Skip to content

EuGH: Fernabsatzgeschäft liegt auch dann vor wenn sich der Verbraucher vor und bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt

EuGH
Urteil vom 05.03.2026
C-564/24


Der EuGH hat entschieden, dass ein Fernabsatzgeschäft auch dann vorliegt, wenn sich der Verbraucher vor oder bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass

es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.

2. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass

eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Die Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass

in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

BGH: Keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG

BGH
Urteil vom 05.02.2026
III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG § 7 Abs. 1, § 12


Der BGH hat entschieden, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG bestehen

Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 74/25 - LG Berlin II - AG Wedding

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anwendbarkeit von FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote richtet sich nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall

BGH
Urteil vom 15.01.2026
III ZR 80/25
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; FernUSG § 1 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall richtet.

Leitsatz des BGH:
Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - III ZR 80/25 - OLG Dresden - LG Chemnitz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "Räumlich getrennt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch bei Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung

BGH
Urteil vom 05.02.2026
III ZR 137/25
Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass "Räumlich getrennt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung besteht.

Leitsatz des BGH:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137/25 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

OLG Stuttgart: Kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen nach § 312b BGB wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält

OLG Stuttgart
Urteil vom 21.10.2025
10 U 79/25


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Widerrusfrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB besteht, wenn der Verbraucher nachverhandelt und ein neues Angebot erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:
c. Die Klägerin hat indes - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag um einen solchen handelt, der ihr ein Recht zum Widerruf aus § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB vermittelt.

Nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Vorschrift begründet unter den von der Klägerin geschilderten Umständen des Vertragsschlusses und seiner Anbahnung kein Widerrufsrecht. Der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Vertragsschluss am 09.09.2023 tatsächlich im Garten der Kläger stattfand oder anlässlich eines Telefonats zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - muss daher nicht nachgegangen werden.

(1) Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass der von der Klägerin geltend gemachte Sachverhalt unter den Wortlaut von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB subsumiert werden kann. Danach liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor, wenn sowohl das zum Vertragsschluss führende Angebot (§ 145 BGB) als auch dessen Annahme (§147 BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer) an einer Örtlichkeit erklärt werden, die kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 22 f., juris). Dies war nach Klagevortrag der Fall. Denn danach wurde das Angebot der Beklagten zu 1 vom 10.05.2023 (Anlage K1) zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 - handelnd für die Beklagte zu 1 - am 09.09.2023 in ihrem Garten nicht nur angenommen, sondern nachverhandelt und dadurch vor Ort ein neues, geändertes Angebot abgegeben, wobei der Leistungsumfang um das Fällen eines Baums erweitert und für sämtliche Leistungen eine Pauschalvergütung von 50.000,00 € vereinbart wurde.

(2) Indessen ist bei dem Wortlaut der Vorschrift nicht stehenzubleiben. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist im Lichte der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Verbraucherrechtrichtlinie) dahin auszulegen, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zusteht, wenn ihm im Vorfeld eines außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Vertragsschlusses ein Angebot des Unternehmers überlassen worden ist, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat.

(a) § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechtlinie in das deutsche Recht und stimmt mit Art. 2 Nr. 8 a) dieser Richtlinie überein. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. April 1984 – 14/83 –, Rn. 26, juris), wobei zu berücksichtigen ist, dass nach Art. 4 der Verbraucherrichtlinie eine Vollharmonisierung der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften angestrebt wird. Bei des Auslegung ist in den Blick zu nehmen, dass das Widerrufsrecht nach Art. 2 der Richtlinie den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen soll, in dem - worauf im 21. und 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hingewiesen wird - der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, Rn. 26, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 178, juris; EuGH, Urteil vom 07. August 2018 – C-485/17 –, Rn. 33 f.). Diese Zielsetzung des Unionsgesetzgebers ist bei Kodifizierung der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB aufgegriffen worden (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris).

(b) Unter Beachtung dieses Schutzzwecks ist der Berufung zwar darin beizupflichten, dass § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. BGB dem Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht unabhängig davon gewähren soll, ob für ihn tatsächlich eine Drucksituation bestand, er von dem Unternehmer überrumpelt wurde oder er nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen (vgl. insoweit: OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2023 – 8 U 17/23 –, Rn. 5, juris; BeckOK BGB/Maume, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 312b Rn. 8a, beck-online; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312b, Rn. 5); denn allein die (abstrakte) Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungssituation für einen Verbraucher aufgrund der situativen Besonderheiten des Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume genügt hierfür. Eine solche typisierte Eignung der Vertragsabschlusssituation zur Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfindung ist aber auch zu fordern. Sie liegt nach dem Klagevortrag nicht vor. Denn danach war der Klägerin das Angebot der Beklagten zu 1 (Anlage K1) über insgesamt 54.371,10 € brutto am 23.05.2023 überlassen worden; sie hatte daher bis zum 09.09.2023 ausreichend Zeit, dessen Inhalt sowie die Möglichkeiten seiner Finanzierung zu prüfen, was sie nach ihren eigenen Angaben auch getan hat. Wenn sie bei dieser Sachlage nach Erhalt der Finanzierungszusage durch ihre Bank einen Ortstermin mit dem Beklagten zu 2 vereinbart, anlässlich dessen sie unter Einbeziehung einer zusätzlichen Leistung (Baumfällen) den Angebotspreis auf 50.000,00 € zu ihren Gunsten nachverhandelt, wie sie dies im Rahmen ihrer Anhörung durch das Erstgericht und den Senat bekundete (vgl. Protokoll vom 30.09.2024, S. 2, 5 = LGA 74, 77; Protokoll vom 12.03.2025, S. 2 = LGA 123; Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 f. = OLGA 62 f.), ist der Schutzzweck der § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht berührt. Dies gilt im Streitfall in besonderem Maße, zumal die Klägerin mit dem Angebot der Beklagten zu 1, dessen Finanzierung ihre Bank nach Prüfung zugesagt hatte, einverstanden war und es ihr in erster Linie um Preisverhandlungen ging (vgl. auch Protokoll vom 07.10.2025, S. 2 = OLGA 62). Bei objektivierter bzw. typisierter Betrachtung ist es ausgeschlossen, dass die Entschließungsfreiheit eines Verbrauchers in einer solchen Situation beeinträchtigt werden kann und es zur Korrektur dessen der Einräumung eines Widerrufsrechtes nach §§ 312g, 312b, 355 BGB bedarf.

(c) Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis spricht zudem eine wertende Betrachtung.

Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22 –, Rn. 25, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 12 U 114/23 –, Rn. 5, juris). Gleiches muss bei richtlinienkonformer Auslegung gelten, wenn der Verbraucher - wie hier - durch die Überlassung eines schriftlichen Angebots rechtzeitig Gelegenheit hatte, über das Angebot nachzudenken, ohne durch die Anwesenheit des Unternehmers in der Entscheidungsfindung beeinflusst zu werden. Allein, dass er unter den Umständen des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB gezielt nachverhandelt und bei formaler Betrachtung ein neues Angebot des Unternehmers mit günstigeren Bedingungen außerhalb von Geschäftsräumen herbeiführt und dieses Angebot in dieser Situation annimmt, darf wertungsmäßig und angesichts des Schutzzwecks der Verbraucherrichtlinie zu keinem anderen Ergebnis führen. Ansonsten stünde ein Verbraucher - wie die Klägerin - bei der Aushandlung eines vorteilhafteren Angebots durch das Widerrufsrecht besser als wenn er das ursprüngliche Angebot mit den darin enthaltenen schlechteren Konditionen angenommen hätte. Das ist von den mit der Richtlinie bzw. dem Widerruf verfolgten Zielen des Verbraucherschutzes und der darauf aufbauenden Vorschriften der § 312g Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht mehr gedeckt. In solchen Fallgestaltungen wird der Verbraucher von dem Unternehmer bei typisierter Betrachtung nicht durch ein verbessertes Angebot zum Vertragsabschluss gelockt, sondern erreicht den Vertragsschluss durch von ihm initiierte zielgerichtete Nachverhandlungen auf der Grundlage eines geprüften und überdachten Angebots des Unternehmers. Anders mag es liegen, wenn die Vertragsverhandlungen zu einer Verschlechterung der Position des Verbrauchers führen (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2023 – 13 U 16/23 –, Rn. 25, juris), was vorliegend indessen nicht der Fall war.

(3) Der Senat hat keine Veranlassung, die Auslegung von Art. 2 Nr. 8a der Verbraucherrichtlinie zum Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zu machen; denn die Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in den unter III. B. 1. c. (2) (a) genannten Entscheidungen vorgenommen und den Schutzzweck, den der Gesetzgeber des Unionsrechts mit Außergeschäftsraumverträgen verfolgt, herausgearbeitet. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit des von dem Senat entwickelten Ergebnisses; dieses ist offenkundig; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ist entbehrlich (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-379/15 –, Rn. 50 m. w. N., juris). Eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 3. September 2009 – C-489/07 –, Rn. 26 juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 19, juris) steht nicht zu befürchten.

d. Ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB scheidet aus. Die Parteien haben für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne der Vorschrift verwendet; vielmehr fanden Verhandlungen ausgehend von dem Klagevortrag anlässlich von Ortsterminen und an einer Tankstelle statt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat

BGH
Beschluss vom 22.10.2025
I ZR 192/24
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst dann beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

2. Ergibt sich aus Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie fortbesteht, obwohl sowohl er als auch der Unternehmer einen zwischen ihnen geschlossenen Fernabsatzvertrag
vollständig erfüllt haben? Gilt dies gegebenenfalls jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat ?

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching wenn Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025
12 U 63/25

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung gem § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG - Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen

BGH
Urteil vom 02.10.2025
III ZR 173/24


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen

Aus den Entscheidungsgründen:
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.

[...]

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Celle: FernUSG gilt nicht für Online-Coaching zur Optimierung der persönlichen Lebensweise so dass keine Zulassung nach § 12 FernUSG erforderlich ist

OLG Celle
Beschluss vom 09.07.2025
24 U 12/25


Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass das FernUSG nicht für Online-Coaching zur Optimierung der persönlichen Lebensweise gilr, so dass keine Zulassung nach § 12 FernUSG erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen weder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB zu. Über die Coaching-Dienstleistungen sind Verträge zustande gekommen, die nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und auch nicht wirksam widerrufen worden sind. Dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, hat die Klägerin nicht mit hinreichender Substanz dargelegt.

a) Für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte fehlt es nicht deshalb an einem rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre. Deren Einwand, sie sei davon ausgegangen, den Vertrag mit der Anbieterin und nicht mit der Beklagten abzuschließen, ist für das Vorliegen eines rechtlichen Grundes unerheblich. Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Buchung der Coaching-Programme auf Grund der vorangegangenen Angaben der Anbieterin davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich als Zahlungsdienstleisterin fungiere. Sollte dies zutreffen, wären die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der Anbieterin zustande gekommen. Die Beklagte wäre in diesem Falle aber jedenfalls im Rahmen der Vertragsabwicklung berechtigt gewesen, die Zahlungen von der Klägerin entgegenzunehmen. Rechtsgrundlos wären die Zahlungen nur erfolgt, wenn ein Vertrag weder mit der Beklagten noch mit der Anbieterin zustande gekommen wäre. Das behauptet aber die Klägerin nicht und ist auch fernliegend, weil die Klägerin die Dienstleistungen in Anspruch genommen hat und sowohl sie als auch die Anbieterin von wirksamen Vertragsverhältnissen ausgegangen sind.

b) Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, weil die vorliegenden Coaching-Verträge keine Fernunterrichtsverträge sind.

aa) Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernunterricht liegt damit nur vor, wenn der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.

Ein Coaching im klassischen Sinne fällt zumindest nicht typischerweise unter diesen Begriff, sofern es beispielsweise aus individuellen strukturierten Gesprächen zwischen einem Coach und dem sogenannten Coachee besteht und als Ziel etwa die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven, die Anregung zur Selbstreflexion oder die Überwindung von Konflikten verfolgt, wobei der Coach als neutraler, kritischer Gesprächspartner fungiert (OLG Celle, Urteil vom 24. September 2024 - 13 U 20/24, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22 mwN). Ob ein Coaching-Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, hängt vom konkreten Inhalt der geschuldeten Leistungen im Einzelfall ab (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2025 - 12 U 1547/24, juris Rn. 49). Ein Coaching kann den Tatbestand des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, wenn es auf den Erwerb einer konkreten Befähigung gerichtet ist (OLG Celle aaO Rn. 23; vgl. OLG Dresden aaO Rn. 46 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024 - 1 U 41/24, WRP 2025, 251 Rn. 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24, WRP 2025, 114 Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2025 - 6 U 46/24, WRP 2025, 524 Rn. 61). Steht hingegen bei einem Coaching nicht der Erwerb theoretischen Wissens oder systematisch didaktisch aufbereiteten Lehrstoffs im Mittelpunkt, das die Teilnehmer erst in einem weiteren Schritt in die Praxis umsetzen können, sondern die persönliche Beratung und individuelle Unterstützung bei der Lösung bestimmter Probleme, so handelt es sich nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und damit nicht um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 - 10 U 44/23, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 3 U 984/24, WRP 2024, 1260 [OLG München 16.05.2024 - 3 U 984/24e] Rn. 17 [zum Tatbestandsmerkmal der Lernzielkontrolle]; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 26 f).

bb) Die Coaching-Leistungen, die Gegenstand der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind, sind nicht schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit nicht als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen. Bei ihnen steht nicht die Wissensvermittlung, sondern das beratende Element im Vordergrund. Nach den jeweiligen Beschreibungen in der Bestellübersicht, die die Klägerin als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegt hat, ist das Ziel der beiden Coaching-Programme die Optimierung der persönlichen Lebensweise im Hinblick auf Ernährung sowie Alltags- und Sportroutinen. Das Ziel des ersten Programms "Coaching intensiv ..." wird darin beschrieben, einen sportlichen Körper und ein strukturiertes Training zu erreichen. Hierfür wird die Klägerin angesprochen, ob sie "an dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten" wolle. Das zweite Programm "Coaching ..." knüpft an das erste an, hat dasselbe Leistungsspektrum zum Gegenstand und ist auf dieselben Ziele gerichtet. Die Tätigkeit, die die Anbieterin zur Erreichung dieser Ziele erbringen sollte, hat einen schwerpunktmäßig beratenden und begleitenden Charakter. So heißt es in der Beschreibung für das erste Coaching-Programm "Dann begleite ich dich im Coaching intensiv ...". Die Anbieterin sollte sich zunächst ein Bild von dem persönlichen Ist-Zustand der Klägerin verschaffen, der sodann nachfolgend in einem Trainings- und Ernährungscoaching, auch unter Berücksichtigung verschiedener Kraft- und Körperwertetabellen, optimiert werden sollte.

Nach dieser Beschreibung liegt die Aufgabe der Anbieterin nicht darin, den Teilnehmern der jeweiligen Coaching-Programme ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Vielmehr soll sie sie in einem Prozess der Fortentwicklung und Verbesserung der persönlichen Lebensweise begleiten und ihnen beratend zur Seite stehen. Die angestrebte Optimierung kann gerade wegen ihres persönlichen Charakters nicht durch Wissenstransfer bewirkt werden. Der persönliche Entwicklungsprozess kann zwar durch den Erwerb von Wissen, etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, unterstützt werden, das unter anderem Gegenstand des in der Beschreibung erwähnten Videokurses sein kann. Dabei geht es aber nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, das die Teilnehmer sodann unabhängig vom Coaching selbständig in die Praxis umsetzen sollten. Die Wissensvermittlung ist nicht das eigentliche Ziel des Coachings. Vielmehr hat der Erwerb von Wissen hier nur eine dienende Funktion für den Prozess der Begleitung und Beratung bei der auf Sport, Gesundheit und Ernährung bezogenen Optimierung der persönlichen Lebensweise.

c) Der mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2023 erklärte Widerruf beider Verträge ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen und das Widerrufsrecht damit, unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung, erloschen war.

d) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat nicht mit hinreichender Substanz dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, um gegenüber Kunden den Eindruck zu vermitteln, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, und sie dadurch von der Ausübung desselben abzuhalten. Zwar war der Hinweis der Beklagten, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist erlösche, unrichtig. Ein solches Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragserfüllung sieht § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB nur bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte vor, während es für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf die vollständige Erbringung der Dienstleistung ankommt. Dafür aber, dass die Beklagte eine unzutreffende Widerrufsbelehrung nicht nur irrtümlich, sondern gezielt und mit mindestens bedingtem Vorsatz verwendet haben könnte, um die Kunden von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch wenn die vorliegenden Coaching-Verträge nicht nur auf die Bereitstellung digitaler Inhalte gerichtet sind, sondern Dienstleistungen zum Gegenstand haben, handelt es sich doch um Leistungen, die unter Verwendung digitaler Inhalte erbracht werden. Die rechtlichen Regelungen zu Widerrufsbelehrungen sind teilweise komplex, so dass es erfahrungsgemäß nicht selten zu unzutreffenden Widerrufsbelehrungen kommt, ohne dass daraus stets oder auch nur regelmäßig auf eine gezielte Fehlinformation zu schließen wäre. Aus dem in der Berufungsbegründung angesprochenen Schreiben der Beklagten an einen Coach aus dem November 2023 ergeben sich Anhaltspunkte für eine mindestens bedingt vorsätzliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Verträge bereits im Jahr 2022 abgeschlossen hat.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften erfüllt sein. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Die Frage, ob die Coaching-Programme auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen sind, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und insbesondere der konkreten durch die Anbieterin geschuldeten Leistungen zu beantworten und wirft keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Online-Coaching benötigt keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist

LG Hamburg
Urteil vom 21.07.2025
311 O 393/24


LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG benötigt, wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend.

Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt.

Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen.

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln.

2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online).

Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war.

So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt.

Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln.

Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre.

Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann.

Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren.

Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden.

Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können.

Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live- Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an.

3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat.

4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor.

Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten.

5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online).

Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten.

Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen.

6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.

7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte.

Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/ Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation.

II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: