BGH
Beschluss vom 13.10.2020 VI ZR 63/19
Verordnung (EU) 1215/2012 Art. 7 Nr. 2
Leitsatz der Entscheidung:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Sind Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 63/19 - OLG Celle - LG Hannover
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Käufer eines VW-Schummeldiesels einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, aber der Nutzungsvorteil anzurechnen ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Diesel-Skandal" - VW schuldet dem Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet ist, Schadensersatz; der Käufer muss sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen
Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer hat aber durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt, um den sein Anspruch zu kürzen ist. Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (5 U 1318/18).
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, dass er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte. Er habe geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangt er in der Hauptsache die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Kläger stützt seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).
Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurde ausdrücklich verneint.
Gerade das bewertet der 5. Zivilsenat anders und bejaht einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Die Beklagte habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei. Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der Beklagten sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich. Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte es der Senat auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten.
Diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dem Kläger sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei.
Obwohl der Senat dem Kläger somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der Kläger muss sich den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Der Senat hat daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Dabei geht der Senat von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass vom Diesel-Skandal betroffene Fahrzeuge mangelhaft sind, Ansprüche aber gegenüber dem Verkäufer nach 2 Jahren verjähren. Eine Zurechnung der Arglist des Herstellers auf den Kfz-Händler lehnt das Gericht ab
Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht; der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt
Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche verjähren – unabhängig von der Kenntnis des Mangels – innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Soweit das Gesetz für den Fall, dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere Verjährungsfrist vorsieht (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), greift diese längere Verjährungsfrist nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Berufung des Fahrzeugkäufers zurückgewiesen (1 U 1552/18).
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahre 2009 einen Pkw der Marke VW, Modell Golf, von der beklagten Fahrzeughändlerin gekauft. Das Auto wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist. Bei Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ im Jahre 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als 6 Jahren. Im Jahre 2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf.
Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs beansprucht, wurde in erster Instanz in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 1. Zivilsenat diese Entscheidung bestätigt.
Dabei betont der Senat, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründet, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung bestehe, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden könne.
Obwohl der Pkw damit mangelhaft sei, scheitere die Klage aber unter anderem daran, dass der Händler sich gegenüber Gewährleistungsansprüchen erfolgreich auf Verjährung berufen könne. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt ist oder bekannt wird, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginnt. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist. Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ verjährt. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus Urteil vom 28.9.2017, Az. 1 U 302/17).
Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, beispielsweise eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Hierüberhinaus hat der Senat angedeutet, dass er Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin hat. Die Annahme einer betrügerischen Absicht bzw. eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die tragende Rechtsfrage (keine Zurechnung einer etwaigen Arglist des Fahrzeugherstellers) geklärt ist.
Das OLG Koblenz hat im VW-Diesel-Abgas-Skandal entschieden, dass keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber einem Vertragshändler aufgrund von Täuschungshandlungen des Herstellers möglich ist.
Das Gericht hat nicht über etwaige Gewährleistungsansprüche entschieden.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers ("Diesel-Abgasskandal")
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgasskandal entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.
Die Beklagte ist Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Volkswagen. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 8.7.2014 einen Neuwagen der Marke VW, Modell Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion“-Technik. In dem Fahrzeug ist ein von der Volkswagen AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Das erworbene Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor ist vom sogenannten „Abgas-Skandal“ betroffen. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie Ersatz der aufgewendeten Kraftfahrzeugsteuer und der geleisteten Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seiner heutigen Entscheidung die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Unstreitig ist die Klägerin nicht durch die Beklagte und ihre Mitarbeiter getäuscht worden. Die Beklagte hatte ebenso wie die Klägerin erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Soweit die Klägerin sich auf eine Täuschung der Kunden durch die Volkswagen AG gestützt hat, wäre eine solche Täuschung durch den Fahrzeughersteller der Beklagten nicht zuzurechnen. Es greift auch insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist im Regelfall - so wie hier - nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Im Streitfall hat auch die Stellung der Beklagten als Vertragshändlerin hieran nichts geändert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Die Beklagte hat auch gegenüber der Klägerin keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Die Klägerin konnte daher den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Da nach alledem auch eine schuldhafte Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte und eine Zurechnung auch insoweit nicht erfolgt, war auch kein Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Der Senat hatte sich hier nicht mit der Frage einer Mängelhaftung nach Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, da die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich nicht hierauf gestützt hat.
Nun liegt in dieser Sache eine Hinweisbeschluss des LG Bielefeld vor. Dem Franchisegeber wird darin zutreffend angeraten, die Berufung zurückzunehmen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Franchisenehmer mit falschen Versprechungen in Franchisverträge gelockt werden, um Franchisegebühren zu kassieren.
Wie dieser Fall abermals zeigt, sind Franchisenehmer nicht schutzlos, auch wenn ursprünglich in der Anwerbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers nicht explizit im später unterzeichneten Vertrag enthalten sind.
Den vollständigen Hinweisbeschluss des LG Bielefeld finden Sie hier:
AG Bielefeld
Urteil vom 29.11.2012 15 C 289/11
nicht rechtskräftig
Das AG Bielefeld musste sich im vorliegenden Fall mit der Wirksamkeit einem Franchisevertrages befassen. Der Franchisenehmer wurde dabei von uns vertreten.
Gegenstand des Vertrages war ein Franchisesystem für Online-Bonitätsauskünfte. Vor Vertragsunterzeichnung hatte der Franchisegeber dem Franchisenehmer u.a. zugesichert, dass das Franchiseunternehmen über ein eigens Call-Center verfügt, welches dem Franchisenehmer qualifizierte Kundenkontakte vermittelt. Nach Unterzeichnung des Vertrages stellte sich heraus, dass der Franchisegeber kein eigenes Call-Center unterhält und dem Franchisenehmer auch nicht die versprochenen Kundenkontakte vermittelt. Daraufhin erklärte der Franchisenehmer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Franchisgeber klagte die zum Teil vom Franchisenehmer zurückbehaltene restliche Franchisegebühr ein.
Im Wege der Widerklage verlangte der von uns vertretene Franchisenehmer Rückzahlung der bereits gezahlten Franchisegebühr. Das Gericht wies die Klage des Franchisegebers auf Zahlung der restlichen Franchisegebühr ab und gab der Widerklage des Franchisenehmers auf Rückerstattung der gezahlten Franchisegebühr statt.
Der Franchisegeber hat Berufung eingelegt. Wir werden über den Ausgang des Berufungsverfahrens berichten.
Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurden heute im Bundesgesetzblatt veröffenlicht.
Shopbetreiber und Betreiber von Handels- und Auktionsplattformen sind nun gefragt, die
gesetzlichen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Zahlreiche (Serien-)Abmahner dürften bereits die Messer wetzen, um zeitnah Angebote abzumahnen, die nicht pünktlich zum 01.08.2012 an die Rechtslage angepasst wurden.
§ 312g BGB erhält drei neue Absätze:
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet und damit auch die sogenannte Button-Lösung auf den Weg gebracht. Abofallen und Abzocke im Internet werden die neunen Regelungen leider nicht wirksam bekämpfen. Wir haben uns zu den kommenden Regelungen bereits in dem Beitrag "BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" kritisch geäußert. Das Politik und auch zahlreiche der im Gesetzgebungsverfahren angehörten "Experten",meinen, dass nun wirksame Schutzmechanismen gegen Abofallen und Internetabzocke vorliegen, zeugt schlicht von Unkenntnis. Die neuen Regelungen sollen sollen zum Sommer 2012 in Kraft treten. Online-Shop-Betreiber müssen die neuen Regelungen bis dahin umsetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen.
Die Regelungen werden den Verbraucherschutz im Internet faktisch nicht verbessern und die schwarzen Schafe nicht an ihrem Geschäftsgebahren hindern, gleichzeitig aber Online-Shop-Betreiber mit weiteren formellen Vorgaben für den Bestellvorgang weiter belasten.
LG Düsseldorf
Urteil vom 28.07.2011 7 O 311/10
Euroweb Kündigungsmöglichkeit
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Kunden des Anbieters von sog. Internet-Systemverträgen Euroweb jederzeit die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen. Leider bejaht das LG Düsseldorf einen wirksamen Vertragsschluss und lehnt auch die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ab. Nichtsdestotrotz bedeutet diese Entscheidung eine Erleichterung für Euroweb-Kunden.
Aus den Entscheidungsgründen: "Da der Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1449), der sich die Kammer anschließt, insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu.
Das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB haben die Parteien auch nicht vertraglich abbedungen. Dahingehende ausdrückliche Abreden enthält der Vertrag nicht. Sie ergeben sich auch nicht durch Auslegung der Klausel in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Regelung zur Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Diese Vertragsgestaltung ist darauf gerichtet, eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrages zu sichern."
Wird der Vertrag gekündigt, so steht Euroweb jedoch ein Teilvergütungsanspruch zu.
"Da sich somit die Kündigung als wirksam erweist, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB zu. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen gegenüberstellen müssen (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 649 Rdnr. 11 mit Nachw.). "
Das BMJ hat heute in der Pressemitteilung "Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie" die Verabschiedung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie durch das Europäische Parlament kommentiert und eine entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht angekündigt.
Die Button-Lösung dürfte den Verbraucherschutz nicht verbessern und ist eher als PR-Aktion zu werten. Nicht ohne Grund wird diese Regelung von vielen Seiten kritisiert. Das BMJ meint, dass Internetabzocke angeblich wirksam ein "ein Riegel vorgeschoben wird". Button-Lösung hin oder her, werden Internet-Abzocker, Abofallen-Betreiber weiterhin auf Beutezug gehen. Die angeblichen Kunden werden weiterhin mit Rechnungen, Mahnungen und Schreiben der Anbieter und Inkassounternehmen konfrontiert werden, um diese einzuschüchtern und so zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch nur ein Bruchteil der Nutzer zahlt, handelt es sich häufig (leider) um ein lohnendes Geschäft. Daran wird auch die Button-Lösung nichts ändern, denn bereits nach derzeitiger Rechtslage kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Betreiber einer Internetseite nicht deutlich auf die Entgeltlichkeit seiner Leistung hinweist. Auch folgt u.a. schon aus der PAngV , dass der Anbieter auf die Entgeltlichkeit seiner Leistungen deutlich hinweisen muss.
Gerade die Verbraucherschutzverbände und auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörden müssen sich den Vorwurf gefallen lasse, dass sie nicht konsequent gegen fragwürdige Angebote vorgehen. Dies ist auch nach geltendem Recht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts und des Strafrechts möglich.
Die Zeche müssen wieder einmal die Online-Shop-Betreiber zahlen. Nach Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist leider damit zu rechnen, dass Online-Shop-Betreiber wieder mit Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Umsetzung des Button-Lösung konfrontiert werden. Der ohnehin zu stark durch formelle Regelungen reglementierte Bestellvorgang in Online-Shops wird durch die Button-Lösung weiter verkompliziert.