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BMJV: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024) ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1069 (sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie) ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichten in Zivilverfahren im unionsrechtlichen Sinn verschiedene prozessuale Instrumente zur angemessenen Reaktion auf missbräuchlich angestrengte Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu eröffnen. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Befugnisse, dem Kläger die Leistung von Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen, den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des betroffenen Beklagten zu verpflichten und weitergehende Sanktionen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen gegen missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu ergreifen. Hinzu kommen Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahren.

Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Er steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.

B. Lösung

Auch wenn insbesondere die geltenden Kostenregelungen des Zivilverfahrensrechts bereits wesentlich zum effektiven Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, macht die Umsetzung der Richtlinie einzelne Anpassungen im Zivilprozessrecht erforderlich. Das betrifft namentlich die Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung zugunsten betroffener Beklagter, die Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie Möglichkeiten weitergehender gerichtlicher Sanktionen oder vergleichbar wirksamer Maßnahmen bei missbräuchlich angestrengten Rechtsstreitigkeiten.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

OLG Hamm: Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGB fallen nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG

OLG Hamm
Urteil vom 10.03.2025
31 U 64/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Vertragsstrafeansprüche nach § 339 Satz 2 BGBfallen grundsätzlich nicht unter die Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG unterfallen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Ob die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch Vertragsstrafeansprüche gemäß § 339 Satz 2 BGB erfasst, die ihren Ursprung in einem auf einer Abmahnung nach dem UKlaG beruhenden Unterlassungsvertrag haben, ist nach Änderung des § 6 UKlaG durch Art. 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Nach einer Ansicht wird eine entsprechende Anwendung bejaht (so: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.; Baetge in jurisPK/BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 22, 1. Überarb. [Januar 2025]; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4).

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15) § 13 UWG in der vom 4. August 2009 bis 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (künftig aF) auch Vertragsstrafeklagen, die auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhten, erfasst habe. Es habe dem Gesetzeszweck dieser Norm entsprochen, eine ausschließliche und vom Streitwert unabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden gewesen seien. Dies gelte gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme aufträten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 19 ff.).

Entsprechend der – wegen § 545 Abs. 2 ZPO allerdings nicht tragenden – Auffassung des Bundesgerichtshofs seien Vertragsstrafeansprüche ebenfalls der sachlichen Zuständigkeit des § 6 Abs. 1 UKlaG zu unterstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – I-4 U 148/16, juris Rn. 20 zu § 6 Abs. 1 UKlaG in der vom 1. September 2004 bis 6. Juni 2021 geltenden Fassung, künftig aF), und zwar auch nach der zum 13. Oktober 2023 erfolgten Neufassung der Norm. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG eine abweichende Regelung habe schaffen wollen (A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG 1. Überarb. [Stand: Januar 2025], Rn. 22_1). Zudem habe das Anliegen des Gesetzgebers, Rechtsfragen einer einheitlichen Entscheidung nun des Oberlandesgerichts zuzuführen, auch Bedeutung für die Auslegung der Unterlassungserklärung und die rechtliche Beurteilung, ob die Vertragsstrafe verwirkt sei und ob der Wortlaut einer Klausel „im Kern“ der Unterlassungsverpflichtung unterfalle (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 37 ff.).

b) Nach der Gegenauffassung begründet § 6 Abs. 1 UKlaG keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Klagen, mit denen eine solche Vertragsstrafe geltend gemacht wird (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 - 9 UKl 2/24, juris Rn. 29; OLG Naumburg, Urteil vom 2. Oktober 2024, ZIP 2024, 2584, 2585; vgl. Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl., UWG § 14 Rn. 2, 3).

Für eine analoge Anwendung fehle es jedenfalls seit der Änderung des § 6 UKlaG zum 13. Oktober 2023 an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Zuständigkeitskonzentration bewusst neu gefasst, ohne Vertragsstrafeansprüche einzubeziehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO; OLG Naumburg, aaO). Auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 UKlaG sprächen gegen eine entsprechende Anwendung.

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

a) Nach § 6 Abs. 1 UKlaG sind die Oberlandesgerichte ausschließlich für „Klagen nach diesem Gesetz“ zuständig, also für Klagen über Ansprüche nach den §§ 1 bis 2b UKlaG. Vertragsstrafeklagen sind vom Wortlaut der Norm danach nicht erfasst.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Urteil des 4. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts vom 28. März 2017 (I-4 U 148/16, juris). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung zwar die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15) zu § 13 Abs. 1 UWG aF auf § 6 Abs. 1 UKlaG aF übernommen (aaO Rn. 17 ff.). Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs aus dem UKlaG trete; aufgrund dessen sei auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF gegeben.

Diese Überlegungen stellten indes nicht in Rechnung, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 UWG aF (nunmehr § 14 Abs. 1 UWG) eine ausschließliche Zuständigkeit für „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“, bestand, während unter § 6 Abs. 1 UKlaG aF nur „Klagen nach diesem Gesetz“, mithin Verfahren über die im UKlaG selbst geregelten Ansprüche fielen. Hierzu gehört eine Klage, mit der ein Anspruch aus einer gegenüber einem Vertragspartner bestehenden vertraglichen Verpflichtung nach § 339 BGB geltend gemacht wird, nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 UKlaG aF nicht.

Der Kläger hat im Rahmen der hier erhobenen Zahlungsklage auch nicht nachzuweisen, dass die Abmahnung nach § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 1 UWG, welche die Beklagte veranlasst hat, die Unterlassungserklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, bei Vertragsschluss nach § 1 UKlaG berechtigt war. Die Beurteilung dieser Frage fiel vielmehr in den Risikobereich der Beklagten und hätte von ihr vor Schaffung des eigenständigen, von dem Anspruch nach § 1 UKlaG grundsätzlich unabhängigen Schuldgrundes geprüft werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – I ZR 46/19, juris Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 28).

b) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG dahingehend, dass dieser auch die sachliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen begründet, scheidet nach Ansicht des Senats aus.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 157, 273 Rn.106; BGHZ 210, 77 Rn. 69 jeweils mwN). Dabei bildet der Wortlaut zwar den Ausgangspunkt, jedoch in der Regel keine starre Auslegungsgrenze. Der gesetzgeberische Wille ist vielmehr auch nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 159, 355 Rn.83).

aa) Die Gesetzessystematik spricht nicht für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung.

Fehl geht zunächst die Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg, aus § 6 Abs. 3 UKlaG könne abgeleitet werden, dass Vertragsstrafeansprüche von § 6 Abs. 1 UKlaG erfasst sein könnten, auch wenn sie nicht im Gesetz erwähnt würden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 7 UKl 2/23, juris Rn. 38). Sind – wie bei richtigem Normverständnis anzunehmen – Vertragsstrafeklagen keine „Klagen nach diesem Gesetz“, sind diese auch nicht – wie Klagen, „die einen Anspruch der in § 13 UKlaG bezeichneten Art zum Gegenstand haben“ – gemäß § 6 Abs. 3 UKlaG aus dem Anwendungsbereich des Absatz 1 herauszunehmen.

Der Hinweis auf die „Schwesternvorschriften“ im Wettbewerbsrechts und des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes rechtfertigt ebenfalls keine extensive Auslegung des § 6 Abs. 1 UKlaG. Der zur Begründung der Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen herangezogene „inhaltliche Gleichklang“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, juris Rn. 25) existiert nach der Neufassung der Norm und der dadurch geschaffenen Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Unterlassungsklagen nicht mehr. In Kennzeichensachen nach § 140 Abs.1 MarkenG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und eben auch § 14 Abs. 1 UWG sind vielmehr die Landgerichte erstinstanzlich zuständig geblieben, und zwar auch für die parallelen Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG.

bb) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes rechtfertigt eine Ausweitung des § 6 Abs. 1 UKlaG auf Vertragsstrafeklagen gleichfalls nicht.

(1.) Zum einen ist schon davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahr 2023 die seit ca. 2016 geführte Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu einer Einbeziehung von Vertragsstrafeklagen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UKlaG aF bekannt war. Dennoch hat dies keinen Niederschlag in der Neufassung gefunden; insbesondere ist die von der herrschenden Meinung aufgezeigte vermeintliche Regelungslücke nicht geschlossen worden. Soweit das Landgericht meint, der Gesetzgeber habe die Problematik schlicht übersehen, insbesondere, weil zwischen der Änderung der Zuständigkeitsregelung im UWG im Jahr 2020 und der des § 6 UKlaG im Jahr 2023 ein Regierungswechsel stattgefunden habe, ist auch im Falle eines Regierungswechsels regelmäßig davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Erwägungen der Vorgängerregierung zur Begründung einer Gesetzesänderung bekannt sind. Abgesehen davon genügte die Annahme, aus der Gesetzesbegründung ließe sich jedenfalls nicht der objektivierte Wille des Gesetzgebers entnehmen, Vertragsstrafeansprüche nicht in § 6 Abs. 1 UKlaG einzubeziehen, nicht, um eine Auslegung der Norm entgegen ihrem Wortlaut zu rechtfertigen.

(2.) Zum anderen ergibt auch die weitere Gesetzgebungshistorie keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den nach § 6 Abs. 1 UKlaG für Ansprüche aus diesem Gesetz zuständigen Oberlandesgerichten eine Kompetenz für die Entscheidung über Vertragsstrafeansprüche zuweisen wollte. Im Gegenteil zeigt eine Auswertung der Gesetzesmaterialien, dass den Oberlandesgerichten allein solche Ansprüche in erster (und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in letzter) Instanz zur Entscheidung zufallen sollten, die ihre Grundlage in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Verbandsklagerichtlinie) haben (vgl. KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 81 ff.).

Ausweislich Erwägungsgrund 7 der Verbandsklagerichtlinie ist es Ziel der Richtlinie, effiziente Instrumente des kollektiven Verbraucherrechtsschutzes u.a. auf nationaler Ebene sicherzustellen, nämlich Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können. In Umsetzung dieser Vorgaben hat der Gesetzgeber die im deutschen Recht bis dahin nicht vorgesehene Abhilfeklage mit den Regelungen zu der bisher in der ZPO verankerten Musterfeststellungsklage in ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) aufgenommen. Insoweit ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die vom Gesetzgeber als Verbandsklagen (im engeren Sinne) bezeichnete Abhilfeklage und die Musterfeststellungsklage im VDuG angesichts der Breitenwirkung der mit Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen geltend gemachten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse und der hiermit einhergehenden Bedeutung der Sache gemäß § 3 Abs. 1 VDuG den Oberlandesgerichten zugewiesen worden (vgl. BT-Drs. 20/6520, S. 70 „Zu § 3“ „Zu Absatz 1“). Indem die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 6 Abs. 1 UKlaG aF aufgegeben und für die Verfahren nach dem UKlaG nunmehr in § 6 Abs. 1 UKlaG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gewählt worden ist, hat der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den übrigen von der Verbandsklagerichtlinie vorgesehenen Instrumenten für die effektive Durchsetzung der Verbraucherrechte hergestellt (KG, Urteil vom 5. November 2024 – 5 UKl 5/24, juris Rn. 87). Das vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (I ZR 93/15, juris Rn. 25) unterstellte gesetzgeberische Ziel, die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz einheitlich zu regeln, ist demgegenüber entfallen.

Diese Konzentration aller Klagen bei den Oberlandesgerichten, die nach dem VDuG und nach dem UKlaG von den prozessführungsbefugten Verbänden zum Zwecke der Durchsetzung der Verbraucherrechte erhoben werden können, sollte dabei zum einen der Erleichterung einer aufeinander abgestimmten Durchsetzung der Verbraucherrechte dienen (vgl. Meller-Hannich, DB 2023, 628, 634; KG, aaO Rn. 88). Zum anderen sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte die Verfahren beschleunigen. Hierbei ging der Gesetzgeber davon aus, dass in den künftig nach dem UKlaG geführten Verfahren überwiegend Rechtsfragen zu klären seien, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend sei (BT-Drucks. 20/6520, S. 118 „Zu Buchstabe b“). Für den Gesetzgeber stand danach bei der Bestimmung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte das Interesse im Vordergrund, möglichst zügig Rechtsklarheit durch höchstrichterliche Entscheidungen zu schaffen und eine effektive Rechtsdurchsetzung zu vereinfachen (vgl. Janar, GRUR 2023, 985, 986; KG, aaO).

Dieser klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers liefe es zuwider, würde man den Oberlandesgerichten neben den Klagen nach §§ 1 ff. UKlaG auch Vertragsstrafeklagen zuweisen. So handelte es sich bei diesen Klagen schon nicht um auf Rechtsfragen fokussierte Verfahren; sie werfen vielmehr regelmäßig auch Tatsachenfragen, die im Einzelfall zu entscheiden sind, auf. Ihre beschleunigte Bearbeitung diente ferner nicht der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Urteil bei einer Vertragsstrafeklage als Individualklage nur inter partes wirkt, während bei der Verbandsklage die Urteilswirkung weiter reicht. Auch hemmt nach § 204a BGB die Erhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage nach den §§ 1 bis 2a UKlaG die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegenüber dem Unternehmer; diese verjährungshemmende Wirkung kommt einer Vertragsstrafeklage indes nicht zu. Gerade an den Regelungen zur Verjährung wird erneut deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen Kollektiv- und Individualklagen unterscheiden wollte und nur den ersteren zugunsten der Verbraucher eine besondere Stellung zukommen sollte.

Dass der Gesetzgeber Vertragsstrafeklagen bei der Neufassung des § 6 Abs. 1 UKlaG nicht mit aufnehmen wollte, folgt darüber hinaus aus den dem VDuG angenäherten Vorschriften zum Verfahren. Nicht nur, dass zur Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 1 bis 2a UKlaG „auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung“ allein die in § 3 und § 3a UKlaG aufgenommenen Stellen berechtigt sind; auch die Pflicht zur Veröffentlichung von Klagen und Entscheidungen nach § 5a bzw. nach § 6a UKlaG zeigt, dass von dem UKlaG ausschließlich Verfahren erfasst werden sollten, die grundsätzlich die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Für eine Vertragsstrafeklage, die für andere Verfahren keine Wirkung hat, passen diese Vorschriften demgegenüber nicht; eine Veröffentlichung dieser Klagen wäre ohne Sinn. Entsprechende Vorgaben zur Veröffentlichung enthält das UWG, dessen § 14 Abs. 1 Individualklagen grundsätzlich einschließt, folgerichtig auch nur für Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, soweit diese Ansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG gerichtlich geltend machen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). Dies sind Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung im Falle einer Wiederholungsgefahr entsprechend § 1 UKlaG, nicht aber Vertragsstrafeansprüche.

cc) Eine teleologische Betrachtung bestätigt schließlich dieses Ergebnis.

Die teleologische Interpretation gewährleistet, dass eine Norm ihrer Funktion gerecht wird und ist insbesondere bei einer nach dem Wortlaut unklaren Rechtslage bedeutsam (BVerfGE 124, 25/40). Da eine solche nach dem Wortlaut unklare Rechtslage – wie ausgeführt – schon nicht vorliegt, kommt eine teleologische Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 UKlaG ohnehin nur eingeschränkt in Betracht. Eine Erweiterung wäre aber auch nicht vom Zweck der Norm gedeckt.

Wie aufgezeigt soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit § 6 Abs. 1 UKlaG maßgeblich eine Verfahrensbeschleunigung durch Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten in Kollektivverfahren erreicht werden (BT-Drucksache 20/650, S. 118, „Zu Buchstabe b“). Diesem Zweck entspricht eine Erstreckung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte auf Vertragsstrafeklagen nicht. Denn in Vertragsstrafeverfahren sind regelmäßig auch Tatsachenfragen zu klären, die sich aus dem Einzelfall ergeben; eine Verfahrensbeschleunigung durch eine einheitliche Beurteilung scheidet – anders als bei der Frage der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insoweit von vornherein aus. Dem einzelnen Fall käme im Hinblick darauf, dass die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens jeweils unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalls und die Verwirkung der Strafe im Wege der Vertragsauslegung zu klären ist, keine Allgemeingültigkeit zu.

Würden Vertragsstrafeverfahren erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführt, würden diese tatsächlichen Fragen zudem nur durch eine Instanz geprüft, da nach § 6 Abs. 1 UKlaG gegen die Urteile der Oberlandesgerichte allein die Revision stattfindet. Eine „einfache“ Tatsacheninstanz ist aber gesetzlich wenigen Ausnahmefällen vorbehalten, maßgeblich bei Geringfügigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gerade die von den Befürwortern einer erweiternden Auslegung hervorgehobene Bedeutung der Sache spricht dafür, dieser Bedeutung auch durch eine erneute Überprüfung der Tatsachenfeststellungen ausreichend Rechnung zu tragen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Es ist nicht dringlichkeitsschädlich wenn ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen nicht gegen den Hersteller sondern gegen Händler vorgeht

OLG Hamburg
Urteil vom 08.05.2025
5 U 98/24


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es nicht dringlichkeitsschädlich ist, wenn ein Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen nicht gegen den Hersteller sondern gegen Händler vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
cc. Mit dem Landgericht ist auch ein Verfügungsgrund zu bejahen. Die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Streitfall nicht widerlegt. Auch aus dem Gesichtspunkt des anhängigen Löschungs- und Verfallsverfahrens gegen die Verfügungsmarke ergibt sich – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – kein Fehlen der Dringlichkeit. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

aaa. Die Antragstellerin hat sich vorliegend nicht dringlichkeitsschädlich verhalten.

Die konkrete Verletzungsform, wie sie im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen wird, ist der Antragstellerin unwidersprochen erst am 22.05.2024 bekannt geworden. Der Screenshot Anlage Ast 8 weist dieses Datum aus. Die Antragstellerin hat eine erstmalige Kenntnis am 22.05.2024 behauptet und mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers U. R. auch glaubhaft gemacht. Auch im Berufungsverfahren behauptet die Antragsgegnerin (bzw. die Nebenintervenientin, was sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat) keine frühere Kenntnis der Antragstellerin von der hier angegriffenen Verkaufsanzeige. Der Verfügungsantrag wurde am 17.06.2024 eingereicht.

Der Einwand der Berufung, die Antragstellerin habe sich dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie nicht (schnell genug) gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der betreffenden Stühle vorgegangen sei, bleibt ohne Erfolg. Die Dringlichkeit ist im Verhältnis der Parteien zueinander zu beurteilen; die Kenntnis von gleichartigen Verletzungshandlungen eines Dritten ist grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 259 m.w.N.). Die Dringlichkeit ist im Ausgangspunkt nicht durch die Untätigkeit des Antragstellers berührt, der gegen gleichartige Verstöße Dritter nicht vorgegangen ist. Denn die Entscheidung, ob und gegen welchen Verletzer er vorgeht, liegt allein in der Hand des Antragstellers (OLG Hamburg PharmR 2013, 418, 419; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 2.19). Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller nur gegen den Vertreiber eines Produkts vorgeht, nicht aber gegen dessen Hersteller (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 2.19).

Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass die Antragstellerin gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin der Stühle eine einstweilige Verfügung vom 19.07.2024 erwirkt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller bei seiner Rechtsverfolgung kein Prozessrisiko eingehen muss. Es kann von ihm nicht verlangt werden, überhastet und ohne ordnungsgemäße Prüfung einen Verfügungsantrag zu stellen. Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er erstens verlässliche Kenntnis all derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er zweitens die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 ZPO Rn. 86). Dass die Antragstellerin vorliegend bereits nach der E-Mail vom 03.05.2024 (Anlage NI 26) mit Erfolg einen Verfügungsantrag gegenüber der Nebenintervenientin mit Sitz in Bosnien-Herzogowina hätte stellen können, davon ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, eine Lieferung der betreffenden Stühle nach Deutschland habe zunächst nicht festgestellt werden können. Das Angebot der Nebenintervenientin selbst habe die Antragstellerin erst am 17.06.2024 festgestellt. Ein erforderliches bewusstes Sich-Verschließen von der Kenntnis vor dem 17.06.2024 betreffend die Inanspruchnahme der Nebenintervenientin als Herstellerin kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Es besteht insoweit keine allgemeine Marktbeobachtungobliegenheit oder Obliegenheit zu ständiger Markenüberwachung (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 258 m.w.N.).

bbb. Auch im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren betreffend die deutsche Verfügungsmarke ist ein Verfügungsgrund gegeben. Zwar kann ein Verfügungsgrund zu verneinen sein, wenn ein gleichzeitig anhängiger Löschungsantrag nach der Einschätzung des Verletzungsgerichts hohe Erfolgsaussicht hat (Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 78 - smartBASE/smartbase m.w.N.). Erforderlich ist nach der Auffassung des Senats jedoch, dass als so gut wie feststehend angenommen werden kann, dass die Marke zu löschen ist. Derartiges ist hier nicht der Fall. Das durch die Antragsgegnerin betriebene Löschungsverfahren wird nach dem im vorliegenden Verfahren gehaltenen und glaubhaft gemachten Vortrag nicht erfolgreich sein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten wenn erstinstanzlich nach Richterwechsel nicht erneut mündlich verhandelt wurde

BGH
Beschluss vom 16.04.2025
VII ZR 126/23
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 309, § 522 Abs. 2 Nr. 4


Der BGH hat entschieden, dass im Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung geboten ist, wenn erstinstanzlich nach einem Richterwechsel entgegen § 309 ZPO nicht erneut mündlich verhandelt wurde.

Leitsatz:
In Fällen, in denen das mit der Berufung angefochtene Urteil durch einen Richter gefällt worden ist, der entgegen § 309 ZPO der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht beigewohnt hat, ist eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.

BGH, Beschluss vom 16. April 2025 - VII ZR 126/23 - OLG München - LG Augsburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Ausschöpfen einer Fünfmonatsfrist zur Nachreichung der Urteilsgründe nach § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 10.04.2025
2 BvR 468/25

Das BVerfG hat entschieden, dass die verfahrensgegenständliche Verfassungsbeschwerde gegen das Ausschöpfen einer Fünfmonatsfrist zur Nachreichung der Urteilsgründe nach § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO unzulässig ist.,

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung von Grundrechten. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso – deklaratorisch – § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügen, zeigen sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>).

a) Unabhängig davon, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (gegen Akte der öffentlichen Gewalt) oder aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) abgeleitet wird, gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Zudem sind strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).

b) Einen dergestalt erschwerten Zugang zu den Gerichten und den Instanzen vermochten die Beschwerdeführer – ausgehend von ihren Rechtsschutzzielen – nicht hinreichend substantiiert vorzutragen. Daher müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen.

aa) Angesichts des seitens der Beschwerdeführer gerügten Unterlassens des Landgerichts, das nur im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln, haben sie nicht hinreichend substantiiert vorge­tragen, dass sie keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, sich im Wege der Berufung effektiv gegen das Urteil des Landgerichts zur Wehr zu setzen.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte weder die Berufungseinlegungsfrist gemäß § 517 ZPO noch die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu laufen begonnen. Gleichwohl haben die Beschwerdeführer bereits Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und gegenüber dem Oberlandesgericht klargestellt, dass die Begründung einem gesonderten, bislang nicht eingereichten Schriftsatz vorbehalten bleibe.

Die Beschwerdeführer haben aber nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen durch die prozessuale Handhabung seitens des Landgerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wäre, ihre Berufung zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, ist zwar ein gewichtiger Aspekt. Die Beschwerdeführer haben aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss vom 2. September 2024 über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2024 angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können, zumal sie diese Begründung innerhalb der laufenden Begründungsfrist auch an eine später erlangte Kenntnis von den Urteilsgründen ohne Weiteres anpassen können.

Nicht hinreichend substantiiert ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung von ihrer Aktualität abhängig sei und an ihr möglicherweise kein Interesse mehr bestehe, wenn sie erst nach einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt, der eine Ausschöpfung der Fünfmonatsfrist durch das Landgericht vorausging. Dabei setzen sie sich nicht hinreichend damit ausein­ander, dass die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe am 8. April 2025 abläuft und ein Berufungsgrund bereits dann gegeben sein wird, wenn die Entscheidungsgründe bis dahin nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten vor diesem Hintergrund darlegen müssen, welche bis zum 8. April 2025 zu befürchtenden Nachteile es hinsichtlich des Interesses an der Berichterstattung gebieten würden, die Entscheidungsgründe bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist nachzureichen. Dies haben sie nicht getan.

bb) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO nicht hinreichend unter Verweis auf die Erfolgsaussichten der von ihnen erhobenen Berufung hätten begründen können.

cc) Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. Es verbleiben Zweifel, ob das Landgericht im Blick behalten hat, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich als solchen festgelegten Zeitraum handelt, sondern dass sie aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet wird. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtigt, etwa die Sicherung der Beurkundungsfunktion, aber auch die Belange der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367–377, Rn. 9, 18; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – IX ZR 197/08 –, Rn. 8 f.). Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügen, ist es ihnen in Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gelungen, eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen zu lassen.

a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der – auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG – den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (BVerfGE 52, 131 <156 f.> m.w.N.).

Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>).

b) Die Beschwerdeführer verweisen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 24, wonach das Recht auf prozessuale Waffengleichheit nicht nur eine ausgeglichene, sondern auch eine zügige Verfahrensführung gebiete und eine Verzögerung des Verfahrens zu ihren Lasten nach Verkündung des Urteils ebenso wenig hinzunehmen sei wie eine Verzögerung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (zu Lasten der Gegenseite). Dabei setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass das Landgericht nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, auf deren Grundlage das Urteil erging. Die Beschwerdeführer hatten – entsprechend den Vorgaben des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit – hinreichende Gelegenheit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Inwiefern die von ihnen monierte Handhabung des Verfahrens durch das Landgericht nach Verkündung des Urteils noch am Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu bemessen sein soll, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Der Sache nach rügen sie damit vielmehr eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.


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OLG Frankfurt: Deutsches Kartellrecht und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen können nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.04.2025
11 U 68/23 (Kart)

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltung deutschen Kartellrechts und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützten Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u.a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure - und damit unter Mitwirkung der potentiellen Deliktstäter - die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2025, Az. 11 U 68/23 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.7.2023, Az. 2-06 O 257/21)



OLG Celle: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG durch Beantragung und Ausschöpfen einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist

OLG Celle
Beschluss vom 17.02.2025
13 U 67/24


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG durch Beantragung und Ausschöpfen einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist widerlegt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

Es dürfte dahingestellt bleiben können, ob in Bezug auf die beiden im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Äußerungen ein Verfügungsanspruch besteht. Denn jedenfalls dürfte kein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) gegeben sein, weil die insoweit erforderliche Eilbedürftigkeit der Sache nicht anzunehmen ist. Zwar wird für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Dringlichkeitsvermutung dürfte jedoch durch die Prozessführung der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz widerlegt sein.

1. Die Dringlichkeit kann auch noch während des Verfahrens entfallen, wenn der Antragsteller das Verfahren verzögert (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16, beck-online). Um die Dringlichkeitsvermutung nicht zu widerlegen, muss der Antragsteller nicht nur das Verfügungsverfahren zügig - nach der Rechtsprechung des Senats binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer - einleiten, sondern gerade auch das Verfügungsverfahren beschleunigt weiter betreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige Verfügung gesichert ist (OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15, juris). Der Antragsteller hat insofern alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (aaO m.w.N.). Dringlichkeitsschädliche Verfahrensverzögerungen können insbesondere vom Antragsteller beantragte Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen um einen nicht unerheblichen Zeitraum sein (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 88).

Streitig ist insoweit, ob es bereits dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Berufungsführer die gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen voll ausschöpft (vgl. Teplitzky, WRP 2013, 1414 ff.; aA Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16, beck-online). Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es aber jedenfalls als grundsätzlich dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn für die Berufungsbegründung eine weitreichende Fristverlängerung beantragt und die gewährte Fristverlängerung vollständig ausgenutzt wird (Senat, Beschluss vom 17. September 2015 - 13 U 72/15, Rn. 7, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, Rn. 4, juris, m.w.N.; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 7.11.2017 - 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630 Rn. 12, beck-online; OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 - 6 U 531/16, Rn. 95, juris, bereits bei einer Überschreitung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist um 2 Tage; s.a. Schüttpelz in: Berneke/Schüttpelz, Die Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 206, beck-online, m.w.N.).

Dass eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß gewährt wurde, steht der Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterliegt anderen Voraussetzungen als die Annahme einer nicht dringlichkeitsschädlichen zügigen Verfahrensführung (s. hierzu auch OLG Hamm aaO). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. NJW 2017, 2041 [BGH 09.05.2017 - VIII ZB 69/16] Rn. 12). Demgegenüber sind im einstweiligen Rechtsschutz deutlich höhere Anforderungen zu stellen, damit eine vom Antragsteller verursachte Verfahrensverzögerung die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.

2. Nach dieser Maßgabe ist im Streitfall von einer Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung auszugehen. Die Verfügungsklägerin hat - trotz einer übersichtlichen Sach- und Rechtslage - nach der Zustellung des angefochtenen Urteils drei Monate benötigt, um die Berufung zu begründen. Die für die Fristverlängerung angeführten Gründe - andere fristgebundene Angelegenheiten sowie die Weihnachtsfeiertage - stehen der Dringlichkeitsschädlichkeit dieser verzögerten Verfahrensführung nicht entgegen.


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OLG Düsseldorf: Nach Ablauf der Monatsfrist gemäß Art.12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO für die Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO tritt ohne Mahnung Verzug ein

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 02.12.2024
16 W 93/23

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Ablauf der Monatsfrist gemäß Art.12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO für die Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ohne Mahnung Verzug eintritt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos, während die Anschlussbeschwerde des Klägers Erfolg hat.

Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – XII ZB 495/20, juris, Rn. 12) ist gegeben. Sie ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO mit Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch auf Deutschland aus.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO auch deutsches Recht Anwendung. Ausschlaggebend hierfür sind wiederum die Verbrauchereigenschaft des Klägers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und die Ausrichtung der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch auf Deutschland.

1. Die nach §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das gilt zum einen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung zugunsten des Klägers einen voraussichtlichen Erfolg seines Auskunftsantrags berücksichtigt hat. Das gilt zum anderen aber auch, soweit die sofortige Beschwerde hilfsweise die Gewichtung des Auskunftsantrags im Rahmen der Kostenentscheidung rügt. Die sofortige Beschwerde beanstandet insofern zwar mit Recht, dass das Landgericht den Wert des Auskunftsantrags im Rahmen der Kostenentscheidung mit 50 % und nicht niedriger gewichtet hat. Dies spielt für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO jedoch keine Rolle, weil die Beklagte auf die erfolgreiche Anschlussbeschwerde des Klägers auch die Kosten zu tragen hat, die auf den von ihm im Rahmen der Stufenklage verfolgten Leistungsantrag entfallen.

a) Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Danach sind die auf den Auskunftsantrag entfallenden Kosten von der Beklagten zu tragen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand wäre der Auskunftsantrag des Klägers ohne die von der Beklagten am 2. August 2023 erteilten Auskünfte, mit denen die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt hat, voraussichtlich erfolgreich gewesen.

aa) Der Auskunftsantrag war zulässig. Das gilt selbst für den Fall, dass man – entgegen der Auffassung des Senats – die vom Kläger erhobene Stufenklage, für deren erste Stufe über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus jegliche Auskunftsbegehren in Betracht kommen (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2024, § 254 Rn. 3), für unzulässig halten wollte. Denn dann wäre die Stufenklage hier in eine von der Stufung unabhängige objektive Anspruchshäufung nach § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 26) mit der Folge, dass gegen den dann isoliert zu betrachtenden Auskunftsanspruch keine Zulässigkeitsbedenken bestünden. Anders als die Beklagte möglicherweise meint, ist die Funktionalisierung eines – wie hier – auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestützten Auskunftsantrags zur Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags kein Problem der Zulässigkeit oder Statthaftigkeit des Antrags, sondern wäre allenfalls auf der Ebene der Begründetheit zu hinterfragen.

bb) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO lagen vor. Die Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht war hier zu bejahen, weil der Kläger sein Auskunftsverlangen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gestellt hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21, juris, Rn. 13). Auch der sachliche und der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung waren eröffnet. Soweit der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO mit seinem Auskunftsantrag von der Beklagten als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nur Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt hat, sondern auch die Mitteilung bestimmter Informationen, war dies durch die Vorschrift gedeckt. Die abgefragten Informationen entsprachen den in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten.

Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person – wie bei einer sogenannten pre-trial discovery – dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 43). Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken. Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 25, und vom 16. April 2024 – VI ZR 223/21, juris, Rn. 13).

b) Das Landgericht durfte den danach voraussichtlich in Gänze erfolgreichen Auskunftsantrag zwar nicht mit einem Wert von 50 % in die zu treffende Kostenentscheidung einstellen. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist ein Auskunftsantrag nur mit einem Bruchteil des Werts der noch zu beziffernden Leistungsklage zu bemessen. Hier erscheint danach ein Wert von etwa einem Fünftel des Werts des Zahlungsantrags angemessen. Das verhilft der sofortigen Beschwerde der Beklagten wegen der erfolgreichen Anschlussbeschwerde des Klägers jedoch noch nicht einmal zu einem Teilerfolg, weil die Beklagte auch den auf den unbezifferten Zahlungsantrag des Klägers entfallenden Kostenanteil vollumfänglich zu tragen hat.

2. Die nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde des Klägers ist begründet. Auch die auf den unbezifferten Leistungsantrag des Klägers entfallenden Prozesskosten sind nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Das entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Dem steht nicht entgegen, dass der unbezifferte Leistungsantrag des Klägers mangels Spielverlusten von Anfang an unbegründet war. Der unbezifferte Klageantrag war zulässig. Zudem hätte im Fall von erlittenen Spielverlusten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (siehe zur genügenden Wahrscheinlichkeit BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19, juris, Rn. 13 f.) ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestanden, wie eine im Verfahren nach § 91a Abs. 1 ZPO gebotene summarische Prüfung (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 27) der höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ergibt. Schließlich befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Auskunftserteilung auch in Verzug, so dass dem Kläger mit Erhebung der Stufenklage ein Anspruch auf Ersatz der auf die unbezifferte Leistungsklage entfallenden Kosten zustand. Dieser materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen.

a) Die Stufenklage – und damit auch der unbezifferte Zahlungsantrag – war nach § 254 ZPO zulässig.

Dem steht hier nicht entgegen, dass die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag nicht zur Verfügung steht, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, juris, Rn. 24, und vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23, juris, Rn. 8). Zwar dienten die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verlangten Angaben größtenteils nicht der Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Das ist jedoch deshalb unschädlich, weil die vom Kläger mit dem Auskunftsantrag ebenfalls verlangten Angaben zu seiner vollständigen Zahlungshistorie auf der Grundlage seines Vorbringens in der Klageschrift (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klägervorbringens BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, juris, Rn. 20; OLG Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23, juris, Rn. 43), zu dem auch die behaupteten Spielverluste zählten, der Bezifferung seines auf Bereicherungs- und Deliktsrecht gestützten Zahlungsantrags dienen sollten. Dass der Kläger unter Einsatz von Geld bis Mitte 2021 in Deutschland an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, welche die Beklagte ohne deutsche Glücksspiellizenz angeboten hat, war zwischen den Parteien nicht streitig.

b) Hinsichtlich der dem Kläger gegen die Beklagte aus seiner Beteiligung an den Online-Glücksspielen dem Grunde nach zustehenden Ansprüche folgt der Senat – bei der im Verfahren nach § 91a Abs. 1 ZPO gebotenen summarischen Prüfung – der einheitlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach bestehen in Fällen der vorliegenden Art Ansprüche der sich an den Glücksspielen Beteiligenden gegen den Glücksspielanbieter aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 (siehe OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 – 9 U 3/22, juris, Rn. 63 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21, juris, Rn. 24 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23, juris, Rn. 57 ff.; KG, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 18 U 37/22, juris, Rn. 38 ff.; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 31 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. November 2023 – 1 U 14/23, juris, Rn. 27 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 47 ff.; siehe ferner BGH, Beschlüsse vom 22. März 2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 11, und vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23, juris, Rn. 9) und aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 98 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 158 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23, juris, Rn. 61 ff.). Mit der genannten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat – in Kenntnis und Würdigung der bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 und C-530/24 sowie der aktuellen Vorlage- und Aussetzungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2024 – I ZR 11/24, juris, und vom 7. November 2024 – I ZR 90/23, juris) – davon aus, dass es – was für eine Kostenentscheidung zulasten einer Partei im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ausreicht – überwiegend wahrscheinlich ist, dass dieses materiell-rechtliche Ergebnis auch mit europäischem Recht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, vereinbar ist (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 19 U 44/23, juris, Rn. 70 ff.; OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2024 – I-19 U 76/23, juris, Rn. 129 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2024 – 5 U 101/23, juris, Rn. 110 ff.).

c) Zwar ergab sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft, dass die Leistungsklage des Klägers mangels Spielverlusten von Beginn an unbegründet war. Nach der vom Senat geteilten vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12, juris, Rn. 9; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. September 1986 – 3 WF 163/86, juris, Rn. 19 f.; Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 58.44; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 254 Rn. 83; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2024, § 254 Rn. 31) hat der Beklagte im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO jedoch auch in solchen Fällen die auf die unbezifferte Leistungsklage entfallenden Prozesskosten zu tragen, wenn dem Kläger gegen den Beklagten bis dahin ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- beziehungsweise Kostenerstattungsanspruch wegen Verzugs bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zustand. So liegt es hier.

aa)Dem Kläger stand gegen die Beklagte bis zu der mit dem vorliegenden Beschluss getroffenen Kostenentscheidung aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ein Ersatzanspruch in Höhe der Kosten für den unbezifferten Zahlungsantrag zu. Das vom Kläger an die Beklagte gerichtete vorgerichtliche Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO begründete zwischen den Parteien ein eigenes Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich die Beklagte mit der Erteilung der von ihr nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses an den Kläger zu erteilenden Auskunft auch gemäß § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. So verhält es sich hier, weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch auf gesetzlich bestimmten Leistungsfristen anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, juris, Rn. 142).

Das der geschuldeten Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorauszugehende Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Auskunftsantrag der betroffenen Person. Dieser Antrag löst nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Das Auskunftsverlangen ist danach unverzüglich, spätestens aber – im Einklang mit der Aufforderung des Klägers – innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Das reicht für die Berechenbarkeit nach dem Kalender im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies für den von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verwendeten Begriff „unverzüglich“ gilt. Es gilt jedenfalls für die in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO genannte Höchstfrist „innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“.

Hier hatte der Kläger die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2023 unter Setzung einer Monatsfrist zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dieses Auskunftsverlangen, das der Beklagten nach dem unstreitigen Klägervorbringen zugestellt worden ist, löste ungeachtet der in dem Schreiben enthaltenen Fristsetzung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO eine gesetzliche Antwortfrist aus. Diese gesetzliche Frist hat die Beklagte nicht eingehalten. Sie hat bis zur Klageerhebung auf den Antrag weder unverzüglich noch binnen der einmonatigen Antworthöchstfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO reagiert, wie aus dem zeitlichen Abstand zwischen Antrag und Klageerhebung gefolgert werden kann. Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO hat die Beklagte nichts vorgetragen. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Die nach Verzugseintritt vom Kläger erhobene Stufenklage mit ihrem noch unbestimmten Leistungsantrag stellte sich dann als prozessual sachgerechte und damit adäquate Folge der nicht fristgerecht erteilten Auskunft dar.

bb) Einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB auf Ersatz der auf den unbezifferten Zahlungsantrag entfallenden Prozesskosten stand auch kein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB entgegen. An einen entsprechenden Mitverschuldenseinwand lässt sich denken, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger eine Stufenklage erhebt, obgleich er aus eigenen Unterlagen ersehen kann, dass ihm ungeachtet der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch zu erteilenden Auskunft kein Zahlungsanspruch zustehen kann, oder wenn er für den noch unbezifferten Zahlungsantrag eine Wertangabe macht, die willkürlich ist und jedes Maß vermissen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 – I-7 W 70/12, juris, Rn. 10).

Ausreichende Anhaltspunkte für einen dieser Sachverhalte lassen sich hier jedoch nicht feststellen. Zwar hatte der Kläger in der Klageschrift noch angegeben, nötigenfalls Zahlungsnachweise für seine Spieleinsätze vorlegen zu können. Danach schien es nicht ausgeschlossen zu sein, dass der Kläger zu einer Bezifferung seiner Spielverluste in der Lage sein würde. In der Anschlussbeschwerdeschrift hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass es sich lediglich um eine missverständliche Formulierung seines Prozessbevollmächtigten gehandelt habe und er die Auskunft nicht verlangt hätte, wenn ihm alle relevanten Kontoauszüge vorgelegen hätten. Dem ist die für ein Mitverschulden des Klägers darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nachfolgend nicht mehr entgegengetreten. Auch mit der Streitwertangabe des Klägers hat sie sich – ungeachtet ihrer Kenntnis von seinen Spieleinsätzen – nicht befasst. Soweit die Beklagte vorträgt, dass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger erinnern könne, dass er keine Verluste gemacht, sondern nur gewonnen habe, handelt es sich – zumal angesichts der Hinweise auf die Spielsucht des Klägers in der Klageschrift – um eine nicht zwingende Schlussfolgerung, der sich der Senat auch mit Blick auf das prozessuale Vorgehen des Klägers nicht anzuschließen vermag.

Ein Mitverschulden lässt sich mit Blick auf den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass der Kläger nicht sämtliche Zahlungsbelege zu den von ihm getätigten Online-Glücksspielen aufbewahrt hat. Insoweit durfte er nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung darauf vertrauen, über seine personenbezogenen, bei der Beklagten gespeicherten Zahlungsdaten nötigenfalls gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft von der Beklagten zu erhalten.


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LG Frankfurt: Zustellungsmangel führt zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen rechtswidriger Presseberichterstattung

LG Frankfurt
Urteil vom 14.11.2024
2-03 O 275/24


Das LG Frankfurt hat im vorliegenden Rechtsstreit eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Presseberichterstattung aufgrund eines Zustellungsmangels aufgehoben.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Zustellung einstweiliger Verfügungen stets mit größter Sorgfalt vorzugehen ist.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Frist versäumt
Eilverfahren transidenter Person gegen Presseberichterstattung
Die Pressekammer hebt die einstweilige Verfügung auf.

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit einem heute verkündeten Urteil eine von einer transidenten Klägerin zuvor erwirkte einstweilige Verfügung gegen verschiedene Medienberichterstattungen aus formellen Gründen aufgehoben. Zwingende Vorschriften bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung an das beklagte Medienunternehmen waren von der Anwältin der Klägerin nicht eingehalten worden.

Die Klägerin hatte ihren Personenstand gerichtlich in „weiblich“ ändern lassen. Eine geschlechtsangleichende Operation hat sie nicht durchführen lassen. Im Frühjahr 2024 beabsichtigte sie, ein Probetraining in einem Erlanger Damenfitnessstudio durchzuführen. Das wurde ihr mit dem Hinweis verwehrt, das Sportstudio verfüge nur über Damenumkleiden und Damenduschen.

Über diesen Sachverhalt berichtete die Beklagte auf ihrer Internetseite. In verschiedenen Artikeln wurde der Name der Klägerin genannt und es wurden „verpixelte“ Bilder von ihr veröffentlicht. Außerdem wurde sie als Mann bezeichnet und ein männliches Pronomen für sie verwendet.

Gegen diese Art der Berichterstattung wandte sich die Klägerin mit einem Eilantrag vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die Pressekammer des Gerichts gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.7.2024 überwiegend statt. Nachdem die Klägerin ihren Personenstand per Gerichtsbeschluss in „weiblich“ umgeändert habe, stelle die Bezeichnung als „Herr Transfrau“ oder „Herr in Damenkleidung“ und die Verwendung männlicher Fürwörter einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf ihre Menschenwürde dar. Die Offenlegung ihres Vor- und Nachnamens verletze die Klägerin in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht, denn dieses beinhalte auch das Recht, anonym zu bleiben. Die Klägerin seit trotz der Verpixelung ohne weiteres erkennbar.

Allerdings stellte die Kammer in ihrem Beschluss klar, das beklagte Medienunternehmen dürfe die Meinung äußern, nur Frauen mit weiblichem Geburtseintrag sollten Mitglieder eines Frauenfitness-Studios sein. „Eine öffentlich geführte Diskussion zu diesem Thema ist von dem Recht auf Meinungsäußerung geschützt. Dabei darf die Beklagte sich auch auf Geschlechtsmerkmale beziehen, solange sie nicht – wie bei den untersagten Äußerungen – einer Person ihre Geschlechtsidentität abspricht. Entsprechend kann ihr das Wortspiel ,Mit-Glied-Schaft‘ nicht untersagt werden.“ Die Richterinnen und Richter führten weiter aus: „Dasselbe gilt für die angegriffene Mitteilung, dass die Antidiskriminierungsbeauftragte jemanden darin unterstützt, ,Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio in Erlangen und Frauenduschen‘ zu erhalten. Laut Antragsschrift hat die Klägerin selbst vorgeschlagen, "etwa nur mit Badehosen zu duschen". Insoweit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung mit wertenden Inhalten im Rahmen eines öffentlichen Diskurses.“

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach mündlicher Verhandlung hat die Pressekammer die zuvor ergangene einstweilige Verfügung mit dem heutigen Urteil nun aus formellen Gründen aufgehoben.

Eine einstweilige Verfügung muss nämlich innerhalb der Frist von einem Monat im sog. „Parteibetrieb“ zugestellt werden. Das bedeutet, dass die Zustellung innerhalb eines Monats von Anwalt zu Anwalt erfolgen muss, wenn eine Partei bereits einen Anwalt hat. Diese Frist hatte die Rechtsanwältin der Klägerin nicht eingehalten. Sie hatte den Beschluss der Beklagten direkt zugestellt, obwohl sich zwischenzeitlich ein Rechtsanwalt der Beklagten zur Akte gemeldet hatte. Unabhängig von der materiellen Rechtslage und etwaigen Rechtsverletzungen in der angegriffenen Medienberichterstattung war die Pressekammer daher gehalten, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Das heutige Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-03 O 275/24). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.


BGH: § 287 ZPO erleichtert für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast

BGH
Beschluss vom 30.07.2024
VI ZR 122/23
ZPO § 287


Der BGH hat entschieden, dass § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast erleichtert.

Leitsatz des BGH:
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen

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OLG Zweibrücken: Laufendes Schiedsverfahren schließt Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch staatliche Gerichte nicht aus

OLG Zweibrücken
Beschluss vom 01.10.2024
4 U 74/24


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein laufendes Schiedsverfahren eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch staatliche Gerichte nicht ausschließt.

Die Pressmeitteilung des Gerichts:
Aus der Rechtsprechung: Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Verfahrensgang:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.07.2024, 7 O 204/24,
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2024, 4 U 74/24


OLG Stuttgart: Keine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 6 UKlaG für Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch Abmahnverein / Verband

OLG Stuttgart
Urteil vom 10.07.2024
9 UKl 2/24


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Oberlandesgerichte nicht nach § 6 UKlaG für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch einen Abmahnverein / Verband zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist wegen der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht zuständig.

Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 UKlaG i. d. F. v. 08.10.2023. Individualklagen wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen fallen, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, gerade nicht unter diese Zuständigkeitsregelung. Denn dabei handelt es sich nicht um Klagen i. S. d. §§ 1 f. UKlaG, sondern um die Geltendmachung von im Zweipersonenverhältnis begründeten Schadensersatzverpflichtungen. Entgegen der Ansicht von Köhler/Alexander (in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG, Rn. 4), der sich auch das Amtsgericht Künzelsau angeschlossen hat, ist die Vorschrift – anders als dies hinsichtlich der vorangegangenen Fassung nach verbreiteter Auffassung erfolgt ist – auch nicht analog anwendbar. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass Voraussetzung einer analogen Rechtsanwendung eine planwidrige Regelungslücke ist (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 92/05, zit. nach juris, Rn. 15). Die ist nach der Zuständigkeitsänderung durch Art. 10 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) nicht mehr ernsthaft anzunehmen (vgl. zur Rolle der Gesetzgebungshistorie schon BGH, aaO., Rn. 17). Trotz der bis dahin mitunter gesehenen Regelungslücke und darauf basierenden analogen Anwendung auf Vertragsstrafenansprüche hat der Gesetzgeber gerade diese Zuständigkeitskonzentration neu geregelt, ohne Vertragsstrafenansprüche einzubeziehen. Das ist erkennbar aufgrund bewusster Entscheidung erfolgt, wie auch daraus ersichtlich ist, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsstrafen in §§ 13a f. UWG nun ausdrücklich geregelt ist. Von einer „planwidrigen“ Regelungslücke kann man danach schlicht nicht mehr ausgehen. Auch verfängt der Hinweis auf den erforderlichen Gleichlauf mit § 13 UWG (a.F.) nicht (mehr). Denn dessen analoge Anwendung auf Ansprüche auf Vertragsstrafen hatte der Bundesgerichtshof mit der großen Sachkunde und dem „notwendigen Erfahrungswissen“ der Landgerichte begründet (BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – I ZR 93/15, zit. nach juris, Rn. 24). Die ausschließliche OLG-Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG dagegen soll der Beschleunigung der Verfahren dienen, was damit gerechtfertigt wurde, dass bei Klagen nach §§ 1 und 2 UKlaG „überwiegend Rechtsfragen zu klären [seien], so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend“ ist (BT-Drs. 20/6520, S. 118, zu Nr. 17 Buchstabe b). Das ist bei Ansprüchen aus Vertragsstrafen gerade nicht der Fall, da diese auf individuellen Willenserklärungen bzw. Verträgen beruhen, die durchaus auslegungsbedürftig sein können und dann nach §§ 133, 157 BGB – unter Berücksichtigung der weiteren bekannten und erkennbaren Umstände – auszulegen sind (vgl. statt vieler nur Grüneberg, Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 BGB, Rn. 9, 14 m. w. N.). Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, den Parteien die ihnen bei Ermittlung und Bewertung entscheidender Willenserklärungen zustehende zweite Tatsacheninstanz vorzuenthalten. Schließlich haben auf Vertragsstrafenabreden basierende Ansprüche – anders als Verbands- wie insbesondere Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen – auch keinerlei über das individuelle Schuldverhältnis hinausgehende Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit in einem größeren Bezirk, mit der man eine Notwendigkeit für diesbezügliche Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte gegebenenfalls sonst noch zu rechtfertigen versuchen könnte.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich allein aus der Verweisung durch das Amtsgericht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Es hat den Rechtsstreit, trotz Berücksichtigung der – zutreffenden – Erwägungen des Klägers, gestützt auf die Kommentierung insbesondere von Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG Rn. 4 (die weiter angegebene Fundstelle im jurisPK-BGB Band 2, 10. Auflage 2023, § 6 UKlaG, Rn. 23, bezog sich auf die alte Fassung, die Erwägungen des BGH (MMR 2017, 169) ausschließlich auf § 13 UWG a.F.) an das Oberlandesgericht verwiesen. Willkürlich erfolgte die Entscheidung folglich nicht; sie ist vielmehr bindend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Niedersachsen legt EuGH vor: Ist Verarbeitung und Berücksichtigung rechtswidrig erlangter Daten im Prozess mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar

LAG Niedersachsen
Beschluss vom 18.07.2024
8 Sa 688/23


Das LAG Niedersachsen hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verarbeitung und Berücksichtigung rechtswidrig erlangter Daten im Prozess mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
LAG Niedersachsen legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO bei deren Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte vor

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen anhängigen Fall (Aktenzeichen: 8 Sa 688/23) verlangt die klagende Arbeitgeberin von einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Schadenersatz in Höhe von rd. 46.000 Euro. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum an Dritte veräußert und sich am Erlös bereichert. Die Klägerin stützt ihre Erkenntnisse über die Veräußerungsvorgänge auf eine ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgte Einsichtnahme in deren privates ebay-Konto. Auf welche Weise die Klägerin die Kenntnis der ebay-Benutzerkennung der Beklagten und des zugehörigen Passwortes erlangt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat in dieser Rechtssache beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht. Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 24. März 2022 - C-245/20 - (Autoriteit Persoonsgegevens) in Rn. 25 und vom 2. März 2023 – C-268/21 – (Norra Stockholm Bygg AB) in Rn. 26 deutlich gemacht, dass auch justizielle Tätigkeit, soweit dabei Daten verarbeitet werden, in den Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt. Mit der ersten Vorlagefrage soll Klarheit darüber geschaffen werden, ob die Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts bestimmt genug sind - d.h., die erforderliche Regelungstiefe aufweisen -, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen. Des Weiteren wird der Gerichtshof - kurz zusammengefasst - gefragt, welche der Normen der DSGVO auf gerichtliche Datenverarbeitungstätigkeit Anwendung finden und welche Rechtsgrundsätze hierbei von den Gerichten zu beachten sind. Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof kann über die konkrete Rechtssache hinaus in allen Fällen hilfreich sein, in denen die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen möglicherweise rechtswidrig erlangte Kenntnisse und Beweismittel, die eine Partei in den Rechtsstreit einführt, von ihnen verwertet werden können.

Das Verfahren wird von dem Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-484/24 geführt.


BGH: Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts im Berufungsverfahren setzt keine Anschlussberufung voraus

BGH
Urteil vom 23.04.2024
VIa ZR 1132/22
BGB § 826, § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts im Berufungsverfahren keine Anschlussberufung voraussetzt.

Leitsatz des BGH:
Der Übergang vom Antrag auf "großen" Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus.

BGH, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle

BGH,
Urteil vom 16.04.2024
VI ZR 223/21
DSGVO Art. 15 Abs. 1, 3


Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO alle Schreiben der betroffenen Person an die verantwortliche Stelle umfasst.

Leitsatz des BGH:
Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21).

BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen (Auskunftsbegehren zu a).

a) Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2019 von der Beklagten Auskunft und Überlassung von Kopien verlangt.

b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 14; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.).

c) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN).

Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 16; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 8; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN).

d) Danach handelt es sich bei den von der Klägerin verfassten Erklärungen, die der Beklagten vorliegen (Auskunftsbegehren zu a), ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 17).


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