Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.
Aus den Entscheidungsgründen: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO keine Amtshaftungsansprüche sind.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Verweisung konkret an das Amtsgericht Osnabrück beruht auf §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und §§ 12, 17 Abs.1 ZPO.
Insbesondere besteht demgegenüber keine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, also für Ansprüche aus § 839 BGB, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten (vgl. Nordmeyer, in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, GVG § 71 Rn. 11, beck-online).
Einen solchen Amtshaftungsanspruch macht der Kläger hier aber nicht geltend (so auch ausdrücklich im Schriftsatz vom 09.11.2025). Er beruft sich vielmehr auf einen Schadenersatzanspruch aus § 82 Abs. 1 DS-GVO. Dieser stellt selbst keinen Amtshaftungsanspruch dar. Denn bei ihm handelt es sich nicht - wie im Falle von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - um eine auf den Hoheitsträger übergeleitete, im Ausgangspunkt aber persönliche Haftung des Beamten, sondern um eine originäre Haftung des Hoheitsträgers. Er richtet sich gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch des Auftragsverarbeiters ist mithin institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S.d. DS-GVO und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Eine solche unmittelbare Staatshaftung erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG nicht. Zwar kann der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO neben einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten, sodass Anspruchskonkurrenz besteht. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über einen - denkbaren, hier gerade nicht geltend gemachten - Amtshaftungsanspruch auch auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO durchschlägt (vgl. BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - II B 93/21 -, juris Rn. 14-17, m.w.N.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - B 1 SF 1/22 R -, juris Rn. 19-24; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2024 - 14 K 870/22 -, juris, Rn. 23-25; zustimmend auch Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3).
Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, das Zusammenspiel von haftungsbegründender (§ 839 BGB) und haftungsüberleitender Norm (Art. 34 S. 1 GG) beim Amtshaftungsanspruch sei historisch begründet und für die materielle Rechtsqualität des Anspruchs nicht entscheidend. Zudem knüpfe der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO ebenfalls an ein konkretes Fehlverhalten eines einzelnen Amtswalters an, das der verantwortlichen öffentlichen Stelle zugerechnet werde. Inhaltlich bestehe somit zwischen beiden Ansprüchen kein Unterschied, der es rechtfertigen könne, die Ansprüche unterschiedlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. Meyer, ZD 2025, 200 [203]; für einen Amtshaftungsanspruch auch FG Berl.Bbg., Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 -, juris Rn. 10-12 [durch den o.g. Beschluss des BFH aufgehoben]; Hess. LSG, Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS -, juris, Rn. 22-24 [durch den o.g. Beschluss des BSG aufgehoben], mit zustimmender Besprechung durch Brehm, NZS 2022, 559; Bieresborn, Die Auswirkungen der DSGVO auf das gerichtliche Verfahren, DRiZ 2019, 18 [23]; Korves, Zivilrechtliche Haftung für Datenlecks in Zivilprozessen, RDi 2023, 571 [574-576]).
Diese Erwägungen mögen zwar rechtspolitisch plausibel sein, ebenso wie angesichts heute unabhängiger Fachgerichtsbarkeiten der Sinn der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zweifelhaft erscheinen (vgl. etwa v. Danwitz, in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 34 Rn. 149, beck-online) und es überdies Schwierigkeiten erzeugen mag, wenn ein an sich einheitlicher Streitgegenstand durch zwei unterschiedliche Gerichte zu beurteilen ist (vgl. Korves, RDi 2023, 571 [576]). Dies sind indes sich an den Gesetzgeber richtende Fragen, die nicht schon rechtfertigen können, den Begriff des Amtshaftungsanspruchs über seine (historisch gewachsenen) Grenzen hinaus auch auf solche (im obigen Sinne) anderen Ansprüche auszudehnen.
- die Wertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG) wird von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben;
- die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wird von 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben (§ 544 ZPO);
- die Wertgrenzen für Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), einfache Beschwerde (§ 495a ZPO) und Beschwerde im FamFG (§ 61 FamFG) werden jeweils von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
LAG Düsseldorf
Beschluss vom 29.06.2025 3 Ta 60/25
Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten um Auskunft und Schadensersatz nach der DSGVO eines Bewerbers für eine arbeitsvertragliche Anstellung der Arbeitsgerichtsbarkeit unterfallen.
Aus den Entscheidungsgründen: Bei unterstellter Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit ist innerhalb derselben die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Auskunfts- und Schadensersatzklage nach Art. 15 und 82 Abs. 1 DSGVO des Klägers als ehemaligen Bewerbers um eine arbeitsvertragliche Anstellung bei der Beklagten zuständig. Das folgt, wie insoweit auch das Arbeitsgericht bereits völlig zutreffend erkannt und ausgeführt hat, aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.
Richtet sich das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren wie hier gegen einen potentiellen Arbeitgeber wegen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Anstellung als Arbeitnehmer erfolgter Datenverarbeitung, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Diese resultiert aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und Streitparteien sind mit dem Bewerber und dem die Stelle ausschreibenden, seinerzeit potentiellen Arbeitgeber dann auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Denn diese zuständigkeitsbegründende Norm ist wie alle in § 2 ArbGG aufgeführten, zuständigkeitsbegründenden Tatbestände in dem Sinne weit auszulegen, dass alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten – von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen – der Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18, juris, Rz. 18; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 70; GK-ArbGG/Schütz, EL 136 - Dezember 2022, § 2 Rn. 8 m.w.N.). Erfasst werden mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist (Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 124; vgl. auch BAG vom 27.08.2008 – 5 AZB 71/08, juris, Rz. 5). Mithin ist auch der erfolglose Bewerber „Arbeitnehmer“ im Sinne der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG und der nur zeitweise potentielle Arbeitgeber ist gleichfalls ein solcher im Sinne dieser Norm. Anerkannt ist dementsprechend unter anderem, dass Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betreffen (BAG vom 27.08.2008 – 5 AZB 71/08, juris, Rz. 5). Gleiches gilt für Herausgabeklagen bzgl. eingereichter Bewerbungsunterlagen und solche auf Auskunftserteilung über Testergebnisse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18, juris, Rz. 18; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 124). Nichts anderes hat dann aber konsequenterweise auch für Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eines erfolglosen Bewerbers um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten zu gelten (ebenso im Ergebnis auch bereits ArbG Berlin vom 18.04.2024 – 17 Ca 15093/23, juris, Rz. 11; ArbG Duisburg vom 18.08.2023 – 5 Ca 877/23, juris, Rz. 17 f.).
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Oberlandesgerichte nicht nach § 6 UKlaG für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch einen Abmahnverein / Verband zuständig sind.
Aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist wegen der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht zuständig.
Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 UKlaG i. d. F. v. 08.10.2023. Individualklagen wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen fallen, wie der Kläger zu Recht ausgeführt hat, gerade nicht unter diese Zuständigkeitsregelung. Denn dabei handelt es sich nicht um Klagen i. S. d. §§ 1 f. UKlaG, sondern um die Geltendmachung von im Zweipersonenverhältnis begründeten Schadensersatzverpflichtungen. Entgegen der Ansicht von Köhler/Alexander (in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG, Rn. 4), der sich auch das Amtsgericht Künzelsau angeschlossen hat, ist die Vorschrift – anders als dies hinsichtlich der vorangegangenen Fassung nach verbreiteter Auffassung erfolgt ist – auch nicht analog anwendbar. Das ergibt sich zum einen schon daraus, dass Voraussetzung einer analogen Rechtsanwendung eine planwidrige Regelungslücke ist (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 92/05, zit. nach juris, Rn. 15). Die ist nach der Zuständigkeitsänderung durch Art. 10 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) nicht mehr ernsthaft anzunehmen (vgl. zur Rolle der Gesetzgebungshistorie schon BGH, aaO., Rn. 17). Trotz der bis dahin mitunter gesehenen Regelungslücke und darauf basierenden analogen Anwendung auf Vertragsstrafenansprüche hat der Gesetzgeber gerade diese Zuständigkeitskonzentration neu geregelt, ohne Vertragsstrafenansprüche einzubeziehen. Das ist erkennbar aufgrund bewusster Entscheidung erfolgt, wie auch daraus ersichtlich ist, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsstrafen in §§ 13a f. UWG nun ausdrücklich geregelt ist. Von einer „planwidrigen“ Regelungslücke kann man danach schlicht nicht mehr ausgehen. Auch verfängt der Hinweis auf den erforderlichen Gleichlauf mit § 13 UWG (a.F.) nicht (mehr). Denn dessen analoge Anwendung auf Ansprüche auf Vertragsstrafen hatte der Bundesgerichtshof mit der großen Sachkunde und dem „notwendigen Erfahrungswissen“ der Landgerichte begründet (BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – I ZR 93/15, zit. nach juris, Rn. 24). Die ausschließliche OLG-Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 UKlaG dagegen soll der Beschleunigung der Verfahren dienen, was damit gerechtfertigt wurde, dass bei Klagen nach §§ 1 und 2 UKlaG „überwiegend Rechtsfragen zu klären [seien], so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend“ ist (BT-Drs. 20/6520, S. 118, zu Nr. 17 Buchstabe b). Das ist bei Ansprüchen aus Vertragsstrafen gerade nicht der Fall, da diese auf individuellen Willenserklärungen bzw. Verträgen beruhen, die durchaus auslegungsbedürftig sein können und dann nach §§ 133, 157 BGB – unter Berücksichtigung der weiteren bekannten und erkennbaren Umstände – auszulegen sind (vgl. statt vieler nur Grüneberg, Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 133 BGB, Rn. 9, 14 m. w. N.). Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, den Parteien die ihnen bei Ermittlung und Bewertung entscheidender Willenserklärungen zustehende zweite Tatsacheninstanz vorzuenthalten. Schließlich haben auf Vertragsstrafenabreden basierende Ansprüche – anders als Verbands- wie insbesondere Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen – auch keinerlei über das individuelle Schuldverhältnis hinausgehende Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit in einem größeren Bezirk, mit der man eine Notwendigkeit für diesbezügliche Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte gegebenenfalls sonst noch zu rechtfertigen versuchen könnte.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich allein aus der Verweisung durch das Amtsgericht nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Es hat den Rechtsstreit, trotz Berücksichtigung der – zutreffenden – Erwägungen des Klägers, gestützt auf die Kommentierung insbesondere von Köhler/Alexander in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 6 UKlaG Rn. 4 (die weiter angegebene Fundstelle im jurisPK-BGB Band 2, 10. Auflage 2023, § 6 UKlaG, Rn. 23, bezog sich auf die alte Fassung, die Erwägungen des BGH (MMR 2017, 169) ausschließlich auf § 13 UWG a.F.) an das Oberlandesgericht verwiesen. Willkürlich erfolgte die Entscheidung folglich nicht; sie ist vielmehr bindend.
ArbG Duisburg
Beschluss vom 18.08.2023 5 Ca 877/23
Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass für Ansprüche eines ehemaligen Bewerbers auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind.
Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 17 a III S. 2 GVG war nach der Rüge des Rechtsweges vorab über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 I Nr. 3 c ArbGG.
Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schadensersatzes nach der DSGVO. Das nach Behauptung des Klägers verletzte Auskunftsbegehren liegt dabei inhaltlich in einer Bewerbung des Klägers aus dem Jahre 2017 begründet.
Die Bewerbung des Klägers stellt eine „Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr. 3 c ArbGG dar.
Zwar ist das Recht aus Art 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ordentliche Rechtsweg kommt bezüglich Ansprüchen aus der DSGVO hingehen in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis beruht (BAG, Beschl. v. 03.02.2014, 10 AZB 77/13, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall.
Dem arbeitsrechtlichem Bezug steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Bewerbung des Klägers sieben Jahre zurückliegt. Dies ändert nichts am inhaltlichen Sachzusammenhang.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist mithin gegeben.
BGH
Beschluss vom 06.06.2023 VI ZB 75/22
VeröffAnsprKonzV NW § 1
Der BGH hat entschieden, dass die Zuständigkeitsregelung in § 1 VeröffAnsprKonzV NW (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) auch für Veröffentlichungen im Internet gilt.
Leitsatz des BGH:
Die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrhein-westfälischen KonzentrationsVerordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156) erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZB 75/22 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Das LG Köln hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrtem Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet gilt.
Aus den Entscheidungsgründen: I. Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt insbesondere weder aus § 32 ZPO noch aus § 29 ZPO.
1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin macht ausdrücklich und ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen nach § 339 S. 2 BGB und auf Grundlage der Vereinbarung vom 29.10.2020 (Anlage K2) geltend. Damit ist keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO verbunden. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG hilfsweise geltend gemacht oder in sonstiger Art und Weise in den Streit eingeführt. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine Wahl hinsichtlich der dreifachen Schadensberechnung getroffen hat, insbesondere keinen lizenzanalogen Schadensersatz gefordert hat.
Stattdessen argumentiert die Klägerin, dass auch Ansprüche auf Vertragsstrafen wie andere gesetzliche Ansprüche nach Urheberrechtsverletzungen zu behandeln sei. Dies folge aus § 104 UrhG. Es soll sich auch hierbei um eine Urheberrechtsstreitsache handeln, weil der vorgerichtlich bereits erledigte Unterlassungsanspruch auf die hiesige Streitigkeit ausstrahle. Demnach sei § 32 ZPO anwendbar. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer nicht an.
Nach § 104 UrhG ist für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), der ordentliche Rechtsweg gegeben. Im Übrigen enthält § 104a UrhG nur eine besondere Gerichtsstandsregelung für den Fall, dass eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person in Anspruch genommen wird – was hier unstreitig nicht einschlägig ist. § 105 UrhG enthält eine Konzentrationsermächtigung, wovon jedenfalls in NRW Gebrauch gemacht worden ist, jedoch nur mit Wirkung für das Land NRW.
Aus den §§ 104 ff. UrhG kann die Klägerin also – auch unter Beachtung, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 UrhG handeln dürfte (so etwa LG Oldenburg, ZUM-RD 2011, 315; Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 104 Rn. 1 m.w.N.) – keine von den §§ 12 ff. ZPO abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit folgern. Jedenfalls folgt hieraus kein allgemeiner fliegender Gerichtsstand, wie er bei urheberrechtlich-deliktischen Ansprüchen ebenfalls nur aus der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO folgt.
Nichts anderes kann die Klägerin aus dem Hinweisbeschluss des BGH vom 19.10.2016 (Az. I ZR 93/15, WRP 2017, 179) folgern. Dort ging es um die ausschließliche (sachliche) Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG aF, die auch auf Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, die ihren Ursprung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit haben, erstreckt worden ist. Insoweit besteht aber schon ein erheblicher Unterschied der Vorschriften im UWG zu den §§ 104 ff. UrhG, weil im Urheberrecht keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte existiert, sondern der Gesetzgeber bewusst die (streitwertabhängige) Zuständigkeit sowohl der Amtsgerichte, als auch der Landgerichte zugelassen hat. Die Ausführungen des BGH haben demnach keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen.
Auch führt ein etwaig vorangegangener Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht dazu, dass die Vertragsstrafe zu einer unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO würde. Dabei ist ganz allgemein zu beachten, dass ein Vertragsstrafenanspruch eine andere rechtliche Qualität hat als ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus deliktischen Vorschriften. Denn während beim Letzteren ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, beruht der Vertragsstrafenanspruch auf einem Vertragsschluss und mithin einem gewillkürten Schuldverhältnis der Parteien. Es ist angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts von § 32 ZPO ausgeschlossen, dass diese Norm auf den vertraglichen Bereich Anwendung findet. Dies würde eine Auslegung contra legem darstellen. Vielmehr hätten es die Parteien in der Hand gehabt, individualvertraglich einen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen.
Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass hier nicht der sonst häufige Fall anzutreffen ist, dass nach einer urheberrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Vielmehr ist die Vertragsstrafe bereits im Lizenzvertrag enthalten. Es hätte also noch vielmehr nahe gelegen, einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Gleichzeitig fehlt es hier noch mehr an der Verknüpfung der ggf. vorausgehenden oder parallel bestehenden urheberrechtlich-deliktischen Ansprüche mit dem Vertragsstrafeversprechen.
2. Im Übrigen folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht aus § 29 ZPO. Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unabhängig davon, ob § 29 Abs. 2 ZPO anwendbar wäre, mangelt es im hier gegenständlichen Lizenzvertrag mit Vertragsstrafeversprechen auch an einer Vereinbarung des Erfüllungsortes. Der Erfüllungsort der hier streitigen Verpflichtung der Unterlassung der Nutzung von Lichtbildern auf anderen als der von der Beklagten angegebenen Internetseiten ist nach § 269 BGB zu bestimmen. Dies führt zum Sitz der Schuldnerin.
Nach § 269 Abs. 1 BGB ist primär festzustellen, ob die Vertragsparteien einen Leistungsort bestimmt haben oder ob sich ein solcher aus den Umständen – insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses – ergibt. Hilfsweise hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen.
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Leistungsortes für die Unterlassungspflicht findet sich in der Vereinbarung – wie schon festgestellt – nicht. Auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass sich die Unterlassungspflicht auf einen bestimmten Ort konkretisiert hätte. Mit der streitgegenständlichen Erklärung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die lizenzierten Produktfotos der Klägerin auf anderen als der im Vertrag bezeichneten Webseite zu nutzen. Räumlich besteht die sich insbesondere auf das Internet beziehende Unterlassungspflicht jedenfalls für den deutschsprachigen Raum. Angesichts dieser Verpflichtung sind verschiedenste Handlungen unterschiedlicher Personen an verschiedensten Orten denkbar. Nach der Art der Unterlassungspflicht steht also nicht von vornherein fest, dass die Zuwiderhandlung nur an einem ganz bestimmten Ort stattfinden kann. Hat der Schuldner aber – wie hier – die Handlung überall zu unterlassen, führt dies nicht dazu, dass er überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann; vielmehr kann er nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (vgl. schon LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).
Es kann offenbleiben, ob der Erfüllungsort des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe eigenständig – also unabhängig vom Erfüllungsort der Unterlassungspflicht – nach § 269 BGB zu bestimmen ist oder ob es sich beim Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe um eine Nebenpflicht handelt, sodass der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung (Unterlassung) maßgebend ist. Denn bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ebenfalls ohne Weiteres der (Wohn-)Sitz des Schuldners als Leistungsort (LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO besteht, wenn das Gericht eine offensichtlich anwendbare Zuständigkeitsregel wie § 44 BDSG übersieht
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Gießen, als auch das Amtsgericht Wiesbaden für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.
2. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Gießen.
a) Die örtliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund der Verweisungsbeschlüsse des Landgerichts Gießen und des Amtsgerichts Gießen gem. § 281 I ZPO fest.
aa) Allerdings begegnet der Verweisungsbeschluss des Landgerichts, der auch von den Amtsgerichten nicht in Zweifel gezogen worden ist, keinen Bedenken, insbesondere liegt keine die Bindungswirkung des § 281 II 4 ZPO ausschließende Willkür vor. Er begründet jedoch nur die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte und nicht auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Gießen.
Da die Parteien Verweisungsbeschlüsse nach § 281 I ZPO nicht anfechten können, ist deren Bindungswirkung auf die vom verweisenden Gericht geprüften Zuständigkeitsfragen beschränkt. Wurde wie vorliegend im Verweisungsbeschluss des Landgerichts nur die sachliche Zuständigkeit geprüft (und verneint), wird eine Weiterverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ausgeschlossen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 281 Rn. 27, 30.1).
bb) Die danach im Grundsatz mögliche Weiterverweisung der Sache durch das Amtsgericht Gießen an das Amtsgericht Wiesbaden ist jedoch willkürlich und daher nicht bindend.
Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW-RR 2008, 1309).
Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn ein Gericht sich trotz ausdrücklichen Hinweises durch die Parteien nicht mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm befasst (dazu BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 281 Rn. 32.4 mwN), sondern schon dann, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft (BGH, NJW-RR 2002, 1295).
Letzteres ist hier der Fall. Ein insoweit für die Bindungswirkung schädlicher Zeitraum ist erreicht, wenn die Gesetzesänderung seit annähernd zwei Jahren bekannt und seit mehr als neun Monaten in Kraft ist (BGH, NJW 1993, 1273). Die Datenschutzgrundverordnung ist am 27.04.2016 ausgefertigt und im Amtsblatt vom 04.05.2016 veröffentlicht worden. Sie gilt seit dem 25.05.2018. Das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz und damit sein § 44 sind am 30.06.2017 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 05.07.2017 verkündet worden. Sie sind seit dem 25.05.2018 in Kraft. Die Verweisung durch das Amtsgericht Gießen ist am 19.09.2022 über vier Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.
§ 44 I BDSG ist auch offensichtlich einschlägig. Danach können Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person am Gericht der Niederlassung des Verantwortlichen (§ 44 I 1 BDSG) oder am Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person (§ 44 I 2 BDSG) erhoben werden.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 im Bezirk des Amtsgerichts Gießen. Er ist die identifizierbare natürliche Person, auf die sich die gespeicherten Daten beziehen und damit „betroffene Person“ im Sinne der DSGVO (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und des § 44 I BDSG.
Die beklagte Auskunftei ist Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, denn sie ist die juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
b) Ist danach der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen wegen Nichtbeachtung des einschlägigen § 44 I BDSG nicht bindend, ist das nach dieser Norm zuständige Amtsgericht in Gießen als zuständig zu bestimmen.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, gilt, so dass eine Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliches Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dem Berufungsgericht ist damit insbesondere die Prüfung, ob das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, untersagt (OLG Düsseldorf [20. Zs.], Urt. v. 16.12.2021, 20 U 83/21; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.10.2016, 6 U 105/16, BeckRS 2016, 112916; BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 01.09.2021, ZPO § 513 Rn. 8; Cassardt in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 513 ZPO, Rn. 9; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, § 513 ZPO, Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 513 Rn. 3; Schulte/Rinken, Patentgesetz mit EPÜ, 11. Auflage 2022, § 143 PatG, Rn. 20).
bb) Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (OLG Düsseldorf [20. Zs.], Urt. v. 16.12.2021, 20 U 83/21; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.10.2021, 6 W 83/21; OLG Düsseldorf [2. Zs.], Urt. v. 31.08.2017, 2 U 6/17, BeckRS 2017, 125978; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.10.2016, 6 U 105/16, BeckRS 2016, 112916; BeckOK ZPO/Wulf, a.a.O., Rn. 8; Büscher/Schmidt, UWG, 2. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 170; Cassardt in: Cepl/Voß, a.a.O, Rn. 11). Sie wird nicht durch § 937 Abs. 1 ZPO verdrängt (in diesem Sinne: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2012, 8 U 261/11, BeckRS 2012, 9702; OLG Hamburg, Urt. v. 17.04.1997, 3 U 194/96, BeckRS 1997, 15846; MüKoZPO/Rimmelspacher, a.a.O. Rn. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rn. 9).
Eine Norm, die die Nichtanwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO in Eilverfahren und/oder einen (generellen) Vorrang des § 937 Abs. 1 ZPO statuiert, findet sich in der ZPO nicht. Insbesondere § 513 Abs. 2 ZPO enthält keinerlei dahingehende Einschränkungen. Solche erwachsen auch nicht aus dem Zweck des Rügeausschlusses. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit Hilfe des § 513 Abs. 2 ZPO zur Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Berufungsgerichte Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden, vermieden werden. Die Regelung soll zugleich vermeiden, dass die von dem erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drs. 14/4722, 94). Diese Ziele beanspruchen grundsätzlich für jedes Berufungsverfahren Geltung. Dass und weshalb von diesen Zielen (gleichwohl) in Eilverfahren abgewichen werden sollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Ein (genereller) Vorrang des § 937 Abs. 1 ZPO vor § 513 Abs. 2 ZPO wird ebenso wenig in der Gesetzesbegründung thematisiert.
Der Gedanke, § 937 Abs. 1 ZPO solle Sorge dafür tragen, dass nicht verschiedene Gerichte mit „derselben“ Sache befasst werden, veranlasst ebenfalls nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 513 Abs. 2 ZPO.
§ 937 Abs. 1 ZPO bestimmt nur, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Sobald die Hauptsache zwischen den Parteien anhängig ist, ist demnach das damit befasste Gericht auch für das Eilverfahren ausschließlich zuständig (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2017, 229 – CANN; Senat, Beschl. v. 29.06.2017, 15 U 41/17, BeckRS 2017, 120339; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.10.2016, 6 U 105/16, BeckRS 2016, 112916; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 353; Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 937 ZPO, Rn. 2; Büscher/Schmidt, a.a.O., § 12 UWG, Rn. 166; Voß in: Cepl/Voß, a.a.O., § 937 ZPO, Rn. 4). Ist hingegen eine Hauptsache noch nicht anhängig, greift § 937 Abs. 1 ZPO nicht ein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann deshalb bei jedem Gericht gestellt werden, das für die Hauptsache zuständig wäre. Sind insoweit mehrere Gerichte zuständig, hat der Antragsteller ein Wahlrecht (§ 35 ZPO). Die Ausübung des Wahlrechts hat keine Folgen für die Auswahl des Gerichts, bei dem später das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden soll (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 45 – örtliche Zuständigkeit). Der Antragsteller ist vielmehr grundsätzlich frei darin, bei welchem zuständigen Gericht er die Hauptsache später anhängig macht. Bei der genannten Reihenfolge – zunächst Eilverfahren, sodann Hauptsacheklage – können demnach zulässigerweise letztlich verschiedene Gerichte (der Sache nach) mit derselben Angelegenheit befasst werden.
Ob angesichts des letztgenannten Aspektes § 513 Abs. 2 ZPO einschränkend mit der Konsequenz der Zulassung der Zuständigkeitsrüge auszulegen ist, wenn die erst genannte Situation – Anhängigkeit einer Hauptsache – gegeben ist und ein nicht mit der Hauptsache befasstes Gericht seine Zuständigkeit entgegen § 937 Abs. 1 ZPO zu Unrecht annimmt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Hauptsacheverfahren war/ist vorliegend nicht anhängig.