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BGH: Mahnbescheid hemmt Verjährung nur wenn Anspruch für Schuldner durch Bezeichnung hinreichend erkennbar ist - nachträgliche Individualisierung hemmt ab Zeitpunkt der Vornahme

BGH
Urteil vom 14.07.2022
VII ZR 255/21
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann hemmt, wenn der Anspruch für den Schuldner durch die Bezeichnung hinreichend erkennbar ist. Eine nachträgliche Individualisierung des Anspruchs ist möglich, hemmt aber erst ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Konkretisierung.

Leitsatz des BGH:
Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.

Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.

Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder
außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Käufer eines Schummeldiesels muss Anspruch auf Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells binnen 2 Jahren ab Vertragsschluss geltend machen

BGH
Urteile vom 21. Juli 2021
VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20


Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Schummeldiesels seinen Anspruch auf Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells binnen 2 Jahren ab Vertragsschluss geltend machen muss.

Die Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf der Käufer eines (hier jeweils aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte zwar grundsätzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann, dies aber nur für den Fall gilt, dass er einen entsprechenden Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber seinem Verkäufer geltend macht.

Sachverhalt:

In den heute entschiedenen vier Fällen haben die Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, verlangten die Käufer jeweils Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Dies wurde von den Verkäufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten.

Allen Verfahren ist weiter gemein, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach Kaufvertragsschluss gegenüber den Verkäufern geltend machten. Da das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zu diesem Zeitpunkt in allen Fällen vom Hersteller bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt worden war, verlangen die Käufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. In allen vier Verfahren erwarben die Kläger die Fahrzeuge dabei als Verbraucher, die bei einer Nachlieferung gemäß § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache keinen Ersatz schulden.

Die Verkäufer haben die Einrede der Verjährung jeweils nicht erhoben beziehungsweise hatten gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf verzichtet, sich im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verjährung zu berufen.

Bisherige Prozessverläufe:

Die Berufungsgerichte sind in allen vier Verfahren unter Verweis auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019) davon ausgegangen, dass die betreffenden Fahrzeuge bei Übergabe an die Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelbehaftet gewesen seien. Weiterhin haben die Berufungsgerichte im Ausgangspunkt übereinstimmend angenommen, dass sich der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) im Fall eines Modellwechsels auch auf das zwischenzeitlich am Markt verfügbare Nachfolgemodell erstrecke.

Davon ausgehend haben die Kläger in den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 mit ihrem Nachlieferungsbegehren in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Köln jeweils Erfolg gehabt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im Verfahren VIII ZR 275/19 einen Ersatzlieferungsanspruch des dortigen Klägers letzten Endes verneint, weil die dem beklagten Vertragshändler durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten einer Mangelbeseitigung durch das vom Hersteller angebotene Software-Update bei weitem überstiegen, und der Kläger auch nicht substantiiert dargetan habe, dass durch das Aufspielen des Updates Folgemängel entstünden. Auch im Verfahren VIII ZR 357/20, in welchem der Kläger das Fahrzeug unmittelbar von der Herstellerin erworben hatte, hat das Oberlandesgericht Schleswig mit vergleichbarer Begründung den Nachlieferungsanspruch des Klägers zurückgewiesen und lediglich seinem hilfsweise geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch teilweise (unter Abzug einer erheblichen Nutzungsentschädigung) stattgegeben.

In den Verfahren VIII ZR 254/20 und VIII ZR 118/20 verfolgen die Beklagten mit ihren von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen ihr Klageabweisungsbegehren jeweils weiter, während die Kläger in den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen jeweils weiterhin die Nachlieferung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion erreichen wollen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in allen vier Verfahren entschieden, dass den jeweiligen Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells des von ihnen ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht zusteht.

Dabei hat der Senat zunächst seine bereits im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019) angeführte Rechtsprechung bestätigt, nach der es sich bei der in den von den Klageparteien erworbenen Dieselfahrzeugen (Motortyp EA 189) installierten Motorsteuerungssoftware, die bei erkanntem Prüfstandlauf den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb verringert, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Insofern waren die Fahrzeuge bei Übergabe (und auch noch im Zeitpunkt der jeweiligen Nacherfüllungsbegehren) mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, weil - jedenfalls bis zur Nachrüstung durch ein entsprechendes Software-Update - die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und es damit an der Eignung der Fahrzeuge für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlte.

Ebenfalls bestätigt hat der Senat seine Ausführungen im vorgenannten Hinweisbeschluss, wonach eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell (Facelift, Modellpflegemaßnahme, neue Baureihe/Generation) auf den Markt getreten ist. Solche Nachfolgemodelle sind zwar in der Regel in mancher Hinsicht fortentwickelt, zum Beispiel durch die Klassifikation nach neuen europäischen Abgasnormen und Änderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits- und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware, durch Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache oder etwa durch vermehrten Komfort. Den Parteien und insbesondere dem Fahrzeughändler ist aber bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bewusst, dass der Fahrzeughersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell nicht mehr herstellen, sondern durch einen Nachfolger ersetzen wird. Bei einem Neuwagenkauf entspricht es vor diesem Hintergrund grundsätzlich dem (durch eine interessengerechte Auslegung zu ermittelnden) übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss, dass das Recht des Käufers auf eine Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung nicht durch einen nach Vertragsabschluss herstellerseits erfolgten Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich die "Beschaffungspflicht" des Verkäufers in einem solchen Fall vielmehr auch auf ein entsprechendes - von den Parteien insoweit als gleichartig und gleichwertig angesehenes - Nachfolgemodell erstrecken soll.

Allerdings unterliegt diese auch ein etwaiges Nachfolgemodell umfassende Nachlieferungsverpflichtung mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers gewissen Grenzen. Zwar wird dessen Schutz vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung vom Gesetz bereits allgemein im Rahmen von § 439 Abs. 4 BGB berücksichtigt; zudem beträgt die regelmäßige kaufrechtliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB lediglich zwei Jahre. Dennoch ist – worauf die Tatgerichte (verstärkt) ein besonderes Augenmerk zu richten haben - stets sorgfältig und nicht nur schematisch zu prüfen, ob und inwieweit die Parteien im jeweiligen Einzelfall die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells tatsächlich als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Verkäufer eines Verbrauchsguts im Nachlieferungsfall treffende Pflicht zur Beschaffung eines neuwertigen Nachfolgemodells von vornherein in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt gelten kann. Gerade bei einem Neuwagenkauf tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust ein. Dennoch hat der Käufer im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte mangelhafte Sache gemäß § 439 Abs. 5 BGB lediglich in dem abgenutzten Zustand und ohne Wertersatz an den Verkäufer herauszugeben. Zudem hat der Käufer bei einem – vorliegend in allen Verfahren gegebenen - Verbrauchsgüterkauf nach § § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs (anders als etwa nach einem Rücktritt) nicht zu leisten.

In Ansehung dieser Umstände gebietet eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung von vornherein auf den Zeitraum begrenzt sein muss, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss) mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sowie unter Beachtung der im nationalen und europäischen Kaufrecht zugrunde gelegten Maßstäbe und Wertungen trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien dabei grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, dass der Verkäufer im Gewährleistungsfall zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells nur verpflichtet ist, wenn der Käufer einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Verkäufer binnen eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss erstmals geltend macht. Die Geltendmachung weiterer Gewährleistungsrechte (siehe § 437 BGB) bleibt dem Käufer unbenommen.

Ausgehend hiervon ist in allen vom Senat am heutigen Tage entschiedenen Verfahren der von den Käufern jeweils geltend gemachte Nachlieferungsanspruch ausgeschlossen, weil einerseits die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt werden, die Käufer aber andererseits eine Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells von ihren Verkäufern erst nach rund sieben beziehungsweise acht Jahren nach dem Kauf verlangt haben. Hierin unterscheiden sich die vorliegenden Sachverhalte – was die Berufungsgerichte übersehen haben - maßgeblich von dem des Hinweisbeschlusses vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, siehe Pressemitteilung Nr. 22/2019), in welchem lediglich einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren gelegen hatten. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund derer den jeweiligen Verkäufer vorliegend ausnahmsweise eine (deutlich) weitergehende und damit namentlich auch das vom jeweiligen Käufer begehrte Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht treffen würde, liegen in keinem Fall vor.

Demzufolge hat der Senat im Verfahren VIII ZR 118/20 das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Entsprechendes gilt bezüglich des Nacherfüllungsbegehren des Klägers im Verfahren VIII ZR 254/20; da der Kläger in diesem Verfahren außerdem hilfsweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf, hat der Senat die Sache im Übrigen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In den Verfahren VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 hat der Senat die Revisionen der Kläger gegen die (wenngleich aus anderen Gründen) klageabweisenden Berufungsurteile zurückgewiesen.

Vorinstanzen:

VIII ZR 254/20

LG Aachen - 8 O 264/17 – Urteil vom 13. April 2018

OLG Köln - 18 U 59/18 – Urteil vom 30. Juli 2020

und

VIII ZR 118/20

LG Aachen - 11 O 429/17 – Urteil vom 17. Januar 2019

OLG Köln - 6 U 24/19 – Urteil vom 27. März 2020

und

VIII ZR 275/19

LG Saarbrücken - 12 O 14/17 – Urteil vom 5. Oktober 2017

OLG Saarbrücken - 2 U 92/17 - Urteil vom 28. August 2019

und

VIII ZR 357/20

LG Itzehoe - 6 O 167/18 - Urteil vom 14. Juni 2019

OLG Schleswig - 6 U 43/19 – Urteil vom 3. April 2020

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

[…]

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach […] von dem Vertrag zurücktreten oder nach […] den Kaufpreis mindern und

3. nach […] Schadensersatz oder nach […] Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

[…]

3. im Übrigen in zwei Jahren.

[…]

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

[…]

(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 474 BGB Verbrauchsgüterkauf

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. […]

(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. […]

§ 475 BGB Anwendbare Vorschriften

[…]

(3) 1§ 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. […]

BGH: Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu natürlicher Handlungseinheit zusammengefasst werden

BGH
Beschluss vom 17.12.2020
I ZB 99/19
ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1; EGStGB Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass im Ordnungsmittelverfahren wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Leitsätze des BGH:

a) Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

b) Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.

c) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.

d) Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

e) Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb
unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Verfolgungsverjährungfrist eines Ordnungsmittantrags im Wettbewerbsrecht beträgt nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zwei Jahre beginnend mit Verstoß

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.01.2021
6 W 15/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährungsfrist eines Ordnungsmittantrags im Wettbewerbsrecht nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zwei Jahre beträgt. DIe Frist beginnt mit dem Verstoß.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Vollstreckung ist nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Seibel ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23).

a) Es ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Der angegriffene Verstoß wurde am 15.11.2017 begangen. Das erstinstanzliche Gericht hat am 18.10.2018, mithin vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, auch wenn die Entscheidung nicht rechtskräftig ist (BGH GRUR 2005, 269; Zöller/Seibel ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23).

b) Es ist auch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB verjährt die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft binnen zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Seit der Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht sind mehr als zwei Jahre vergangen. Die Vollstreckungsverjährung von Ordnungsmitteln ruht jedoch nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB, wenn sie nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung. Damit besteht ein gesetzliches Vollstreckungshindernis (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17, Rn 15, juris).

2. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Ordnungsmittel wurde angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Recht von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot ausgegangen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der für die Antragsgegnerin tätige Werber A am 15.11.2017 die Zeugen B und D aufgesucht und der Zeugin B einen Energieliefervertrag angeboten sowie ein entsprechendes Formular mit den Daten der Kundin ausgefüllt. Auf die Freiwilligkeit des Wechsels hat er nicht hingewiesen, sondern stattdessen falsche Angaben über die Verhältnisse der C gemacht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen B und D. Insbesondere der Zeuge D hat ausweislich des Vernehmungsprotokolls nachvollziehbar und schlüssig bekundet, dass der Werber behauptet hat, der Vertrag mit der C ginge nicht weiter. Die Zeugin B hat bekundet, der Werber habe davon gesprochen die C sei pleite; die Stromversorgung werde von seiner Firma übernommen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien damit im Kern einen übereinstimmenden Sachverhalt geschildert haben. Es kommt nicht darauf an, wie die Zeugen die Angaben des Werbers über die Nichtfortsetzung des Vertrages der C in rechtlicher Hinsicht interpretiert haben. Die Aussagen stimmen jedenfalls darin überein, dass der Wechsel nicht als freiwillige Option dargestellt wurde.

b) Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D steht nicht entgegen, dass die Zeugin B abweichende Angaben zu der Übermittlung der Vertragsdaten gemacht hat. Der Zeuge D bekundete, er sei sich ganz sicher, dass der Werber Daten der Zeugin B aus dem C-Vertrag in den Antrag zum Anbieterwechsel übernommen habe. Die Zeugin B bekundete demgegenüber, der C-Vertrag sei während des Gesprächs nicht vorgelegt worden; sie habe dem Werber die Daten auch nicht gegeben. Dieser Umstand spricht nicht dafür, dass der Zeuge D den Vorgang falsch erinnerte oder gar gelogen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Zeugin B die Vorgänge weniger genau wahrgenommen oder erinnert hat. Die Zeugin spricht nur schlecht Deutsch und hat daher - nach ihren eigenen Angaben im Hauptsacheverfahren - nicht alles verstanden. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeführten Protokoll der Vernehmung der Zeugin vom 11.1.2019. Auch war die Zeugin offenbar nicht bei allen Vorgängen beteiligt und hatte eine weniger genaue Erinnerung als der Zeuge D. Sie bekundete mehrfach Erinnerungslücken. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen D zur Vertragsübergabe bekundete sie, dazu könne sie nichts sagen. Sie sei nicht bei dem gesamten Gespräch der Männer dabei gewesen und habe auch nicht alles verstanden. Die Zeugin konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob irgendetwas ausgefüllt wurde oder wie die Daten in den ausgefüllten Vordruck gelangten. In wichtigen Kernpunkten hat sie die in sich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Zeugen D allerdings durchaus bestätigt. Darauf hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zur Recht hingewiesen.

c) Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge D das überstürzte Verlassen der Wohnung durch den Werber mit seinem Anruf bei der C begründete, während die Zeugin B den schnellen Aufbruch darauf zurückführte, dass der Zeuge D sich überhaupt eingeschaltet hat. Letztlich hat auch die Zeugin B geschildert, dass D äußerte, sich bei dem bisherigen Versorger erkundigen zu wollen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Werber seine Identität verschleiern wollte, indem er nicht seinen Nachnamen, sondern nur seinen zweiten Vornamen hinterließ.

4. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld ist auf 10.000,- € zu ermäßigen. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Verbotstitel soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn 12). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die einstweilige Verfügung in Rede steht. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürsprechen mag, dass die Antragstellerin nicht von allen Verstößen Kenntnis erlangt, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass der Werber A in weiteren Fällen das Verbot missachtet hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint damit ein Ordnungsgeld von 10.000,- € als angemessen und ausreichend.

5. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH GRUR 2017, 318 Rn 19 ff - Dügida). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 10 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 1.000,- € beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000,00 € Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.6.2017 - 6 W 49/17, juris).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Schadensersatz in LKW-Kartell-Fällen - Hemmung der Verjährung beginnt schon mit Ermittlungsmaßnahmen wegen Kartellrechtsverstoßes

BGH
Urteil vom 23.11.2020
KZR 35/19
LKW-Kartell
GWB 2005 § 33 Abs. 3, Abs. 5

Der BGH hat im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen in den LKW-Kartell-Fällen entschieden, dass die Hemmung der Verjährung schon mit Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen wegen Kartellrechtsverstößen der beteiligten Unternehmen und nicht erst mit förmlicher Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission beginnt.

Leitsätze des BGH:

a) Sind von einem Kartell mit hoher Marktabdeckung über einen längeren Zeitraum Preislisten und Listenpreiserhöhungen abgestimmt worden, ist bei der Prüfung, ob einem Unternehmen durch den Erwerb eines Produkts eines Kartellbeteiligten ein Schaden entstanden ist, der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Koordinierung der Transaktionspreise nicht stattgefunden hat.

b) In die dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung, ob die Kartellabsprache einen Schaden verursacht hat, ist dieser Erfahrungssatz mit dem Gewicht einzustellen, das ihm im konkreten Fall nach Inhalt, Umfang und Dauer der Verhaltenskoordinierung sowie aller weiterer erheblicher Umstände zukommt, die für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells sprechen. Dabei sind bindende Feststellungen der Kommission oder der Kartellbehörde umfassend und erschöpfend zu berücksichtigen; der Tatrichter ist nicht gehindert, aus diesen Feststellungen Schlussfolgerungen zu ziehen, die als solche von der Bindungswirkung nicht umfasst sind.

c) Die Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs beginnt nicht erst mit der förmlichen Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission, sondern bereits mit einer Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen das betreffende Unternehmen wegen einer verbotenen Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bochum: Schadensersatzansprüche des Abgemahnten gegen Abmahner wegen rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnung verjähren nach § 11 UWG binnen 6 Monaten

LG Bochum
Urteil vom 26.03.2019
I–12 O 4/19


Das LG Bochum hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche des Abgemahnten gegen den Abmahner wegen einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach § 11 UWG binnen 6 Monaten verjähren. Das Gericht verweist dabei auf den Wortlaut der Vorschrift.

OLG Koblenz: Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal - aber Anrechnung des Nutzungsvorteils

OLG Koblenz
Urteil vom 13.06.2019
5 U 1318/18


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Käufer eines VW-Schummeldiesels einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, aber der Nutzungsvorteil anzurechnen ist.


Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Diesel-Skandal" - VW schuldet dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, Schadensersatz; der Käufer muss sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (5 U 1318/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, dass er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Er habe geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangt er in der Hauptsache die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Kläger stützt seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).

Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurde ausdrücklich verneint.

Gerade das bewertet der 5. Zivilsenat anders und bejaht einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der Beklagten sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich. Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten.

Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei.

Obwohl der Senat dem Kläger somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger muss sich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Der Senat hat daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Dabei geht der Senat von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.



OLG Koblenz: Vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft aber Verjährung nach 2 Jahren gegenüber Verkäufer- keine Zurechnung der Arglist des Herstellers

OLG Koblenz
Urteil vom 06.06.2019
1 U 1552/18


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge mangelhaft sind, Ansprüche aber gegenüber dem Verkäufer nach 2 Jahren verjähren. Eine Zurechnung der Arglist des Herstellers auf den Kfz-Händler lehnt das Gericht ab

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht; der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt
Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche verjähren – unabhängig von der Kenntnis des Mangels – innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere Verjährungsfrist vorsieht (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), greift diese längere Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Berufung des Fahrzeugkäufers zurückgewiesen (1 U 1552/18).

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahre 2009 einen Pkw der Marke VW, Modell Golf, von der beklagten Fahrzeughändlerin gekauft. Das Auto wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist. Bei Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ im Jahre 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als 6 Jahren. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.

Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs beansprucht, wurde in erster Instanz in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt.

Dabei betont der Senat, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründet, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung bestehe, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden könne.

Obwohl der Pkw damit mangelhaft sei, scheitere die Klage aber unter anderem daran, dass der Händler sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt ist oder bekannt wird, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginnt. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist. Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ verjährt. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus Urteil vom 28.9.2017, Az. 1 U 302/17).

Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, beispielsweise eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die tragende Rechtsfrage (keine Zurechnung einer etwaigen Arglist des Fahrzeugherstellers) geklärt ist.



OLG Hamm: Schmerzensgeldansprüche gegen Textildiscounter wegen Brandunglück in Textilfabrik in Karachi 2012 nach pakistanischem Recht jedenfalls verjährt

OLG Hamm
Beschluss vom 21.05.2019
9 U 44/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter wegen des Brandunglücks in einer Textilfabrik in Karachi 2012 nach pakistanischem Recht jedenfalls verjährt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm hält Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen für verjährt

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hält etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter aus Bönen – wie bereits das Landgericht Dortmund – für verjährt und hat deshalb mit Beschluss vom heutigen Tag ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Die Kläger nehmen den beklagten Textildiscounter aus Bönen auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro aufgrund eines schweren Brandunglücks in Anspruch, das sich am 11.09.2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand in der Textilfabrik kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik
und ließ dort Jeans fertigen.

Die Kläger meinen, dass der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2019 abgewiesen (Az. 7 O 95/15). Zur Begründung hat es nach Einholung eines Gutachtens über das maßgebliche, pakistanische Recht ausgeführt, sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11.09.2012 zu laufen begonnen habe.

Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach ihrer Auffassung habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen.

Der 9. Zivilsenat hat nun in allen Punkten die vom Landgericht Dortmund vertretene Auffassung bestätigt, dass etwaige Ansprüche der Kläger nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt wären. Weil der Senat hiernach einen Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht für möglich hält, hat er es abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Frage der Verjährung richte sich – so der Senat – nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch legten die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom Landgericht eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens stehe fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt seien. Grundsätzlich sei zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe. Aus Sicht des Senats stehe im vorliegenden Fall das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit einbzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen – im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren – und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erschiene.

Rechtskräftiger Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.05.2019 (Az. 9 U 44/19)



OLG Frankfurt: Absolute Verjährungsfrist nach § 11 Abs 4 UWG bei Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Presseerklärung beginnt mit Verbreitungshandlung

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.11.2018
6 U 159/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die absolute Verjährungsfrist nach § 11 Abs. 4 UWG bei Verbreitung einer wettbewerbswidrigen Presseerklärung mit der Verbreitungshandlung beginnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Unterlassungsanspruch war auch nicht verjährt.

Das Interview selbst wurde zwar unstreitig am 06.12.2012 veröffentlicht, so dass grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis durch die Klägerin nach § 11 IV UWG nach drei Jahren, also mit Ablauf des 06.12.2015, Verjährung eingetreten wäre. Die Klageeinreichung am 29.12.2015 hätte daher insoweit nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung führen können. Allerdings hat die Beklagte einen Sonderdruck dieses Interviews ihrem im Juni 2015 im Rahmen der Neumitgliederaquise auch an Mitgliedsunternehmen der Klägerin versandten Schreiben (Anlage K 6) beigelegt. Hiermit hat sie sich die Aussagen ihres Geschäftsführers (erneut) zueigen gemacht, so dass eine neue Verletzungshandlung vorliegt, die eine neue Verjährungsfrist beginnen lässt. Aus der Anlage K 7 (Antragsschrift im Eilverfahren zu dem o.g. Schreiben) ergibt sich, dass die Klägerin hiervon am 07.07.2015 Kenntnis erhalten hat, so dass die 6-Monatsfrist des § 11 I UWG mit Klageeinreichung und demnächstiger (§ 167 ZPO) Zustellung am 21.01.2016 noch nicht verstrichen war: Die Vorschussanforderung erfolgte unter dem Datum des Eingangs der Klage bei Gericht am 29.12.2015, der Vorschuss ging am 12.01.2016 ein, so dass die von Rechtsprechung im Rahmen des § 167 ZPO definierte Zwei-Wochen-Frist (BGH NJW 2015, 2666 [BGH 10.07.2015 - V ZR 154/14]) für eine unschädliche, auf die Partei zurückzuführende Verzögerung nicht überschritten ist. Die mit Zustellung der Klage eintretende Klageerhebung wirkt daher auf den Zeitpunkt der Einreichung am 29.12.2015 zurück.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung entstehen sukzessive und verjähren nacheinander

BGH
Urteil vom 05.07.2018
III ZR 273/16
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 670


Der BGH hat entschieden, dass Aufwendungsersatzansprücheh nach § 670 BGB bei mehraktiger Geschäftsbesorgung sukzessive entstehen und nacheinander verjähren.

Leitsätze des BGH:

a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001,
30163582).

b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).

BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:







Volltext BGH liegt vor: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle

BGH
Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
GWB 2005 § 33 Abs. 4, Abs. 5; BGB § 849
Grauzementkartell II


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.

b) Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.

c) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.

BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle

BGH
Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
Grauzementkartell II

Der BGH hat entschieden, dass die Hemmung der Verjährung nach § 33h Abs. 6 GWB für Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstoß durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch für Altfälle gilt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

Die Klägerin, eine Baustoffhändlerin, erhebt gegen die Beklagte, eine Zementherstellerin, Schadensersatzansprüche und macht geltend, sie habe in den Jahren 1993 bis 2002 wegen deren Beteiligung an einem Kartell überhöhte Preise für Zement zahlen müssen.

Die Beklagte hatte mit anderen Zementherstellern unter Verstoß gegen das Kartellrecht Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen. Gegen sie wurde deshalb 2003 ein Bußgeld festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde 2013 durch eine Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – KRB 20/12).

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob mögliche Schadensersatzansprüche verjährt sind. Im Juli 2005 trat eine gesetzliche Bestimmung in Kraft (§ 33 Abs. 5 GWB 2005), wonach der Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellverstoßes durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieses Verstoßes gehemmt wird. Die Hemmung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Die Frage, ob diese Norm Anwendung findet, wenn der Kartellverstoß vor ihrem Inkrafttreten erfolgte, ein dadurch begründeter Anspruch aber im Juli 2005 noch nicht verjährt war, wurde in der Fachliteratur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Antwort auf diese Frage hat nicht nur für den Streitfall Bedeutung, sondern kann auch Schadensersatzforderungen betreffen, die in der Folge der Aufdeckung anderer Kartelle (z.B. LKW, Schienen, Zucker) erhoben werden.

Während die Klage beim Landgericht – bis auf einen Teil der geforderten Zinsen – Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht die Anwendung von § 33 Abs. 5 GWB verneint und die Ansprüche als verjährt angesehen.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert und der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht – hinsichtlich der Zinsansprüche allerdings nicht in beantragter Höhe – stattgegeben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 33 Abs. 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Abs. 6 GWB) auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2005 begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet. Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch – in jüngerer Zeit – in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Vorinstanzen:

LG Mannheim – Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 O 34/15 (Kart.)

OLG Karlsruhe – Urteil vom 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart. (2)

§ 33 GWB GWB 2005 – Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht

(1) 1Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.(…)

(3) 1Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…) 4Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 5Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) 1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. (…)

(5) 1Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. 2§ 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Art 169 EGBGB [Verjährungsfristen]

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn sowie die Hemmung und Unter-brechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.

(…)

Art 229 § 6 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

Art 231 § 6 EGBGB – Verjährung

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjähr-ten Ansprüche Anwendung. 2Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.



BGH: Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) unwirksam

BGH
Urteil vom 08.11.2017
VIII ZR 13/17


Der BGH hat entschieden, das die formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) unwirksam ist.

Die Pressemitteilung des BGH:

Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 Abs. 1 BGB) ist
unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlängern kann; derartige Klauseln sind in Formularverträgen im Wohnraummietrecht weit verbreitet.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte war seit 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte erhielt die Klägerin die Wohnung Ende Dezember 2014 zurück.

Erst mit im Oktober 2015 zugestellter Klage nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 € wegen an der Wohnung eingetretener Schäden in Anspruch. Der hiergegen von der Beklagten unter Bezugnahme auf § 548 Abs. 1 BGB* erhobenen Einrede der Verjährung begegnete die Klägerin mit einem Verweis auf eine in dem von ihr verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung, nach welcher Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (ebenso wie Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unwirksam ist.

Die im streitgegenständlichen Formularmietvertrag enthaltene Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung der in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB* genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die Frist, nach deren Ablauf diese Ansprüche verjähren, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte sind mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB* nicht zu vereinbaren und stellen bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**.

Denn die in § 548 Abs. 1 BGB* geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber wird der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war es - unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters - das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit der kurzen Verjährungsregelung in § 548 BGB* aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine "möglichst schnelle" Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen.

Die unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB** entfällt schließlich nicht dadurch, dass die streitgegenständliche Klausel spiegelbildlich eine Verlängerung auch seiner Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung vorsieht. Denn auch die spiegelbildliche Verlängerung beider Verjährungsfristen ändert nichts an dem berechtigten und zentralen Interesse des Mieters an einer möglichst kurzen, an die Rückgabe der Mietsache anknüpfenden Verjährungsfrist - zumal den in § 548 Abs. 1 BGB* genannten Ersatzansprüchen des Vermieters eine große praktische Bedeutung zukommt, während Streitigkeiten über Wegnahme von Einrichtungen und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 548 Abs. 2 BGB*) deutlich seltener vorkommen dürften.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Berlin-Neukölln - Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 244/15

Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Oktober 2016 - 65 S 305/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]


BGH: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB - Keine Hemmung der Verjährung

BGH
Urteil vom 27.09.2017
VIII ZR 99/16
BGB § 213


Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Garantievereinbarung sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB, so dass die Verjährung nicht automatisch gemeinsam gehemmt wird.

Leitsatz des BGH:

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16 - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: