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OLG Schleswig-Holstein: Unternehmen müssen E-Mail-Rechnungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versenden - andernfalls Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Man-in-the-Middle-Angriff

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 18.12.2024
12 U 9/24


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Unternehmen E-Mail-Rechnungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versenden müssen. Andernfalls kann bei einem Man-in-the-Middle-Angriff ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bestehen.

Das Gericht hat zum Glück die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Gelegenheit erhält, diese völlig praxisuntaugliche Entscheidung zu korrigieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Anders als das Landgericht meint, steht der Beklagten allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung des streitgegenständlichen Betrags zu, den die Beklagte der Klagforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann.

a) Ein solcher Anspruch resultiert vorliegend jedenfalls aus Art. 82 DSGVO.

Die DSGVO verlangt von Unternehmen, sensible Daten gegen Datenschutzverletzungen zu sichern. Sensible Daten sind z.B. personenbezogene Daten, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden. Als Datenschutzverletzungen werden versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Veränderung, unbefugte Offenlegung oder Zugriff auf personenbezogene Daten definiert. Um solche Sicherheitsvorfälle zu vermeiden, werden Unternehmen dazu angehalten, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (...) Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eröffnet einen direkten eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch mit Verschuldensvermutung, wobei der Verantwortliche nach Abs. 3 den Entlastungsbeweis führen kann.

Dass die Beklagte sich nicht ausdrücklich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO berufen hat, hindert eine Anwendbarkeit nicht, denn die Subsumtion des unterbreiteten Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. Insoweit hat die Beklagte alle erforderlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorgetragen.

aa) Der Anwendungsbereich der DSGVO ist in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Personenbezogene Daten sind Daten, über die sich ein konkreter Personenbezug herstellen lässt. Demnach geht es um Daten, die konkreten Personen zuzuordnen sind. Die in der streitgegenständlichen Email als Anhang enthaltenen Angaben zur Beklagten (Name, Anschrift, Kunde der Klägerin, offene Rechnung über eine Werkleistung) sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Versendung der Rechnung mit den enthaltenen Daten per E-Mail an die Beklagte über den streitverkündeten Zeugen A. stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar ("Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung"). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht die personenbezogenen Daten der Beklagten, sondern die Kontoverbindung der Klägerin durch einen Dritten unbefugt manipuliert wurde, denn ohne den gleichzeitigen unbefugten Zugriff auf die Daten der Beklagten wäre diese durch die abgewandelte, an die Email angehängte Rechnung nicht dazu veranlasst worden, auf ein falsches Bankkonto zu zahlen.

Das sog. Haushaltsprivileg des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, wonach die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten findet, greift nicht, da die Verarbeitung vorliegend durch ein Unternehmen im Rahmen des geschäftlichen Betriebs stattgefunden hat.

Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Denn anspruchsberechtigt ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO passivlegitimiert im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

bb) Im Übrigen hat Art. 82 Abs. 2 DSGVO - der die in Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich normierte Haftungsregelung präzisiert - drei Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, nämlich

- erstens eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1, Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 lit. a, Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO unter schuldhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO,

- zweitens einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und

- drittens einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden

(vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 – C-687/21, juris Rn. 58; EuGH, Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21 -, juris Rn. 36).

(1) Vorliegend hat nach Ansicht des Senats die Klägerin - anders als das Landgericht meint – im Zuge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagen bei Versand der streitgegenständlichen Email mit Anhang gegen die Grundsätze der Art. 5, 24 und 32 DSGVO verstoßen.

(aa) Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung kann in diesem Zusammenhang nicht schon allein deswegen angenommen werden, weil – was unstreitig ist – ein unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten durch Dritte im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO stattgefunden hat. Denn dies allein reicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht aus, um gleichzeitig davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen des für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht "geeignet" im Sinne von Art. 24 und 32 DSGVO waren, vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 - C-687/21 -, juris Rn. 45; EuGH, Urteil v. 14.12.2023 - C-340/21, juris Rn. 22ff., 31-39).

(bb) Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Verantwortliche aber auch nicht gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO von seiner nach Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO bestehenden Pflicht zum Ersatz des einer Person entstandenen Schadens allein deswegen befreit, weil dieser Schaden die Folge eines unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch einen Dritten ist (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 65ff., 74).

(cc) Vielmehr hat der Verantwortliche die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO formulierten und in Art. 24 DSGVO konkretisierten Grundsatz seiner Rechenschaftspflicht darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm getroffenen Sicherheitsmaßnahmen geeignet waren, um die personenbezogenen Daten entsprechend dem von der Datenschutzgrundverordnung verlangten Sicherheitsniveau vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen (vgl. EuGH, Urteil v. 25.01.2024 – C-687/21, juris Rn. 40Ff; ebenso EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 48ff., 57). Das ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen, da der Senat die Transportverschlüsselung, die sie beim Versand der streitgegenständlichen Email – von der Beklagten bestritten – verwendet haben will (in Form von SMTP über TLS), nicht für ausreichend und damit auch nicht für „geeignet“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung hält. Es kann damit auch dahinstehen, ob eine solche Transportverschlüsselung tatsächlich erfolgt ist. Das von der Klägerin zum Beweis dafür und für die Frage, ob eine Transportverschlüsselung dem üblichen Sicherungsmaß entspricht oder sogar darüber hinausgeht, angebotene Sachverständigengutachten ist insoweit nicht einzuholen.

(aaa) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es konkrete gesetzliche Anforderungen an eine Verschlüsselung von Emails nicht gibt.

Auch in der Datenschutzgrundverordnung ist eine Verschlüsselung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie wird jedoch mehrfach im Text der Verordnung erwähnt, jedes Mal als Empfehlung. In Artikel 32 heißt es, dass unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Risiken und der Schwere der Folgen für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wozu unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten gehören. Da die DSGVO die Verschlüsselung jedoch nicht zwingend vorschreibt, bietet sie keine Klarheit darüber, wann die Verschlüsselung verwendet werden sollte und welche Standards dabei angewendet werden müssen.

Nach der „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen vom 27.05.2021“, die von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder entwickelt wurde und die Konkretisierung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 25 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO zum Ziel hat, sind ausgehend vom Stand der Technik, den typischen Implementierungskosten und deren Verhältnis zu den Risiken einer Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail Anforderungen an die Maßnahmen, die Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zur ausreichenden Minderung der Risiken zu treffen haben, zu bestimmen. Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Besonderheiten ihrer Verarbeitungen, darunter insbesondere den Umfang, die Umstände und die Zwecke der vorgesehenen Übermittlungsvorgänge zu berücksichtigen, die ggf. in abweichenden Anforderungen resultieren können (vgl. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210616_orientierungshilfe_e_mail_verschluesselung.pdf).

Danach muss es im Ausgangspunkt heute jedem Unternehmen, das Daten seiner privaten Kunden computertechnisch verarbeitet, bewusst sein, dass der Schutz dieser Daten hohe Priorität – auch beim Versenden von Emails - genießt. Es ist daher zur Überzeugung des Senats auch verpflichtet, diesen Schutz durch entsprechende Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten.

Der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen des Art. 32 DSGVO dahingehend ausgelegt, dass die Geeignetheit der vom Verantwortlichen nach diesem Artikel getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten konkret zu beurteilen ist, wobei die mit der betreffenden Verarbeitung verbunden Risiken zu berücksichtigen sind und zu beurteilen ist, ob Art, Inhalt und Umsetzung dieser Maßnahmen diesen Risiken angemessen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 40ff., 47).

(bbb) Tastet man sich an die Frage einer „geeigneten“ Verschlüsselung „von unten“ heran, ist es nach Ansicht des Senats für einen Geschäftsbetrieb wie den der Klägerin ausgeschlossen, geschäftliche Emails mit personenbezogenen Daten völlig ohne jede Verschlüsselung zu versenden.

Nach einer Information des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu aktuell möglichen und gebräuchlichen Verschlüsselungsmethoden kommen für den Email-Versand die folgenden Verfahren in Betracht:

„Bei E-Mail-Verschlüsselung gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten: die Punkt-zu-Punkt- beziehungsweise Transportverschlüsselung und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Wo der entscheidende Unterschied liegt, wird im Folgenden erklärt:

Transportverschlüsselung

Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll "Transport Layer Security" (TLS) verschlüsselt. Dies wird inzwischen von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. E-Mails werden beim Versand allerdings über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.

Internetkriminelle könnten einen "Man-in-the-Middle-Angriff" durchführen, der auf diese Punkte ausgerichtet ist. Bei diesem Angriff platziert sich ein Angreifer "in der Mitte" der Kommunikation zwischen zwei Kommunikationspartnerinnen oder -partnern und kann ohne deren Wissen Daten (z.B. E-Mails) abfangen, kopieren oder verändern.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Zwar ist eine Transportverschlüsselung einer unverschlüsselten Kommunikation vorzuziehen, doch gerade bei sensiblen oder persönlichen Inhalten empfiehlt es sich, auf den Einsatz einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Wert zu legen. Bisher gestaltete sich der Einsatz dieser Kryptografietechnik noch als mühsam. Anwenderinnen und Anwender müssen bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oft selbst aktiv werden und zusätzliche Plugins in den meisten E-Mail-Clients aktivieren, um die Technologie nutzen zu können. Eine weitere Hürde ist der Austausch der öffentlichen Schlüssel. Allerdings ist dies unter anderem mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Protokoll richtungsweisend vereinfacht und so Anwenderinnen und Anwendern zugänglicher gemacht worden.“

(https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationenund-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschlu esselung/e-mail-verschluesselung_node.html)

In der bereits zitierten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (vgl. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210616_orientierungshilfe_e_mail_verschluesselung.pdf) heißt es weiter zu dem von einem Verarbeiter danach zu verlangenden Schutzniveau, dass sowohl End-to-End-Verschlüsselung als auch Transportverschlüsselung für ihren jeweiligen Anwendungszweck Risiken für die Vertraulichkeit der übertragenen Nachrichten mindern. Daher müssten Verantwortliche beide Verfahren in der Abwägung der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen. Der durchgreifendste Schutz der Vertraulichkeit der Inhaltsdaten werde durch End-to-End-Verschlüsselung erreicht. End-to-End-Verschlüsselung schütze nicht nur den Transportweg, sondern auch ruhende Daten; der Einsatz von Transportverschlüsselung biete einen Basis-Schutz und stelle eine Mindestmaßnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen dar. Die Verantwortlichen müssten die Risiken sorgfältig einschätzen, die mit dem Bruch der Vertraulichkeit und Integrität von E-Mail-Nachrichten verbunden seien, die sie versendeten oder gezielt empfingen.

(ccc) Nach Ansicht des Senats ist danach eine Transportverschlüsselung beim Versand von geschäftlichen Emails mit personenbezogenen Daten zwischen Unternehmer und Kunden jedenfalls bei dem hier bestehenden hohen finanziellen Risiko durch Verfälschung der angehängten Rechnung der Klägerin für den Kunden nicht ausreichend und kann keinen „geeigneten“ Schutz im Sinne der DSGVO darstellen. Vielmehr ist die End-to-End-Verschlüsselung zurzeit das Mittel der Wahl.

Soweit in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einzelfallentscheidung darauf abgestellt wird, dass in Verarbeitungssituationen mit normalen Risiken bereits durch die Transportverschlüsselung eine ausreichende Risikominderung erreicht wird, zeigt der zu entscheidende Fall nach Ansicht des Senats deutlich, dass hier keine „Verarbeitungssituation mit normalen Risiken“ vorliegt. Er ist zwar anders gelagert als die üblicherweise für die Annahme eines hohen Risikos herangezogenen Emails z.B. mit Arztbriefen oder Rechtsanwaltsschreiben im Anhang, die vor allem wegen des hohen Umfangs und der Intensität der persönlichen Daten besonders schutzwürdig sein sollen. Bei der hier streitgegenständlichen Email mit der Rechnung der Klägerin im Anhang sind die persönlichen Daten der Beklagten als Privatkundin wie Name und Adresse und die Tatsache, dass die Beklagte einen Werkvertrag abgeschlossen hat, nicht in dem Maße tiefgreifend persönlich. Der Zugriff durch einen unbefugten Dritten darauf führte aber im konkreten Fall in Verbindung mit der ebenfalls „gehackten“ und unberechtigt veränderten Kontoverbindung der Klägerin dazu, dass die Beklagte auf ein falsches Konto gezahlt hat und ‒ wie die Ausführungen unter 1. zeigen ‒ den Werklohn nunmehr erneut zahlen soll, so dass ihr ein massiver finanzieller Schaden von über 15.000,-- € entstanden ist. Dass Kunden von Unternehmen bei einem Datenhacking solche Vermögenseinbußen drohen, ist ein Risiko, das dem Versand von Rechnungen per Email immanent ist, von der Klägerin bei ihrer Planung zur Emailsicherheit erkannt werden musste und bei ihren Überlegungen zu Schutzmaßnahmen beim Versand von Rechnungen per Email mit einzubeziehen war. Anders, als das Landgericht meint, kommt es darauf, dass bei der Klägerin bislang ein Hackerangriff noch nicht vorgekommen war, nicht an. Die stetig wachsende Gefahr von Hackerangriffen auf Unternehmen ist allgemein bekannt und die hohe Schadensträchtigkeit des Versands von Rechnungen per Email verlangt von einem Unternehmen wie der Klägerin eine entsprechende Voraussicht und ein entsprechendes proaktives Handeln.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die hier für einen Email-Versand mit angehängter Rechnung verlangte End-to-End-Verschlüsselung für ein Unternehmen wie die Klägerin einen gewissen technischen Aufwand erfordert, der sich möglicherweise nicht darauf beschränkt, in dem benutzten Standard-Email-Programm lediglich eine Aktivierung vorzunehmen. Vielmehr dürfte hier vielfach eine technische Beratung und der Einsatz von gesonderten Programmen erforderlich sein. Dies ändert aber nach Ansicht des Senats die an die Verschlüsselung von geschäftlichen Emails mit angehängten Rechnungen zu stellenden Anforderungen nicht. Angesichts der allgemein bekannten und vielfältig veröffentlichten Hackermöglichkeiten, des gerichtsbekannt rasanten Anstiegs von Hackerangriffen und den im Einzelfall weitreichenden finanziellen Folgen für den einzelnen Kunden, dessen Rechnung verfälscht wird und der selbst keinen Einfluss auf die Verarbeitung seiner Daten hat, ist daher auch von einem kleineren Unternehmen – wie der Klägerin als mittelständischem Handwerksbetrieb – zu erwarten, dass es sich zum Schutz der Daten seiner Kunden zu computertechnischen Sicherheitsanforderungen informiert und sich diesbezüglich beraten, fortbilden und mit der notwendigen Software ausstatten lässt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der End-to-End-Verschlüsselung im Geschäftsleben um eine unübliche Verschlüsselung handeln würde, die von ihr nicht verlangt werden könne. Vielmehr beschäftigen sich vielfache, allgemein zugängliche Empfehlungen und Informationen aktuell mit den entsprechenden Möglichkeiten, so auch die Information des BSI zur Praxis der Emailverschlüsselung unter Nennung verschiedener Email-Tools, die eine solche Verschlüsselung ermöglichen (s. https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/E-Mail-Verschluesselung-in-der-Praxis/e-mail-verschluesselung-in-der-praxis_node.html). Dass einer End-to-End-Verschlüsselung im konkreten Fall technische, organisatorische und/oder finanzielle Hindernisse im Weg gestanden hätten, hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, welche Schutzmaßnahmen er erwarte, nicht vorgetragen.

Soweit dieser zu erwartende hohe Standard zum Schutz der personenbezogenen Daten beim Versand von Emails mit angehängten Rechnungen nicht sichergestellt werden kann, bleibt für ein Unternehmen – ohne dass hierfür größerer technischer und/oder finanzieller Aufwand betrieben werden müsste – wie eh und je der Versand von Rechnungen per Post das Mittel der Wahl.

(dd) Die Klägerin trifft auch ein Verschulden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist einer kombinierten Analyse der verschiedenen Bestimmungen von Art. 82 DSGVO zu entnehmen, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (EuGH, Urteil v. 21.12.2023 - C-667/21, juris Rn. 92 ff.).

Gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Anspruchsverpflichtete von der Haftung – hier für unzureichende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Versendung personenbezogener Daten - befreit, wenn er in keinerlei Hinsicht für den schadensverursachenden Umstand verantwortlich ist. Verantwortung ist dabei das Verschulden im Sinne der deutschen Rechtsterminologie und nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20, juris Rn. 73; Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 50. Edition, Stand 01.08.2024, Art. 82 DSGVO Rn. 17 und 17.2; Geissler/Ströbel, in: NJW 2019, 3414 (3415)). Das Verschulden wird nach dem Wortlaut der Norm grundsätzlich vermutet. Um die Feststellung treffen zu können, der Verantwortliche sei "in keinerlei Hinsicht" verantwortlich, hat dieser nachzuweisen, dass er alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat und ihm damit nicht die geringste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, a.a.O., Art. 82 DSGVO Rn. 18). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Ihr ist insofern – wie oben dargestellt - der Vorwurf eines unzureichenden Schutzniveaus für den Versand von Emails mit personenbezogenen Daten – insbesondere mit der hier angehängten Rechnung - zu machen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich ausreichend hätte beraten lassen und auch ihr IT-Berater, der Zeuge C., im Rahmen zu treffender Schutzmaßnahmen lediglich eine Transportverschlüsselung vorgeschlagen habe. Da es keine gesetzlich festgelegten Schutzmaßnahmen gibt, obliegt es letztlich allein der Klägerin zu entscheiden, wie sie ihren Email-Versand mit personenbezogenen Daten sichern will und muss. Ihr IT-Berater konnte insofern lediglich die Optionen nennen; die Entscheidung hatte sie zu treffen. Diesbezüglich hat sie zumindest fahrlässig nicht auf ein ausreichendes Schutzniveau geachtet.

(2) Der Beklagten ist unstreitig ein Schaden entstanden, der in dem – wie oben dargestellt – mangels Erfüllung erneut zu zahlenden Werklohn liegt.

(3) Dieser von der Beklagten geltend gemachte Schaden ist auch eine kausale Folge des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Da nach den obigen Darlegungen die Klägerin bei Versand ihrer Email mit der angehängten Rechnung kein ausreichendes Schutzniveau zur Sicherung der personenbezogenen Daten der Beklagten eingehalten hat, obliegt ihr der Beweis dafür, dass der der Beklagten entstandene Schaden nicht durch ihr Fehlverhalten entstanden ist (EuGH, Urteil v. 14.12.2023 – C-340/21, juris Rn. 72). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.

Unstreitig ist bei der von der Klägerin (maximal) verwendeten Transportverschlüsselung ein Zugriff durch unbefugte Dritte auf ihrem Computer, ihrem Server oder auf weiteren Servern auf dem Weg zum streitverkündeten Zeugen A. ohne Weiteres möglich; die Email ist definitionsgemäß nur auf dem Transport verschlüsselt. Einen Beweis dafür, dass im konkreten Fall der Zugriff nicht im Bereich der Klägerin, sondern erst im Bereich der Beklagten bzw. des Zeugen A. erfolgt ist, hat die Klägerin, der – wie ausgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert – die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, nicht angeboten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen scheidet aus, da es sich mangels Anknüpfungstatsachen um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Auch die bei dem Zeugen A. vorhandenen Schutzmaßnahmen sind aus diesem Grund nicht weiter aufzuklären.

Im Übrigen wäre der Klägerin – selbst wenn der unbefugte Zugriff im Bereich des Zeugen A. und nicht schon im Bereich der Klägerin erfolgt sein sollte – weiterhin anzulasten, dass sie einen solchen Zugriff durch den von ihr gewählten Versand der Daten per Email lediglich mit Transportverschlüsselung und damit mit unzureichender Sicherung erst ermöglicht hätte, denn auch bei einem von der Klägerin angesprochenen Datenhacking im Bereich des Zeugen A. wäre die streitgegenständliche Email samt Anhang aufgrund der End-to-End-Verschlüsseluung wegen des eigenen erforderlichen Schlüssels bei Einhaltung entsprechender Standards auch auf dem Server/Computer des Zeugen jedenfalls ganz weitgehend geschützt gewesen.

(4) Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung gem. § 254 BGB trifft die Beklagte nicht.

Anders als das Landgericht meint, oblag der Beklagten bzw. dem Zeugen A., dessen Verschulden ihr möglicherweise gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, nach Ansicht des Senats keine genaue Überprüfung der letztlich auf dem Computer des Zeugen verfälscht, da hinsichtlich der Kontoverbindung manipuliert vorliegenden Rechnung. Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede zu früheren (Abschlags-)Rechnungen betreffend die Farbe, Angaben zum Geschäftsführer, fehlenden QR-Code der Bankverbindung und fehlendes Siegel stellen geringfügige äußere Abweichungen dar, die weder der Beklagten noch dem Zeugen A. bei oberflächlicher Betrachtung auffallen mussten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Kontoverbindung verändert war. Angesichts der Tatsache, dass im Geschäftsleben die Kontoverbindung eines Unternehmens aus diversen Gründen geändert wird, kann einer privaten Kundin wie der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie vor der Überweisung des offenen Werklohns keine Rücksprache mit der Klägerin genommen hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Ex-BSI-Präsident Schönbohm hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht gegen Bundesrepublik Deutschland

VG Köln
Urteil vom 23.01.2025
15 K 4797/23


Das VG Köln hat entschieden, dass der Ex-BSI-Präsident Schönbohm keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht gegen die Bundesrepublik Deutschland hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
VG Köln: Ex-BSI-Präsident Schönbohm unterliegt mit Klage gegen Bundesinnenministerium wegen Mobbings

Dem früheren Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings oder einer sonstigen Verletzung der Fürsorgepflicht durch seinen Dienstherrn zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit eine Klage Schönbohms gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), abgewiesen.

Der Kläger war seit 2016 Präsident des BSI. In der Sendung ZDF Magazin Royale vom 07.10.2022 wurde der Eindruck erweckt, er habe Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde aus. Mitte Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, um die aus seiner Sicht haltlosen Vorwürfe gegen seine Person aufklären zu lassen. Kurz darauf untersagte das BMI dem Kläger vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte. Gegen diese Maßnahme beantragte er beim Verwaltungsgericht Köln die Gewährung von Eilrechtsschutz. Noch während des Gerichtsverfahrens versetzte das BMI den Kläger zum BMI und übertrug ihm zum 01.01.2023 die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Damit erledigte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stellte das BMI Ende April 2023 ein. Ende August 2023 erhob der Kläger Klage, mit der er Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro forderte, wobei er sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehielt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt, um zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI zu betreiben. Das Verhalten sei angesichts der gesamten Umstände sogar als Mobbing zu bezeichnen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt: Zwar spricht vieles dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie sich nicht stärker schützend vor den Kläger gestellt hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers resultierte. Dieser stand aufgrund der ZDF-Sendung im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung mit den damit verbundenen negativen Folgen für seine Person. Dafür, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten den Tatbestand des Mobbings erfüllt, gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Mobbing ist nach gefestigter Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Dass derlei gegenüber dem Kläger stattgefunden hätte, lässt sich bei einer zusammenfassenden Würdigung der Ereignisse nicht feststellen. Ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, muss insoweit nicht entschieden werden. Es war jedenfalls nicht fernliegend, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die öffentliche Debatte zu reagieren. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um den Kläger dauerhaft von seiner Position als Präsident des BSI zu entbinden, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht auch, dass der Kläger als Beamter ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar war. Ein Beamter hat kein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs. Die Versetzung zur BAköV noch während des laufenden Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln spricht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht für ein systematisches Anfeinden des Klägers, zumal das Amt des Präsidenten der BAköV der Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung und damit derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wie auch das Amt des Präsidenten des BSI. In der Besoldung kommt zugleich zum Ausdruck, dass das Amt des Präsidenten des BSI mit einer exponierten Stellung und einer hohen Verantwortung verbunden ist. In einer solchen Position muss ein Beamter umso eher damit rechnen, in eine auch politisch aufgeladene Auseinandersetzung zu geraten. Dass die Stelle des Präsidenten der BAköV erst kurz vor der Versetzung des Klägers und, wie dieser geltend macht, unter Missbrauch von Steuergeldern von B 6 nach B 8 angehoben worden ist, mag angreifbar sein, lässt für eine Schädigungsabsicht aber ebenfalls nichts Hinreichendes erkennen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen den Kläger erst Ende April 2023 eingestellt worden sind, obwohl die Fachebene des BMI bereits im Februar für eine Einstellung votiert hatte.

Soweit der Kläger neben dem Ausgleich immaterieller Nachteile den Ersatz materieller Schäden begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Kosten für seine anwaltliche Vertretung in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sind nur in der Höhe der gesetzlich bestimmten Gebühren erstattungsfähig. In dieser Höhe sind die Anwaltskosten des Klägers aber bereits erstattet worden. Im Hinblick auf Kosten für eine vorgerichtliche Beratung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einer Fürsorgepflichtverletzung, die einen solchen Anspruch begründen könnte.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 15 K 4797/23


LG München: Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten wegen falscher Tatsachenbehauptungen in Böhmermann-Sendung ZDF Magazin Royale

LG München
Urteil vom
26 O 12612/23


Das LG München hat entschieden, das der ehemalige BSI-Präsident Arne Schönbohm einen Unterlassungsanspruch aber keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen falscher Tatsachenbehauptungen in der Böhmermann-Sendung ZDF Magazin Royale hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
ZDF Magazin Royale
Die für Äußerungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute über eine Klage des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen ZDF entschieden (Az.: 26 O 12612/23). Dabei hat sie der Beklagten die Verbreitung und Behauptung vier konkreter Äußerungen untersagt, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat die Kammer dagegen abgewiesen.

Nach Überzeugung der Kammer könnten insbesondere zwei im Rahmen der Sendung getätigte Äußerungen vom Publikum so verstanden werden, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Die Beklagte müsse diese Äußerungen daher künftig unterlassen.

Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen.Weiter verlangte der Kläger von der Beklagte die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000,00 €.

Der Kläger begründete seine Forderungen damit, die angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kläger habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.

Dem trat die Beklagte entgegen. Die Berichterstattung sei keineswegs so zu verstehen, dass man dem Kläger bewusste Kontakte nach Russland unterstellt habe. Vielmehr habe der Kläger selbst „unbewusste Kontakte“ zu russischen Geheimdiensten nicht ausschließen können. Die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.

Die Kammer hat dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung von vier der angegriffenen fünf Äußerungen zugesprochen. Der Kläger sei insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Insbesondere zwei der angegriffenen Äußerungen stellten sich nach einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen des Inhalts dar, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. Dabei ergebe sich der Bedeutungsgehalt der Aussage nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Begleitumständen.

Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe. Entsprechend sei in der Abwägung, ob die Äußerungen untersagt werden oder nicht, ein großzügiger Maßstab anzulegen, der seine Grenze jedoch dort finde, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle. Bei vier von insgesamt fünf angegriffenen Äußerungen sei diese Grenze überschritten und der Anspruch des Klägers daher begründet. Bei der fünften der angegriffenen Äußerungen handele es sich dagegen um eine satirisch zugespitzte Meinungsäußerung, nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die deshalb unter Abwägung der konkreten Umstände noch hinzunehmen sei.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat die Kammer dem Kläger dagegen nicht zuerkannt. Auch bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gebe es weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung: Zum einen könnten die in der Sendung getätigten Äußerungen auch anders gedeutet werden, als der Kläger dies tue, und zum andern habe der Kläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Rechtsverletzung anders und eher entgegenzuwirken, etwa durch einen wesentlich früher geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder durch einen Anspruch auf Richtigstellung der angegriffenen Äußerungen in einer weiteren Ausgabe der Sendung „ZDF Magazin Royale“. Dann aber seien die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung, die nur als „letzter Ausweg“ („ultima ratio“) bei Ansprüchen gegen die Presse in Betracht komme, nicht gegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.



Bundeskabinett verabschiedet das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) verabschiedet.

Sie finden die verabschiedete Fassung hier:
NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (Stand 22.07.2024)

BMJ: Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz - Stand 24.06.2024

Das BMJ hat erneut einen aktualisierten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) - Stand 24.06.2024 vorgelegt.

BMJ: Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz - Stand 07.05.2024

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Die moderne Wirtschaft Deutschlands ist für ihr Funktionieren, die Generierung von Wohlstand und Wachstum und auch für ihre Adaptionsfähigkeit auf geänderte wirtschaftspolitische und geopolitische Rahmenbedingungen angewiesen auf funktionierende und resiliente Infrastrukturen, sowohl im physischen als auch im digitalen Bereich. Diese Faktoren haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Unternehmen sehen sich nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Tun, sondern auch in dessen praktischer Absicherung vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Europaweit und global vernetzte Prozesse führen ebenso wie die zunehmende Digitalisierung aller Lebens- und somit auch Wirtschaftsbereiche zu einer höheren Anfälligkeit durch externe, vielfach nicht steuerbare Faktoren. Informationstechnik in kritischen Anlagen sowie in bestimmten Unternehmen spielt dabei eine zentrale Rolle. Ihre Sicherheit und Resilienz bilden auch die Grundlage für die Versorgungssicherheit, von der Versorgung mit Strom und Wasser bis hin zu Siedlungsabfällen. Gleiches gilt für das Funktionieren der Marktwirtschaft in Deutschland und dem Binnenmarkt der Europäischen Union. Die Vernetzung und enge Verzahnung der Wirtschaft innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union resultieren in Interdependenzen bei der Cybersicherheit. Die vor diesem Hintergrund erforderlichen Cybersicherheitsanforderungen an juristische und natürliche Personen, die wesentliche Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben, werden mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27. Dezember 2022, S. 80, im Folgenden NIS-2-Richtlinie) in der gesamten Europäischen Union weiter angeglichen.

In Folge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat sich nach Einschätzung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2022 die IT-Sicherheitslage insgesamt zugespitzt. Im Bereich der Wirtschaft zählen hierbei Ransomware-Angriffe, Ausnutzung von Schwachstellen, offene oder falsch konfigurierte Online-Server sowie Abhängigkeiten von der IT-Lieferkette und in diesem Zusammenhang auch insbesondere Cyberangriffe über die Lieferkette (sogenannte Supply-Chain-Angriffe) zu den größten Bedrohungen. Zusätzlich zu den bereits bekannten Bedrohungen entstanden in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit einhergehenden „Zeitenwende“ auch neue Bedrohungen oder die Einschätzungen zu bereits bekannten Bedrohungen mussten aufgrund veränderter Rahmenbedingungen geändert werden. Beispiele hierfür bestehen im Bereich Hacktivismus, insbesondere mittels Distributed-Denial-of-Service (DDoS)-Angriffen oder auch durch in Deutschland erfolgte Kollateralschäden in Folge von Cyber-Sabotage-Angriffen im Rahmen des Krieges. Zudem haben auch Störungen und Angriffe im Bereich der Lieferketten sowohl aus den Bereichen Cybercrime als auch im Rahmen des Krieges zuletzt zugenommen. Diese Phänomene treten nicht mehr nur vereinzelt auf, sondern sind insgesamt Teil des unternehmerischen Alltags. Eine Erhöhung der Resilienz der Wirtschaft gegenüber den Gefahren der digitalen Welt ist daher eine zentrale Aufgabe für die beteiligten Akteure in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, um den Wirtschaftsstandort Deutschland robust und leistungsfähig zu halten

Für das Informationssicherheitsmanagement in der Bundesverwaltung haben sich die bisherigen Steuerungsinstrumente auf überwiegend untergesetzlicher Basis als nicht ausreichend effektiv erwiesen, um eine flächendeckende wirksame Steigerung des Sicherheitsniveaus zu erreichen. Dies haben insbesondere Sachstandserhebungen zum Umsetzungsplan Bund sowie Prüfungen des Bundesrechnungshofs (BRH) bestätigt. Vor dem Hintergrund der durch aktuelle geopolitische Entwicklungen („Zeitenwende“) abermals verschärften Bedrohungslage hat sich das Risiko für staatliche Einrichtungen zudem weiter erhöht, durch Gefährdungen aus dem Cyberraum in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt zu werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9 der UN-Agenda 2030 beitragen, eine hochwertige, verlässliche und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen.

B. Lösung, Nutzen

Entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben wird der mit dem Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 2015 S. 1324) und dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 2021, S. 1122) geschaffene Ordnungsrahmen durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz für den Bereich bestimmter Unternehmen erweitert, zusätzlich werden entsprechende Vorgaben für die Bundesverwaltung eingeführt. Schwerpunktmäßig werden folgende Änderungen vorgenommen:

– Einführung der durch die NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Einrichtungskategorien, die mit einer signifikanten Ausweitung des bisher auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen, Anbieter digitaler Dienste und Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse beschränkten Anwendungsbereichs einhergeht.

– Der Katalog der Mindestsicherheitsanforderungen des Artikels 21 Absatz 2 NIS-2- Richtlinie wird in das BSI-Gesetz übernommen, wobei in der Intensität der jeweiligen Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen den Kategorien ausdifferenziert wird.

– Die bislang einstufige Meldepflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melderegime der NIS-2-Richtlinie ersetzt. Dabei soll der bürokratische Aufwand für die Einrichtungen im Rahmen des bestehenden mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielraums minimiert werden.

– Ausweitung des Instrumentariums des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf von der NIS-2-Richtlinie vorgegebene Aufsichtsmaßnahmen.

– Gesetzliche Verankerung wesentlicher nationaler Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement des Bundes und Abbildung der zugehörigen Rollen und Verantwortlichkeiten

– Harmonisierung der Anforderungen an Einrichtungen der Bundesverwaltung aus nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben, um ein insgesamt kohärentes und handhabbares Regelungsregime zu gewährleisten.

– Etablierung eines CISO Bund als zentralem Koordinator für Maßnahmen zur Informationssicherheit in Einrichtungen der Bundesverwaltung und zur Unterstützung der Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben für das Informationssicherheitsmanagement.

Ziel der NIS-2-Richtlinie ist die Einführung verbindlicher Maßnahmen für Verwaltung und Wirtschaft, mit denen in der gesamten Europäischen Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll. Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen sollen vor Schäden durch Cyberangriffe geschützt und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes verbessert werden. Die Konsequenzen eines Cyberangriffes sind sehr vielfältig und können nicht vollständig quantifiziert werden. So können durch Ransomware-Angriffe Server medizinischer Einrichtungen verschlüsselt werden, was die Aufnahme neuer Notfälle und die ambulante Patientenversorgung tagelang verhindert. Dies etwa sind Risiken und Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung, die nicht in monetären Größen ausgedrückt werden können. Bezogen auf die unmittelbar durch Cyberangriffe verursachten und bezifferbaren Schäden für Unternehmen in Deutschland schätzt der Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsunternehmen (Bitkom e. V.) ein jährliches Gesamtschadensvolumen von rund 223,5 Milliarden Euro für das Jahr 2021. Im Jahr 2022 lag das Gesamtschadensvolumen bei 202,7 Milliarden Euro und im Jahr 2023 voraussichtlich bei 205,9 Milliarden Euro. Im Schnitt verursachen Cyberangriffe für Unternehmen in Deutschland einen jährlichen Gesamtschaden von rund 210,7 Milliarden Euro in den letzten drei Jahren. Dabei hat Bitkom deutsche Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens einer Millionen Euro befragt. Im Unternehmensregister des Statistischen Bundesamts waren im Berichtsjahr 2021 insgesamt rund 3,4 Millionen rechtliche Einheiten registriert, davon beschäftigten 444 055 rechtliche Einheiten mindestens 10 Beschäftigten. Unter der Annahme einer Gleichverteilung des Gesamtschadensvolumens auf die Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten ergibt sich ein Schadensvolumen pro Unternehmen von rund 500 000 Euro (=210,7 Milliarden Euro / 444 055 Unternehmen). Es ist anzunehmen, dass selbst bei einer vollständigen Umsetzung der von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Sicherheitsstandards nicht alle Schäden durch Cyberangriffe abgewehrt werden können. Nimmt man jedoch an, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Vorgaben die Hälfte des jährlich verursachten Schadens in den zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie verpflichteten Unternehmen abgewehrt werden kann, so ergibt sich pro Unternehmen ein abgewehrter Schaden von rund 250 000 Euro. Hochgerechnet auf die voraussichtlich geschätzte Anzahl betroffener Unternehmen bedeutet dies einen abgewehrten Gesamtschaden in Höhe von ca. 3,6 Milliarden Euro (= 250 000 Euro * 14 500 Unternehmen) für die deutsche Wirtschaft. Zusätzlich zu dem hier geschätzten abgewehrten Schaden in Höhe von ca. 3,6 Milliarden bei den Unternehmen muss ebenfalls ein mangels verfügbarer Daten nicht bezifferbarer abgewehrter Schaden in der öffentlichen Verwaltung sowie weitere Schäden mitberücksichtigt werden.

Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails können Schadensersatzansprüche auslösen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 27.07.2023
19 U 83/22


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails Schadensersatzansprüche auslösen können.

Leitsätze des Gerichts:
1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.

2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362 BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 13.500 EUR, gem. § 280 Abs. 2, § 286 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 EUR und gem. §§ 286, 288 BGB auf Zahlung der zugesprochenen Verzugszinsen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw zum Preis von 13.500 EUR abgeschlossen haben und dass eine Zahlung dieses Betrages auf das Konto eines Dritten erfolgt ist. Durch diese Zahlung ist indes der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung nicht gem. § 362 BGB erloschen.

a) Eine Leistung an die Klägerin gem. § 362 Abs. 1 BGB ist nicht erfolgt, da es sich bei dem Konto, auf das die Beklagte den Kaufpreis überwiesen hat, um das Konto eines Dritten und nicht der Klägerin handelt und daher der geschuldete Leistungserfolg nicht eingetreten ist. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Voraussetzungen, unter denen eine Leistung an einen Dritten Erfüllungswirkung hat, sind in § 362 Abs. 2 BGB geregelt und liegen hier nicht vor (dazu nachstehend b]).

Eine Zurechnung „des unbefugten Zugriffs des Dritten in Bezug auf die unerlaubte Handlung“ an die Klägerin, wie vom Landgericht angenommen, erfolgt nicht. Soweit das Landgericht insoweit auf eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16) Bezug nimmt, ging es dort um die Frage der deliktischen Haftung für eine Verletzung von Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechten; eine bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das ebay-Mitgliedskonto dort bejahte Pflichtverletzung wurde als zusätzlicher selbständiger Zurechnungsgrund neben die Grundsätze der Störerhaftung und die Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts gestellt (BGH a.a.O.). Vorliegend steht aber nicht eine deliktische Verantwortlichkeit der Klägerin im Streit, sondern die vertragliche Frage der Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Dritten; die für den Bereich der deliktischen Haftung vom I. Zivilsenat entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die Zurechnung von Erklärungen im Rahmen von vertraglichen Verhältnissen übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 19). Es ist daher ohne Bedeutung, dass im angefochtenen Urteil auch Feststellungen dazu fehlen, inwieweit die vom Landgericht bejahte Pflichtverletzung der Klägerin in Gestalt unterlassener Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Transportverschlüsselung und Verschlüsselung der als pdf-Datei versandten Rechnung für den Zugang der ge- oder verfälschten Rechnung bei der Beklagten kausal geworden sein soll.

Hätte ein etwaig schuldhaftes Verhalten der Klägerin dazu geführt, dass es dem Dritten ermöglicht wurde, die Rechnung mit veränderten Kontodaten der Beklagten wie geschehen zuzuleiten und die Beklagte so über die von der Klägerin verlangte Zahlung zu täuschen, könnte dies Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5, 7 ff.; so im Übrigen auch das von der Beklagten im Rechtsstreit in Bezug genommene Urteil des LG Lüneburg [n.v.] vom 16. Februar 2017 - 7 O 71/16, Seite 4 f.; zum Schadensersatzanspruch siehe nachstehend 2.), führte aber nicht dazu, dass eine nicht vorliegende Leistung an die Klägerin zu fingieren wäre.

b) Die Leistung an einen Dritten hat nur unter den Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB befreiende Wirkung, die im Streitfall nicht erfüllt sind.

Unter anderem hat die Leistung an einen Dritten dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen. Statt einen Dritten zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen.Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf. Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt also - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet oder der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 537/21, juris Rn. 29).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die um 11:46 Uhr von der Beklagten empfangene zweite E-Mail nebst Anlage tatsächlich nicht von der Klägerin stammt, so dass durch die Angabe des Namens P. D. nebst Bankverbindung bei der S-Bank in der angehängten Rechnung keine Ermächtigung im vorgenannten Sinne erfolgt ist. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin ist ebensowenig erfolgt wie eine Weiterleitung der 13.500 EUR durch den Dritten an die Klägerin.

c) Schließlich ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 370 BGB, dass die tatsächlich nicht von der Klägerin stammende zweite E-Mail, in deren Anhang der Inhaber des dort genannten Kontos bei der S-Bank - möglicherweise - als zum Leistungsempfang ermächtigt bezeichnet wird, als tatsächlich ermächtigt gilt mit der Folge, dass die Leistung an diesen Dritten gem. § 362 Abs. 2 BGB zum Erlöschen der Kaufpreisforderung geführt hätte. Das Landgericht missversteht die von ihm nicht wortgetreu zitierte Kommentarstelle (Dennhardt in BeckOK BGB, 66. Edition, § 370 Rn. 1) dahin, dass die Regelung in entsprechender Anwendung eine allgemeine Haftung für die Enttäuschung berechtigten Vertrauens begründe. Tatsächlich ist an der angegebenen Stelle lediglich formuliert, die Vorschrift werde heute allgemein als Ausprägung des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr verstanden.

Bei der streitgegenständlichen Rechnung handelt es sich bereits nicht um eine Quittung im Sinne von § 368 BGB. Selbst wenn man mit dem Landgericht - was sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten wird - eine entsprechende Anwendung des § 370 BGB auf Rechnungen bejahen wollte, lägen die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Hierzu gehört, dass eine echte Quittung - bzw. Rechnung - überbracht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1968 - 1 StR 17/68, juris Rn. 3; BAG, Urteil vom 11. November 1960 - 4 AZR 361/58, juris Rn. 22). Dies war vorliegend nicht der Fall, nachdem die als Anhang zur zweiten E-Mail übersandte Rechnung unstreitig gerade nicht von der Klägerin, sondern von einem Dritten erstellt oder die von der Klägerin zuvor erstellte Rechnung von einem Dritten verfälscht worden war.

2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in einer der auf das Drittkonto getätigten Überweisung von 13.500 EUR entsprechenden Höhe, den sie der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten könnte (vgl. zu letzterem OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 3206/16, juris Rn. 5).

a) Es liegt keine Nebenpflichtverletzung der Klägerin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt hätte, dass der Beklagten im Nachgang zur Übersendung der vorgenannten E-Mail um 10:46 Uhr die zweite E-Mail mit der angehängten ge- oder verfälschten Rechnung zuging, die neben der nach wie vor richtigen Angabe der Bankverbindung der Klägerin im Kopfbereich im Fußzeilenbereich auch die Bankverbindung des P. D. bei der S-Bank auswies. Für den dadurch verursachten Schaden, der darin besteht, dass die Beklagte durch Überweisung auf ein nicht der Klägerin zugeordnetes Konto die Forderung der Klägerin nicht zum Erlöschen bringen konnte (s.o. 1.), schuldet die Klägerin der Beklagten deshalb keinen Schadensersatz.

aa) Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB sowie für die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden liegt bei der Beklagten als derjenigen, die den Anspruch geltend macht.

bb) Das Vertragsverhältnis der Parteien kam ohne schriftliche Willenserklärung in einem Telefonat der beiden Geschäftsführer zustande. Dementsprechend wurde der Vertrag auch ohne ein Schreiben der Klägerin auf Geschäftspapier mit Angabe der Bankverbindung abgeschlossen. Die Parteien haben nachträglich vereinbart, dass die Zahlung durch Überweisung auf ein von der Klägerin mitzuteilendes Bankkonto erfolgen sollte (E-Mail der Beklagten vom 8. Oktober 2021, 10:15 Uhr, Anlage K 2, und der Klägerin vom 8. Oktober 2021, 10:44 Uhr, Anlage K 3). Die Klägerin traf dabei gem. § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, juris Rn. 12).

cc) Die Beklagte behauptet, es sei zum Versand der zweiten E-Mail an sie durch einen Dritten dadurch gekommen, dass auf das E-Mail-Konto der Klägerin eine Hacking-Attacke ausgeführt worden sei, die das Ausspionieren der Geschäftsbeziehung der Parteien und der Rechnungs-E-Mail ermöglicht habe. Dies sei durch mangelnde Vorsichtsmaßnahmen der Klägerin ermöglicht worden, wofür ein Anscheinsbeweis spreche; konkret nennt die Beklagte insoweit die nicht erfolgte Verwendung des „sender policy framework (SPF)“ bei der Kommunikation sowie eine unterlassene Verschlüsselung der pdf-Datei. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil, die die Beklagte sich im Berufungsverfahren zu Eigen gemacht hat, sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder Transportverschlüsselung verwendet habe. Die Beklagte macht sinngemäß geltend, die Verwendung der genannten Verfahren sei im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wie den Parteien des Rechtsstreits üblich und zu erwarten.

dd) Eine Pflichtverletzung der Klägerin liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil sie zur Verwendung dieser Verfahren und Maßnahmen nicht verpflichtet war.

Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht; insbesondere ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung im Streitfall nicht eröffnet, da diese nur für die Verarbeitung von Informationen gilt, die sich auf eine natürliche Person beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Auch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist insoweit nicht erfolgt; insbesondere hat die Beklagte, von der die Initiative dafür ausging, dass die Rechnung überhaupt per E-Mail verschickt wurde, anlässlich der Äußerung ihrer entsprechenden Bitte in der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 8. Oktober 2021, 10:15 Uhr (Anlage K 2) keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, die sie für erforderlich halte, ausdrücklich erwähnt. Welches Maß an Sicherheitsvorkehrungen von der Klägerin zu fordern war, bestimmt sich daher nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (vgl. Riem/Meier, MMR 2020, 571, 573).

Nicht maßgeblich für die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs ist dabei die vom Landgericht herangezogene „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen“. Ausweislich deren Zielstellung dient sie zur Konkretisierung der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 25 und Art. 32 Abs. 1 DS-GVO. Letztere ist aber, wie soeben ausgeführt, im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt nicht anwendbar. Ohnehin wird hierin die Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anders als vom Landgericht dargestellt nicht als stets erforderlich angesehen, sondern sollte „in der Abwägung der notwendigen Maßnahmen berücksichtigt“ werden und wird nur für den Fall, dass „der Bruch der Vertraulichkeit ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen darstellt“, als „Muss“ bezeichnet.

(1) Sender Policy Framework (SPF)

Die Beklagte hält die Klägerin für verpflichtet, das Verfahren Sender Policy Framework (SPF) anzuwenden. Angaben dazu, weshalb dieses Verfahren in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll, hat die Beklagte dabei schon nicht gemacht.

Laut öffentlich zugänglichen Quellen - die Informationen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (im Folgenden: BSI), abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_mail_server_studie_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 - handelt es sich beim Verfahren Sender Policy Framework um ein Verfahren, mit dem geprüft werden kann, ob der sendende E-Mail-Server berechtigt ist, für die Domäne E-Mails zu verschicken. Endnutzer wie die Klägerin, die selbst keinen E-Mail-Server betreiben, haben mithin auf die Verwendung des Verfahrens überhaupt keinen Einfluss. Eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs an ein Unternehmen wie die Klägerin, das seinen E-Mail-Verkehr über einen Diensteanbieter wie hier W. abwickelt, auf Anwendung des SPF-Verfahrens kann schon deshalb nicht bestehen.

(2) Verschlüsselung der pdf-Datei

Dass eine Verschlüsselung von pdf-Dateien im geschäftlichen Verkehr außerhalb des Austauschs besonders sensibler Dateien, die beispielsweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, üblich wäre, behauptet die Beklagte schon selbst nicht. Auf dieser Grundlage kann nicht angenommen werden, dass insoweit eine berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs besteht. Hinzu kommt, dass im Fall der Verschlüsselung der Datei Klägerin und Beklagte ein Passwort hierzu hätten austauschen müssen, was nicht geschehen ist. Die Beklagte hatte also bei Erhalt der ge- oder verfälschten Rechnung Kenntnis davon, dass die Datei nicht durch Verschlüsselung gesichert war. Bereits dieser Umstand, dass erkennbar eine derartige Sicherheitsmaßnahme nicht getroffen war, steht der Annahme einer insoweit vorliegenden Pflichtverletzung der Klägerin entgegen.

(3) Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Auch zu diesem Verfahren hat die Beklagte nicht vorgetragen, woraus folgen soll, dass es in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll. Das BSI empfiehlt zwar für E-Mails die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, äußert aber gleichzeitig die Einschätzung, dass diese bisher nur sehr selten eingesetzt werde (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/E-Mail-Verschluesselung-in-der-Praxis/e-mail-verschluesselung-in-der-praxis_node.html). Dies steht einer entsprechenden allgemeinen Sicherheitserwartung des Verkehrs entgegen und bei den vorliegend versendeten Daten handelt es sich auch nicht um solche, bei deren Versand - wie etwa im Fall von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen - ohne gesonderte Absprache erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Hinzu kommt, dass die Verwendung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht vom Versender einer E-Mail allein durchgeführt werden kann. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass ihr eigenes System die Voraussetzungen für den Empfang von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Nachrichten erfüllt hätte.

(4) Transportverschlüsselung

Die Beklagte hält die Klägerin schließlich für verpflichtet, das Verfahren der Transportverschlüsselung anzuwenden. Angaben dazu, weshalb dieses Verfahren in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. im maßgeblichen Verkehr zu den berechtigten Sicherheitserwartungen zu zählen sein soll, hat die Beklagte allerdings auch insoweit nicht gemacht.

Ausweislich der öffentlich zugänglichen Informationen des BSI handelt es sich bei der Transportverschlüsselung um einen Prozess, bei dem der Inhalt der Übermittlung zwischen Absender und E-Mail-Anbieter, zwischen zwei E-Mail-Anbietern und zwischen E-Mail-Anbieter und Empfänger verschlüsselt wird, wobei dieser automatisiert abläuft und in der Regel keine Aktion des Absenders oder Empfängers erfordert (https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/Transportverschluesselung.html). Die Klägerin hat ihren im erstinstanzlichen Verfahren gehaltenen Vortrag, wonach W. alle Vorkehrungen zum Schutz seiner Kunden, einschließlich der Klägerin, trifft und getroffen hat, im Berufungsverfahren unter Angabe einer URL von W. dahin vertieft, dass bei der Übertragung der E-Mails das sogenannte SSL/TLS-Protokoll zum Einsatz komme. Dabei handele es sich um einen Verschlüsselungsstandard, der die E-Mails auf dem Transportweg sichere. Hierbei handelt es sich um Transportverschlüsselungen der vorstehend beschriebenen Art. Den Angaben von W. ist weiter zu entnehmen, dass die Transportverschlüsselung nur im Verbund der dort genannten Anbieter zur Anwendung kommt, also bei E-Mails, die zwischen E-Mail-Konten dieser Anbieter versendet werden. Die Beklagte, die soweit ersichtlich kein Konto bei einem dieser Anbieter unterhält, sondern einen eigenen Server betreiben lässt, hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine Transportverschlüsselung an Umständen gescheitert wäre, die in der Sphäre der Klägerin liegen.

Der Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zum Vorhandensein einer Transportverschlüsselung beim Anbieter W. steht zwar zunächst die Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils entgegen (§ 314 ZPO), in dem festgestellt ist, die Klägerin habe keine Transportverschlüsselung verwendet. Der neue Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren ist aber gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil er infolge eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörsverstoßes des Landgerichts im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Das Landgericht hätte die Parteien darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, die „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ zur Bestimmung der die Klägerin beim E-Mail-Versand treffenden Pflichten heranzuziehen und ihnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe zur Verwendung einer Transportverschlüsselung schon nicht vorgetragen, und derartigen Vortrag „höchstfürsorglich“ mit Nichtwissen bestreitet, ist Folgendes zu berücksichtigen: Soweit eine Partei ihr günstige Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat, nützt ihr das Bestreiten nichts, sondern sie hat die Tatsachen unabhängig davon vorzutragen, ob sie eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, juris Rn. 25). Hier trägt die Beklagte, wie ausgeführt, für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Klägerin die Beweislast und damit auch die Darlegungslast. Der zugrundeliegende Vortrag ist daher prozessuales Behaupten, für das § 138 Abs. 4 ZPO nicht gilt (BGH a.a.O.).

(5) Auch andere, von der Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemachte Pflichtverletzungen der Klägerin sind nicht ersichtlich. Im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils sind Feststellungen zur Art des von der Klägerin verwendeten Passwortes fürs E-Mail-Konto, dem Personenkreis, der davon Kenntnis hat und deren regelmäßiger Änderung sowie der Nutzung einer aktuellen Virensoftware und Firewall getroffen, die von der Klägerin im Berufungsverfahren - von der Beklagten unbestritten - vertieft wurden und die der Annahme einer Pflichtverletzung im Bereich des Passwortschutzes sowie des allgemeinen Schutzes der von der Klägerin verwendeten Computer entgegenstehen.

(6) Auf welcher Grundlage genau sich das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2017 - 7 O 71/16) - auf dessen unveröffentlichte Entscheidung sich die Beklagte beruft - die Überzeugung gebildet hat, dass die dortige Gläubigerin der Schuldnerin durch nicht hinreichende Sicherung ihrer EDV einen Schaden zugefügt hat, ist dem übersandten Urteilsumdruck nicht zu entnehmen. Der Senat vermag sich im vorliegenden Fall aus dem vorgetragenen Tatsachenmaterial bereits nicht die von vernünftigen Zweifeln freie Überzeugung davon zu verschaffen, dass der zugrunde liegende Angriff in der von der Klägerin beherrschbaren Sphäre geschehen ist. Soweit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg im Übrigen der Rechtssatz entnommen werden könnte, dass der Verwender einer E-Mail-Adresse jeden Missbrauch durch Dritte vollständig ausschließen müsse, ist dies nach der Überzeugung des Senats schon wegen der zahlreichen und sich ständig weiter entwickelnden Angriffsmöglichkeiten zu weitgehend.

b) Selbst wenn man in einem der vorstehend behandelten Umstände eine Pflichtverletzung der Klägerin sehen wollte, fehlte es am Nachweis der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist nicht geklärt, wie es tatsächlich dazu kam, dass die zweite E-Mail mit der ge- oder verfälschten Rechnung die Beklagte erreichte. Ein erfolgreicher Angriff auf die Sphäre der Klägerin liegt im Hinblick darauf zwar nahe, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass auch andere Kunden der Klägerin entsprechend veränderte Rechnungen empfingen. Wodurch dieser Angriff ermöglicht worden sein könnte, ist aber im Hinblick auf die unbekannte Vorgehensweise des oder der unbekannten Dritten gänzlich unklar. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht für eine hierfür kausale Pflichtverletzung der Klägerin auch kein Beweis ersten Anscheins.

c) Schließlich wäre ein unterstellter Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 254 BGB zu kürzen, weil ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen wäre. Die zweite E-Mail vom 8. Oktober 2021 wie auch die als Anhang hierzu übersandte Rechnung selbst enthalten auffällige Unstimmigkeiten, die der Beklagten Anlass dazu geben mussten, bei der Klägerin nachzufragen, auf welches Bankkonto der Kaufpreis tatsächlich gezahlt werden sollte. In der E-Mail selbst wird die förmliche Anrede „Sie“ verwendet, obwohl die beiden Geschäftsführer sich duzen und dies auch in den kurz zuvor gewechselten E-Mails getan hatten. Hinzu kommen sprachliche Fehler („ausgestelltes“ Bankkonto), die sich bis zu einem inhaltlich vollkommen unverständlichen Satz hin steigern („Bitte senden Sie uns nach der Herstellung der Decke eine Kopie nach der Banküberweisung“). Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, die Nachricht nicht vollständig gelesen und diesen Satz nicht wahrgenommen zu haben, wäre ein unvollständiges Lesen einer Nachricht, in der es immerhin um die Änderung der Kontoverbindung geht, auf die ein fünfstellige Kaufpreis gezahlt werden soll, auch für sich betrachtet unsorgfältiges Handeln. Dazu kommen die widersprüchliche Gestaltung der mit der zweiten E-Mail übersandten Rechnung selbst, in der zwei Bankverbindungen angegeben sind, sowie der Umstand, dass bei der von der Beklagten hernach verwendeten Bankverbindung eine natürliche Person als Kontoinhaber angegeben war, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stand.

3. Die von der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 13.500 EUR gegen den Inhaber des Bankkontos, auf das sie die 13.500 EUR überwiesen hat, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich hierbei nicht um eine Forderung der Beklagten gegen die Klägerin handelt. Dies ist gem. § 387 BGB aber Voraussetzung für eine Aufrechnung.

4. Die von der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung weiter hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.500 EUR wegen der Verletzung von IT-Sicherheitspflichten verhilft ihrer Rechtsverteidigung ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

5. Die Klägerin hat gem. § 280 Abs. 2, § 286 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 953,40 EUR entsprechend einer 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 13.500 EUR zuzüglich Auslagenpauschale. Sie hat - von der Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass deren Geschäftsführer am 19. Oktober 2021 die Zahlung des Kaufpreises abgelehnt hat, so dass die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten ist.

OVG Münster: BSI durfte vor Einsatz von Virenschutzsoftware und Sicherheitssoftware des russischen Herstellers Kaspersky warnen

OVG Münster
Beschluss vom 28.04.2022
4 B 473/22


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware und Sicherheitssoftware des russischen Herstellers Kaspersky warnen durfte.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

BSI durfte vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Die Warnung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor der Nutzung von Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Beschwerde der deutschen Tochtergesellschaft von Kaspersky gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.4.2022 abgelehnt.

Das BSI gab am 15.3.2022 eine Warnung vor der Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky heraus. Virenschutzsoftware sei ein exponiertes Ziel von offensiven Operationen im Cyberraum. Das Vorgehen militärischer und/oder nachrichtendienstlicher Kräfte in Russland sowie die im Zuge des aktuellen kriegerischen Konflikts jüngst von russischer Seite ausgesprochenen Drohungen gegen die EU, die NATO und die Bundesrepublik Deutschland seien mit einem erheblichen Risiko eines erfolgreichen IT-Angriffs mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Durch Manipulationen an der Software oder den Zugriff auf bei Kaspersky gespeicherte Daten könnten Aufklärungs- oder Sabotageaktionen gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Unternehmen oder Organisationen durchgeführt oder zumindest unterstützt werden. Alle Anwender der Virenschutzsoftware könnten je nach ihrer strategischen Bedeutung von einer schädigenden Operation betroffen sein. Empfohlen werde, die Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen, wobei zu einer individuellen Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation geraten werde. Dagegen wandte sich das deutsche Tochterunternehmen, das die Virenschutzsoftware von Kaspersky vertreibt. Der Eilantrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Warnung und Empfehlung ist nach § 7 Abs. 1 und 2 BSIG rechtmäßig. Die Vorschrift verlangt als Voraussetzung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Sicherheitslücke von einem Produkt Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgehen. Bei Virenschutzprogrammen bestehen schon aufgrund ihrer Funktionsweise Sicherheitslücken im Sinne des Gesetzes. In der Vergangenheit hat es zahlreiche Vorfälle bei allen Herstellern von Virenschutzprogrammen gegeben, in denen Fehlfunktionen IT-Systeme blockiert haben und Daten unbemerkt an den Hersteller übertragen worden sind. Nach den Erkenntnissen des BSI kann die systembedingte Berechtigung zum Zugriff auf die - eigentlich durch das Virenschutzprogramm zu schützende - IT-Infrastruktur für maliziöse Aktivitäten missbraucht werden. Es liegen nach den vom BSI zusammengetragenen Erkenntnissen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Nutzung der Virenschutzsoftware von Kaspersky derzeit eine Gefahr für die Sicherheit in der Informationstechnik besteht. Die Annahme des BSI, das Vorgehen militärischer und/oder nachrichtendienstlicher Kräfte in Russland sowie die in diesem Kontext ausgesprochenen Drohungen auch gegen die Bundesrepublik Deutschland seien mit einem erheblichen Risiko eines erfolgreichen IT-Angriffs mit weitreichenden Konsequenzen gerade unter Verwendung der Virenschutzsoftware von Kaspersky verbunden, beruht auf hinreichenden Erkenntnissen zur aktuellen Cybersicherheitslage. Das BSI hat ferner die in der Vergangenheit dokumentierte Einflussnahme der russischen Regierung auf die in Russland agierenden IT-Unternehmen, insbesondere auch auf Kaspersky, berücksichtigt. Es hat daraus nachvollziehbar gefolgert, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr bestehen, die russische Regierung werde auch im Rahmen des von ihr geführten Angriffskriegs auf die Ukraine russische Softwareunternehmen zur Durchführung eines Cyberangriffs nicht nur auf ukrainische, sondern auch auf andere westliche Ziele instrumentalisieren. Die Sicherheitsvorkehrungen, die Kaspersky getroffen hat, genügen in der aktuellen Situation nicht, um den Bedrohungen hinreichend entgegenzuwirken.

Das BSI hat die Entscheidung, die Warnung herauszugeben, ermessensfehlerfrei getroffen und dabei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Warnung ist nicht aufgrund sachfremder Erwägungen oder gar willkürlich herausgegeben worden. Insbesondere war sie nicht politisch motiviert und stellt keine reine Symbolpolitik dar. Angesichts der aufgezeigten Bedrohungslage dient sie allein dazu, das Risiko von Angriffsmöglichkeiten auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu reduzieren. Hierzu war sie geeignet und erforderlich. Mit der Warnung erhöht das BSI signifikant das Bewusstsein für potentiell mögliche Gefahren, die sich aus dem Einsatz der Virenschutzprogramme von Kaspersky aktuell ergeben und empfiehlt nach individueller Risikobewertung einen Ersatz durch alternative Produkte. Zugleich hat es die Warnung unter Beachtung des Zurückhaltungsgebots formuliert und auf das Erforderliche beschränkt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 473/22 (I. Instanz: VG Köln 1 L 466/22)




VG Köln: BSI darf vor Einsatz von Virenschutzsoftware und Sicherheitssoftware des Herstellers Kaspersky warnen

VG Köln
Beschluss vom 01.04.2022
1 L 466/22


Das VG Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware und Sicherheitssoftware des Herstellers Kaspersky warnen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Köln: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 15. März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21. März 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als "Cyberkrieg" geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden können. Die von Kaspersky angeführten Sicherheitsmaßnahmen böten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 1 L 466/22





OVG Münster: Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) vorläufig außer Kraft

OVG Münster
Beschluss vom 04.03.2021
21 B 1162/20


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) vorläufig außer Kraft gesetzt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberverwaltungsgericht stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt gegebenem Eilbeschluss vom 4. März 2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme.

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits - möglicherweise auch in Privathaushalten - verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Aktenzeichen: 21 B 1162/20 (I. Instanz: VG Köln 9 L 663/20)




BSI veröffentlicht Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat den Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland 2017 veröffentlicht.

Den vollständigen Lagebericht finden Sie hier:
BSI - Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Die Pressemitteilung des BSI:

Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2017

Der Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland beschreibt und analysiert die aktuelle IT-Sicherheitslage, die Ursachen von Cyber-Angriffen sowie die verwendeten Angriffsmittel und -methoden, auch anhand konkreter Beispiele und Vorfälle. Daraus abgeleitet thematisiert der Lagebericht Lösungsansätze zur Verbesserung der IT-Sicherheit in Deutschland.

Der Lagebericht des BSI verdeutlicht eine neue Qualität der Gefährdung: Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung durch Entwicklungen wie dem Internet der Dinge, Industrie 4.0 oder Smart Everything bieten Cyber-Angreifern fast täglich neue Angriffsflächen und weitreichende Möglichkeiten, Informationen auszuspähen, Geschäfts- und Verwaltungsprozesse zu sabotieren oder sich anderweitig auf Kosten Dritter kriminell zu bereichern. Angreifer verfügen über leistungsfähige und flexibel einsetzbare Angriffsmittel und -methoden. Gleichzeitig verlieren bisherige klassische Abwehrmaßnahmen weiter an Wirksamkeit. Im Fokus der Angriffe stehen Unternehmen und Kritische Infrastrukturen ebenso wie Verwaltung, Forschungseinrichtungen und Bürger.

Die Cyber-Angriffe mit Erpressungs-Software (Ransomware) oder gezielte Angriffe auf den "Faktor Mensch" (CEO-Fraud) haben deutlich gemacht, welche Konsequenzen diese Entwicklungen haben und wie verwundbar eine digitalisierte Gesellschaft ist.

Der Lagebericht des BSI macht deutlich, dass sich die Frage der Sicherheit der eingesetzten Informationstechnik nicht mehr nur nebenbei stellt. Sie stellt sich auch nicht länger nur einem eingeweihten Kreis der IT-Spezialisten. Vielmehr ist die Cyber-Sicherheit wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Digitalisierung in Deutschland. Das BSI arbeitet mit verschiedenen Akteuren aus Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gemeinsam daran, den Risiken wirksame und umsetzbare Sicherheitsmaßnahmen entgegenzusetzen und die Widerstandsfähigkeit Deutschlands gegen Cyber-Gefahren zu erhöhen .


BSI: Mindestens 1000 deutsche Online-Shops auf Magento-Basis von Online-Skimming betroffen - Sicherheitslücke in veralteter Version

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mitgeteilt, dass mindestens 1000 deutsche Online-Shops auf Magento-Basis von Online-Skimming betroffen sind. Ursache sind Sicherheitslücken in einer veralteten Version, die im Oktober 2016 bekanntgegeben wurden. Grundsätzlich ist der Betreiber eines Online-Shops verpflichtet alle zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden von seinen Kunden zu verhindern und die die gespeicherten personenbezogenen Daten zu schützen. Tut er dies nicht, so drohen Schadensersatzansprüche und Ordnungsgelder.


Online-Skimming: 1.000 deutsche Online-Shops betroffen

Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) liegen Informationen vor, nach denen aktuell mindestens 1.000 deutsche Online-Shops von Online-Skimming betroffen sind. Dabei nutzen Cyber-Kriminelle Sicherheitslücken in veralteten Versionen der Shopsoftware, um schädlichen Programmcode einzuschleusen. Dieser späht dann beim Bestellvorgang die Zahlungsinformationen der Kunden aus und übermittelt sie an die Täter. Betroffen sind Online-Shops, die auf der weit verbreiteten Software Magento basieren.

Der eingeschleuste Code und der damit verbundene Datenabfluss ist für Nutzer üblicherweise nicht erkennbar. Über den Umfang der über diese Angriffe bereits abgeflossenen Zahlungsdaten liegen dem BSI zur Zeit keine Erkenntnisse vor.

Basierend auf einer von einem Entwickler von Sicherheitstools für Magento durchgeführten Analyse wurden bereits im September 2016 weltweit knapp 6.000 von Online-Skimming betroffene Online-Shops identifiziert, darunter auch mehrere hundert Shops deutscher Betreiber. CERT-Bund benachrichtigte daraufhin die jeweils zuständigen Netzbetreiber in Deutschland zu betroffenen Online-Shops. Aktuellen Erkenntnissen zufolge wurde diese Infektion von vielen Betreibern bis heute nicht entfernt oder die Server wurden erneut kompromittiert. Die von den Angreifern ausgenutzten Sicherheitslücken in Magento wurden von den Shop-Betreibern trotz vorhandener Softwareupdates offenbar nicht geschlossen. Dies ermöglicht Cyber-Kriminellen, weiterhin Zahlungsdaten und andere bei Bestellungen eingegebene persönliche Daten von Kunden auszuspähen. Die Anzahl aktuell bekannter betroffener Online-Shops in Deutschland ist dadurch auf mindestens 1.000 angestiegen.

Das CERT-Bund des BSI hat heute erneut die jeweils zuständigen Netzbetreiber in Deutschland zu betroffenen Online-Shops in ihren Netzen informiert und bittet Provider, die Informationen an ihre Kunden (Shop-Betreiber) weiterzuleiten.

"Leider zeigt sich nach wie vor, dass viele Betreiber bei der Absicherung ihrer Online-Shops sehr nachlässig handeln. Eine Vielzahl von Shops läuft mit veralteten Software-Versionen, die mehrere bekannte Sicherheitslücken enthalten", erklärt BSI-Präsident Arne Schönbohm. "Die Betreiber müssen ihrer Verantwortung für ihre Kunden gerecht werden und ihre Dienste zügig und konsequent absichern."

Nach § 13 Absatz 7 TMG sind Betreiber von Online-Shops verpflichtet, ihre Systeme nach dem Stand der Technik gegen Angriffe zu schützen. Eine grundlegende und wirksame Maßnahme hierzu ist das regelmäßige und rasche Einspielen von verfügbaren Sicherheitsupdates.

Das BSI weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Verpflichtung zur Absicherung von Systemen nicht nur für Unternehmen, sondern auch für alle anderen geschäftsmäßigen Betreiber von Websites gilt. Darunter fallen zum Beispiel auch Websites von Privatpersonen oder Vereinen, wenn mit deren Betrieb dauerhaft Einnahmen generiert werden sollen. Dies wird bereits dann angenommen, wenn auf Websites bezahlte Werbung in Form von Bannern platziert wird.

Betreiber von Online-Shops auf Basis von Magento können mit dem kostenfreien Dienst MageReport überprüfen, ob ihr Shop-System bekannte Sicherheitslücken aufweist und von den aktuellen Angriffen betroffen ist. Zu jedem erkannten Problem werden detaillierte Informationen zu dessen Behebung bereitgestellt.




BSI: Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes

Das BSI hat den Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards 200-3 - Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes veröffentlicht.

BSI veröffentlicht Entwurf des neuen Risikomanagement-Standards

Im Rahmen des 3. IT-Grundschutz-Tags 2016 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf der IT-Sicherheitsmesse it-sa in Nürnberg den ersten neuen BSI-Standard vorgestellt, der aus dem Modernisierungsprozess des IT-Grundschutzes hervorgegangen ist.

In dem neuen Risikomanagement-Standard 200-3 sind erstmals alle risikobezogenen Arbeitsschritte bei der Umsetzung des IT-Grundschutzes gebündelt in einem Dokument dargestellt. Anwender können dadurch mit einem deutlich reduzierten Aufwand das angestrebte Sicherheitsniveau erreichen. Die Risikoanalyse aus dem bisherigen BSI-Standard 100-3 wurde in ein vereinfachtes Gefährdungsmodell überführt.

Der neue Standard wird zunächst als Community Draft veröffentlicht, damit auch Anwender ihre Anregungen und Hinweise in die Weiterentwicklung des IT-Grundschutzes einbringen können. Er bietet sich an, wenn Unternehmen oder Behörden bereits erfolgreich mit der IT-Grundschutz-Methodik arbeiten und möglichst direkt eine Risikoanalyse an die IT-Grundschutz-Analyse anschließen möchten.

Hierzu erklärt Arne Schönbohm, Präsident des BSI: "Infolge der Digitalisierung nimmt die Komplexität der IT und damit auch die Abhängigkeit von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft von IT stetig zu. Cyber-Sicherheit und ein umfassendes Risikomanagement sind entscheidende Kriterien für eine erfolgreiche Digitalisierung, insbesondere in Verwaltung und Wirtschaft. Der IT-Grundschutz und der neue BSI-Standard zum Risikomanagement sind eine wichtige Grundlage, um Gefährdungspotentiale zu untersuchen, realistisch zu bewerten und mögliche Risiken angemessen zu behandeln. Dazu gehört, einen soliden Prozess zur Risikoentscheidung aufzusetzen."