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VG Köln: Futterspender für Haustiere mit Mikrofon Kamera und WLAN ist keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG

VG Köln
Beschluss vom 22.12.2025
1 L 2838/25


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Futterspender für Haustiere mit Mikrofon, Kamera und WLAN keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG ist. Das angeordenete Vertriebsverbot ist daher rechtswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris.

Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie stellt auf die mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Futterautomaten verbundenen Gefahren insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Durch den Betrieb des Futterautomaten könnten jederzeit unbemerkt persönliche Daten aufgenommen werden. Die Aufnahme könne je nach Standort intimste Bereiche umfassen und eine hohe Anzahl von Personen, insbesondere auch Kinder betreffen. Jedes der gekauften Geräte könne potenziell zu diesem Zweck missbraucht werden, sodass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die skizzierten Gefahren bestehen blieben.

Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig.

Der Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere handelte die Antragsgegnerin als nach § 30 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) für Maßnahmen nach Teil 2 des TDDDG zuständige Behörde. Die gem. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist mit Schreiben vom 8. November 2024 erfolgt.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids lagen indes im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 30 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 TDDDG.

Danach kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2, welchem auch § 8 TDDDG unterfällt, sicherzustellen. Nach § 8 TDDDG ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. § 8 Abs. 2 TDDDG konkretisiert das Verbot dahingehend, dass eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann bestimmt gilt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Vertrieb des "M.s" der Antragstellerin, bei dem es sich um einen Fütterungsautomat für Haustiere mit eingebauter Kamera und Mikrofon handelt, nicht erfüllt.

Telekommunikationsanlagen sind nach § 2 Abs. 1 TDDDG i.V.m. § 3 Nr. 60 Telekommunikationsgesetz (TKG) technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Der "M." sendet Video-, Bild- und Tonaufnahmen als Daten über drahtlose Netzwerke zum Zweck der Maschine-Maschine-Kommunikation (§ 3 Nr. 61 Buchst. c TKG) mit einem Mobiltelefon, auf dem die zur Bedienung und Fernsteuerung der Geräte erforderliche Anwendung (App) installiert ist und stellt damit eine solche Telekommunikationsanlage dar.

Die Antragstellerin besitzt die Telekommunikationsanlage und stellt sie, indem sie sie auf verschiedenen Websites zum Verkauf anbietet, auch auf dem Markt bereit.

Der "M." täuscht nicht seiner Form nach einem anderen Gegenstand vor und ist auch nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet.

Die Voraussetzung des Vortäuschens bzw. der Verkleidung mit einem Alltagsgegenstand dient dem Zweck, Gegenstände, die erkennbar und bestimmungsgemäß zur Raumüberwachung eingesetzt werden, wie beispielweise Babyphones, von dem Verbot des § 8 TDDDG auszunehmen,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 12; Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 14; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Der betreffende Gegenstand darf in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsanlage nicht erkennbar sein, sondern muss vielmehr getarnt sein,

vgl. Keppeler in: Schwartmann/​Jaspers/​Eckhardt, TTDSG, 1. Auflage 2022, § 8 TTDSG, Rn. 24; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Eine Telekommunikationsanlage ist danach mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet, wenn die – von außen nicht erkennbare –Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde.

Es genügt damit nicht, dass die Kamera des "M.s" schwarz und in einer Vertiefung auf schwarzem Hintergrund angebracht ist, sodass sie von Dritten nur aus nächster Nähe optisch wahrgenommen werden kann, während das Mikrofon von außen sogar gänzlich unsichtbar ist. Ebenso ist nicht ausreichend, dass Aufzeichnungsfunktionen der Telekommunikationsanlage unbemerkt gestartet werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gegenstand insgesamt so gestaltet ist, dass er optisch den Eindruck erweckt, ein Gegenstand zu sein, der über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen verfügt. Abzustellen ist nicht allein auf den Käufer bzw. Nutzer des Geräts, sondern auch auf den Dritten, der von dessen Eigenschaften keine Kenntnis hat. § 8 TDDDG schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers der Telekommunikationsanlage, sondern vor allem auch dasjenige des Dritten, der dem Aufzeichnungsbereich der Anlage unwissentlich ausgesetzt ist,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, BT-Drucks. 19/27441, 35.

Maßgeblich ist danach, ob Dritte, die die Anlage weder erworben haben, noch Nutzer derselben sind, nach der Verkehrsanschauung bei einem Futterautomaten nicht davon ausgehen würden, dass dieser über eine Kamera oder ein Mikrofon verfügt.

Dies ist bei dem "M." nicht der Fall. Unzweifelhaft würde man bei einem herkömmlichen Futternapf keine Aufzeichnungsfunktion erwarten. Anders ist dies bei einem Futterautomaten. Futterautomaten unterscheiden sich von Futternäpfen allein deshalb, weil sie eine gänzlich andere Form (hoher Aufsatz über der Futterschale, L-förmig) aufweisen. Zudem verfügen sie über eine sich auf hellem Grund dunkel abhebende Fläche sowie einen sichtbaren Lautsprecher. Sie kommen damit dem klassischen Bild eines Roboters näher, als dem eines Futternapfs. Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen. Dass die Antragstellerin ihr Produkt im Titel mit dem Zusatz: "mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" bewirbt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr dient der Zusatz hier in erster Linie dem Zweck, die Qualität von Aufnahme und Übertragung zu bewerben. Würde ein Dritter den Futterautomaten nicht als solchen einordnen können, so würde er ihn wegen seines speziellen Aussehens zumindest als technisches Gerät einordnen. Dass technischen Geräten auch eine Überwachungsfunktion innewohnt, ist im Jahr 2025 aber kein fernliegendes Szenario und würde daher ebenfalls erwartet. Zumindest ließe der äußerlich erkennbare Lautsprecher den Schluss zu, dass das Gerät neben dem Abspielen auch zum Aufnehmen von Geräuschen imstande ist. Der "M." lässt sich insoweit schon nicht mit anderen, in Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleideten Telekommunikationsanlagen, wie etwa der Puppe "I." vergleichen, der nach der Verkehrsauffassung als Kinderspielpuppe üblicherweise keine Überwachungsfunktion zukommt.

Zudem ist der "M." nicht gem. § 8 Abs. 1 TDDDG aufgrund dieser Umstände dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Nach § 8 Abs. 2 TDDDG gilt die Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 maßgebend ist danach nicht die intendierte Zweckbestimmung durch den Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, sondern die Erkennbarkeit der Abhör- oder Aufnahmefunktion für den Nutzer oder Dritten,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 13.

Im Ergebnis kommt es nach dem Wortlaut von Abs. 2 folglich, ebenso wie für das Tatbestandsmerkmal des Vortäuschens eines anderen Gegenstands oder Verkleidetseins mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs, auf die Tarnung der Funktionen an, um die "Bestimmung" i.S.d. § 8 Abs. 1 TDDDG zu erfüllen,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 8; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2. Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 21.

Danach läuft das Tatbestandsmerkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören wegen seines Gleichlaufs mit demjenigen des Vortäuschens oder Verkleidens bei einer wortlautgetreuen Auslegung aber weitestgehend leer; Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und die Eignung zum unbemerkten Aufzeichnen aufweisen, sind gleichzeitig auch dazu bestimmt, unbemerkte Aufzeichnungen anzufertigen,

so auch Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 20.

Wenngleich sich in Teilen bereits auf Grundlage des alten Gesetzeswortlauts von § 90 TKG a.F. für einen solchen Gleichlauf von Tarnung und Bestimmung ausgesprochen wurde,

vgl. Klesczewski in: Säcker, TKG, 3. Auflage 2013, § 90 Rn. 11.

und der neu eingefügte § 8 Abs. 2 TDDDG diese Ansicht dem Wortlaut nach aufzugreifen scheint, folgt aus Gesetzeshistorie und Zweck der Norm, dass dem Merkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen auch nach der Neufassung weiterhin eigenständige Bedeutung zukomme sollte.

Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 90 TKG a.F. solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Die Vorgängernorm des § 90 Abs. 1 TKG a.F. verlangte, insoweit wortgleich mit § 8 Abs. 1 TDDDG, dass die verbotene Telekommunikationsanlage "dazu bestimmt" sein muss, "das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen". Das Merkmal der Bestimmung wurde nachträglich eingefügt und sollte ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, eine Ausuferung des Verbotstatbestands zu vermeiden, indem der Tatbestand auf solche Anlagen beschränkt wird, die

"von vorneherein keinen anerkennenswerten Zweck" haben, "sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen", vgl. BT-Drs. 17/5707, 78.

Zwar wurde die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die inkriminierte Zweckbestimmung die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein sollte, als zu rigide angesehen, da sie in der Gesetzesformulierung ("dazu bestimmt") keinen ausreichend deutlichen Ausdruck fand,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 18, juris.

Aus dem Merkmal der Bestimmung ließ sich aber folgern, dass der primäre bzw. eigentliche Zweck der Anlage das heimliche Abhören oder Aufnehmen sein musste. Hierbei sollte es nicht auf die Zweckbestimmung des Verwenders und den von ihm beabsichtigten oder unternommenen Einsatz des Geräts ankommen, sondern auf die Vorstellungen derjenigen, die sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben haben, soweit sich dies nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert hatte und auf eine beabsichtigte oder als sicher vorausgesehenen Nutzung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören hinwies,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Diese Auslegung muss auch für § 8 TDDDG fortgelten,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, TTDSG 1. Aufl. 2023, § 8 Rn. 8;

Anhaltspunkte dafür, dass mit dem neu geschaffenen § 8 TDDDG, insbesondere dessen Abs. 2, der Anwendungsbereich des Verbots deutlich ausgeweitet werden sollte, bestehen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 TDDDG statuiert:

"Die Regelung übernimmt die bislang in § 90 TKG enthaltene Regelung, die im Wortlaut geringfügig angepasst wurde und Konkretisierungen zum Zweck der Klarstellung enthält. Die Regelung zielt darauf ab, das unbemerkte Abhören von Gesprächen und das unbemerkte Aufnehmen von Bildern zu verhindern, indem Produkte verboten werden, die hier eine besondere Gefahr begründen. Die Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras in verschiedensten Produkten nimmt stetig zu, womit die Gefahren für die Privatsphäre sich verstärken. Besonders bei Alltagsgegenständen sollen die Nutzer und Dritte davor geschützt werden, dass sie unbemerkt abgehört werden oder unbemerkt Bilder von ihnen aufgenommen werden. Die Tätigkeit der Bundesnetzagentur zur Bekämpfung von sogenannten Spionagegeräten hat eine hohe Akzeptanz und ist weiterhin wichtig", vgl. BT-Drucks. 19/27441, 35.

Nach der Gesetzesbegründung ist die Begriffsbestimmung in § 8 Abs. 2 TDDDG lediglich eine Konkretisierung zum Zweck der Klarstellung. Weiter hält die Gesetzesbegründung fest, dass es aufgrund vermehrter Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras einen vergrößerten Anwendungsbereich für die Norm gibt. Entsprechend betont sie die Bedeutung der Tätigkeit der Antragsgegnerin.

Aus einer Zunahme von den Schutzbereich der Norm tangierenden Sachverhalten und einer damit einhergehenden wachsenden Bedeutung der Verfolgungstätigkeit kann aber nicht auf eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Die Konkretisierung in § 8 Abs. 2 TDDDG ist danach vielmehr dahingehend zu verstehen, dass – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und abweichend von der Gesetzesbegründung zu § 90 TKG a.F. – die inkriminierte nicht die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein muss, sondern eine Telekommunikationsanlage auch dann unter § 8 TDDDG fallen kann, wenn ihr neben der Zweckbestimmung zum Abhören bzw. Aufzeichnen weitere, anerkennenswerte Funktionen zukommen. Danach fallen nicht nur solche Gegenstände unter den Verbotstatbestand, denen keinerlei anerkennenswerter Zweck innewohnt, beispielsweise Knopflochkameras. Vielmehr sind auch solche Gegenstände unter den Tatbestand zu fassen, die neben dem inkriminierten noch weitere, anerkannte Zwecke erfüllen, wie beispielsweise Spielzeugpuppen mit integrierter Aufnahme- und Abhörfunktion.

Hingegen sind weiterhin solche Gegenstände von dem Verbot auszunehmen, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Berücksichtigung der nach außen objektiv erkennbar manifestierten Zweckbestimmung durch den Hersteller ist bereits vor dem Hintergrund der an § 8 Abs. 1 TDDDG anknüpfenden Strafbarkeit geboten. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG ist die Tathandlung nach § 8 Abs. 1 TDDDG zum Teil, nämlich für das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen einer verbotenen Telekommunikationsanlage, strafbewehrt. Dahinter steht die Erwägung, dass Straftaten gegen den Vertraulichkeitsschutz nach §§ 201, 201a StGB mit hohen Nachweisschwierigkeiten einhergehen,

vgl. zu dieser Erwägung der Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drs. 10/1618, 6, mit dem das Missbrauchsverbot von Fernmeldeanlagen erstmals in § 5e Fernmeldeanlagengesetz normiert worden ist.

Entsprechend soll die Strafbarkeit schon auf das Herstellen und auf dem Markt Bereitstellen von verborgenen Telekommunikationsanlagen vorverlagert werden. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,

vgl. Ferner in: BeckOK StPO, 57. Ed. 1.10.2025, TDDDG § 8 Rn. 3.

Ist der eigentliche Zweck der Anlage nach außen objektiv erkennbar das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen, so ist bereits diese Tathandlung strafrechtlich relevant, weil allein durch die Herstellung und Bereitstellung eines solchen Gegenstandes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abstrakt gefährdet wird. Anders beurteilt sich die abstrakte Gefährdungslage jedoch, wenn ein Gerät hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird, welches zwar wegen seiner Gestaltung und Konstruktion geeignet ist, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, welches aber offensichtlich anderen Zwecken dient. Hier muss der Besitzer das Gerät erst zweckentfremden. Die abstrakte Rechtsgutsgefährdung wird mithin nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller durch Gestaltung und Konstruktion seiner Anlage Missbrauchsmöglichkeiten einräumt. Vielmehr wird die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hier erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Zwar macht dieser sich erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. Herstellen der Bildaufnahme strafbar (vgl. §§ 201, 201a, 22, 23 StGB), doch rechtfertigt weder dies, noch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Verfolgung der §§ 201, 201a StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Hersteller von offensichtlich nicht der heimlichen Aufnahme von Menschen dienenden Telekommunikationsanlagen,

vgl. Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20.

Danach ist der "M." nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Der "M." dient dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit diesem – soweit möglich – wechselseitig zu kommunizieren. Dieser Zweck manifestiert sich bei dem Produkt nach außen hin erkennbar darin, dass das Gerät 220 mm hoch ist, über eine Futterschale und einen sichtbaren Lautsprecher verfügt. Für die Überwachung von Menschen muss daher eine Zweckentfremdung des Gerätes erfolgen.

2. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unmittelbar von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO sind nur die Fälle erfasst, in denen aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO (ursprünglich) rechtmäßige Vollziehungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, die (später) aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO keinen Bestand (mehr) haben können. Es besteht jedoch Einigkeit, dass auf Fälle des sogenannten faktischen Vollzugs, bei denen die gem. § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde missachtet wird und die Vollziehungsmaßnahme daher von vornherein rechtswidrig ist, die Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog anzuwenden ist,

vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 152 m.w.N. aus der Literatur.

Für den Fall, dass die Behörde sogar noch vor Erlass des Verwaltungsakts Maßnahmen einleitet, durch die der später zu erlassende Verwaltungsakt bereits (teilweise) vollzogen wird, muss die Möglichkeit, die Vollzugsfolgen rückgängig zu machen, aber erst recht gegeben sein.

Die Antragsgegnerin hat mit den E-Mails an die Plattformen den später angeordneten Verwaltungsakt bereits teilweise im Wege der Ersatzvornahme vollzogen. Bei den E-Mails handelte es sich nicht etwa um bloße Hinweise auf einen Verstoß gegen das TDDDG oder eine Anregung zur Löschung der Produkte. Vielmehr wurden die Plattformen von der Antragsgegnerin gezielt angewiesen, das Produkt von ihrer Website zu löschen. Dabei trat die Antragsgegnerin unter staatlicher Kennung auf. Es entstand danach für die Plattformen der Eindruck, zu einer Löschung verpflichtet zu sein. Infolge dieser Vorgabe löschten die drei Anbieter das Produkt von ihrer Website, sodass dieses teilweise nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt war und damit dem von der Antragsgegnerin später ausgesprochenen Tenor zu Ziffer 1 des Bescheids an die Antragstellerin bereits teilweise entsprochen wurde.

Auch die übrigen Voraussetzungen der Vollzugsfolgenbeseitigung liegen vor. Dahinstehen kann insoweit, ob die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ebenso wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sodass zusätzlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruch vorliegen müssen,

vgl. hierfür VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris,

oder ob es sich um einen unmittelbar prozessualen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung es keiner materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage bedarf,

so etwa Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115.

Denn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der nach ständiger Rechtsprechung einen hoheitlichen Eingriff voraussetzt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch einen andauernden rechtswidrigen Zustand für den Betroffenen schafft,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 33 ff.; Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 26/88 –, BVerwGE 80, 178-184, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228-245, Rn. 24, sämtlich juris,

liegen hier vor. Indem die Antragsgegnerin die Löschung der von der Antragstellerin zum Verkauf angebotenen Produkte von den Websites angeordnet hat, hat sie in das Recht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Hierdurch wurde schon deshalb ein rechtswidriger Zustand geschaffen, weil die Produkte nach dem Vorstehenden mangels Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 TDDDG auf dem Markt bereitgestellt werden durften.

Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren selbst dann, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig wäre, als rechtswidrig zu erachten und dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung in der Folge stattzugeben wäre. Indem die Antragsgegnerin bereits vor Anhörung der Antragstellerin und Erlass eines förmlichen Bescheides Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet hat, hat sie das rechtsstaatlich gebotene Verwaltungs-(vollstreckungs)verfahren umgangen, das vor Bescheiderlass grundsätzlich eine Anhörung vorsieht, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG, und eine Vollstreckung grundsätzlich erst nach Bescheiderlass gestattet, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung (§ 28 Abs. 2 VwVfG) waren mangels Gefahr im Verzug nicht gegeben, ebenso schied ein Sofortvollzug, der voraussetzt, dass dieser zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 6 Abs. 2 Alt. 1) oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr (§ 6 Abs. 2 Alt. 2) notwendig ist, offensichtlich aus.

Liegen die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vor, so steht die Aufhebung der Vollzugsfolgen nicht im Ermessen des Gerichts. Diesem kommt allein hinsichtlich der Art und Weise, wie die Vollziehung aufzuheben ist, Ermessen zu,

vgl. Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 117 m.w.N.

Die hiesige Anordnung, den Plattformen X., Z. und Q. in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der "M. mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" aufgrund gerichtlicher Anordnung wieder von der Antragstellerin zum Verkauf in Deutschland angeboten werden darf, ist insoweit geeignet, die Vollzugsfolgen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beseitigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach sie derzeit noch einen Warenbestand auf Lager hält, der einen Einkaufswert in Höhe von 8.000,- EUR (netto) ausmacht und diesen unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte beträgt, halbiert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DGSVO wenn personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter verbleiben und dort abgegriffen werden

BGH
Urteil vom 11.11.2025
VI ZR 396/24
DSGVO Art. 82 Abs. 1; Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchst. g, h; Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, e, f; Art. 5 Abs. 2; Art. 32


Der BGH hat entschieden, dass eine Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DGSVO besteht, wenn personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter verbleiben und dort von Dritten abgegriffen werden.

Leitsätze des BGH:
a) Der Verantwortliche hat auch im Zusammenhang mit der Beendigung einer Auftragsverarbeitung den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Speicherpflichten - keinerlei personenbezogene Daten mehr beim Auftragsverarbeiter verbleiben, die diesem vom Verantwortlichen zwecks Auftragserfüllung überlassen wurden. Er hat daher das seinerseits nach den Umständen des Einzelfalls Erforderliche dazu beizutragen, dass sichergestellt ist, dass es bei Auftragsende tatsächlich zur Rückgabe bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim Auftragsverarbeiter kommt.

b) Verbleiben personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter, werden sie dort abgegriffen und im Darknet zum Verkauf angeboten, stellt dies einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Ein solcher ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Daten schon zuvor rechtswidrig abgegriffen worden sind.

BGH, Urteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24 - OLG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie geht Art. 6 DSGVO vor - Einrichtung eines kostenlosen Nutzerkontos ist "Verkauf" i.S.d. ePrivacy-Richtlinie

EuGH
Urteil vom 13.11.2025
C‑654/23


Der EuGH hat entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie in seinem Geltungsbreicht Vorrang vor Art. 6 DSGVO hat. Zudem hat der EuGH entschieden, dass bereits die Einrichtung eines kostenlosen Nutzerkontos ein "Verkauf" i.S.d. ePrivacy-Richtlinie ist.

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die E‑Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dar.

2. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass

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3. Die dritte von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) gestellte Frage ist unzulässig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Hannover: Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit durch Verkauf von Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt, beim Einwohnermeldeamt und dem Auskunftssystem der Polizei durch Polizisten über Online-Plattform

AG Hannover
Urteil vom 16.12.2024
224 Ls 74/24


Das AG Hannover hat einen Polzeibeamten wegen Bestechlichkeit verureteilt, da dieser Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt, beim Einwohnermeldeamt und dem Auskunftssystem der Polizei über die Online-Plattform crimemarket verkauft hat.

Bestechlichkeit eines ehemaligen Polizeibeamten
Das Schöffengericht des Amtsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 16.12.2024 einen 28-jährigen ehemaligen Polizeibeamten wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Zudem wurde eine Einziehungsentscheidung über 185,00€ sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.421,92€ angeordnet.

Der Angeklagte, der aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zunächst in einem Polizeikommissariat im Osten der Region Hannovers und anschließend in der Cyberabteilung beim Zentralen Kriminaldienst Hannover Zugriff auf sämtliche dortigen Abfragesysteme hatte, tätigte im Zeitraum von Dezember 2022 bis Anfang April 2023 in mindestens fünf Fällen Abfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt, dem Einwohnermeldeamt und dem Auskunftssystem der Polizei.

Die hierdurch erlangten Informationen verkaufte er über die mittlerweile beschlagnahmte Handelsplattform crimemarket.is und erhielt im Gegenzug Zahlungen in Bitcoins.

Das Interesse der Käufer bestand u.a. darin, zivile Fahrzeuge der Polizei als auch Kennzeichen von beliebigen Personen, an denen ein weitergehendes Interesse besteht, enttarnen zu können.

In den fünf festgestellten Fällen fragte der Angeklagte stets amtliche Kennzeichen ab und übermittelte die jeweiligen Informationen an die unbekannten Abnehmer weiter. Dabei übersandte er sich u.a. gefertigte Screenshots an seinen privaten Mail-Account.
Der Angeklagte erhielt für seine Abfragen Beträge zwischen 35,00€ und 150,00€. Hierbei orientierte er sich an Preisen eines unbekannt gebliebenen Dritten, der ebenfalls Abfragen dieser Art anbot. Der Verdacht gegen den Angeklagten erhärtete sich, nachdem durch das LKA Brandenburg in Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt „Scheinkäufe“ durchgeführt worden, die in Verknüpfung der dienstlichen Abfragen mit den Angeboten unter seinem Plattform-Nutzernamen Rückschlüsse auf ihn zuließen. Die weiteren Ermittlungen führte zunächst die Staatsanwaltschaft Mannheim und sodann die Staatsanwaltschaft Hannover.

Ausgehend von den eingehenden Zahlungen auf seiner Bitcoin-Adresse ergab sich der Verdacht auf insgesamt 143 gekaufte Auskünfte, wofür der Angeklagte einen Betrag von mindestens 24.421,92€ erhielt. Dieser Betrag wurde durch das Urteil eingezogen.

Der Angeklagte, dessen Laufbahn im Oktober 2017 im Vorbereitungsdienst als Anwärter des Polizeivollzugsdienstes begann, ist auf eigenen Antrag mit der Bitte um Verzeihung für seine Taten zum 31.05.2023 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Zwischenzeitlich erging ein Rückforderungsbescheid für die Anwärtergrundbeträge über 17.631,13€.

Der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich aufgrund eines Haftbefehls des ursprünglich zuständigen Amtsgerichts Mannheims vom 08.05.2023 bis 19.05.2023 Tage in Untersuchungshaft befand, zeigte sich vor dem Schöffengericht einsichtig und geständig.

Dem Angeklagten wurde aufgegeben, in der dreijährigen Bewährungszeit einen Betrag in Höhe von 3.000,00€ an die Landeskasse zu zahlen. Der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wurde aufgehoben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Angewendete Vorschriften: §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, §§ 53, 73 Abs. 1, 73a, 73c, 73d StGB


Aktenzeichen: 224 Ls 74/24



§ 332 Bestechlichkeit

(1) 1Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(…)

(2) 1Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

Nr. 1 bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

Nr. 2 soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

Nr. 1 eine Tat nach

a) § 332 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und

b) § 334 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und

Nr. 2 eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

Nr. 1 die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht

Nr. 2 der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder

Nr. 3 der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.


OLG Frankfurt: Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei vorherigem Versuch des "Verkaufs" der Anspruchsberechtigung und Androhung des wirtschaftlichen Ruins

OLG Frankfurt
Beschluss vom 10.05.2024
6 W 41/24


Das OLG Frankfurt hat in diesem Fall entschieden, dass ein rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Versuch des "Verkaufs" der Anspruchsberechtigung und Androhung des wirtschaftlichen Ruins vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß §§ 936, 922, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht wegen missbräuchlicher Anspruchsverfolgung als unzulässig zurückgewiesen.

1. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Außerdem spricht (u.a.) ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert für eine Abmahnung für einen Rechtsmissbrauch (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Über die benannten Missbrauchsgründe in § 8c Abs. 2 UWG hinaus kann die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach dem allgemeinen Missbrauchstatbestand in § 8c Abs. 1 UWG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sein.

Von einem solchen Missbrauch ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 33 mwN - Umwelthilfe; Dämmer in BeckOK UWG, 23. Edition, Stand: 01.01.2024, § 8c Rn. 9). Diese müssen dabei nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es genügt, wenn die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 - Verfügbare Telefonnummer; Dämmer aaO, § 8c Rn. 9; Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 41, 45), etwa weil der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (vgl. z.B. BGH, GRUR 2019, 966 Rn. 34 - Umwelthilfe; Goldmann aaO, § 8c Rn. 40 mwN).

Die Annahme einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung kommt auch in Betracht, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder zu schädigen (vgl. z.B. Dammer aaO, § 8c n. 11; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 8c Rn. 37;Goldmann aaO, § 8c Rn. 43). Ferner kann nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners ein Missbrauch anzunehmen sein, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht hat, sich die Anspruchsberechtigung „abkaufen“ zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2004 - 4 U 13/04, juris Rn. 32 f., zur Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung von 500.000 Euro; OLG München, Urteil vom 22.12.2011 - 29 U 3463/11, juris Rn. 71 f. - Ablauf eines titulierten Unterlassungsanspruchs, Branchenbuchformular; Feddersen aaO, § 8c Rn. 40; Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8c Rn. 62). Zwar rechtfertigt die bloße Unnachgiebigkeit des Anspruchstellers (Goldmann aaO, § 8c Rn. 44) oder seine Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Dieser Vorwurf kann aber gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsteller anbietet, die Fortsetzung des als unlauter beanstandeten Verhaltens im Fall einer Gegenleistung zu dulden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.01.2018 - 6 U 150/17, juris Rn. 19 - 3 Jahre Garantie).

Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs ist insoweit, dass die äußeren Umstände bei gebotener Gesamtwürdigung (u.a. etwaiger wirtschaftlichen Interessen des Anspruchstellers oder seines Verhaltens bei der Verfolgung des betreffenden und anderer Verstöße) den Schluss auf das Überwiegen sachfremder Motive zulassen (vgl. z.B. Goldmann aaO, § 8c Rn. 47 ff. mwN).

2. Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend von einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung durch die Antragsteller ausgegangen.

a) Der Antragsgegner hat geltend gemacht und unter dem 19.03.2024 eidesstattlich versichert (vgl. seine Schutzschrift [EA 60 ff.] i.V.m. EA 119 f.), der Antragsteller zu 2 habe ihm bereits zu Beginn ihres Gesprächs am 24.02.2024 gesagt, er müsse das Angebot von Penisvergrößerungen von seiner Website und Werbung entfernen. Beim Angebot von Penisvergrößerungen handele es sich um sein „Baby“ und sein Monopol. Wenn der Antragsgegner künftig gleichwohl Penisvergrößerungen anbiete und durchführe, werde er ihn und seine Praxis wirtschaftlich ruinieren, dann sei insbesondere seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Der Antragssteller zu 2 habe angeboten, Patienten, die an einer Penisvergrößerung interessiert seien, künftig gegen 2.000 Euro an A zu „vermitteln“, dann werde er nichts gegen den Antragsgegner unternehmen. Wenn dieser nicht spätestens am kommenden Montag (26.02.2024) Bescheid gebe, ob er „kooperiere“, werde er ihn ruinieren. Der Antragsgegner habe dann am 25.02.2024 mit A telefoniert, der geäußert habe, der Antragsteller zu 2 setze öfter Kollegen unter Druck, damit diese ihm auf dem Gebiet der Penisvergrößerungen keine Konkurrenz machten. A habe dem Antragsgegner bestätigt, eine Vermittlung von Patienten sei ein vernünftiger „Deal“, damit dieser seine „Ruhe“ habe. Kurz darauf habe sich A nochmal bei ihm gemeldet und gesagt, er begehe so viele Gesetzesverstöße, dass er die Behandlung des Penis künftig unterlassen sollte. Nach Erhalt der (von Seiten der Antragsteller unterzeichneten) Vereinbarung am 27.02.2024 habe er mit dem Antragsteller zu 2 telefoniert. Dieser habe ihn aufgefordert, als „Geste“ guten Willens seine Google-Ads zur Penisvergrößerung ausschalten, was der Antragsgegner auch getan habe, damit der Antragsteller zu 2 nicht gegen ihn vorgehe. Auf den Hinweis, dass in der vorgelegten „Vereinbarung“ die Vergütung von 2.000 Euro nicht erwähnt sei, habe der Antragsteller zu 2 geäußert, das könne er nicht schriftlich abgeben, die Vereinbarung sei aber sehr gut und der Antragsgegner müsse diese sofort unterschreiben, damit er ihn in Ruhe lasse. Es gebe deutschlandweit mehrere Kollegen, die dankbar seien, so eine Vereinbarung von ihm zu bekommen. Er habe so eine Vereinbarung vor Jahren mit einem D geschlossen, der seitdem seine Ruhe habe und gegen den er nicht anwaltlich vorgegangen sei. Wenn der Antragsgegner die Vereinbarung sofort unterschreibe, gebe es „keinen Kampf“ mehr zwischen ihnen. Er wolle mit ihm zusammenarbeiten, zunächst müsse der Antragsgegner aber die Vereinbarung unterschreiben. Nach Unterzeichnung werde er ihm einen weiteren Vertrag vorlegen. Unterschreibe der Antragsgegner nicht, bekomme er keinen zweiten Vertrag und werde „voll angegriffen“. Er habe viele solche Verträge mit vielen Kollegen geschlossen. Der Antragsgegner solle die Vereinbarung unterschreiben, damit seine Existenz nicht gefährdet werde. Am 01.03.2024 habe er erneut (zunächst) mit A telefoniert. Er habe diesen gebeten, ihm die Facelift-Operationsmethode beizubringen, dann könne er die Bewerbung und Durchführung von Penisvergrößerungen unterlassen. A habe gesagt, ihm liege doch ein Angebot vor (‚unterschriebene Vereinbarung = „kein Krieg“‘), es gebe keine zweite schriftliche Vereinbarung ohne die erste. Der Antragsgegner habe angeboten, die Bewerbung von Penisvergrößerungen von seiner Website zu entfernen, bis sie eine weitere Vereinbarung getroffen hätten. A habe entgegnet, das gehe nicht. Er und der Antragsteller zu 2 hätte vieles in der Hand, um den Antragsgegner „anzugreifen“. Es sei nicht sinnvoll, mit dem Feuer zu spielen, der Antragsgegner könnte sogar seine Zulassung verlieren. Bei einem anschließenden Telefonat mit dem Antragsteller zu 2 habe dieser auf die Mitteilung, dass der Antragsgegner die Vereinbarung nicht unterschreiben werde, bis der Antragsteller zu 2 ihm einen zweiten Vertrag vorlege, geantwortet, der Antragsgegner könnte seine Zulassung verlieren. Ihm sei nicht bewusst, „was eine Hölle“ auf ihn zukomme, wenn er nicht unterschreibe. Die Frist zur Unterzeichnung der Vereinbarung laufe bis 04.03.2024, ansonsten beginne der „Krieg“ gegen ihn. Ab Montag werde der Antragsgegner ein Problem haben, falls er nicht unterschreibe. Der Antragsteller zu 2 agiere seit 25 Jahren so und habe schon mehr als 250 Klagen gegen andere ärztliche Kollegen geführt. Es sei sein Tagesgeschäft und seine Stärke. Ab Montag müsse der Antragsgegner mit den Konsequenzen leben. Der Antragsteller zu 2 rate ihm dringend, zu unterschreiben, ansonsten werde der Antragsgegner sehen, was er für ein Problem habe. Ab Montag sei der Antragsteller zu 2 ein „Kämpfer“ und der Antragsgegner könne mit massiven Problemen rechnen; ansonsten werde er seine Zulassung verlieren. Am 04.03.2024 habe ihm A erneut in einem Telefonat gesagt, er solle die Vereinbarung unterschreiben oder es fange an.

b) Dieser (eidesstattlich versicherten) Darstellung sind die Antragsteller zu wesentlichen Teilen nicht entgegengetreten, so dass diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.

Nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, haben die Antragsteller und A dem Antragsgegner vorgerichtlich (bindend) angeboten, auf die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu verzichten, wenn dieser sich im Gegenzug dazu verpflichte, von einer Bewerbung und Durchführung von Penisvergrößerungen abzusehen. Dies wäre für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen verbunden gewesen. Die Antragsteller und A haben dem Antragsgegner außerdem verbindlich zugesagt, bei Unterzeichnung der Vereinbarung von einer „Meldung“ bei der Landesärztekammer und dem Hessischen Landesamt abzusehen.

Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers zu 2 hat dieser den Antragsgegner mehrfach und deutlich auf mögliche Folgen einer rechtlichen Auseinandersetzung - jedenfalls in Form von Ärger und Kosten - hingewiesen (vgl. die S. 3 ff. der Beschwerdeschrift [EA 136 ff.] i.V.m. seiner eidesstattlichen Versicherung, Anlage B1 S. 2 [EA 140]). Nach seiner Darstellung hat er zwar zur Wahrung des Renommées der Antragstellerseite darauf bestanden, dass der Antragsgegner vor einer etwaigen Zusammenarbeit alle Wettbewerbsverstöße einstellt. Allerdings sind die Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners zu den konkreten Äußerungen des Antragstellers zu 2 und As ihm gegenüber nicht entgegengetreten. Sie haben diese nicht ausdrücklich bestritten (vgl. Anlage B1, EA 139 f.). Für ein konkludentes Bestreiten besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt. Daher ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, dass der Antragsteller zu 2 und A den Antragsgegner vorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt haben, die von ihrer Seite entworfene Vereinbarung mit der Verpflichtung zur Unterlassung einer Bewerbung und Durchführung von Penisverlängerungen zu unterschreiben, mit der (zusammengefassten) Drohung, ihn anderenfalls wettbewerbs- und berufsrechtlich ‚fertig zu machen‘, seine Existenz zu gefährden und gegebenenfalls sogar dafür zu sorgen, dass er seine Zulassung verliert. Dabei ging es A und dem Antragsteller zu 2, wie auch die oben wiedergegebene WhatsApp-Nachricht belegt (GA 117 f.), nicht in erster Linie darum, die streitgegenständlichen (angeblichen) Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Zwar ist etwa die Bezeichnung „Praxis1“ (auch innerhalb der Domain des Antragsgegners www.(…).de) an eine bekannte US-amerikanische Klinikgruppe mit der Internetdomain www.(…).com angelehnt. Es lässt sich aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es den Antragstellern zumindest gleichermaßen auch darum ginge, eine Irreführung des Geschäftsverkehrs über geschäftliche Verbindungen und Kompetenzen des Antragsgegners zu verhindern. Sie wollten ihn primär dazu bringen, sich vollständig aus dem für sie lukrativen Markt der Penisverlängerungen zurückzuziehen (mit jeder Operation ist ein Deckungsbeitrag von ca. 11.000 Euro verbunden), um wieder im gleichen Umfang wie vor der Aufnahme der Internetwerbung durch den Antragsgegner Patienten bzw. Interessenten zu generieren. Nach eigenem Vorbringen der Antragsteller schadete ihnen die Internetwerbung des Antragsgegners erheblich. Der Markt für Penisverlängerungen ist mit ca. 10 Operateuren bundesweit sehr klein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass A (unbestritten) gegenüber dem Antragsgegner angab, der Antragsteller zu 2 setze öfter Kollegen unter Druck, damit diese ihm auf dem Gebiet der Penisvergrößerungen keine Konkurrenz machten. Der Antragsteller zu 2 gab selbst (ebenfalls unbestritten) an, er agiere schon seit 25 Jahren so und habe mehr als 250 Klagen geführt, dies sei sein Tagesgeschäft und seine Stärke.

Dafür, dass der Antragsteller zu 2 gezielt nach möglichen Rechtsverletzungen des Antragsgegners gesucht hat, um diesen durch Androhung rechtlicher Konsequenzen und damit verbundener wirtschaftlicher Nachteile zur Aufgabe der Bewerbung und Durchführung von Penisverlängerungen zu bewegen, spricht neben vorgenannten Umständen, dass der Antragsteller zu 2 nicht nur auf den Internetseiten des Antragsgegners und der „Praxisklinik Ort1“ recherchierte, sondern auch auf der Facebook-Seite der „Kliniken1“ auf ein dem Antragsgegner möglicherweise abträgliches Foto von diesem stieß, mit dem er ihn konfrontierte (vgl. Anlage B1 S. 2, EA 140).

c) Bei gebotener Gesamtwürdigung aller Umstände hat das Landgericht den Eilantrag damit zutreffend als rechtsmissbräuchlich angesehen. Zwar stellt der Gegenstandswert der Abmahnung von 225.000 Euro für sich gesehen noch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar. Die Antragstellerseite hat aber nicht nur versucht, sich die Berechtigung zur Verfolgung der geltend gemachten Unterlassungsanträge abkaufen zu lassen. Sie hat auch den Versuch unternommen, den Antragsgegner gezielt in seiner wettbewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Penisverlängerungen zu behindern (was teilweise in Form der Änderung der Google-Ads bereits erfolgreich war), um sich den entsprechenden Marktanteil zu sichern (vgl. insofern auch S. 12 f. des Eilantrags und S. 4 der Beschwerdeschrift, EA 137). Ein solches Vorgehen ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht mehr vom Wettbewerbsrecht gedeckt, sondern rechtsmissbräuchlich.

An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner - jedenfalls teilweise - unlauter geworben haben mag. Für die Frage eines Rechtsmissbrauchs der Antragsteller kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Unterzeichnung der Vereinbarung davon abhängig machte, dass A ihm das Facelifting beibringt (Anlage B1 S. 2, EA 140). Entsprechendes gilt für seine Bereitschaft, mit der Vereinbarung der Zuführung von Patienten für Penisverlängerungen gegen Zahlung von 2.000 Euro einen (weiteren) Gesetzesverstoß zu begehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: Veräußerung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten im Zwangsvollstreckungsverfahren kann ohne Zustimmung der Betroffenen DSGVO-konform und zulässig sein

EuGH
Schlussanträge vom 28.02.2024
C-693/22
Verkauf einer Datenbank


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung einer Datenbank mit personenbezogenen Daten im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Zustimmung der Betroffenen DSGVO-konform und zulässig sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Nach Ansicht von Generalanwalt Priit Pikamäe kann eine Datenbank mit personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens verkauft werden, auch wenn die von diesen Daten betroffenen Personen dem nicht zugestimmt haben.

Das ist dann der Fall, wenn die mit einem solchen Verkauf verbundene Datenverarbeitung in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs notwendig und verhältnismäßig ist .
Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit anhängig zwischen einer Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands einer anderen Gesellschaft, die auf den Online-Verkauf spezialisiert ist und gegenüber der die erstgenannte Gesellschaft eine Forderung hat. Die vermögensrechtliche Haftung dieses Mitglieds kann dann geltend gemacht werden, wenn die Schuldnergesellschaft nicht über hinreichende Vermögenswerte verfügt, um die Forderung der Gläubigergesellschaft zu befriedigen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht der Fall sei, da die Schuldnergesellschaft u. a. zwei Datenbanken mit Daten von Nutzern der von ihr geschaffenen Online-Plattform besitze. Diese Datenbanken enthalten personenbezogene Daten von Hunderttausenden von Personen, die der Verarbeitung ihrer Daten in Form einer Bereitstellung an Dritte außerhalb dieser Plattform nicht zugestimmt haben.

Das polnische Gericht hat Zweifel, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) es einem Gerichtsvollzieher gestattet, diese Datenbanken in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ohne die Zustimmung der von diesen Daten betroffenen Personen zu veräußern, und hat daher den Gerichtshof angerufen.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Priit Pikamäe dem Gerichtshof vor, dies zu bejahen.

Seiner Ansicht nach fallen die von dem Gerichtsvollzieher zur Schätzung des Werts der betreffenden Datenbanken und zu ihrer Versteigerung vorgenommenen Handlungen in den Anwendungsbereich der DSGVO. Diese Handlungen umfassten nämlich mindestens das Auslesen, das Abfragen und die Verwendung der personenbezogenen Daten und ihre Bereitstellung an den Erwerber und seien daher als eine „Verarbeitung“ dieser Daten im Sinne dieser Verordnung anzusehen. Zudem meint der Generalanwalt, dass der Gerichtsvollzieher als der für diese Verarbeitung Verantwortliche eingestuft werden müsse.

Außerdem vertritt der Generalanwalt den Standpunk , dass die in Rede stehende Verarbeitung rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer dem Gerichtsvollzieher übertragenen Aufgabe, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, erforderlich sei.

Schließlich stellt der Generalanwalt fest, dass sich der Zweck der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommenen Verarbeitung von dem ursprünglichen Zweck unterscheide, der darin bestanden habe, die Nutzung der in Rede stehenden Online-Plattform zu ermöglichen. Damit diese weitere Verarbeitung als mit der DSGVO vereinbar angesehen werden könne, müsse sie eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung eines der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse darstellen. Nach Auffassung des Generalanwalts kann unter diesen Zielen das der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die Verarbeitung der vorliegend in Rede stehenden Daten rechtfertigen. Er hebt auch hervor, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die dem polnischen Gericht obliege, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubigergesellschaft und dem Recht der Nutzer der in Rede stehenden Online-Plattform auf Schutz personenbezogener Daten impliziere.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

LG Karlsruhe: Online-Markplatz für Apotheken nicht mit § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG vereinbar und wettbewerbswidrig

LG Karlsruhe
Urteil vom 08.12.2022
13 O 17/22 KfH


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Online-Markplatz für Apotheken nicht mit § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG vereinbar und somit wettbewerbswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Urteil über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes für Apotheken

Kurzbeschreibung: Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes für Apotheken (LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2022 - 13 O 17/22 KfH -)

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen) in einem Rechtsstreit eines (von einem großen niederländischen Anbieter betriebenen) Online-Marktplatzes für Apotheken mit einer Apothekerkammer, deren Mitglieder niedergelassene Apotheker*innen sind, wie folgt entschieden:

Angesichts der Regelungen in § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG ist es nicht zulässig, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr (letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt. Die beklagte Apothekerkammer kann einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen lassen.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften verfolgten Zweck. Der Schutzzweck des § 11 Abs. 1a ApoG liegt im Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dafür ist nach der Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken erforderlich. Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen kann gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken entsteht. Sind solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin erst einmal am Markt etabliert, stehen Apotheker*innen vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren.

Der Gesetzeszweck des § 8 Satz 2 ApoG liegt darin, Rechtsverhältnisse zu vermeiden, in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apotheker*innen zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apotheker*innen soll die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher, also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglich sein, ohne (auch nur indirekt) bei ihren Entscheidungen von Dritten beeinflusst oder bestimmt zu werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Apotheker*innen ihrer öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommen. Apotheken können, wenn sie sich dem Marktplatz der Klägerin angeschlossen haben, möglicherweise in einigen Jahren aufgrund gestiegener Marktmacht der Klägerin und sich ggf. ändernder Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, wie dies von anderen Marktplätzen, etwa booking.com, als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden kann.

Das Urteil gewinnt zusätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund des elektronischen Rezepts, welches seit 01.09.2022 schrittweise in Deutschland eingeführt wird. Dabei übermitteln Arztpraxen die Verordnungsdaten elektronisch an den e-Rezept-Server. Patient*innen erhalten einen Zugangscode, den sie (ggf. unter Nutzung einer e-Rezept-App) einer Apotheke ihrer Wahl bereitstellen. Die Apotheke kann sich damit die Daten vom Server laden und die Medikamente ausgeben. Indem die Abläufe im Gesundheitswesen aufgrund der Einführung des e-Rezepts in naher Zukunft weitaus digitaler sein werden, würden sich die aufgezeigten – möglichen – Entwicklungen am Markt, die der Gesetzgeber gerade verhindern will, nochmals beschleunigen.

Die Klägerin (Marktplatzbetreiberin) kann das Urteil durch Berufung zum Oberlandesgericht anfechten.

§ 8 Satz 2 ApoG lautet:

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.

§ 11 Abs. 1a ApoG lautet:

Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.


OLG Frankfurt: Ordnungsgeld für Verstoß gegen einstweilige Verfügung - Vermittlung und Veröffentlichung gekaufter Kundenrezensionen auf amazon.de

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.10.2020
6 W 101/20 und 6 W 102/20


In diesem Verfahren ging es um den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Amazon Kundenrezensionen.

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Indizien für das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot, bezahlte Kundenrezensionen auf der Internetplattform amazon.de einzustellen

2. Zur Frage, welche möglichen und zumutbaren Handlungen der Schuldner aufgrund eines Unterlassungstitels unternehmen muss, um einen fortdauernden Störungszustand (hier: rechtswidrige Vermittlung von Produktbewertungen) zu beseitigen

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner schuldhaft gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung verstoßen hat. Er war für das weitere Veröffentlichen gekaufter Kundenrezensionen, die über das Portal „b.de“ generiert und verkauft wurden, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zumindest mitverantwortlich.

a) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nie für den Betrieb der Seite „b.de“ verantwortlich gewesen; vielmehr habe er die Betreiberfirma als ehemaliger Geschäftsführer der Marketingfirma A2 GmbH lediglich beraten. Die Verantwortlichkeit des Antragsgegners steht aufgrund der bestandskräftigen einstweiligen Verfügung fest, die der Antragsgegner als materiell-rechtlich verbindliche und endgültige Regelung anerkannt hat. Im Übrigen ist der Antragsgegner unstreitig der Gründer des Internetangebots „B“ (Schriftsatz vom 12.6.2020, Seite 11). Als solcher ist er auch nach außen in Erscheinung getreten (vgl. LinkedIn-Profil, Anlage Ast9).

b) Über die Internetseite „b.de“ wurden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung unstreitig weiterhin (bezahlte) Kundenbewertungen vermittelt.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, es sei nicht belegt, dass bei den Bewertungen die Entgeltlichkeit nicht kenntlich gemacht werde. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass weiterhin Bewertungen verkauft wurden, bei denen es an einer entsprechenden Kennzeichnung fehlt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob darauf die Anlage ZV30 hindeutet. Jedenfalls wird auf dem Portal unstreitig in der Anleitung für die Tester nicht darauf hingewiesen, dass die Entgeltlichkeit kenntlich zu machen ist. Die Tester werden dies in der Regel nicht aus eigenem Antrieb tun. Vielmehr liegt es nahe, dass die Tester davon ausgehen, ein solcher Hinweis liege nicht im Interesse der Produktanbieter. Da sie weiterhin in den Genuss von Vergütungen oder Vergünstigungen kommen wollen, werden sie ohne ausdrückliche Anweisung von derartigen Hinweisen im Zweifel absehen. Das Geschäftsmodell des Internetportals ist damit darauf angelegt, dass Bewertungen ohne einen aufklärenden Hinweis über die Entgeltlichkeit abgegeben werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners muss die Antragstellerin bei dieser Sachlage nicht im Einzelnen nachweisen, dass die über „b.de“ vermittelten Bewertungen tatsächlich über keine ausreichende Kennzeichnung verfügten. Ohnehin ist fraglich, ob ein solcher Hinweis ausreichend wäre, um einer Irreführung des Verkehrs entgegenzuwirken. Denn viele - wenn nicht die meisten - Nutzer der Handelsplattform Amazon werden die Bewertungstexte nicht vollständig durchlesen, sondern sich bei ihren Käufen allein von der Sternebewertung leiten lassen. Auf diesen Aspekt kommt es vorliegend allerdings nicht an, da der Unterlassungstitel sich allein auf Bewertungen ohne aufklärenden Hinweis bezieht.

c) Der Antragsgegner ist für die fortgesetzte Vermittlung gekaufter Bewertungen über „b.de“ verantwortlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er persönlich entsprechende Vermittlungen durchgeführt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Handlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die die Fortsetzung des rechtsverletzenden Verhaltens verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Schuldners - wie hier - zu einem fortdauernden Störungszustand geführt hat. Er ist außer zur Unterlassung auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 4.5.2017 - I ZR 208/15 = GRUR 2017, 823Rn 26 - Luftentfeuchter). Er muss im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auch auf Dritte einwirken (BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 = GRUR 2018, 292Rn 17 ff. - Produkte zur Wundversorgung). Zu diesen Pflichten gehört es vorliegend insbesondere, die Betreiber des Portals bei der rechtswidrigen Vermittlung von Produktbewertungen nicht weiter zu unterstützen, weder durch die Vermittlung von Produkttestern noch durch die Zurverfügungstellung personeller Ressourcen oder des eigenen Bildnisses zu Werbezwecken. Ausreichende Maßnahmen hat der Antragsgegner nicht ergriffen.

bb) Der Vortrag des Antragsgegners, er habe seit Zustellung der einstweiligen Verfügung mit den Aktivitäten des Internetportals „b.de“ nichts mehr zu tun bzw. er betreibe die Internetseite nicht, ist nicht ausreichend. Er war Gründer des Portals. Es hätte daher näheren Vortrags bedurft, auf welche Weise und an wen er die Verantwortung abgegeben hat und inwiefern er die nunmehr Verantwortlichen über den Inhalt der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt hat. Dazu bestand auch deshalb Anlass, weil die Antragstellerin Verbindungen zwischen dem von der A3 GmbH betriebenen Internetportal „c.de“ und der Seite „b.de“ belegt hat, die weiterhin auf eine intensive Zusammenarbeit hindeuten (Anlagen ZV33, ZV34, ZV35, ZV36, ZV37). Der Antragsgegner ist der Geschäftsführer der A3 GmbH, Stadt2. Die A3 GmbH betreibt ausweislich des Impressums die Seite „c.de“ (Anlage ZV33). Auf dieser Seite ist der Antragsgegner auch aktuell im Impressum und auf der Unterseite „über uns“ als Geschäftsführer angegeben. Über das Portal „C“ werden bezahlte Tester für Online-Produkte rekrutiert (Anlage ZV33). Für die verschiedenen Plattformen arbeiten offenbar dieselben Personen. Soweit der Antragsgegner bestreitet, für das Angebot d.net verantwortlich zu sein, kommt es darauf nicht entscheidend an. Es kommt auch nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner Geschäftsführer der A2 GmbH war und in dieser Funktion Dienstleistungen für die Y Ltd. erbrachte. Das Landgericht hatte den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 11.5.2020 auf die Notwendigkeit substantiierten Vortrags hingewiesen.

cc) Es kommt hinzu, dass unstreitig auf der Internetseite „b.de“ im Rahmen eines Chat-Angebots weiterhin ein Foto des Antragsgegners zu sehen war. Der Antragsgegner hat seine Behauptung, wonach er bereits vor Zustellung des Ordnungsmittelantrags, nämlich per E-Mail im August 2019, auf eine Entfernung des Fotos hingewirkt hat, nicht unter Beweis gestellt. Er hat lediglich eine angebliche E-Mail vom 4.8.2020 vorgelegt (Anlage A1). Dies genügt nicht. Bezeichnend ist auch, dass die - ohnehin verspätete - E-Mail von einem mit „C“ bezeichneten Account versandt wurde. Das Internetangebot „c.de“ ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin mit jenem der Seite „b.de“ weiterhin personell verflochten. Es kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf die Betreiber des Portals eingewirkt hat, um die Vermittlung gekaufter Bewertungen zu verhindern.

dd) Es reicht bei dieser Sachlage auch nicht aus, dass der Antragsgegner in Wiederholung der Ermittlungsergebnisse der Antragstellerin darlegt, das Angebot „b.de“ sei ab August 2018 von der Fa. E S.L., in der Folgezeit von der Fa. X Ltd. und schließlich von der Y Ltd. betrieben worden. Maßgeblich ist die persönliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners, der das Portal „b.de“ gegründet hat, im MonatXX 2019 als Verantwortlicher der „X (B)“ im Ausstellungsverzeichnis der E-Commerce-Messe Net & Work angegeben wurde (Anlage Ast14) und noch während des Ordnungsmittelverfahrens mit einem Portraitfoto auf der Plattform „b.de“ vertreten war. Die pauschale Angabe, seit Juli 2019 sei er „nicht mehr dahingehend beteiligt“, dass sich daraus Unterlassungsansprüche ableiten ließen, genügt der sekundären Darlegungslast des Antragsgegners ersichtlich nicht.

d) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keine (weitere) Zuwiderhandlung des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Internetangebot „a1.de“ nachgewiesen ist. Auch wenn die Umstände dafür sprechen mögen, dass er an diesem Angebot in irgendeiner Weise beteiligt ist, reicht dies nicht aus, um einen (weiteren) konkreten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht zu begründen. Anders als bei dem Internetangebot „b.de“ steht nicht aufgrund der Bestandskraft der einstweiligen Verfügung fest, dass der Antragsgegner als Verantwortlicher für das Angebot „a1.de“ im Rahmen des Zumutbaren auf Dritte einwirken muss, um weitere Verstöße zu verhindern. Das gleiche gilt für die mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erwähnte Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Website „f.net“. Die Antragsgegnerin legt nicht dar, welche konkreten Aktivitäten des Antragsgegners eine weitere selbstständige Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot darstellen.

3. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida). Insoweit kann auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen werden, die mit den Beschwerden der Parteien nicht angegriffen wird und der sich der Senat anschließt. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes trägt auch den anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners Rechnung, der Geschäftsführer der A2 GmbH war und aktuell Geschäftsführer der A3 GmbH ist. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erstmals die Höhe des Ordnungsgeldes in dem Teil-Abhilfebeschluss des Landgerichts rügt, bezieht sie sich allein auf die Involvierung des Antragsgegners in den Betrieb der Websites „a1.com“ und „f.net“, die aus den genannten Gründen nicht als weitere Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot anzusehen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter E-Books über eine Website ist eine öffentliche Wiedergabe und nur mit Zustimmung des Urhebers bzw Rechteinhabers zulässig

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-263/18
Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers / Tom Kabinet Internet BV u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter E-Books über eine Website eine öffentliche Wiedergabe und nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers zulässig ist.

Tenor der Entscheidung:

Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf

Mit Urteil von heute hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/291 fällt.

Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU), zwei Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) Klage und beantragten unter anderem, dem Unternehmen Tom Kabinet zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten „Leseklubs“
auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. NUV und GAU machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten. Dadurch, dass im Rahmen dieses Leseklubs „gebrauchte“ E-Books zum Verkauf angeboten würden, nehme Tom Kabinet eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor.

Tom Kabinet macht hingegen geltend, dass auf diese Tätigkeiten das Verbreitungsrecht anwendbar sei, das in der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel unterliege, wenn der betreffende Gegenstand – im vorliegenden Fall die E-Books – vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union verkauft worden seien. Diese Regel würde bedeuten, dass NUV und
GAU nach dem Verkauf der in Rede stehenden E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht hätten, ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr unter das in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der „öffentlichen Wiedergabe“ fällt, für das die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs.
3 ausgeschlossen ist.

Der Gerichtshof hat diese Feststellung insbesondere darauf gestützt, dass er aus dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der dieser Richtlinie zugrunde lag, und den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie Büchern auf einem materiellen Träger, vorzubehalten. Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf
E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen
perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen.

Zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ hat der Gerichtshof genauer ausgeführt, dass dieser in weitem Sinne verstanden werden muss, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Dieser Begriff vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und seine öffentliche Wiedergabe.

Was das erste Merkmal anbelangt, geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 hervor, dass „die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen ‚Übertragung auf Abruf‘ vorangeht“, und dass es „unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht“. Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als „Wiedergabe“ eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft.

Was das zweite Merkmal anbelangt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen.

Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht
bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von dem Unternehmen Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, mithin für ein neues Publikum, vorgenommen wird.


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OLG Koblenz: Werbeverbot auf dem Friedhof umfasst auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck - Wer trotz Unterlassungsverpflichtung Vasen mit Werbung verkauft oder kostenlos verteilt muss Kunden darauf hinwei

OLG Koblenz
Beschluss vom 28.01.2019
9 W 648/18


Das OLG Koblenz hat im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens entschieden, dass ein Werbeverbot auf dem Friedhof auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck umfasst. Wer trotz Unterlassungsverpflichtung Vasen mit Werbung verkauft oder kostenlos verteilt muss Kunden darauf hinweisen

Werbeverbot auf Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, die Verpflichtung besteht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 Euro angeboten.
Das LG Trier hatte ihn am 25.05.2016 verurteilt es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 25.05.2018 auf sieben Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt zwölf Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29.10.2018 hatte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 Euro verhängt, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25.05.2016 sah.

Das OLG Koblenz hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden könne, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten gewesen sei, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen könne, sondern dass er auch alles zu tun habe, was erforderlich und zumutbar gewesen sei, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürften, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorinstanzen
LG Trier, Urt. v. 25.05.2016 - 7 HK O 6/16
LG Trier, Beschl. v. 29.10.2018 - 7 HK O 6/16


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