Das OVG Münster hat entschieden, dass ein Wirtschaftsverband die Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz nicht verlangen kann, sofern aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben künftig dauerhaft wirksam, sachgerecht und unabhängig von Gewinnerzielungsabsichten erfüllen wird. Das Gericht führt aus, dass bei begründeten Zweifeln an der Unabhängigkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Seriosität gemäß der gesetzlichen Neuregelung nunmehr beim eintragungswilligen Verband liegt. Eine Eintragung in die Liste der zur Abmahnung befugten Abmahnvereine nach § 8b UWG scheidet somit aus, wenn eine missbräuchliche Nutzung der Klagebefugnis zur Erzielung von Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen nicht ausgeräumt wird.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Keine Verbandsklagebefugnis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wirtschaftsverband
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass ein seit 2010 im Kölner Raum ansässiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen, der in der Vergangenheit von zahlreichen Zivilgerichten als klagebefugt angesehen worden ist, nach einer Gesetzesänderung vom Bundesamt für Justiz nicht die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis verlangen kann. Diese hätte es ihm ermöglicht, entsprechend seiner bis zum 01.09.2021 geübten Praxis Online-Anbieter wegen wettbewerbswidriger Angebote unter Forderung von Aufwendungsersatz abzumahnen sowie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger hatte im April 2021 und erneut im Februar 2023 aufgrund einer Neuregelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gestellt. Diese ist mittlerweile Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Beide Anträge hatte das Bundesamt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.
Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht. Es erscheint auf Grund der bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zum einen hatten gerade in der jüngeren Vergangenheit nicht nur vereinzelte Oberlandesgerichte, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, nach umfassender sorgfältiger Prüfung angenommen, der Kläger habe bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen vorwiegend zu wettbewerbsfremden Zwecken und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die hierdurch aufgeworfenen gewichtigen Zweifel, er werde seine Ansprüche in erster Linie zur Gewinnerzielung und nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsinteressen geltend machen, sind auch durch seine Angaben über seine jüngere Tätigkeit und seine Reaktionen auf die in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe nicht gesichert ausgeräumt. Der Senat konnte zum anderen nicht feststellen, dass der Kläger zukünftig sicher in der Lage sein wird, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung und Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sowie der Beratung und Information zu Fragen des lauteren Wettbewerbs grundsätzlich unabhängig von der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen wahrzunehmen. Mit der gesetzlichen Neuregelung, die der Eindämmung von Abmahnmissbrauch diente, sollten Gewerbetreibende, die nur formale Rechtsverstöße begehen, vor erheblichen Verlusten geschützt werden, ohne die effiziente Rechtsdurchsetzung sowie die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern. Deshalb hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden bewusst erhöht. Eintragungswilligen Verbänden den Nachweis abzuverlangen, dass sie die Verbandsklagebefugnis gesichert nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung nutzen werden, entspricht sowohl verfassungsrechtlichen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Mit dem Eintragungserfordernis hat der Gesetzgeber in erster Linie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Voraussetzungen der Verbandsklageberechtigung im Gegensatz zum bisherigen Recht den eintragungswilligen Verbänden auferlegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 4 A 3451/25 (I. Instanz: VG Köln 1 K 4886/22)
Das OVG Münster hat entschieden, dass das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung aufgrund der durch KI-Zugriff erweiterten Täuschungsmöglichkeiten ein besonders schwerer Täuschungsversuchs ist.
Aus den Entscheidungsgründen: 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Annahme des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden, es sei ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA gegeben. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.
Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.
Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.
Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.
Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.
3. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den als besonders schweren Fall zu qualifizierenden Täuschungsversuch des Antragstellers mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A vorgesehenen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zu sanktionieren, hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst keinen Bedenken, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die konkrete Absicht zur Nutzung des Smartphones beim Antragsteller angenommen worden ist. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner "augenfällig unschlüssige und widersprüchliche Ermessenserwägungen" unter Verweis auf das Protokoll der 53. Sitzung des Prüfungsausschusses Bachelor. Die Entscheidung über die Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, obliegt als Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A dem Prüfungsausschuss, bei dem es sich um ein gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 besetztes Gremium handelt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO BA Teil A beschließt der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die hier getroffene (Mehrheits-)Entscheidung bündelt mithin ihrer Natur nach unterschiedliche, ggfs. sogar gegenläufige Erwägungen; allein der Umstand, dass über die Entscheidung kontrovers diskutiert worden ist und dabei voneinander abweichende Positionen vertreten worden sind, macht diese weder unschlüssig noch widersprüchlich. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Antragstellers, der Prüfungsausschuss sei "sich offenbar sehr bewusst [gewesen], dass er auf einer völlig unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, wenn der Vorsitzende selbst 'das unstreitige heterogene Aufsichtsgeschehen' hervorhebt". Erstens erscheint dem Senat keineswegs sicher, dass der Vorsitzende mit der genannten, in ihrem Bedeutungsgehalt unklaren Wendung eine - seiner Ansicht nach - völlig unzureichende Tatsachengrundlage monieren wollte. Zweitens wäre das - wie aufgezeigt - nicht notwendigerweise die Einschätzung der Mehrheit des Gremiums. Drittens und vor allem wäre es aber auch unerheblich, da die Feststellung der Tatsachengrundlage nicht die Ermessensausübung betrifft.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der klagende Journalist einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über Verkäufer des "Schabowski-Zettels" hat.
Die Pressemiteilung des Gerichts: Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettel
Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.
Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Sammlung.
Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Informationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informationen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffentlichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das OVG Münster hat entschieden, dass sich Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben können.
Aus den Entscheidungründen: II. Die so verstandene beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 16 A 254/24 -, juris, Rn. 2.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt.
1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Amtsgericht Neuss, dem Landgericht Düsseldorf sowie dem Oberlandesgericht Düsseldorf aller Voraussicht nach nicht zu. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Befugnisse der Beklagten als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gemäß § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 60 Abs. 1, § 16 Abs. 2 BDSG zustehen, dürfte die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen können, darauf hinzuwirken, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die von der Klägerin als „objektiv unwahr“ bezeichneten Behauptungen über sie in den Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und der genannten Gerichte nach § 489, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG gelöscht werden. Diese dürften schon nicht verpflichtet sein, die in Rede stehenden Löschungen vorzunehmen.
Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben, die zusammen mit speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO) bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren darstellen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 ‑ 204 VAs 36/24 ‑, juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.
Das Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ist auf solche Löschungsansprüche neben diesen Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. § 35 Abs. 3 DSG NRW).
Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 ‑ 203 VAs 1846/19 ‑, juris, Rn. 17 (zum Bayerischen Datenschutzgesetz); Schwartmann/Pabst, in: Spiecker gen. Döhmann/Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, Stand: Juni 2025, C 10.0 Das Datenschutzgesetz NRW – Einführung –, Rn. 11, 21; Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 1; Pabst, in: Schwartmann/Pabst, DSG NRW, 2020, § 35 Rn. 18, 25; siehe auch VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2021 ‑ 6 K 60/21.WI ‑, juris, Rn. 26 (zum Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 500 StPO).
Die Voraussetzungen des § 489 StPO und des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sind aller Voraussicht nach nicht erfüllt.
a) § 489 StPO dürfte für die in Rede stehenden Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese elektronisch oder in Papierform vorliegen. Diese Norm sieht unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten für Daten vor, die nach den §§ 483 bis 485 StPO in Dateisystemen (vgl. dazu § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 6 BDSG) gespeichert werden. Die von der Klägerin benannten Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte stellen keine Dateisysteme in diesem Sinne dar. Dies folgt aus § 496 Abs. 3 StPO, wonach elektronische Akten und elektronische Aktenkopien keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts (also der §§ 483 bis 491 StPO) sind. Nichts anderes dürfte für Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte gelten, die in Papierform geführt werden.
Siehe zur Unterscheidung zwischen Dateisystemen und Strafakten in der StPO: Tillich, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu den §§ 483 bis 491, Rn. 14 f.
b) Die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr genannten Akten ist nicht unzulässig i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG, sondern beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte (wie etwa das Erheben und Speichern der Daten).
Die danach auch im Fall der Klägerin grundsätzlich gegebene Zulässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte bestreitet und meint, daher hätten diese ihre personenbezogenen Daten nicht erheben und sonst verarbeiten dürfen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dürfte aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 ausgeführten Gründen (dort unter 1.), auf die der Senat Bezug nimmt, örtlich zuständig gewesen sein. Soweit die Strafgerichte ihre örtliche Zuständigkeit für das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit bejaht haben, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. Dies folgt aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach eine Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht eröffnet ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte geht, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln geprüft. Diese hat die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos ausgeschöpft.
Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. Denn die in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen sind noch nicht abgelaufen. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Satz 1 die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherfristen. Diese bestimmen sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 JAktAV nach der Anlage zur JAktAV. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist u. a. für Akten in Strafsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAktAV). Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen des OLG Düsseldorf u. a. aus dem Jahre 2020 ist davon auszugehen, dass die letztinstanzliche Entscheidung nicht vor diesem Jahr ergangen, die verfahrensbeendende Entscheidung also nicht vorher rechtskräftig geworden ist und demnach die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen hat. Nach Nr. 1143.2 Buchstabe g, h und j der Anlage zur JAktAV sind Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs‑, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) der Staatsanwaltschaft in Strafsachen über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle – abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der hier nicht aktenkundig ist – fünf Jahre oder länger aufzubewahren. Diese Mindestfrist ist noch nicht abgelaufen. Für Akten der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Strafsachen sind jedenfalls keine kürzeren Fristen bestimmt: Von den Akten des Amtsgerichts in Strafsachen sind bestimmte, dort näher bezeichnete Unterlagen wie Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist, nach Nr. 1113.2 der Anlage zur JAktAV ebenso wie die Sammelakten des Landgerichts in Strafsachen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten nach Nr. 1123.0 der Anlage zur JAktAV sowie die Urteile und Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Strafsachen nach Nr. 1133.0 Spalte 5 i. V. m. Nr. 1133.2 der Anlage zur JAktAV jeweils 30 Jahre lang aufzubewahren. Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten der Oberlandesgerichte in Strafsachen sind nach Nr. 1133.0 der Anlage zur JAktAV zehn Jahre lang aufzubewahren.
Ungeachtet weiterer Erwägungen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Strafverfahrens auch schon vor Ablauf der in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Fristen nicht mehr erforderlich sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rechtliche Verpflichtungen i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG zum Löschen der von der Klägerin angeführten Daten sind nicht erkennbar.
Ansprüche der Klägerin aus § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, die Akten enthielten „objektiv unwahre Behauptungen“ über sie, die beseitigt werden müssten. Unabhängig von der Frage, ob sich aus unrichtigen Daten Löschungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nur Berichtigungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG ergeben können, scheiden vorliegend Ansprüche insoweit schon deswegen aus, weil das, was die Klägerin als „objektiv unwahre Behauptungen“ bezeichnet, keine personenbezogenen Daten betrifft.
Personenbezogene Daten sind nach § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten.
Vgl. zum Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und betreffend die rechtliche Beurteilung einer Ausländerbehörde: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ C‑141/12 und C‑372/12 ‑, juris, Rn. 39 ff.; dem folgend für interne Bewertungen eines Versicherers zu Ansprüchen des Klägers aus einer Versicherungspolice: BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 ‑ VI ZR 576/19 ‑, juris, Rn. 28.
Um solche Bewertungen geht es der Klägerin bei ihren Rügen zu „objektiv unwahren Behauptungen“. Sie benennt keine konkreten Daten, die Informationen über sie vermitteln und mit der Realität nicht übereinstimmen. Vielmehr hält sie die Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen insgesamt für falsch und wirft diesen vor, örtlich nicht zuständig gewesen zu sein und sie zu Unrecht strafrechtlich verurteilt zu haben. Insbesondere trägt sie mit ihrer Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe in der Anklageschrift geschrieben, sie – die Klägerin – habe einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie als Bezieherin von Hartz IV nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Gebühren zu begleichen. Dies sei eine objektive Lüge über die aktuelle Gesetzeslage, die das Gesetz beuge. Denn ein Bezieher von Hartz IV dürfe Prozesskostenhilfe bekommen und könne vor der PKH-Entscheidung unmöglich wissen, ob er bezahlen könne. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mittelbar mit ihrer Behauptung gelogen, dass Mittellose den Anwalt nicht beauftragen dürften.
Da es insoweit um rechtliche Bewertungen, nicht aber um unrichtige personenbezogene Daten geht, würde auch ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG ausscheiden.
c) Sollte der Klageantrag zu 1. (auch) darauf abzielen, dass nicht nur die personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr benannten Akten, sondern die Akten selbst vollständig gelöscht werden (vgl. Seite 2 der Anlage A1 zu ihrer Klageschrift vom 9. Dezember 2020: „Alle o. g. Akte müssen vernichtet werden.“), steht ihr ein solcher Anspruch nach dem zuvor Ausgeführten erst recht nicht zu.
2. Falls der Klageantrag zu 1. entgegen der oben genannten Auslegung des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin von der Beklagten selbst die Löschung der Daten verlangt, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte kann schon deswegen nicht verpflichtet werden, Inhalte von Strafakten zu löschen, weil gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche für solche Löschungen zuständig sind.
3. Aus den vorstehenden Gründen bietet auch der Feststellungsantrag der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.
4. Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2023 formulierte weitere Antrag
„auf Feststellung, dass Lüge über das objektive Recht in der ‚Verschriftlichung der Vorwürfe‘ von der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Verletzung der Daten der Beschuldigten ist und auch der Allgemeinheit schadet“,
ist hinsichtlich der damit begehrten Feststellung, dass die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Staatsanwaltschaft zur Klägerin eine Datenschutzverletzung seien, bereits in den von ihr zuvor gestellten Anträgen enthalten und bietet insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit darin (auch) eine Klageerweiterung liegen sollte, ist dieser Antrag nicht von dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 erfasst und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Das OVG Münster hat entschieden, dass Behörden nicht verpflichtet sind, Daten mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden.
Aus den Entscheidungsgründen: II. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers darstellt. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 2 DSGVO). Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dem Antragsteller gehe es nicht nur um die Einschränkung der Datenverarbeitung für die Dauer des bereits abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens, sondern um eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zukünftig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zu verwenden.
Dem setzt der Antragsteller ohne Erfolg den Hinweis entgegen, der Betroffene könne ausdrücklich auf Basis einer Einwilligung die Einschränkung der Verarbeitung teilweise aufheben und damit sei nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO jede Verarbeitung auch solcher Daten zulässig, deren Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO eingeschränkt worden sei. Dieses Vorbringen versteht der Senat dahingehend, dass der Antragsteller meint, aufgrund seines Widerspruchs gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Antragsgegnerin sei die Datenverarbeitung mit der in Art. 18 Abs. 2 DSGVO beschriebenen Rechtsfolge eingeschränkt und er könne diese Einschränkung dadurch wieder teilweise aufheben, dass er in eine Übermittlung unter den in seinem Antrag genannten Voraussetzungen (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bzw. eine dem Stand der Technik und dem Risiko entsprechende Verschlüsselung) einwillige.
Unabhängig vom Stand des in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Überprüfungsverfahrens bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg. Die Einschränkungen für die Datenverarbeitung unter den in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO genannten Voraussetzungen gelten nach dem Wortlaut der Vorschrift in zeitlicher Hinsicht nur, „solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen“. Dem Antragsteller geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht um den Zeitraum während des Überprüfungsverfahrens nach Art. 21 DSGVO, sondern um eine von diesem Zeitraum unabhängige Regelung für die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten. Dem steht nicht entgegen, dass er seinen Antrag im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zeitlich „bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“ begrenzt hat. Diese zeitliche Begrenzung ist lediglich dem Charakter des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geschuldet.
Da der Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche nicht aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO herleiten kann und es nicht auf das in dieser Vorschrift in Bezug genommene Überprüfungsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO ankommt, musste das Verwaltungsgericht dem Antrag auch nicht deswegen stattgeben, weil nach Ansicht des Antragstellers nicht ersichtlich sei, welche in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO angeführten zwingenden Gründe hier gegen eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sprächen.
2. Der Antragsteller stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne einen Anspruch auf Datenübermittlung im Wege einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder einer sonstigen Verschlüsselung, die über die von der Antragsgegnerin verwendete hinausgehe, nicht aus Art. 32 DSGVO herleiten, nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat diese Ansicht mit einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien begründet. Es hat ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei die Antragsgegnerin bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Erforderlich seien eine Risikoeinschätzung und darauf basierend die Feststellung des Schutzbedarfs der Daten. Die in Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO genannte Maßnahme der Verschlüsselung personenbezogener Daten müsse den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO genannten Zielsetzungen der Integrität und Vertraulichkeit genügen sowie dem Stand der Technik entsprechen; darüber hinausgehende spezifische Anforderungen für das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren ließen sich Art. 32 DSGVO aber nicht entnehmen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ein besonderes Risiko darstelle. Seinen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass ein erhöhtes Risiko mit Blick auf die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin bestehe, diese etwa einem gesteigerten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von Hackerangriffen zu werden. Ebenso wenig sei die Antragsgegnerin in der Vergangenheit durch Sicherheitslücken aufgefallen. Vielmehr erfolge die Datenübertragung bei der Antragsgegnerin stets unter TLS-Verschlüsselung und werde im Kommunikationsprozess mit anderen staatlichen Stellen zusätzlich gesichert (SINA-Box, Client-Zertifikate). Zudem hat das Verwaltungsgericht auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte (und bei positivem Abschluss der jährlichen Überwachungsaudits bis zum 17. Juni 2025 gültige) IT-Sicherheitszertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 18. Juni 2022 Bezug genommen und ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr IT-Sicherheitskonzept nicht oder nicht hinreichend umsetze.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Einwände des Antragstellers betreffen einzelne Aspekte der Gesamtbetrachtung. Sie führen auch bei gemeinsamer Würdigung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dies liegt insbesondere daran, dass der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die für die Gesamtbetrachtung nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO wesentliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, wonach er das von der Datenverarbeitung der Antragsgegnerin für ihn ausgehende besondere Risiko nicht glaubhaft gemacht habe, und sich die von ihm begehrte Art der Datenübermittlung jedenfalls ohne ein solches erhöhtes Risiko nicht aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO ableiten lasse. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei den in Rede stehenden Daten des Antragstellers nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 9 und 10 DSGVO handelt.
a) Das Verwaltungsgericht hat zu der behaupteten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit des Antragstellers ausgeführt, dessen Hinweis auf den ihn betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2021 ‑ 3 B 19.20 ‑ genüge nicht, um einen derart erhöhten Schutzbedarf glaubhaft zu machen, der eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gebiete, weil es sich bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage lediglich um eine Wiedergabe der Ausführungen des Berufungsgerichts handele. Die dort wiedergegebene Einschätzung des Berufungsgerichts beruhe auf konkreten und durch Belege gestützten Angaben des Antragstellers im dortigen Verfahren sowie ergänzend auf einer im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 StVG stehenden Gefährdungsbewertung der Polizeidirektion. Vorliegend habe der Antragsteller keine konkreten Angaben oder Belege eingereicht, die ein besonderes Risiko für ihn durch die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin belegen könnten. Der Umstand, dass der Antragsteller in einem Verfahren zur Eintragung einer Übermittlungssperre erfolgreich dargelegt habe, dass durch die Übermittlung von in das Fahrzeugregister eingetragenen Daten schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden, reiche nicht aus, um dies auch für eine Datenverarbeitung durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Gleiches gelte für den Hinweis des Antragstellers auf die zu seiner Person eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG.
Der dagegen gerichtete Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig davon ausgegangen, er müsse den erhöhten Schutzbedarf zweifelsfrei nachweisen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Antragsteller müsse seine Gefährdung glaubhaft machen (Seite 8, 11 des Beschlusses), und näher erläutert, aus welchen Gründen dies nicht erfolgt sei.
Die Einwände des Antragstellers, seine Gefährdung sei in anderen Gerichtsverfahren festgestellt worden und ein individuell-konkreterer Vortrag könne nicht verlangt werden, greifen nicht durch. Sie genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss der Beschwerdeführer u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die – hier erfolgte – bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens reicht dazu grundsätzlich nicht aus; Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf die bereits erstinstanzlich vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29. August 2022, in der der Antragsteller geltend macht – allerdings ohne dafür Nachweise vorzulegen –, aufgrund seines beruflichen Umgangs mit […] bestehe für ihn die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden […]. Der Antragsteller geht nicht auf die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage nicht Tatsachen betreffend diesen selbst festgestellt, sondern lediglich Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben hat, und aus welchen Gründen ein Verweis auf Gefährdungseinschätzungen anderer Gerichte oder Behörden in anderen rechtlichen Zusammenhängen (Fahrzeug-, Melderegister) keine belastbaren Rückschlüsse auf die vorliegende Fallkonstellation zulässt. Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Belege für die von ihm geltend gemachte besondere Gefährdung vorgelegt.
b) Aus den vorgenannten Gründen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg rügen, die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin sei im Lichte von Art. 5 DSGVO formell rechtswidrig, weil diese keine Einzelfallprüfung bezogen auf seine besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten vorgenommen habe. Daher kommt auch die vom Antragsteller thematisierte Sperrung seiner Daten für eine nicht hinreichend verschlüsselte Übermittlung als „Sanktionswirkung für ein Unterlassen nach Art. 5 DSGVO“ nicht in Betracht.
c) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach für die Antragsgegnerin kein gesteigertes Risiko erkennbar sei, Opfer von Hackerangriffen zu werden, und diese in der Vergangenheit auch nicht durch Sicherheitslücken aufgefallen sei, betreffen der Sache nach den Aspekt „Eintrittswahrscheinlichkeit“ in Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Sie werden vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Ausführungen nicht vom Antragsteller einen Nachweis für das Gegenteil verlangt.
d) Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine ausreichende Transportverschlüsselung glaubhaft gemacht, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Transportverschlüsselung ausgeführt, die von der Antragsgegnerin verwendete Transportverschlüsselung sei datenschutzrechtlich ausreichend. Zur Begründung hat es sich u. a. auf das von der Antragsgegnerin vorgelegte IT-Sicherheitszertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 18. Juni 2022 gestützt. Außerdem hat es die Angaben der Antragsgegnerin angeführt, wonach jede Datenübermittlung verschlüsselt erfolge, etwa durch TLS-Verschlüsselungen, und im Kommunikationsprozess mit anderen staatlichen Stellen zusätzliche Sicherungen beständen (SINA-Box, Client-Zertifikate). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Antragsgegnerin nicht zutreffen könnten oder die im IT-Sicherheitszertifikat angeführten Maßnahmen nicht umgesetzt würden, zeigt der Antragsteller nicht auf.
Soweit er die von der Antragsgegnerin verwendete Verschlüsselungstechnik für zu unsicher hält und meint, TLS 1.2 entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, vielmehr gebe es bereits seit 2018 TLS 1.3, jedenfalls aber sei jede TLS-Verschlüsselung zu unsicher, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Denn die Verschlüsselung über TLS stellt, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht die einzige Sicherheitsmaßnahme der Antragsgegnerin dar. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zudem ergänzt, die Transportverschlüsselung sei so konzipiert, dass sie vom Browser-Client der Anfragenden bis zur Firewall der Antragsgegnerin reiche; es gebe also keine „Zwischenstationen“, auf denen die Inhalte unverschlüsselt abgelegt wären; die Netzkomponenten auf dem Routing-Weg im Internet könnten keinen Einblick in die Kommunikationsinhalte gewinnen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben wahrheitswidrig sein könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon kann der Antragsteller im Rahmen der nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO erforderlichen Gesamtbetrachtung ohne besondere, in seiner Person liegende Umstände, die hier nicht glaubhaft gemacht sind, nicht von der Antragsgegnerin verlangen, dass die ihn betreffenden personenbezogenen Daten nur unter höheren Sicherheitsanforderungen elektronisch übermittelt werden dürfen, als dies bei personenbezogenen Daten anderer Personen, die bei der Antragsgegnerin gespeichert sind, der Fall ist. Dies gilt auch für etwaige Übermittlungen durch Telefax, E-Mail oder Telefon, die vom Baustein „CON.9 Informationsaustausch“ des IT-Grundschutzes der Antragsgegnerin erfasst werden, der nach seiner Nr. 1.1. unterschiedliche Kommunikationswege wie z. B. persönliche Gespräche, Telefonate, Briefe u. a. in den Blick nimmt.
e) Weiter ohne Erfolg macht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 3. April 2023 geltend, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Prüfungsmaßstab „sozialadäquat“ kenne die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Im Schriftsatz vom 27. Mai 2023 versteht der Antragsteller diesen Begriff dahingehend, dass damit eine Transportverschlüsselung gemeint sei, die dem üblichen Stand der Technik entspreche. In diese Richtung geht auch die Formulierung des Verwaltungsgerichts, das in Anlehnung an die entsprechende Wortwahl des insoweit zitierten Verwaltungsgerichts Mainz,
Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ -, juris, Rn. 40: „Vielmehr ist die Kommunikation mittels (obligatorisch) transportverschlüsselter E-Mails auch im geschäftlichen Verkehr durchaus als sozialadäquat und wohl derzeit noch als (Mindest‑)Stand der Technik einzustufen“,
die von der Antragsgegnerin verwendete Transportverschlüsselung mit diesem Begriff bezeichnet hat. Der Sache nach stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang eine zusammenfassende Bewertung unter Berücksichtigung der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien dar und ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden.
f) Die Ausführungen des Antragstellers dazu, dass Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d DSGVO den geltend gemachten Anspruch nicht ausschließe, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil auch das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist.
Das OVG Münster hat entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclips, die üblichem Handelsbrauch entsprechen, zur Füllmenge fertigverpackter Wurstwaren gehören..
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst
Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass auch nicht essbare Wursthüllen und -clipse zur Füllmenge fertigverpackter Leberwurst gehören, und eine Untersagungsverfügung des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW aufgehoben.
Die Klägerin ist eine in Nordrhein-Westfalen ansässige Herstellerin von Wurstwaren. Im Jahr 2019 nahm der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW im Betrieb der Klägerin zwei Füllmengenkontrollen hinsichtlich von ihr vermarkteter fertigverpackter Leberwürste in nicht essbaren Wursthüllen vor. In den untersuchten Chargen mit auf den Verpackungsetiketten angegebenen Nennfüllmengen von jeweils 130 Gramm waren im Mittel 127,7 bzw. 127,4 Gramm essbare Wurstmasse enthalten. Diese Kontrollergebnisse entsprachen den Vorgaben einer Verwaltungsvorschrift zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden, wonach Wursthüllen und Wurstendenabbinder zum Nettogewicht zählen. Der Landesbetrieb ging bei den Kontrollen abweichend von seiner langjährigen früheren Praxis davon aus, dass das Gewicht der nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipse seit Inkrafttreten der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung im Jahr 2014 nicht mehr zur Füllmenge der Fertigpackung gehört. Daraufhin untersagte der Landesbetrieb der Klägerin, Fertigpackungen mit Wurstwaren, bei denen die nicht essbaren Wurstclipse und Wursthüllen nicht austariert worden sind, in den Verkehr zu bringen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab und stützte sich dabei auf eine Begriffsbestimmung in der Lebensmittelinformationsverordnung.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nach gestriger mündlicher Verhandlung das Urteil der Vorinstanz geändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende heute ausgeführt: Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, sind Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Nur dieses Begriffsverständnis ermöglicht es, umhüllte Würste entsprechend der allgemeinen Praxis, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und die zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, als nicht fertigverpackt im Sinne der EWG-Richtlinie von 1976 anzusehen und an der Fleischtheke weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung vor Ort anzubieten.
Die Füllmenge einer Fertigpackung ist nach den Vorschriften des deutschen Mess- und Eichgesetzes sowie der deutschen Fertigpackungsverordnung zu bestimmen. Diese Anforderungen setzen Vorgaben der weiterhin geltenden Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse in Fertigpackungen aus dem Jahr 1976 in deutsches Recht um. Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 ist unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthält. Dabei besteht eine Fertigpackung aus einem Erzeugnis und seiner vollständigen und mengenerhaltenden Umschließung beliebiger Art. Der Begriff des Erzeugnisses ist ein unionsrechtlicher Begriff, der seinerzeit bereits in den Bestimmungen des Gründungsvertrags der EWG über die Landwirtschaft verwendet worden war und im Wesentlichen unverändert bis heute gilt (heute: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Danach umfasst der Europäische Gemeinsame Markt (heute: Binnenmarkt) von Anfang an auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Als solche sind unter anderem die „Erzeugnisse der Viehzucht“ zu verstehen. Die Erzeugnisse, für die die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft galten, waren schon damals in einer Liste im Anhang des EWG-Vertrags (heute: des AEUV) unter der Überschrift „Warenbezeichnung“ und unter Zuordnung zu den Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 aufgeführt. In dieser Liste ist unter anderem „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall“ als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne der europarechtlichen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt genannt. Daneben erwähnt die Liste allerdings auch nicht essbare landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Lebensmittelbasisverordnung bringt zum Ausdruck, dass Erzeugnisse nicht essbar sein müssen oder nicht essbare Teile enthalten können, indem sie Lebensmittel als essbare Stoffe oder Erzeugnisse definiert. Nur für Zwecke der Lebensmittelhygiene geht die Lebensmittelhygieneverordnung, die sich gleichfalls auf die im Anhang des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse bezieht, in ihren Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln davon aus, dass Umhüllung und Verpackung nicht Teil des Erzeugnisses sind. Ausgehend von der Zielrichtung der EWG-Richtlinie von 1976, Handelshemmnisse beim Handel mit Fertigpackungen zu beseitigen, ist der Senat im Ergebnis nach intensiver Beratung davon ausgegangen, dass der Erzeugnisbegriff im Fertigpackungsrecht entsprechend der Begriffsverwendung im Anhang des EWG-Vertrags (und heute des AEUV) sich grundsätzlich an demjenigen der handelbaren Ware orientiert, dabei aber Verpackungen nicht einschließt. Demgegenüber hat der Senat der ausschließlich lebensmittelhygienerechtlichen Unterscheidung von Erzeugnis und Umhüllung bzw. Verpackung keine für das Fertigpackungsrecht durchgreifende Bedeutung beigemessen. Auf der Grundlage dieser Begriffsverwendungen betrachtet der Senat auch Würste, die nach üblichem Handelsbrauch mit nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclipsen gehandelt werden, als solche mit Umhüllung als handelbare Waren und damit als Erzeugnisse im Sinne des Fertigpackungsrechts. Sie sind erst dann als fertigverpackt anzusehen, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die Verbraucher abgegeben werden sollen.
Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
BGH
Beschluss vom 01.03.2023 XII ZB 228/22
ZPO §§ 85 Abs. 2, 130 d, 233 E, 236 C; FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5
Der BGH hat entschieden, dass ein Wiedereinsetzungsantrag wegen eines Computerdefekts Darlegungen zu Defekt und Behebung enthalten muss. Eine Wiedereinsetzung ist abzulehnen, wenn die Möglichkeit eines Bedienfehlers des Anwalts besteht.
Leitsätze des BGH:
a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972).
BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - OLG Rostock - AG Neubrandenburg
Die Pressemitteilung des Gerichts: Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht anwendbar
Die in § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise geändert.
Die in Irland ansässige Antragstellerin ist ein Unternehmen des Meta-Konzerns und bietet die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram für Nutzer in Deutschland an. Sie hatte im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie den Pflichten nach § 3a und § 3b NetzDG nicht unterliegt. § 3a NetzDG verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke, ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu prüfen und die fraglichen Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben gegebenenfalls an das Bundeskriminalamt zu melden. § 3b NetzDG verlangt von Anbietern sozialer Netzwerke, ein wirksames und transparentes Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten. Das soll Nutzern ermöglichen, eine Entscheidung des Anbieters des sozialen Netzwerks darüber, ob er einen bestimmten Inhalt entfernt bzw. den Zugang zu ihm sperrt, durch den Anbieter überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Eilantrag am 1. März 2022 hinsichtlich der Verpflichtungen nach § 3a NetzDG stattgegeben; insoweit ist der Beschluss nicht angegriffen worden. Im Übrigen, also in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die Beschwerde war teilweise erfolgreich. Die Antragstellerin ist vorläufig nicht verpflichtet, Gegenvorstellungsverfahren zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte bei sogenannten NetzDG-Beschwerden vorzuhalten (§ 3b Abs. 1 und 2 NetzDG). Der 13. Senat hat dazu ausgeführt, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf Anbieter sozialer Netzwerke, die wie die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) verankerte Herkunftslandprinzip verstoßen dürfte. Das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip dient dem freien Dienstleistungsverkehr und bestimmt, dass Dienste der Informationsgesellschaft, zu denen auch soziale Netzwerke gehören, grundsätzlich nur dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (hier also Irland). Soweit die E-Commerce-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Verfahren für die Löschung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen, dürfte sie nur Regelungen für in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässige Anbieter erlauben. Eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip wäre daher nur unter den dafür ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig. Diese dürften hier aber schon deshalb nicht erfüllt sein, weil die Bundesrepublik Deutschland die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten hat. Vor der Einführung von § 3b NetzDG hat sie die EU-Kommission sowie die betroffenen Sitzmitgliedstaaten der Anbieter sozialer Netzwerke nicht informiert bzw. letztere nicht erfolglos dazu aufgefordert, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Davon durfte sie auch nicht im Rahmen eines sogenannten Dringlichkeitsverfahrens abweichen.
Hinsichtlich der Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3b Abs. 3 NetzDG) - dies betrifft etwa gegen die Gemeinschaftsstandards bzw. -richtlinien von Facebook oder Instagram verstoßende Inhalte - hatte die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Eilantrag insoweit zu Recht als unzulässig abgelehnt. Anders als die Pflicht nach § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG ist die Pflicht zu einem Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b Abs. 3 NetzDG nicht bußgeldbewehrt. Der Antragstellerin ist es daher insoweit zuzumuten, sich gegen etwaige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Justiz) im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen.
(1) 1Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte getroffenen Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. 2Der Überprüfung bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, unter Angabe von Gründen einen Antrag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung stellt (Gegenvorstellung). 3Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung stellen, das eine einfache elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht. 4Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss auch im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b eröffnet werden.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung abhelfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall einer Gegenvorstellung des Nutzers den Beschwerdeführer über den Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich informiert sowie im ersten Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellungnahme des Nutzers an den Beschwerdeführer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Nutzer weitergegeben werden kann,
3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich einer Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person unterzieht,
4. seine Überprüfungsentscheidung dem Beschwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits beteiligt waren, und
5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt.
(3) 1Sofern einer Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Liegt der Entscheidung eine Beanstandung des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle des Beschwerdeführers diejenige Person, welche die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netzwerks übermittelt hat. 3Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person erfolgt. 4Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprüfung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters verstoßende kommerzielle Kommunikation handelt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstellung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das OVG Münster hat entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig war, da kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung in den Bewilligungsbescheiden enthalten war.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Rückforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig - nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden
Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.
Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30. März bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt. Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht ist dem nur im Ergebnis gefolgt und hat die Berufungen des Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 4. Senats im Wesentlichen ausgeführt:
Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die für die endgültige Festsetzung bindend sind. Danach diente die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. In welchem Umfang Fördermittel während des Bewilligungszeitraums tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landes, das insoweit den Vorgaben des Bundes folgte, schon nicht an. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.
Das Land bleibt allerdings berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden „Schlussbescheiden“ endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. Die Corona-Soforthilfe wurde als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale bewilligt. Trotz missverständlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung angesichts der noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft von Anfang an noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen zwar darauf vertrauen, dass er keine Mittel zurückzahlen muss, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“, verwendet hatte. Objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide musste sich aber auch aufdrängen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Den Bewilligungsbescheiden lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass sie auch bezogen auf die Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten.
Auch wenn in Nordrhein-Westfalen stets die Höchstfördersumme bewilligt worden war, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückzahlung - abweichend vom Bundesprogramm - nur erfolgen musste, wenn dieser Betrag höher war als eine wie auch immer zu bestimmende Umsatzeinbuße. Insoweit tritt der offensichtlich nicht gemeinte Wortlaut hinter dem klar erkennbaren Förderzweck zurück. Allerdings ist unklar geblieben, ob das Land die Rückzahlungspflicht ebenso wie der Bund nur davon abhängig machen wollte, dass die gewährten Mittel (vollständig) zum Ausgleich des eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt worden sind. Nahe liegt, dass eine Rückzahlung auch solcher Mittel nicht erfolgen sollte, die „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen“ benötigt worden sind. Denn die Überbrückung von Liquiditätsengpässen wurde in den Bewilligungsbescheiden und der Erläuterung des Landes im Internet nur beispielhaft erwähnt. Soweit durch eine erkennbar irrtümlich verwendete und offensichtlich nicht wörtlich so gemeinte Formulierung des Landes über den Umfang der Rückzahlungspflicht Zweifel verblieben, müssen diese zu Lasten des Landes gehen.
Von einem Liquiditätsengpass in Gestalt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempfänger ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen - auch nicht aus weiterhin möglichen und tatsächlich abgeschlossenen Kompensationsgeschäften - erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne Rückgriff auf Rücklagen im Rahmen des „Cashflow“ auch ohne staatliche Fördermittel noch rechtzeitig ausgleichen zu können. Sofern das Existenzminimum des Selbstständigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können. Entgegenstehende Klarstellungen des Bundes waren bereits vor ihrer Veröffentlichung am 30.3.2020 für Nordrhein-Westfalen vom 29.3.2020 bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, außer Kraft gesetzt worden. Für spätere Bewilligungen war sowohl in den Kurzfakten des Bundes als auch in den Informationen des Landes bis zum 12.5.2020 übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollte.
Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Das OVG Münster hat entschieden, dass Rechtsanwälte zusätzlich einen mobilen Internet-Hotspot vorhalten müssen, um bei Ausfall des stationären Internets Schriftsätze fristwahrend als elektronisches Dokument per beA bei Gericht einreichen zu können
Aus den Entscheidungsgründen: Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).
Die am 23. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 entspricht nicht den Vorgaben des § 55d Satz 1 VwGO, weil sie nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt worden ist.
Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nach § 55d Satz 3 VwGO zulässige Ersatzeinreichung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht entsprechend § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist. Soweit er hierzu vorträgt, "Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.", ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist,
vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 10, wonach für die Glaubhaftmachung die Regelung des § 294 ZPO maßgeblich ist; ebenso AG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 67h IN 29/22 -, juris, Rn. 10, und Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, § 130d Rn. 2 jeweils in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 130d ZPO,
schon nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Schriftsatz vom 11. Februar 2022) dem Verwaltungsgericht entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt und dies ebenfalls damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stehe, was anwaltlich versichert werde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23. März 2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden (Hervorhebung durch den Senat) Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen kann. Denn die Regelung des § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris, Rn. 4 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) und vom 9. Mai 2022 - 16 B 69/22 -, juris, Rn. 4.
Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls dem zuletzt genannten Erfordernis, etwa durch ein Hinwirken auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots, nachgekommen ist, hat er schon nicht dargelegt.
Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Verpflichtung aus § 55d Satz 4 Halbsatz 2 VwGO, auf gerichtliche Aufforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Er ist mit hiesiger Verfügung vom 30. März 2022 aufgefordert worden, die Beschwerdeschrift so bald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen. Obwohl er in diesem Fall verpflichtet ist, eine Einreichung zusätzlich in elektronischer Form vorzunehmen,
vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 11 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28,
ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihm dies schon nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nach dem 30. März 2022 möglich gewesen sein müsste.