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OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel

OLG Hamburg
Beschluss vom 05.06.2026
15 W 13/26 Kart


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).

In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.

aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.

Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.

bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.

Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.

Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.

cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).

dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).

Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).

ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).

Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Deutsches Kartellrecht und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen können nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.04.2025
11 U 68/23 (Kart)

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltung deutschen Kartellrechts und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kartellverstößen nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen werden können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Einschränkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kartellverstößen

Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützten Klagen kann nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kreditinstituten ausgestellt wurden, für Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitgliedschaftsvereinbarungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechtsbeziehungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitgliedschaftsvereinbarung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartellrechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u.a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitgliedschaftsvereinbarungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schadensersatzansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche. Lege man die streitgegenständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartellrechtlichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unionsregelungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure - und damit unter Mitwirkung der potentiellen Deliktstäter - die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2025, Az. 11 U 68/23 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.7.2023, Az. 2-06 O 257/21)



LG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand nach § 32 ZPO für Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus strafbewehrter Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet

LG Köln
Urteil vom 23.02.2023
14 O 287/22


Das LG Köln hat entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrtem Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Das Landgericht Köln ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt insbesondere weder aus § 32 ZPO noch aus § 29 ZPO.

1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin macht ausdrücklich und ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen nach § 339 S. 2 BGB und auf Grundlage der Vereinbarung vom 29.10.2020 (Anlage K2) geltend. Damit ist keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO verbunden. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG hilfsweise geltend gemacht oder in sonstiger Art und Weise in den Streit eingeführt. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin keine Wahl hinsichtlich der dreifachen Schadensberechnung getroffen hat, insbesondere keinen lizenzanalogen Schadensersatz gefordert hat.

Stattdessen argumentiert die Klägerin, dass auch Ansprüche auf Vertragsstrafen wie andere gesetzliche Ansprüche nach Urheberrechtsverletzungen zu behandeln sei. Dies folge aus § 104 UrhG. Es soll sich auch hierbei um eine Urheberrechtsstreitsache handeln, weil der vorgerichtlich bereits erledigte Unterlassungsanspruch auf die hiesige Streitigkeit ausstrahle. Demnach sei § 32 ZPO anwendbar. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer nicht an.

Nach § 104 UrhG ist für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), der ordentliche Rechtsweg gegeben. Im Übrigen enthält § 104a UrhG nur eine besondere Gerichtsstandsregelung für den Fall, dass eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person in Anspruch genommen wird – was hier unstreitig nicht einschlägig ist. § 105 UrhG enthält eine Konzentrationsermächtigung, wovon jedenfalls in NRW Gebrauch gemacht worden ist, jedoch nur mit Wirkung für das Land NRW.

Aus den §§ 104 ff. UrhG kann die Klägerin also – auch unter Beachtung, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 UrhG handeln dürfte (so etwa LG Oldenburg, ZUM-RD 2011, 315; Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 104 Rn. 1 m.w.N.) – keine von den §§ 12 ff. ZPO abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit folgern. Jedenfalls folgt hieraus kein allgemeiner fliegender Gerichtsstand, wie er bei urheberrechtlich-deliktischen Ansprüchen ebenfalls nur aus der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO folgt.

Nichts anderes kann die Klägerin aus dem Hinweisbeschluss des BGH vom 19.10.2016 (Az. I ZR 93/15, WRP 2017, 179) folgern. Dort ging es um die ausschließliche (sachliche) Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG aF, die auch auf Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, die ihren Ursprung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit haben, erstreckt worden ist. Insoweit besteht aber schon ein erheblicher Unterschied der Vorschriften im UWG zu den §§ 104 ff. UrhG, weil im Urheberrecht keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte existiert, sondern der Gesetzgeber bewusst die (streitwertabhängige) Zuständigkeit sowohl der Amtsgerichte, als auch der Landgerichte zugelassen hat. Die Ausführungen des BGH haben demnach keine Auswirkung auf die örtliche Zuständigkeit in Urheberrechtsstreitsachen.

Auch führt ein etwaig vorangegangener Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht dazu, dass die Vertragsstrafe zu einer unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO würde. Dabei ist ganz allgemein zu beachten, dass ein Vertragsstrafenanspruch eine andere rechtliche Qualität hat als ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus deliktischen Vorschriften. Denn während beim Letzteren ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, beruht der Vertragsstrafenanspruch auf einem Vertragsschluss und mithin einem gewillkürten Schuldverhältnis der Parteien. Es ist angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts von § 32 ZPO ausgeschlossen, dass diese Norm auf den vertraglichen Bereich Anwendung findet. Dies würde eine Auslegung contra legem darstellen. Vielmehr hätten es die Parteien in der Hand gehabt, individualvertraglich einen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ist hier nicht geschehen.

Im konkreten Fall ist noch zu beachten, dass hier nicht der sonst häufige Fall anzutreffen ist, dass nach einer urheberrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Vielmehr ist die Vertragsstrafe bereits im Lizenzvertrag enthalten. Es hätte also noch vielmehr nahe gelegen, einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Gleichzeitig fehlt es hier noch mehr an der Verknüpfung der ggf. vorausgehenden oder parallel bestehenden urheberrechtlich-deliktischen Ansprüche mit dem Vertragsstrafeversprechen.

2. Im Übrigen folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht aus § 29 ZPO. Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unabhängig davon, ob § 29 Abs. 2 ZPO anwendbar wäre, mangelt es im hier gegenständlichen Lizenzvertrag mit Vertragsstrafeversprechen auch an einer Vereinbarung des Erfüllungsortes. Der Erfüllungsort der hier streitigen Verpflichtung der Unterlassung der Nutzung von Lichtbildern auf anderen als der von der Beklagten angegebenen Internetseiten ist nach § 269 BGB zu bestimmen. Dies führt zum Sitz der Schuldnerin.

Nach § 269 Abs. 1 BGB ist primär festzustellen, ob die Vertragsparteien einen Leistungsort bestimmt haben oder ob sich ein solcher aus den Umständen – insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses – ergibt. Hilfsweise hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Leistungsortes für die Unterlassungspflicht findet sich in der Vereinbarung – wie schon festgestellt – nicht. Auch aus den Umständen ergibt sich nicht, dass sich die Unterlassungspflicht auf einen bestimmten Ort konkretisiert hätte. Mit der streitgegenständlichen Erklärung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die lizenzierten Produktfotos der Klägerin auf anderen als der im Vertrag bezeichneten Webseite zu nutzen. Räumlich besteht die sich insbesondere auf das Internet beziehende Unterlassungspflicht jedenfalls für den deutschsprachigen Raum. Angesichts dieser Verpflichtung sind verschiedenste Handlungen unterschiedlicher Personen an verschiedensten Orten denkbar. Nach der Art der Unterlassungspflicht steht also nicht von vornherein fest, dass die Zuwiderhandlung nur an einem ganz bestimmten Ort stattfinden kann. Hat der Schuldner aber – wie hier – die Handlung überall zu unterlassen, führt dies nicht dazu, dass er überall auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann; vielmehr kann er nur an seinem Wohnsitz verklagt werden (vgl. schon LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).

Es kann offenbleiben, ob der Erfüllungsort des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe eigenständig – also unabhängig vom Erfüllungsort der Unterlassungspflicht – nach § 269 BGB zu bestimmen ist oder ob es sich beim Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe um eine Nebenpflicht handelt, sodass der Erfüllungsort der Hauptverpflichtung (Unterlassung) maßgebend ist. Denn bei eigenständiger Bestimmung des Erfüllungsortes der Zahlungspflicht aus einer verwirkten Vertragsstrafe ergibt sich nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB ebenfalls ohne Weiteres der (Wohn-)Sitz des Schuldners als Leistungsort (LG Köln, Urt. vom 26.06.2013, 28 O 80/12, ZUM-RD 2014, 114 m.w.N.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: "Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel in AGB einer Versicherung bedeutet "Wohnort" bei Klageerhebung und nicht bei Vertragsschluss

OLG Frankfurt
Urteil vom 08.02.2023
7 U 66/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der "Wohnort“ in einer Gerichtsstandsklausel in den AGB einer Versicherung "Wohnort" bei Klageerhebung und nicht bei Vertragsschluss bedeutet.

Die Pressemitteilung des Gerichhts:
"Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel einer Versicherung ist Wohnort bei Klageerhebung

Es kommt auf den Wohnort bei Klageerhebung - nicht bei Vertragsschluss - an, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung - nicht bei Vertragsschluss - an, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.


Der Kläger beantragte im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten. Sitz der Beklagten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Regelung: „Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben“.

Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt am Main. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich sein Wohnsitz in der Schweiz.

Das vom Kläger angerufene Landgericht Frankfurt am Main hat die auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht mangels seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, führt das OLG aus. Die Versicherungsbedingungen stellten hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Der Klausel sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme. Im Wege der aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung sei auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür spreche nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung. „Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen“, betont das OLG. Dadurch sollten für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen solle - auch im Rahmen anderer Vorschriften - die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger seien.

Bei der Auslegung erlangten die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt am Main für ihn günstiger wäre.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.2.2023, Az. 7 U 66/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 1.4.2021, Az. 2-23 O 27/20



Volltext BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird

BGH
Urteil vom 17.10.2019
III ZR 42/19
Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung
BGB § 280 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beirag BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.

b) Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Schadensersatz wegen Vertragsverletzung wenn Vertragspartner unter Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung vor US-Gericht verklagt wird

BGH
Urteil vom 17.10.2019
III ZR 42/19


Der BGH hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung bestehen kann, wenn der Vertragspartner unter Verletzung einer wirksam vereinbarten Gerichtsstandvereinbarung, wonach der ausschließliche Gerichtsstand in Deutschland ist, vor einem US-Gericht verklagt wird.

Die Pressemitteilung des BGH:

Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor einem
US-amerikanischen Gericht

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bonn, die Klägerin ist in Washington D.C. ansässig. Sie sind durch ein "Internet Peering Agreement" verbunden, nach dem sie wechselseitig verpflichtet sind, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten Peering-Punkten aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den Peering-Punkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Der Vertrag enthält die Vereinbarung, dass deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand Bonn ist.

Nachdem Bestrebungen der Klägerin, die (kostenlose) Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu erreichen, erfolglos geblieben waren, erhob sie im Jahr 2016 Klage vor einem Bundesgericht (District Court) in den USA, mit der sie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begehrte. Dieses Gericht wies die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Kostenerstattung findet in den USA nach der "American Rule of Costs" grundsätzlich nicht statt. Der District Court ordnete eine solche auch nicht an.

Die Klägerin erhob nunmehr eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht Bonn. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Ersatz der ihr durch die Verteidigung gegen die Klage vor dem District Court entstandenen Kosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt. Auf diese hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie der District Court, seine Unzuständigkeit erkannt hat der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.

Mit einer solchen Vereinbarung haben die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches "forum shopping" durch eine Vertragspartei verhindern. Dieser Zweck, Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird. Mit der Vereinbarung deutschen Rechts insgesamt haben die Parteien zudem sowohl den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch begründen kann, als auch das Prinzip, dass eine in einem Zivilrechtsstreit unterliegende Partei der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein in der Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann, steht dem nicht entgegen. Dieser Grundsatz schützt den verfassungsrechtlich gewährleisteten freien Zugang zu staatlichen Gerichten. Dieser Zugang wird durch das Risiko der Pflicht zur Kostenerstattung, das jeder Klageerhebung innewohnt, nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt.

Mit ihrer Klage vor dem Bundesgericht in den USA hat die Klägerin diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht. Da zur Erforderlichkeit der Kosten, die der Beklagten durch die vorsorgliche Einlassung vor dem District Court auch zur Sache entstanden sind, noch Feststellungen erforderlich sind, konnte der Bundesgerichtshof in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat die Sache daher an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Bonn – Urteil vom 08.11.2017 - 16 O 41/16

OLG Köln – Urteil vom 26.02.2019 - 3 U 159/17

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


LG Dortmund: Unzulässigkeit und abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Erfüllungsort-Klausel und Salvatorische-Klausel die nicht auf gesetzliche Regeln verweist in AGB gegenüber Verbrauchern

LG Dortmund
Urteil vom 28.03.2017
25 O 82/17


Das LG Dortmund hat die gängige Rechtsprechung bestätigt, wonach folgende Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sind:

"Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin."

"Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird die Emittentin nach billigem Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt."

Aus den Entscheidungsgründen:

II.
§ 12 Abs. 2 der „Bedingungen“ – Erfüllungsort

Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Vorliegend können aber auch Verbraucher betroffen sein.

III.§ 12 Abs. 5 Satz 2 der „Bedingungen“ – Salvatorische Klausel

Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein (vgl. hierzu Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 306 BGB RN 3), zumal sich die Verfügungsbeklagte vorliegend eine einseitige Ersetzungsbefugnis eingeräumt hat.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Online-Bewertungsportal kann im B2B-Bereich gegenüber Kaufleuten US-Recht und Ort in den USA als Gerichtsstand vereinbaren

LG München I
Urteil 11.08.2017
33 O 8184/16


Das LG München hat entschieden, dass ein Online-Bewertungsportal mit Sitz in den USA im B2B-Bereich gegenüber Kaufleuten die Geltung von US-Recht und einen Ort in den USA als Gerichtsstand wirksam vereinbaren kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

4. Prozessuale Wirkungen kann eine - wie hier nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene - Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:

a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich § 38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 25).

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company, einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr. 121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.; Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe dazu oben A.II.1. bis 3.).

b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht, und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf "alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website" bzw. auf "alle Ansprüche […] aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen "..." und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog. Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite der Beklagten.


bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten Richtung - hier: sachlich - besteht, die Prorogation im Übrigen - und insbesondere auch international - zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).


c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden) Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.


d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.

Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche) Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl. MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).


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OLG Frankfurt: Gerichtsstandsklausel gilt auch für gesetzliche Ansprüche die mit den vertraglichen Ansprüchen konkurrieren und auch nach Kündigung des Vertrages

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.06.2015
11 U 31/14


Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass sich Gerichtsstandsklausel nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auch auf konkurrierende gesetzliche Ansprüche Anwendung findet. Dies gilt auch, - so das Gericht zutreffend - wenn der Vertrag gekündigt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 11 Satz 2 des Vertrags ist gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zulässig und in ordnungsgemäßer Form geschlossen worden.

Damit haben die Parteien nicht nur die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche, sondern auch für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus UrhG und UWG begründet. Denn die Parteien wollen durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassen Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, Anh I, Art. 23 EuGVVO, Rn. 39; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 40 Rn. 4 und Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, § 40 Rn. 3, OLG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2007 - 7 U 104/07 -, juris; jeweils für die Auslegung einer inländischen Gerichtsstandsvereinbarung). Die Streitigkeiten stehen zudem, auch soweit sich die Klägerin auf UrhG und UWG stützt, in einer inhaltlichen Verbindung zum Vertrag und rühren damit im Sinne von Ziff. 11 aus dem Vertrag her.

Die Kündigung des Vertrags führt nicht zum Außerkrafttreten der Zuständigkeitsvereinbarung. Denn das forum prorogatum ist im Zweifel gerade für Streitigkeiten in solchen Situationen gewollt (Geimer, aaO, Rn. 40)."


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