EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte
EuGH
Urteil vom 09.07.2026
C-234/25
Sky Österreich Fernsehen
Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird
Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.
Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).
Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.
Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.
In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.
Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.
Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.
Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.
Tenor der Entscheidung:
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.07.2026
C-234/25
Sky Österreich Fernsehen
Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird
Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.
Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).
Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.
Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.
In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht.
Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.
Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.
Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.
Tenor der Entscheidung:
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie hier: