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OLG Rostock: Wiederholungsgefahr begründet nicht automatisch die Dringlichkeit bzw. den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung

OLG Rostock
Beschluss vom 26.04.2021
2 W 12/21


Das OLG Rostock hat entscheiden, dass das Bestehen der Wiederholungsgefahr nicht automatisch die Dringlichkeit bzw. den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedenfalls nämlich fehlt aus den Gründen, die das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss noch einmal pointiert von der hier nicht ausschlaggebenden Frage nach dem Zeitversatz zwischen Kenntnisnahme vom Verstoß und Antragstellung (so genannte Selbstwiderlegung; vgl. MüKoZPO/Drescher, 05. Aufl. 2016, § 935 Rn. 18 ff., m.w.N.) abgegrenzt hat, der Verfügungsgrund (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Den dahingehenden Überlegungen des Landgerichts tritt der Senat mit der ergänzenden Maßgabe bei, dass jedenfalls nicht bereits aus der - etwaigen - Bejahung der für den Verfügungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr zugleich auf den Verfügungsgrund geschlossen werden kann (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, NJW 2005, 1871 [Juris; Tz. 14]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10; BeckOK ZPO/Mayer, 40. Edition - Stand: 01.03.2021, § 935 Rn. 14). Daher ergibt sich ein Verfügungsgrund insbesondere nicht - schon - daraus, dass der (etwaige) Unterlassungsschuldner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat (OLG Dresden, a.a.O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den streitbegriffenen Artikel mit den angegriffenen Äußerungen und Lichtbildern am 03.03.2021 „aus dem Netz“ genommen. Seither - nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem 03.03.2021 und dem Zeitpunkt der Antragstellung (19.03.2021) an, sondern auf die (längere) Zeitspanne bis zum Verhandlungsschluss (§ 296a Satz 1 ZPO) bzw. (im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (durch den Senat, also „bis jetzt“) - hat die Antragsgegnerin keinerlei Anstalten unternommen, den Beitrag erneut „ins Netz“ zu stellen (oder in irgendeiner sonstigen Form zu wiederholen). Es liegt auch sonst keinerlei konkreter Anhaltspunkt für eine - zeitnahe und damit ein Hauptsacheverfahren ausschließende - Wiederholung vor."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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