Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorliegt, wenn sich Verbraucher bei einem Energielieferungsvertrag nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung auf die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel berufen können
Die Pressemitteilung des EuGH: Verbraucherschutz: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die die Aufrechterhaltung eines Vertrags mit einer missbräuchlichen Klausel vorsieht, wenn die sich daraus ergebenden Preiserhöhungen vom Kunden nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet wurden
Im November 2012 schloss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner mit SVB, einem Energieversorgungsunternehmen, einen Fernwärmelieferungsvertrag, der eine Änderungsklausel für den Arbeitspreis enthielt. Auf dieser Grundlage wurde der Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich geändert. Mit Wirkung zum 1. Mai 2019 änderte SVB die Anpassungsklausel einseitig, wobei sie sich auf eine Bestimmung des deutschen Rechts über die Lieferung von Fernwärme stützte.
Im Juli 2019 beanstandete Glarner, die nach deutschem Recht einem „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 gleichgestellt werden kann, diese Änderungen, darunter die einseitige Änderung, vor den deutschen Gerichten und beantragte die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge. In diesem Zusammenhang stellte das Kammergericht Berlin fest, dass die Klausel über die Änderung des Arbeitspreises missbräuchlich und daher unwirksam sei. Es stellte fest, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen könne, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnungen, in denen die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.
Das Kammergericht Berlin befasste daraufhin den Gerichtshof mit der Frage, ob diese Rechtsprechungspraxis und die ihr zugrunde liegende nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wirft zudem die Frage auf, ob eine nationale Regelung oder Praxis, nach der ein Energieversorger eine missbräuchliche Änderungsklausel einseitig ändern kann oder muss, mit der Richtlinie vereinbar ist.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Vertrag nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleiben muss. In diesem Zusammenhang und um eine für den Verbraucher nachteilige vollständige Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, kann das Gericht missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, mit denen die aufgrund dieses Wegfalls im Vertrag entstandene Lücke geschlossen werden soll.
Im vorliegenden Fall läuft die Dreijahreslösung darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus scheint sich die nationale Rechtsprechung auf allgemeine nationale Bestimmungen zu stützen, die es nicht erlauben, den Folgen der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel zu begegnen. Zudem ermöglicht es diese Rechtsprechung dem Verbraucher weder, der Anwendung der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch die Unwirksamerklärung des gesamten Vertrags zu beantragen. Folglich sind eine solche Praxis und die ihr zugrunde liegende Regelung nicht mit der Richtlinie vereinbar.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, offenbar nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht. Wäre dies der Fall, unterläge die betreffende Klausel nicht der Richtlinie. Im Übrigen ist eine solche Möglichkeit oder Verpflichtung nicht mit der Richtlinie vereinbar, nach der das nationale Gericht verpflichtet ist, eine missbräuchliche Vertragsklausel für unanwendbar zu erklären, und nicht befugt ist, deren Inhalt abzuändern.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, wonach ein langjähriger Energielieferungsvertrag für die Parteien bindend bleibt, nachdem die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen missbräuchlichen Preisänderungsklausel festgestellt worden ist, sofern dieser Vertrag ergänzend dahin ausgelegt wird, dass sich der Verbraucher nur dann auf die Unwirksamkeit der auf diese Klausel gestützten Preiserhöhungen berufen kann, wenn er sie innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, die diese Erhöhungen widerspiegelt, beanstandet hat.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.
Aus dem Entwurf: A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 1977 trat das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG)“ in Kraft. Das FernUSG regelt den privatrechtlich, gegen Entgelt angebotenen Fernunterricht. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz Kunden von Fernunterricht durch eine Zulassungspflicht sowie durch spezielle Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten und nachteiliger Vertragsgestaltung schützen. Damit sollte zugleich der Weg für eine größere Anerkennung und Verbreitung des Fernunterrichts geebnet werden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde es nicht nennenswert überarbeitet. Entwicklungen der letzten knapp 50 Jahre wie die Digitalisierung, Diversifizierung und Internationalisierung der Angebote sowie des Weiterbildungsmarktes insgesamt und die in Teilen durch das Europarecht getriebene Entwicklung und Inkorporation von allgemeinen Verbraucherschutzstandards im BGB haben keine strukturellen Anpassungen beim FernUSG ausgelöst.
Das FernUSG wurde in einer Zeit erlassen, als das Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Heute bieten zahlreiche Bildungseinrichtungen Fernunterricht an, die weit über die klassischen „Kursunterlagen per Post“ hinausgehen. Die Regelungen des FernUSG sind daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und decken moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab.
Das FernUSG ist veraltet, bürokratisch und ineffizient. Es passt nicht mehr zur digitalen Bildungsrealität und sorgt für Unsicherheit und Bürokratie, indem es moderne Lernformen unklar behandelt und sie im Anwendungsfall einem aufwändigen Zulassungsverfahren unterwirft. Die aktuellen Herausforderungen der digitalen Bildung und der globalen Vernetzung machen es erforderlich, das FernUSG mit einem angemessenen Übergangsregime außer Kraft zu setzen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll entsprechend dem Auftrag des Koalitionsvertrages das Fernunterrichtsschutzrecht modernisiert werden. Das Fernunterrichtsschutzgesetz und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren werden aufgehoben.
Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote erhöht, Bürokratie abgebaut und der Ausbau der Digitalisierung gefördert.
Nach Wegfall des Zulassungsverfahrens bedarf es im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gesetzlicher Anpassungen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den eingesetzten Haushaltsmitteln bei der Förderung von entsprechenden Lehrgängen weiter zu gewährleisten.
BGH
Urteil vom 05.02.2026 III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG § 7 Abs. 1, § 12
Der BGH hat entschieden, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG bestehen
Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 74/25 - LG Berlin II - AG Wedding
BGH
Urteil vom 15.01.2026 III ZR 80/25
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; FernUSG § 1 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall richtet.
Leitsatz des BGH:
Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - III ZR 80/25 - OLG Dresden - LG Chemnitz
BGH
Urteil vom 05.02.2026 III ZR 137/25
Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass "Räumlich getrennt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung besteht.
Leitsatz des BGH:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137/25 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück
OLG Frankfurt am Main
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025 3 U 88/25
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert
Die Pressemitteilung des Gerichts: Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.
Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)
Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.
Die Pressemitteilung des EuGH: Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt
Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.
Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.
Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.
Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.
Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.
Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).
Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.
Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mittteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93).
3. Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.
4. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.05.2011, 4 U 35/11, MMR 2011, 586; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.2). 5. Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30). 6. Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139).
OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 15.10.2025 12 U 63/25
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass keine Lernkontrolle im Sinne des FernUSG beim Online-Coaching vorliegt, wenn der Anbieter lediglich für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung steht.
Aus den Entscheidungsgründen: 1. Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.
Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.
Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.
Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.
2. Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.
In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.
Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.
Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.
3. Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).
Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).
4. Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.
Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).
Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.
Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.
Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.
5. Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.
a) Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.
b) Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.
Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.
6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.
Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Zahlung derVergütung beim Onlinecoaching ohne erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht. Der BGH führt dabei aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen
Aus den Entscheidungsgründen: Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht und sich der Kläger nicht im Verzug mit der Annahme der Leistungen des "E-Commerce Master Clubs" befindet. Die Beklagte kann aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Rechte herleiten. Dieser ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig,weil die Beklagte für den von ihr angebotenen "E-Commerce Master Club" nicht über die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügte.
[...]
c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Senat aaO Rn. 28 und Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16, 18, 21). Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff, eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO und 15. Oktober 2009 aaO Rn. 21). Dabei ist es nicht erforderlich, dass vom Lehrenden (Kontroll-)Fragen gestellt werden, die vom Teilnehmer zu beantworten sind. Vielmehr genügt es, dass dem
Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch der Teilnehmer eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (vgl. Senat aaO Rn. 28).