteilen werden durch eine gleichartige Bildsymbolik noch verstärkt.
2. Die Antragstellerin hat weiter Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens der Antragsgegnerin, da diese in ihrem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz der Antragstellerin eine geschäftliche Verbindung zur Antragstellerin suggeriert, die tatsächlich nicht besteht. Sie partizipiert dadurch an der Bekanntheit und Reputation der Antragstellerin. Durch die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Antragsstellerin ist auch belegt, dass die Gefahr einer Täuschung besteht, da im Zusammenhang mit der International J. … 2026 auf einer Messe in H. auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin dahingehend angesprochen worden sei, ob es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsstellerin handele.
III. Entgegen dem Erstgericht liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutungen gemäß § 12 I UWG, § 140 III MarkenG, Art. 129 III UMV sind im Streitfall nicht widerlegt.
Die Dringlichkeitsvermutungen können durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden. Sie werden insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt (BGH GRUR 2000, 151). Sie sind daher widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 32, beck-online).
Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2020, 368; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 46895), wobei die Zeitspanne zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten von einem Monat (OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77) bis zu zwei Monaten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 315, 316; GRUR-RS 2025, 20928; KG GRUR-RS 2022, 35368), reicht (vgl. näher auch BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 34-34.3, beck-online). Teilweise wird angenommen, dass bei einer Überschreitung des Richtwerts für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart ZUM-RD 2009, 455, 456). Die Annahme von festen Zeitspannen ist jedenfalls - wie auch bereits der Senat mehrfach entschieden hat - ungeeignet (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, GRUR-RR 2008, 346; OLG Hamburg, WRP 1996, 774).
Vorliegend gebieten bereits die konkreten Umstände des Einzelfalls eine längere Frist als sechs Wochen. Bei dem gegebenen Auslandsbezug, verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, ist der Zeitablauf von nicht ganz sechseinhalb Wochen im Streitfall jedenfalls noch nicht dringlichkeitsschädlich.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.
1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).
2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.
Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).
a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.
b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.
c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.
Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.
Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.
Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.
4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.
a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).
Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.
aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.
Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.
Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.
Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („"Zitat wurde entfernt"“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.
bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.
cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.
(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.).
(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.
(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.
Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.
(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).
b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 58)
So liegt der Fall auch hier.
Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.
Aus den Entscheidungsgründen: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig dringlichkeitsschädlich ist.
Aus den Entscheidungsgründen: Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2025 (BI. 34 ff. d.A.) verwiesen. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme vom 29.10.2025 fest. Insbesondere ist ein dringlichkeitsschädliches Verhalten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nach wie vor zu bejahen.
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen (BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 935 Rn. 89, m.N. beck-online). Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen.
2. Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, denn die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden muss, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden muss, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, haben unmittelbar nichts miteinander zu tun (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 10.01.1980 - 6 U 3974/79 - GRUR 1980, 329, 330; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - 3 U 965/23WRP 2024, 116, 118; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.). Soweit der Verfügungskläger dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Abrede stellt, ergibt sich weder aus den zitierten Entscheidungen ein solcher Rechtssatz, noch kann ihm gefolgt werden. Vielmehr hat auch das OLG Nürnberg in dem seitens des Verfügungsklägers nunmehr zitierten Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23, WRP 2024, 116, 119) darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fallgestaltungen ein Ausschöpfen gesetzlicher Fristen die Dringlichkeitsvermutung sehr wohl widerlegen kann (in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78GRUR 1979, 172, 173 f.; OLG München, Urteil vom 10.01.1980-6 U 3974/79-, GRUR 1980, 329, 330; Beschluss vom 29.07.1980 - 6 W 1509/80GRUR 1980, 1017, 1019; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, S 12, Rdnr. 93; Schüttpelz, in: Berneke/SchüttpeIz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rdnr. 206; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.; ders., in: Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, 2014, S. 1073 (1080 f.)).
3. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, sind für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 -t GRUR 1979, 172, 173). Hierzu hatte der Senat näher dargelegt, warum in diesem Fall das Einreichen der Berufungsbegründung sieben Wochen nach der Einlegung der Berufung dringlichkeitsschädlich ist. Diesen Ausführungen ist der Verfügungskläger lediglich mit pauschalen Schlagworten wie "Arbeitsüberlastung", "Koordination mit Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" entgegenzutreten, ohne einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, warum die Erstellung dieser (fünfseitigen) Berufungsbegründung sieben Wochen gedauert hat. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl das angefochtene Urteil als auch die Berufungsbegründung einen deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aufweisen, dass die Berufungsbegründung überwiegend aus einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation besteht und dass aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine entsprechende Priorisierung erwartet werden kann.
Ergänzend sei noch angemerkt, dass das prozessuale Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers in erster Instanz ebenfalls erste Verzögerungstendenzen erkennen lässt. Er hatte im Termin vor dem Landgericht gerügt, dass der Verfügungsbeklagte persönlich per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet wurde und die Auffassung vertreten, dass dies nicht zulässig sei. Nachdem der Einzelrichter die Teilnahme des Verfügungsbeklagten per Bild- und Tonübertragung genehmigt hatte, hat er erklärt, hiergegen Einspruch einlegen zu wollen.
Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gerügt. Nachdem der Verfügungsbeklagte diese per Bild- und Tonübertragung bestätigt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Auffassung vertreten, dass diese Erklärung aus formalen Gründen unwirksam sei. Wollte man seiner Argumentation folgen, so hätte das Landgericht nach § 89 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen, was zu einer (weiteren) Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Wer dringend eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, verhält sich so nicht.
Soweit der Verfügungskläger in der Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2025 noch vortragen lässt, die vom Senat beabsichtigte Entscheidung führe zu einer uneinheitlichen Obergerichtlichen Rechtsprechung und mache "eine mündliche Verhandlung und ggf. dann auch Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich", sei darauf aufmerksam gemacht, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).
OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.08.202 6 UKI 3/25
Das OLG Schleswig-Holstein hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Meta wegen der Verwendung von Nutzerdaten als KI-Trainingsdaten mangels Dringlichkeit abgelehnt.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Eilantrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten scheitert an fehlender Dringlichkeit
Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta) auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten von Facebook und Instagram für KI-Lernzwecke wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.
Meta hatte am 27.05.2025 nach Vorankündigung begonnen, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Meta berief sich dafür auf ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Technologien für die Plattformen und den KI-Dienst Llama. Der Datenschutz sei gewährleistet. Es würden nur bestimmte Daten von öffentlichen Profilen volljähriger Kunden genutzt und die Daten würden für das KI-Training de-identifiziert und tokenisiert. Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf einstweilige Untersagung dieser Nutzung war vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23.05.2025; Az. I-15 UKl 2/25) gescheitert.
Die niederländische Verbraucherschutzstiftung Stichtung Onderzoek Marktinformatie (SOMI) hatte am 27.06.2025 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Untersagung der Nutzung gegen Meta eingereicht. Die tatsächliche Nutzung der Daten ohne Einverständnis der Nutzer habe nun begonnen, und die Interessen und Grundrechte der Verbraucher seien höher zu bewerten als das Interesse von Meta.
Der Senat hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zurückgewiesen. Die Angelegenheit sei nicht eilbedürftig und rechtfertige daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes. SOMI muss etwaige Ansprüche mit einer Hauptsacheklage verfolgen. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Meta bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern - und damit auch der SOMI - bekannt gegeben habe, die Daten entsprechend nutzen zu wollen. Während es der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (in dem Verfahren vor dem OLG Köln) möglich gewesen sei, aufgrund der Ankündigungen zügig im Mai 2025 noch vor Beginn der Datennutzung gegen Meta vorzugehen, habe SOMI mit der Beantragung bis zum 27.06.2025 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe Meta die Kundendaten bereits einen Monat lang genutzt.
Durch das lange Abwarten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stehe fest, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht derart eilbedürftig sei, dass es der Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedürfe. Die behaupteten Datenschutzverstöße durch das Verhalten von Meta seien spätestens seit April 2025 erkennbar gewesen. Meta habe auch nicht etwa Dinge angekündigt, die sich dann bei Beginn der Datenverarbeitung anders dargestellt hätten. So sei bereits seit einer Pressemitteilung vom 14.04.2025 erkennbar gewesen, dass die Datensätze aus Beiträgen, Kommentaren und Bildern von öffentlichen Profilen volljähriger Nutzer auch personenbezogene Daten von Kindern und nichtregistrierten Dritten enthalten könnten. Diese wüssten im Zweifel nichts von der Nutzung und könnten demnach auch nicht widersprechen. Zudem könnten sie ihre Daten nicht im Trainingsdatensatz oder innerhalb der Daten des KI-Modells selbst identifizieren, um eine unzulässige Datenverarbeitung zu beanstanden. Gleiches gelte für besonders geschützte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Solche Daten können etwa Angaben zur ethnischen oder rassischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder politischen Meinungen enthalten. Sofern die Betroffenen ihre Daten nicht selbst öffentlich gemacht haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten in der Regel untersagt. Nach eigener Aussage von Meta sei - so der Senat - nicht ausgeschlossen, dass solche Daten ohne Einverständnis der Betroffenen verarbeitet und von KI-Modellen ausgegeben würden. Die Möglichkeit der unzulässigen Nutzung von Verbraucherdaten sei SOMI spätestens durch eine E-Mail von Meta vom 19.04.2025 bekannt gewesen. Ein einstweiliges Verbot habe also zügig vor Beginn der Datenverarbeitung beantragt werden können.