Skip to content

OLG Frankfurt: Schweigen kann als Zustimmung zu einer AGB-Änderung zu werten sein wenn lediglich untergeordnete Nebenpunkte betroffen sind

OLG Frankfurt
Urteile vom 23.7.2025
17 U 190/23 und 17 U 188/23


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Schweigen als Zustimmung zu einer AGB-Änderung zu werten sein kann, wenn lediglich untergeordnete Nebenpunkte betroffen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bausparkasse AGB - Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Entscheidungen in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 € für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i.F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u.a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 23.7.2025, Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2023, Az. 2-27 O 307/22 und Urteil vom 5.10.2023, Az. 2-28 O 93/23)

Die Entscheidungen sind in Kürze unter
www.rv.hessenrecht.hessen.de
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.

Erläuterungen:
In Deutschland gibt es ungefähr 22 Millionen Bausparverträge.

§ 2a AltZertG Kostenstruktur

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.folgende anlassbezogene Kosten:
a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des §
92a
Öffnet sich in einem neuen Fenster des Einkommensteuergesetzes;
c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.


BGH: Zur Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Kontoführungsentgelten nach unwirksamer formularmäßig vereinbarter Zustimmungsfiktion in den AGB der Sparkassen

BGH
Urteil vom 03.06.2025
XI ZR 45/24
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675g Abs. 1, EGBGB Art. 248 §§ 2, 3 AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3 Satz 2


Der BGH hat sich mit der Rückzahlung von zur Unrecht erhobenen Kontoführungsentgelten nach unwirksamer formularmäßig vereinbarter Zustimmungsfiktion in den AGB der Sparkassen befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Der Bereicherungsanspruch des Kunden gegen die Sparkasse wegen eines ohne Rechtsgrund vom Girokonto des Kunden abgebuchten Entgelts entsteht erst mit dem Anerkenntnis des Saldoabschlusses durch den Kunden, in den der vermeintliche Entgeltanspruch der Sparkasse eingestellt worden ist. Sofern der Kunde den Saldoabschluss nicht ausdrücklich anerkennt und innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen gegen den Abschluss vorbringt, gilt dieser gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen nach Ablauf der sechswöchigen Frist als anerkannt

b) Der Kunde erhält durch die Mitteilung der Sparkasse, die ihn gemäß § 675g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 §§ 2, 3 EGBGB über eine beabsichtigte Änderung eines Entgelts informiert, die auf einer unwirksam formularmäßig vereinbarten Zustimmungsfiktion des Kunden beruht, und durch den anschließenden Ausweis des Entgelts in dem von der Sparkasse erstellten Saldoabschluss Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den seinen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen.

c) Die Rechtslage hinsichtlich der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln im Rechtsverkehr der Banken und Sparkassen war vor Verkündung des Senatsurteils vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344) nicht unsicher
und zweifelhaft. Dem Kunden war die Erhebung einer Rückforderungsklage bereits vor Verkündung dieses Urteils zumutbar. Einer langjährigen und verbreiteten Verwendung von unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln im Bankgeschäft kommt
kein für die Unzumutbarkeit einer Klageerhebung maßgebendes Gewicht zu.

d) Der Musterbeklagte kann in das Verfahren über eine Musterfeststellungsklage im Rahmen einer Widerklage eigene Feststellungsziele einbringen. Vom Musterbeklagten eingebrachte Feststellungsziele sind allerdings unzulässig, wenn sie sich
nicht im Rahmen des Lebenssachverhalts halten, der durch die Feststellungsziele des Musterklägers vorgegeben ist.

BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - XI ZR 45/24 - KG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel für Amazon-Prime-Abo in Amazon-AGB wegen unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz unwirksam

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.01.2025
12 O 293/22


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel für das Amazon-Prime-Abo in den Amazon-AGB wegen unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz unwirksam ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der streitgegenständlichen Klausel 5.2 handelt es sich um eine Preisanpassungsklausel in Form einer Leistungsvorbehaltsklausel, die grundsätzlich einer AGB-Kontrolle unterfällt.

Preisanpassungsklauseln in AGB, welche es der AGB-Verwenderin gestatten, den zunächst vereinbarten Preis über eine wie auch immer geartete Klausel einseitig zu ändern, ergänzen das dispositive Recht, welches grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht; sie fallen daher nicht in den kontrollfreien Raum von § 307 Abs. 3 BGB, sondern sind – wie allgemein anerkannt – an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen (vgl. Graf von Westphalen/Mock, in Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 48. EL März 2022, Preisanpassungsklauseln, Rn. 22, Fn. 78 und 79 m.w.N.). Bei der hier zu beurteilenden Regelung handelt es sich um eine Preisanpassungsklausel in der Form einer Leistungsvorbehaltsklausel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG. Anders als bei einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) erfolgt eine Preisänderung bei einer Leistungsvorbehaltsklausel nicht aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen, sondern der Verwenderin wird hinsichtlich des Ausmaßes der Preisänderung ein Ermessensspielraum eröffnet, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Da derartige Klauseln der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag ermöglichen, sind sie gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin hieran besteht und sowohl Anlass, Voraussetzungen als auch Umfang des Leistungsbestimmungsrechts so hinreichend konkretisiert sind, dass der Kunde eine Entgeltänderung vorhersehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2012 − XII ZR 79/10 –, NJW 2012, 2187, Rn. 20, 21; Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 –, BGHZ 198, 111, Rn. 59; BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 –, BGHZ 164, 11, Rn. 39,).

(2) Die Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich hier aus dem mangelnden berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel.

Zwar ist bei einer AGB-Verwenderin in Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, eine Preisanpassung an geänderte Kosten vorzunehmen, zu bejahen. Preisanpassungsklauseln sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits der Verwenderin das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihre Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass die Verwenderin mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2017 – III ZR 247/06 –, BGH NJW 2008, 360, juris Rn. 10).

Hier allerdings ist der Beklagten durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. Es handelt sich also zwar weiterhin um einen auf Dauer angelegten Vertrag. Gleichwohl ist das Vertragsverhältnis von der Beklagten – wie auch im Bereich der Streaming-Dienste üblich – mit der Möglichkeit der kurzfristigen Vertragsbeendigung ausgestaltet worden. Die Beklagte muss demnach stets auf der Grundlage kurzfristig schwankender Nutzerzahlen kalkulieren (KG Berlin, GRUR-RS 2023, 33453 zu der Plattform Spotify). Es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne die Einräumung einer Preisanpassungsklausel gezwungen wäre, von vornherein höhere Preise zu kalkulieren, von dem Risiko, sich im Rahmen einer Änderungskündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, darf die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06; BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07 –, juris Rn. 24).

Das Kündigungsrecht kann nicht entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79 – unberücksichtigt bleiben. Dort hat der BGH zwar in der Vergangenheit für die Preiserhöhungsklausel bei einem Zeitschriftenabonnement in einem obiter dictum ausgeführt, die Änderungskündigung sei einem Lieferanten deswegen nicht zuzumuten, weil sie bei Massengeschäften der vorliegenden Art mit einem übermäßigen, zusätzliche Kosten verursachenden Geschäftsaufwand verbunden wäre. Es sei auch fraglich, ob ein solcher Weg im Interesse des Kunden liege, der in aller Regel seine Zeitschrift weiter beziehen möchte, solange der Preis noch angemessen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79 –, NJW 1980, 2518, juris Rn. 25). Die vom BGH entschiedene Konstellation ist zur hiesigen aber nicht vergleichbar. Bei einem Zeitschriftenabonnement im 20. Jahrhundert war die Aufforderung zu der Zustimmung zu einer Preiserhöhung und eine etwaige Kündigung mit erheblichem Aufwand verbunden. Regelmäßig dürfte hierfür zunächst ein postalisch zu versendender Brief der Unternehmerin erforderlich sein, um die Preiserhöhung anzukündigen. Sodann musste der Verbraucher entweder schriftlich zustimmen oder die Unternehmerin bei mangelnder Zustimmung kündigen. Dies ging mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einher. Im Falle der hiesigen Beklagten kann derlei Kommunikation ohne weiteres per E-Mail erfolgen, ohne dass hierfür ein erheblicher Aufwand erkennbar wäre. Auch die Erklärung einer Kündigung lässt sich für die Beklagte in viel weitreichenderem Umfang automatisieren als dies früher der Fall war (KG Berlin, GRUR-RS 2023, 33453 zu der Plattform Spotify).

(3) Der Einwand der Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung scheide deshalb aus, weil es sich hier insoweit nicht um eine einseitige Preisanpassungsklausel handele, sondern die Zustimmung des Vertragspartners entsprechend der Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB fingiert werde, greift nicht durch.

Nach § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders als abgegeben gilt, unwirksam, es sei denn die weiteren Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 a) und b) (angemessene Frist und Hinweispflicht) werden eingehalten. Soweit eine AGB-Klausel der Kontrolle nach § 308 BGB standhält, gibt es daneben keinen Raum mehr für die Anwendung des § 307 BGB (Wurmnest in MüKo, BGB, 9. Auflage 2022, § 308 Nr. 4).

Allerdings greift der Kläger hier nicht die Klausel 5.3, die die Zustimmungsfiktion beinhaltet, an, sondern die Klausel 5.2., welche der Beklagten eine grundsätzliche Berechtigung zur Preisanpassung einräumt. An der grundsätzlichen Berechtigung zur Preisanpassung, geregelt in Klausel 5.2, fehlt es der Beklagten mangels berechtigtem Interesse unabhängig davon, ob sie die nachfolgende Zustimmungsfiktion konform zu § 308 BGB geregelt hat. Die Einräumung eines Rechts zur Preisanpassung (Klausel 5.2) und der Abwicklungsweg einer solchen Anpassung (Klausel 5.3) unterliegen unabhängig voneinander einer AGB-Kontrolle und sind in ihrer Wirksamkeit gesondert zu überprüfen.

bb) Die beanstandete Klausel 5.2 verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, indem sie nicht hinreichend klar und verständlich ausgestaltet ist.

Eine Preisanpassungsklausel muss den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent darstellen, dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen können (BGH, NJW 2016, 936 – Stromlieferungsvertrag). Dies verlangt der Beklagten eine so genaue Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört auch, dass ihre Preisanpassungsregelungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nach den Umständen, insbesondere auch nach den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden, gefordert werden kann (BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269; BGHZ 201, 271 = NJW 2014, 2940, jew. mwN). Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH, NJW 2007, 3632 = NZM 2007, 879 Rn. 31; NVwZ-RR 2013, 807 = VersR 2013, 888 Rn. 45). Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts besteht anerkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 162, 39 [45] = NJW 2005, 1183; NJW-RR 2011, 1618 mwN) und beschränkt sich auf diejenigen Angaben, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (BGHZ 164, 11 [16] = NJW-RR 2005, 1496; BGHZ 170, 1 = NJW 2007, 1198 Rn. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, NJW-RR 2011, 1618; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 342).

Gemessen an hieran genügt die streitgegenständliche Klausel den vorgenannten Anforderungen nicht.

Für den durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist das in der betreffenden Klausel genannte Kriterium „generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation“ nicht tauglich, um etwaige Anhebungen vorherzusehen bzw. ergangene Preisanpassungen auf Plausibilität überprüfen zu können. Bei der Inflation handelt es sich gerade nicht um eine feste, von dritter Seite bestimmte Größe wie beispielsweise den Basiszinssatz, bei welchem der Verbraucher unter Umständen an Hand einer bestimmten Entwicklung in der Vergangenheit die möglichen Preisanpassungen in der Zukunft abschätzen könnte. Ferner ist hier der Zuschnitt der über das Prime-Angebot erbrachten Dienstleistungen zu betrachten. Es handelt sich um ein weit diversifiziertes Angebot an verschiedenen Leistungen, die vom kostenfreien und schnelleren Versand bis hin zu Streaming-Angeboten reichen. Eine Plausibilitätsprüfung der Preisanpassung an Hand des Kriteriums „wesentliche Kostensteigerung durch Inflation“ ist dem Verbraucher durch die Kopplung der unterschiedlichsten Marktsegmente schlicht unmöglich. Neben den weiteren in der Klausel aufgeführten und durchaus nachprüfbaren Kriterien – beispielsweise Lohnerhöhungen oder gestiegene Produktionskosten – eröffnet das Kriterium der Kostensteigerung durch Inflation ein gleichsam unüberprüfbares Einfallstor für jedwede von Unternehmensseite gewünschte Preiserhöhung. Genau dies soll aber auch unter Berücksichtigung des Flexibilitätserfordernisses des Verwenders vermieden werden.

Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Klausel einige durchaus auf Plausibilität nachprüfbare konkrete Kriterien benennt, zeigt sie, dass ihr eine transparente Gestaltung der Preisanpassungsklausel möglich und zumutbar ist.

Durch die Verwendung eines derart intransparenten Kriteriums hat sich die Beklagte unkontrollierbare Spielräume zur Preiserhöhung eingeräumt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Anpassungsmechanismus dazu missbraucht, den Preis im Nachhinein (einseitig) zu ihren Gunsten zu verschieben., beispielsweise indem sie einen höheren Betrag als die (vermeintlichen) Mehrkosten auf den Kunden abwälzt. Etwaige Kontrollmechanismen sind ausgehebelt und das vorgeblich ausgeglichene Verhältnis zwischen Beklagter und Verbraucher besteht faktisch nicht mehr. Mithin ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu bejahen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Zustimmungsfiktion zu geänderten Kontobedingungen - Anspruch auf Rückzahlung von Entgelt für Kontoführung und Girokarte

BGH
Urteil vom 19.11,2024
XI ZR 139/23

Der BGH hat entschieden, dass es keine Zustimmungsfiktion zu geänderten Kontobedingungen gibt und vorliegend einen Anspruch auf Rückzahlung des abgebuchten Entgelts für Kontoführung und Girokarte bejaht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung (Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungs-klauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Ingolstadt - Urteil vom 11. August 2022 - 13 C 1691/21

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 23. Juni 2023 - 13 S 1539/22 p

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 306 Abs. 2 BGB

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 311 Abs. 1 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.



EuGH-Generalanwalt: Veräußerung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten im Zwangsvollstreckungsverfahren kann ohne Zustimmung der Betroffenen DSGVO-konform und zulässig sein

EuGH
Schlussanträge vom 28.02.2024
C-693/22
Verkauf einer Datenbank


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Zustimmung der Betroffenen DSGVO-konform und zulässig sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwalt Priit Pikamäe kann eine Datenbank mit personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft werden, auch wenn die von diesen Daten betroffenen Personen dem nicht zugestimmt haben.

Das ist dann der Fall, wenn die mit einem solchen Verkauf verbundene Datenverarbeitung in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs notwendig und verhältnismäßig ist .
Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit anhängig zwischen einer Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands einer anderen Gesellschaft, die auf den Online-Verkauf spezialisiert ist und gegenüber der die erstgenannte Gesellschaft eine Forderung hat. Die vermögensrechtliche Haftung dieses Mitglieds kann dann geltend gemacht werden, wenn die Schuldnergesellschaft nicht über hinreichende Vermögenswerte verfügt, um die Forderung der Gläubigergesellschaft zu befriedigen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, da die Schuldnergesellschaft u. a. zwei Datenbanken mit Daten von Nutzern der von ihr geschaffenen Online-Plattform besitze. Diese Datenbanken enthalten personenbezogene Daten von Hunderttausenden von Personen, die der Verarbeitung ihrer Daten in Form einer Bereitstellung an Dritte außerhalb dieser Plattform nicht zugestimmt haben.

Das polnische Gericht hat Zweifel, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) es einem Gerichtsvollzieher gestattet, diese Datenbanken in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ohne die Zustimmung der von diesen Daten betroffenen Personen zu veräußern, und hat daher den Gerichtshof angerufen.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Priit Pikamäe dem Gerichtshof vor, dies zu bejahen.

Seiner Ansicht nach fallen die von dem Gerichtsvollzieher zur Schätzung des Werts der betreffenden Datenbanken und zu ihrer Versteigerung vorgenommenen Handlungen in den Anwendungsbereich der DSGVO. Diese Handlungen umfassten nämlich mindestens das Auslesen, das Abfragen und die Verwendung der personenbezogenen Daten und ihre Bereitstellung an den Erwerber und seien daher als eine „Verarbeitung“ dieser Daten im Sinne dieser Verordnung anzusehen. Zudem meint der Generalanwalt, dass der Gerichtsvollzieher als der für diese Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden müsse.

Außerdem vertritt der Generalanwalt den Standpunk , dass die in Rede stehende Verarbeitung rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, erforderlich sei.

Schließlich stellt der Generalanwalt fest, dass sich der Zweck der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Verarbeitung von dem ursprünglichen Zweck unterscheide, der darin bestanden habe, die Nutzung der in Rede stehenden Online-Plattform zu ermöglichen. Damit diese weitere Verarbeitung als mit der DSGVO vereinbar angesehen werden könne, müsse sie eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung eines der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse darstellen. Nach Auffassung des Generalanwalts kann unter diesen Zielen das der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die Verarbeitung der vorliegend in Rede stehenden Daten rechtfertigen. Er hebt auch hervor, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die dem polnischen Gericht obliege, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubigergesellschaft und dem Recht der Nutzer der in Rede stehenden Online-Plattform auf Schutz personenbezogener Daten impliziere.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

KG Berlin: Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify die einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen unwirksam

KG Berlin
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


Das KG Berlin hat entschieden, dass dass die Preisanpassungsklauseln in den AGB von Netflix und Spotify, die jeweils ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Streaminganbieter vorsehen, unwirksam sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kammergericht: Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind unwirksam

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2023 mit seinen heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Berufungsurteilen die Berufungen von zwei führenden Streaming-Anbieterinnen gegen zwei Urteile des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Urteile des Landgerichts bestätigt.

Den Urteilen des Landgerichts Berlin lagen Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände zugrunde, die auf Untersagung der weiteren Nutzung von Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streaming-Anbieterinnen gerichtet waren. Die Streaming-Anbieterinnen hatten es sich in ihren AGB vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können, um gestiegenen Gesamtkosten Rechnung zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stattgegeben und den Streaming-Anbieterinnen mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 und vom 28. Juni 2022 die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbraucher*innen untersagt. Die Streaming-Anbieterinnen hatten gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinen Urteilen vom heutigen Tag nun die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Kammergericht hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem berechtigten Interesse der Streaming-Anbieterinnen fehle, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Denn den Streaming-Anbieterinnen sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer*innen bei jeder Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieterinnen das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen die unterbliebene Zulassung der Revision innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustellung der Urteile Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht: Urteile vom 15. November 2023, Aktenzeichen 23 U 15/22 und 23 U 112/22
Landgericht: Urteile vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 52 O 157/21, und vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen 52 O 296/21

Den jeweiligen Volltext finden Sie hier:
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 15/22 (Netflix)
Urteil vom 15.11.2023 - 23 U 112/22 (Spotify)


LG Berlin: LinkedIn darf Do-Not-Track-Einstellung des Browsers nicht ignorieren - Zustimmung zur Sichtbarkeit von Profildaten außerhalb von Linkedin darf nicht vorkonfiguriert sein

LG Berlin
Urteil vom 24.08.2023
16 O 420/19


Das LG Berlin hat entschieden, dass LinkedIn die Do-Not-Track-Einstellung des Browsers nicht ignorieren darf. Ferner darf die Zustimmung zur Sichtbarkeit von Profildaten außerhalb von Linkedin nicht vorkonfiguriert sein.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Die beanstandete Mitteilung verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über — nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). Nach 8 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthält.

[...]
Die von der Beklagten im eigenen Geschäftsinteresse getätigte Mitteilung, nicht auf DNT-Signale zu reagieren, ist bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet, Verbraucher davon abzuhalten, bei der Nutzung des Internet-Angebots der Beklagten DNT-Signale einzusetzen oder, falls sie es dennoch tun, den von ihnen damit verfolgten Zweck gegenüber der Beklagten tatsächlich geltend zu machen.
[...]

Die Mitteilung transportiert aber implizit die Rechtsansicht, die der Kläger ihr mit seiner Antragsformulierung beimisst. Die Beklagte bringt nämlich zum Ausdruck, dass sie ein DNT-Signal nicht als wirksamen Widerspruch eines Verbrauchers gegen eine Nachverfolgung seines Nutzerverhaltens ansieht. Dabei wird unterstellt, dass die Beklagte sich nicht bewusst’ rechtswidrig verhalten und trotz eines wirksamen Widerspruchs eines Verbrauchers dessen Daten verarbeiten will. Worauf sich die Beklagte bezieht, wenn sie von einem DNT-Signal spricht, erläutert sie in dem unter Ziff, 5.4 ihrer Datenschutzrichtlinie unter „Erfahren Sie mehr“ verlinkten Dokument (Anlage K 10). Sie erklärt ein DNT-Signal wie folgt: „Derzeit bieten einige Browser — darunter Internet Explorer, Firefox und Safari — eine DNT-Option an, die auf einer DNT-Kopfzeile basiert. Diese Technologie sendet ein Signal an die von dem Browser besuchten Webseiten über die DNT-Einstellungen des Nutzers.“ Bei der in Anlage K 13 wiedergegebenen angegriffenen Mitteilung handelt es sich allerdings nicht um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht, die gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung privilegiert wäre. Sie ist nicht eingebettet in den Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der die Beklagte gegenüber einem Dritten ihre Rechte geltend macht oder verteidigt. Vielmehr befindet sie sich in der Datenschutzrichtlinie der Beklagten, mit der die Beklagte allen ihren Nutzern Informationen zum Datenschutz in dem von ihr betriebenen Netzwerk vermittelt. Die Beklagte behauptet mit der angegriffenen Mitteilung eine eindeutige Rechtslage, die der angesprochene Kunde als Feststellung versteht. Sie suggeriert dem angesprochenen Verbraucher, dass sie nicht verpflichtet ist, DNT-Signale zu beachten, und vermittelt den Eindruck, dass dies rechtskonform ist. Dass sie auf ein rechtskonformes Verhalten Wert legt, unterstreicht die Beklagte durch die einleitende Versicherung, Privatsphäre und Datenschutz sehr ernst zu nehmen. Der angesprochene Kunde kann die Mitteilung in ihrer Gesamtheit nicht anders verstehen, als dass die Benutzung eines DNT-Signals rechtlich irrelevant ist und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten braucht.

ddd) Diese von der Beklagten vermittelte Rechtsansicht ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr stellt ein DNT-Signal durchaus einen wirksamen Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung dar. Das ergibt sich aus Art. 21 Abs. 5 DSGVO. (i) Gemäß Art. 21 Abs. 5 DSGVO kann eine betroffene Person im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft ihr — etwa aufgrund Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 DSGVO begründetes — Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. (ii) Bei dem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk handelt es sich um einen Dienst der Informationsgesellschaft in diesem Sinne. Ein Dienst der Informationsgesellschaft ist gemäß Art. 4 Ziff. 25 DSGVO eine Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates, also jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Darunter fallen auch Internetangebote wie die sozialen Medien (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 21 Rn. 42; Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 74). (ii) Das DNT-Signal stellt ein automatisiertes Verfahren dar, das technische Spezifikationen verwendet, und damit unter Art. 21 Abs. 5 DSGVO fällt (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 21 Rn. 43; Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 21 Rn. 35; Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann/Atzert, 2. Aufl. 2020, DS-GVO/BDSG, Artikel 21 Widerspruchsrecht, Rn. 103;. Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 21 Rn. 16; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU (2017), Teil 4: Individuelle Datenschutzrechte Rn. 27, beck-online; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht (2017), Rn. 1235, beck-online). Soweit vereinzelt Zweifel geäußert werden, ob DNT-Signale den Anforderungen von Art. 21 DSGVO genügen, weil ein Widerspruch eine aktive und bewusste Handlung erfordere, die nicht vorliege, wenn stillschweigend und unter Umständen unbewusst eine Voreinstellung nur übernommen werde (BeckOK DatenschutzR/Forgö, 44. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 29), greift dieser Einwand nicht durch. Es ist anzunehmen, dass der Verordnungsgeber diese Ausnahme bewusst implementieren wollte (s. Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann/Atzert, 2. Aufl. 2020, DS-GVO/BDSG, Artikel 21 Widerspruchsrecht, Rn. 105). Dies entspricht auch dem Zweck 16 0 420/19 - Seite 18 - der DSGVO, die Wahrnehmung von Betroffenenrechten zu erleichtern. q Dem steht auch nicht entgegen, dass das DNT-Signal bei der Einführung des TTDSG zum 1. Dezember 2021 keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden hat.

[...]

2. Der Klageantrag zu 2 ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der standardmäßigen Aktivierung von Funktionen zur Sichtbarkeit von Profilinformationen von Mitgliedern außerhalb LinkedIn, wie im Antrag spezifiziert, aus 88 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG.

[...]

b) Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist auch hier die konkrete Verletzungsform, wie im Klageantrag zu 2 durch Abbildung der von der Beklagten verwendeten Voreinstellungen spezifiziert. Der Kläger wendet sich mit dem Klageantrag zu 2 dagegen, dass die Beklagte bei der erstmaligen Anmeldung von Nutzern Voreinstellungen verwendet in der Weise, dass sowohl ein Schalter „Sichtbarkeit außerhalb LinkedIn“ als auch ein Schalter „Öffentliche Sichtbarkeit Ihres Profils" von vornherein aktiviert ist. Die Aktivierung hat zur Folge, dass personenbezogene Daten der Nutzer in Partnerdiensten der Beklagten angezeigt und im Internet für jedermann sichtbar veröffentlicht werden. Der Kläger wendet sich nach Maßgabe des Antrags nicht gegen diese Veröffentlichung, also die Datenverarbeitung, sondern gegen die Voreinstellungen an sich.

c) Die beanstandeten Voreinstellungen verstoßen gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG.

aa) Die Voreinstellungen sind eine geschäftliche Handlung im Sinne von & 5 Abs. 1 UWG. Dem Begriff der geschäftlichen Handlung unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Die beanstandeten Voreinstellungen, die Nutzer der Beklagten bei erstmaliger Anmeldung vorfinden, stehen in Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss und sind bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet, die Entscheidung des Verbrauchers über den Umfang, in dem er seine Daten zur Verarbeitung zur Verfügung stellt, zu beeinflussen. Stellt der Verbraucher seine Daten in möglichst großem Umfang zur Verfügung, fördert das die Sichtbarkeit und Reichweite des von der Beklagten betriebenen Netzwerks in deren Geschäftsinteresse.

bb) Die Voreinstellungen sind zur Täuschung geeignete Angaben über Verbraucherrechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG.

aaa) Der Streitfall betrifft auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 eine geschäftliche Handlung, die sich einem der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkte einer Irreführung zuordnen lässt, nämlich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG genannten Rechten des Verbrauchers. Wie oben unter IV. 1. d) cc) aaa) ausgeführt, hat der Begriff der Rechte des Verbrauchers eine weite Bedeutung und erfasst nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung. Die streitgegenständlichen Voreinstellungen betreffen das Recht des Verbrauchers, in eine Veröffentlichung seiner Daten auf bestimmten Wegen einzuwilligen oder nicht. bbb) Die angegriffenen Voreinstellungen der Beklagten sind eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Sie stellen eine Geschäftshandlung mit Informationsgehalt dar, da sie die Information vermitteln, dass die Beklagte von dem Nutzer eingegebene Daten mit dessen Einwilligung über Partnerdienste bzw. öffentlich zugänglich macht.

bbb) Die angegriffenen Voreinstellungen der Beklagten sind eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Sie stellen eine Geschäftshandlung mit Informationsgehalt dar, da sie die Information vermitteln, dass die Beklagte von dem Nutzer eingegebene Daten mit dessen Einwilligung über Partnerdienste bzw. öffentlich zugänglich macht.

ccc) Die Voreinstellungen sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG zur Täuschung über Verbraucherrechte geeignet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hannover: Weiternutzung des Kontos ist keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung - entsprechende Klausel in AGB der Sparda-Bank Hannover unwirksam

LG Hannover
Urteil vom 28.11.2022
13 O 173/22


Das LG Hannover hat entschieden, dass die Weiternutzung eines Kontos keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung darstellt. Eine entsprechende Klausel in den AGB der Sparda-Bank Hannover ist unwirksam. Auch die daraus folgende Geschäftspraxis der Bank ist wettbewerbswidrig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH liegt vor: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt

BGH
Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 319/20
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
§ 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wonach die von Nutzern abgegebenen Bewertungen sachlich gehalten sein müssen und Schmähkritik nicht enthalten dürfen, enthält keine vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren von Nutzern, die über die deliktsrechtlichen Grenzen wertender Äußerungen hinausgehen.

BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20 - LG Weiden in der Oberpfalz - AG Weiden in der Oberpfalz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Negative eBay-Bewertung mit Zusatz "Versandkosten Wucher!!" kann zulässig sein - keine unzulässige Schmähkritik und von Meinungsfreiheit gedeckt

BGH
Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 319/20


Der BGH hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Zusatz "Versandkosten Wucher!!" zulässig sein kein.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten Wucher!!")

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay verkauft, einen Anspruch gegen den Käufer auf Entfernung einer von diesem abgegebenen negativen Bewertung hat.

Sachverhalt:

Der Beklagte erwarb von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Davon entfielen 4,90 € auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Geschäft zugestimmt hatten. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 8 Bewertungen

[…]

2. Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

[…]".

Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!!".

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die auf Entfernung dieser Bewertung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als "Wucher" um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die Bewertung weise einen Sachbezug auf, weil sie in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Aus Sicht des Berufungsgerichts habe der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB). Die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB). Daraus ergebe sich ein über die Abwehr von Schmähkritik hinausgehender Schutz. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als "Wucher" darstellten.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren.

Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Für das Verständnis, dem Sachlichkeitsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB solle gegenüber dem Verbot der Schmähkritik ein eigenständiges Gewicht nicht zukommen, spricht aber bereits der Umstand, dass hier genaue Definitionen zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "sachlich" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen. Es liegt in diesem Fall im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, die Zulässigkeit von grundrechtsrelevanten (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG [beim Verkäufer], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [beim Käufer]) Bewertungen eines getätigten Geschäfts an den gefestigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schmähkritik auszurichten und hierdurch die Anforderungen an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren für die Nutzer und eBay selbst möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren. Zudem hätte es der gesonderten Erwähnung der Schmähkritikgrenze nicht bedurft, wenn dem Nutzer schon durch die Vorgabe, Bewertungen sachlich zu halten, eine deutlich schärfere Einschränkung hätte auferlegt werden sollen. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vorherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht. Eine solche, die grundrechtlichen Wertungen nicht hinreichend berücksichtigende Auslegung entspricht nicht dem an den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Verständnis redlicher und verständiger Vertragsparteien.

Die Grenze zur Schmähkritik ist durch die Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlt es hier. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist.

Vorinstanzen:

AG Weiden in der Oberpfalz – 1 C 140/20 – Urteil vom 22. Juni 2020

LG Weiden in der Oberpfalz – 22 S 17/20 – Urteil vom 28. Oktober 2020

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Grundgesetz

Artikel 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

[…]

Artikel 5 [Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit]

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […]

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]