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BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF


BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. Achtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
Postfach in der Widerrufsbelehrung


Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.

Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.

In § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.

Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !" vollständig lesen

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im BGBl veröffentlicht

Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt somit am 04.08.2011in Kraft. Dementsprechend gibt es auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Die alte Musterwiderrufsbelehrung darf aufgrund einer Übergangsregelung noch 3 Monate genutzt werden. Auch die neuen Regelungen werden die Dauerbaustelle Widerrufsrecht nicht abschließend regeln. Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie muss binnen 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden, was weitere Änderungen zur Folge haben wird.

Weitere Beiträge zum Thema:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung
Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet
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Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zu den kommenden Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung

Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift Telecom Handel in dem Beitrag "Änderungen beim Widerrufsrecht" die anstehenden Änderungen beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und die neue Muster-Widerrufsbelehrung.

Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung

Der deutsche Bundestag hat am 26.05.2011 die (erneute) Neuregelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Wir hatten das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" bereits kurz erläutert. Einen Tag nach der noch ausstehenden Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft. Natürlich gibt es auch wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte müssen daher abermals ihre Widerrufsbelehrungen anpassen. Der Gesetzgeber hat allerdings ein wenig dazugelernt. Dank einer Übergangsvorschrift, kann das alte Muster noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen verwendet werden.

Die einschlägigen Drucksachen des Gesetzgebers zu dieser Gesetzesänderung finden Sie hier

Neuregelung der Vorschriften über das Rückgabe- und Widerrusfrecht zum 11.06.2010

Zum 11.06.2010 werden die Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht endlich neu geregelt. In der Pressemitteilung des BMJ heißt es:

"[...]
3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist nicht zustimmungspflichtig. Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie treten am 31. Oktober 2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11. Juni 2010 in Kraft.
[...]"


Die vollständge Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier: "Neuregelung der Vorschriften über das Rückgabe- und Widerrusfrecht zum 11.06.2010" vollständig lesen