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OLG Hamburg: Online-Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs bedarf nicht der Zulassung nach § 12 FernUSG - Coaching-Anbieter hat Anspruch auf Vergütung

OLG Hamburg
Urteil vom 20.02.2024
10 U 44/23


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs nicht der Zulassung nach § 12 FernUSG bedarf, so dass der Coaching-Anbieter einen Anspruch auf Vergütung hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.366,50 Euro aus dem streitgegenständlichen Vertrag.

a) Der Vertrag ist insbesondere nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG, da es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG handelt. Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

aa) Zweifelhaft ist schon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Vertrag handelt, aufgrund dessen bestimmte Kenntnisse vermittelt werden sollten.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass mit dem Vertrag vereinbart worden wäre, dass es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, dem Beklagten bestimmte Kenntnisse „zu vermitteln“. Angeboten hat die Vertragspartnerin vielmehr ein „[...]Mentoring“ (Anlage K3). In den wöchentlichen „ [...] Calls“ sollte der Beklagte die Möglichkeit haben, „alle Fragen zu stellen, die für dich wichtig sind“ (Anlage K4). Dem Beklagten sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit Hilfe der Vertragspartnerin und der „1:1 Vorlagen“ einen „Print on Demand Online-Shop“ aufzubauen (Anlage B 2).

Zwar gehörte zum Vertragsinhalt auch die Möglichkeit für den Beklagten, sich durch Ansehen der von der Vertragspartnerin zur Verfügung gestellten Videos bestimmte Kenntnisse, die er aus dem zur Verfügung gestellten Material auswählen konnte, selbst anzueignen. Allerdings war dieser Vertragsbestandteil von untergeordneter Bedeutung. Allein zeitlich wurden lediglich ca. 40h Videomaterial zur Verfügung gestellt, wohingegen dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, 6 Monate lang an 3 ca. 2-stündigen Coachingsessions pro Woche teilzunehmen. 40h Videomaterial stehen also ca. 144 h für Coachingsessions gegenüber, der Schwerpunkt des Vertrages liegt also deutlich auf den Coachingsessions, in denen der Beklagte beraten werden sollte, und nicht auf den Inhalten der Videos. Dem entspricht auch die aus Anlage K3 hervorgehende Bezeichnung des Angebots der Vertragspartnerin des Beklagten als „[...]-Mentoring“.

Im Rahmen eines Coachings wird aber nicht systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff vermittelt, sondern es erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Lach, Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, zitiert nach juris). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist Ziel des streitgegenständlichen Vertrages also gerade nicht die Vermittlung bestimmten „Wissens“, vielmehr steht die Coachingleistung im Vordergrund. In den Calls sollte laut Anlage K4 nur Gelegenheit gegeben werden die Fragen zu stellen, die für den jeweiligen Kursteilnehmer von Bedeutung waren.

Ein Bezug zu den zur Verfügung gestellten Videos musste dabei nicht bestehen. Schon daraus wird deutlich, dass es gerade nicht darum ging, dass der Beklagte das gesamte Videomaterial ansah und „lernte“, sondern es ging darum Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen der jeweilige Vertragspartner die Informationen, die für ihn relevant waren, heraussuchen konnte.

Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten eingereichten Anlage B2. Danach sollte dem Beklagten gezeigt werden, wie er profitable Produkte findet, dann sollte der Beklagte nach einer Vorlage einen online-shop aufbauen und anschließend sollte die Klägerin dem Beklagten zeigen, wie er über social media Kanäle Werbung schaltet, um Umsätze zu generieren. Ein bestimmtes
abgegrenztes Wissen sollte gerade nicht vermittelt werden. Aufgabe der Klägerseite sollte es nur sein, beratend zur Seite zu stehen („bei Fragen stehen dir (...) zur Seite“). Der Beklagte sollte nach einer Vorlage selbständig einen online-shop aufbauen („Du baust dir eine echte eigene Marke mit deinem Online-Shop auf“). Auch aus den in Anlage B2 aufgeführten Bewertungen ergibt sich, dass mit dem Angebot nicht ein bestimmtes Wissen vermittelt werden sollte, vielmehr heben die Kunden hervor, dass das persönliche „Mentoring“ und gerade nicht ein bestimmtes vermitteltes Wissen zum Erfolg geführt habe. Hervorgehoben wird, dass es bei dem Angebot darum geht, dem Kunden zu helfen, sich eigenständig einen online-shop aufzubauen.

So erklärt der Beklagte selbst in dem Schriftsatz vom 27.04.2023, dass der Kunde beim Finden profitabler Produkte beraten werden sollte und dass in dem Gespräch, das zu dem Vertragsschluss führte, damit geworben worden sei, dass sich nach dem absolvierten Coaching das Leben vieler Absolventen positiv verändert habe. Dass dem Beklagten ein bestimmtes Wissen hätte vermittelt werden sollen, trägt der Beklagte gerade nicht substantiiert vor.

Anders gelagert war offensichtlich der vom BGH am 15.10.2009 entschiedene Fall (III ZR 310/08, zitiert nach juris), auf den der Beklagte Bezug nimmt: Hier sollte ein „Lehrgang“ durchgeführt werden, mit „Lehreinheiten“, „Lehrmaterialsendungen“, die Vertragspartner wurden als „Absolventen“ bezeichnet, die nach Beendigung des „Studiums“ ein „Zertifikat“ erhalten sollten. Es sollte also - anders als hier - ein bestimmter abgeschlossener Komplex als „Wissen“ vermittelt werden.

bb) Jedenfalls aber ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre. Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, zitiert nach juris). Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend sein sollte (BT Drs 7/4965, S. 7). Ausreichend sein soll, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009
- III ZR 310/08).

Dass der Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle einzufordern, hat der Beklagte aber gerade nicht dargelegt. Aus dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt des Vertrages ergibt sich ein solches Recht nicht. Geschuldet wird in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolges, sondern
der Vertragspartner sollte dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen. Dem Wort „Überwachung“ wohnt ein Kontrollelement inne (vgl. https://www.dwds.de/wb/%C3%9Cberwachung und https://www.wortbedeutung.info/%C3%9Cberwachung/). Allein die Gelegenheit des Beklagten im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Eine Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen.

Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris). Im dortigen Fall hatte die Klägerin den Anspruch, eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, „ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde“ und „sitzt“. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich ein solcher Anspruch gerade nicht aus dem Vertrag herleiten, denn im streitgegenständlichen Fall wurde gerade kein Vertrag über einen „Lehrgang“ oder ein „Studium“ geschlossen, der Beklagte sollte kein „Absolvent“ sein und auch kein „Zertifikat“ erhalten. Keiner der im streitgegenständlichen Fall verwendeten Begriffe („Mentoring“, „Coaching“) lässt darauf schließen, dass eine Lernerfolgskontrolle stattfinden sollte.

Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Beklagte - anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall -Zugang zu einer „Akademie“, die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet, wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle wies der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht auf.

Eine „Überwachung“ des Lernerfolges i.S.d. § 1 FernUSG war damit gerade nicht geschuldet. Der Vertrag ist daher nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FerUSG.

b) Der Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der streitgegenständliche Vertrag sittenwidrig und damit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn es gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Weder aus dem dargelegten Vertragsinhalt noch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich dementsprechend ein Anhaltspunkt für Sittenwidrigkeit. Auch nach § 138 Abs. 2 BGB liegt keine Sittenwidrigkeit vor. Sittenwidrigkeit ist gem. § 138 Abs. 2 BGB dann gegeben, wenn jemand sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen und dabei eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausgenutzt werden.

Dass ein solches auffälliges Missverhältnis bestehe, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat bestritten, dass die Inhalte der verkauften Videos einfach so kostenfrei im Internet zu finden seien. Seinen Vortrag näher substantiiert und Beweis angeboten hat der Beklagte daraufhin nicht. Auch fehlt es an konkretem Vortrag zu einer „Zwangslage“ des Beklagten. Zwar
mögen die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwierig gewesen sein. Eine Zwangslage, welche die Vertragspartnerin ausgenutzt hätte, ergibt sich allein daraus aber nicht.

Sonstige Umstände, welche eine Qualifizierung des Vertrages als „sittenwidrig“ i.S.d. § 138 BGB begründen würden, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.



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