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BFH: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wenn das Gericht seine Entscheidung auf eigene Internetrecherchen stützt ohne die Beteiligten darauf hinzuweisen

BFH
Beschluss vom 15.04.2026
IX B 53/25


Der BFH hat entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, wenn ein Finanzgericht eigene Internetrecherchen zu Aktivitäten eines Beteiligten auswertet, ohne hierauf vorab hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, die Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn solche Recherchen nicht dauerhaft in den Gerichtsakten dokumentiert und gesichert werden.

Die Leitsätze des Bundesfinanzhofs:
1. Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.

2. Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers ausgewertet und stützt unter anderem hierauf den Schluss, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08.07.2025 ist zu entnehmen, dass die Kläger hierauf hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Hierdurch hat das FG zudem seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.02.2023 - VII R 29/18, Rz 169). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen.

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

LG Frankfurt
Urteil vom 21.04.2026
2-03 O 144/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig.

OLG Stuttgart: Gerichtliche Sachverständige sind eigenständige "Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und verpflichtet den Prozessparteien Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen

OLG Stuttgart
Urteil vom 25.02.2026
4 U 342/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass gerichtliche Sachverständige als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO gelten und daher verpflichtet sind, Prozessparteien nach Art. 15 DSGVO Auskunft über verarbeitete Daten zu erteilen – dies umfasst nach Abschluss des Verfahrens auch die Herausgabe von Kopien (Teil-)Gutachten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.

Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, der sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

1.
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sind anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, da es um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin geht, die in einem Dateisystem des Beklagten gespeichert sind, und da für die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO eingreift (vgl. Deutschmann, ZD 2021, 414 [415]). Dass die DSGVO auch für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, wird in Erwägungsgrund 20 Satz 1 DSGVO ausdrücklich ausgeführt. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die DSGVO auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in zivilgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rn. 26). Für die Tätigkeit des Sachverständigen als „Gehilfe“ des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 402, Rn. 1) gilt nichts anderes.

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2.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Auskunftsrecht werden nicht durch die verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte verdrängt (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Bäcker in Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DSGVO, Art. 15, Rn. 6b; Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand 01.11.2025, DSGVO, Art. 15, Rn. 33; a.A. OLG Köln, ZD 2022, 695; Dörr, MDR 2022, 605 [611]). Die Akteneinsichtsrechte dienen anderen Zwecken als die Rechte aus Art. 15 DSGVO und bestimmen dementsprechend sowohl die Voraussetzungen als auch die Gegenstände der Akteneinsicht abweichend. So erstrecken sich die Akteneinsichtsrechte auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten, während sich die Rechte auf Auskunft und auf Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen betroffenen Person beschränken (Bäcker in Kühling/Buchner, aaO., Rn. 6b).

Ohnehin genießt die DSGVO als europäische Verordnung gegenüber dem nationalen Verfahrensrecht einen Anwendungsvorrang (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 1, Rn. 17).

3.
Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 15 DSGVO.

Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Über die Zwecke entscheidet zwar im Wesentlichen das Gericht, das den Beweisbeschluss erlässt. Über die Mittel der Verarbeitung entscheidet aber in der Regel allein der gerichtliche Sachverständige. Sachverständige sind hinsichtlich der Art und Weise, wie das beabsichtigte Ergebnis erreicht werden soll, selbst entscheidungsbefugt. Sie handeln nicht als funktionaler Teil des Gerichts, sondern eigenverantwortlich. Primär die Sachverständigen legen die Mittel der Datenverarbeitung fest. Sie entscheiden, welche Daten sie für die Ausarbeitung des Gutachtens benötigen. Für Gerichte ist es in aller Regel auch irrelevant, welche technischen Mittel dabei zum Einsatz kommen. Zudem fehlt es regelmäßig an einer Überwachungs- und Kontrollmöglichkeit des Gerichts hinsichtlich der Datenverarbeitungsmodalitäten. Dass das Gericht gem. § 404a Abs. 1 ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann, betrifft vor allem, was Sachverständige erforschen sollen, nicht wie sie es erforschen sollen (Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926; Engel in Anmerkungen zu OLG Düsseldorf, ZEuP 2023, 230 [245]; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 3).

Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beklagte Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.

4.
Der Beklagte hat bei den Arbeiten zur Erstellung der Gutachten in den beiden beim Landgericht Göttingen anhängigen Verfahren personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet und speichert diese. Das ist unstreitig.

Der Beklagte schuldet der Klägerin daher unabhängig von etwaigen Auskunftspflichten des Gerichts grundsätzlich in eigener Verantwortung Auskunft gem. Art. 15 DSGVO (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [930]). Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist nicht durch die Regeln der Zivilprozessordnung, durch ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten oder durch dessen Recht auf angemessene Vergütung eingeschränkt.

a)
Gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO kann das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die eine der nachfolgend in der Vorschrift aufgeführten Ziele sicherstellt, u.a. den Schutz von Gerichtsverfahren (lit. f), den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen (lit. i) und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (lit. j).

aa)
Weder im Hinblick auf den Schutz von Gerichtsverfahren noch im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist Art. 23 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall einschlägig, denn die Zivilprozessordnung enthält keine Regelung, die das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht einer Partei gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich insbesondere keiner der allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355-370 ZPO) und auch keiner der Vorschriften zum Beweis durch Sachverständige (§§ 402-414 ZPO) entnehmen.

Auch aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz von Gerichtsverfahren ergibt sich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht.

(i)
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 2 und 5 kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Schutz des Gerichtsverfahrens schon unabhängig von dem Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens auszugehen ist, nicht in Betracht.

Die Anträge Ziff. 1, 2 und 5 beziehen sich auf Befundtatsachen, d.h. auf Tatsachen, die der Sachverständige in Ausführung des Gutachtenauftrags auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat. Zu solchen Befundtatsachen zählen Tatsachen, die der Sachverständige durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 128/11, Rn. 18; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 9). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Dokumente gem. den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu. Der Antrag Ziff. 5 betrifft die vom Beklagten erstellte Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs. Damit im Wesentlichen identisch ist die im Antrag Ziff. 1 genannte lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs. Gleiches gilt für die chronologische Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn, die Gegenstand des Antrags Ziff. 2 ist; insoweit ist lediglich von einer anderen Art der Darstellung auszugehen. In sämtlichen Fällen handelt es sich daher nicht um sachverständige Schlussfolgerungen des Gutachters, sondern um Tatsachen, auf deren Grundlage der Gutachter die sachverständig begründeten Schlussfolgerungen zieht.

Auch bei Befundtatsachen gilt wie bei den sonstigen Anknüpfungstatsachen, die die Parteien selbst vorzutragen haben, dass jedenfalls die wesentlichen Anknüpfungstatsachen offenzulegen sind. Dies geschieht zwar üblicherweise im Gutachten (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 6). Es spricht jedoch nichts dagegen, den Parteien bereits früher die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Befundtatsachen Stellung zu nehmen, zumal dies dem rechtlichen Gehör der Parteien dient und es sich bei der Ermittlung der Tatsachen durch den Sachverständigen ohnehin um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass das Beibringen der Tatsachen primär Sache der beweispflichtigen Partei ist (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 3). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung eines Auskunftsanspruchs zu der Frage, auf welcher Tatsachengrundlage der Sachverständige sein Gutachten erstatten will, das Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.
(ii)
Auch im Hinblick auf das Gutachten, das Gegenstand des Antrags Ziff. 4 ist, kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Zwecke des Schutzes von Gerichtsverfahren bzw. zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.

Nach § 411 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene schriftliche Gutachten zu übermitteln hat. Es dürfte in Widerspruch zu dieser Vorschrift stehen, wenn der Sachverständige schon vor Ablauf dieser Frist den Parteien das noch nicht fertiggestellte Gutachten übermitteln müsste. Zudem könnte sich in diesem Fall auch ein Widerspruch zu den Vorschriften über den Auslagenvorschuss gem. §§ 402, 379 ZPO ergeben.

Ob deshalb eine Beschränkung des Auskunftsrechts in Betracht kommt, kann in diesem Fall jedoch dahinstehen, da der Zivilprozess mit dem Az. 9 O 4/11, in dem der Beklagte das Gutachten, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, zu 90 % fertiggestellt hat, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist in zweiter Instanz zwar neu, da die Klägerin ihn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen hat. Er ist jedoch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die Rechtskraft des Urteils erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten ist und von der Klägerin daher auch nicht früher vorgetragen werden konnte. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestreitet, hat die Klägerin die Rechtskraft des Urteils durch Vorlage des Rechtskraftvermerks ausreichend belegt (Anlage K18). Jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist § 411 Abs. 1 ZPO nicht mehr anwendbar. Ein Widerspruch zum Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Auch ein Widerspruch zu der Vorschusspflicht nach §§ 402, 379 ZPO besteht in diesem Fall nicht mehr, da diese Vorschriften lediglich die Beweisaufnahme in einem noch laufenden Zivilprozess betreffen.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung eines Auskunftsanspruchs bzgl. eines vom gerichtlichen Sachverständigen teilweise fertiggestellten Gutachtens das Ziel des Zivilprozesses, das darin liegt, bürgerlich-rechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Erkenntnis- oder Urteilsverfahren festzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rn. 1), beeinträchtigen könnte.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch das noch laufende Parallelverfahren 9 O 24/11 nicht. Der Beklagte hat ein Gutachten zum Verfahren 9 O 4/11 gefertigt und nicht zu dem Parallelverfahren 9 O 24/11. Dass das Gutachten auch Fragen behandelt, die im Verfahren 9 O 24/11 relevant sind, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall wäre, erschließt sich nicht, wieso dies eine Einschränkung des Auskunftsrechts bzgl. eines in einem anderen Verfahren erstellten (Teil-)Gutachtens rechtfertigen könnte, zumal § 411a ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.

(iii)
Dahinstehen kann, ob auch der Antrag Ziff. 3 eine Befundtatsache betrifft oder ob die zahnbezogene Analyse, die Gegenstand dieses Auskunftsantrags ist, schon eine eigene gutachterliche Tätigkeit des Beklagten beinhaltet. Sollte Letzteres der Fall sein, gelten insoweit die Ausführungen unter (ii) zum Antrag Ziff. 5 entsprechend. Andernfalls gilt das Gleiche wie zu den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 (oben unter (i)).

bb)
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens ergibt sich das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen (HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 6 Rn. 117). Dieses Gebot der Waffengleichheit gilt auch im Beweisverfahren (Harrendorf/König/Voigt, aaO., Rn. 135).

Das Gebot der Waffengleichheit wäre nur verletzt, wenn der Sachverständige die Auskunft nur der betroffenen Person gegenüber erteilen dürfte und nicht auch gegenüber dem Gericht. Dies ist jedoch nicht richtig. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO gilt auch für den Sachverständigen, der in einem Gerichtsverfahren tätig wird (Greve in Auernhammer, aaO., Art. 9, Rn. 48). Der Sachverständige ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO befugt, das Gericht über alles zu informieren, was für die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung von Relevanz sein könnte (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [929]). Dies schließt auch die Mitteilung über eine Auskunft an den Kläger nach Art. 15 DSGVO mit ein, da diese Mitteilung an das Gericht erforderlich ist, damit die Gegenpartei – nach entsprechender Unterrichtung durch das Gericht – ihre Rechtsansprüche ausüben bzw. sich gegen die geltend gemachten Rechtsansprüche verteidigen kann. Der Sachverständige würde sich der Besorgnis der Befangenheit aussetzen, wenn er eine derartige Auskunftserteilung an nur eine der Parteien dem Gericht gegenüber verschweigen würde.

b)
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DSGVO. Insoweit beruft sich der Beklagte lediglich pauschal darauf, dass sein Urheberrecht an dem zu 90 % fertig gestellten Gutachten dem behaupteten Auskunftsanspruch entgegenstünde.

aa)
Dass das Gutachten Urheberrechtsschutz genießt, ist keineswegs selbstverständlich. Zwar sind wissenschaftliche Gutachten in der Regel urheberrechtlich schutzfähig, jedenfalls, soweit zu wissenschaftlichen Streitfragen Stellung genommen wird, die die Berücksichtigung bisheriger Stellungnahmen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik erfordern. Allerdings wirken die Verwendung notwendiger oder üblicher Darstellungsprinzipien, insbesondere in Aufbau und Terminologie, nicht schutzbegründend. Zudem ist von der Rechtsprechung der Schutz von Gutachten teilweise mit der Begründung, bei wissenschaftlichen Werken sei die Schutzuntergrenze höher anzusetzen, verneint worden (Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 141).

Substantiierter Vortrag des Beklagten zum Inhalt des zu 90 % fertiggestellten Gutachtens fehlt. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handelt.

bb)
Selbst wenn das zu 90 % fertige Gutachten Urheberrechtsschutz nach dem UrhG genießen würde, könnte sich der Beklagte gleichwohl nicht pauschal auf sein Urheberrecht berufen und die Herausgabe des Gutachtens insgesamt verweigern.

Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO und Erwägungsgrund 63 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums nicht beeinträchtigen. Absatz 4 betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass eine Auskunft gerade durch Überlassung einer Kopie erteilt wird. Da die Überlassung einer Kopie nur eine spezifische Modalität der Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt, gilt die Regelung jedoch unabhängig davon, in welcher Form der Auskunftsanspruch im Einzelfall erfüllt wird (Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 15, Rn. 71).

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen haben die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht den Vorrang. Vielmehr sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen (Ehmann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 15, Rn. 72 f.). Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, Rn. 44, juris). Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung in § 407a Abs. 5 ZPO ohnehin eine Verpflichtung des Sachverständigen vorsieht, auf Verlangen des Gerichts die für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie die Untersuchungsergebnisse zur Unterrichtung der Parteien oder eines ggf. gem. § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 412 ZPO in Anspruch genommenen anderen oder weiteren Sachverständigen herauszugeben (Zöller/Greger, aaO., § 407a, Rn. 4).

c)
Das Recht des Sachverständigen auf angemessene Vergütung ist durch die bestehende Auskunftspflicht nicht verletzt. Die Entschädigung des Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Der Auskunftsanspruch ändert hieran nichts. Selbst wenn ein auskunftsberechtigter Kläger aufgrund der Auskunft kein Interesse mehr an dem Gutachten haben sollte und die Klage zurücknimmt oder den erforderlichen Vorschuss für eine Fortsetzung der Begutachtung nicht einzahlt, erhält der Sachverständige gleichwohl eine Vergütung für alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, 51. Ed., Stand 01.12.2025, JVEG, § 8, Rn. 28).

d)
Ist das Auskunftsrecht schon nicht gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO durch andere Rechtsvorschriften eingeschränkt, kommt es auf die Frage, ob die in Betracht kommenden Beschränkungsregelungen auch die erforderlichen Mindestinhalte nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO enthalten, nicht mehr an.

5.
Der Auskunftsanspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang.

Vom Auskunftsanspruch umfasst ist insbesondere auch das gesamte, zu 90 % fertiggestellte Gutachten. Es kommt insoweit nicht darauf an, an welchen Stellen des Gutachtens die Klägerin namentlich genannt wird bzw. die Ausführungen in einem direkten Bezug zur Klägerin stehen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht lediglich ein Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der personenbezogenen Daten als solche. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO enthält vielmehr auch ein Recht auf Auszüge von Dokumenten bzw. auf das ganze Dokument, das die personenbezogenen Daten enthält, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 74 f. – Kostenlose erste Kopie von Patientenakte). Im Hinblick auf das Gutachten bedeutet dies, dass sich der Beklagte nicht auf die Auskunft beschränken darf, welche personenbezogenen Daten der Klägerin im Gutachten auftauchen. Erforderlich ist vielmehr auch eine originalgetreue Reproduktion des Kontexts, in dem das jeweilige personenbezogene Datum steht.

Der Auskunftsanspruch umfasst damit sämtliche Teile des Gutachtens, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur Klägerin stehen. Umfasst sind damit auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, selbst wenn diese für sich genommen keinen Bezug zur Klägerin aufweisen, da davon auszugehen ist, dass diese dem Verständnis der weiteren Ausführungen dienen und dieser Kontext daher erforderlich ist, um die Verständlichkeit der personenbezogenen Ausführungen zu gewährleisten. Eine Zurverfügungstellung einer einfachen Zusammenfassung oder Zusammenstellung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch den Beklagten genügt nicht, weil dann die Gefahr bestünde, dass bestimmte relevante Daten ausgelassen oder unrichtig wiedergegeben werden oder dass jedenfalls die Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihr Verständnis durch die Klägerin erschwert würde (vgl. EuGH, aaO., Rn. 78).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Osnabrück: Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO sind keine Amtshaftungsansprüche

VG Osnabrück
Beschluss vom 12.12.2025
7 A 230/25


Das VG Osnabrück hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO keine Amtshaftungsansprüche sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verweisung konkret an das Amtsgericht Osnabrück beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 17 Abs.1 ZPO.

Insbesondere besteht demgegenüber keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten (vgl. Nordmeyer, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 11, beck-online).

Einen solchen Amtshaftungsanspruch macht der Kläger hier aber nicht geltend (so auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 09.11.2025). Er beruft sich vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DS-GVO. Dieser stellt selbst keinen Amtshaftungsanspruch dar. Denn bei ihm handelt es sich nicht - wie im Falle von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - um eine auf den Hoheitsträger übergeleitete, im Ausgangspunkt aber persönliche Haftung des Beamten, sondern um eine originäre Haftung des Hoheitsträgers. Er richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Eine solche unmittelbare Staatshaftung erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG nicht. Zwar kann der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten, sodass Anspruchskonkurrenz besteht. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über einen - denkbaren, hier gerade nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruch auch auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durchschlägt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14-17, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19-24; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 - 14 K 870/22 -, juris, Rn. 23-25; zustimmend auch Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3).

Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, das Zusammenspiel von haftungsbegründender (§ 839 BGB) und haftungsüberleitender Norm (Art. 34 S. 1 GG) beim Amtshaftungsanspruch sei historisch begründet und für die materielle Rechtsqualität des Anspruchs nicht entscheidend. Zudem knüpfe der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ebenfalls an ein konkretes Fehlverhalten eines einzelnen Amtswalters an, das der verantwortlichen öffentlichen Stelle zugerechnet werde. Inhaltlich bestehe somit zwischen beiden Ansprüchen kein Unterschied, der es rechtfertigen könne, die Ansprüche unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. Meyer, ZD 2025, 200 [203]; für einen Amtshaftungsanspruch auch FG Berl.Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 10-12 [durch den o.g. Beschluss des BFH aufgehoben]; Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris, Rn. 22-24 [durch den o.g. Beschluss des BSG aufgehoben], mit zustimmender Besprechung durch Brehm, NZS 2022, 559; Bieresborn, Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren, DRiZ 2019, 18 [23]; Korves, Zivilrechtliche Haftung für Datenlecks in Zivilprozessen, RDi 2023, 571 [574-576]).

Diese Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch plausibel sein, ebenso wie angesichts heute unabhängiger Fachgerichtsbarkeiten der Sinn der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zweifelhaft erscheinen (vgl. etwa v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 149, beck-online) und es überdies Schwierigkeiten erzeugen mag, wenn ein an sich einheitlicher Streitgegenstand durch zwei unterschiedliche Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Korves, RDi 2023, 571 [576]). Dies sind indes sich an den Gesetzgeber richtende Fragen, die nicht schon rechtfertigen können, den Begriff des Amtshaftungsanspruchs über seine (historisch gewachsenen) Grenzen hinaus auch auf solche (im obigen Sinne) anderen Ansprüche auszudehnen.


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OLG Karlsruhe: 1.000 EURO Ordungsgeld gegen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 27.01.2026
19 W 1/25

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Ordungsgeldes in Höhe von 1.000 EURO gegen einen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens nicht zu beanstanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Vorliegend beruht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf § 411 Abs. 2 ZPO, da kein Fall der Gutachtenverweigerung (§ 409 ZPO), sondern lediglich der Nichterstellung vorliegt. Versäumt ein - wie der Beschwerdeführer gemäß § 407 Abs. 1 ZPO - zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/6985, S. 15; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 5a; Walter in BeckOGK, ZPO, Stand 1. Januar 2026, § 411 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 8).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen und Nachfristen waren angemessen, zwischen der Übersendung der Akte und der zweiten, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Ordnungsgeldfestsetzung lagen 14 Monate, seit dem Ortstermin waren ca. sechs Monate vergangen. Auch die nach der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) gesetzte Nachfrist bis zum 20. September 2024 ließ ausreichend Zeit zur Erstellung des Gutachtens und war damit auch für sich genommen angemessen. Zusammen mit dieser Nachfristsetzung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR angedroht.

Eine genügende Entschuldigung der Fristversäumnis liegt nicht vor, das Verschulden kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Während der Beschwerdeführer bis zur Durchführung des Ortstermins am 25. März 2024 noch regelmäßig Kontakt mit dem Gericht hielt, kam in der Folge mit Ausnahme eines Telefonats kein Informationsaustausch zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer über den Stand der Bearbeitung mehr zustande. Eine angebliche Mitteilung des Sachverständigen vom 30. März 2024 ist nicht zur Akte gelangt und wurde von ihm trotz Fristsetzung auch im Folgenden nicht mehr vorgelegt. Die vorausgegangene erste Ordnungsgeldfestsetzung war ohne Reaktion geblieben. Die telefonisch von dem Beschwerdeführer für die 31. Kalenderwoche 2024 angekündigte Übersendung des Gutachtens unterblieb. Zuletzt erschließt sich der Grund für die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens auch nicht aus dem Umfang des Beweisthemas oder den von dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen. Das am 10. Februar 2025 beim Landgericht eingegangene Gutachten vom 28. Januar 2025 (Sonderband Gutachten) entspricht in seinen wesentlichen Aussagen der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2024 (Verpackung des Speichersystems bzw. keine Untersuchungsmöglichkeit beim Kläger, keine Verfügbarkeit vergleichbarer Geräte auf dem Markt, im August 2024 veröffentlichter Rückruf). Weitergehende, unverschuldet erst nach dem 20. September 2024 erlangte Erkenntnisse lassen sich weder dem Schreiben noch dem Gutachten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bis zum 20. September 2024 nicht auch das Gutachten selbst hätte fertig stellen können.

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EuGH: Klage von WhatsApp Ireland gegen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zulässig

EuGH
Urteil vom 10.02.2026
C-97/23 P
WhatsApp Ireland / Europäischer Datenschutzausschuss


Der EuGH hat entschieden, dass die Klage von WhatsApp Ireland gegen den streitgegenständlichen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses ist zulässig

Da dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, die dieses Unternehmen unmittelbar betrifft, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurück.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein verbindlicher Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), mit dem eine Streitigkeit zwischen mehreren nationalen Aufsichtsbehörden darüber beigelegt wird, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 verstoßen hat und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen, die ihm auferlegt werden sollen, abzuändern sind, eine vor den Gerichten der Union anfechtbare Handlung darstellt. Dieser verbindliche Beschluss stammt nämlich von einer Einrichtung der Union und soll Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof im vorliegenden Fall, dass die WhatsApp Ireland Ltd (im Folgenden: WhatsApp) von dem streitigen Beschluss des EDSA unmittelbar betroffen ist. Da die Nichtigkeitsklage von WhatsApp zulässig ist, das Gericht der Europäischen Union jedoch noch nicht in der Sache entschieden hat, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Sache an das Gericht zurück.

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde, der Data Protection Commission, Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzern des Messengerdienstes „WhatsApp“ in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dieses Unternehmen ein. Die irische Aufsichtsbehörde leitete im Dezember 2018 von Amts wegen eine allgemeine Untersuchung über die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten durch WhatsApp gegenüber Privatpersonen ein.

Im Dezember 2022 legte die irische Aufsichtsbehörde allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, um ihre Stellungnahmen dazu einzuholen . Da über bestimmte Punkte dieses Entwurfs kein Konsens erzielt werden konnte, befasste sie den EDSA. Dieser sollte die Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden beilegen und zu den Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, Stellung nehmen.

Der EDSA erließ einen für alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss , nämlich den Beschluss 1/2021, in dem er u. a. einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Höhe der Geldbußen, zu ändern. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss, der an WhatsApp gerichtet war und mit dem sie gegen WhatsApp insbesondere Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte.

WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht . Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 20225 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss des EDSA sehr wohl eine vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung darstellt. Denn dieser Beschluss ist eine Handlung, die von einer Einrichtung der Union stammt und für Dritte, d. h. im vorliegenden Fall für die federführende irische Aufsichtsbehörde und alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, verbindlich ist.

Darüber hinaus legt dieser Beschluss endgültig die Position dieser Einrichtung fest und behandelt alle ihr vorgelegten Fragen erschöpfend. Daher kann ein solcher Beschluss nicht als eine Zwischenmaßnahme angesehen werden, die nicht mit einer Klage anfechtbar ist. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass WhatsApp von diesem Beschluss unmittelbar betroffen war, da er die Rechtslage dieses Unternehmens in qualifizierter Weise geändert hat, ohne den Adressaten einen Ermessensspielraum zu lassen. Dieser Beschluss ist für die betroffenen Aufsichtsbehörden nämlich unbedingt verbindlich, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO, und diese Behörden können das Ergebnis nicht abändern.

Die Klage von WhatsApp wird daher für zulässig erklärt, und der Beschluss des Gerichts wird aufgehoben. Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses in der Sache entscheidet, einschließlich der Frage, ob WhatsApp gegen die betreffenden Bestimmungen der DSGVO verstoßen hat.


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BGH: Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung des Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG

BGH
Beschluss vom 16.12.2025
VI ZR 226/23
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung des Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Leitsatz des BGH:
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 226/23 - OLG Köln

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KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird

KG Berlin
Beschluss vom 10.12.2025
5 W 168/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.

a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).

Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).

b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).

Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.


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KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird

KG Berlin
Beschluss vom 10.12.2025
5 W 168/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.

a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).

Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).

b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).

Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.


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Inkrafttreten 01.01.2026 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurd im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor:

- die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG) wird von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben;
- die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wird von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben (§ 544 ZPO);
- die Wertgrenzen für Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), einfache Beschwerde (§ 495a ZPO) und Beschwerde im FamFG (§ 61 FamFG) werden jeweils von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben.